GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im zivilgerichtlichen Verfahren am Bezirksgericht MÖDLING (im Folgenden: BG) zu XXXX begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Klägerin am 18.01.2022 mittels Titelergänzungsklage
Exekutionsordnung (EO) (Streitwert von € 113.641,00) die Ergänzung des zu XXXX beim BG am 05.12.2019 geschlossenen rechtswirksamen und vollstreckbaren Vergleichs (ON 2). 1. Im zivilgerichtlichen Verfahren am Bezirksgericht MÖDLING (im Folgenden: BG) zu römisch 40 begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Klägerin am 18.01.2022 mittels Titelergänzungsklage
Paragraph 10, Exekutionsordnung (EO) (Streitwert von € 113.641,00) die Ergänzung des zu römisch 40 beim BG am 05.12.2019 geschlossenen rechtswirksamen und vollstreckbaren Vergleichs (ON 2). 2. Mit Beschluss des BG vom 25.01.2022, XXXX (ON 3), wurde die Klage vom 18.01.2022 wegen sachlicher Unzuständigkeit des BG zurückgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Klagen nach § 10 EO nicht zu den Streitigkeiten gehören würden, die sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben ergeben würden und sich daher die Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln richten würde. Die sachliche Gerichtszuständigkeit sei folglich nach der Bewertung des Streitgegenstandes zu beurteilen.
Jurisdiktionsnorm (JN) sei die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes bei vermögensrechtlichen Ansprüchen bis zu einem Streitwert von € 15.000,00 gegeben. Der Streitwert in gegenständlicher Rechtssache betrage € 113.640,80 und liege damit über der Wertgrenze von € 15.000,
Paragraph 49, Jurisdiktionsnorm (JN) sei die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes bei vermögensrechtlichen Ansprüchen bis zu einem Streitwert von € 15.000,00 gegeben. Der Streitwert in gegenständlicher Rechtssache betrage € 113.640,80 und liege damit über der Wertgrenze von € 15.000,
im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und der Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt) im Verfahren zu XXXX Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Firma noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten. Das Titelergänzungsverfahren
EO sei weder mutwillig noch aussichtslos, sondern zwingend erforderlich und notwendig, um die Mängelheilung und die Rechtsgrundlage der Titelvollstreckbarkeit des rechtskräftig vollstreckbaren Titels zu erfüllen. 3. Am 08.02.2022 stellte die BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 64, ZPO (u.a. im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und der Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt) im Verfahren zu römisch 40 Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Firma noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten. Das Titelergänzungsverfahren
Paragraph 10, EO sei weder mutwillig noch aussichtslos, sondern zwingend erforderlich und notwendig, um die Mängelheilung und die Rechtsgrundlage der Titelvollstreckbarkeit des rechtskräftig vollstreckbaren Titels zu erfüllen.
F (GEG), iHv € 8,00, und eines Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 23,00 gesamt sohin € 809,00 vor (ON 6). 5. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde) – nachdem von der BF gegen eine zuvor bereits ergangene Lastschriftanzeige Einwendungen erhoben wurden – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.05.2022 der BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG) iHv € 778 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 113.641,00 errechneten Pauschalgebühren iHv € 3.112,00 wegen der Klagszurückweisung „a limine“) sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), iHv € 8,00, und eines Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 23,00 gesamt sohin € 809,00 vor (ON 6).
