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{'item': 'W180 2239270-1'}

Obsah (18)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 7§ 8§ 24§ 34§ 13§ 36Art. 130§ 57§ 18§ 40§ 77§ 67§ 46§§ 52a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW180 2239270-1 Spruch, W180 2239270-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2021 mündlich verkündeten Erkenn

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV.

§ 35Vw

GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Barauslagen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Barauslagen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als BF bezeichnet) stellte am 27.02.2004 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag.
  2. Mit Bescheid vom 24.09.2004 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig und wies den BF

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 11.10.2004 eine Berufung.2. Mit Bescheid vom 24.09.2004 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig und wies den BF

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 11.10.2004 eine Berufung.

  1. Der BF trat strafrechtlich in Österreich in Erscheinung und wurde erstmals mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2004 wegen §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
  2. Der BF trat strafrechtlich in Österreich in Erscheinung und wurde erstmals mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2004 wegen Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
  3. Am 21.12.2006 schloss der BF in Österreich mit einer damals russischen Staatsangehörigen sowie Asylberechtigten seine erste Ehe.
  4. Mit Aktenvermerk vom 06.07.2007 hat der Unabhängige Bundesasylsenat das anhängige Berufungsverfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 idF BGBl. I 100/2005 eingestellt, weil der BF sich dem Verfahren iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne: Der BF habe sich am 04.04.2007 an zuletzt bekannter Adresse abgemeldet, sei sein neuer Aufenthaltsort unbekannt und habe er es unterlassen, die Änderung seines Aufenthaltsortes bekannt zu geben, sodass dieser weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei (vgl. § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005).5. Mit Aktenvermerk vom 06.07.2007 hat der Unabhängige Bundesasylsenat das anhängige Berufungsverfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, eingestellt, weil der BF sich dem Verfahren iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne: Der BF habe sich am 04.04.2007 an zuletzt bekannter Adresse abgemeldet, sei sein neuer Aufenthaltsort unbekannt und habe er es unterlassen, die Änderung seines Aufenthaltsortes bekannt zu geben, sodass dieser weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005).

  1. Der BF wurde am 04.09.2007 aufgrund eines von einer BH ausgeschriebenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde mit Bescheid vom selben Tag von einer Bundespolizeidirektion gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 05.09.2007 aus der Schubhaft entlassen.
  2. Am 05.09.2007 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein, welcher am 11.09.2007 an den Unabhängigen Bundesasylsenat weitergeleitet wurde. Auch hat der BF am 10.09.2007 direkt beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen solchen Antrag gestellt und eine Adresse bekanntgegeben. Am 03.04.2018 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat das eingestellte Verfahren auf Grund einer aktuellen Adresse des BF

§ 24Abs. 2 zweiter Satz Asyl

G 2005 von Amts wegen fort.7. Am 05.09.2007 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein, welcher am 11.09.2007 an den Unabhängigen Bundesasylsenat weitergeleitet wurde. Auch hat der BF am 10.09.2007 direkt beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen solchen Antrag gestellt und eine Adresse bekanntgegeben. Am 03.04.2018 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat das eingestellte Verfahren auf Grund einer aktuellen Adresse des BF

Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 von Amts wegen fort.

  1. Am 10.11.2007 wurde ein Sohn des BF aus erster Ehe geboren, welchem der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seiner Mutter bzw. der damaligen Ehegattin des BF gewährt wurde.
  2. Der BF wurde erneut straffällig und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008 wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130
  3. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt, welche letztlich endgültig nachgesehen wurde.
  4. Der BF wurde erneut straffällig und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130,
  5. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt, welche letztlich endgültig nachgesehen wurde.
  6. Mit Eingabe vom 02.05.2008 hat der BF beim Unabhängigen Bundesasylsenat den Antrag gestellt, ein Familienverfahren durchzuführen und ihm als Familienangehörigen seiner/s in Österreich als Flüchtling anerkannten Ehegattin/Sohnes Asyl zu gewähren. Mit Aktenvermerk vom 06.05.2008 wurde die Einstellung des Berufungsverfahrens infolge konkludenter Zurückziehung der Berufung durch Eingabe vom 02.05.2008 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat beurkundet und wurde jene Eingabe an das Bundesasylamt als neuer Asylantrag weitergeleitet.
  7. Am 13.05.2008 stellte der BF beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens

§ 34Asyl

G und auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Nach persönlicher Antragstellung und Erstbefragung am 14.05.2008, Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.05.2008 sowie Zulassung seines Asylverfahrens am selben Tag wurde dem BF mit Bescheid vom 16.06.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.11. Am 13.05.2008 stellte der BF beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG und auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Nach persönlicher Antragstellung und Erstbefragung am 14.05.2008, Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.05.2008 sowie Zulassung seines Asylverfahrens am selben Tag wurde dem BF mit Bescheid vom 16.06.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

  1. Im Jahr 2009 oder 2010 wurde die erste Ehe des BF geschieden. Aus jener Ehe entstammen zwei Kinder.
  2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.07.2010 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
  3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.07.2010 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 StGB sowie §§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 letzter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt. Der Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei jene bedingte Nachsicht infolge einer späteren Verurteilung auf insgesamt 5 Jahre verlängert worden ist und schließlich eine endgültige Nachsicht des bedingten Strafteils erfolgte.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, 130, letzter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt. Der Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei jene bedingte Nachsicht infolge einer späteren Verurteilung auf insgesamt 5 Jahre verlängert worden ist und schließlich eine endgültige Nachsicht des bedingten Strafteils erfolgte.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2011 wurde der BF wegen §§ 12
  7. Fall, 148a Abs. 1 und 2
  8. Fall StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2011 wurde der BF wegen Paragraphen 12,
  10. Fall, 148a Absatz eins und 2
  11. Fall StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
  12. Am 29.11.2013 schloss der BF seine zweite Ehe mit einer aus Tschetschenien stammenden Frau. Aus jener Ehe entstammen drei Kinder.
  13. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2014 wurde der BF wegen §§ 127, 130
  14. Fall, 15 StGB sowie §§ 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, aus welcher er unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe nach Verbüßung eines Strafteils bedingt entlassen wurde. Die bedingte Entlassung wurde nicht widerrufen.
  15. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2014 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130,
  16. Fall, 15 StGB sowie Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, aus welcher er unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe nach Verbüßung eines Strafteils bedingt entlassen wurde. Die bedingte Entlassung wurde nicht widerrufen.
  17. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt oder BFA bezeichnet) ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid wurde der Zustellbevollmächtigten des BF am 23.10.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft.
  18. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt oder BFA bezeichnet) ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid wurde der Zustellbevollmächtigten des BF am 23.10.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft. Ein vom BF gestellter Wiedereinsetzungsantrag vom 03.12.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021, Zlen W226 2238591-1 und W226 2238591-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2020 als verspätet zurückgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021 erhobene außerordentliche Revision des BF wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.04.2021, Ra 2021/14/0103, zurückgewiesen.
  19. Beginnend mit 01.10.2020 begannen diverse Eingaben des BF gegenüber der belangten Behörde (in weiterer Folge auch gegenüber einer Polizeiinspektion und gegenüber Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice). Der BF beschimpfte dabei den verfahrensführenden Organwalter der belangten Behörde mit Ausdrücken wie „Nazi“ bzw., dass die „Hyänen-Nazi-Polizei“ nach ihm gesucht habe. Der BF bediente sich dabei nicht einer eigenen Postadresse, sondern wurden diese Mails in weiterer Folge von einem namentlich nicht dem BF entsprechenden Absender an die belangte Behörde, etc. adressiert. Es folgten auch weitere Eingaben des BF an die belangte Behörde, wobei diverse Vergleiche mit SS, Gestapo, etc. gezogen wurden. Am 05.10.2020 sowie 13.10.2020 erließ das Bundesamt aufgrund beleidigender Schreibweise Ordnungsstrafen gem. § 34 Abs. 3 AVG in Höhe von € 485,00 sowie € 726,00 und wurde am 15.10.2020 außerdem eine Sachverhaltsdarstellung wegen übler Nachrede gem. § 111 StGB an die Staatsanwaltschaft erstattet.Am 05.10.2020 sowie 13.10.2020 erließ das Bundesamt aufgrund beleidigender Schreibweise Ordnungsstrafen gem. Paragraph 34, Absatz 3, AVG in Höhe von € 485,00 sowie € 726,00 und wurde am 15.10.2020 außerdem eine Sachverhaltsdarstellung wegen übler Nachrede gem. Paragraph 111, StGB an die Staatsanwaltschaft erstattet.
  20. Mit Bescheid vom 28.12.2020 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes eine Mutwillensstrafe

