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{'item': 'W217 2268783-1'}

Obsah (6)Art 133§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW217 2268783-1 Spruch, W217 2268783-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde zuletzt ein mit 31.10.2022 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde zuletzt ein mit 31.10.2022 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Grundlage hierzu bildete ein Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrem Gutachten vom 20.10.2020 folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, feststellte:Grundlage hierzu bildete ein Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrem Gutachten vom 20.10.2020 folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, feststellte: - Panikstörung, wiederkehrende depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Pos.Nr. 03.06.02) Eine Verbesserung durch adäquate Therapie erschien möglich. II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren:

  1. Die Beschwerdeführerin begehrte am 22.08.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage eines neuropsychiatrischen und schmerzmedizinischen Befundberichtes vom 18.08.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie wies auf die ablaufende Befristung des ausgestellten Behindertenpasses hin. 1.
  2. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 25.11.2022 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin fest:1.
  3. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 25.11.2022 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin fest: „Anamnese: VGA vorliegend von 10/2020, GdB 50%. VGA vorliegend von 10 aus 2020,, GdB 50%. Anreise mit dem Pkw, kommt in Begleitung des Gatten, der mit dem Pkw fährt und bei der Untersuchung nicht anwesend ist. Facharzt: Dr. XXXX , bisher zwei Termine. Facharzt: Dr. römisch 40 , bisher zwei Termine. Sei erstmals 2016 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Frau XXXX , Termine 1-2 mal wöchentlich. Psychotherapie: Frau römisch 40 , Termine 1-2 mal wöchentlich. Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA. Reha: keine seit dem VGA. Tagesstruktur: „Ich habe keine Ahnung, mit solchen Fragen, das geht gar nicht. Ich brauche ur lang nachzudenken, bis ich da ein Zeitgefühl habe. Ich weiß nicht, wann ich aufgestanden bin.“ Forensische Anamnese: neg. Führerschein: vorhanden. Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung. Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: ‚Lesen zum Beispiel. Ich kann lesen, aber wenn ich lese, kommt die Information im Gehirn nicht an. Ich kann den Satz 10 mal lesen, aber verstehe ihn nicht. Wenn meine Stiefkinder auf mich einreden, da kommt dann dieser typische Überforderungsnebel, ich kriege dann nichts mehr mit und kann nichts antworten. Mit fast allen komplexen Dingen bin ich schnell überfordert, zum Beispiel einen Toast machen. Das ist für mich sehr komplex, weil ich da planen muss, wann der Käse oder Schinken kommt.‘ Fängt an, während der Untersuchung über einen Gutachter bei der PVA zu schimpfen: ‚Dieses Arschloch habe ich bei der Ärztekammer angezeigt, darüber möchte ich jetzt nicht weiter reden.‘ Selbstverletzungen: ‚Ritzereien und so als Jugendliche.‘ Konzentration: ‚schlecht.‘ Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung. Drogenkonsum:
  4. Alkohol:
  5. Nikotin:
  6. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: derzeit keine Medikation. Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: dzt. Notstand. Zuletzt Betriebsprüferin beim XXXX 2006-2016 (Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst). letzte berufliche Tätigkeit: dzt. Notstand. Zuletzt Betriebsprüferin beim römisch 40 2006-2016 (Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst). Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe mit dem Gatten. Familienstruktur: 2 Stiefkinder, nicht im gleichen Haushalt lebend. Ausbildung und Berufslaufbahn: geb. in Deutschland, seit dem
  7. Lebensjahr in Österreich lebend, 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Hauptschule, Handelsakademie, Matura, XXXX ausbildung bei XXXX . Ausbildung und Berufslaufbahn: geb. in Deutschland, seit dem
  8. Lebensjahr in Österreich lebend, 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Hauptschule, Handelsakademie, Matura, römisch 40 ausbildung bei römisch 40 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neuropsychiatrischer und schmerzmedizinischer Befundbericht Dr. XXXX , 18.08.2022: Burnout Syndrom, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Zwangsstörung, Somatisierungsstörung, Panikstörung, rez. depressive Episoden. Neuropsychiatrischer und schmerzmedizinischer Befundbericht Dr. römisch 40 , 18.08.2022: Burnout Syndrom, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Zwangsstörung, Somatisierungsstörung, Panikstörung, rez. depressive Episoden. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: - Größe: 165,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: - Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam, jammrig. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 rez. depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Panikstörung. unterer Rahmensatz, Herabstufung, da keine Medikation, keine fortlaufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung, kein Nachweis einer Psychotherapie vorliegend. 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Herabstufung, da keine Medikation, keine fortlaufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung, kein Nachweis einer Psychotherapie vorliegend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: im Vergleich zum VGA Besserung der Stimmungslage, keine Störung der Konzentration. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: aufgrund fehlender Behandlungsnachweise und keine aktuelle psychiatrische Pharmakotherapie, Herabstufung des GdB von 50 auf 10%. X Dauerzustand (…)“ 1.
