RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW222 2272440-1 Spruch, W222 2272440-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obre
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige XXXX , hat am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige römisch 40 , hat am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach XXXX zulässig ist. Gemäß § 53 Ansatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß § 55 Abs. 4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 idgF abgewiesen, gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Ansatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Am 16.05.2022 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) § 17 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 17, BFA-VG idgF lautet: § 17
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen." Im konkreten Fall kann angesichts der kurzen Entscheidungsfrist ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Daher war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W222.2272440.1.00