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{'item': 'W175 2268160-2'}

Obsah (15)§ 31Art. 133§ 2Art. 34Art. 13Art. 22§ 5§ 61§ 52§ 71§ 33§ 21§ 24§ 16§ 32

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW175 2268160-2 Spruch, W175 2268160-1/5E W175 2268160-2/4E I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER RE

§ 31Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. BESCHLUSSrömisch zwei. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zahl: 1326115000-223019862:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der römisch 40 , syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zahl: 1326115000-223019862: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG).römisch eins.1. Die zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). I.

  1. Bei der Erstbefragung am selben Tag legte die BF einen gültigen syrischen Reisepass vor. Sie sei gemeinsam mit ihrem Vater nach Österreich eingereist, dieser habe ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie habe elf Jahre die Grundschule besucht und sei ledig. römisch eins.
  2. Bei der Erstbefragung am selben Tag legte die BF einen gültigen syrischen Reisepass vor. Sie sei gemeinsam mit ihrem Vater nach Österreich eingereist, dieser habe ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie habe elf Jahre die Grundschule besucht und sei ledig. I.
  3. Mit Schreiben vom 02.11.2022 teilten die italienischen Behörden auf Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Art. 34

Dublin III-VO vom 28.09.2022 mit, dass die BF und ihr Vater am 16.09.2022 aufgrund illegalen Grenzübertrittes erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Die BF habe gegenüber den italienischen Behörden einen abweichenden Familiennamen und ein anderes Geburtsdatum angegeben. römisch eins.3. Mit Schreiben vom 02.11.2022 teilten die italienischen Behörden auf Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Artikel 34

, Dublin III-VO vom 28.09.2022 mit, dass die BF und ihr Vater am 16.09.2022 aufgrund illegalen Grenzübertrittes erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Die BF habe gegenüber den italienischen Behörden einen abweichenden Familiennamen und ein anderes Geburtsdatum angegeben. Das BFA stellte am 07.11.2022 ein Aufnahmeersuchen

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die BF und ihren Vater an Italien, mit Schreiben vom 10.01.2023 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werde und dass Italien beginnend mit 08.01.2023 für die Prüfung des Asylantrages der BF zuständig sei. Das BFA stellte am 07.11.2022 ein Aufnahmeersuchen

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die BF und ihren Vater an Italien, mit Schreiben vom 10.01.2023 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin III-VO von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werde und dass Italien beginnend mit 08.01.2023 für die Prüfung des Asylantrages der BF zuständig sei. I.

  1. Die mittlerweile volljährige BF wurde am 07.02.2023 (Protokoll irrtümlich datiert mit 07.02.2022) vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich befragt.römisch eins.
  2. Die mittlerweile volljährige BF wurde am 07.02.2023 (Protokoll irrtümlich datiert mit 07.02.2022) vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich befragt. Ihr wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie im Rahmen der Dublin III-VO gemeinsam mit ihrem Vater nach Italien auszuweisen. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass darüber bescheidmäßig abgesprochen und ihr der Bescheid ausgefolgt werde. I.
  3. Mit Bescheid vom 08.02.2023, der BF persönlich zugestellt am selben Tag durch die BBU an der Unterkunft der BF, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.5. Mit Bescheid vom 08.02.2023, der BF persönlich zugestellt am selben Tag durch die BBU an der Unterkunft der BF, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen die BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich mit dem Bescheid wurde der BF eine Information

§ 52Abs.

1 BFA-VG zugestellt, woraus sich ergab, dass ihr kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Die BBU wurde zeitgleich durch die Übergabe in Kenntnis gesetzt (AS 193). Zugleich mit dem Bescheid wurde der BF eine Information

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zugestellt, woraus sich ergab, dass ihr kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Die BBU wurde zeitgleich durch die Übergabe in Kenntnis gesetzt (AS 193). I.

