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{'item': 'W209 2264535-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW209 2264535-1 Spruch, W209 2264535-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 16.08.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Verlust des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.07.2022 bis 11.08.2022 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesene Stelle abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er zusammengefasst ausführte, er habe sich telefonisch beim potentiellen Dienstgeber gemeldet, um den Vorstellungstermin zu verschieben, das Telefonat habe sich jedoch in ein Bewerbungsgespräch entwickelt, worauf er nicht vorbereitet gewesen sei. Er habe angegeben, die angebotene Stelle als Leiharbeitskraft gerne annehmen zu wollen, bis er ein dauerhaftes Dienstverhältnis gefunden habe. Eine Vereitelung habe er nicht in Kauf genommen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Angaben des potentiellen Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer eine Leiharbeitsstelle abgelehnt und keine Bereitschaft zur Annahme der angebotenen Beschäftigung gezeigt habe, sich als glaubwürdig dargestellt hätten. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung jedenfalls verringert und diesbezüglich zumindest bedingten Vorsatz gehabt.
  4. Mit Schreiben vom 28.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  5. Am 22.12.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch, in der der Beschwerdeführer sowie ein Zeuge ausführlich zur Bewerbung des Beschwerdeführers befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt im Zeitraum von 01.09.2008 bis 15.04.2017 in einem längeren vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit 14.05.2017 – unterbrochen durch eine kurzzeitige vollversicherte Beschäftigung von 14.08.2017 bis 15.12.2017 – bezog der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 15.06.2018 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Eine neuerliche vollversicherungspflichtige Beschäftigung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht aufgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss und Berufserfahrung als Mechatroniker und EDV-Techniker. Am 03.05.2022 schloss der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeit-Stelle als „Customer Support-Techniker bzw. Kundenbetreuer im Handel (Innendienst) sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen“ in Wien mit Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel unterstützte. Mit Schreiben vom 20.06.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot der XXXX GmbH (im Folgenden: potentielle Dienstgeberin) mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben, und dem Hinweis auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die angebotene Stelle anzunehmen. Inseriert wurde eine Stelle als Maschinenbautechniker bzw. Mechatroniker „in house“ mit sehr guter öffentlicher Verkehrsanbindung, bezahlt gemäß Kollektivvertrag mit Bereitschaft zur Überbezahlung. Gefordert wurde insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung (etwa eine Lehrabschlussprüfung) in u.a. Mechatronik.Mit Schreiben vom 20.06.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot der römisch 40 GmbH (im Folgenden: potentielle Dienstgeberin) mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben, und dem Hinweis auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die angebotene Stelle anzunehmen. Inseriert wurde eine Stelle als Maschinenbautechniker bzw. Mechatroniker „in house“ mit sehr guter öffentlicher Verkehrsanbindung, bezahlt gemäß Kollektivvertrag mit Bereitschaft zur Überbezahlung. Gefordert wurde insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung (etwa eine Lehrabschlussprüfung) in u.a. Mechatronik. Der Beschwerdeführer bewarb sich wie im Inserat beschrieben und erhielt am 23.06.2022 per E-Mail eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Am selben Tag meldete der Beschwerdeführer sich telefonisch beim Personalverantwortlichen, um den angebotenen Termin zu verschieben. Anlässlich des Telefonats führte dieser mit dem Beschwerdeführer ein kurzes Gespräch über die Bewerbung und die Vorstellungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte zum Ausdruck, dass er nicht in einem Unternehmen für Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt sein wolle, und unternahm auch keinen ernstlichen Versuch, seinen Gesprächspartner vom Gegenteil zu überzeugen. Infolgedessen stornierte der Personalverantwortliche der potentiellen Dienstgeberin den Vorstellungstermin.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2023.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.
