RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW182 2252755-1 Spruch, W182 2252755-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2022, Zl. 1287220307-211549612, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2022, Zl. 1287220307-211549612, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 18.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.08.2021 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass im Jemen Krieg herrsche und es dort keine Sicherheit und keine Zukunft gebe. Bei einer Rückkehr in den Jemen habe er Angst um sein Leben. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 31.01.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, zwar jemenitischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch in den Vereinten Arabischen Emiraten (VAE) geboren und lediglich 2003 auf zwei Wochen zu Besuch im Jemen gewesen zu sein. Im September 2021 sei er legal aus den VAE ausgereist und mit einem Visum nach Albanien geflogen und in weiterer Folge illegal nach Österreich gekommen. Bei einer Rückkehr in den Jemen würde er befürchten, dass die Houthi ihn aufgrund der Tatsache, dass er sein gesamtes Leben in den VAE zugebracht habe, als Spion ansehen, zumal ein Krieg zwischen den VAE und den Jemen herrsche. Würde er in den Südjemen fahren, würden die Behörden davon ausgehen, dass er zu den Houthi gehöre, zumal sein Stamm aus Sanaa sei. Außerdem kleide sich seine Ehefrau, die chinesische Staatsangehörige sei, sehr offen, und dies passe nicht zu den strengen Regeln im Jemen. Der BF konnte u.a. einen im Dezember 2020 in den VAE ausgestellten jemenitischen Reisepass vorlegen.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit (Spruchpunkt III.).
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt dazu im Wesentlichen aus, dass der BF sich zwar mit Ausnahme eines Verwandtenbesuches im Jahr 2003 für die Dauer von zwei Wochen niemals im Jemen aufgehalten habe, dort aber im Falle einer Rückkehr keiner Verfolgungsgefahr wegen seiner Stammeszugehörigkeit, seines Dialektes oder seiner Ehe mit einer chinesischen Staatsbürgerin unterliege. Sein diesbezügliches Vorbringen habe sich als nicht glaubhaft erwiesen. Gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit spreche allein der Umstand, dass sich sowohl sein Bruder als auch sein Onkel väterlicherseits seit 2015 bzw. 2004 im Jemen aufhalten, ohne diesbezüglich Probleme zu haben, wobei diese offiziell auf legalem Wege von den VAE nach Jemen überstellt worden seien. Betreffend den Dialekt wurde festgehalten, dass auch der Bruder und der Onkel vor ihrer Rückschiebung nach Jemen jahrelang in den VAE gelebt haben, weshalb ein entsprechender Dialekt anzunehmen sei. Sein Vorbringen, im Jemen aufgrund seiner Eheschließung mit einer chinesischen Staatsbürgerin getötet zu werden, entbehre jeglicher konkreter Tatsachengrundlage und basiere lediglich auf Vermutungen. Dies gelte umso mehr, als seine Gattin, wie sich aus ihrer Erstbefragung ergebe, dem Islam zugehörig sei und auch die Eheschließung mit einer ausländischen Frau laut den Länderinformationen im Jemen nicht verboten sei.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt, wegen seines Dialektes von den Houthi als Spion der VAE angesehen zu werden, von den Behörden wegen seines den Houthi nahestehenden Stammesnamens verfolgt zu werden sowie wegen seiner Ehe mit einer chinesischen Staatsangehörigen strenge (Stammes-)Vorgaben missachtet zu haben. Dazu wurden in weiterer Folge die Beweiswürdigung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid argumentativ bekämpft sowie mangelhafte Länderfeststellungen geltend gemacht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt, wegen seines Dialektes von den Houthi als Spion der VAE angesehen zu werden, von den Behörden wegen seines den Houthi nahestehenden Stammesnamens verfolgt zu werden sowie wegen seiner Ehe mit einer chinesischen Staatsangehörigen strenge (Stammes-)Vorgaben missachtet zu haben. Dazu wurden in weiterer Folge die Beweiswürdigung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid argumentativ bekämpft sowie mangelhafte Länderfeststellungen geltend gemacht. In einer für den BF abgegebenen Stellungnahme vom 10.10.2022 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er zwischenzeitig seine Einstellung zum Islam Wesentlich geändert und persönlich ein sehr liberales Verständnis vom Islam entwickelt habe, was sich darin äußere, dass er die religiösen Vorschriften nicht mehr einhalte, die für jeden Muslim zwingend einzuhalten seien. So würde er nicht mehr regelmäßig bzw. nur mehr selten beten, hingegen regelmäßig Alkohol trinken und auch sehr selten in die Moschee gehen. Aufgrund seiner kritischen Haltung zur Religion würde ihm von den jemenitischen Behörden ein Abfall vom islamischen Glauben (Quasi-Apostasie) unterstellt werden, auch wenn er nie offiziell aus dem Islam ausgetreten oder zu einer andern Religion konvertiert sei. Dazu wurde als Beweis ein Screenshot einer englischsprachigen (religionskritischen) Instagram-Grafik vom 22.09.2022 beigefügt.
- Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.10.2022 wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Der BF brachte im Wesentlichen wie bisher vor, wegen seiner Herkunft aus den VAE von den Houthi als Spion verfolgt zu werden. Weiters brachte er erstmals vor, dass Probleme zwischen seinem Stamm und den Houthi bestehen würden, weswegen aufgrund seines Nachnamens eine gewisse Gefährlichkeit bestehe. Zudem hätte er wegen seiner westlichen Lebensweise sowie des Umstandes, dass er eine nicht jemenitische (chinesische) Staatsangehörige geheiratet habe, Probleme im Jemen. Zudem sei er seit etwa fünf oder sechs Monaten Atheist. Der BF legte zum Beweis, dass es zwischen seinem Stamm und den Houthi immer wieder zu Auseinandersetzungen kommen würde, einen Internetartikel in arabischer Sprache vor. Eine Übersetzung ergab, dass es sich dabei um einen Bericht über den Konflikt zwischen dem Houthi-Milizenanführer Abdul Malik al-Houthi und XXXX , in dessen Folge Anhänger des Letzteren von Houthi-Milizen verfolgt worden seien, handelte.Der BF legte zum Beweis, dass es zwischen seinem Stamm und den Houthi immer wieder zu Auseinandersetzungen kommen würde, einen Internetartikel in arabischer Sprache vor. Eine Übersetzung ergab, dass es sich dabei um einen Bericht über den Konflikt zwischen dem Houthi-Milizenanführer Abdul Malik al-Houthi und römisch 40 , in dessen Folge Anhänger des Letzteren von Houthi-Milizen verfolgt worden seien, handelte. In einer für den BF nachgereichten Stellungnahme vom 02.11.2022 wurden Berichte zur Rekrutierungspraxis der Houthi zitiert sowie darauf hingewiesen, dass dem BF aufgrund des Umstands, dass sein Familienclan mit den Houthi assoziiert sei, im Südjemen Verfolgung seitens der staatlichen jemenitischen Behörden drohe. Zum Beweis einer Gefährdung des BF im Südjemen wurde ein arabischer Online-Artikel vom März 2021 zur institutionellen/ethnischen/politischen Verschränkungen zwischen den großen (ursprünglich) im Norden ansässigen Familienstämmen und den Houthi sowie auf ein Youtube Video zu einem hochrangigen Anführer der Houthi-Miliz namens XXXX verwiesen.In einer für den BF nachgereichten Stellungnahme vom 02.11.2022 wurden Berichte zur Rekrutierungspraxis der Houthi zitiert sowie darauf hingewiesen, dass dem BF aufgrund des Umstands, dass sein Familienclan mit den Houthi assoziiert sei, im Südjemen Verfolgung seitens der staatlichen jemenitischen Behörden drohe. Zum Beweis einer Gefährdung des BF im Südjemen wurde ein arabischer Online-Artikel vom März 2021 zur institutionellen/ethnischen/politischen Verschränkungen zwischen den großen (ursprünglich) im Norden ansässigen Familienstämmen und den Houthi sowie auf ein Youtube Video zu einem hochrangigen Anführer der Houthi-Miliz namens römisch 40 verwiesen. In einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 gab der BF u.a. an, vor drei Monaten erfahren zu haben, dass sein Bruder in Jemen inhaftiert worden sei. Weiters legte er neuerlich einen arabischsprachigen Artikel über den Konflikt zwischen XXXX und den Houthi vor. Neben anderen Länderdokumenten wurden dem BF insbesondere eine vom Bundesverwaltungsgericht bei der Staatendokumentation des Bundesamtes eingeholte Anfragebeantwortungen durch ACCORD vom XXXX 2023 dargetan und dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen ab Zugang eingeräumt.In einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 gab der BF u.a. an, vor drei Monaten erfahren zu haben, dass sein Bruder in Jemen inhaftiert worden sei. Weiters legte er neuerlich einen arabischsprachigen Artikel über den Konflikt zwischen römisch 40 und den Houthi vor. Neben anderen Länderdokumenten wurden dem BF insbesondere eine vom Bundesverwaltungsgericht bei der Staatendokumentation des Bundesamtes eingeholte Anfragebeantwortungen durch ACCORD vom römisch 40 2023 dargetan und dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen ab Zugang eingeräumt. In einem Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 03.05.2023 erfolgte insbesondere zur Anfragebeantwortung vom XXXX 2023 eine schriftlichen Stellungnahme, wobei weiters auf die „bisher vorgebrachten (Nach-)Fluchtgründe (Eheschließung mit einer nach außen sichtbaren liberal-muslimischen bzw. westlich orientierten chinesischen Staatsangehörigen, die bisherigen Verfolgungshandlungen gegen den Bruder und Vater des BF und seines eigenen offen ausgelebten liberalen Religionsverständnisses sowie möglichen Zwangsrekrutierung durch die Houthis)“ hingewiesen. In