Obsah (9)
Art. 133§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 3§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW228 2265456-1 Spruch, W228 2265456-1/13EW228 2265459-1/15EW228 2265455-1/13EW228 2265457-1/12EIM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die BF1 bis BF4 haben Syrien Ende Dezember 2021 auf dem Landweg verlassen und sind in den Libanon gereist. Von dort sind sie legal per Flugzeug mit von der österreichischen Botschaft in Beirut ausgestellten gültigen Visa D zur Abholung eines Aufenthaltstitels am 01.01.2022 (BF2 bis BF4) bzw. am 04.01.2022 (BF1) in Österreich eingereist und haben am 14.01.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2022 gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass es aufgrund des Krieges schwer sei, in Syrien zu leben. Seine Heimatregion sei durch die Türken und die syrische Armee gefährdet gewesen. Auch wirtschaftlich sei es ihm und seiner Familie nicht gut gegangen. Anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2022 gab die BF2 zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und sie um das Leben ihrer Familie bangen habe müssen. Am 24.11.2022 wurde der BF1 durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei führte er aus, dass er aus der Provinz Al Hasaka, Dorf XXXX stamme. Im Jahr 2000 sei er zweimal von der Regierung festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Kontakt zur kurdischen Partei Al Wahda gehabt habe. Er sei mehrfach befragt, aber aus Mangel an Beweisen wieder entlassen worden. Weiters führte er zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates aus, dass seit 2015 in seiner Heimatregion Krieg herrsche. Einige Male seien der IS bzw. andere bewaffnete Gruppierungen bei ihm gewesen. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen, es habe Auseinandersetzungen zwischen Türken, Daesh und iranischen Milizen gegeben. Der BF1 habe sich Sorgen um seine Familie gemacht. Deswegen habe er im Jahr 2015 seinen Sohn nach Österreich geschickt, damit er die Familie nachholen könne. Befragt, was er im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, gab er an, dass er Angst vor der Zukunft hätte. Irgendwann werde sein Heimatgebiet wieder von der syrischen Regierung erobert. Die Regierung habe viele Zivilisten getötet. Es sei nicht sicher dort. Er habe Angst vor der schlechten Sicherheitslage.Am 24.11.2022 wurde der BF1 durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei führte er aus, dass er aus der Provinz Al Hasaka, Dorf römisch 40 stamme. Im Jahr 2000 sei er zweimal von der Regierung festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Kontakt zur kurdischen Partei Al Wahda gehabt habe. Er sei mehrfach befragt, aber aus Mangel an Beweisen wieder entlassen worden. Weiters führte er zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates aus, dass seit 2015 in seiner Heimatregion Krieg herrsche. Einige Male seien der IS bzw. andere bewaffnete Gruppierungen bei ihm gewesen. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen, es habe Auseinandersetzungen zwischen Türken, Daesh und iranischen Milizen gegeben. Der BF1 habe sich Sorgen um seine Familie gemacht. Deswegen habe er im Jahr 2015 seinen Sohn nach Österreich geschickt, damit er die Familie nachholen könne. Befragt, was er im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, gab er an, dass er Angst vor der Zukunft hätte. Irgendwann werde sein Heimatgebiet wieder von der syrischen Regierung erobert. Die Regierung habe viele Zivilisten getötet. Es sei nicht sicher dort. Er habe Angst vor der schlechten Sicherheitslage. Ebenfalls am 24.11.2022 wurde die BF2 durch das BFA einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und sich den Gründen ihres Ehegatten, des BF1, anschließe. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.12.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF1 bis BF4 eine persönlich gegen sie gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft machen hätten können. Hinsichtlich der BF2 bis BF4 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei den BF1 bis BF4 jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.12.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF1 bis BF4 eine persönlich gegen sie gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft machen hätten können. Hinsichtlich der BF2 bis BF4 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei den BF1 bis BF4 jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung der BF1 bis BF4 vom 23.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 Mitglied der kurdischen Einheitspartei sei. Aufgrund dieser Mitgliedschaft habe er zahlreiche Probleme in seinem Heimatort gehabt. Er sei mehrmals bedroht und im Jahr 2015 sogar von den kurdischen Einheiten für 20 Tage lang festgenommen worden. Bereits im Jahr 2015 habe der BF1 den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Jedoch leide einer der Söhne des BF1 an Blutkrebs und habe dringend eine Behandlung benötigt. Aufgrund dieses Umstandes habe der BF1 Syrien nicht schon früher verlassen können. Da sich die Situation in Syrien in den letzten Jahren rapide zugespitzt habe, hätten die BF1 bis BF4 Syrien schließlich doch verlassen. Der BF1 sei nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da der BF1 zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA davon ausgegangen sei, im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen zu sein und seinen Asylstatus von dem bereits asylberechtigen Sohn in Österreich abgleitet zu bekommen. Aus diesem Grund habe der BF1 keine eigenen Fluchtgründe vorgebacht. Wäre ihm bewusst gewesen, dass es sich bei den Befragungen um Einvernahmen zur Beurteilung eines „eigenen“ Asylantrages handle und nicht um eine Einvernahme im Rahmen einer Familienzusammenführung, wäre das gegenständliche Vorbringen bereits zu diesem früheren Zeitpunkt erstattet worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Söhne von BF1 und BF2 im wehrfähigen Alter seien, ihren Wehrdienst nicht angetreten hätten und aus Syrien geflüchtet seien. