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{'item': 'W227 2264545-1'}

Obsah (9)§ 32§ 1§ 3§ 8§ 8a§ 18§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW227 2264545-1 Spruch, W227 2264545-1/2EW227 2264545-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 32Abs. 2 Sch

UG vorgesehen, weshalb keine bescheidmäßige Feststellung erfolgen könne. Für den Besuch eines freiwilligen 11. und 12. Schuljahres sei ein gesondertes Antragsverfahren

Paragraph 32, Absatz 2, SchUG vorgesehen, weshalb keine bescheidmäßige Feststellung erfolgen könne.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser bringt der Beschwerdeführer zusätzlich – neben umfangreichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes – im Wesentlichen (hier relevant) vor: Mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid werde dem Beschwerdeführer die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert. Auch könne er mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen
  2. Schuljahres durch Bescheid diesen Anspruch nicht wirksam durchsetzen. Weiters sei in § 32 Abs. 2 SchUG nicht ersichtlich, wie und wann die Zustimmung des Schulerhalters und der Behörde einzuholen bzw. zu erteilen sei. Überdies würden Anträge auf Genehmigung eines
  3. und
  4. Schuljahres in „anderen Bundesländern bewilligt“, während diese „in Wien“ verweigert würden. Weiters sei in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG nicht ersichtlich, wie und wann die Zustimmung des Schulerhalters und der Behörde einzuholen bzw. zu erteilen sei. Überdies würden Anträge auf Genehmigung eines
  5. und
  6. Schuljahres in „anderen Bundesländern bewilligt“, während diese „in Wien“ verweigert würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2022/2023 – seinem
  8. Schuljahr – die XXXX Er wird dort in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unterrichtet. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2022 aus 2023, – seinem
  9. Schuljahr – die römisch 40 Er wird dort in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unterrichtet. Am
  10. Mai 2022 beantragte er die Feststellung, dass er berechtigt sei, ein 10.,
  11. und
  12. Schuljahr zu absolvieren.
  13. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  14. Rechtliche Beurteilung 3.
  15. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 1Abs. 1 Schpfl

G besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.3.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, SchpflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

§ 1Abs. 2 Sch

PflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

§ 8Abs. 1 Sch

PflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

§ 8aAbs. 1 Sch

PflG sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Paragraph 8 a, Absatz eins, SchPflG sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 18Abs. 1 Sch

PflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im

  1. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im
  2. und in einem freiwilligen
  3. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die

§ 8aAbs.

1 leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.

Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im

  1. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im
  2. und in einem freiwilligen
  3. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die

Paragraph 8 a, Absatz eins, leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.

§ 32Abs. 1 Sch

UG ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 32, Absatz eins, SchUG ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

§ 32Abs. 2 Sch

UG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen. 3.1.