einem Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 03.05.2023 erfolgte insbesondere zur Anfragebeantwortung vom römisch 40 2023 eine schriftlichen Stellungnahme, wobei weiters auf die „bisher vorgebrachten (Nach-)Fluchtgründe (Eheschließung mit einer nach außen sichtbaren liberal-muslimischen bzw. westlich orientierten chinesischen Staatsangehörigen, die bisherigen Verfolgungshandlungen gegen den Bruder und Vater des BF und seines eigenen offen ausgelebten liberalen Religionsverständnisses sowie möglichen Zwangsrekrutierung durch die Houthis)“ hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Der BF ist in den VAE geboren, hat dort gelebt und ist im September 2021 legal nach Albanien ausgereist und von dort illegal nach Österreich weitergereist. Seine Familie bzw. sein Stamm kommt aus Sanaa. Einige Mitglieder seines Stammes üben einflussreiche Positionen in der Houthi-Administration aus. Der BF selbst hat nicht im Jemen gelebt und war auch kaum dort. Er verfügt in Jemen über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz, wobei sich zumindest ein Onkel sowie ein Bruder dort aufhalten. Der BF hat in den VAE im XXXX eine muslimische chinesische Staatsangehörige geheiratet. Er hat mit ihr ein gemeinsames Kind. Gattin und Kind des BF halten sich in Österreich auf. Der Gattin kommt in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung, dem gemeinsamen Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Ihre Asylverfahren sind abgeschlossen.Der BF hat in den VAE im römisch 40 eine muslimische chinesische Staatsangehörige geheiratet. Er hat mit ihr ein gemeinsames Kind. Gattin und Kind des BF halten sich in Österreich auf. Der Gattin kommt in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung, dem gemeinsamen Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Ihre Asylverfahren sind abgeschlossen. Das Vorbringen des BF, im Herkunftsstaat von den Houthi gegen seinen Willen zu den Milizen rekrutiert, wegen seines Aufenthaltes in den VAE, wegen seiner Familien- bzw. Stammeszugehörigkeit oder aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, hat sich weder als glaubhaft noch wahrscheinlich erwiesen. Gleiches gilt für eine Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund seiner Ehe. Es gibt keine Hinweise, dass der BF abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen Politische Lage und Sicherheitslage Im Jemen wurde seit 2014 ein Bürgerkrieg geführt, der im Wesentlichen mit der Offensive der Houthi und der Einnahme von Sanaa im September 2014 begonnen hat. Im März 2015 griff nach der Flucht des international anerkannten Präsidenten Hadi nach Saudi Arabien zu dessen Gunsten eine Koalition von Saudi Arabien und den Vereinten Arabischen-Emiraten (VAE) ins Kampfgeschehen mit dem Ziel ein, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Houthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021, AA 15.12.2021). Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).Im Jemen wurde seit 2014 ein Bürgerkrieg geführt, der im Wesentlichen mit der Offensive der Houthi und der Einnahme von Sanaa im September 2014 begonnen hat. Im März 2015 griff nach der Flucht des international anerkannten Präsidenten Hadi nach Saudi Arabien zu dessen Gunsten eine Koalition von Saudi Arabien und den Vereinten Arabischen-Emiraten (VAE) ins Kampfgeschehen mit dem Ziel ein, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Houthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021, AA 15.12.2021). Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vergleiche CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021). Seit über einer Dekade wurde die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021). Die Houthi haben ihre Offensive gegen Marib fortgesetzt und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen. Im Süden bauten die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegten Truppeneinheiten. An der Westküste drang Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzten die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021). Heute sind die Houthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde. Gleichzeitig zögerten die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrechtzuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert waren, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Houthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021). Premierminister Hadi ist inzwischen zurückgetreten, um den Weg für einen achtköpfigen Präsidialrat frei zu machen, der zu gleichen Teilen aus Vertretern des Nord- und des Südjemen besetzt werden soll. Ziel sind Neuwahlen und eine neue Verfassung. Das alles wurde in Riad Ende März 2022 beschlossen, allerdings ohne Anwesenheit der Houthi-Rebellen. Die Houthi, die auch keinen Repräsentanten in dem neuen Präsidialgremium haben, haben dieses neu geschaffene Gremium bereits verurteilt (Wiener Zeitung, 28.04.2022). Anfang April 2022 wurde im Jemen ein von der UNO ausgehandelter Waffenstillstand zwischen der bewaffneten Houthi-Gruppe und der von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführten Koalition vereinbart, der ursprünglich auf zwei Monate begrenzt, jedoch verlängert wurde. Im Oktober 2022 konnten sich die Konfliktparteien auf keine weitere Verlängerung einigen (Wiener Zeitung, 28.04.2022, HRW 2023), doch blieb die Lage seither relativ ruhig. Wichtige Waffenstillstandsbedingungen hielten weiterhin, und die Gespräche zwischen den Parteien wurden fortgesetzt, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass es weiterhin keine größere militärische Eskalation der Konfliktparteien gab, während die Verhandlungen über einen dauerhafteren Waffenstillstand fortgesetzt wurden (USDOS 2022). Infolge der Wiederaufnahme der ausgesetzten diplomatischen Beziehungen zwischen dem Iran und Saudi-Arabien auf Initiative Chinas im März 2023 kam es im April zu einem Gefangenenaustausch zwischen den Konfliktparteien sowie den offiziellen Besuch einer saudischen Delegation in Sanaa zu Gesprächen, die mit einem „vorläufigen Abkommen“ über einen Waffenstillstand endeten (Standard 11.04.2023, Aljazeera April 2023, ORF April 2023, UN April 2023). Die Brookings Institution teilt das Land derzeit in „sieben Jemen“ ein: 1.) Die Houthi im Norden Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Houthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Houthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird. Aber der Krieg hat die Houthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021). Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Houthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Houthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Houthi der Umstrukturierung des Regierungsapparat in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021). 2.) Die Küste am Roten Meer Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Houthi positioniert sind (BI 25.3.2021). 3.) Taiz In der Region Taiz halten die Houthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Houthi Allianz gegen die
- Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021). 4.) Aden Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unterstützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021). 5.) Lahj Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive– die salafaistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021). 6.) Marib und Hadramawt In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Houthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021). 7.) al-Mahra In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021). Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020). Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020). Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Houthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Houthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Houthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Houthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020).Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020). Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Houthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ Anmerkung, eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Houthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Houthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Houthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020). In den Gebieten, welche nicht von den Houthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020). Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020). In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Houthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021). Der Jemen ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt. Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021). Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021).(AA 15.12.2021).Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021)., (AA 15.12.2021). Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021). Ende Januar 2022 verübte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Koalition unter offensichtlicher Verletzung des Kriegsrechts drei Angriffe in Sanaa, Hodeida und Saada, die zu mindestens 80 offenbar zivilen Todesopfern, darunter drei Kindern, und 156 Verletzten führten zwei Kinder. Die Angriffe der Koalition waren offensichtlich eine Vergeltung für die Angriffe der Houthi auf die Vereinigten Arabischen Emirate am
- Januar. Am