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die BF als Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern angesehen werden würden. Den Länderinformationen sei überdies zu entnehmen, dass in Syrien Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen und Minderjährigen weit verbreitet sei. Aus den Länderinformationen ergebe sich weiters, dass insbesondere Kinder Verfolgungen ausgesetzt seien. So bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Gruppierungen auch für Minderjährige und auch für Mädchen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass bereits die Asylantragstellung in Europa genüge, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen zu befürchten. In einer Gesamtschau sei den BF1 bis BF4 daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung der BF1 bis BF4 vom 23.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 Mitglied der kurdischen Einheitspartei sei. Aufgrund dieser Mitgliedschaft habe er zahlreiche Probleme in seinem Heimatort gehabt. Er sei mehrmals bedroht und im Jahr 2015 sogar von den kurdischen Einheiten für 20 Tage lang festgenommen worden. Bereits im Jahr 2015 habe der BF1 den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Jedoch leide einer der Söhne des BF1 an Blutkrebs und habe dringend eine Behandlung benötigt. Aufgrund dieses Umstandes habe der BF1 Syrien nicht schon früher verlassen können. Da sich die Situation in Syrien in den letzten Jahren rapide zugespitzt habe, hätten die BF1 bis BF4 Syrien schließlich doch verlassen. Der BF1 sei nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da der BF1 zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA davon ausgegangen sei, im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen zu sein und seinen Asylstatus von dem bereits asylberechtigen Sohn in Österreich abgleitet zu bekommen. Aus diesem Grund habe der BF1 keine eigenen Fluchtgründe vorgebacht. Wäre ihm bewusst gewesen, dass es sich bei den Befragungen um Einvernahmen zur Beurteilung eines „eigenen“ Asylantrages handle und nicht um eine Einvernahme im Rahmen einer Familienzusammenführung, wäre das gegenständliche Vorbringen bereits zu diesem früheren Zeitpunkt erstattet worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Söhne von BF1 und BF2 im wehrfähigen Alter seien, ihren Wehrdienst nicht angetreten hätten und aus Syrien geflüchtet seien. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die BF als Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern angesehen werden würden. Den Länderinformationen sei überdies zu entnehmen, dass in Syrien Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen und Minderjährigen weit verbreitet sei. Aus den Länderinformationen ergebe sich weiters, dass insbesondere Kinder Verfolgungen ausgesetzt seien. So bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Gruppierungen auch für Minderjährige und auch für Mädchen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass bereits die Asylantragstellung in Europa genüge, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen zu befürchten. In einer Gesamtschau sei den BF1 bis BF4 daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF1 bis BF4 im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zu den Personen der BF1 bis BF4: Die BF1 bis BF4 haben Syrien Ende Dezember 2021 auf dem Landweg verlassen und sind in den Libanon gereist. Von dort sind sie legal per Flugzeug mit von der österreichischen Botschaft in Beirut ausgestellten gültigen Visa D zur Abholung eines Aufenthaltstitels am 01.01.2022 (BF2 bis BF4) bzw. am 04.01.2022 (BF1) in Österreich eingereist und haben am 14.01.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF1 heißt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX 1968 im Dorf XXXX , Gouvernement Al Hasaka geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Der BF1 ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der BF1 heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 1968 im Dorf römisch 40 , Gouvernement Al Hasaka geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Der BF1 ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF1 hat in seiner Heimat neun Jahre lang die Schule besucht. Er hat eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und hat in der Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien als Elektriker (insbesondere Reparatur von Fernsehern) gearbeitet. Die BF2 heißt XXXX , ist syrische Staatsangehörige und wurde am XXXX 1977 im Dorf XXXX , Distrikt Al-Malikiya, Gouvernement Al Hasaka geboren und ist dort aufgewachsen. Nach der Heirat mit dem BF1 hat die BF2 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Dorf XXXX , Gouvernement Al Hasaka gelebt. Die BF1 ist Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch.Die BF2 heißt römisch 40 , ist syrische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 1977 im Dorf römisch 40 , Distrikt Al-Malikiya, Gouvernement Al Hasaka geboren und ist dort aufgewachsen. Nach der Heirat mit dem BF1 hat die BF2 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Dorf römisch 40 , Gouvernement Al Hasaka gelebt. Die BF1 ist Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die BF2 hat in Syrien neun Jahre lang die Grund- und Hauptschule besucht. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und war Hausfrau. Die BF3 heißt XXXX , ist syrische Staatsangehörige und wurde am XXXX 2008 im Dorf XXXX , Gouvernement Al Hasaka geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihrer Familie gelebt. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch.Die BF3 heißt römisch 40 , ist syrische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 2008 im Dorf römisch 40 , Gouvernement Al Hasaka geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihrer Familie gelebt. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die BF4 heißt XXXX , ist syrische Staatsangehörige und wurde am XXXX 2012 im Dorf XXXX , Gouvernement Al Hasaka geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihrer Familie gelebt. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch.Die BF4 heißt römisch 40 , ist syrische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 2012 im Dorf römisch 40 , Gouvernement Al Hasaka geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihrer Familie gelebt. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der BF1 und die BF2 sind seit dem Jahr 1994 verheiratet. Die BF3 und BF4 sind die minderjährigen Töchter von BF1 und BF