  9. Die Feststellungen zu den früheren Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers, zu seinem Leistungsbezug, seinen Qualifikationen, zur Betreuungsvereinbarung und dem übermittelten Vermittlungsvorschlag beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unbestritten. Dass der Beschwerdeführer bis dato keine weitere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ist einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 12.05.2023 zu entnehmen. Aus dem Akteninhalt sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer sich entsprechend den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag beworben und die potentielle Dienstgeberin zum Zwecke der Verschiebung des angebotenen Vorstellungstermins am 23.06.2022 telefonisch kontaktiert hatte. Strittig waren jedoch der Ablauf und der Inhalt dieses Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe wegen der Terminverschiebung bei der potentiellen Dienstgeberin angerufen, aus dem Telefonat habe sich dann ein Gespräch entwickelt, auf das er nicht vorbereitet gewesen sei. Er sei gefragt worden, wonach er suche. Als er daraufhin geantwortet habe, dass er eine fixe Stelle suche, habe sein Gesprächspartner ihn gefragt, warum er sich dann bei einer Leihfirma bewerbe. Der Beschwerdeführer sei erstaunt gewesen und habe nichts weiter gesagt. Er habe „zu diesem Zeitpunkt nicht einmal gewusst, dass es sich hierbei um eine Leihfirma handelt“ (Protokollseite 4). Dass der Beschwerdeführer dies nicht gewusst habe, ist nicht glaubwürdig. Selbst bei einer – nach Angaben des Beschwerdeführers – bloß überfliegenden Lektüre kann dem Beschwerdeführer das Tätigkeitsfeld der potentiellen Dienstgeberin nicht entgangen sein, zumal er seinen Schilderungen zufolge mit dem Konzept der Leiharbeit vertraut ist. Der Vermittlungsvorschlag beginnt bereits mit: „ XXXX ist ein führender Anbieter für Personaldienstleistungen wie Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung und Personalberatung“. Direkt unterhalb der Bewerbungsmodalitäten wird erneut der Name der potentiellen Dienstgeberin, „ XXXX “, genannt, der eindeutig auf eine Arbeitskräfteüberlassung hindeutet. Unmittelbar vor der Nennung der ausgeschriebenen Stellen heißt es zudem: „aktuell suchen wir für einen unserer Kunden in Wien […]“.Dass der Beschwerdeführer dies nicht gewusst habe, ist nicht glaubwürdig. Selbst bei einer – nach Angaben des Beschwerdeführers – bloß überfliegenden Lektüre kann dem Beschwerdeführer das Tätigkeitsfeld der potentiellen Dienstgeberin nicht entgangen sein, zumal er seinen Schilderungen zufolge mit dem Konzept der Leiharbeit vertraut ist. Der Vermittlungsvorschlag beginnt bereits mit: „ römisch 40 ist ein führender Anbieter für Personaldienstleistungen wie Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung und Personalberatung“. Direkt unterhalb der Bewerbungsmodalitäten wird erneut der Name der potentiellen Dienstgeberin, „ römisch 40 “, genannt, der eindeutig auf eine Arbeitskräfteüberlassung hindeutet. Unmittelbar vor der Nennung der ausgeschriebenen Stellen heißt es zudem: „aktuell suchen wir für einen unserer Kunden in Wien […]“. In der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer weiters aus, er habe auf der Homepage der potentiellen Dienstgeberin „nicht nachgeschaut“ (Protokollseite 6). Da laut Inserat die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen einzig via Webseite der potentiellen Dienstgeberin möglich war und abgesehen von der Postadresse des Unternehmens keine weiteren Kontaktmöglichkeiten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer im Inserat angegeben wurden, ist auch das nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte sich unmöglich bewerben, ohne die Webseite besucht zu haben. Die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Verlauf des Gesprächs waren insgesamt ausweichend und angepasst – insbesondere betreffend die behauptete Bereitschaft, die Beschäftigung als Leiharbeiter anzunehmen. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 08.07.2022 (ON 20) an, er habe erwidert, er könne sich nur vorstellen, solange in einem solchen Arbeitsverhältnis zur verbleiben, bis er ein „fixes Dienstverhältnis“ hätte. Dies wiederholte er im Wesentlichen in seiner Stellungnahme vom 19.10.