Hv € 8,00, und eines Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 23,00, gesamt sohin € 809,00 vorgeschrieben. 7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.09.2022 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 778,00 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 113.641,00 errechneten Pauschalgebühr iHv € 3.112,00) sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, iHv € 8,00, und eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 23,00, gesamt sohin € 809,00 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für eine Klage mit einem Streitwert von über € 70.000,00 bis € 140.000,00 – hier € 113.641,00 – werde die Pauschalgebühr
TP 1 GGG iHv € 3.112,00 fällig. Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder von vornherein zurückgewiesen – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – so würden sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen (Anm. 3 zu TP 1 GGG). Im gegenständlichen Fall sei die Klage mit Beschluss vom 25.01.2022 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. Daher sei ein Viertel der Pauschalgebühr, nämlich ein Betrag iHv € 778,00 fällig. Die gegenständliche Gebühr sei
Zahlungspflichtig sei
Soweit Verfahrenshilfe bewilligt werde, würden die Befreiungen und Rechte mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden seien (§ 64 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei am 08.02.2022 gestellt und mit Beschluss vom 15.02.2022 zurückgewiesen worden. Die Gebühren seien bereits am 18.01.2022 angefallen. Auch ein bewilligter Verfahrenshilfeantrag hätte nicht dazu geführt, dass die klagende Partei einstweilen von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm Anm. 3 befreit werde. Gleichzeitig sei der BF
Hv € 8,00 und
Hv € 23,00 vorzuschreiben gewesen. Für eine Klage mit einem Streitwert von über € 70.000,00 bis € 140.000,00 – hier € 113.641,00 – werde die Pauschalgebühr
TP 1 GGG iHv € 3.112,00 fällig. Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder von vornherein zurückgewiesen – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – so würden sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen Anmerkung 3 zu TP 1 GGG). Im gegenständlichen Fall sei die Klage mit Beschluss vom 25.01.2022 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. Daher sei ein Viertel der Pauschalgebühr, nämlich ein Betrag iHv € 778,00 fällig. Die gegenständliche Gebühr sei
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Überreichung der Klage am 18.01.2022 entstanden. Zahlungspflichtig sei
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die klagende Partei. Soweit Verfahrenshilfe bewilligt werde, würden die Befreiungen und Rechte mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden seien (Paragraph 64, Absatz 3, ZPO). Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei am 08.02.2022 gestellt und mit Beschluss vom 15.02.2022 zurückgewiesen worden. Die Gebühren seien bereits am 18.01.2022 angefallen. Auch ein bewilligter Verfahrenshilfeantrag hätte nicht dazu geführt, dass die klagende Partei einstweilen von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Anmerkung 3 befreit werde. Gleichzeitig sei der BF
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 und
Paragraph 31, GGG ein Mehrbetrag iHv € 23,00 vorzuschreiben gewesen.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG), lauten: § 32 GGG Tarifpost (TP) 1 legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 bei einem Streitwert von über € 70.000,00 bis € 140.000,00, € 3.112,00.Paragraph 32, GGG Tarifpost (TP) 1 legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 bei einem Streitwert von über € 70.000,00 bis € 140.000,00, € 3.112,00.
Anmerkung 3 zur TP 1 ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird.
Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Abs 1 Z 1 GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
Abs 1 GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird – wie im vorliegenden Fall
Z 1 lit a GGG – und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 23,00 zu erheben.
Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird – wie im vorliegenden Fall
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG – und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 23,00 zu erheben.
F (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.
Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weitere Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG oder des Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG sprechen, bringt die BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. 3.3.
Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel, somit auf die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen € 778,00. Dass, wie von der BF im Verfahrenshilfeantrag vorgebracht, das Titelergänzungsverfahren
EO zwingend erforderlich und notwendig sei, um die Mängelheilung und die Rechtsgrundlage der Titelvollstreckbarkeit des rechtskräftig vollstreckbaren Titels zu erfüllen, vermag an der sachlichen Unzuständigkeit des BG und der damit verbundenen Rechtsfolge der Zurückweisung bei Vorliegen dieser Unzuständigkeit nichts zu ändern. Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (über die Zurückweisung der Klage „a limine“), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Dass, wie von der BF im Verfahrenshilfeantrag vorgebracht, das Titelergänzungsverfahren
Paragraph 10, EO zwingend erforderlich und notwendig sei, um die Mängelheilung und die Rechtsgrundlage der Titelvollstreckbarkeit des rechtskräftig vollstreckbaren Titels zu erfüllen, vermag an der sachlichen Unzuständigkeit des BG und der damit verbundenen Rechtsfolge der Zurückweisung bei Vorliegen dieser Unzuständigkeit nichts zu ändern. Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (über die Zurückweisung der Klage „a limine“), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Ebenso führt das von der BF vorgebrachte Argument, dass entgegen der Bestimmung des § 52 ZPO, wonach in allen Urteilen und Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden sei, ins Leere, zumal sich § 52 ZPO auf die Prozesskosten (§ 41 ZPO) und nicht auf die Gerichtsgebühren nach dem GGG bezieht und die Entscheidung über die rechtskräftige Zahlungspflicht, wie oben festgestellt, rechtmäßig im Beschluss vom 16.11.2022 erfolgt ist. Ebenso führt das von der BF vorgebrachte Argument, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 52, ZPO, wonach in allen Urteilen und Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden sei, ins Leere, zumal sich Paragraph 52, ZPO auf die Prozesskosten (Paragraph 41, ZPO) und nicht auf die Gerichtsgebühren nach dem GGG bezieht und die Entscheidung über die rechtskräftige Zahlungspflicht, wie oben festgestellt, rechtmäßig im Beschluss vom 16.11.2022 erfolgt ist. Die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalgebühr
TP 1 GGG wurde daher korrekt berechnet und wird dies von der BF auch gar nicht bestritten. 3.3.3. Zur Verfahrenshilfe Die BF hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihr Verfahrenshilfe erteilt worden sei. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass diese beantragt worden sei, um die zurückweisende Entscheidung vor dem Landesgericht anzufechten und deren Zurückweisung verstoße nun gegen die Grundrechte zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung. Eine Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren (das sich seit Bestehen des GGG nicht wesentlich verändert hat) und insbesondere der TP 1 GGG kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte - die sich damit bereits ausreichend beschäftigt haben (vgl. dazu auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, TP 1 GGG, E 1 bis E 1a) - sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (vgl VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.) jedoch nicht erkannt werden.Eine Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren (das sich seit Bestehen des GGG nicht wesentlich verändert hat) und insbesondere der TP 1 GGG kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte - die sich damit bereits ausreichend beschäftigt haben vergleiche dazu auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, TP 1 GGG, E 1 bis E 1a) - sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren vergleiche VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.) jedoch nicht erkannt werden. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen (vgl VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen vergleiche VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht. Den – unsubstantiiert ins Treffen geführten – verfassungsrechtlichen Bedenken der BF ist aus oben genannten Gründen daher nicht weiter zu folgen.
Abs 3 ZPO treten bei Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Befreiungen und Rechte nach Abs 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Paragraph 64, Absatz 3, ZPO treten bei Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601). Die BF hat im gegenständlichen Fall den Verfahrenshilfeantrag nicht mit der Klage verbunden, sondern erst nach Einbringung der Klage am 08.02.2022 gestellt. Der Antrag wurde zurückgewiesen, zumal aufgrund der Zurückweisung der Klage vom 18.01.2022 kein entsprechendes Verfahren (mehr) anhängig war. Auch hierfür gilt im Übrigen, dass die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden kann (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Der Vollständigkeit halber schließt sich das BVwG den Ausführungen der belangten Behörde an, dass unter Hinweis auf § 64 Abs 3 ZPO auch der Zuspruch der Verfahrenshilfe im Verfahren zu XXXX , die BF nicht von der bereits am 18.01.2022 entstandenen Entrichtung der Gebühren befreit hätte.Der Vollständigkeit halber schließt sich das BVwG den Ausführungen der belangten Behörde an, dass unter Hinweis auf Paragraph 64, Absatz 3, ZPO auch der Zuspruch der Verfahrenshilfe im Verfahren zu römisch 40 , die BF nicht von der bereits am 18.01.2022 entstandenen Entrichtung der Gebühren befreit hätte. 3.3.
GVG abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2260599.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.