- Ein Sohn sowie zwei weitere Töchter des BF1 und der BF2 leben in Österreich. Dem Sohn wurde mit Bescheid des BFA vom 03.02.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Einer der in Österreich lebenden Töchter wurde mit Bescheid des BFA vom 18.12.2015 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt, der anderen in Österreich lebenden Tochter wurde mit Bescheid des BFA vom 08.11.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2 lebt in einem Asylcamp in der Türkei. Der BF1, die BF3 und BF4 sind gesund. Die BF2 leidet an Asthma und hohem Blutdruck. Abgesehen davon ist auch sie gesund. Die BF1 bis BF4 sind in Österreich strafunmündig bzw. strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen der BF1 bis BF4 Der Herkunftsort der BF1 bis BF4 steht nicht im Einfluss- bzw. Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der Kurden. Die Herkunftsregion der BF1 bis BF4 liegt im Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“. Dem BF1 droht aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien weder eine Verfolgung durch das syrische Regime noch durch die YPG/PKK. Den BF1 bis BF4 droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt im Rahmen einer „Reflexverfolgung“ aufgrund der Wehrdienstverweigerung der beiden Söhne des BF1 und der BF
- Ebensowenig droht ihnen eine „Reflexverfolgung“ aufgrund des dem einen Sohn des BF1 und der BF2 in Österreich gewährten Status des Asylberechtigten. Der BF2 droht in Syrien auch nicht aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung. Den BF2 bis BF4 droht im Falle der Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr, Opfer von Vergewaltigung bzw. sexueller Gewalt zu werden. Den BF3 und BF4 droht im Falle der Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Ebenso droht den BF1 bis BF4 auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Nordost-Syrien Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES](Liveuamap Stand 2.12.2022). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel „Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel „Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra’s al-’Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 29.11.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Die „Deeskalationszone“, die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen,durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der „Syrian National Army“ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa’at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat (HRW 17.8.2022; vgl. CC 3.11.2022). Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit 2016.Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra’s al-’Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 29.11.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Die „Deeskalationszone“, die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen,durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der „Syrian National Army“ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa’at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat (HRW 17.8.2022; vergleiche CC 3.11.2022). Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit
- Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022). Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (AA 29.11.2021). ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleich geblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (SOHR 29.11.2022). Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022). Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (AA 29.11.2021). ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleich geblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (SOHR 29.11.2022). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein (SOHR 29.11.2022; vgl. UNHRC 14.9.2022), die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren (SOHR 26.12.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (SOHR 29.11.2022). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein (SOHR 29.11.2022; vergleiche UNHRC 14.9.2022), die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren (SOHR 26.12.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (SOHR 29.11.2022). Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah an (ANI 26.1.2022). Im Sina’a-Gefängnis befanden sich geschätzte 3.500 inhaftierte IS-Kämpfer wie auch rund 700 Minderjährige, darunter 150 ausländische Staatsbürger, die von ihren Eltern in das selbsternannte Kalifat gebracht worden waren. Vertreter der SDF gaben an, dass IS-Kämpfer, die sich in einem Teil des Gefängnisses verschanzt hatten, Minderjährige als menschliche Schutzschilde verwendeten (NYT 25.1.2022). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer, die in den vergangenen Jahren administrative und militärische Positionen in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien innegehabt hatten (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus (NYT 25.1.2022). In fast allen Vierteln rund um das Gefängnis kam es zu Zusammenstößen (UNHRC 14.9.2022). US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern, und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis ist eine deutliche Erinnerung an die Bedrohung, die vom IS im Nordosten Syriens noch immer ausgeht, und an die Verwundbarkeit der dort lebenden Zivilisten (OHCHR 18.11.2022). Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah an (ANI 26.1.2022). Im Sina’a-Gefängnis befanden sich geschätzte 3.500 inhaftierte IS-Kämpfer wie auch rund 700 Minderjährige, darunter 150 ausländische Staatsbürger, die von ihren Eltern in das selbsternannte Kalifat gebracht worden waren. Vertreter der SDF gaben an, dass IS-Kämpfer, die sich in einem Teil des Gefängnisses verschanzt hatten, Minderjährige als menschliche Schutzschilde verwendeten (NYT 25.1.2022). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer, die in den vergangenen Jahren administrative und militärische Positionen in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien innegehabt hatten (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus (NYT 25.1.2022). In fast allen Vierteln rund um das Gefängnis kam es zu Zusammenstößen (UNHRC 14.9.2022). US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern, und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis ist eine deutliche Erinnerung an die Bedrohung, die vom IS im Nordosten Syriens noch immer ausgeht, und an die Verwundbarkeit der dort lebenden Zivilisten (OHCHR 18.11.2022). