RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW203 2257230-1 Spruch, W203 2257230-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am 10.09.2021 bei der Bildungsdirektion für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Schreiben vom 05.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), damals vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater, die Abmeldung von der Volksschule XXXX und die Anmeldung an der Volksschule XXXX .
- Mit am 10.09.2021 bei der Bildungsdirektion für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Schreiben vom 05.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), damals vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater, die Abmeldung von der Volksschule römisch 40 und die Anmeldung an der Volksschule römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 05.10.2021, Zl. XXXX , teilte die belangte dem BF – soweit hier verfahrensgegenständlich von Relevanz - mit, dass es nicht Angelegenheit der Bildungsdirektion sei, schulische An- oder Abmeldungen durchzuführen. Vielmehr seien diese in der Stadt XXXX von den Erziehungsberechtigten direkt an der jeweiligen Schule durchzuführen. Diese Vorgangsweise sei den Erziehungsberechtigten bereits dargelegt worden, dennoch sei am letzten Freitag vor Schulbeginn (10.09.2021) die An- und Abmeldung an die belangte Behörde übermittelt worden. Die seitens der Erziehungsberechtigten am 16.09.2021 direkt an die VS XXXX gesendete Abmeldung sei mit Wirksamkeit ab diesem Datum bestätigt worden, eine Anmeldung an der gewünschten Schule sei nicht erfolgt. Mit E-Mail vom 17.09.2021 sei den Erziehungsberechtigten die korrekte Vorgehensweise noch einmal erklärt worden. Das AVG finde auf Schulebene keine Anwendung, das Ansuchen sei direkt an die zuständige Stelle zu richten. Eine Weiterleitung durch die Bildungsdirektion könne nicht erfolgen.
- Mit Schreiben vom 05.10.2021, Zl. römisch 40 , teilte die belangte dem BF – soweit hier verfahrensgegenständlich von Relevanz - mit, dass es nicht Angelegenheit der Bildungsdirektion sei, schulische An- oder Abmeldungen durchzuführen. Vielmehr seien diese in der Stadt römisch 40 von den Erziehungsberechtigten direkt an der jeweiligen Schule durchzuführen. Diese Vorgangsweise sei den Erziehungsberechtigten bereits dargelegt worden, dennoch sei am letzten Freitag vor Schulbeginn (10.09.2021) die An- und Abmeldung an die belangte Behörde übermittelt worden. Die seitens der Erziehungsberechtigten am 16.09.2021 direkt an die VS römisch 40 gesendete Abmeldung sei mit Wirksamkeit ab diesem Datum bestätigt worden, eine Anmeldung an der gewünschten Schule sei nicht erfolgt. Mit E-Mail vom 17.09.2021 sei den Erziehungsberechtigten die korrekte Vorgehensweise noch einmal erklärt worden. Das AVG finde auf Schulebene keine Anwendung, das Ansuchen sei direkt an die zuständige Stelle zu richten. Eine Weiterleitung durch die Bildungsdirektion könne nicht erfolgen.
- Am 13.05.2022 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. In dieser wird auf das Wesentliche zusammengefasst geltend gemacht, dass man den betreffenden Antrag auf Schulwechsel, insbesondere auf Anmeldung bei der VS XXXX , bei der belangten Behörde beantragt habe sowie mehrmals eine bescheidmäßige Erledigung und Weiterleitung gemäß § 6 AVG. Die Bildungsdirektion einschließlich der öffentlichen Schulen seien Verwaltungsbehörden, weswegen das AVG auf allen Ebenen der Bildungsdirektion gelte. Die Argumentation der Behörde, wonach die Erziehungsberechtigten angehalten seien, ihr Kind an der gewünschten Schule anzumelden und es keine Rechtsgrundlage für eine Bescheiderlassung über die Unzuständigkeit gäbe, sei unzutreffend, für einen Schulwechsel gelte auch kein verkürztes Verfahren nach den §§ 70 ff SchUG.
- Am 13.05.2022 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. In dieser wird auf das Wesentliche zusammengefasst geltend gemacht, dass man den betreffenden Antrag auf Schulwechsel, insbesondere auf Anmeldung bei der VS römisch 40 , bei der belangten Behörde beantragt habe sowie mehrmals eine bescheidmäßige Erledigung und Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG. Die Bildungsdirektion einschließlich der öffentlichen Schulen seien Verwaltungsbehörden, weswegen das AVG auf allen Ebenen der Bildungsdirektion gelte. Die Argumentation der Behörde, wonach die Erziehungsberechtigten angehalten seien, ihr Kind an der gewünschten Schule anzumelden und es keine Rechtsgrundlage für eine Bescheiderlassung über die Unzuständigkeit gäbe, sei unzutreffend, für einen Schulwechsel gelte auch kein verkürztes Verfahren nach den Paragraphen 70, ff SchUG.
- Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 07.07.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2022, die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 22.09.2022 führten die BF zusammengefasst aus, dass man mehrmals bei der Bildungsdirektion beantragt habe, das Kind zwecks Zuweisung eines Schulplatzes anzumelden, wobei diese behaupte, dies liege nicht in ihrer Zuständigkeit. Die Behörde sei für die Schulanmeldung der Kinder zuständig. Es sei auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die belangte Behörde erhoben worden. Da diese (sowie die Säumnisbeschwerde) als Vorfrage für das Verfahren gemäß § 38 AVG gelte, müsse sich die Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG der Ausübung ihres Amtes enthalten und ihre Vertretung veranlassen. Die Behörde habe zudem mit Bescheid vom 30.09.2021, GZ: XXXX , die Teilnahme des Kindes XXXX an häuslichem Unterricht rechtswidrig untersagt, über die dagegen erhobene Beschwerde sei noch keine Entscheidung getroffen worden. In diesem Zusammenhang wurden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes sowie des Staatsgrundgesetzes und die damit verbundene Judikatur zitiert und diesbezüglich weitere Ausführungen getroffen.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 22.09.2022 führten die BF zusammengefasst aus, dass man mehrmals bei der Bildungsdirektion beantragt habe, das Kind zwecks Zuweisung eines Schulplatzes anzumelden, wobei diese behaupte, dies liege nicht in ihrer Zuständigkeit. Die Behörde sei für die Schulanmeldung der Kinder zuständig. Es sei auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die belangte Behörde erhoben worden. Da diese (sowie die Säumnisbeschwerde) als Vorfrage für das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG gelte, müsse sich die Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG der Ausübung ihres Amtes enthalten und ihre Vertretung veranlassen. Die Behörde habe zudem mit Bescheid vom 30.09.2021, GZ: römisch 40 , die Teilnahme des Kindes römisch 40 an häuslichem Unterricht rechtswidrig untersagt, über die dagegen erhobene Beschwerde sei noch keine Entscheidung getroffen worden. In diesem Zusammenhang wurden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes sowie des Staatsgrundgesetzes und die damit verbundene Judikatur zitiert und diesbezüglich weitere Ausführungen getroffen.
- Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 10.09.2021 langte bei der belangten Behörde der Antrag des BF auf „Schulwechsel“ ein. Mit am 16.09.2021 bei der Volksschule XXXX eingelangtem Schreiben wurde die Abmeldung des BF von dieser Schule wirksam.Mit am 16.09.2021 bei der Volksschule römisch 40 eingelangtem Schreiben wurde die Abmeldung des BF von dieser Schule wirksam. Mit formlosem Schreiben vom 05.10.2021 teilte die Bildungsdirektion Salzburg dem BF mit, dass es nicht Angelegenheit der Bildungsdirektion sei, An- oder Abmeldungen an bzw. von Schulen durchzuführen, das Ansuchen sei direkt an die zuständige Stelle zu richten. Ein Bescheid in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde von der belangten Behörde bis dato nicht erlassen. Am 13.05.2022 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Säumnisbeschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: 3.1.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, lauten:3.1.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, lauten: "Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht § 6.
(1)Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.Paragraph 6,
(1)Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen. […]
(2)Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen. […] Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.“Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das
- Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.“ 3.1.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, lauten:3.1.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, lauten: "Beendigung des Schulbesuches § 33.