  1. Mit Schreiben der im gegenständlichen verfahren gewillkürten Vertretung wurde nach einem Beratungsgespräch und Vollmachtserteilung am 01.03.2023 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid vom 08.02.2023 erhoben. römisch eins.
  2. Mit Schreiben der im gegenständlichen verfahren gewillkürten Vertretung wurde nach einem Beratungsgespräch und Vollmachtserteilung am 01.03.2023 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid vom 08.02.2023 erhoben. Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sich die BF mehrfach um einen Termin bei der BBU bemüht, jedoch lediglich die Adresse der zuständigen BBU-Abteilung in XXXX erhalten habe. Da sie in einer Asylunterkunft am Semmering wohne, mit der österreichischen Geografie nicht vertraut sei, und keine Hilfestellung bei der Orientierung erhalten habe, wie sie nach XXXX gelangen könne, sei es ihr unmöglich gewesen, innerhalb der Rechtmittelfrist eine Beschwerde einzureichen. Erst bei einem Beratungsgespräch beim nunmehrigen Vertreter habe sie erfahren, dass sie die Frist vermutlich versäumt habe. Es sei daher ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen, nämlich die „fehlerhafte beziehungsweise nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, beziehungsweise allenfalls ein Fehler der staatlichen Rechtsberatung BBU, die Einschreiterin nicht konkret über ihren Bescheid zu informieren und ihr die erforderliche Hilfestellung zu geben“. Weiters hätte der BF nachweislich mitgeteilt werden müssen, dass ihr für ein allfälliges Rechtsmittel eine Rechtsberatung zur Verfügung stehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sich die BF mehrfach um einen Termin bei der BBU bemüht, jedoch lediglich die Adresse der zuständigen BBU-Abteilung in römisch 40 erhalten habe. Da sie in einer Asylunterkunft am Semmering wohne, mit der österreichischen Geografie nicht vertraut sei, und keine Hilfestellung bei der Orientierung erhalten habe, wie sie nach römisch 40 gelangen könne, sei es ihr unmöglich gewesen, innerhalb der Rechtmittelfrist eine Beschwerde einzureichen. Erst bei einem Beratungsgespräch beim nunmehrigen Vertreter habe sie erfahren, dass sie die Frist vermutlich versäumt habe. Es sei daher ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen, nämlich die „fehlerhafte beziehungsweise nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, beziehungsweise allenfalls ein Fehler der staatlichen Rechtsberatung BBU, die Einschreiterin nicht konkret über ihren Bescheid zu informieren und ihr die erforderliche Hilfestellung zu geben“. Weiters hätte der BF nachweislich mitgeteilt werden müssen, dass ihr für ein allfälliges Rechtsmittel eine Rechtsberatung zur Verfügung stehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. I.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2023, zugestellt am 20.03.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2023

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen. Der BF sei im Rahmen der Befragung am 07.02.2023 mitgeteilt worden, dass ein Bescheid erstellt werde und dass sie die Möglichkeit einer Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist habe. Dazu müsse sie sich an die BBU in der Unterkunft wenden. Der Bescheid und die Information-Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG sei der BF am 08.02.2023 ordnungsgemäß zugestellt worden. römisch eins.7. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2023, zugestellt am 20.03.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2023

