Obsah (9)
Art. 133Art. 130§ 58§ 17§ 7§ 28§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW176 2255954-1 Spruch, W176 2255954-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Schreiben vom 30.12.2021 erhob die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei, MP) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und brachte hierzu im Wesentlichen vor:
- Mit Schreiben vom 30.12.2021 erhob die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei, MP) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und brachte hierzu im Wesentlichen vor: Die MP habe im Zeitraum von 17.04.2020 bis 06.07.2020 vertrauliche persönliche Daten von Mitarbeitern und Gesellschaftern der BF, insgesamt 600 Files, heruntergeladen. Dies sei am 15.07.2020 entdeckt worden.
- Mit Bescheid vom 05.04.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF zurück. Die Behörde legte ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, wonach das beschwerende Ereignis zumindest vom 17.04.2020 bis zum 06.07.2020 stattgefunden hat. Rechtlich hielt sie im Wesentlichen fest, dass die BF selbst ausführe, vom beschwerenden Ereignis am 15.07.2020 Kenntnis erlangt zu haben. Die Beschwerde sei jedoch erst am 30.12.2021 erhoben worden. Demnach sei die relative Präklusionsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses bereits verstrichen und der Anspruch der BF erloschen.
- Mit Eingabe vom 04.05.2022 erhob die BF Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig sei. Die BF stütze ihre Beschwerde auf Art. 77 DSGVO. § 24 Abs. 4 DSG stehe im Widerspruch zu Art. 77 DSGVO, der unmittelbar anwendbares und vorrangiges Gemeinschaftsrecht sei, und müsse daher von der belangten Behörde unangewendet bleiben. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Anwendungsvorrang des Art. 77 DSGVO vor § 24 Abs. 4 DSG erkennen müssen und die Beschwerde nicht wegen Verspätung zurückweisen dürfen.
- Mit Eingabe vom 04.05.2022 erhob die BF Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig sei. Die BF stütze ihre Beschwerde auf Artikel 77, DSGVO. Paragraph 24, Absatz 4, DSG stehe im Widerspruch zu Artikel 77, DSGVO, der unmittelbar anwendbares und vorrangiges Gemeinschaftsrecht sei, und müsse daher von der belangten Behörde unangewendet bleiben. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Anwendungsvorrang des Artikel 77, DSGVO vor Paragraph 24, Absatz 4, DSG erkennen müssen und die Beschwerde nicht wegen Verspätung zurückweisen dürfen.
- In der Folge legte die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm zur Beschwerde wie folgt Stellung: Die BF sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit um eine juristische Person. Das Grundrecht auf Datenschutz sei grundsätzlich auf den Schutz natürlicher Personen begrenzt. Der Schutz der DSGVO erstrecke sich daher auch nur auf natürliche Personen, was bereits im Titel der DSGVO sowie in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO deutlich gemacht werde. Eine Ausnahme könne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur insoweit entnommen werden, als der Name einer natürlichen Person in der Firma der juristischen Person aufscheine, was gegenständlich nicht der Fall sei. Soweit Art. 77 DSGVO daher bestimme, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde habe, wenn sie der Ansicht sei, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstoße, so sei ausschließlich eine natürliche Person zu einer entsprechenden Beschwerdeerhebung berechtigt. Die BF sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit um eine juristische Person. Das Grundrecht auf Datenschutz sei grundsätzlich auf den Schutz natürlicher Personen begrenzt. Der Schutz der DSGVO erstrecke sich daher auch nur auf natürliche Personen, was bereits im Titel der DSGVO sowie in Artikel eins, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO deutlich gemacht werde. Eine Ausnahme könne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur insoweit entnommen werden, als der Name einer natürlichen Person in der Firma der juristischen Person aufscheine, was gegenständlich nicht der Fall sei. Soweit Artikel 77, DSGVO daher bestimme, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde habe, wenn sie der Ansicht sei, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstoße, so sei ausschließlich eine natürliche Person zu einer entsprechenden Beschwerdeerhebung berechtigt. In diesem Zusammenhang habe sich die Datenschutzbehörde bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob das im Verfassungsrang stehende Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG nach dem In-Geltung-Treten der DSGVO unverändert „jedermann“ – und somit auch juristischen Personen – zustehe und sei zum Ergebnis gekommen, dass auch juristische Personen aktiv legitimiert