§ 35AVG in der Höhe von € 275,00 verhängt.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, am 18.07.2019 sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, da der BF wiederholt nachteilig in Erscheinung getreten sei. Mit 05.12.2019 sei er im ZMR abgemeldet worden und habe kontinuierlich durch keine, unrichtige und falsche Angaben hinsichtlich der Zustellmöglichkeiten, An- und Abmeldungen im Zentralen Melderegister und Bekanntgabe bzw. angebliche Rückziehung von Zustellbevollmächtigen versucht, diverse Zustellungen der belangten Behörde zu verhindern. So sei der „Aberkennungsbescheid“ rechtswirksam der bevollmächtigten Schwester zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist sei verstrichen. Dennoch habe der BF durch wiederholte Eingaben, etwa der Behauptung, dass seine Schwester nicht zustellungsbevollmächtigt war, versucht, diese erfolgte Zustellung in Frage zu stellen und dabei um nochmalige Zustellung, unter anderem auch an die gleiche Person, ersucht. 20. Mit Bescheid vom 28.12.2020 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes eine Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG in der Höhe von € 275,00 verhängt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, am 18.07.2019 sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, da der BF wiederholt nachteilig in Erscheinung getreten sei. Mit 05.12.2019 sei er im ZMR abgemeldet worden und habe kontinuierlich durch keine, unrichtige und falsche Angaben hinsichtlich der Zustellmöglichkeiten, An- und Abmeldungen im Zentralen Melderegister und Bekanntgabe bzw. angebliche Rückziehung von Zustellbevollmächtigen versucht, diverse Zustellungen der belangten Behörde zu verhindern. So sei der „Aberkennungsbescheid“ rechtswirksam der bevollmächtigten Schwester zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist sei verstrichen. Dennoch habe der BF durch wiederholte Eingaben, etwa der Behauptung, dass seine Schwester nicht zustellungsbevollmächtigt war, versucht, diese erfolgte Zustellung in Frage zu stellen und dabei um nochmalige Zustellung, unter anderem auch an die gleiche Person, ersucht. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2021, Zl. W195 2239092-1, als unbegründet abgewiesen. 21. Dem BF wurde zuletzt am 26.07.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Bescheid vom 23.12.2020 wurde diesem – nach Erhebung einer Vorstellung gegen den zuvor erlassenen Mandatsbescheid – der Konventionsreisepass XXXX § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.21. Dem BF wurde zuletzt am 26.07.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Bescheid vom 23.12.2020 wurde diesem – nach Erhebung einer Vorstellung gegen den zuvor erlassenen Mandatsbescheid – der Konventionsreisepass römisch 40 Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen (Spruchpunkt römisch eins.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die zuletzt genannte Beschwerde wurde – nach dem Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung am 10.02.2021 – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2021, Zl. W280 2238591-3, als unbegründet abgewiesen. 22. Im Jahr 2020 wurde die zweite Ehe des BF geschieden. 23. Am 25.01.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und einer Identitätsfeststellung

§ 36BFA-VG bzw.

§ 35 FPG unterzogen. Der BF wies sich mit der Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses XXXX aus, wurde festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.23. Am 25.01.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und einer Identitätsfeststellung

Paragraph 36, BFA-VG bzw. Paragraph 35, FPG unterzogen. Der BF wies sich mit der Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses römisch 40 aus, wurde festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

  1. Am 26.01.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen.
  2. Am selben Tag wurde der BF vor dem Bundesamt auch betreffend die Prüfung Sicherungsbedarf und aufenthaltsbeendende Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
  3. Dem BF wurde ein im Akt befindliches als „Mandatsbescheid“ bezeichnetes Schreiben vom 26.01.2021 am selben Tag eigenhändig zugestellt.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 29.01.2021, am selben Tag vom BF übernommen, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt insbesondere aus, der BF habe das Bundesgebiet trotz seit 07.11.2020 rechtskräftiger, aufrechter Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht verlassen, sei er ohne behördliche Meldung gewesen und im Verborgenen verblieben. Der BF gehe in Österreich der Schwarzarbeit nach, und finanziere hierdurch seinen Aufenthalt. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich nicht sozialversichert. Auch verfüge der BF über kein gültiges Reisedokument. Im bisherigen Verfahren habe sich der BF unkooperativ verhalten, und angegeben, nicht rückkehrwillig und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft zu versuchen, in ein anderes EU-Land einzureisen. Der BF habe sich in der Vergangenheit mehrere Monate erfolgreich dem Verfahren entzogen. Im Bundesgebiet würden die Eltern, Geschwister, die beiden Ex-Frauen sowie die Kinder des BF leben, zu jenen jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden haben könne, zumal der BF seine Unterkunft nicht bei seinen Familienmitgliedern nehme. Eine berufliche sowie soziale Verankerung bestehe in Österreich nicht und habe sein Verhalten in der Vergangenheit zu Tage gebracht, dass er auch bei Angehörigen bzw. am Arbeitsplatz nicht greifbar sein werde. Auch sei der BF mehrfach rechtskräftig verurteilt. Rechtlich folge daraus das Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aus den Gründen des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 sowie 9 FPG. Der BF erweise sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig und liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit werde auf seine strafrechtliches Verhalten verwiesen, sei dem BF bewusst gewesen, dass er zur Ausreise verpflichtet sei und bestehe an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie an einem geordneten Fremdenwesen ein großes öffentliches Interesse. Bezüglich der Anordnung gelinderer Mittel komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten scheitere daran, dass eine Adresse des BF – wie in der Vergangenheit gezeigt – keinerlei Greifbarkeit begründe. Die periodische Meldeverpflichtung scheide aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF aus. Die gelinderen Mittel würden zu keinem Erfolg führen und werde der BF jene nützen, um unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Bei den mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Einschränkungen betreffend die Reisebewegungen handle es sich um zeitlich begrenzte Maßnahme und bestehe im Falle des BF die Möglichkeit einer überwachten Ausreise in die Russische Föderation und sei eine Abschiebung zeitnah realisierbar. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft erweise sich gegenständlich als verhältnismäßig, zumal auch die Haftfähigkeit des BF gegeben sei.27. Mit Mandatsbescheid vom 29.01.2021, am selben Tag vom BF übernommen, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Abs. AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt insbesondere aus, der BF habe das Bundesgebiet trotz seit 07.11.2020 rechtskräftiger, aufrechter Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht verlassen, sei er ohne behördliche Meldung gewesen und im Verborgenen verblieben. Der BF gehe in Österreich der Schwarzarbeit nach, und finanziere hierdurch seinen Aufenthalt. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich nicht sozialversichert. Auch verfüge der BF über kein gültiges Reisedokument. Im bisherigen Verfahren habe sich der BF unkooperativ verhalten, und angegeben, nicht rückkehrwillig und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft zu versuchen, in ein anderes EU-Land einzureisen. Der BF habe sich in der Vergangenheit mehrere Monate erfolgreich dem Verfahren entzogen. Im Bundesgebiet würden die Eltern, Geschwister, die beiden Ex-Frauen sowie die Kinder des BF leben, zu jenen jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden haben könne, zumal der BF seine Unterkunft nicht bei seinen Familienmitgliedern nehme. Eine berufliche sowie soziale Verankerung bestehe in Österreich nicht und habe sein Verhalten in der Vergangenheit zu Tage gebracht, dass er auch bei Angehörigen bzw. am Arbeitsplatz nicht greifbar sein werde. Auch sei der BF mehrfach rechtskräftig verurteilt. Rechtlich folge daraus das Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aus den Gründen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, sowie 9 FPG. Der BF erweise sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig und liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit werde auf seine strafrechtliches Verhalten verwiesen, sei dem BF bewusst gewesen, dass er zur Ausreise verpflichtet sei und bestehe an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie an einem geordneten Fremdenwesen ein großes öffentliches Interesse. Bezüglich der Anordnung gelinderer Mittel komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten scheitere daran, dass eine Adresse des BF – wie in der Vergangenheit gezeigt – keinerlei Greifbarkeit begründe. Die periodische Meldeverpflichtung scheide aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF aus. Die gelinderen Mittel würden zu keinem Erfolg führen und werde der BF jene nützen, um unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Bei den mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Einschränkungen betreffend die Reisebewegungen handle es sich um zeitlich begrenzte Maßnahme und bestehe im Falle des BF die Möglichkeit einer überwachten Ausreise in die Russische Föderation und sei eine Abschiebung zeitnah realisierbar. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft erweise sich gegenständlich als verhältnismäßig, zumal auch die Haftfähigkeit des BF gegeben sei.