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der BF sei im Rahmen der Befragung am 07.02.2023 mitgeteilt worden, dass ein Bescheid erstellt werde und dass sie die Möglichkeit einer Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist habe. Dazu müsse sie sich an die BBU in der Unterkunft wenden. Der Bescheid und die Information-Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG sei der BF am 08.02.2023 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die BF und ihr Vater seien seit 20.02.2023 unsteten Aufenthaltes. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist sei aus der in Deutsch und Arabisch beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu ersehen, beides sei sowohl für die BF als auch für die Rechtsberatung erkennbar. Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis sei nicht zu erkennen. Es sei auch die Ladung in derselben Art und an die selbe Adresse zugestellt worden, die BF und ihr Vater hätten dieser problemlos Folge geleistet. Die BBU habe den Transport organisiert. Mangelnde Hilfestellung der BBU könne nicht erkannt werden. Man habe ihr auch die Adresse der zuständigen Abteilung in XXXX zukommen lassen. Man dürfe davon ausgesehen, dass es einer 18-Jährigen Person aufgrund des mittlerweile fortgeschrittenen elektronischen Zeitalters möglich gewesen wäre, technische Hilfsmittel wie Google Maps oder dergleichen in Anspruch zu nehmen, zumal ihr die gesuchte Adresse bekannt gewesen sei. Gegebenenfalls hätte sie ihren Vater fragen können. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist sei aus der in Deutsch und Arabisch beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu ersehen, beides sei sowohl für die BF als auch für die Rechtsberatung erkennbar. Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis sei nicht zu erkennen. Es sei auch die Ladung in derselben Art und an die selbe Adresse zugestellt worden, die BF und ihr Vater hätten dieser problemlos Folge geleistet. Die BBU habe den Transport organisiert. Mangelnde Hilfestellung der BBU könne nicht erkannt werden. Man habe ihr auch die Adresse der zuständigen Abteilung in römisch 40 zukommen lassen. Man dürfe davon ausgesehen, dass es einer 18-Jährigen Person aufgrund des mittlerweile fortgeschrittenen elektronischen Zeitalters möglich gewesen wäre, technische Hilfsmittel wie Google Maps oder dergleichen in Anspruch zu nehmen, zumal ihr die gesuchte Adresse bekannt gewesen sei. Gegebenenfalls hätte sie ihren Vater fragen können. I.

  1. Mit Schreiben vom 14.04.2023 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass der BF „keine reale Möglichkeit eingeräumt worden sei, mit der BBU in Kontakt zu treten und die BBU sich nicht initiativ an die BF gewandt habe“. Es träfe sie daher kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist. Die bloße Aushändigung eines Zettels mit der Adresse der BBU sei nicht ausreichend. Es sei ihr kein Transport nach XXXX zur Verfügung gestellt worden und die BBU sei auch nicht zu ihr gekommen. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 14.04.2023 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass der BF „keine reale Möglichkeit eingeräumt worden sei, mit der BBU in Kontakt zu treten und die BBU sich nicht initiativ an die BF gewandt habe“. Es träfe sie daher kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist. Die bloße Aushändigung eines Zettels mit der Adresse der BBU sei nicht ausreichend. Es sei ihr kein Transport nach römisch 40 zur Verfügung gestellt worden und die BBU sei auch nicht zu ihr gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1 Feststellungen:römisch zwei.1 Feststellungen: II.2.
  3. Die BF ist volljährig und syrische Staatsangehörige. Die Identität der BF steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die BF machte keine gesundheitlichen Probleme oder sonstige Beeinträchtigungen geltend.römisch zwei.2.
  4. Die BF ist volljährig und syrische Staatsangehörige. Die Identität der BF steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die BF machte keine gesundheitlichen Probleme oder sonstige Beeinträchtigungen geltend. II.2.
  5. Mit Bescheid vom 08.02.2023, von der BF nachweislich persönlich übernommen am selben Tag, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch zwei.2.2. Mit Bescheid vom 08.02.2023, von der BF nachweislich persönlich übernommen am selben Tag, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen die BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugestellt wurde gleichzeitig eine Information

§ 52Abs.

1 BFA-VG, woraus sich ergab, dass ihr kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Zugleich wurde auch die BBU in Kenntnis gesetzt. Zugestellt wurde gleichzeitig eine Information

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, woraus sich ergab, dass ihr kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Zugleich wurde auch die BBU in Kenntnis gesetzt. II.2.