seien, eine Beschwerde nach § 24 DSG vor der Datenschutzbehörde zu erheben, sofern sie eine Verletzung der durch § 1 DSG gewährleisteten Rechte behaupte. Dass es Mitgliedstaaten offenstehe, den durch die DSGVO gewährleisteten Schutz innerstaatlich auf juristische Personen auszudehnen, sei vom Europäischen Gerichtshof bereits bestätigt worden, ändere jedoch nichts daran, dass es sich dann um ein rein innerstaatliches Konzept handele. Dem DSG sei keine Bestimmung zu entnehmen, wonach der österreichische Gesetzgeber beabsichtige, juristische Personen zur Gänze dem Schutzbereich der DSGVO zu unterwerfen. Lediglich § 1 DSG sehe einen punktuellen Schutz juristischer Personen vor. In diesem Zusammenhang habe sich die Datenschutzbehörde bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob das im Verfassungsrang stehende Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG nach dem In-Geltung-Treten der DSGVO unverändert „jedermann“ – und somit auch juristischen Personen – zustehe und sei zum Ergebnis gekommen, dass auch juristische Personen aktiv legitimiert seien, eine Beschwerde nach Paragraph 24, DSG vor der Datenschutzbehörde zu erheben, sofern sie eine Verletzung der durch Paragraph eins, DSG gewährleisteten Rechte behaupte. Dass es Mitgliedstaaten offenstehe, den durch die DSGVO gewährleisteten Schutz innerstaatlich auf juristische Personen auszudehnen, sei vom Europäischen Gerichtshof bereits bestätigt worden, ändere jedoch nichts daran, dass es sich dann um ein rein innerstaatliches Konzept handele. Dem DSG sei keine Bestimmung zu entnehmen, wonach der österreichische Gesetzgeber beabsichtige, juristische Personen zur Gänze dem Schutzbereich der DSGVO zu unterwerfen. Lediglich Paragraph eins, DSG sehe einen punktuellen Schutz juristischer Personen vor. Im vorliegenden Fall sei die BF folglich nur durch § 1 DSG geschützt und nicht durch die DSGVO. Insofern stelle sich die Frage der Vereinbarkeit von Art. 77 DSGVO mit § 24 DSG gar nicht.Im vorliegenden Fall sei die BF folglich nur durch Paragraph eins, DSG geschützt und nicht durch die DSGVO. Insofern stelle sich die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 77, DSGVO mit Paragraph 24, DSG gar nicht. Überdies sei auch dann, wenn man Art. 77 DSGVO für anwendbar hielte, keine Unvereinbarkeit des § 24 DSG mit Art. 77 DSGVO zu erkennen: Die DSGVO enthalte keine näheren Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes falle die Ausgestaltung des Verfahrensrechts daher in die Autonomie der Mitgliedstaaten, sofern diese Vorschriften die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrten. Es sei nicht ersichtlich, dass § 24 Abs. 4 DSG diesen Anforderungen nicht entspreche, zumal diese Verfahrensregelungen sowohl für Beschwerden nach der DSGVO als auch für Beschwerden nach § 1 DSG und jene nach dem
- Hauptstück gelten würden und somit auch für Sachverhalte, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen. Diese Beschwerden würden somit völlig gleich behandelt. Es könne auch nicht gesagt werden, dass § 24 DSG völlig untaugliche Verfahrensregeln normiere. Diese würden vielmehr dazu dienen, die für ein kontradiktorisches Verfahren elementaren Voraussetzungen zu schaffen. Die Präklusionsfrist sei jedenfalls erforderlich, um einen Sachverhalt abschließend ermitteln zu können, zumal es der Lebenserfahrung entspreche, dass je weiter ein Sachverhalt zurückliege, desto schwerer die Ermittlung desselben sei. Überdies sei auch dann, wenn man Artikel 77, DSGVO für anwendbar hielte, keine Unvereinbarkeit des Paragraph 24, DSG mit Artikel 77, DSGVO zu erkennen: Die DSGVO enthalte keine näheren Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes falle die Ausgestaltung des Verfahrensrechts daher in die Autonomie der Mitgliedstaaten, sofern diese Vorschriften die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrten. Es sei nicht ersichtlich, dass Paragraph 24, Absatz 4, DSG diesen Anforderungen nicht entspreche, zumal diese Verfahrensregelungen sowohl für Beschwerden nach der DSGVO als auch für Beschwerden nach Paragraph eins, DSG und jene nach dem
- Hauptstück gelten würden und somit auch für Sachverhalte, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen. Diese Beschwerden würden somit völlig gleich behandelt. Es könne auch nicht gesagt werden, dass Paragraph 24, DSG völlig untaugliche Verfahrensregeln normiere. Diese würden vielmehr dazu dienen, die für ein kontradiktorisches Verfahren elementaren Voraussetzungen zu schaffen. Die Präklusionsfrist sei jedenfalls erforderlich, um einen Sachverhalt abschließend ermitteln zu können, zumal es der Lebenserfahrung entspreche, dass je weiter ein Sachverhalt zurückliege, desto schwerer die Ermittlung desselben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde. 1.