  1. Mit Verfahrensanordnung von selben Tag wurde dem BF die im Spruch genannte frühere Rechtsvertretung des BF als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  2. Der BF wurde ab 25.01.2021 angehalten und befand sich ab 29.01.2021 in Schubhaft.
  3. Am 01.02.2021 langte eine E-Mail der (ersten) Ex-Frau des BF beim Bundesamt ein, worin diese mitteilte, sie habe davon erfahren, dass ihre Ex-Mann in Schubhaft sitze und habe ihn gemeinsam mit der zweiten Ex-Frau des BF in der Schubhaft besucht. Sie wisse nicht, ob er zwischenzeitlich schon abgeschoben worden sei. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, dass „es ist leider so [sei], dass Herr XXXX geistige Behinderung hat und er eigentlich Psychiatrische Begutachtung braucht bevor was entschieden wird“. Man solle ihr nach Möglichkeit mitteilen, was mit dem BF passieren werde.
  4. Am 01.02.2021 langte eine E-Mail der (ersten) Ex-Frau des BF beim Bundesamt ein, worin diese mitteilte, sie habe davon erfahren, dass ihre Ex-Mann in Schubhaft sitze und habe ihn gemeinsam mit der zweiten Ex-Frau des BF in der Schubhaft besucht. Sie wisse nicht, ob er zwischenzeitlich schon abgeschoben worden sei. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, dass „es ist leider so [sei], dass Herr römisch 40 geistige Behinderung hat und er eigentlich Psychiatrische Begutachtung braucht bevor was entschieden wird“. Man solle ihr nach Möglichkeit mitteilen, was mit dem BF passieren werde.
  5. Mit am 04.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierter Eingabe, datiert mit 03.02.2021, erhob der BF durch die im Spruch genannte, frühere Rechtsvertretung gegen die Anhaltung im Stande der Festnahme von 26.01.2021 bis 29.01.2021, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 29.01.2021 und gegen die fortdauernde Anhaltung des BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, der BF verfüge aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk. All seine engen Familienangehörigen würden rechtmäßig im Bundesgebiet leben. Mit Ausnahme seines Vaters pflege der BF engen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinen Kindern. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei dem BF sicher, seine Schwester stelle ihm darüber hinaus unentgeltlich eine Wohnmöglichkeit an ihrer Adresse zur Verfügung. Mangels gültigem Identitätsdokument sei es dem BF seit längerem nicht möglich gewesen, sich offiziell behördlich zu melden. Mehrmals habe er versucht, sich durch das Bundesamt ein neues Identitätsdokument ausstellen zu lassen, ebenso wie sich mit einer Kopie seines Konventionsreisepasses meldeamtlich zu registrieren. Der BF habe sich seinem Verfahren niemals entzogen und habe regelmäßig von sich aus Kontakt mit den österreichischen Behörden, einschließlich dem Bundesamt, aufgenommen. Zur Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich der Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 insbesondere ausgeführt, dass jene auf Grundlage eines Nichtbescheides erfolgt sei. Schubhaft sei im Regelfall mit Mandatsbescheid anzuordnen. Obgleich die Erlassung eines Bescheides mündlich möglich sei, ergebe sich insbesondere aus § 76 Abs. 4 FPG, dass derartige Bescheide stets schriftlich zu erlassen seien und müsse die Erlassung eines mündlichen Bescheides schriftlich protokolliert werden. Gegenständlich habe das Bundesamt selbst erkannt, dass dem erlassenen Mandatsbescheid vom 26.01.2021 ein konstitutives Bescheidmerkmal, nämlich eine ordnungsgemäße Fertigung, fehle, weshalb am 29.01.2021 ein neuer gleichlautender Mandatsbescheid erlassen und zugestellt worden sei. Die Anhaltung des BF vom 26.01.2021 bis zur Erlassung des ordnungsgemäßen Mandatsbescheids am 29.01.2021 sei daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt und jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Zur Rechtswidrigkeit betreffend den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 und der weiteren Anhaltung in derselben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliege. Insbesondere lasse sich aus dem bisherigen Verhalten des BF keinesfalls ableiten, dass sich jener dem Verfahren entzogen habe oder untergetaucht sei. Er sei jedenfalls gewilligt, mit den Behörden zu kooperieren. Eine behördliche Meldung habe aufgrund des fehlenden identitätsbezeugenden Dokuments, nicht aufgrund der fehlenden Bereitschaft des BF, nicht erfolgen können. Jener habe auch von sich aus regelmäßig Kontakt mit der Behörde aufgenommen. Völlig unrichtig und aktenwidrig sei die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nicht familiär verankert sei. Alle engen Angehörigen würden in Österreich leben und bestehe zu diesen mit Ausnahme des Vaters enger Kontakt. Aus einer fehlenden Unterkunftnahme bei den Angehörigen könne eine fehlende enge familiäre Bindung zu denselben nicht abgeleitet werden. Neben den Angehörigen habe der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und verfüge er über ausreichend Existenzmittel. Auch werde auf die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei der Schwester des BF hingewiesen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF seien – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – kein Kriterium zur Bestimmung der Fluchtgefahr, sondern erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Ferner sei die bloße Missachtung des Ausreisebefehls für sich betrachtet nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen. Gegenständlich liege sohin keine Fluchtgefahr vor. Selbst bei Annahme von Fluchtgefahr sei die Schubhaft gegenständlich unverhältnismäßig. So sei gegenständlich das gelindere Mittel der Anordnung der periodischen Meldeverpflichtung ausreichend, zumal der BF bei seiner Schwester Unterkunft nehmen könnte und für die Behörde greifbar wäre, oder selbst eine Obdachlosenmeldung des BF dem nicht entgegenstünde. Auch komme eine angeordnete Unterkunftnahme im Falle des BF in Betracht. Bislang sei auch kein gelinderes Mittel gegen den BF angeordnet worden. Der BF sei kooperationsbereit und würde einem angeordneten gelinderen Mittel Folge leisten. Sohin erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem BF jedenfalls auch als unverhältnismäßig.
  6. Mit am 04.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierter Eingabe, datiert mit 03.02.2021, erhob der BF durch die im Spruch genannte, frühere Rechtsvertretung gegen die Anhaltung im Stande der Festnahme von 26.01.2021 bis 29.01.2021, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 29.01.2021 und gegen die fortdauernde Anhaltung des BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, der BF verfüge aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk. All seine engen Familienangehörigen würden rechtmäßig im Bundesgebiet leben. Mit Ausnahme seines Vaters pflege der BF engen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinen Kindern. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei dem BF sicher, seine Schwester stelle ihm darüber hinaus unentgeltlich eine Wohnmöglichkeit an ihrer Adresse zur Verfügung. Mangels gültigem Identitätsdokument sei es dem BF seit längerem nicht möglich gewesen, sich offiziell behördlich zu melden. Mehrmals habe er versucht, sich durch das Bundesamt ein neues Identitätsdokument ausstellen zu lassen, ebenso wie sich mit einer Kopie seines Konventionsreisepasses meldeamtlich zu registrieren. Der BF habe sich seinem Verfahren niemals entzogen und habe regelmäßig von sich aus Kontakt mit den österreichischen Behörden, einschließlich dem Bundesamt, aufgenommen. Zur Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich der Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 insbesondere ausgeführt, dass jene auf Grundlage eines Nichtbescheides erfolgt sei. Schubhaft sei im Regelfall mit Mandatsbescheid anzuordnen. Obgleich die Erlassung eines Bescheides mündlich möglich sei, ergebe sich insbesondere aus Paragraph 76, Absatz 4, FPG, dass derartige Bescheide stets schriftlich zu erlassen seien und müsse die Erlassung eines mündlichen Bescheides schriftlich protokolliert werden. Gegenständlich habe das Bundesamt selbst erkannt, dass dem erlassenen Mandatsbescheid vom 26.01.2021 ein konstitutives Bescheidmerkmal, nämlich eine ordnungsgemäße Fertigung, fehle, weshalb am 29.01.2021 ein neuer gleichlautender Mandatsbescheid erlassen und zugestellt worden sei. Die Anhaltung des BF vom 26.01.2021 bis zur Erlassung des ordnungsgemäßen Mandatsbescheids am 29.01.2021 sei daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt und jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Zur Rechtswidrigkeit betreffend den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 und der weiteren Anhaltung in derselben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliege. Insbesondere lasse sich aus dem bisherigen Verhalten des BF keinesfalls ableiten, dass sich jener dem Verfahren entzogen habe oder untergetaucht sei. Er sei jedenfalls gewilligt, mit den Behörden zu kooperieren. Eine behördliche Meldung habe aufgrund des fehlenden identitätsbezeugenden Dokuments, nicht aufgrund der fehlenden Bereitschaft des BF, nicht erfolgen können. Jener habe auch von sich aus regelmäßig Kontakt mit der