  1. Die von der BF gegen diesen Bescheid am 01.03.2023 erhobene Beschwerde wurde verspätet eingebracht, der Bescheid erwuchs am 23.02.2023 in Rechtskraft. römisch zwei.2.
  2. Die von der BF gegen diesen Bescheid am 01.03.2023 erhobene Beschwerde wurde verspätet eingebracht, der Bescheid erwuchs am 23.02.2023 in Rechtskraft. II.2.
  3. Die BF stellte am 01.03.2023 rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. römisch zwei.2.
  4. Die BF stellte am 01.03.2023 rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.02.2023 gehindert hätte, vor. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: II.3.
  7. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Speziellen aus ihren eigenen Angaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage sowie aus dem vorgelegten syrischen Reisepass. Festzuhalten ist, dass die BF gegenüber den italienischen Behörden einen abweichenden Namen sowie ein anderes Geburtsdatum angegeben hat, was ihre Glaubwürdigkeit in wesentlichem Ausmaß erschüttert. römisch zwei.3.
  8. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Speziellen aus ihren eigenen Angaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage sowie aus dem vorgelegten syrischen Reisepass. Festzuhalten ist, dass die BF gegenüber den italienischen Behörden einen abweichenden Namen sowie ein anderes Geburtsdatum angegeben hat, was ihre Glaubwürdigkeit in wesentlichem Ausmaß erschüttert. II.3.
  9. Aus dem Akt ergibt sich unzweifelhaft die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des BFA vom 08.02.2023 mitsamt der Information

§ 52Abs.

1 BFA-VG am selben Tag. Die BF bestätigte die Übernahme der Unterlagen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift. Auch dass die BBU korrekt in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich aus der Zustellverfügung (AS 193) und daraus, dass die Unterlagen durch die BBU zugestellt wurden. Da die BF laut eigene Angaben offenbar Kontakt mit einem Mitarbeiter der BBU aufgenommen hat und ihr die Adresse der zuständigen Zweigstelle ausgehändigt wurde, muss sie wohl über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung informiert gewesen sein und dies auch zur Kenntnis genommen haben. römisch zwei.3.2. Aus dem Akt ergibt sich unzweifelhaft die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des BFA vom 08.02.2023 mitsamt der Information

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG am selben Tag. Die BF bestätigte die Übernahme der Unterlagen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift. Auch dass die BBU korrekt in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich aus der Zustellverfügung (AS 193) und daraus, dass die Unterlagen durch die BBU zugestellt wurden. Da die BF laut eigene Angaben offenbar Kontakt mit einem Mitarbeiter der BBU aufgenommen hat und ihr die Adresse der zuständigen Zweigstelle ausgehändigt wurde, muss sie wohl über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung informiert gewesen sein und dies auch zur Kenntnis genommen haben. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in deutscher und arabischer Sprache abgefasst, welche die BF als Muttersprache beherrscht. Aus der Belehrung gehen die Rechtmittelfrist von zwei Wochen sowie die Erfordernisse für die Einbringung einer Beschwerde hervor. Die von der BF am 01.03.2023 erhobene Beschwerde wurde außerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist und somit verspätet eingebracht, der Bescheid erwuchs am 23.02.2023 in Rechtskraft. Die nicht substantiiert vorgebrachte Sammelbehauptung aller denkmöglichen Unstimmigkeiten in der Beschwerde sind nicht geeignet, ein fehlerhaftes Vorgehen der belangten Behörde auch nur annähernd glaubhaft zu machen. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid gehindert hätte, vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: römisch zwei.3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33Abs. 6 Vw

GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf. Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8). Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskunde und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.02.2023 enthält eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung in arabischer und deutscher Sprache und wurde am selben Tag von der BF nachweislich persönlich übernommen. Der BF musste somit klar sein, dass sie zwei Wochen Zeit hatte, einen Termin zur Durchführung einer Rechtsberatung zu vereinbaren oder selbst oder durch einen gewillkürten Vertreter eine Beschwerde einzubringen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid abweisenden Bescheid hat die BF keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum sie daran gehindert gewesen wäre, einen Termin für eine Rechtsberatung - etwa telefonisch - zu vereinbaren, sich zu einem Rechtsberatungsgespräch zu begeben oder eine Beschwerde zu verfassen oder verfassen zu lassen. Eine Information