  1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). 3.1.
  2. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er berechtigt sei, ein 10., 11., und
  3. Schuljahr zu besuchen, zu Recht zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weshalb auf ein entsprechendes Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist. Ähnliches gilt für die in der Beschwerde vorgebrachten umfangreichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes. Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180, m.w.H.).Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche etwa VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180, m.w.H.). Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (vgl. etwa VwGH 30.09.2021, Ra 2020/12/0034; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089, jeweils m.w.H.).Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind vergleiche etwa VwGH 30.09.2021, Ra 2020/12/0034; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089, jeweils m.w.H.). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, m.w.N.). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, m.w.N.). Ferner kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. etwa VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220, jeweils m.w.H.).Ferner kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein vergleiche etwa VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220, jeweils m.w.H.). 3.1.
  4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Zum Feststellungsbegehren, der Beschwerdeführer sei berechtigt, ein
  5. Schuljahr zu absolvieren, führte schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 SchPflG bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den Besuch eines freiwilligen
  6. Schuljahres besteht. Da sich somit der Anspruch auf ein freiwilliges
  7. Schuljahr für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bereits aus dem Gesetz ergibt, kann den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer könne mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen
  8. Schuljahres durch Bescheid diesen Anspruch nicht wirksam durchsetzen, nicht gefolgt werden. Da eine strittige Rechtsfrage folglich nicht vorliegt, ist eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung unzulässig (vgl. wieder VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, m.w.N.). Zum Feststellungsbegehren, der Beschwerdeführer sei berechtigt, ein
  9. Schuljahr zu absolvieren, führte schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, SchPflG bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den Besuch eines freiwilligen
  10. Schuljahres besteht. Da sich somit der Anspruch auf ein freiwilliges
  11. Schuljahr für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bereits aus dem Gesetz ergibt, kann den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer könne mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen
  12. Schuljahres durch Bescheid diesen Anspruch nicht wirksam durchsetzen, nicht gefolgt werden. Da eine strittige Rechtsfrage folglich nicht vorliegt, ist eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung unzulässig vergleiche wieder VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, m.w.N.). Abgesehen davon wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass im Fall des Beschwerdeführers ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges
  13. Schuljahr frühestens im Schuljahr 2023/2024 gestellt werden könne, da er sich erst im
  14. Pflichtschuljahr befindet. Abgesehen davon wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass im Fall des Beschwerdeführers ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges
  15. Schuljahr frühestens im Schuljahr 2023 aus 2024, gestellt werden könne, da er sich erst im
  16. Pflichtschuljahr befindet. Zum Feststellungsbegehren, der Beschwerdeführer sei berechtigt, ein
  17. und
  18. Schuljahr zu absolvieren, ist festzuhalten, dass der Besuch eines
  19. und
  20. Schuljahres im Rahmen des Verfahrens nach § 32 Abs. 2 SchUG zu klären ist. Wie bereits ausgeführt, besteht – wenn die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage in einem vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist – kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung. Ein Feststellungsbescheid ist lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. wieder VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119).Zum Feststellungsbegehren, der Beschwerdeführer sei berechtigt, ein
  21. und
  22. Schuljahr zu absolvieren, ist festzuhalten, dass der Besuch eines
  23. und
  24. Schuljahres im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zu klären ist. Wie bereits ausgeführt, besteht – wenn die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage in einem vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist – kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung. Ein Feststellungsbescheid ist lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind vergleiche wieder VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich moniert, dass in § 32 Abs. 2 SchUG kein Verfahren normiert sei, ist festzuhalten, dass er offenbar selbst von der notwendigen Durchführung eines solchen Verfahrens ausgeht, wenn er angibt, dass Anträge auf Genehmigung eines
  25. und
  26. Schuljahres in anderen Bundesländern bewilligt würden und dies ausschließlich in Wien ein Problem darstelle. Die im gegenständlichen Verfahren gestellten Rechtsfragen sind eben in dem genannten Antragsverfahren zu lösen. Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung entscheiden (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich moniert, dass in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG kein Verfahren normiert sei, ist festzuhalten, dass er offenbar selbst von der notwendigen Durchführung eines solchen Verfahrens ausgeht, wenn er angibt, dass Anträge auf Genehmigung eines
  27. und
  28. Schuljahres in anderen Bundesländern bewilligt würden und dies ausschließlich in Wien ein Problem darstelle. Die im gegenständlichen Verfahren gestellten Rechtsfragen sind eben in dem genannten Antragsverfahren zu lösen. Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung entscheiden vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert werde, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde lediglich die Feststellungsanträge als unzulässig zurückgewiesen hat, jedoch nicht inhaltlich über einen Antrag auf Genehmigung eines
  29. und
  30. Schuljahres entschieden, sondern zutreffend auf das eigens hierfür vorgesehen Verfahren nach § 32 Abs. 2 SchUG verwiesen hat. Es bleibt dem Beschwerdeführer somit weiterhin unbenommen, einen Antrag nach § 32 Abs. 2 SchUG zu stellen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert werde, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde lediglich die Feststellungsanträge als unzulässig zurückgewiesen hat, jedoch nicht inhaltlich über einen Antrag auf Genehmigung eines
  31. und
  32. Schuljahres entschieden, sondern zutreffend auf das eigens hierfür vorgesehen Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG verwiesen hat. Es bleibt dem Beschwerdeführer somit weiterhin unbenommen, einen Antrag nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zu stellen. Da die belangte Behörde somit den gegenständlichen Feststellungsantrag im Ergebnis zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Feststellungsbegehren unzulässig ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Feststellungsbegehren unzulässig ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2264545.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.