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z.B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 aus ländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022), auch aus Österreich (ÖB 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt und es ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 % der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 11.2022). Im Jahr 2021 war die häufigste Todesursache in al-Hol, mit 38 % aller Todesfälle im Lager, der Tod im Zusammenhang mit Straftaten. Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen in dem Lager auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 11.2022). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Flüchtlingslagers al-Hol ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination des IS und andere Aktivitäten begünstigt. Die SDF sahen sich gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager in Nordsyrien abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 aus ländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022), auch aus Österreich (ÖB 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt und es ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 % der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 11.2022). Im Jahr 2021 war die häufigste Todesursache in al-Hol, mit 38 % aller Todesfälle im Lager, der Tod im Zusammenhang mit Straftaten. Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen in dem Lager auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 11.2022). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Flüchtlingslagers al-Hol ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination des IS und andere Aktivitäten begünstigt. Die SDF sahen sich gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager in Nordsyrien abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO3.12.2022). Frauen Allgemeine Informationen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021, vgl. CARE 4.2022). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich Hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vgl. UNFPA 10.3.2019).Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021, vergleiche CARE 4.2022). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich Hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vergleiche UNFPA 10.3.2019). In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d.h. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer verweisen demgegenüber darauf, dass die Eltern mit einer möglichst frühen Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vgl. UNOCHA 16.12.2021). Im Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB 1.10.2021).In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d.h. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer verweisen demgegenüber darauf, dass die Eltern mit einer möglichst frühen Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vergleiche UNOCHA 16.12.2021). Im Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB 1.10.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 12.4.2022, vgl. NMFA 5.2022). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 13.1.2022). Die Grundrechte der syrischen Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren (SNHR 25.11.2019). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %, und auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt (FH 24.2.2022, vgl. BS 23.2.2022). Die Erwerbsquote in Syrien liegt bei 14,4 % der weiblichen Bevölkerung (BS 23.2.2022).Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 12.4.2022, vergleiche NMFA 5.2022). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 13.1.2022). Die Grundrechte der syrischen Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren (SNHR 25.11.2019). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %, und auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt (FH 24.2.2022, vergleiche BS 23.2.2022). Die Erwerbsquote in Syrien liegt bei 14,4 % der weiblichen Bevölkerung (BS 23.2.2022). Syrische Frauen sind stärker von Armut betroffen als Männer. Sie sind einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und tragen die Verantwortung für die Betreuung ihrer Kinder und anderer Familienmitglieder. Durch die rasche Ausbreitung von COVID-19 werden die Risiken für Frauen noch größer. Schätzungen zufolge sind mehr als eine halbe Million Syrerinnen in Syrien und in den Aufnahmegemeinschaften in der gesamten Region schwanger. Mancherorts suchen schwangere Frauen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Virus keine Gesundheitseinrichtungen auf. Dadurch ist das Leben von Frauen und Neugeborenen in Gefahr (UN Women 2.7.2020, vgl. USDOS 12.4.2022). Durch den Konflikt sind etwa 13 Millionen Zivilisten vertrieben worden, davon 6,2 Millionen Binnenvertriebene. Frauen und Kinder bilden die Mehrheit der Vertriebenen, wobei vertriebene Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind (UNHRC 15.8.2019).Syrische Frauen sind stärker von Armut betroffen als Männer. Sie sind einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und tragen die Verantwortung für die Betreuung ihrer Kinder und anderer Familienmitglieder. Durch die rasche Ausbreitung von COVID-19 werden die Risiken für Frauen noch größer. Schätzungen zufolge sind mehr als eine halbe Million Syrerinnen in Syrien und in den Aufnahmegemeinschaften in der gesamten Region schwanger. Mancherorts suchen schwangere Frauen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Virus keine Gesundheitseinrichtungen auf. Dadurch ist das Leben von Frauen und Neugeborenen in Gefahr (UN Women 2.7.2020, vergleiche USDOS 12.4.2022). Durch den Konflikt sind etwa 13 Millionen Zivilisten vertrieben worden, davon 6,2 Millionen Binnenvertriebene. Frauen und Kinder bilden die Mehrheit der Vertriebenen, wobei vertriebene Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind (UNHRC 15.8.2019). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022). Außerdem kann ein Ehemann beim Innenministerium einen Antrag stellen, seiner Frau die Ausreise zu untersagen (USDOS 12.4.2022). Sexuelle Gewalt gegen Frauen und "Ehrverbrechen" Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 2020). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als „Ernährer der Familie“ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB 1.10.2021). „Ehrverbrechen“ in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.11.2021). Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.520 Fällen ausgeübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbundene Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Vergehen in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und zwölf Vergehen durch die Syrian Democratic Forces (SDF). Die Gefahr einer Ermordung durch Familienangehörige ("Ehrenverbrechen") ist einer der Gründe für die erhebliche Dunkelziffer bei der Berichtslage zu sexueller Gewalt. Außerdem wurden laut SNHR Tausende Opfer von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat wegen des erfahrenen sexuellen Missbrauchs verstoßen (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle für die Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (NMFA 5.2022). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als "endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert" ein (USDOS 12.4.2022). Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus [Anm.: für Zahlen siehe weiter oben]. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und syrische Gemeinschaften zu destabilisieren (LDHR 10.2018). Die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) sowie zuletzt auch Berichte von Amnesty International (Bericht von September 2021) und Human Rights Watch (Bericht von Oktober 2021) dokumentieren weitverbreitete Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen vonseiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, militärischen Kontrollstellen und in Haftanstalten. Menschenrechtsvertreter berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen sei (AA 29.11.2021, vgl. HRW 13.1.2022).Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus [Anm.: für Zahlen siehe weiter oben]. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und syrische Gemeinschaften zu destabilisieren (LDHR 10.2018). Die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) sowie zuletzt auch Berichte von Amnesty International (Bericht von September 2021) und Human Rights Watch (Bericht von Oktober 2021) dokumentieren weitverbreitete Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen vonseiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, militärischen Kontrollstellen und in Haftanstalten. Menschenrechtsvertreter berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen sei (AA 29.11.2021, vergleiche HRW 13.1.2022). Ab dem Zeitpunkt der Festnahme und während der gesamten Haftzeit waren viele Frauen und Mädchen verschiedenen Arten sexueller Gewalt ausgesetzt (UNHRC 8.3.2018). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen, die Verletzung der reproduktiven Rechte und der medizinischen Versorgung sowie andere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Regierungstruppen setzen die Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und missbrauchen Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde (ZI 2.7.2017). Rekrutierung Minderjähriger durch verschiedene Organisationen Das Gesetz N. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelte Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Sie hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73 % der Fälle wurden im Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26 % im Nordosten (Raqqa, Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18 %) unter 15 Jahre alt (UNSC 23.4.2021). In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis Dezember 2020 durch: - Hay’at Tahrir ash-Sham
(390); syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen (früher als Freie Syrische Armee - FSA) bekannt)
(170); - die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); - regierungstreue Milizen
(42); - Ahrar ash-Sham
(31), Nur ad-Din az-Zanki
(3)und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), alle dem Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA) operierend; - die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); - die Internen Sicherheitskräfte
(13); - Hurras ad-Din
(6); - IS (sog. Islamischer Staat)
(4); - syrische Regierungskräfte
(2). Die Fälle wurden vor allem in Idlib
(477)und Aleppo
(119)verifiziert. Von 813 Kindern wurden 99%
(805)in Kampfhandlungen eingesetzt (UNGASC 6.5.2021). In Idlib werden von HTS Kinder für Kampfhandlungen eingesetzt, ebenso durch den sog. Islamischen Staat (IS), die Opposition und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen (ÖB 1.10.2021). Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien (USDOS 29.7.2022). Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022). 2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) – Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - die Geneva Call Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder, die Rekrutierung von Kindern zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben (STJ 2.6.2021, ÖB 1.10.2021). Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt (HRW 11.9.2018; cf. EB 7.12.2019). Zudem kündigte die sog. Selbstverwaltung am 30.8.2020 an, ein Büro für den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten einzurichten. Das Büro und seine Außenstellen sollen seit Oktober 2020 operativ sein und Berichte und Beschwerden über die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die SDF entgegennehmen. Laut den VN und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.11.2021). 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet (UNGASC 9.6.2020). Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen, sowie die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16Das Gesetz N. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelte Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Sie hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73 % der Fälle wurden im Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26 % im Nordosten (Raqqa, Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18 %) unter 15 Jahre alt (UNSC 23.4.2021). In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis Dezember 2020 durch: - Hay’at Tahrir ash-Sham
(390); syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen (früher als Freie Syrische Armee - FSA) bekannt)
(170); - die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); - regierungstreue Milizen
(42); - Ahrar ash-Sham
(31), Nur ad-Din az-Zanki
