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{'item': 'W204 2269348-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 6§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW204 2269348-1 Spruch, W204 2269348-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein minderjähriger, staatenloser Araber aus dem Volk der Palästinenser, reiste gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein minderjähriger, staatenloser Araber aus dem Volk der Palästinenser, reiste gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung konnte der BF als mj. Kind keine Angaben tätigen.römisch eins.
  4. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung konnte der BF als mj. Kind keine Angaben tätigen. I.
  5. Dem Bruder des BF wurde mit Bescheid vom 19.12.2022 zu XXXX durch das BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.
  6. Dem Bruder des BF wurde mit Bescheid vom 19.12.2022 zu römisch 40 durch das BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. I.
  7. Mit Beschluss des BG Oberwart vom 19.01.2023, GZ: XXXX , wurde N XXXX F XXXX , der Bruder des BF, mit der Obsorge des BF betraut.römisch eins.
  8. Mit Beschluss des BG Oberwart vom 19.01.2023, GZ: römisch 40 , wurde N römisch 40 F römisch 40 , der Bruder des BF, mit der Obsorge des BF betraut. I.
  9. Am 14.02.2023 wurde der BF mittels seines gesetzlichen Vertreters von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Der Bruder und gesetzliche Vertreter des BF gab für diesen an, dass der BF staatenlos und Angehöriger der Volksgruppe der Araber sei. Sie hätten zuletzt in Damaskus gelebt und Unterstützung durch UNRWA erhalten. Diesbezüglich wurde auch die UNRWA-Registrierung des BF vorgelegt. Nach den Gründen befragt, warum der BF seine Heimat verlassen habe, führte die gesetzliche Vertretung des BF aus, dass der BF sich nicht auskenne, weil er ein Kind sei. Der BF sei mit der gesamten Familie gemeinsam unterwegs gewesen und sie alle hätten in die Türkei flüchten wollen, was ihnen aber nicht gelungen sei. Der BF habe keine eigenen Fluchtgründe.römisch eins.
  10. Am 14.02.2023 wurde der BF mittels seines gesetzlichen Vertreters von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Der Bruder und gesetzliche Vertreter des BF gab für diesen an, dass der BF staatenlos und Angehöriger der Volksgruppe der Araber sei. Sie hätten zuletzt in Damaskus gelebt und Unterstützung durch UNRWA erhalten. Diesbezüglich wurde auch die UNRWA-Registrierung des BF vorgelegt. Nach den Gründen befragt, warum der BF seine Heimat verlassen habe, führte die gesetzliche Vertretung des BF aus, dass der BF sich nicht auskenne, weil er ein Kind sei. Der BF sei mit der gesamten Familie gemeinsam unterwegs gewesen und sie alle hätten in die Türkei flüchten wollen, was ihnen aber nicht gelungen sei. Der BF habe keine eigenen Fluchtgründe. I.
  11. Mit Bescheid vom 27.02.2023 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).römisch eins.
  12. Mit Bescheid vom 27.02.2023 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Soweit verfahrenswesentlich führte das BFA begründend aus, dass dem Vorbringen des BF keine besonderen Umstände entnommen werden könnten, aus denen hervorgeht, dass der BF in Syrien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war oder solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt ist. I.
  13. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2023 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  14. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2023 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  15. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 25.03.2023, in der beantragt wurde, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids, allenfalls auch amtswegig, aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 25.03.2023, in der beantragt wurde, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids, allenfalls auch amtswegig, aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, dass der BF in Syrien als staatenloser palästinensischer Flüchtling anerkannt und bei UNRWA wie seine Familie als solcher registriert gewesen sei. Das BFA habe es jedoch zur Gänze unterlassen, sich konkret mit diesem Vorbringen des BF auseinanderzusetzen, und habe hierzu keine weiteren Ermittlungen angestellt. Das BFA habe es verabsäumt, den Sachverhalt dahingehend zu ermitteln, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt werde und der BF aus diesem Grund den Schutz der Status-RL bzw. der GFK ipso facto genieße. Der BF habe das Gebiet des UNRWA aus von seinem Willen unabhängigem Grund verlassen müssen, sodass ihm ipso facto Schutz zukomme. Unabhängig davon sei der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner illegalen Ausreise aus Syrien und einer damit unterstellten oppositionellen Haltung gegenüber der syrischen Regierung sowie wegen seines Vaters, der vermutlich als Oppositioneller anzusehen sei, asylrechtlich relevant verfolgt. Auch hätte das BFA zur Feststellung gelangen müssen, dass die Furcht des BF vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsland infolge seiner besonderen Vulnerabilität als Kleinkind objektiv nachvollziehbar und damit wohlbegründet sei. I.9. Die Beschwerde langte am 29.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Die Beschwerde langte am 29.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. II.1. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht primär mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch abweichend davon, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In einem solchen Fall ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht primär mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch abweichend davon, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In einem solchen Fall ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

§ 18Abs. 1 Asyl

G haben das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Im konkreten Fall ist als Besonderheit zu beachten, dass der mj. BF eine Registrierungskarte des UNRWA vorlegte (AS 79) und das BFA dieser folgend feststellte, dass der BF in Syrien unter dessen Schutz gestanden habe (Bescheid S. 8). Das hätte