- Januar zerstörten Luftangriffe der Koalition zwei Wohngebäude und töteten den Houthi-Brigadegeneral Abdullah al-Junid und neun weitere Personen, darunter zwei Frauen, von denen ein Überlebender und zwei weitere Zeugen sagten, es handele sich um Zivilisten. Neun weitere Zivilisten wurden ebenfalls verletzt, darunter drei Frauen. Am
- Januar traf ein Luftangriff der Koalition ein Telekommunikationsgebäude in Hodeidah und zerstörte es. Dies war ein offenbar unverhältnismäßiger Angriff auf kritische Infrastruktur. Internet-Überwachungstools berichteten, dass es vom
- Januar bis zum
- Januar um etwa 1 Uhr morgens zu einem nahezu vollständigen Internet-Ausfall im Jemen kam. Nach Angaben der Angehörigen der Opfer tötete der Angriff fünf Zivilisten, die sich in der Nähe befanden, darunter drei Kinder, und verletzte 20 weitere, darunter zwei Kinder. Am
- Januar zielten Luftangriffe der Koalition auf eine von Houthi kontrollierte Hafteinrichtung im Gouvernement Saada. Ein Foto eines Überrestes einer der bei dem Angriff verwendeten Munition enthielt Markierungen, die darauf hindeuteten, dass es sich um einen Bausatz für lasergelenkte Raketen handelte. Die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Koalition gab an, dass es sich bei dem Angriff um eine Militäranlage gehandelt habe. Mwatana for Human Rights und Human Rights Watch fanden jedoch keine Beweise, die diese Behauptung stützen könnten. Houthi-Truppen, die die Einrichtung bewachten, schossen auch auf Häftlinge, die fliehen wollten, und töteten und verletzten Dutzende. Trotz des Waffenstillstands bombardierten die Houthis am
- Juli offenbar ein Wohnviertel in Taizz, töteten ein Kind und verletzten elf weitere, die Berichten zufolge zu dieser Zeit spielten. Der UN-Sondergesandte verurteilte den Angriff (HRW 2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Stand 15.12.2021): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung) (Unverändert gültig seit: 22.10.2021), Letzte Änderungen: Gesundheit (Aktuelles, Cholera), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?openAccordionId=item-301216-1-panel#content_3, - Aljazeera: Progress in Yemen peace talks hailed despite prisoner swap delay, 11.04.2023, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/11/progress-on-yemen-peace-talks-despite-prisoner-swap-delay - BI - Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.) (25.3.2021): The end of Yemen, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, - BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (18.10.2011): Pro-demokratische Proteste im Jemen, https://www.bpb.de/internationales/afrika/arabischer-fruehling/52404/jemen?p=all, - CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen - Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security - CRS – Congressional Research Service (23.11.2021): Yemen: Civil War and Regional Intervention,
- November 2021, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R43960.pdf - Der Standard (4.12.2017): Jemens Expräsident tot: Seitenwechsel wurden Saleh zum Verhängnis, https://www.derstandard.at/story/2000069031715/jemen-ein-seitenwechsel-zu-viel-wurde-expraesident-saleh-zum-verhaengnis - Der Standard (11.04.2023): Saudischer Besuch im Jemen bedeutet Anerkennung für Huthi-Rebellen, , https://www.derstandard.at/story/2000145365733/saudischer-besuch-im-jemen-bedeutet-anerkennung-fuer-huthi-rebellen - DW – Deutsche Welle (30.1.2018): Separatisten erobern Regierungssitz des Jemen, https://www.dw.com/de/separatisten-erobern-regierungssitz-des-jemen/a-42363242 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (30.08.2021): Reisehinweise für Jemen (gültig am: 15.12.2021), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/jemen/reisehinweise-fuerjemen.html#eda853c26 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html - GIZ – Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/, - HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen,
- Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html - Masdar - Al-Masdar Online (17.2.2020): Analysis: Tribal sheikhs and the war in Yemen, https://al-masdaronline.net/national/345 - ORF – Gefangenenaustausch birgt Hoffnung, 14.04.2023, https://orf.at/stories/3312590/ - SCSS - Sana'a Center for Strategic Studies (Al-Arami, Ahmed Al-Tars ) (4.5.2021): Tribes and the State in Marib, https://sanaacenter.org/publications/analysis/13901 - UN - United Nations - Yemen: UN says Saudi-Houthi talks in Sana’a ‘a welcome step’, 11.04.2023, https://news.un.org/en/story/2023/04/1135477 - USDOS – US Department of State (Autor): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen,
- März 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html - WR - War on the Rocks (Feierstein, Gerald; Abo Alasrar, Fatima) (5.7.2021): How Biden Can Help Yemen, https://warontherocks.com/2021/07/how-biden-can-help-yemen/ - Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html - Zenith (Al-Sharjabi, Ahmed) (14.12.2021): Hadis Tage sind gezählt, https://magazin.zenith.me/de/politik/machtkampf-und-der-buergerkrieg-im-jemen Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist zwar nominell unabhängig, aber anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen. Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere solche gegen prominente Stammesführer oder Politiker, nur selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück - Praktiken, die in dem Maße zugenommen haben, wie sich die Situation der staatlichen Institutionen weiter verschlechtert (FH 3.3.2021). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv, werden aber nach Angaben von UN-Experten von der Huthi-Führung als politisches Instrument eingesetzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist schwach und wird durch Korruption, politische Einflussnahme und das Fehlen einer angemessenen juristischen Ausbildung behindert. Die soziale und politische Zugehörigkeit von Richtern sowie Bestechung beeinflussten Urteile. Die mangelnde Fähigkeit der ROYG, Gerichtsbeschlüsse durchzusetzen, untergräbt die Glaubwürdigkeit der Justiz. Kriminelle bedrohen und schikanieren Mitglieder des Justizwesens, um Einfluss auf Fälle zu nehmen. Personalmangel, Ineffizienz der Justiz und Korruption führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 30.3.2021). In anderen Teilen des Landes ist das Justizsystem größtenteils nicht funktionsfähig (FH 3.3.2021). Laut Gesetz gelten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld nachgewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral" geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Angeklagte können Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder befragen sowie Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen mittellosen Angeklagte einen Anwalt zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, und können nicht gezwungen werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Im Laufe des Jahres 2020 lagen nur wenige Informationen über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens vor. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Informationen über die Anklagepunkte, sowie Zugang zu Beweismitteln oder Gerichtsakten (USDOS 30.3.2021). Die Vielzahl der Menschenrechtsverletzungen zeigt, dass die Justiz in vielen Regionen ihre Aufgabe nicht erfüllen kann. Die wenigen aktuellen Berichte über die Justiz im Jemen deuten darauf hin, dass sie wie auch andere staatliche Institutionen den Konfliktparteien zum Opfer gefallen ist. Die Gerichte können nicht unabhängig von der jeweiligen Gruppe funktionieren, die in dem jeweiligen Gebeiet die Macht innehat, manchmal übernehmen auch Milizen selbst, die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgegangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten noch, aber es ist fraglich inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen. Spezialisierte Gerichte sprechen immer mehr Todesurteile aus, auch wenn sie nicht immer die Umsetzung ihrer Urteile zu verfolgen scheinen (BTI 29.4.2020). Die fehlende Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was die Gerichte Berichten zufolge dazu veranlasste, Jugendliche als Erwachsene zu verurteilen, auch für Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilten häufig auch über Strafsachen nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass eine förmliche Anklage erhoben wird. Bei der Stammesmediation steht der soziale Zusammenhalt oft mehr im Vordergrund als die Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 30.3.2021). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): 2020 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029484/country_report_2020_YEM.pdf - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html Sicherheitsbehörden/Behörden Mit Stand 2020/2021 bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nichtstaatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021).Mit Stand 2020 aus 2021, bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nichtstaatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021). Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate unterstützen auch eine Reihe (para-)militärischer Einheiten. So zogen die Emirate zwar ihre Hauptstreitkräfte im 2019 aus dem Jemen ab, es verblieb aber eine kleine militärische Präsenz, die mit Alliierten, besonders dem Southern Transitional Council (STC) zusammenarbeitet. Mit Stand 2021 haben die Emirate geschätzte 150-200.000 jemenitische Kämpfer rekrutiert und aus ihnen Dutzende Milizen zusammengestellt (CIA 2.12.2021). Die Straffreiheit der Sicherheitsbeamten bleibt weiterhin ein Problem, teilweise, weil die Regierung nur begrenzte Befugnisse hat, und teilweise, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der Regierung der Republik Jemen zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verschlechterte sich weiter, weil die regionalen Bemühungen um eine nationale Aussöhnung ins Stocken gerieten. Das Problem der Straflosigkeit wurde noch dadurch verschärft, dass Interessengruppen - darunter die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteisegmente - ihren Einfluss auf die Sicherheitskräfte ausweiteten, und zwar häufig über inoffizielle Kanäle und nicht über die formelle Kommandostruktur (USDOS 30.3.2021). Bürger dürfen einen Ausländer nicht ohne Erlaubnis des Innenministeriums, des Nationalen Sicherheitsbüros und in einigen Fällen der Organisation für politische Sicherheit heiraten, gemäß Vorschriften, die von den Behörden willkürlich durchgesetzt wurden. Das Ministerium genehmigte in der Regel Ehen mit Ausländern, wenn sie ein Schreiben ihrer Botschaft vorlegten, in dem sie erklärten, dass die Regierung des Ehepartners, der keine Staatsbürgerschaft besitzt, keine Einwände gegen die Ehe hatte und einen von einem Richter unterzeichneten Ehevertrag vorlegte. Es liegen keine Informationen über eine bestehende Praxis vor (USDOS 2022). Quellen: - CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen - Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html - USDOS – US Department of State (Autor): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen,
- März 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. Viele kommen dem Verschwindenlassen gleich, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen. Die Inhaftierten werden häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten. In Gebieten, die im südlichen Jemen im Einflussbereich der Vereinigten Arabischen Emirate liegen, betreiben Spezialeinheiten der Emirate ein Netz von geheimen Gefängnissen und Haftanstalten, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 3.3.2021). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen haben weit verbreitete Missbräuche wie willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in von Konfliktparteien kontrollierten Hafteinrichtungen festgestellt. Die Houthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützte Südliche Übergangsrat (STC) war für willkürliche Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich und hat Gefangene unter extrem überfüllten Bedingungen festgehalten, auch trotz der Gesundheitsrisiken aufgrund der Covid-19-Pandemie. Im März 2020 dokumentierte Human Rights Watch Übergriffe saudischer und von Saudi-Arabien unterstützter jemenitischer Streitkräfte auf Zivilisten im Gouvernement al-Mahra im Osten des Jemen, darunter Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen. Die jemenitische Regierung ist auch für Misshandlungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung, einschließlich Folter und Vergewaltigung von Migranten vom Horn von Afrika, verantwortlich (HRW 12.9.2021). Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Houthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Die UN-Expertengruppe berichtet von Misshandlungen in der Haft, darunter sexuelle Gewalt, lange Einzelhaft, Elektroschocks, Verbrennungen und andere Formen der Folter. Nach mehreren Berichten der in Ma'rib ansässigen Erada-Organisation gegen Folter und gewaltsames Verschwindenlassen haben Houthi-Milizionäre in al-Bayda im August 2020 einen ROYG-Soldaten, Abdul Hafidh Abd al-Rab al-Tahiri, gefangen genommen, gefoltert und getötet. Am 25.8.2020 berichtete Erada, dass Houthi in Dhammar Ahmed Ali al-Saqhani, einen ROYG-Soldaten, gefangen genommen und in der Haft zu Tode gefoltert haben. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html - HRW - Human Rights Watch (12.9.2021): Yemen: Key Human Rights Concerns for UN Envoy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060155.html - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs sind die Informationen limitiert) (CIA 24.11.2021). Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen (Anm.: eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Laut einer Quelle von MEMO im Mai 2020 habe die Miliz den Befehl erteilte, vier Zivilisten aus jedem Viertel der Hauptstadt Sana'a aufzunehmen, um sie im Umgang mit Schusswaffen zu schulen, bevor sie sie auf das Schlachtfeld schickten. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in der Provinz Ibb eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen. Am 16.02.2022 startete der Oberste Politische Rat der Houthi eine Rekrutierungskampagne mit dem Namen „Jemen-Zyklon“ oder „Jemen-Hurrikan“, um Kämpfer und Finanzmittel zu mobilisieren. Laut Bericht einer UN Expertengruppe werden bei der Rekrutierung durch die Houthi vorallem vier Methoden angewandt: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung (ACCORD Oktober 2021, EUAA März 2022).Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen Anmerkung, eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Laut einer Quelle von MEMO im Mai 2020 habe die Miliz den Befehl erteilte, vier Zivilisten aus jedem Viertel der Hauptstadt Sana'a aufzunehmen, um sie im Umgang mit Schusswaffen zu schulen, bevor sie sie auf das Schlachtfeld schickten. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in der Provinz Ibb eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen. Am 16.02.2022 startete der Oberste Politische Rat der Houthi eine Rekrutierungskampagne mit dem Namen „Jemen-Zyklon“ oder „Jemen-Hurrikan“, um Kämpfer und Finanzmittel zu mobilisieren. Laut Bericht einer UN Expertengruppe werden bei der Rekrutierung durch die Houthi vorallem vier Methoden angewandt: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung (ACCORD Oktober 2021, EUAA März 2022). Obwohl das Gesetz und die Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten teil, wobei es Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Buben im Alter von sieben Jahren gab. Nach Angaben der UN-Expertengruppe haben die jemenitischen Streitkräfte, die mit den Houthi verbundenen Widerstandsgruppen und die verschiedenen Streitkräfte des Südens, insbesondere der STC, nachweislich Kinder rekrutiert. Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Houthi-Kräften zugeschrieben. Die UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Die Gruppe dokumentierte auch die Rekrutierung von Mädchen durch die Houthi für die Zainabiyat-Kräfte, den weiblichen Sicherheitsapparat der Houthi. Seit 2015 sollen zwölf Mädchen im Alter von 13 bis 17 Jahren sexuelle Gewalt sowie Zwangs- und Frühverheiratung in direktem Zusammenhang mit ihrer Rekrutierung erlebt haben. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Minderjährigen für das Militär beiträgt (USDOS 30.3.2021). Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Die NGOs Euro-Mediterranean Human Rights Monitor und SAM for Rights and Liberties haben vor den gefährlichen Folgen gewarnt, die entstehen könnten, wenn dieses Phänomen nicht bekämpft wird. In gleichem Bericht heißt es, dass die Houthi komplexe Muster anwenden, um Kinder zu rekrutieren und sie in feindlichen Gebieten einzusetzen. Infolgedessen kamen viele Kinder ums Leben, Hunderte wurden verletzt. Der Bericht dokumentiert Namen von 111 Kindern, die allein zwischen Juli und August 2020 bei den Kämpfen getötet wurden. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Houthi in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten (Reliefweb 15.2.2021). Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html - CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen - EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022 - Reliefweb (OCHA Services) (15.2.2021): Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war - February 2021 [EN/AR], https://reliefweb.int/report/yemen/militarized-childhood-report-houthis-recruitment-yemeni-children-during-war-february - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html Allgemeine Menschenrechtslage Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Houthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Houthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021). Nichtstaatliche Akteure, darunter die Houthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Houthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021). Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Houthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021). Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Houthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Houthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021). Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Houthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Houthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (15.11.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.10.