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{'item': 'W209 2264353-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW209 2264353-1 Spruch, W209 2264353-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 30.09.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 08.09.2022 bis 19.10.2022 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eine zugewiesene Beschäftigung abgelehnt und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie zusammengefasst ausführte, sie sei im Vorstellungsgespräch diskriminiert und eingeschüchtert worden und habe aufgrund der unangenehmen Situation die angebotene Stelle abgelehnt.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung ausgeschlagen habe. Eine Diskriminierung bzw. Einschüchterung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorstellungsgesprächs habe nicht festgestellt werden können. Unangenehme Situationen in einem Bewerbungsgespräch seien nicht außergewöhnlich und kein Grund, eine Arbeit nicht anzutreten.
  4. Mit Schreiben vom 19.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und betonte erneut, dass sie die Stelle aufgrund des Verhaltens ihrer Gesprächspartnerinnen im Vorstellungsgespräch nicht angenommen habe. Diese seien ihr gegenüber überheblich, beleidigend und unhöflich gewesen.
  5. Am 19.12.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde durch, in der die Beschwerdeführerin sowie zwei Zeuginnen ausführlich zur Bewerbungssituation befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin befand sich zuletzt von 17.12.2012 bis 28.06.2015 in einer vollversicherten Beschäftigung. Seit 02.09.2015 bezog sie Arbeitslosengeld und im Anschluss daran seit 30.03.2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Seit 30.01.2023 ist die Beschwerdeführerin als Angestellte wieder vollversichert beschäftigt. Am 11.07.2022 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde die Unterstützung bei der Suche nach einer Vollzeit-Stelle als Projekt- oder Eventmanagerin bzw. einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung im Raum Wien bzw. in bestimmten Bezirken Niederösterreichs. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Barkellnerin, Facharbeiterin in der Buchbinderei und Qualitätsmanagerin. Im Jahr 2015 absolvierte sie einen Kurs im Qualitätsmanagement. Seit 2018 besucht die Beschwerdeführerin die Abendschule (HTL Informatik). Mit Schreiben vom 31.08.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Termin für ein Vorstellungsgespräch am 05.09.2022 beim sozialökonomischen Beschäftigungsbetrieb (SÖB) XXXX (im Folgenden: potentieller Dienstgeber) mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um ein konkretes Arbeitsangebot handle.Mit Schreiben vom 31.08.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Termin für ein Vorstellungsgespräch am 05.09.2022 beim sozialökonomischen Beschäftigungsbetrieb (SÖB) römisch 40 (im Folgenden: potentieller Dienstgeber) mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um ein konkretes Arbeitsangebot handle. Angeboten wurde ein Transitarbeitsplatz in Gestalt eines vollversicherten befristeten Dienstverhältnisses – nach allfälliger Vorbereitungsmaßnahme im Ausmaß von maximal acht Wochen – mit Entlohnung gemäß SWÖ-Kollektivvertrag in einem der folgenden Bereiche: „Küche“, „Homeservice, „Servicecenter Haus- und Gartenservice“, „ XXXX Ökogarten“, „überbetriebliche Lehrausbildung“. Zusätzlich wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen wie Bewerbungs- und Arbeitscoaching angeführt.Angeboten wurde ein Transitarbeitsplatz in Gestalt eines vollversicherten befristeten Dienstverhältnisses – nach allfälliger Vorbereitungsmaßnahme im Ausmaß von maximal acht Wochen – mit Entlohnung gemäß SWÖ-Kollektivvertrag in einem der folgenden Bereiche: „Küche“, „Homeservice, „Servicecenter Haus- und Gartenservice“, „ römisch 40 Ökogarten“, „überbetriebliche Lehrausbildung“. Zusätzlich wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen wie Bewerbungs- und Arbeitscoaching angeführt. Die Beschwerdeführerin nahm diesen Termin entsprechend der Aufforderung der belangten Behörde wahr. Nach einer allgemeinen Vorstellung von Arbeitsbereichen des potentiellen Dienstgebers mit mehreren Teilnehmenden fand mit der Beschwerdeführerin ein Einzelbewerbungsgespräch mit zwei Mitarbeiterinnen des potentiellen Dienstgebers im Beisein einer Mitarbeiterin des AMS statt. Eine Herabwürdigung der Beschwerdeführerin im Zuge des Gesprächs durch die Verantwortlichen des potentiellen Dienstgebers hat nicht stattgefunden. Im Hinblick auf ihren Wunsch, an der Abendschule die Matura zu absolvieren, wurde der Beschwerdeführerin schließlich eine Vollzeitbeschäftigung im Bereich Küche mit Arbeitsbeginn 08.09.2022 angeboten, was die Beschwerdeführerin jedoch ohne weitere Begründung ablehnte. Die Beschwerdeführerin war bisher nie von einer Bezugssperre betroffen. Nach der Ablehnung der Stelle beim potentiellen Dienstgeber zeigte sie ein aktives und tadelloses Eigenbewerbungsverhalten.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen XXXX W XXXX und XXXX L XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2023.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen römisch 40 W römisch 40 und römisch 40 L römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.