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G grundsätzlich zur Folge, dass er von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auf Grundlage der Bestimmungen des § 3 AsylG, der GFK und der Statusrichtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 9 AsylG) unter Beachtung der unionsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass Voraussetzungen für einen „ipso-facto Schutz“ bei Asylwerbern, die unter UNRWA-Schutz standen, lediglich die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz beziehungsweise Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Statusrichtlinie anzusehen ist. Für die zur Klärung dieser Frage erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (VwGH 21.09.2022, Ra 2022/19/0108). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, ist auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es seitens UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Die rechtskräftige Gewährung subsidiären Schutzes steht daher der Annahme entgegen, der Betroffene könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen. Das muss daher zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273; 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Im konkreten Fall ist als Besonderheit zu beachten, dass der mj. BF eine Registrierungskarte des UNRWA vorlegte (AS 79) und das BFA dieser folgend feststellte, dass der BF in Syrien unter dessen Schutz gestanden habe (Bescheid S. 8). Das hätte

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG grundsätzlich zur Folge, dass er von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG, der GFK und der Statusrichtlinie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG) unter Beachtung der unionsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass Voraussetzungen für einen „ipso-facto Schutz“ bei Asylwerbern, die unter UNRWA-Schutz standen, lediglich die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz beziehungsweise Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Statusrichtlinie anzusehen ist. Für die zur Klärung dieser Frage erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (VwGH 21.09.2022, Ra 2022/19/0108). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, ist auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es seitens UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Die rechtskräftige Gewährung subsidiären Schutzes steht daher der Annahme entgegen, der Betroffene könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen. Das muss daher zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273; 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). In diesem Zusammenhang hat das BFA bereits zu oberflächlich geprüft, warum der BF Syrien verlassen hat und ob ihm dort tatsächlich UNRWA-Schutz zukam. Unklar bleiben dabei nicht nur die Lebensverhältnisse, sondern auch die Umstände um den Tod seines Vaters und welche Auswirkungen dies auf den BF hat. Insbesondere hat das BFA die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs völlig außer Acht gelassen und ist auf die besondere Situation der Asylwerber, die unter UNRWA-Schutz standen, mit keinem Wort eingegangen. Es hat dabei nicht beachtet, dass eine Situation, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt, im Fall von unter UNRWA-Schutz stehenden Menschen bereits zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen muss, ohne dass eine individuelle Verfolgung vom Antragsteller überhaupt behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, werden müsste. Trotzdem ist die Sache noch nicht entscheidungsreif und das Bundesverwaltungsgericht kann beziehungsweise muss nicht aufgrund der rechtskräftigen Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF ohne weiteres den Status des Asylberechtigten zuerkennen. Vielmehr hat das BFA vorliegend auch weitere essentielle Ermittlungen unterlassen. Der Europäische Gerichtshof und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof haben nämlich ausgesprochen, dass zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen sind, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.01.2021, C-507/19; VwGH 21.09.2022, Ra 2021/19/0212, 15.02.2021, Ra 2021/01/0011). Ob der BF den Schutz tatsächlich in Anspruch genommen hat und ihm dieser nicht länger gewährt wird sowie keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt, wurde durch das BFA nicht festgestellt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz beziehungsweise Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Statusrichtlinie anzusehen ist. Demnach hätte das BFA prüfen müssen, ob der BF das Einsatzgebiet des UNRWA freiwillig im Sinne des Unionsrechts verlassen hat. Hierzu wurde der BF nicht befragt. Gleichfalls wäre zu klären gewesen, ob der BF bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA wieder den Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen könnte. Dazu hat das BFA ebenfalls keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Es hat den BF – bzw. dessen gesetzlichen Vertreter – hierzu überhaupt nicht befragt. Das BFA hat damit jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zu einer entscheidungswesentlichen Frage unterlassen und auch keine ausreichenden Länderfeststellungen getroffen. Ob der BF den Schutz tatsächlich in Anspruch genommen hat und ihm dieser nicht länger gewährt wird sowie keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt, wurde durch das BFA nicht festgestellt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz beziehungsweise Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Statusrichtlinie anzusehen ist. Demnach hätte das BFA prüfen müssen, ob der BF das Einsatzgebiet des UNRWA freiwillig im Sinne des Unionsrechts verlassen hat. Hierzu wurde der BF nicht befragt. Gleichfalls wäre zu klären gewesen, ob der BF bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA wieder den Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen könnte. Dazu hat das BFA ebenfalls keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Es hat den BF – bzw. dessen gesetzlichen Vertreter – hierzu überhaupt nicht befragt. Das BFA hat damit jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zu einer entscheidungswesentlichen Frage unterlassen und auch keine ausreichenden Länderfeststellungen getroffen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht liegt dabei nicht im Interesse der Raschheit oder wäre mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das BFA insofern schneller zu einer verfahrensbeendenden Erledigung kommen wird. Es ist daher ausnahmsweise eine Kassation gerechtfertigt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Bei der weiteren Prüfung wird das BFA die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Prüfungsschritte (insb. Rn 59 bis 63 der zitierten Entscheidung) durchzuführen haben. Dabei ist beispielsweise von Bedeutung, ob der BF in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen. Dabei wird das BFA auch die Minderjährigkeit des BF zu berücksichtigen haben. Da die zu klärenden wesentlichen Fragen bereits aufgrund der Aktenlage feststehen, konnte eine Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, welche darüber hinaus auch nicht vom BF beantragt wurde.Da die zu klärenden wesentlichen Fragen bereits aufgrund der Aktenlage feststehen, konnte eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, welche darüber hinaus auch nicht vom BF beantragt wurde. II.2. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wann eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Judikatur ist auch einheitlich und der gegenständliche Beschluss weicht von dieser nicht ab.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wann eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Judikatur ist auch einheitlich und der gegenständliche Beschluss weicht von dieser nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W204.2269348.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.