(1)Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.Paragraph 33,
(1)Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 27,) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2)Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
(2)Ein Schüler hört schon vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird; […]
(7)Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7)Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Absatz 2, aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat. […]" Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
- a)Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
- a)Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31), […] Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. 3.1.2. Zu Spruchpunkt A) I. (Stattgabe der Säumnisbeschwerde):3.1.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Stattgabe der Säumnisbeschwerde): 3.1.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 638 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 638 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN) (VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120).Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN) (VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120). 3.1.2.2. Der Antrag des BF auf „Schulwechsel“ langte bei der belangten am 10.09.2021 ein, womit die in § 73 Abs. 1 AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen begann (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/06/0140; siehe dazu auch die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 631 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war).3.1.2.2. Der Antrag des BF auf „Schulwechsel“ langte bei der belangten am 10.09.2021 ein, womit die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen begann vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/06/0140; siehe dazu auch die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 631 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war). Zwar führte die belangte Behörde zunächst korrekterweise an, dass An- oder Abmeldungen von den jeweiligen Schulen durchzuführen sind und somit keine Angelegenheiten der Bildungsdirektion darstellen, weswegen Ansuchen direkt an die zuständigen Stellen zu richten sind, jedoch ging die Behörde in weiterer Folge irrig davon aus, dass einer Bescheiderlassung über die Unzuständigkeit der Bildungsdirektion die rechtliche Grundlage fehle. Wie aus der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, besteht ein Erledigungsanspruch auch dann, wenn die Erledigung bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung - etwa einer Zurückweisung eines Antrags - besteht (siehe VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120). Insofern wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den gegenständlichen Antrag mittels Bescheid wegen Unzuständigkeit zurückweisen. Am 13.05.2022 und damit nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist langte die vorliegende Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als zulässig und begründet. 3.1.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Schulwechsel: 3.1.3.1. Wie oben unter Punkt 3.1.1.1. angeführt, ergibt sich aus § 6 SchPflG, dass schulpflichtig gewordene Kinder von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei jener Volksschule anzumelden sind, die sie besuchen sollen. Folglich haben Erziehungsberechtigte gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG auch die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht und insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen. 3.1.3.1. Wie oben unter Punkt 3.1.1.1. angeführt, ergibt sich aus Paragraph 6, SchPflG, dass schulpflichtig gewordene Kinder von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei jener Volksschule anzumelden sind, die sie besuchen sollen. Folglich haben Erziehungsberechtigte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG auch die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht und insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen. Schulen sind unselbständige Anstalten. Gemäß § 70 SchUG finden auf ihre Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 71 SchUG).Schulen sind unselbständige Anstalten. Gemäß Paragraph 70, SchUG finden auf ihre Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen vergleiche Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph 71, SchUG). Aus §§ 33 Abs. 2 lit. a und 70 Abs. 1 lit. a SchUG erhellt, dass sowohl Abmeldungen von als auch Anmeldungen an Schulen direkt an diese zu richten sind (vgl. den Wortlaut „mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter“ sowie „Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind“). Dies findet ebenfalls im soeben erwähnten § 6 SchPflG einen klaren Ausdruck, der eben ausdrücklich statuiert, dass die Eltern ihre schulpflichtigen Kinder bei der anvisierten Volksschule anzumelden haben. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn diese vermeint, in Angelegenheiten betreffend die An- und Abmeldung von Schülern nicht zuständig zu sein und derlei Ansuchen demnach direkt an die betreffenden Schulen zu richten sind. Aus Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a und 70 Absatz eins, Litera a, SchUG erhellt, dass sowohl Abmeldungen von als auch Anmeldungen an Schulen direkt an diese zu richten sind vergleiche den Wortlaut „mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter“ sowie „Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind“). Dies findet ebenfalls im soeben erwähnten Paragraph 6, SchPflG einen klaren Ausdruck, der eben ausdrücklich statuiert, dass die Eltern ihre schulpflichtigen Kinder bei der anvisierten Volksschule anzumelden haben. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn diese vermeint, in Angelegenheiten betreffend die An- und Abmeldung von Schülern nicht zuständig zu sein und derlei Ansuchen demnach direkt an die betreffenden Schulen zu richten sind. Der Antrag des BF auf Schulwechsel ist daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. 3.1.4. Der Prozessgegenstand, d.h. die "Sache" vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt sich durch den Antrag, den Spruch der Behörde und die Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, über eine Sache abzusprechen, die nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K.6 sowie K.22).3.1.4. Der Prozessgegenstand, d.h. die "Sache" vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt sich durch den Antrag, den Spruch der Behörde und die Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, über eine Sache abzusprechen, die nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K.6 sowie K.22). Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 10.09.2021 gestellten „Antrag auf Schulwechsel“. Sohin ist es dem Bundesverwaltungsgericht mangels Kognitionsbefugnis verwehrt, über die erstmals in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeergänzung getätigten sonstigen Anträge und Begehren abzusprechen. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Verfahrenshilfe erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.2.1 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2257230.1.00