(3)und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), alle dem Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA) operierend; - die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); - die Internen Sicherheitskräfte
(13); - Hurras ad-Din
(6); - IS (sog. Islamischer Staat)
(4); - syrische Regierungskräfte
(2). Die Fälle wurden vor allem in Idlib
(477)und Aleppo
(119)verifiziert. Von 813 Kindern wurden 99%
(805)in Kampfhandlungen eingesetzt (UNGASC 6.5.2021). In Idlib werden von HTS Kinder für Kampfhandlungen eingesetzt, ebenso durch den sog. Islamischen Staat (IS), die Opposition und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen (ÖB 1.10.2021). Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien (USDOS 29.7.2022). Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022). 2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) – Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - die Geneva Call Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder, die Rekrutierung von Kindern zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben (STJ 2.6.2021, ÖB 1.10.2021). Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt (HRW 11.9.2018; cf. EB 7.12.2019). Zudem kündigte die sog. Selbstverwaltung am 30.8.2020 an, ein Büro für den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten einzurichten. Das Büro und seine Außenstellen sollen seit Oktober 2020 operativ sein und Berichte und Beschwerden über die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die SDF entgegennehmen. Laut den VN und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.11.2021). 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet (UNGASC 9.6.2020). Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen, sowie die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren vom al-Hol Camp, darunter viele Waisen (EMHRM 18.9.2019). Obwohl die Auflistung von Kindersoldaten in Nordost-Syrien im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen ist, beinhalten bewaffnete Einheiten weiterhin Minderjährige, die gerade mal 16 Jahre alt sind (STJ 2.6.2021). Die Praxis der Rekrutierung Minderjähriger scheint nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein (AA 29.11.2021). Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen deren Aufnahme zu unterbinden. Wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen, von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen (DIS 6.2022). Kinder Auch im Berichtszeitraum [Anm.: 2021 bis inkl. November] kam es in Syrien zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Allein im ersten Halbjahr 2021 wurden nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) 145 Kinder bei Kampfhandlungen getötet. Der im April 2021 veröffentlichte dritte Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern im bewaffneten Konflikt in Syrien konstatiert zum wiederholten Male zahlreiche Verstöße gegen die Rechte von Kindern und verurteilt diese aufs Schärfste. Hierzu zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser in Syrien sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen als schwere Verstöße (AA 29.11.2021). Nordost-Syrien Die SDF halten seit mindestens 2019 weiterhin mehr als 10.000 mutmaßliche ehemalige ISKämpferin Gefängnissen in ganz Ostsyrien fest. Darunter sind rund 750 männliche Jugendliche, die in mindestens zehn Gefängnissen inhaftiert sind. Auch Jahre nach der territorialen Niederlage des IS sind noch immer Tausende von Frauen und Kindern in Lagern im Nordosten Syriens in dem Gebiet unrechtmäßig interniert, welches von der kurdisch geführten SDF-Koalition kontrolliert wird. In al-Hol und anderen Lagern nahe der irakischen Grenze im Nordosten Syriens werden schätzungsweise 40.000 Kinder festgehalten. Fast die Hälfte davon sind Iraker; 7.800 kommen aus fast 60 anderen Ländern. Seit Mitte 2019 wurden fast 5.000 syrische Kinder im Rahmen sogenannter „Stammespatenschaften“ aus den Lagern in Gemeinden im Nordosten entlassen. Etwa 1.000 ausländische Kinder wurden ebenfalls freigelassen und nach Hause gebracht. Die meisten ausländischen Kinder sind jedoch weiterhin ihrer Freiheit beraubt, weil sich ihre Heimatländer weigern, sie zurückzunehmen. Die meisten sind unter zwölf Jahre alt. Niemand beschuldigt sie eines Verbrechens, doch werden sie seit über drei Jahren unter entsetzlichen Bedingungen festgehalten und ihres Rechts auf Bildung, Spiel und angemessene medizinische Versorgung beraubt (UNHRC 14.9.2021, vgl. AI 29.3.2022, FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022).sich ihre Heimatländer weigern, sie zurückzunehmen. Die meisten sind unter zwölf Jahre alt. Niemand beschuldigt sie eines Verbrechens, doch werden sie seit über drei Jahren unter entsetzlichen Bedingungen festgehalten und ihres Rechts auf Bildung, Spiel und angemessene medizinische Versorgung beraubt (UNHRC 14.9.2021, vergleiche AI 29.3.2022, FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Kindesmisshandlung und –missbrauch Das Gesetz verbietet Kindesmisshandlung nicht ausdrücklich. Es sieht vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist (USDOS 12.4.2022). NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und sogar hingerichtet (USDOS 30.3.2021). Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime (USDOS 12.4.2022). Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als „Kriegswaffe“ ein und missbrauchten die Kinder von Oppositionellen in den Gefängnissen der Regierung, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und völlig ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie in der Haft keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen - selbst bei Folter nicht (ZI 2.7.2017). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das SNHR den Tod von mindestens 14.565 Personen durch Folter, darunter 181 Kinder, durch die Konfliktparteien in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Rückkehr
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: Siehe weiter unten für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen!], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als "Verräter" angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat laut einem befragten Syrien-Experten jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021). Das Regime will Rückkehrer mit Geld - nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt und die Einvernahme der BF1 bis BF4 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.04.