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw41-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, 15.12.2021 - HRW - Human Rights Watch (24.11.2021): Yemen, Ma'rib governorate: Fighting between Houthi forces and government troops lead to displacement; in October 2021, more than 100 civilians have been killed or injured, Yemen: Houthi Forces Attack, Displace Villagers - USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html Haftbedingungen Die Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten ist durch überfüllte Zellen, mangelnde medizinische Versorgung und schlechte sanitäre und hygienische Verhältnisse gekennzeichnet. Die Ausbreitung des Coronavirus sorge zusätzlich dafür, dass den Inhaftierten erhebliche gesundheitliche Risiken drohen. Die Behörden ergriffen keine Maßnahmen, um die Häftlinge zu schützen und die Ausbreitung des Virus in den Gefängnissen einzudämmen, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Masken und anderen Hygieneartikeln. Nach Ansicht der UN-Gruppe regional und international angesehener Jemen-Experten war die international anerkannte jemenitische Regierung für Misshandlungen und in einigen Fällen Folterungen von Häftlingen im Sicherheitsgefängnis von Marib verantwortlich. Die Rede war von Schlägen, Elektroschocks, Verbrennungen an den Genitalien und angedrohter Sterilisation. Häftlinge wurden außerdem gezwungen, über Glasscherben zu kriechen (AI 7.4.2021). Die ROYG übt nur eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Regierungsbeamte und NGOs nennen als Probleme in den 18 Zentralgefängnissen und 25 Ersatzgefängnissen (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) Überbelegung, mangelnde Berufsausbildung der Vollzugsbeamten, schlechte sanitäre Verhältnisse, unzureichenden Zugang zur Justiz, Vermischung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten, fehlendes effektives Fallmanagement und sich verschlechternde Infrastruktur. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Todesstrafe Die Todesstrafe war 2020 weiterhin in Kraft und wurde für viele Straftaten verhängt, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt. Die Behörden greifen nach wie vor darauf zurück, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen. Alle Konfliktparteien vollstreckten Exekutionen. Der von den Houthi kontrollierte Sonderstrafgerichtshof verurteilte Personen in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode (AI 7.4.2021). Die Houthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vgl. BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Houthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Houthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021).Die Houthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vergleiche BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Houthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Houthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021). Von offizieller Seite wurden im Jemen zumindest 13 Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. In einigen Landesteilen ist die staatliche Kontrolle nur schwach ausgeprägt. Dort werden durch Al-Qaida Hinrichtungen vollzogen (Die Presse o.D.). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw38-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 - Die Presse (18.9.2021): Houthis im Jemen richten neun Menschen hin - darunter ein Kind, https://www.diepresse.com/6035708/houthis-im-jemen-richten-neun-menschen-hin-darunter-ein-kind - Die Presse (o.D.): Todesstrafe weltweit: Die zehn größten Henker, https://www.diepresse.com/1582640/todesstrafe-weltweit-die-zehn-grossten-henker Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu „bereuen“ [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die „Rückkehr zum Islam“, „das sich Umdrehen“]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Im Norden, der von den Houthi kontrolliert wird, setzen diese ihre religiösen Praktiken auch bei Nicht-Zaiditen durch. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde, die sich in Sana'a und Raydah, im Gouvernement Amran nördlich von Sana'a, konzentrieren, berichten von anhaltenden sozialen Schikanen und rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Konflikts gab es keine Möglichkeit, den Status der kleinen, isolierten ismailitischen Gemeinschaft zu überprüfen (USDOS 5.2021). 99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65 % davon Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.11.2021). Es gibt auch einige Zwölfer-Schiiten (vor allem im Norden), Ismailis und Sufis. Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, „sollen“ keine Apostaten sein, und ein Mann „soll“ denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen, die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 5.2021). Alle Konfliktparteien inhaftierten und folterten weiterhin Hunderte Personen allein wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit (AI 7.4.2021). Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, nicht aber Unterricht in anderen Religionen. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten (USDOS 5.2021). 99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, davon 35 % Schiiten (Zaiditen) (CIA 24.11.2021). Die Regierung verurteilt öffentlich die religiöse Verfolgung durch die Houthi-Bewegung. Quellen verweisen auf die Unterstützung der schiitischen Mehrheit im Iran für die Houthi, die historischen Wurzeln als zaidische Erweckungsbewegung haben, und auf die Unterstützung der sunnitischen Mehrheit in Saudi-Arabien für die Regierung. Einige Analysten betonen, dass sich der Zaidismus der Houthi von dem im Iran vorherrschenden Zwölfer-Islam unterscheidet, obwohl beide im Allgemeinen als Teil der weit gefassten Kategorie des schiitischen Islams betrachtet werden. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben islamischen Lehrplan zu unterrichten, aber die Regierung ist nicht in der Lage, dies in den von den Houthi kontrollierten Gebieten durchzusetzen, wo aus den Unterrichtsunterlagen hervorgeht, dass die Schulen nur die zaidischen Grundsätze unterrichten (USDOS 5.2021). Zaiditen (arab. Zaidīya) sind ein Zweig der Schiiten. Die Zaiditen führen sich zurück auf den Sohn des vierten schiitischen Imams, Zaid ibn ʿAlī. Während sich Imamatslehre und Recht wesentlich von denen der Zwölferschia und den Ismaʿiliten unterscheiden, stehen die Zaiditen den Sunniten relativ nahe (bpb o.D.). Medienberichten zufolge unterstützt der mehrheitlich schiitische Iran die Houthi, die ihre historischen Wurzeln in einer zaidischen Erweckungsbewegung haben. Im April 2020 haben die Houthi-Behörden per Dekret die seit ihrer Übernahme von Sanaa im Jahr 2015 bestehende Praxis festgeschrieben, eine Wohltätigkeitssteuer (Zakat) von 20 % auf alle wirtschaftlichen Aktivitäten zu erheben, die mit natürlichen Ressourcen zu tun haben, und diese Einnahmen an die schiitische Minderheit der Zaidi-Haschemiten (die sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed berufen) umzuverteilen. Die Wiedereinführung dieser Praxis rief in den von den Houthi kontrollierten Gebieten breite und öffentliche Kritik hervor, da die Behörden versuchen, ein konfessionelles, politisch-wirtschaftliches System durchzusetzen, das nicht mit der nationalen, nicht-konfessionellen Tradition des Landes vereinbar sei. In den nördlichen Gebieten, die traditionell von den Houthi kontrolliert werden, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Houthi, ihre religiösen Bräuche den Nicht-Zaidis aufzuzwingen, einschließlich eines Musikverbots, der Verpflichtung für Frauen, Vollschleier zu tragen, und des Verbots der Vermischung der Geschlechter in den Cafés, sofern die Paare keine Kinder haben oder keine Heiratsurkunde vorweisen können (USDOS 5.2021). Trotz der Zweiteilung der muslimischen Bevölkerung in Sunniten und Zaiditen gibt es im Jemen historisch betrachtet kaum konfessionelle Spannungen. Als identitätsstiftende Merkmale dienen in erster Linie die geographische und soziale Herkunft, wohingegen die Zugehörigkeit zu einer (muslimischen) Religionsgemeinschaft traditionell eine untergeordnete Rolle zu spielen scheint. Ebenso ist die Houthi-Bewegung kein rein religiöses Phänomen, sondern in erster Linie eine politische Bewegung mit religiösen Wurzeln. Die Unterstützerschaft der Houthis ist darüber hinaus nicht auf zaiditische Jemeniten beschränkt, sondern umfasst ebenso Sunniten. Gleichzeitig gibt es unter den Zaiditen auch Opposition gegenüber den Houthis. Den Konflikt in Jemen zum Resultat sunnitisch-schiitischer Spannungen zu erklären, greift somit zu kurz. Entsprechend ist eine Verfolgung von Einzelpersonen einzig auf Basis der Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam zwar theoretisch denkbar, in der Praxis jedoch scheinbar kaum der Fall. Nichtsdestotrotz ist eine Tendenz erkennbar, wonach die Zugehörigkeit zum Sunnitentum immer dann zu einem verfolgungsrelevanten Merkmal wird, wenn ein weiterer Punkt hinzukommt; meist ist dies die Nichtbefolgung von Anweisungen der Houthi-Behörden. Widersetzt sich ein Sunnit den Anweisungen der Houthis oder lehnt er den Treueschwur auf sie ab, wird er schnell als Gegner der Houthis und teilweise als Unterstützer der sunnitischen Regionalmacht Saudi-Arabiens kategorisiert. Überproportional davon betroffen scheinen Imame und Sheikhs zu sein, die eine exponierte gesellschaftliche Stellung haben und oft als Multiplikatoren fungieren. In einigen Fällen wurden Imame und Sheikhs aus scheinbar nichtigen Gründen getötet, etwa weil sie die Moschee den Houthis nicht für Treffen zur Verfügung stellen wollten. Die unterstellte Unterstützung Saudi-Arabiens kann überdies zu Spionagevorwürfen führen, welche strikt geahndet werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam alleine in der Regel keine Verfolgungshandlungen auslöst, jedoch bei bestehenden Konflikten (zumeist politischen Ursprungs) oftmals als verstärkender Faktor hinzukommt (BMF 2/2022).Trotz der Zweiteilung der muslimischen Bevölkerung in Sunniten und Zaiditen gibt es im Jemen historisch betrachtet kaum konfessionelle Spannungen. Als identitätsstiftende Merkmale dienen in erster Linie die geographische und soziale Herkunft, wohingegen die Zugehörigkeit zu einer (muslimischen) Religionsgemeinschaft traditionell