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurde der BF nachweislich zugestellt, woraus sich ergab, dass ihr kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Zugleich wurde auch die BBU in Kenntnis gesetzt. Es kann von der volljährigen, eigenberechtigten BF erwartet werden, ein Mindestmaß an Eigeninitiative zu setzen und sich innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen von ihrer Unterkunft etwa mittels öffentlicher Verkehrsmittel (Fahrtdauer etwa eineinhalb Stunden) an die zuständige Zweigstelle der BBU zu begeben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BBU nicht auf tatsächliche Nachfrage einen Transport organisiert hätte oder der BF sonstige Hilfestellung geleistet hätte, sofern ein nachvollziehbares Problem bestanden hätte, dass die BF sich nicht aus eigenem von ihrem Quartier nach XXXX begeben hätte können, was jedoch in der Beschwerde nicht begründet vorgebracht wurde. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb es der BF oder gegebenenfalls ihrem Vater nicht gelungen sein soll, innerhalb von zwei Wochen den Anfahrtsweg und die erforderlichen öffentlichen Verkehrsmittel zu erfragen, sei es bei Mitarbeitern der BBU oder anderen Mitbewohnern oder technische Hilfsmittel zu benutzen, wie von der belangten Behörde im abweisenden Bescheid vermerkt, oder sich etwa auch - gegebenenfalls mit Hilfestellung - telefonisch mit der zuständigen Rechtsberatung in Verbindung zu setzen. Eine Information

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der BF nachweislich zugestellt, woraus sich ergab, dass ihr kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Zugleich wurde auch die BBU in Kenntnis gesetzt. Es kann von der volljährigen, eigenberechtigten BF erwartet werden, ein Mindestmaß an Eigeninitiative zu setzen und sich innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen von ihrer Unterkunft etwa mittels öffentlicher Verkehrsmittel (Fahrtdauer etwa eineinhalb Stunden) an die zuständige Zweigstelle der BBU zu begeben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BBU nicht auf tatsächliche Nachfrage einen Transport organisiert hätte oder der BF sonstige Hilfestellung geleistet hätte, sofern ein nachvollziehbares Problem bestanden hätte, dass die BF sich nicht aus eigenem von ihrem Quartier nach römisch 40 begeben hätte können, was jedoch in der Beschwerde nicht begründet vorgebracht wurde. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb es der BF oder gegebenenfalls ihrem Vater nicht gelungen sein soll, innerhalb von zwei Wochen den Anfahrtsweg und die erforderlichen öffentlichen Verkehrsmittel zu erfragen, sei es bei Mitarbeitern der BBU oder anderen Mitbewohnern oder technische Hilfsmittel zu benutzen, wie von der belangten Behörde im abweisenden Bescheid vermerkt, oder sich etwa auch - gegebenenfalls mit Hilfestellung - telefonisch mit der zuständigen Rechtsberatung in Verbindung zu setzen. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF nachweislich mitgeteilt hätte werden müssen, dass ihr für ein allfälliges Rechtsmittel eine Rechtsberatung zur Verfügung stehe und dies im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, ist dies nur eine der unschlüssigen Behauptungen in der Beschwerde, da in diesem Fall nicht nachvollziehbar wäre, weshalb sich die BF „mehrfach um einen Termin bei der BBU bemüht habe“, wenn sie nicht einmal von der Möglichkeit eine Rechtsberatung zu erhalten gewusst haben will. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln der BF (bloßes Abwarten des Verstreichens der Beschwerdefrist) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080). Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln der BF (bloßes Abwarten des Verstreichens der Beschwerdefrist) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080). Zusammenfassend ergibt sich, dass die BF nicht durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen, oder von einem minderen Grad des Versehens auszugehen ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde entsprechend der oben zitierten rechtlichen Bestimmungen beim Bundesamt eingebracht und war dieses auch zuständig, darüber zu entscheiden. Der Antrag vom 01.03.2023 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht abgewiesen und war die von der BF dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als geklärt erweist, konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. 3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.02.2023 wurde von der BF am selben Tag persönlich übernommen. Mit ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides 08.02.2023 wurde der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Somit endete die Frist mit Ablauf des 22.02.2023 und ist die mit Schriftsatz vom 01.03.2023 gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen und war daher durch Beschluss als verspätet zurückzuweisen. Zu den Spruchteilen B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2268160.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.