Behörde aufgenommen. Völlig unrichtig und aktenwidrig sei die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nicht familiär verankert sei. Alle engen Angehörigen würden in Österreich leben und bestehe zu diesen mit Ausnahme des Vaters enger Kontakt. Aus einer fehlenden Unterkunftnahme bei den Angehörigen könne eine fehlende enge familiäre Bindung zu denselben nicht abgeleitet werden. Neben den Angehörigen habe der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und verfüge er über ausreichend Existenzmittel. Auch werde auf die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei der Schwester des BF hingewiesen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF seien – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – kein Kriterium zur Bestimmung der Fluchtgefahr, sondern erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Ferner sei die bloße Missachtung des Ausreisebefehls für sich betrachtet nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen. Gegenständlich liege sohin keine Fluchtgefahr vor. Selbst bei Annahme von Fluchtgefahr sei die Schubhaft gegenständlich unverhältnismäßig. So sei gegenständlich das gelindere Mittel der Anordnung der periodischen Meldeverpflichtung ausreichend, zumal der BF bei seiner Schwester Unterkunft nehmen könnte und für die Behörde greifbar wäre, oder selbst eine Obdachlosenmeldung des BF dem nicht entgegenstünde. Auch komme eine angeordnete Unterkunftnahme im Falle des BF in Betracht. Bislang sei auch kein gelinderes Mittel gegen den BF angeordnet worden. Der BF sei kooperationsbereit und würde einem angeordneten gelinderen Mittel Folge leisten. Sohin erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem BF jedenfalls auch als unverhältnismäßig. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter seiner Einvernahme und der beantragten Zeugin, nämlich seiner Schwester zum Beweis für die familiäre Verankerung des BF in Österreich sowie der Wohnmöglichkeit, sowie dem Bundesamt den Ersatz von näher genannten Barauslagen aufzuerlegen.
  7. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 04.02.2021 von gegenständlicher eingebrachter Beschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts, um schriftliche Stellungnahme sowie um Bekanntgabe eines etwaigen Abschiebetermins ersucht.
  8. Am 04.02.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Stellungnahme von nämlichem Tag vor. Das Bundesamt führte – nach Anführung des ihm vorliegenden Verfahrensgangs – seinerseits hierin im Wesentlichen aus, es sei aus dem Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten den BF betreffend detailliert ersichtlich, dass der BF sehr oft unsteten Aufenthalts gewesen sei und habe bereits damals nach der rechtskräftigen Aberkennung seines Status erhebliche Fluchtgefahr bestanden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der BF zweimal persönlich erschienen sei. Faktum sei, dass der BF die überwiegende Zeit für das Aberkennungsverfahren nicht greifbar gewesen sei, sich teilweise dem Verfahren entzogen habe und lediglich dann erschienen sei, wenn es ihm beliebt habe. Obwohl er über Angehörige im Bundesgebiet verfüge, habe sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden können und sei er auch über Angehörige nicht greifbar gewesen. In Kenntnis des Umstandes, dass ein neues Verfahren geführt worden sei, habe er sich dem behördlichen Zugriff entzogen und sei nach Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Entscheidung weder ausgereist, noch habe er sich dem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zur Verfügung gestellt. Der BF habe sich behördlich abgemeldet und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Zuletzt sei der BF vom 26.05.2020 bis 03.09.2020 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Zum Zeitpunkt des Antreffens des BF am 25.01.2021 habe der BF wissentlich weder über ein gültiges Identitätsdokument noch über eine aufrechte Meldung im ZMR verfügt. Er habe angegeben, in XXXX zu wohnen, habe jedoch keine konkreten Angaben dazu machen können. In der Einvernahme vom 26.01.2021 habe er ebenso keine genaue Adresse genannt, habe angegeben, keinen Kontakt mit seinem Bruder und der Mutter zu haben, und drei Jahre lang auf der Straße gelebt zu haben. Er habe sich nicht rückkehrwillig gezeigt und habe hinzugefügt, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft, in ein anderes EU-Land reisen zu wollen. Während der Schubhaft habe der BF versucht, sich mit Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Betreffend seine Haftfähigkeit sei die behauptete Behinderung weder bekannt, noch seien diesbezüglich Beweismittel vorgelegt worden. Es seien auch seitens der JA-Anstalten keine Meldungen an das Bundesamt erfolgt und seien nach Durchsicht der Gerichtsurteile keine Hinweise wie eine Erwachsenenvertretung oder fachärztliche Gutachten hervorgekommen. Das Heimreisezertifikat-Verfahren sei bereits anhängig und könne von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass der sich BF nach der Entlassung der Schubhaft, der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde. Auch seien die mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen sowie die Anzahl an Ordnungs- und Mutwillensstrafen im Rahmen des Aberkennungsverfahren zu berücksichtigen. Das Bundesamt spreche sich somit gegen die Verhängung gelinderer Mittel aus und sehe im Verhaltens des BF weiterhin dringenden Sicherungsbedarf. Es wurde seitens des Bundesamts beantragt, die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 29.01.2021 als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass ab 26.01.2021 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Nicht bestritten werde der Mandatsbescheid vom 26.01.2021 als Nichtbescheid.33. Am 04.02.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Stellungnahme von nämlichem Tag vor. Das Bundesamt führte – nach Anführung des ihm vorliegenden Verfahrensgangs – seinerseits hierin im Wesentlichen aus, es sei aus dem Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten den BF betreffend detailliert ersichtlich, dass der BF sehr oft unsteten Aufenthalts gewesen sei und habe bereits damals nach der rechtskräftigen Aberkennung seines Status erhebliche Fluchtgefahr bestanden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der BF zweimal persönlich erschienen sei. Faktum sei, dass der BF die überwiegende Zeit für das Aberkennungsverfahren nicht greifbar gewesen sei, sich teilweise dem Verfahren entzogen habe und lediglich dann erschienen sei, wenn es ihm beliebt habe. Obwohl er über Angehörige im Bundesgebiet verfüge, habe sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden können und sei er auch über Angehörige nicht greifbar gewesen. In Kenntnis des Umstandes, dass ein neues Verfahren geführt worden sei, habe er sich dem behördlichen Zugriff entzogen und sei nach Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Entscheidung weder ausgereist, noch habe er sich dem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zur Verfügung gestellt. Der BF habe sich behördlich abgemeldet und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Zuletzt sei der BF vom 26.05.2020 bis 03.09.2020 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Zum Zeitpunkt des Antreffens des BF am 25.01.2021 habe der BF wissentlich weder über ein gültiges Identitätsdokument noch über eine aufrechte Meldung im ZMR verfügt. Er habe angegeben, in römisch 40 zu wohnen, habe jedoch keine konkreten Angaben dazu machen können. In der Einvernahme vom 26.01.2021 habe er ebenso keine genaue Adresse genannt, habe angegeben, keinen Kontakt mit seinem Bruder und der Mutter zu haben, und drei Jahre lang auf der Straße gelebt zu haben. Er habe sich nicht rückkehrwillig gezeigt und habe hinzugefügt, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft, in ein anderes EU-Land reisen zu wollen. Während der Schubhaft habe der BF versucht, sich mit Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Betreffend seine Haftfähigkeit sei die behauptete Behinderung weder bekannt, noch seien diesbezüglich Beweismittel vorgelegt worden. Es seien auch seitens der JA-Anstalten keine Meldungen an das Bundesamt erfolgt und seien nach Durchsicht der Gerichtsurteile keine Hinweise wie eine Erwachsenenvertretung oder fachärztliche Gutachten hervorgekommen. Das Heimreisezertifikat-Verfahren sei bereits anhängig und könne von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass der sich BF nach der Entlassung der Schubhaft, der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde. Auch seien die mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen sowie die Anzahl an Ordnungs- und Mutwillensstrafen im Rahmen des Aberkennungsverfahren zu berücksichtigen. Das Bundesamt spreche sich somit gegen die Verhängung gelinderer Mittel aus und sehe im Verhaltens des BF weiterhin dringenden Sicherungsbedarf. Es wurde seitens des Bundesamts beantragt, die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 29.01.2021 als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass ab 26.01.2021 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Nicht bestritten werde der Mandatsbescheid vom 26.01.2021 als Nichtbescheid.