  10. Es sei sein Gesprächspartner gewesen, der nicht weiter an seiner Beschäftigung interessiert gewesen wäre (ON 27). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, sein Gesprächspartner habe ihm zunächst erklärt, dass man in einem solchen Dienstverhältnis heutzutage auch zum Stammpersonal zähle und die Situation nicht mit jener vergleichbar sei, die der Beschwerdeführer aus seinen eigenen Erfahrungen in den 1990er-Jahren schilderte (Protokollseite 5). Auch der in der Verhandlung befragte Zeuge konnte sich daran erinnern, dass der Beschwerdeführer ihm erzählt habe, dass er in den 1990er-Jahren einen schlechten Umgang mit Leiharbeitenden bei XXXX beobachtet habe (Protokollseite 9).Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, sein Gesprächspartner habe ihm zunächst erklärt, dass man in einem solchen Dienstverhältnis heutzutage auch zum Stammpersonal zähle und die Situation nicht mit jener vergleichbar sei, die der Beschwerdeführer aus seinen eigenen Erfahrungen in den 1990er-Jahren schilderte (Protokollseite 5). Auch der in der Verhandlung befragte Zeuge konnte sich daran erinnern, dass der Beschwerdeführer ihm erzählt habe, dass er in den 1990er-Jahren einen schlechten Umgang mit Leiharbeitenden bei römisch 40 beobachtet habe (Protokollseite 9). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters an, er selbst habe auf diese Erläuterungen „überhaupt nicht reagiert“ (Protokollseite 5). Am Ende der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer jedoch, dass er am Schluss des Telefonats ausdrücklich gesagt habe, „dass ich gerne kommen würde, weil wir uns dann persönlich gegenüber sitzen“. Der einvernommene Zeuge gab dazu an, dass er sich an eine solche Aussage nicht erinnern könne. Er schloss aus, dass der Beschwerdeführer seine Bereitschaft geäußert hätte, für ein Leiharbeitsunternehmen zu arbeiten (Protokollseite 8). In Anbetracht der Inkonsistenz seiner Angaben vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig dazulegen, dass er ernstlich versucht hätte, den Vertreter der potentiellen Dienstgeber von seiner Bereitschaft zur Annahme der angebotenen Beschäftigung zu überzeugen und diesen so – nach dem vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Unwillen, eine Stelle als Leiharbeiter anzunehmen – davon abhalten hätte wollen, den angebotenen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu stornieren. Die seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters implizierte Behauptung, dass der Beschwerdeführer von der Gesprächssituation sowie von der Art der zugewiesenen Beschäftigung so überrascht gewesen wäre, dass er mitunter einen falschen Eindruck bei der potentiellen Arbeitgeberin hinterlassen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Wiewohl es für den gegenständlichen Fall nicht unmittelbar relevant ist, sei der Vollständigkeit halber auch angemerkt, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich um eine Stelle als Leiharbeiter bei XXXX handle, wo er bereits gearbeitet hat, nicht als glaubwürdig erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer widersprach in diesem Punkt dem Zeugen (Protokollseiten 5 f.). Der Zeuge gab an, im Gespräch über die Bedingungen von Leiharbeit habe der Beschwerdeführer selbst gesagt, dass er bei dem Unternehmen tätig gewesen sei (Protokollseite 8). Er, der Zeuge habe ihm gesagt, dass es sich um eine Stelle bei diesem Unternehmen handelt (Protokollseite 7).Wiewohl es für den gegenständlichen Fall nicht unmittelbar relevant ist, sei der Vollständigkeit halber auch angemerkt, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich um eine Stelle als Leiharbeiter bei römisch 40 handle, wo er bereits gearbeitet hat, nicht als glaubwürdig erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer widersprach in diesem Punkt dem Zeugen (Protokollseiten 5 f.). Der Zeuge gab an, im Gespräch über die Bedingungen von Leiharbeit habe der Beschwerdeführer selbst gesagt, dass er bei dem Unternehmen tätig gewesen sei (Protokollseite 8). Er, der Zeuge habe ihm gesagt, dass es sich um eine Stelle bei diesem Unternehmen handelt (Protokollseite 7). Es ist angesichts des Lebenslaufes des Beschwerdeführers und des von beiden geschilderten Gespräches über die Erfahrungen mit Leiharbeit nicht lebensnah, dass nicht zur Sprache gekommen wäre, dass es sich bei der angebotenen Position um eine Tätigkeit für genau das Unternehmen handle, für das der Beschwerdeführer schon einmal gearbeitet habe. Sohin ist den diesbezüglichen Angaben des Zeugen Glauben zu schenken.