- , Zu den Personen der BF1 bis BF4: Die Feststellungen zu den Personen der BF1 bis BF4, ihrer Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion sowie die Feststellungen zu ihren Lebensumständen beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen und im Laufe des Verfahrens diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten (syrische Reisepässe, syrische Personalausweise, syrisches Familienbuch, syrische Registerauszüge). Die Angaben der BF zu ihren Geburts- und Aufenthaltsorten, ihren Familienangehörigen sowie zu ihren schulischen Werdegängen und der beruflichen Tätigkeit sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der BF1 bis BF
- Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Strafunmündigkeit bzw. strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 bis BF4 ergibt sich aus ihrem Alter bzw. aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Zu den Fluchtgründen der BF1 bis BF4 Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet der BF1 bis BF4 werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Einleitend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass BF1 und BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde sehr vage und allgemein gehaltene Angaben tätigten. Das Vorbringen wurde schließlich in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher ausgeführt, konkretisiert und auch mit neuen Angaben ergänzt. Fallgegenständlich ist jedoch dennoch von keiner – gegen die Glaubwürdigkeit der BF sprechenden – Steigerung des Vorbringens auszugehen, zumal die BF, wie in der Beschwerde und auch in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt wurde, zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA davon ausgingen, im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen zu sein um ihren Asylstatus von dem in Österreich asylberechtigten Sohn des BF1 und der BF2 abgeleitet zu bekommen. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass BF1 und BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde ihre Fluchtgründe nicht näher ausführten, sondern diese erst, als ihnen bewusst war, dass kein Verfahren zur Familienzusammenführung, sondern ein „eigenes“ Asylverfahren vorliegt, konkretisierten und auch mit neuen Angaben ergänzten. Zur vorgebachten Verfolgung des BF1 wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Yekiti Partei: Der BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass er Mitglied bei der Yekiti Partei gewesen sei und aus diesem Grund Probleme sowohl mit dem syrischen Regime als auch mit der YPG/PKK gehabt habe bzw. im Falle einer Rückkehr hätte. Aufgrund teilweise widersprüchlicher sowie unstimmiger und nicht nachvollziehbar Angaben des BF1 war dieses Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig. So gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei bereits im Jahr 2002 zweimal vom syrischen Regime inhaftiert worden sei. Auf die Frage etwas später in der Verhandlung, wie oft er insgesamt in seinem Leben in Syrien in Haft gewesen sei, gab er an: „Wie ich bereits erwähnt habe, nur zwei Mal.“ Im weiteren Verlauf der Verhandlung brachte der BF1 hingegen widersprüchlich zu seiner eben getätigten Aussage vor, dass er im Jahr 2016 zudem 20 Tage von Mitgliedern der PKK inhaftiert gewesen sei. Weitere Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei nach den beiden behaupteten Inhaftierungen im Jahr 2002 brachte der BF1 nicht vor, sodass zum nunmehrigen Zeitpunkt jedenfalls von keiner aktuellen Verfolgungsgefahr des BF1 durch das syrische Regime auszugehen ist. Der BF1 hat Syrien Ende des Jahres 2021 verlassen; er blieb sohin fast 20 Jahre lang vom syrischen Regime unbehelligt. Zu der Verfolgung durch die YPG/PKK ist auszuführen, dass der BF1 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, im Jahr 2011 in den ersten vier Monaten der Syrien-Krise täglich mit der Yekiti Partei demonstriert zu haben. Die PKK/YPG hätten diese Demonstrationen dann verboten. Der BF1 gab an, dass die Zahl der Demonstranten zwischen 1500 und 2000 Personen gewesen sei; er konnte jedoch nicht nachvollziehbar erklären, wieso gerade er persönlich bei einer so hohen Anzahl an Demonstranten einer Verfolgung durch die YPG/PKK ausgesetzt sein sollte. Der BF1 konnte auch die konkreten Bedrohungshandlungen der YPG/PKK nur sehr allgemein beschreiben, indem er ausführte, dass die Demonstranten mit Stöcken geprügelt worden seien und dass die Leute der YPG/PKK im Laufe der Zeit immer aggressiver geworden seien. Konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen legte der BF1 nicht näher dar. Erst ganz am Ende seiner Befragung in der Verhandlung erwähnte er schließlich den - oben bereits angeführten – Umstand, dass er im