eine untergeordnete Rolle zu spielen scheint. Ebenso ist die Houthi-Bewegung kein rein religiöses Phänomen, sondern in erster Linie eine politische Bewegung mit religiösen Wurzeln. Die Unterstützerschaft der Houthis ist darüber hinaus nicht auf zaiditische Jemeniten beschränkt, sondern umfasst ebenso Sunniten. Gleichzeitig gibt es unter den Zaiditen auch Opposition gegenüber den Houthis. Den Konflikt in Jemen zum Resultat sunnitisch-schiitischer Spannungen zu erklären, greift somit zu kurz. Entsprechend ist eine Verfolgung von Einzelpersonen einzig auf Basis der Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam zwar theoretisch denkbar, in der Praxis jedoch scheinbar kaum der Fall. Nichtsdestotrotz ist eine Tendenz erkennbar, wonach die Zugehörigkeit zum Sunnitentum immer dann zu einem verfolgungsrelevanten Merkmal wird, wenn ein weiterer Punkt hinzukommt; meist ist dies die Nichtbefolgung von Anweisungen der Houthi-Behörden. Widersetzt sich ein Sunnit den Anweisungen der Houthis oder lehnt er den Treueschwur auf sie ab, wird er schnell als Gegner der Houthis und teilweise als Unterstützer der sunnitischen Regionalmacht Saudi-Arabiens kategorisiert. Überproportional davon betroffen scheinen Imame und Sheikhs zu sein, die eine exponierte gesellschaftliche Stellung haben und oft als Multiplikatoren fungieren. In einigen Fällen wurden Imame und Sheikhs aus scheinbar nichtigen Gründen getötet, etwa weil sie die Moschee den Houthis nicht für Treffen zur Verfügung stellen wollten. Die unterstellte Unterstützung Saudi-Arabiens kann überdies zu Spionagevorwürfen führen, welche strikt geahndet werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam alleine in der Regel keine Verfolgungshandlungen auslöst, jedoch bei bestehenden Konflikten (zumeist politischen Ursprungs) oftmals als verstärkender Faktor hinzukommt (BMF 2 aus 2022,). XXXX römisch 40 Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation XXXX - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation römisch 40 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html - BMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 - BMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02 aus 2022,, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 - bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (o.D.): Zaiditen, https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/islam-lexikon/21746/zaiditen - CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen - USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html Probleme aufgrund einer Herkunft aus den VAE bzw. Saudi Arabien Seitens von ACCORD konnten online keine Informationen über die Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens gefunden werden. Auf eine E-Mail-Anfrage zu dem gesuchten Thema erhielt ACCORD Rückmeldungen von zwei jemenitischen Forschern, die beide auf international anerkanntem Level Jemen-bezogene Recherche durchführen und veröffentlichen. Der eine Forscher gab an, dass er nicht glaube, dass eine Person, allein aus dem Grund, dass sie XXXX geboren und aufgewachsen sei, im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens Verfolgung ausgesetzt sei. Seiner Meinung nach würde eine Person nur dann verhaftet werden, wenn sie sich der Politik der Houthi-Bewegung widersetze oder sich öffentlich gegen die Houthis äußere, da die Houthis jeden Fall individuell betrachten würden. Im Gegensatz dazu gab der zweite Forscher an, dass es äußerst wahrscheinlich sei, dass eine Person, die in den VAE geboren und aufgewachsen sei, in den Gebieten der Houthis verfolgt werden würde. Er kenne einige Fälle, in denen das der Fall gewesen sei. Mwatana for Human Rights schreibt in ihrem Menschenrechtsbericht über das Jahr 2021, dass in den von Houthis kontrollierten Gebieten 125 Personen willkürlich inhaftiert worden seien. Mwatana inkludiert in ihrem Bericht das Beispiel von der Inhaftierung eines 13-Jährigen im Jänner 2021, der in seinem Haus in der Provinz Marib festgenommen worden sei und unter dem Vorwurf, Koordinaten mit der von Saudi-Arabien und den VAE geführten Koalition geteilt zu haben, inhaftiert worden sei. Weiters seien 49 Personen Opfer von Verschwindenlassen durch die Houthis geworden. Laut Mwatana würden gewaltsam verschwundene Menschen im Jemen Gräueltaten im Gefängnis erleben. Im Jemen würden häufig ZivilistInnen wegen mutmaßlichen Verbindungen zu feindlichen Organisationen oder weil sie oppositionelle Meinungen vertreten verschwinden. Al-Araby Al-Jadeed, die arabische Version des in London ansässigen Medienunternehmens The New Arab, beschreibt in einem Artikel vom August 2018, dass die Gruppierung der Houthis im Gebiet unter ihrer Kontrolle Autos, Busse und Mobiltelefone durchsuche und Personalausweise einsehe und alle verhafte, die im Verdacht stehen würden, auf der Seite der Regierung zu stehen. Das Vorhandensein eines Bildes oder eine Meldung in einer WhatsApp-Gruppe könne genügen, damit eine Person für Monate ins Gefängnis kommt. Im Dezember 2022 berichten jemenitische Medien, wie Mareb Press und die von Aden aus betriebene Zeitung Aden Al-Ghad, wie auch das arabischsprachige Medienportal Independent Arabia und die Genfer NGO Euro-Med Human Rights Monitor, dass das spezialisierte Strafgericht in Sanaa mindestens 29 Personen (zwei der Berichte sprechen von 32 Personen) wegen Zusammenarbeit und Kommunikation mit Saudi-Arabien und den VAE zum Tode oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt habe. Die jemenitische Nachrichtenwebseite Mareb Press zitiert den Anwalt der Verurteilten. Das Gericht in Sanaa, welches auf Terrorismusfälle spezialisiert sei, habe 16 Bürger der Provinz Saada wegen Unterstützung von und Kommunikation mit der von Saudi-Arabien geführten Koalition, zum Tode verurteilt. Gegen das Urteil sei jedoch Berufung eingelegt worden. Sieben weitere Personen seien aufgrund der gleichen Anklagepunkte zu 15 Jahren Gefängnis und sechs weitere zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden, mit anschließender dreijähriger Bewährungspflicht. Drei Angeklagte seien freigesprochen worden. Al-Masdar Online, eine Nachrichtenwebseite mit Sitz in Sanaa, schreibt im Jänner 2023, dass gegen sechs Bürger der Provinz Al-Mahwit – darunter drei Lehrer – das Todesurteil verhängt worden sei. Einer der Anklagepunkte gegen die Männer sei die Zusammenarbeit und Kommunikation mit der (von Saudi-Arabien und den VAE geführten) Koalition gewesen. Die emiratische Nachrichtenwebseite UAE71 schrieb Anfang Oktober 2022, dass die Gruppierung der Houthis zwei Mal innerhalb weniger Tage damit gedroht habe, die Länder der arabischen Koalition unter der Führung von Saudi-Arabien und den VAE anzugreifen. Die Houthis hätten Ölunternehmen und Investoren in den beiden Ländern geraten, die Länder zu verlassen (ACCORD XXXX )Seitens von ACCORD konnten online keine Informationen über die Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens gefunden werden. Auf eine E-Mail-Anfrage zu dem gesuchten Thema erhielt ACCORD Rückmeldungen von zwei jemenitischen Forschern, die beide auf international anerkanntem Level Jemen-bezogene Recherche durchführen und veröffentlichen. Der eine Forscher gab an, dass er nicht glaube, dass eine Person, allein aus dem Grund, dass sie römisch 40 geboren und aufgewachsen sei, im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens Verfolgung ausgesetzt sei. Seiner Meinung nach würde eine Person nur dann verhaftet werden, wenn sie sich der Politik der Houthi-Bewegung widersetze oder sich öffentlich gegen die Houthis äußere, da die Houthis jeden Fall individuell betrachten würden. Im Gegensatz dazu gab der zweite Forscher an, dass es äußerst wahrscheinlich sei, dass eine Person, die in den VAE geboren und aufgewachsen sei, in den Gebieten der Houthis verfolgt werden würde. Er kenne einige Fälle, in denen das der Fall gewesen sei. Mwatana for Human Rights schreibt in ihrem Menschenrechtsbericht über das Jahr 2021, dass in den von Houthis kontrollierten Gebieten 125 Personen willkürlich inhaftiert worden seien. Mwatana inkludiert in ihrem Bericht das Beispiel von der Inhaftierung eines 13-Jährigen im Jänner 2021, der in seinem Haus in der Provinz Marib festgenommen worden sei und unter dem Vorwurf, Koordinaten mit der von Saudi-Arabien und den VAE geführten Koalition geteilt zu haben, inhaftiert worden sei. Weiters seien 49 Personen Opfer von Verschwindenlassen durch die Houthis geworden. Laut Mwatana würden gewaltsam verschwundene Menschen im Jemen Gräueltaten im Gefängnis erleben. Im Jemen würden häufig ZivilistInnen wegen mutmaßlichen Verbindungen zu feindlichen Organisationen oder weil sie oppositionelle Meinungen vertreten verschwinden. Al-Araby Al-Jadeed, die arabische Version des in London ansässigen Medienunternehmens The New Arab, beschreibt in einem Artikel vom August 2018, dass die Gruppierung der Houthis im Gebiet unter ihrer Kontrolle Autos, Busse und Mobiltelefone durchsuche und Personalausweise einsehe und alle verhafte, die im Verdacht stehen würden, auf der Seite der Regierung zu stehen. Das Vorhandensein eines Bildes oder eine Meldung in einer WhatsApp-Gruppe könne genügen, damit eine Person für Monate ins Gefängnis kommt. Im Dezember 2022 berichten jemenitische Medien, wie Mareb Press und die von Aden aus betriebene Zeitung Aden Al-Ghad, wie auch das arabischsprachige Medienportal Independent Arabia und die Genfer NGO Euro-Med Human Rights Monitor, dass das spezialisierte Strafgericht in Sanaa mindestens 29 Personen (zwei der Berichte sprechen von 32 Personen) wegen