  9. Mit Schreiben vom 02.12.2022 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Hierzu führte die Beschwerdeführerin unter Vorlage des bereits vorgelegten Befundberichtes vom 18.08.2022 aus, die Untersuchung habe lediglich 10 Minuten gedauert. Sie habe unter enormen Stress und Zeitdruck lediglich 2 Beispiele aus ihrem Alltag nennen können, die ihr Probleme bereiten würden. Das Überforderungsfeld betreffe jedoch 99% ihres Alltages. Seit 23.10.2019 gebe es mindestens 10 neuere Gutachten und Befunde zu ihrem psychischen Gesamtzustand, die der Sachverständige allesamt ignoriert und auf Nachfrage abgetan habe, da er die ausstellenden Doktoren nicht gekannt hätte. Ihr Zustand habe sich seit der letzten Untersuchung am 19.10.2022 nicht gebessert. Auch besuche sie weiterhin, bereits seit 2016, 1 - 2 x wöchentlich eine Psychotherapie (Kassenplatz!). Ihre Medikation habe sie bereits 2018 mit Rücksprache ihrer behandelnden Fachärzte abgesetzt, da die Bandbreite der Psychopharmaka bei ihr bereits ausgeschöpft worden sei und zu keiner Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung ihres Zustandes beigetragen habe. Sie sei auch niemals während des Verfahrens zur Vorlage einer Bestätigung einer aufrechten Psychotherapie aufgefordert worden. 1.
  10. Hierzu führt der bereits befasste Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 03.02.2023 aus: „Antwort(en): Die Antragstellerin erhebt mit E-Mail vom 12.12.2022 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 11/2022.Die Antragstellerin erhebt mit E-Mail vom 12.12.2022 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 11 aus 2022,. Die Antragstellerin hatte während der Untersuchung insgesamt 19 Minuten Zeit ihre Beschwerden ausführlich zu schildern. Diese sind sowie von ihr angegeben entsprechend dokumentiert worden. Nachgereicht wurde ein Befund, Dr. XXXX , vom 18.08.2022, dieser ist bereits bekannt und wurde im Gutachten bereits berücksichtigt. Ein weiterer Facharztbefund wurde nicht vorgelegt.Nachgereicht wurde ein Befund, Dr. römisch 40 , vom 18.08.2022, dieser ist bereits bekannt und wurde im Gutachten bereits berücksichtigt. Ein weiterer Facharztbefund wurde nicht vorgelegt. Eine Änderung der Einschätzung bzw. des GdB sind daher aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar.“
  11. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahren hingewiesen, wonach der Gesamtgrad der Beschwerdeführerin 10% betrage. Damit erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, ihr Antrag sei abgewiesen worden, weil kein Nachweis einer Psychotherapie vorgelegt worden sei, keine fortlaufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung erfolgt sei und keine Medikation bestehe. Diese Begründungen seien jedoch unrichtig: Seit 2017 befinde sie sich 1-2 Mal wöchentlich in ununterbrochener psychotherapeutischer Behandlung bei Fr. XXXX . Hierzu legte sie eine Psychotherapiebestätigung vom März 2023 vor, wonach sie seit Mai 2017 in laufender psychotherapeutischer Behandlung mit insgesamt 238 Stunden sei. Bis 08/2022 sei sie bei Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie gerichtlich beeidete Sachverständige, sowie bei Fr. Dr XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in fortlaufender fachärztlich-psychiatrischer Behandlung gestanden. Hierzu legte sie einen Befundbericht vom 13.07.2020 von Dr. XXXX bei. Seit 08/2022 stehe sie bei Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in fortlaufender fachärztlich-psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich der angeführten Medikation verwies sie auf den Befund von Frau Dr. XXXX vom 13.07.2020, worin diese festhalte, dass die Medikamente die Konzentration weiter beeinträchtigt hätten, weshalb diese abgesetzt worden seien. Auch Dr. XXXX halte im Befundbericht vom 18.08.2022 fest, „Diverse medikamentöse Therapieversuche brachten keine Besserung der Symptomatik und sind aufgrund der auftretenden unerwünschten Wirkungen nicht weitergeführt worden.“