  9. Der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde getroffene Vereinbarung vom 11.07.2022, die Qualifikationen der Beschwerdeführerin, die Übermittlung des Vorstellungstermins sowie die Ausgestaltung der angebotenen Stelle ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Teilnahme der Beschwerdeführerin am Vorstellungstermin sowie dessen Ablauf beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der beiden Zeuginnen, die das Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin geführt hatten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht: Demnach wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesprächs aufgrund ihres Wunsches, die Abendschule zu absolvieren, eine Stelle als Küchenhilfe mit den für dieses Ansinnen passenden Arbeitszeiten angeboten, was die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung ablehnte. In diesem Zusammenhang konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand der übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen und der Beschwerdeführerin auch aufgeklärt werden, dass es sich bei der in der Niederschrift festgehaltenen Stellungnahme des Dienstgebers („Sie besucht momentan die HTL Abendschule und möchte einen Job in der IT-Brache“, ON 27) um eine verkürzte Darstellung gegenüber der belangten Behörde handle, nicht aber um eine von der Beschwerdeführerin im Vorstellungsgespräch geäußerte Begründung ihrer Absage (Protokollseiten 6, 11). Die Beschwerdeführerin gab zum Motiv für ihre Absage in der mündlichen Verhandlung – wie bereits gegenüber der belangten Behörde sowie in ihrer Beschwerde – an, dass sie die kritischen Bemerkungen von Frau W XXXX zu ihrer Bewerbung und ihrem Auftreten „als Beleidigung empfunden“ habe. Diese habe ihr gesagt, dass sie nur dick auftrage, nichts könne und nur eingebildet wirke. Sie habe sich durch Frau W XXXX in dem Vorstellungsgespräch gemobbt gefühlt und nach schlechten Erfahrungen mit Mobbing bei ihrem letzten Beschäftigungsverhältnis, das im Jahr 2015 geendet habe, Angst bekommen (Protokollseite 4).Die Beschwerdeführerin gab zum Motiv für ihre Absage in der mündlichen Verhandlung – wie bereits gegenüber der belangten Behörde sowie in ihrer Beschwerde – an, dass sie die kritischen Bemerkungen von Frau W römisch 40 zu ihrer Bewerbung und ihrem Auftreten „als Beleidigung empfunden“ habe. Diese habe ihr gesagt, dass sie nur dick auftrage, nichts könne und nur eingebildet wirke. Sie habe sich durch Frau W römisch 40 in dem Vorstellungsgespräch gemobbt gefühlt und nach schlechten Erfahrungen mit Mobbing bei ihrem letzten Beschäftigungsverhältnis, das im Jahr 2015 geendet habe, Angst bekommen (Protokollseite 4). Die Zeugin W XXXX konnte sich selbst erinnern, dass es „zu Unstimmigkeiten gekommen ist, weil ich den Lebenslauf kritisiert habe“ (Protokollseite 8). Als sie die Frage des vorsitzenden Richters, ob sie bei ihrer Kritik an den Bewerbungsunterlagen unfreundlich gewesen sei, verneinte, gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an: „Ja, das stimmt. Die Kritik wurde nicht unfreundlich geäußert“ (Protokollseite 9).Die Zeugin W römisch 40 konnte sich selbst erinnern, dass es „zu Unstimmigkeiten gekommen ist, weil ich den Lebenslauf kritisiert habe“ (Protokollseite 8). Als sie die Frage des vorsitzenden Richters, ob sie bei ihrer Kritik an den Bewerbungsunterlagen unfreundlich gewesen sei, verneinte, gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an: „Ja, das stimmt. Die Kritik wurde nicht unfreundlich geäußert“ (Protokollseite 9). Auch die Zeugin L XXXX schloss eine beleidigende Wortwahl ihrer Kollegin dezidiert aus, das sei „auch nicht der Stil“ der Frau W XXXX (Protokollseite 10).Auch die Zeugin L römisch 40 schloss eine beleidigende Wortwahl ihrer Kollegin dezidiert aus, das sei „auch nicht der Stil“ der Frau W römisch 40 (Protokollseite 10). Aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Zeuginnen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches bisheriges Vorbringen schließlich selbst relativierte, gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass eine Herabwürdigung oder gar Mobbing der Beschwerdeführerin im Zuge des Bewerbungsgesprächs nicht vorgefallen ist. Die Beschwerdeführerin mag sich zwar bei der Konfrontation mit Kritik im Bewerbungsgespräch unmittelbar unwohl gefühlt haben, das Gespräch fand jedoch insgesamt nicht in einem unfreundlichen Ton statt. Überdies zeigte die Beschwerdeführerin sich rückwirkend selbst reflektierter und gab an, die Kritikpunkte verstanden und ihre Bewerbungsunterlagen dahingehend überarbeitet zu haben (vgl. Protokollseite 8).