Zusammenarbeit und Kommunikation mit Saudi-Arabien und den VAE zum Tode oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt habe. Die jemenitische Nachrichtenwebseite Mareb Press zitiert den Anwalt der Verurteilten. Das Gericht in Sanaa, welches auf Terrorismusfälle spezialisiert sei, habe 16 Bürger der Provinz Saada wegen Unterstützung von und Kommunikation mit der von Saudi-Arabien geführten Koalition, zum Tode verurteilt. Gegen das Urteil sei jedoch Berufung eingelegt worden. Sieben weitere Personen seien aufgrund der gleichen Anklagepunkte zu 15 Jahren Gefängnis und sechs weitere zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden, mit anschließender dreijähriger Bewährungspflicht. Drei Angeklagte seien freigesprochen worden. Al-Masdar Online, eine Nachrichtenwebseite mit Sitz in Sanaa, schreibt im Jänner 2023, dass gegen sechs Bürger der Provinz Al-Mahwit – darunter drei Lehrer – das Todesurteil verhängt worden sei. Einer der Anklagepunkte gegen die Männer sei die Zusammenarbeit und Kommunikation mit der (von Saudi-Arabien und den VAE geführten) Koalition gewesen. Die emiratische Nachrichtenwebseite UAE71 schrieb Anfang Oktober 2022, dass die Gruppierung der Houthis zwei Mal innerhalb weniger Tage damit gedroht habe, die Länder der arabischen Koalition unter der Führung von Saudi-Arabien und den VAE anzugreifen. Die Houthis hätten Ölunternehmen und Investoren in den beiden Ländern geraten, die Länder zu verlassen (ACCORD römisch 40 ) Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation - Anfragebeantwortung zum Jemen: Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens XXXX - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation - Anfragebeantwortung zum Jemen: Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF gründen sich auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren. Die Identität des BF konnte aufgrund der Vorlage von jemenitischen Personaldokumenten festgestellt werden. Was die Religionszugehörigkeit des BF betrifft, ist davon auszugehen, dass er Muslim ist. Eine formale Erklärung über einen Religionsaustritt hat der BF bis dato nicht nachgewiesen. Er ist bisher auch keiner anderen Religion beigetreten. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung am 12.10.2022 auch nicht davon überzeugen, dass er eine atheistische Weltanschauung verinnerlicht hätte bzw. gänzlich vom Islam abgefallen wäre. Seine ursprünglichen Argumente richteten sich ausschließlich gegen rein äußerliche Verhaltensregeln wie der Teilnahme am Beten, Fasten sowie der Abstinenz von Alkohol. Aus seinen Angaben ging auch klar hervor, dass er diese Verhaltensregeln im Herkunftsstaat - allenfalls auch ohne Überzeugung - allein aufgrund des sozialen Druckes wie bisher schon in den VAE im Wesentlichen weiterhin einhalten würde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2022, S. 9-11). Der BF konnte aber auch nicht überzeugend dartun, wie es bei ihm zur Hinwendung zum Atheismus gekommen wäre. So behauptete er, schon in den VAE Bedenken gehabt zu haben, wobei der Glaube bei 50% gelegen wäre, er aber dort nie zu einer entsprechenden Literatur gelangt wäre, was er nunmehr in Österreich nachgeholt hätte. Dazu befragt, welche Bücher er in Österreich gelesen hätte, die ihn vom Atheismus überzeugt hätten, konnte er im Wesentlichen nur auf nicht näher bestimmte Internetartikel sowie ein Buch verweisen, welches sich auf antike religiös-philosophische Offenbarungslehren (Hermetik) bezieht, das jedoch keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zu atheistischen Positionen erkennen ließ. Vielmehr erklärte der BF dann auch, an eine höhere Macht zu glauben, die für alles verantwortlich sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2022, S. 11). Der BF konnte trotz expliziter Aufforderung auch kaum konkrete Punkte nennen, die er am Islam ablehnen würde. Was das angebliche Posting betrifft, so handelt es sich bei dem Screenshot um eine allgemeine religionskritische Grafik, die offensichtlich nicht vom BF entworfen wurde, wobei auch sonst kein eindeutiger Anhaltspunkt für eine öffentliche Zurechenbarkeit an den BF erkannt werden konnte. Was die Religionszugehörigkeit des BF betrifft, ist davon auszugehen, dass er Muslim ist. Eine formale Erklärung über einen Religionsaustritt hat der BF bis dato nicht nachgewiesen. Er ist bisher auch keiner anderen Religion beigetreten. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung am 12.10.2022 auch nicht davon überzeugen, dass er eine atheistische Weltanschauung verinnerlicht hätte bzw. gänzlich vom Islam abgefallen wäre. Seine ursprünglichen Argumente richteten sich ausschließlich gegen rein äußerliche Verhaltensregeln wie der Teilnahme am Beten, Fasten sowie der Abstinenz von Alkohol. Aus seinen Angaben ging auch klar hervor, dass er diese Verhaltensregeln im Herkunftsstaat - allenfalls auch ohne Überzeugung - allein aufgrund des sozialen Druckes wie bisher schon in den VAE im Wesentlichen weiterhin einhalten würde vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2022, S. 9-11). Der BF konnte aber auch nicht überzeugend dartun, wie es bei ihm zur Hinwendung zum Atheismus gekommen wäre. So behauptete er, schon in den VAE Bedenken gehabt zu haben, wobei der Glaube bei 50% gelegen wäre, er aber dort nie zu einer entsprechenden Literatur gelangt wäre, was er nunmehr in Österreich nachgeholt hätte. Dazu befragt, welche Bücher er in Österreich gelesen hätte, die ihn vom Atheismus überzeugt hätten, konnte er im Wesentlichen nur auf nicht näher bestimmte Internetartikel sowie ein Buch verweisen, welches sich auf antike religiös-philosophische Offenbarungslehren (Hermetik) bezieht, das jedoch keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zu atheistischen Positionen erkennen ließ. Vielmehr erklärte der BF dann auch, an eine höhere Macht zu glauben, die für alles verantwortlich sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2022, S. 11). Der BF konnte trotz expliziter Aufforderung auch kaum konkrete Punkte nennen, die er am Islam ablehnen würde. Was das angebliche Posting betrifft, so handelt es sich bei dem Screenshot um eine allgemeine religionskritische Grafik, die offensichtlich nicht vom BF entworfen wurde, wobei auch sonst kein eindeutiger Anhaltspunkt für eine öffentliche Zurechenbarkeit an den BF erkannt werden konnte. Was nunmehr das Vorbringen hinsichtlich der Gattin des BF betrifft, ist anzumerken, dass diese – auch vom BF unbestritten (vgl. Stellungnahme vom 03.05.2023, aber auch Protokoll der Erstbefragung seiner Gattin am 16.12.2021) - Muslimin ist. Die in einer Stellungnahme angesprochene Bestimmung, wonach jemenitische Bürger nicht ohne staatliche Zustimmung einen Ausländer heiraten dürften, wird insofern bereits dadurch relativiert, dass laut USDOS Bericht für eine Genehmigung in der Regel die Vorlage eines von einem Richter unterzeichneten Ehevertrags sowie eines Schreibens der ausländischen Botschaft mit der Erklärung, dass die Regierung des Ehepartners ohne jemenitische Staatsbürgerschaft keine Einwände gegen die Ehe hatte, ausreichten und zudem auch keine Hinweis für eine noch bestehende Praxis bzw. Sanktionen vorliegen. Der BF hat zudem erst wenige Monate vor seiner Ausreise in den VAE geheiratet und erscheint es sohin unwahrscheinlich, dass dies im Herkunftsstaat noch irgendjemanden sonst bekannt wäre, von dem deswegen mutmaßlich eine Bedrohung gegen ihn ausgehen könnte. Der BF hat diesbezüglich auch kein Zerwürfnis mit seiner Familie in den VAE behauptet. Was nunmehr das Vorbringen hinsichtlich der Gattin des BF betrifft, ist anzumerken, dass diese – auch vom BF unbestritten vergleiche Stellungnahme vom 03.05.2023, aber auch Protokoll der Erstbefragung seiner Gattin am 16.12.2021) - Muslimin ist. Die in einer Stellungnahme angesprochene Bestimmung, wonach jemenitische Bürger nicht ohne staatliche Zustimmung einen Ausländer heiraten dürften, wird insofern bereits dadurch relativiert, dass laut USDOS Bericht für eine Genehmigung in der Regel die Vorlage eines von einem Richter unterzeichneten Ehevertrags sowie eines Schreibens der ausländischen Botschaft mit der Erklärung, dass die Regierung des Ehepartners ohne jemenitische Staatsbürgerschaft keine Einwände gegen die Ehe hatte, ausreichten und zudem auch keine Hinweis für eine noch bestehende Praxis bzw. Sanktionen vorliegen. Der BF hat zudem erst wenige Monate vor seiner Ausreise in den VAE geheiratet und erscheint es sohin unwahrscheinlich, dass dies im Herkunftsstaat noch irgendjemanden sonst bekannt wäre, von dem deswegen mutmaßlich eine Bedrohung gegen ihn ausgehen könnte. Der BF hat diesbezüglich auch kein Zerwürfnis mit seiner Familie in den VAE behauptet. Die Feststellungen zu den (abgeschlossenen) Verfahren seiner Gattin und seines Kindes in Österreich sowie deren Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in der Verhandlung am 12.04.2023, die durch eine Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bestätigt werden konnten. Weiters geht aus den Angaben des BF, den von ihm vorgelegten Artikel als auch aus den eingeholten Länderinformationen hervor, dass sein Stamm über zahlreiche Vertreter verfügt, die im Machtapparat der Houthi offenbar über einflussreiche Positionen verfügen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass ein namhafter geistlicher Würdenträger, der im Konflikt zur Houthi-Führung steht, gleichfalls seinem Stamm angehört. Allein aus letzterem lässt sich allerdings nicht ableiten, dass dieser Konflikt zu einer generellen Verfolgung von Stammesangehörigen des BF durch die Houthi geführt hat. Angesichts dessen, dass laut des vom BF vorgelegten Artikels 16 Stammesmitglieder höheren Positionen im Houthi-Machtapparat einnehmen (vgl. dazu auch die Stellungnahme des BF vom 03.05.2023, S. 4), ist davon auszugehen, dass eine Verfolgung derart einflussreicher Personen dann in den Berichten Erwähnung gefunden hätte. Die Berichte beziehen sich allerdings primär auf Anhänger der religiösen Lehren des Geistlichen. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass sich der Onkel vs. des BF im Wesentlichen unbeschadet in Sanaa aufhalten kann gegen eine generelle Verfolgung von Stammesangehörigen des BF in den von den Houthi kontrollierten Gebieten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit des BF zu einem einflussreichen Stamm ihn realistischer Weise gerade auch im Hinblick auf Schutzgewährung eher begünstigen dürfte. Weiters geht aus den Angaben des BF, den von ihm vorgelegten Artikel als auch aus den eingeholten Länderinformationen hervor, dass sein Stamm über zahlreiche Vertreter verfügt, die im Machtapparat der Houthi offenbar über einflussreiche Positionen verfügen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass ein namhafter geistlicher Würdenträger, der im Konflikt zur Houthi-Führung steht, gleichfalls seinem Stamm angehört. Allein aus letzterem lässt sich allerdings nicht ableiten, dass dieser Konflikt zu einer generellen Verfolgung von Stammesangehörigen des BF durch die Houthi geführt hat. Angesichts dessen, dass laut des vom BF vorgelegten Artikels 16 Stammesmitglieder höheren Positionen im Houthi-Machtapparat einnehmen vergleiche dazu auch die Stellungnahme des BF vom 03.05.2023, S. 4), ist davon auszugehen, dass eine Verfolgung derart einflussreicher Personen dann in den Berichten Erwähnung gefunden hätte. Die Berichte beziehen sich allerdings primär auf Anhänger der religiösen Lehren des Geistlichen. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass sich der Onkel vs. des BF im Wesentlichen unbeschadet in Sanaa aufhalten kann gegen eine generelle Verfolgung von Stammesangehörigen des BF in den von den Houthi kontrollierten Gebieten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit des BF zu einem einflussreichen Stamm ihn realistischer Weise gerade auch im Hinblick auf Schutzgewährung eher begünstigen dürfte. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF behauptete, dass sein Onkel „irgendwann“ von den Houthi für drei Tage entführt bzw. mitgenommen worden wäre. Der BF konnte dazu keinerlei Details zu dem Zeitpunkt angeben, zu welchem der Onkel, der sich glaublich seit 2003/2004 wieder im Jemen aufhalte, entführt worden wäre. Auch sonstige Hintergründe konnte er nicht nennen. Aber selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung stellte der BF klar, dass dieser nach wenigen Tagen wieder freigelassen wurde, wobei der BF seither diesbezüglich über keinen weiteren Vorfall berichten konnte (vgl. As 60; Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2023, S. 6). Ebenso konnte er kaum Details zu der angeblichen Festnahme seines Bruders schildern, sondern erklärte dazu in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2023 lediglich, dass er vor etwa drei Monaten von seiner Mutter erfahren hätte, dass sein Bruder von XXXX nach Sanaa zurückgekehrt und dort in Haft sei. Der BF konnte weder angeben, woher seine Mutter dies wüsste, noch von wem oder weswegen dieser inhaftiert worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll 12.04.2023, S. 6). Der BF behauptete auch, diesbezüglich seine Mutter nicht weiter befragt zu haben, was in einer derartigen Situation völlig lebensfremd und somit letztlich unglaubhaft erscheint. Seine diesbezüglichen Angaben erschienen daher lediglich als Versuch, sein Vorbringen durch eine konstruierte Steigerung vermeintlich aufzuwerten. Dies gilt umso mehr, als der BF zudem auf Nachfragen behauptete, dass sein Onkel in Sanaa seit längerer Zeit keinen Kontakt zu dem angeblich inhaftierten Bruder des BF hätte und deswegen auch nichts darüber wissen würde. Der BF konnte im Anschluss allerdings nicht nachvollziehbar darlegen, woher er dies wissen würde, zumal er angeblich „nie“ Kontakt zu seinem Onkel gehabt hätte und auch nicht wüsste, wer Kontakt zu diesem hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll 12.04.2023, S. 6 -7). Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF behauptete, dass sein Onkel „irgendwann“ von den Houthi für drei Tage entführt bzw. mitgenommen worden wäre. Der BF konnte dazu keinerlei Details zu dem Zeitpunkt angeben, zu welchem der Onkel, der sich glaublich seit 2003 aus 2004, wieder im Jemen aufhalte, entführt worden wäre. Auch sonstige Hintergründe konnte er nicht nennen. Aber selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung stellte der BF klar, dass dieser nach wenigen Tagen wieder freigelassen wurde, wobei der BF seither diesbezüglich über keinen weiteren Vorfall berichten konnte vergleiche As 60; Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2023, S. 6). Ebenso konnte er kaum Details zu der angeblichen Festnahme seines Bruders schildern, sondern erklärte dazu in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2023 lediglich, dass er vor etwa drei Monaten von seiner Mutter erfahren hätte, dass sein Bruder von römisch 40 nach Sanaa zurückgekehrt und dort in Haft sei. Der BF konnte weder angeben, woher seine Mutter dies wüsste, noch von wem oder weswegen dieser inhaftiert worden wäre vergleiche Verhandlungsprotokoll 12.04.2023, S. 6). Der BF behauptete auch, diesbezüglich seine Mutter nicht weiter befragt zu haben, was in einer derartigen Situation völlig lebensfremd und somit letztlich unglaubhaft erscheint. Seine diesbezüglichen Angaben erschienen daher lediglich als Versuch, sein Vorbringen durch eine konstruierte Steigerung vermeintlich aufzuwerten. Dies gilt umso mehr, als der BF zudem auf Nachfragen behauptete, dass sein Onkel in Sanaa seit längerer Zeit keinen Kontakt zu dem angeblich inhaftierten Bruder des BF hätte und deswegen auch nichts darüber wissen würde. Der BF konnte im Anschluss allerdings nicht nachvollziehbar darlegen, woher er dies wissen würde, zumal er angeblich „nie“ Kontakt zu seinem Onkel gehabt hätte und auch nicht wüsste, wer Kontakt zu diesem hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll 12.04.2023, S. 6 -7). Hierbei ist darauf hin zu weisen, dass der BF sich hinsichtlich seiner im Herkunftsstaat befindlichen Angehörigen generell in auffällige Widersprüche verstrickte. Gab er ursprünglich in der Erstbefragung am 18.10.2021 noch an, dass sich seine Eltern im Jemen aufhalten würden (vgl. As 5), erklärte er dazu im Widerspruch in der Einvernahme am 31.01.2022, dass sie nur bis 1984 im Jemen gewohnt hätten, dann nach Somalia gezogen und 1985/1986 in die VAE übersiedelt wären, wo sie sich immer noch aufhalten würden (vgl. As 58). In der Beschwerdeverhandlung behauptete er wiederum völlig abweichend dazu, dass bereits sein Großvater vor mehr als 50 Jahren den Jemen verlassen hätte und seine Eltern „generell in Somalia“ geboren wären und zwischen 1984 und 1986 in die VAE gezogen wären (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2022, S. 6). In der Beschwerdeverhandlung am 12.10.2022 hatte er zudem noch erklärt, zu seinem Onkel in Sanaa zuletzt vor 10 Jahren Kontakt gehabt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2022, S. 4), wohingegen er am 12.04.2023 dazu wiederum im Widerspruch erklärte, überhaupt nie Kontakt zu diesem Onkel gehabt zu haben. Unter Zugrundelegung dieser Widersprüchlichkeiten wurden auch die Feststellungen zu den im Herkunftsland aufhältigen Familienangehörigen des BF mit der Einschränkung „zumindest“ getroffen, zumal eher davon auszugehen ist, dass sich tatsächlich deutlich mehr seiner Familienangehörigen bzw. nahen Verwandten im Jemen aufhalten als von ihm zugegeben wurde. Hierbei ist darauf hin zu weisen, dass der BF sich hinsichtlich seiner im Herkunftsstaat befindlichen Angehörigen generell in auffällige Widersprüche verstrickte. Gab er ursprünglich in der Erstbefragung am 18.10.2021 noch an, dass sich seine Eltern im Jemen aufhalten würden vergleiche As 5), erklärte er dazu im Widerspruch in der Einvernahme am 31.01.2022, dass sie nur bis 1984 im Jemen gewohnt hätten, dann nach Somalia gezogen und 1985 aus 1986, in die VAE übersiedelt wären, wo sie sich immer noch aufhalten würden vergleiche As 58). In der Beschwerdeverhandlung behauptete er wiederum völlig abweichend dazu, dass bereits sein Großvater vor mehr als 50 Jahren den Jemen verlassen hätte und seine Eltern „generell in Somalia“ geboren wären und zwischen 1984 und 1986 in die VAE gezogen wären vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2022, S. 6). In der Beschwerdeverhandlung am 12.10.2022 hatte er zudem noch erklärt, zu seinem Onkel in Sanaa zuletzt vor 10 Jahren Kontakt gehabt zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2022, S. 4), wohingegen er am 12.04.2023 dazu wiederum im Widerspruch erklärte, überhaupt nie Kontakt zu diesem Onkel gehabt zu haben. Unter Zugrundelegung dieser Widersprüchlichkeiten wurden auch die Feststellungen zu den im Herkunftsland aufhältigen Familienangehörigen des BF mit der Einschränkung „zumindest“ getroffen, zumal eher davon auszugehen ist, dass sich tatsächlich deutlich mehr seiner Familienangehörigen bzw. nahen Verwandten im Jemen aufhalten als von ihm zugegeben wurde. Auch der Umstand, dass der BF als jemenitischer Staatsangehöriger nahezu ausschließlich in den VAE gelebt hat, läs