  1. Der BF war vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 im Hungerstreik. Er trat am 06.02.2021 erneut in den Hungerstreik.
  2. Am 09.02.2021 langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die Haft- sowie Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte.
  3. Am 10.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie zweier Vertreterinnen der belangten Behörde statt, bei welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie die beantragte Zeugin einvernommen wurden.
  4. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet.
  5. Binnen offener Frist beantragte der BF, nunmehr vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, die schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung war eine Vollmacht des BF an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, u.a. ihn „in allen asyl-, aufenthaltsrechtlichen-, fremdenpolizeilichen“ Verfahren zu vertreten, beigelegt.
  6. Der BF wurde in der Folge – nach Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses – am 27.02.2021 aus der Schubhaft entlassen. Die Entlassung wurde vom Bundesamt angeordnet, nachdem ein Amtsarzt bei der Haftfähigkeitsuntersuchung am 27.02.2021 den BF als nicht haftfähig beurteilte und dies mit „durch Hungerstreik bedingte körperliche und gesundheitliche Haftuntauglichkeit“ begründete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.
  9. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  10. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. 1.
  11. Der BF stellte am 27.02.2004 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  12. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid wurde der Zustellbevollmächtigten des BF am 23.10.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft.1.
  13. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid wurde der Zustellbevollmächtigten des BF am 23.10.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft. Ein vom BF gestellter Wiedereinsetzungsantrag vom 03.12.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021, Zlen W226 2238591-1 und W226 2238591-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2020 als verspätet zurückgewiesen. Gegen den BF lag daher seit 07.11.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor. 1.
  14. Der BF wurde ab 29.01.2021, nach Erlassung eines Schubhaftbescheides vom selben Tag, in Schubhaft angehalten. 1.
  15. Der BF war zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Er war vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 im Hungerstreik und trat am 06.02.2021 erneut in den Hungerstreik. Der BF wurde während der Anhaltung wegen Zahnschmerzen am 28.01.2021 in ein Zahngesundheitszentrum der XXXX und am 04.02.2021 in eine Ambulanz XXXX geführt. Laut Patientenbrief des Zahngesundheitszentrums bestand aus zahnmedizinischer Sicht kein Einwand in Hinblick auf die Reisefähigkeit des BF und wurde wegen einer dentogenen Zyste eine Abklärung durch XXXX empfohlen. Laut Patientenbrief der Ambulanz XXXX war in Hinblick auf den Verdacht auf eine dentogene Zyste im linken Oberkiefer eine akute Intervention nicht indiziert, eine Zystektomie sollte nach vorheriger Abklärung mittels Schnittbilddiagnostik innerhalb der nächsten Monate erfolgen; eine Wiedervorstellung an die Ambulanz wurde für den Fall empfohlen, dass der Aufenthalt des BF diesen Zeitraum überschreiten würde.1.
  16. Der BF war zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Er war vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 im Hungerstreik und trat am 06.02.2021 erneut in den Hungerstreik. Der BF wurde während der Anhaltung wegen Zahnschmerzen am 28.01.2021 in ein Zahngesundheitszentrum der römisch 40 und am 04.02.2021 in eine Ambulanz römisch 40 geführt. Laut Patientenbrief des Zahngesundheitszentrums bestand aus zahnmedizinischer Sicht kein Einwand in Hinblick auf die Reisefähigkeit des BF und wurde wegen einer dentogenen Zyste eine Abklärung durch römisch 40 empfohlen. Laut Patientenbrief der Ambulanz römisch 40 war in Hinblick auf den Verdacht auf eine dentogene Zyste im linken Oberkiefer eine akute Intervention nicht indiziert, eine Zystektomie sollte nach vorheriger Abklärung mittels Schnittbilddiagnostik innerhalb der nächsten Monate erfolgen; eine Wiedervorstellung an die Ambulanz wurde für den Fall empfohlen, dass der Aufenthalt des BF diesen Zeitraum überschreiten würde. Der BF wurde am 30.01.2021 von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht, wobei – laut Befund und Gutachten eines Amtsarztes vom 09.02.202 – das Vorliegen posttraumatischer Symptome festgestellt wurde, jedoch ohne Medikation und als „stabil“ bezeichnet. Der BF nahm im Entscheidungszeitpunkt keine Psychopharmaka. Befund und Gutachten eines Amtsarztes vom 09.02.2021 beurteilte den BF als haft- und verhandlungsfähig. Laut Formular „Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen“ im Krankenakt des BF war der BF am 09.02.2021 (und zuvor vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 sowie ab 06.02.2021) in einem guten Allgemeinzustand. 1.
  17. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von der Behörde am 02.02.2021 bei der russischen Botschaft beantragt. 1.
  18. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates und einer baldigen Abschiebung des BF, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, war zu rechnen.
  19. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.
  20. Der BF war ab 03.09.2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, er gab der Behörde keine Anschrift bekannt und Nachfragen der Behörde bei seinen Verwandten und weitere Nachforschungen blieben ergebnislos. Der BF tauchte während seines Asylaberkennungsverfahrens ab September 2020 unter. 2.
  21. Der BF wurde in Österreich sechsmal strafrechtlich verurteilt: Nach einer Verurteilungen zu einer Geldstrafe wegen §§ 15, 127 StGB durch Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2004, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130
  22. Fall StGB durch ein Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008 und zu einer Geldstrafe wegen § 83 Abs. 1 StGB (Opfer der Körperverletzung war die damalige erste Ehefrau des BF) durch Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.07.2010, folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 8 Monate unbedingt) wegen § 107 Abs. 1, §§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 130 letzter Fall StGB durch Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 (Opfer der gefährlichen Drohung war wieder die damalige erste Ehefrau des BF). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2011 wurde der BF wegen §§ 12
  23. Fall, 148a Abs. 1 und 2
  24. Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2014 wurde der BF wegen §§ 127, 130
  25. Fall, 15 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Nach einer Verurteilungen zu einer Geldstrafe wegen Paragraphen 15, 127, StGB durch Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2004, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130,
  26. Fall StGB durch ein Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008 und zu einer Geldstrafe wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Opfer der Körperverletzung war die damalige erste Ehefrau des BF) durch Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.07.2010, folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 8 Monate unbedingt) wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 130 letzter Fall StGB durch Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 (Opfer der gefährlichen Drohung war wieder die damalige erste Ehefrau des BF). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2011 wurde der BF wegen Paragraphen 12,
  27. Fall, 148a Absatz eins und 2
  28. Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2014 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130,
  29. Fall, 15 StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 2.
  30. Gegen den BF wurde am 28.07.2019 ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung seiner zweiten Ehefrau ausgesprochen. Gegen das Betretungsverbot hat der BF mehrfach verstoßen.
  31. Familiäre und soziale Komponente 3.
  32. Der BF ging in Österreich seit der Asylaberkennung keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte kein legales Einkommen. Er arbeitete nach eigenen Angaben „schwarz“. 3.
  33. Der BF verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. 3.
  34. Der BF ist zweimal geschieden und hat fünf minderjährige Kinder in Österreich. Zu den beiden Söhnen aus erster Ehe hatte der BF zuletzt im Jahr 2019 Kontakt. Zu seinen Kindern aus zweiter Ehe hatte der BF fortlaufend Kontakt. Der BF zahlte für die Kinder in unregelmäßigen Abständen Unterhalt. Zu seinem Vater war der Kontakt lose, zu seinem Bruder und seiner Stiefmutter bestand Kontakt, am intensivsten war der Kontakt zu seiner Schwester. Abhängigkeitsverhältnisse bestanden nicht.
  35. Zu Anhaltung des BF vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides 4.
  36. Der BF wurde am 25.01.2021 im Zuge einer Wohnungskontrolle zufällig von Polizeibeamten aufgegriffen und um 21:01 Uhr wegen § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 120 FPG festgenommen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde die Festnahme sodann auf § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützt und der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 26.01.2021 am Vormittag wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Am 26.01.2021 um 16:35 Uhr wurde dem BF ein als „Mandatsbescheid“ bezeichnetes Schreiben vom 26.01.2021, Zl. XXXX , des Bundesamtes übergeben.4.
  37. Der BF wurde am 25.01.2021 im Zuge einer Wohnungskontrolle zufällig von Polizeibeamten aufgegriffen und um 21:01 Uhr wegen Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 120, FPG festgenommen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde die Festnahme sodann auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt und der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 26.01.2021 am Vormittag wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Am 26.01.2021 um 16:35 Uhr wurde dem BF ein als „Mandatsbescheid“ bezeichnetes Schreiben vom 26.01.2021, Zl. römisch 40 , des Bundesamtes übergeben. 4.
  38. Das Original des genannten Schreibens vom 26.01.2021 im Akt wies keine Unterschrift und keine (persönliche) Signatur auf. Es handelte sich um einen „Nichtbescheid“. 4.
  39. Dieser Umstand fiel dem Bundesamt am 29.01.2021 auf und es wurde am selben Tag der gegenständliche Schubhaftbescheid erlassen, der dem BF um 18:45 Uhr übergeben wurde. Der Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 wies eine Unterschrift auf.
  40. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Asylakt des BF sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom BF und aus der Zeugeneinvernahme der Schwester des BF. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  41. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Asylakt des BF.
  42. Zur Person des BF: Der BF machte in der mündlichen Verhandlung teilweise nur sehr vage Angaben, so konnte oder wollte er etwa hinsichtlich seiner Wohnorte im Jahr 2020 keine genauen Adressen nennen. 2.
  43. Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  44. Dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. 2.
  45. Die Feststellungen zur Asylantragstellung am 27.02.2004 sowie der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am 16.06.2008 konnten ebenso aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes getroffen werden. 2.