Überdies zeigte die Beschwerdeführerin sich rückwirkend selbst reflektierter und gab an, die Kritikpunkte verstanden und ihre Bewerbungsunterlagen dahingehend überarbeitet zu haben vergleiche Protokollseite 8). Der Umstand, dass es sich um die erste Bezugssperre der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Dem Verwaltungsakt lässt sich weiters entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während und nach der Sperre Bemühungen in der Arbeitssuche vorweisen konnte – etwa „trotz Sperre etliche Eigenbewerbungen“ übermittelte (Vermerk vom 21.10.2022, ON 17), sich „sehr motiviert“ zeigte und „sehr umfangreiche“ Dokumentation ihrer Eigeninitiative vorwies (Vermerk vom 11.11.2022, ON 16) und Vorstellungstermine absolvierte (Vermerke vom 21.10.2022, ON 17, und 09.12.2022, ON 8). Die derzeitige vollversicherte Beschäftigung ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 12.05.2023 zu entnehmen.
  10. Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Gemäß § 38 AlVG gelten diesen Bestimmungen sinngemäß auch für den Bezug von Notstandshilfe.Gemäß Paragraph 38, AlVG gelten diesen Bestimmungen sinngemäß auch für den Bezug von Notstandshilfe. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, eine arbeitslos gewordene versicherte Person möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, ist es erforderlich, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen. Hingegen ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076, mwN).Entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, eine arbeitslos gewordene versicherte Person möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, ist es erforderlich, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen. Hingegen ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts (vgl. § 10 Abs. 1 AlVG) – dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) – dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin laut Vermittlungsvorschlag ein vollversichertes befristetes Dienstverhältnis in einem SÖB mit verschiedenen, im Einzelnen aufgezählten, möglichen Einsatzgebieten mit Entlohnung gemäß SWÖ-Kollektivvertrag angeboten. Im Laufe des Vorstellungstermins wurde die angebotene Beschäftigung insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführerin direkt ein Arbeitsplatz in der Küche mit Beschäftigungsbeginn am 08.09.2022 in Aussicht gestellt wurde, den diese jedoch ausdrücklich und ohne nähere Begründung ablehnte. Lehnt eine arbeitslose Person in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses (Tätigkeit, Entlohnung, Beschäftigungsbeginn) rundweg ab, rechtfertigt dies die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0222; betreffend eine vollversicherte Tätigkeit als Hilfskraft im Gartenbereich, mit konkreter Entlohnung nach Kollektivvertrag und konkretem Beschäftigungsbeginn).Lehnt eine arbeitslose Person in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses (Tätigkeit, Entlohnung, Beschäftigungsbeginn) rundweg ab, rechtfertigt dies die Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0222; betreffend eine vollversicherte Tätigkeit als Hilfskraft im Gartenbereich, mit konkreter Entlohnung nach Kollektivvertrag und konkretem Beschäftigungsbeginn). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Beschäftigungsverhältnis angeboten, das im Vermittlungsvorschlag bereits insofern ausreichend konkret war, als Dienstgeber, Art und Ausmaß der Beschäftigung (befristet, Vollzeit) sowie die potentiellen Tätigkeitsfelder genannt wurden und die genauere Festlegung im Rahmen des angebotenen Termins am 05.09.2022 erfolgen sollte. Es handelte sich daher nicht um das bloße Angebot einer „Vorbereitungsphase“ (vgl. zur Abgrenzung von einer Wiedereingliederungsmaßnahme etwa VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Beschäftigungsverhältnis angeboten, das im Vermittlungsvorschlag bereits insofern ausreichend konkret war, als Dienstgeber, Art und Ausmaß der Beschäftigung (befristet, Vollzeit) sowie die potentiellen Tätigkeitsfelder genannt wurden und die genauere Festlegung im Rahmen des angebotenen