  11. Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob diese vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0111, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden; dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre, ist nicht Voraussetzung (vgl. erneut VwGH 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob diese vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0111, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden; dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre, ist nicht Voraussetzung vergleiche erneut VwGH 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187, mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer – nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach § 10 AlVG sanktionierbar ist (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer – nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar ist vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 mwN). Wenn eine arbeitslose Person beim Versuch, eine Stelle zu erlangen, gegenüber dem Vertreter des potenziellen Dienstgebers zum Ausdruck bringt, (an sich) eine andere Beschäftigung zu suchen, so kann im – nach der Rechtsprechung anzustellenden – Vergleich zu einer ernsthaft um eine Stelle bemühte arbeitslose Person nicht bezweifelt werden, dass diese mit einer solchen Äußerung ihr Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die arbeitslose Person die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive sie zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese von der arbeitslosen Person während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029 – betreffend eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und die Äußerung, eine Stelle als Bürokraft zu suchen).Wenn eine arbeitslose Person beim Versuch, eine Stelle zu erlangen, gegenüber dem Vertreter des potenziellen Dienstgebers zum Ausdruck bringt, (an sich) eine andere Beschäftigung zu suchen, so kann im – nach der Rechtsprechung anzustellenden – Vergleich zu einer ernsthaft um eine Stelle bemühte arbeitslose Person nicht bezweifelt werden, dass diese mit einer solchen Äußerung ihr Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die arbeitslose Person die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive sie zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese von der arbeitslosen Person während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029 – betreffend eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und die Äußerung, eine Stelle als Bürokraft zu suchen). Die Aussage einer arbeitslosen Person im Telefongespräch mit dem zugewiesenen Arbeitgeber, eigentlich eine andere Art der Beschäftigung zu suchen, ohne aber klarzustellen, dass sie dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen, kann vom potentiellen Arbeitgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich an der arbeitslosen Person gelegen, ein gegebenenfalls dennoch bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen. Mit der Unterlassung einer entsprechenden Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084).Die Aussage einer arbeitslosen Person im Telefongespräch mit dem zugewiesenen Arbeitgeber, eigentlich eine andere Art der Beschäftigung zu suchen, ohne aber klarzustellen, dass sie dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen, kann vom potentiellen Arbeitgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich an der arbeitslosen Person gelegen, ein gegebenenfalls dennoch bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen. Mit der Unterlassung einer entsprechenden Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084). Auch die Mittelung der arbeitslosen Person, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, ohne unverzügliche Klarstellung, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit dem potentiellen Dienstgeber zu begründen, stellt eine Inkaufnahme des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses dar (vgl. VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117).Auch die Mittelung der arbeitslosen Person, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, ohne unverzügliche Klarstellung, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit dem potentiellen Dienstgeber zu begründen, stellt eine Inkaufnahme des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses dar vergleiche VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde anlässlich der Übermittlung des Stellenangebotes über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde anlässlich der Übermittlung des Stellenangebotes über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal diese den in § 9 Abs 2 AlVG normierten Vorgaben entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal diese den in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG normierten Vorgaben entsprochen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer über den konkreten Einsatzort (das Unternehmen XXXX ) informiert war. Schon aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt sich eindeutig, dass es sich um ein konkretes Dienstverhältnis zur potentiellen Dienstgeberin mit Dienstort Wien handelte. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Qualifikationen des Beschwerdeführers und wurde nach Kollektivvertrag entlohnt.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer über den konkreten Einsatzort (das Unternehmen römisch 40 ) informiert war. Schon aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt sich eindeutig, dass es sich um ein konkretes Dienstverhältnis zur potentiellen Dienstgeberin mit Dienstort Wien handelte. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Qualifikationen des Beschwerdeführers und wurde nach Kollektivvertrag entlohnt. Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, übermittelte der Beschwerdeführer entsprechend den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag seine Bewerbung und ergab sich aus seinem Anruf beim Personalverantwortlichen der potentiellen Dienstgeberin anlässlich seines Terminverschiebungswunsches ein längeres Gespräch über die Erfahrungen und Vorstellungen des Beschwerdeführers. Im Zuge des Gesprächs äußerte der Beschwerdeführer, dass er eine Beschäftigung als Leiharbeiter ablehne. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war diese Äußerung kausal für die Stornierung des Vorstellungstermins und damit für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht unverzüglich klargestellt hat, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit der potentiellen Dienstgeberin zu begründen, hat er das Nichtzustandekommen auch in Kauf genommen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er lediglich den Termin habe verschieben wollen und nicht auf ein derartiges Gespräch vorbereitet gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 9 AlVG ergibt, dass eine arbeitslose Person grundsätzlich „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen“ hat, sodass es im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls geboten gewesen wäre, sich auch in dieser unvorhergesehenen Situation dem Vertreter der potentiellen Dienstgeberin gegenüber entsprechend arbeitswillig zu zeigen.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er lediglich den Termin habe verschieben wollen und nicht auf ein derartiges Gespräch vorbereitet gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 9, AlVG ergibt, dass eine arbeitslose Person grundsätzlich „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen“ hat, sodass es im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls geboten gewesen wäre, sich auch in dieser unvorhergesehenen Situation dem Vertreter der potentiellen Dienstgeberin gegenüber entsprechend arbeitswillig zu zeigen. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist.Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bis dato keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bis dato keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2264535.1.00

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