  46. Ebenso konnten die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren betreffend den BF getroffen werden und ist diesbezüglich im Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Die Feststellungen zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot ergeben sich aus dem zitierten Bescheid des Bundesamts vom 16.10.2020, den zitierten Umständen zur Zustellung am 23.10.2020 sowie dem Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit zitiertem Erkenntnis vom 28.01.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den zitierten abweisenden Bescheid des Bundesamts vom 04.12.2020 hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages vom Bundesverwaltungsgericht mit zitiertem Erkenntnis vom 28.01.2021 als unbegründet abgewiesen. Infolge der gegenständlich einschlägigen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid vom 16.10.2020 mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft, weshalb gegenständlich eine seit 07.11.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot festzustellen war. 2.
  47. Dass der BF ab 29.01.2021 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres in Verbindung mit dem Schubhaftbescheid vom 29.01.
  48. 2.
  49. Die Haftfähigkeit des BF ergab sich aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 09.02.
  50. Darin wurde auch festgehalten, dass der BF am 30.01.2021 von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht wurde, wobei das Vorliegen von posttraumatischen Symptomen festgestellt worden sei, jedoch ohne Medikation und als „stabil“ bezeichnet wurde. Die Feststellungen zu den Ausführungen des BF in ein Zahngesundheitszentrum und ein Ambulatorium XXXX ergaben sich aus den entsprechenden Patientenbriefen im Krankenakt. Dass der BF vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 und sodann ab 06.02.2021 im Hungerstreik war, ergab sich aus den Unterlagen im Krankenakt, insbesondere den beiden Hungerstreikmeldungen und den Eintragungen im Formular „Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen“. 2.
  51. Die Haftfähigkeit des BF ergab sich aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 09.02.
  52. Darin wurde auch festgehalten, dass der BF am 30.01.2021 von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht wurde, wobei das Vorliegen von posttraumatischen Symptomen festgestellt worden sei, jedoch ohne Medikation und als „stabil“ bezeichnet wurde. Die Feststellungen zu den Ausführungen des BF in ein Zahngesundheitszentrum und ein Ambulatorium römisch 40 ergaben sich aus den entsprechenden Patientenbriefen im Krankenakt. Dass der BF vom 30.01.2021 bis 01.02.2021 und sodann ab 06.02.2021 im Hungerstreik war, ergab sich aus den Unterlagen im Krankenakt, insbesondere den beiden Hungerstreikmeldungen und den Eintragungen im Formular „Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen“. Die Haftfähigkeit des BF im Beurteilungszeitraum (bis zum 10.02.2021) konnte von erkennenden Richter aufgrund des genannten amtsärztlichen Gutachtens festgestellt werden; die weiteren Unterlagen im Krankenakt ergaben nichts Gegenteiliges. Trotz Vorliegens posttraumatischer Symptome, die von einem Facharzt für Psychiatrie festgestellt wurden, Zahn- bzw. Kieferschmerzen und einem zum Entscheidungszeitpunkt einige Tage währenden Hungerstreiks war der BF demnach haftfähig. Festzuhalten ist, dass in der Schubhaftbeschwerde eine Haftuntauglichkeit des BF auch nicht behauptet wurde. Aus dem Formular „Hungerstreik – Ärztliche Kontrollen“ ergab sich für den 09.02.2021 eine Gewichtsreduktion von ursprünglich 108 Kg am 30.01.2021 auf 100,4 kg bei einem guten Allgemeinzustand. An dieser Stelle ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, wurde der BF in weiterer Folge und nach Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 27.02.2021 aus der Schubhaft entlassen. Die Entlassung erfolgte, nachdem ein Amtsarzt am 27.02.2021 eine durch Hungerstreik bedingte körperliche und gesundheitliche Haftuntauglichkeit festgestellt hatte (Entlassungsschein vom 27.02.2021, polizeiamtsärztliches Gutachten vom selben Tag). Dem BF gelang es somit letztlich, sich aus der Schubhaft herauszupressen. Im Entscheidungszeitpunkt am 10.02.2021 befand er sich hingegen – wie sich aus dem Gutachten vom 09.02.2021 und aus den Unterlagen im Krankenakt ergab – trotz begonnenen Hungerstreiks in einem guten Allgemeinzustand. 2.
  53. Die Feststellungen zur Heimreisezertifikat-Beantragung ergaben sich aus dem Vorbringen der Behörde in der mündlichen Verhandlung. Da vom BF eine Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde vorliegt, war mit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen. Die Feststellungen, dass mit einer baldigen Abschiebung in den Herkunftsstaat, jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer, zu rechnen war, ergab sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Behörde und stimmte hinsichtlich der (damaligen) guten Kooperation mit Russland mit dem Amtswissen des Gerichts überein.
  54. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
  55. Der BF bestritt nicht, ab Herbst 2020 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet gewesen zu sein und der Behörde auch keinen Wohnsitz bekannt gegeben zu haben. Er meinte aber, er hätte sich nicht anmelden können, da sein Konventionspass im Jahr 2019 eingezogen worden wäre. Dieses Vorbringen erachtet der erkennende Richter als nicht glaubwürdig. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der BF immerhin vom 26.05.2020 bis 03.09.2020 in Bad Vöslau gemeldet war, ihm dort also eine Meldung gelang. Der BF sagte zwar dazu, dass sei deshalb möglich gewesen, da man ihn dort gekannt habe. Wenn es dem BF aber daran gelegen gewesen wäre, sich polizeilich zu melden, dann hätte er sich an das BFA wenden können und die Behörde hätte ihm eine Kopie des Konventionspasses samt Einziehungsbestätigung ausgefolgt, womit eine Meldung möglich gewesen wäre. Zu einer möglichen Meldung bei „Ute Bock“ sagte der BF in der Verhandlung aus, man habe ihn dort eine Visitenkarte gegeben und gesagt, dass er eine Telefonnummer auf der Visitenkarte anrufen solle; er habe das in der Folge aber nicht gemacht. Für den erkennenden Richter handelte es sich beim Vorbringen des BF, er habe sich nicht polizeilich melden können, um eine bloße Schutzbehauptung. Im Übrigen vermag dieses Vorbringen auch nicht zu erklären, warum der BF der Behörde nicht seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat. Für den Richter ergab sich vielmehr, dass der BF bewusst sich weder gemeldet noch den Aufenthaltsort der Behörde bekannt gegeben hat, um gegen Ende seines Asylaberkennungsverfahrens unterzutauchen. Dazu passt auch, dass der BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben konnte oder wollte, wo er sich in dieser Zeit aufgehalten hat. Sein diesbezügliches Vorbringen war nicht glaubwürdig. 3.
  56. Die Straffälligkeit des BF ergab sich insbesondere aus dem Strafregisterauszug und den entsprechenden Urteilsabschriften. 3.
  57. Dass gegen den BF ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung seiner zweiten Ehefrau ausgesprochen wurde und der BF gegen das Betretungsverbot mehrfach verstoßen hat, hat jener in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt und konnte die Feststellung somit entsprechend der Verwaltungsakten getroffen werden.
  58. Zur familiären und sozialen Komponente: 4.
  59. Die Feststellungen zur sozialen und familiären Situation ergaben sich aus den Akten und den Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. 4.
  60. Dass der BF seit der Asylaberkennung keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und kein legales Einkommen hatte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt im Zuge der Einvernahme vom 26.01.
  61. Der BF hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie vor dem Bundesamt vom 26.01.2021 selbst angegeben, „schwarz“ zu arbeiten. Im Übrigen hat der BF, insbesondere in Anbetracht der rechtskräftigen Asylaberkennung, keine Angaben gemacht, die auf die Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. eines legalen Einkommens hätten schließen lassen können. 4.
  62. Die Feststellung, dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, war trotz der Aussage des BF in der Verhandlung, er verfüge über 3000 Euro, zu treffen, da seine diesbezügliche Angabe, er habe eine Geldtasche mit diesem Betrag bei einer Bekannten vergessen, zu vage blieb. Der BF konnte nicht einmal den Namen der Bekannten nennen. 4.
  63. Die Feststellung, dass der BF zweimal geschieden ist und insgesamt fünf minderjährige Kinder in Österreich hat, ergab sich aus seinen Angaben und den Akten. Dass der BF zu den beiden Söhnen aus erster Ehe zuletzt im Jahr 2019 Kontakt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Ebenso konnte aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass er zu seinen Kindern aus zweiter Ehe fortlaufend Kontakt hatte. Dass der BF für seine Kinder in unregelmäßigen Abständen Unterhalt zahlte, ergab sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Ausmaß des Kontaktes des BF zu seinem Vater, Bruder, seiner Stiefmutter sowie zu seiner Schwester gründen sich ebenfalls insbesondere auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Bestehende Abhängigkeitsverhältnisse waren im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal eine regelmäßige Unterhaltsleistung des BF an seine Kinder oder das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit jenen nicht festgestellt werden konnte. Auch wurde ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf andere Angehörige nicht vorgebracht und ist auch nicht im Verfahren hervorgekommen. Vor dem Bundesamt hat der BF am 26.01.2021 im Übrigen selbst angegeben, dass ein Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht.
  64. Zur Anhaltung des BF vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides 5.
  65. Die Feststellungen betreffend Festnahme des BF am 25.01.2021, der Einvernahme des BF am 26.01.2021 sowie der Übergabe eines als „Mandatsbescheid“ bezeichneten Schreibens vom 26.01.2021 des Bundesamtes an den BF ergaben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. 5.
  66. Dass das Original des als „Mandatsbescheid“ bezeichneten Schreibens vom 26.01.2021 im Akt keine Unterschrift und keine persönliche Signatur aufwies, ergab sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Qualifikation als Nichtbescheid ergibt sich aus der nachstehenden rechtlichen Beurteilung. Anzumerken ist, dass das Vorliegen eines Nichtbescheides seitens des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 04.02.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten wurde. 5.
  67. Dass vorgenannter Umstand dem Bundesamt am 29.01.2021 aufgefallen ist und am selben Tag der eine Unterschrift aufweisende Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 erlassen wurde, der dem BF um 18:45 Uhr übergeben wurde, ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
  68. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A 3.
  69. Zu Spruchpunkt I – Anhaltung vom 26.01.2021 bis 29.01.20213.
  70. Zu Spruchpunkt römisch eins – Anhaltung vom 26.01.2021 bis 29.01.2021 3.1.
  71. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:3.1.
  72. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. [… ] Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise: § 76. [ … ]Paragraph 76, [ … ]