Termins am 05.09.2022 erfolgen sollte. Es handelte sich daher nicht um das bloße Angebot einer „Vorbereitungsphase“ vergleiche zur Abgrenzung von einer Wiedereingliederungsmaßnahme etwa VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Die in Aussicht gestellte Beschäftigung in der Küche war zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG: Weder übersteigt sie die körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, noch gefährdet sie ihre Gesundheit und Sittlichkeit. Auch die Entlohnung nach Kollektivvertrag ist als zumutbar anzusehen.Die in Aussicht gestellte Beschäftigung in der Küche war zumutbar iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG: Weder übersteigt sie die körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, noch gefährdet sie ihre Gesundheit und Sittlichkeit. Auch die Entlohnung nach Kollektivvertrag ist als zumutbar anzusehen. Dass die Beschwerdeführerin die Gesprächssituation als unfreundlich empfunden haben mag – auch wenn sie dies im Nachhinein selbst verneinte – ändert nichts an der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung. Eine unangenehme oder unfreundliche Atmosphäre beim Vorstellungstermin allein reicht nicht aus, um die Zumutbarkeit zu verneinen. Vielmehr hätten die Vertreterinnen des potentiellen Dienstgebers ein Verhalten setzen müssen, das einem wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz) zumindest nahe kommt (vgl. VwGH 23.04.2003, 2002/08/0060). Dass die Beschwerdeführerin die Gesprächssituation als unfreundlich empfunden haben mag – auch wenn sie dies im Nachhinein selbst verneinte – ändert nichts an der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung. Eine unangenehme oder unfreundliche Atmosphäre beim Vorstellungstermin allein reicht nicht aus, um die Zumutbarkeit zu verneinen. Vielmehr hätten die Vertreterinnen des potentiellen Dienstgebers ein Verhalten setzen müssen, das einem wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz) zumindest nahe kommt vergleiche VwGH 23.04.2003, 2002/08/0060). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Weigerung, eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht.Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Weigerung, eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht. Es liegen jedoch berücksichtigungswürdige Gründe für eine teilweise Nachsicht der Rechtsfolgen der Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor:Es liegen jedoch berücksichtigungswürdige Gründe für eine teilweise Nachsicht der Rechtsfolgen der Weigerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor: Zur Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden kann, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe kann im vorliegenden Fall durch den Antritt einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am 30.01.2023 – rund drei Monate nach dem Ende der Ausschlussfrist – zwar nicht zwingend als gegeben erachtet werden.Zur Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden kann, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe kann im vorliegenden Fall durch den Antritt einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am 30.01.2023 – rund drei Monate nach dem Ende der Ausschlussfrist – zwar nicht zwingend als gegeben erachtet werden. Im gegenständlichen Fall ist ein voller Anspruchsverlust jedoch nicht notwendig, um der Beschwerdeführerin die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen. Wie sich nämlich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, hat die Beschwerdeführerin bereits während der Frist und darüber hinaus ein tadelloses Bewerbungsverhalten an den Tag gelegt, das schließlich zur Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führte. Zusammen mit dem Umstand, dass es sich um die erste Sperre der Beschwerdeführerin handelte, lässt dies den Schluss zu, dass bereits die Sanktion des teilweisen Anspruchsverlusts im konkreten Fall ausreichend gewesen wäre, der Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Annahme der ihr zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung in Erinnerung zu rufen. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist daher teilweise Nachsicht zu üben und die Ausschlussfrist mit drei Wochen zu befristen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2264353.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.