  13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, ihr Antrag sei abgewiesen worden, weil kein Nachweis einer Psychotherapie vorgelegt worden sei, keine fortlaufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung erfolgt sei und keine Medikation bestehe. Diese Begründungen seien jedoch unrichtig: Seit 2017 befinde sie sich 1-2 Mal wöchentlich in ununterbrochener psychotherapeutischer Behandlung bei Fr. römisch 40 . Hierzu legte sie eine Psychotherapiebestätigung vom März 2023 vor, wonach sie seit Mai 2017 in laufender psychotherapeutischer Behandlung mit insgesamt 238 Stunden sei. Bis 08 aus 2022, sei sie bei Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie gerichtlich beeidete Sachverständige, sowie bei Fr. Dr römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in fortlaufender fachärztlich-psychiatrischer Behandlung gestanden. Hierzu legte sie einen Befundbericht vom 13.07.2020 von Dr. römisch 40 bei. Seit 08 aus 2022, stehe sie bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in fortlaufender fachärztlich-psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich der angeführten Medikation verwies sie auf den Befund von Frau Dr. römisch 40 vom 13.07.2020, worin diese festhalte, dass die Medikamente die Konzentration weiter beeinträchtigt hätten, weshalb diese abgesetzt worden seien. Auch Dr. römisch 40 halte im Befundbericht vom 18.08.2022 fest, „Diverse medikamentöse Therapieversuche brachten keine Besserung der Symptomatik und sind aufgrund der auftretenden unerwünschten Wirkungen nicht weitergeführt worden.“ Auch werde die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 10% v.H. im Letztgutachten der belangten Behörde vom 01.12.2022 damit begründet, dass im Vergleich zum Vorgutachten (vom 20.10.2020) eine Besserung der Stimmungslage eingetreten und keine Störung der Konzentration gegeben sei. Diese Behauptung, festgestellt während einer 19-minütigen Untersuchung, widerspreche sämtlichen anderen Facharztbefunden, welche über Jahre einen negativen Dauerzustand bestätigten. Zuletzt habe Dr. XXXX im bereits mehrfach erwähnten Befund bei der Anamnese festgehalten, „Zurzeit ist die Patientin auch bei geringen Anforderungen schnell überfordert und kognitiv und psychisch nicht belastbar. Frau XXXX hat massive Schwierigkeiten bei der auditiven und visuellen Verarbeitung von Texten und Daten. Sinnerfassendes Lesen ist nicht möglich. Ihre körperliche Belastbarkeit und ihre mentale Konzentrationsfähigkeit ist, abhängig von der Tagesverfassung, häufig nur im Bereich weniger Minuten gegeben. Ihr Alltag ist geprägt von Müdigkeit und Erschöpfungszuständen, so dass auch Haushaltsaufgaben und alltägliche Besorgungen eine Belastung darstellen. Hobbys kann sie nicht nachgehen, auch zu sportlichen und anderen Aktivitäten kann sie sich oft nicht motivieren.“ Auch werde die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 10% v.H. im Letztgutachten der belangten Behörde vom 01.12.2022 damit begründet, dass im Vergleich zum Vorgutachten (vom 20.10.2020) eine Besserung der Stimmungslage eingetreten und keine Störung der Konzentration gegeben sei. Diese Behauptung, festgestellt während einer 19-minütigen Untersuchung, widerspreche sämtlichen anderen Facharztbefunden, welche über Jahre einen negativen Dauerzustand bestätigten. Zuletzt habe Dr. römisch 40 im bereits mehrfach erwähnten Befund bei der Anamnese festgehalten, „Zurzeit ist die Patientin auch bei geringen Anforderungen schnell überfordert und kognitiv und psychisch nicht belastbar. Frau römisch 40 hat massive Schwierigkeiten bei der auditiven und visuellen Verarbeitung von Texten und Daten. Sinnerfassendes Lesen ist nicht möglich. Ihre körperliche Belastbarkeit und ihre mentale Konzentrationsfähigkeit ist, abhängig von der Tagesverfassung, häufig nur im Bereich weniger Minuten gegeben. Ihr Alltag ist geprägt von Müdigkeit und Erschöpfungszuständen, so dass auch Haushaltsaufgaben und alltägliche Besorgungen eine Belastung darstellen. Hobbys kann sie nicht nachgehen, auch zu sportlichen und anderen Aktivitäten kann sie sich oft nicht motivieren.