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. [ … ]

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. [ … ] Der mit „Erledigungen“ betitelte § 18 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise:Der mit „Erledigungen“ betitelte Paragraph 18, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise: § 18. [ … ]Paragraph 18, [ … ]

(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. [ … ]

(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. [ … ] 3.1.2. Losgelöst von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss eine – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. 3.1.2. Losgelöst von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss eine – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. 3.1.3. Die Behörde versuchte am 26.01.2021 einen Schubhaftbescheid gegenüber dem BF zu erlassen und tatsächlich wurde dem BF ein mit „Mandatsbescheid“ bezeichnetes Schreiben datiert mit 26.01.2021 um 16:35 ausgehändigt. Ob ein derartiger Bescheid im gegenständlichen Fall rechtswirksam erlassen wurde, ist an § 18 Abs. 3 AVG zu messen:Ob ein derartiger Bescheid im gegenständlichen Fall rechtswirksam erlassen wurde, ist an Paragraph 18, Absatz 3, AVG zu messen: Dem (als „Mandatsbescheid“ bezeichneten) Schreiben fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs am Original im Akt an der Bescheidqualität. Dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde seitens des Bundesamtes auch nicht behauptet. Sohin lag ein Nichtbescheid vor. Es ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein Bescheid, mit dem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde, nicht rechtswirksam zustande gekommen und die Anhaltung des BF in Schubhaft in der Zeit von 26.01.2021 ab 16:35 Uhr bis 29.01.2021 um 18:45 Uhr sohin ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist. Die Schubhaft ist

§ 76Abs. 4 FPG „schriftlich mit Bescheid“ anzuordnen und erfordert Artikel 1 Abs. 2 Pers

FrG sowie Art 5 Abs. 1 EMRK eine Anhaltung auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise.Es ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein Bescheid, mit dem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde, nicht rechtswirksam zustande gekommen und die Anhaltung des BF in Schubhaft in der Zeit von 26.01.2021 ab 16:35 Uhr bis 29.01.2021 um 18:45 Uhr sohin ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist. Die Schubhaft ist

Paragraph 76, Absatz 4, FPG „schriftlich mit Bescheid“ anzuordnen und erfordert Artikel 1 Absatz 2, PersFrG sowie Artikel 5, Absatz eins, EMRK eine Anhaltung auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise. Grundsätzlich wäre die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und Abs. 2 BFA-VG

§ 40Abs.