- Insbesondere wird festgestellt: Die BF ist eine juristische Person mit Sitz in Österreich. Das beschwerende Ereignis hat sich vom 17.04.2020 bis zum 06.07.2020 zugetragen und die BF hat am 15.07.2020 davon Kenntnis erlangt. Die BF machte diesbezüglich mit Eingabe vom 30.12.2021 bei der belangten Behörde eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung geltend.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und aus einem am 15.05.2023 eingeholten GISA-Auszug betreffend die BF.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 Vw
GVG kommt nicht in Betracht (siehe dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (siehe dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). 3.1.
- In der Sache: 3.1.4.
- Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person iSd Art. 4 Z 1 DSGVO in Österreich das Recht auf eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Die DSGVO gilt jedoch nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person (Erwägungsgrund 14 Satz 2 DSGVO).3.1.4.
- Nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO in Österreich das Recht auf eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Die DSGVO gilt jedoch nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person (Erwägungsgrund 14 Satz 2 DSGVO). Wie festgestellt ist die BF eine juristische Person und kann daher kein auf Art. 77 DSGVO gestütztes Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde geltend machen. Wie festgestellt ist die BF eine juristische Person und kann daher kein auf Artikel 77, DSGVO gestütztes Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde geltend machen. 3.1.4.
- Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich ist.3.1.4.
- Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich ist. Während die DSGVO nur natürliche Personen schützt (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 4 Z 1 DSGVO), kommt das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 auch juristischen Personen zu (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer et al, DSG § 1 [Stand 12.6.2018, rdb.at] Rz 3; Jahnel in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 77 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 5).Während die DSGVO nur natürliche Personen schützt (Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), kommt das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, auch juristischen Personen zu (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer et al, DSG Paragraph eins, [Stand 12.6.2018, rdb.at] Rz 3; Jahnel in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 77, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 5). Die BF machte mit Eingabe vom 30.12.2021 – unter Verwendung des Formulars der österreichischen Datenschutzbehörde – eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG geltend.Die BF machte mit Eingabe vom 30.12.2021 – unter Verwendung des Formulars der österreichischen Datenschutzbehörde – eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG geltend. 3.1.4.3.
§ 24Abs.
4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.3.1.4.3.
Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. § 24 Abs. 4 DSG normiert eine relative Präklusionsfrist für die Geltendmachung des Beschwerderechts von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses sowie eine absolute Präklusionsfrist von drei Jahren nach Stattfinden des Ereignisses (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 77 DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at] Rz 14). Paragraph 24, Absatz 4, DSG normiert eine relative Präklusionsfrist für die Geltendmachung des Beschwerderechts von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses sowie eine absolute Präklusionsfrist von drei Jahren nach Stattfinden des Ereignisses (Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at] Rz 14). Da die BF wie festgestellt am 15.07.2020 vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangte, die Datenschutzbeschwerde aber erst mit Eingabe vom 30.12.2021 erhob, erfolgte die Geltendmachung nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis des beschwerenden Ereignisses. 3.1.4.5. Ergebnis: Die Datenschutzbeschwerde der BF erweist sich daher als verspätet. Die BF konnte als juristische Person ausschließlich eine Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG (Grundrecht auf Geheimhaltung) geltend machen. Da sich die BF auf die Bestimmungen der DSGVO nicht berufen kann, kommt der Frage der Vereinbarkeit von § 24 Abs. 4 DSG mit Art. 77 DSGVO von vorherein keine Relevanz zu, und waren die Fristen nach § 24 Abs. 4 DSG daher jedenfalls zu beachten. Die BF konnte als juristische Person ausschließlich eine Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG (Grundrecht auf Geheimhaltung) geltend machen. Da sich die BF auf die Bestimmungen der DSGVO nicht berufen kann, kommt der Frage der Vereinbarkeit von Paragraph 24, Absatz 4, DSG mit Artikel 77, DSGVO von vorherein keine Relevanz zu, und waren die Fristen nach Paragraph 24, Absatz 4, DSG daher jedenfalls zu beachten. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde der BF somit zu Recht
§ 24Abs.
4 DSG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde der BF somit zu Recht
Paragraph 24, Absatz 4, DSG zurückgewiesen. 3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde nicht Folge zu geben ist. 3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde nicht Folge zu geben ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2255954.1.00