“ In der Zusammenfassung halte Dr. XXXX fest: „...ist, aus meiner fachärztlichen neuropsychiatrischen sowie schmerzmedizinischen Sicht, festzuhalten, dass die Patientin arbeitsunfähig ist. Zu diesem Zeitpunkt ist auch davon auszugehen, dass Frau XXXX in absehbarer Zeit nicht arbeitsfähig oder in der Lage sein wird, einen neuen Beruf zu erlernen.“In der Zusammenfassung halte Dr. römisch 40 fest: „...ist, aus meiner fachärztlichen neuropsychiatrischen sowie schmerzmedizinischen Sicht, festzuhalten, dass die Patientin arbeitsunfähig ist. Zu diesem Zeitpunkt ist auch davon auszugehen, dass Frau römisch 40 in absehbarer Zeit nicht arbeitsfähig oder in der Lage sein wird, einen neuen Beruf zu erlernen.“ Somit sei über einen mehrjährigen Zeitraum von verschiedenen Fachärzten durchgehend dokumentiert, dass keine Änderung des Zustands, auf welchen die bisherige Einstufung des Gesamtgrads der Behinderung von 50% v.H. beruhe, eingetreten und vielmehr von einer Verschlechterung bzw. eines Dauerzustandes auszugehen sei. Auch habe die belangte Behörde bei der Untersuchung 2018 und bei der Nachfolgeuntersuchung 2020 festgestellt, dass eben wegen Nichteintritts der erhofften Besserung eine durchgehende Behinderung im Ausmaß von 50% gegeben sei. Plötzlich stelle dieselbe Behörde trotz einer ausführlich dokumentierten Verschlechterung des Gesamtzustandes bei gleichbleibenden Grundgegebenheiten fest, dass nur mehr ein GdB von 10% vorliege. Diese Herabsetzung des Behinderungsgrades sei nicht nachvollziehbar.
  14. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2023 ein.
  15. Dieses ersuchte in der Folge Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin hält dieser in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 fest:
  16. Dieses ersuchte in der Folge Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin hält dieser in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 fest: „Anamnese: Kommt ohne Begleitung. Seit 2016 habe sie psychische Probleme, sei auch seit damals in Behandlung, bisher kein psychiatrischer stat. Aufenthalt, Rehab Aufenthalt in XXXX , die Mutter habe eine bipolare Störung„Anamnese: Kommt ohne Begleitung. Seit 2016 habe sie psychische Probleme, sei auch seit damals in Behandlung, bisher kein psychiatrischer stat. Aufenthalt, Rehab Aufenthalt in römisch 40 , die Mutter habe eine bipolare Störung Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX (es müsste im Februar gewesen sein, ein Folgetermin ist derzeit nicht vereinbart), 1-2/ Woche PsychotherapieNervenärztliche Betreuung: Dr. römisch 40 (es müsste im Februar gewesen sein, ein Folgetermin ist derzeit nicht vereinbart), 1-2/ Woche Psychotherapie Subjektive derzeitige Beschwerden: Überforderung, Erschöpfung, sie könne nicht sinnerfassend lesen, Schlafstörungen, Ängste vor Bakterien, Menschen Sozialanamnese: lebt mit Ehemann, AMS (zuletzt 2016 gearbeitet), kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): keine (früher angeblich Quetialan, Wellbutrin, Escitalopram, Trittico, Abilify) Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung subjektiv beeinträchtigt, Affekt labil, Stimmungslage depressiv, nur im negativen Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Keine Selbstverletzungen. 1) Diagnose: rezidivierende Depressio, emotional instabile Persönlichkeitsstörung 03.06.01 20% 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit Therapieoptionen. Im Vergleich zum VGA 11/22 wurde der GdB erhöht, da nunmehr zwischenzeitlich der Nachweis einer Psychotherapie erbracht wurde. Die Facharzttermine bei Dr. XXXX finden nicht regelmäßig statt (es ist z.B. kein nächster Termin vereinbart), es liegt lediglich der schon bekannte Vorbefund (18.8.22) vor.Die Facharzttermine bei Dr. römisch 40 finden nicht regelmäßig statt (es ist z.B. kein nächster Termin vereinbart), es liegt lediglich der schon bekannte Vorbefund (18.8.22) vor. Die Bandbreite der Psychopharmaka wurden nicht ausgeschöpft, es gibt eine Reihe von Medikamenten mit anderen Wirkungsprofilen. Die Aussagen in den Befundberichten von Dr. XXXX und Dr. XXXX bezüglich der medikamentösen Therapieversuche beruhen nur auf anamnestischen Angaben.Die Bandbreite der Psychopharmaka wurden nicht ausgeschöpft, es gibt eine Reihe von Medikamenten mit anderen Wirkungsprofilen. Die Aussagen in den Befundberichten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 bezüglich der medikamentösen Therapieversuche beruhen nur auf anamnestischen Angaben. 2.) Dauerzustand 3.) ab VGA 11/22 da nunmehr Nachweis einer Psychotherapie“