4 BFA-VG bis zu 48 Stunden sowie im Falle des § 40 Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig, darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.Grundsätzlich wäre die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 und Absatz 2, BFA-VG

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis zu 48 Stunden sowie im Falle des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig, darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken. Die Behörde ging davon aus, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides am 26.01.2021 notwendig war und sind nach der Vorführung des BF vor das Bundesamt, den Einvernahmen des BF des 26.01.2021 sowie schließlich der versuchten Erlassung des Schubhaftbescheides am 26.01.2021 um 16:35 die erforderlichen Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt aufgrund der Anhaltung

§ 40Abs. 1 Z 3 BFA-VG bzw. § 40 Abs. 1 Z 1 i

Vm. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG offenkundig aus Sicht des Bundesamtes durchgeführt gewesen. Somit erwies sich aber die Anhaltung bereits ab 26.01.2021 um 16:35, obgleich die Höchstfristen des § 40 Abs. 4 BFA-VG zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft gewesen sind, gegenständlich als unverhältnismäßig, zumal die nicht ordnungsgemäße Erlassung des zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Behörde erforderlichen Schubhaftbescheides dem BF nicht zugerechnet werden kann und dies zu jenem Zeitpunkt eine unnötige Verzögerung vonseiten der Behörde darstellte.Die Behörde ging davon aus, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides am 26.01.2021 notwendig war und sind nach der Vorführung des BF vor das Bundesamt, den Einvernahmen des BF des 26.01.2021 sowie schließlich der versuchten Erlassung des Schubhaftbescheides am 26.01.2021 um 16:35 die erforderlichen Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt aufgrund der Anhaltung

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG bzw. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG offenkundig aus Sicht des Bundesamtes durchgeführt gewesen. Somit erwies sich aber die Anhaltung bereits ab 26.01.2021 um 16:35, obgleich die Höchstfristen des Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft gewesen sind, gegenständlich als unverhältnismäßig, zumal die nicht ordnungsgemäße Erlassung des zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Behörde erforderlichen Schubhaftbescheides dem BF nicht zugerechnet werden kann und dies zu jenem Zeitpunkt eine unnötige Verzögerung vonseiten der Behörde darstellte. Die auf einen Nichtbescheid gestützte Anhaltung ab 16:35 Uhr war daher rechtswidrig, weshalb mit Spruchpunkt A.I. die Rechtswidrigkeit der Anhaltung bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides vom 29.01.2021 um 18:45 Uhr festzustellen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021, Anhaltung in Schubhaft:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021, Anhaltung in Schubhaft: 3.2.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.2.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  5. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: 3.2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.2.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Es lag gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot vor Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft

der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels

§ 77FPG.

Diese drei Voraussetzungen waren im Folgenden zu prüfen.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft

der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG. Diese drei Voraussetzungen waren im Folgenden zu prüfen. Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf: 3.2.

  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sah auch das Gericht Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG, näherhin im Sinne der Z 1 und Z 3 FPG, als gegeben an.Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sah auch das Gericht Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, näherhin im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 3, FPG, als gegeben an. Der BF war gegen Ende seines Asylaberkennungsverfahrens im Bundesgebiet untergetaucht, er hat sich nicht gemeldet und auch der Behörde keine Adresse bekannt gegeben. Er hat dabei am Verfahren an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und seine Rückkehr oder Abschiebung behindert. Er blieb in der Folge auch untergetaucht, erst bei einer Kontrolle wurde er zufällig aufgegriffen. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 war daher erfüllt. Ebenso erfüllt war der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, da gegen den BF seit 07.11.2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich allein“ noch nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maße zu begründen. Im vorliegenden Fall gründete sich die Fluchtgefahr aber „nicht allein“ auf dieses Kriterium, sondern es trat der weitere Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit. hinzu, weshalb das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich die in Z 1 begründete Fluchtgefahr verstärkte. Der BF war gegen Ende seines Asylaberkennungsverfahrens im Bundesgebiet untergetaucht, er hat sich nicht gemeldet und auch der Behörde keine Adresse bekannt gegeben. Er hat dabei am Verfahren an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und seine Rückkehr oder Abschiebung behindert. Er blieb in der Folge auch untergetaucht, erst bei einer Kontrolle wurde er zufällig aufgegriffen. Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, war daher erfüllt. Ebenso erfüllt war der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, da gegen den BF seit 07.11.2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich allein“ noch nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maße zu begründen. Im vorliegenden Fall gründete sich die Fluchtgefahr aber „nicht allein“ auf dieses Kriterium, sondern es trat der weitere Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, leg.cit. hinzu, weshalb das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich die in Ziffer eins, begründete Fluchtgefahr verstärkte. Der BF war zwar sozial in Österreich verankert, hatte er doch Kontakt zu Angehörigen seiner Herkunftsfamilie, insbesondere zu seiner Schwester, und sah er seine drei minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe regelmäßig, doch übte er zuletzt keine legale Erwerbstätigkeit mehr aus und arbeitete auch schon zuvor „schwarz“, es fehlten ihm ausreichende Existenzmittel und er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Die familiäre Verankerung des BF zu seiner Familie und seinen Kindern reichte aus Sicht des erkennenden Richters aber nicht aus, um als Gegengewicht zur Erfüllung der zuvor genannten Fluchtgefahrtatbestände in einer Gesamtsicht eine Fluchtgefahr zu verneinen. Dazu ist auch zu bemerken, dass diese Kontakte dem BF in der Vergangenheit nicht abgehalten haben, unterzutauchen. Wie die Behörde gelangte der erkennende Richter in einer Gesamtsicht zum Ergebnis, dass Fluchtgefahr vorlag. Hinsichtlich Z 9 leg.cit. Punkt teilte der erkennende Richter nicht die Begründung im Schubhaftbescheid, in dem auch dieser Fluchtgefahrtatbestand als erfüllt angesehen wurde. Wie dargelegt hatte der BF Kontakt insbesondere zu seiner Schwester und sah die Kinder aus zweiter Ehe regelmäßig. Eine so geringe soziale Verankerung, dass schon daraus Fluchtgefahr abzuleiten war, lag beim BF aus Sicht des erkennenden Richters nicht vor, jedoch reichte die – wie dargelegt – die Verankerung auch nicht aus, um Fluchtgefahr in einer Gesamtsicht verneinen zu können. Die nicht zutreffende Heranziehung auch der Z 9 zog jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich, da die Fluchtgefahr im Bescheid durch die Erfüllung der Tatbestände der Z 1 und Z 3 leg.cit. und in der Gesamtsicht bereits ausreichend und zutreffend begründet war.Hinsichtlich Ziffer 9, leg.cit. Punkt teilte der erkennende Richter nicht die Begründung im Schubhaftbescheid, in dem auch dieser Fluchtgefahrtatbestand als erfüllt angesehen wurde. Wie dargelegt hatte der BF Kontakt insbesondere zu seiner Schwester und sah die Kinder aus zweiter Ehe regelmäßig. Eine so geringe soziale Verankerung, dass schon daraus Fluchtgefahr abzuleiten war, lag beim BF aus Sicht des erkennenden Richters nicht vor, jedoch reichte die – wie dargelegt – die Verankerung auch nicht aus, um Fluchtgefahr in einer Gesamtsicht verneinen zu können. Die nicht zutreffende Heranziehung auch der Ziffer 9, zog jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich, da die Fluchtgefahr im Bescheid durch die Erfüllung der Tatbestände der Ziffer eins und Ziffer 3, leg.cit. und in der Gesamtsicht bereits ausreichend und zutreffend begründet war. Verhältnismäßigkeit: 3.2.
  2. Die Verhältnismäßigkeit war Schubhaf

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