  17. Im Rahmen des ihr erteilten Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 14.05.2023 im Wesentlichen aus, sie habe den Facharzt aus Weggründen gewechselt und deshalb keinen Folgetermin bei Dr. XXXX vereinbart. Der nächste Termin bei ihrem neuen Facharzt werde am 21.06.2023 sein. Sie könne aus dem Stehgreif nicht einfach erschöpfend eine über Jahre erfolgte Medikation beantworten, ihr falle nur ein Teilbereich ein, sie habe allerdings bei jeder Untersuchung ihren kompletten Krankenordner mit sämtlichen Unterlagen dabei und biete diesen jedes Mal zur Durchsicht an. Zwei sie persönlich betreuende und voneinander unabhängige Fachärzte hätten festgestellt, dass diverse medikamentöse Therapieversuche keine Besserung der Symptomatik gebracht hätten und seien diese aufgrund der auftretenden unerwünschten Wirkungen nicht weitergeführt worden. Laut Aussage der beiden Fachärzte sei die Bandbreite aller am Markt verfügbaren Wirkstoffgruppen bei ihr bereits ausgeschöpft worden. Gerne lasse sie sich aber vom Gutachter entsprechende „Medikamente mit anderen Wirkungsprofilen" verordnen. Weiters habe sie durch den überraschenden Tod der Mutter ihrer beiden minderjährigen Stiefkinder am Vortag des Untersuchungstermines plötzlich zwei minderjährige Halbwaisen zu versorgen, was eine erhebliche persönliche und dauerhafte Mehrbelastung für sie in ihrer schon schwierigen Situation darstelle.
  18. Im Rahmen des ihr erteilten Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 14.05.2023 im Wesentlichen aus, sie habe den Facharzt aus Weggründen gewechselt und deshalb keinen Folgetermin bei Dr. römisch 40 vereinbart. Der nächste Termin bei ihrem neuen Facharzt werde am 21.06.2023 sein. Sie könne aus dem Stehgreif nicht einfach erschöpfend eine über Jahre erfolgte Medikation beantworten, ihr falle nur ein Teilbereich ein, sie habe allerdings bei jeder Untersuchung ihren kompletten Krankenordner mit sämtlichen Unterlagen dabei und biete diesen jedes Mal zur Durchsicht an. Zwei sie persönlich betreuende und voneinander unabhängige Fachärzte hätten festgestellt, dass diverse medikamentöse Therapieversuche keine Besserung der Symptomatik gebracht hätten und seien diese aufgrund der auftretenden unerwünschten Wirkungen nicht weitergeführt worden. Laut Aussage der beiden Fachärzte sei die Bandbreite aller am Markt verfügbaren Wirkstoffgruppen bei ihr bereits ausgeschöpft worden. Gerne lasse sie sich aber vom Gutachter entsprechende „Medikamente mit anderen Wirkungsprofilen" verordnen. Weiters habe sie durch den überraschenden Tod der Mutter ihrer beiden minderjährigen Stiefkinder am Vortag des Untersuchungstermines plötzlich zwei minderjährige Halbwaisen zu versorgen, was eine erhebliche persönliche und dauerhafte Mehrbelastung für sie in ihrer schon schwierigen Situation darstelle. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  21. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.2 Es wurde ihr zuletzt ein bis 31.10.2022 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. 1.3 Die Beschwerdeführerin stellte am 22.08.2022 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.4 Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. GdB % 1 rezidivierende Depressio, emotional instabile Persönlichkeitsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit Therapieoptionen. 03.06.01 20 1.
  22. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 25.11.2022 20 v.H.
  23. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.2) und 1.3) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.4 bis 1.5) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.Zu 1.4 bis 1.5) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich der klinischen Befunde nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2023 einwendet, sie habe den Facharzt aus Weggründen gewechselt, der nächste Termin werde am 21.06.2023 bei Dr. XXXX stattfinden, die Behauptung im Gutachten, „Die Facharzttermine bei Dr. XXXX finden nicht regelmäßig statt (es ist z.B. kein nächster Termin vereinbart),…“, sei sohin unrichtig, ist darauf hinzuweisen, dass, mag auch ein Termin bei einem neuen Facharzt vereinbart worden sein, dieser erst in der Zukunft liegt, der letzte Befund von Dr. XXXX allerdings schon vom 18.08.2022 datiert – somit vor mehr als 9 Monaten - und es abzuwarten bleibt, ob daran folgend regelmäßige Termine bzw. in welchem Zeitabstand stattfinden werden. Von regelmäßigen Terminen über einen längeren Zeitraum bei einem Facharzt kann daher derzeit nicht ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2023 einwendet, sie habe den Facharzt aus Weggründen gewechselt, der nächste Termin werde am 21.06.2023 bei Dr. römisch 40 stattfinden, die Behauptung im Gutachten, „Die Facharzttermine bei Dr. römisch 40 finden nicht regelmäßig statt (es ist z.B. kein nächster Termin vereinbart),…“, sei sohin unrichtig, ist darauf hinzuweisen, dass, mag auch ein Termin bei einem neuen Facharzt vereinbart worden sein, dieser erst in der Zukunft liegt, der letzte Befund von Dr. römisch 40 allerdings schon vom 18.08.2022 datiert – somit vor mehr als 9 Monaten - und es abzuwarten bleibt, ob daran folgend regelmäßige Termine bzw. in welchem Zeitabstand stattfinden werden. Von regelmäßigen Terminen über einen längeren Zeitraum bei einem Facharzt kann daher derzeit nicht ausgegangen werden. Dass die Beschwerdeführerin aktuell Medikamente einnehmen würde, wurde in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2023 nicht einmal von ihr selbst behauptet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Bandbreite aller am Markt verfügbaren Wirkstoffgruppen sei bei ihr bereits ausgeschöpft worden, steht nicht im Einklang mit dem Befundbericht von Dr. XXXX vom 13.07.2020 - sohin vor fast drei Jahren (!) - worin vermerkt ist, „Medikamente hatten die Konzentration weiter beeinträchtigt, weshalb diese abgesetzt wurden.“ Auch im Befundbericht vom 18.08.2022 von Dr. XXXX ist lediglich unter „Anamnese“ angemerkt, „Diverse medikamentöse Therapieversuche brachten keine Besserung der Symptomatik und sind aufgrund der auftretenden unerwünschten Wirkungen nicht weitergeführt worden.“ Schlüssig hat Dr. XXXX in seinem Gutachten sohin darauf hingewiesen, dass die Aussagen in den Befundberichten nur auf anamnestischen Angaben beruhen. Darüber hinaus wurde in den Befundberichten nicht dargestellt, welche medikamentösen Therapieversuche konkret durchgeführt wurden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Bandbreite aller am Markt verfügbaren Wirkstoffgruppen sei bei ihr bereits ausgeschöpft worden, steht nicht im Einklang mit dem Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 13.07.2020 - sohin vor fast drei Jahren (!) - worin vermerkt ist, „Medikamente hatten die Konzentration weiter beeinträchtigt, weshalb diese abgesetzt wurden.“ Auch im Befundbericht vom 18.08.2022 von Dr. römisch 40 ist lediglich unter „Anamnese“ angemerkt, „Diverse medikamentöse Therapieversuche brachten keine Besserung der Symptomatik und sind aufgrund der auftretenden unerwünschten Wirkungen nicht weitergeführt worden.“ Schlüssig hat Dr. römisch 40 in seinem Gutachten sohin darauf hingewiesen, dass die Aussagen in den Befundberichten nur auf anamnestischen Angaben beruhen. Darüber hinaus wurde in den Befundberichten nicht dargestellt, welche medikamentösen Therapieversuche konkret durchgeführt wurden. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die vorgelegten Beweismittel stehen – wie bereits ausgeführt – nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Nachvollziehbar begründet der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung seit 11/2022 mit 20% ab dem Vorgutachten, sohin ab dem 25.11.2022, da der Nachweis der Psychotherapie nunmehr erbracht wurde.Nachvollziehbar begründet der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung seit 11 aus 2022, mit 20% ab dem Vorgutachten, sohin ab dem 25.11.2022, da der Nachweis der Psychotherapie nunmehr erbracht wurde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.04.
  24. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 20 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 20 v.H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2268783.1.00

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