August 2016 20 Tage von Mitgliedern der PKK inhaftiert gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, steht diese Angabe im Widerspruch zu seiner zunächst in der Verhandlung getätigten Aussage, wonach er in Syrien nur zweimal im Jahr 2002 inhaftiert gewesen sei und konnte er zu dieser angeblichen 20-tägigen Anhaltung auch keine konkreten und detaillierten Angaben machen, sondern führte er lediglich völlig unsubstantiiert aus, dass die PKK Mitglieder versucht hätten, ihn zu zwingen, seine Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei aufzulösen. Nähere Ausführungen, was konkret in diesen 20 Tagen passiert sei, tätigte der BF1 trotz Nachfrage nicht. Überdies ist in der Beschwerde widersprüchlich angeführt, dass diese Inhaftierung durch die PKK im Jahr 2015 gewesen sei; in der Verhandlung nannte der BF1 jedoch August
- Auszuführen ist, dass auch durch die YPG/PKK keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkannt werden kann. Verfolgungshandlungen gegen den BF1 durch die YPG/PKK nach der – ohnehin nicht glaubwürdigen – Inhaftierung im Jahr 2016 wurde nicht vorgebracht. Die BF1 bis BF4 haben Syrien erst Ende des Jahres 2021 verlassen und wurden keine Verfolgungshandlungen durch die YPG/PKK gegen den BF1 im Zeitraum August 2016 bis zur Ausreise vorgebracht. Der BF1 gab vielmehr an, dass im September 2016 Mitglieder der PKK mehrfach bei ihm zuhause nach seinem Sohn gefragt hätten. Dass diese Leute der PKK bei diesen Besuchen im September 2016 auch in irgendeiner Form Interesse am BF1 gezeigt hätten, brachte er mit keinem Wort vor. Im Übrigen tätigten BF1 und BF2 zudem divergierende Angaben zu den Besuchen der PKK-Mitglieder. So gab der BF1 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Leute der PKK zwei Mal im September 2016 nach dem Sohn gefragt hätten; sie seien dann noch ein drittes Mal gekommen, zu diesem Zeitpunkt sei der Sohn jedoch bereits am Weg nach Europa gewesen. Die BF2 sprach zwar auch von drei Besuchen, tätigte jedoch andere Angaben als der BF1 in zeitlicher Hinsicht, indem sie vorbrachte, dass die Leute der PKK im Jahr 2014 zum ersten Mal nach dem Sohn gefragt hätten und dann weitere zwei Male ca. zwei Monate vor der Ausreise des Sohnes aus Syrien. Zudem gab der Sohn in der ihn selbst betreffenden Niederschrift vom 03.02.2017 beim BFA an, dass die kurdischen Milizen nur einmal im September 2015 zu ihm nach Hause gekommen sei (siehe OZ6). Die diesbezüglich divergierenden Angaben sprechen ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit von BF1 und BF
- Von einer dem BF1 im Falle der Rückkehr drohenden Verfolgungsgefahr durch die YPG/PKK aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei kann daher nicht ausgegangen werden, insbesondere auch, zumal der BF1 – wie er in der Verhandlung selbst angab – „nur ein kleines Mitglied gewesen sei“. , Zur vorgebrachten „Reflexverfolgung“: In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Söhne von BF1 und BF2 im wehrfähigen Alter seien, ihren Wehrdienst nicht angetreten hätten und aus Syrien geflüchtet seien, sodass die BF1 bis BF4 als Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern angesehen werden würden und aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wären. Dazu ist wie folgt auszuführen: Diese in der Beschwerde in den Raum gestellte Verfolgungsgefahr blieb völlig unsubstantiiert und beruht auf rein spekulativen Szenarien. Derart allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Überdies ist festzuhalten, dass sich – ausgehend von den aktuellen und oben zitierten Länderberichten – Repressalien gegen Familienmitglieder vor allem gegen Familien von „high profile“-Deserteuren richten würden. Dafür, dass die Söhne des BF1 und der BF2 dieser Kategorie angehören würde, haben sich im gegenständlichen Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben.Diese in der Beschwerde in den Raum gestellte Verfolgungsgefahr blieb völlig unsubstantiiert und beruht auf rein spekulativen Szenarien. Derart allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Überdies ist festzuhalten, dass sich – ausgehend von den aktuellen und oben zitierten Länderberichten – Repressalien gegen Familienmitglieder vor allem gegen Familien von „high profile“-Deserteuren richten würden. Dafür, dass die Söhne des BF1 und der BF2 dieser Kategorie angehören würde, haben sich im gegenständlichen Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Schließlich lässt sich auch aus der Verwandtschaft mit dem in Österreich lebenden Sohn (geb. XXXX 2000) des BF1 und der BF2, welchem mit Bescheid des BFA vom 03.02.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, keine konkret und gezielt gegen die BF1 bis BF4 gerichtete Verfolgung ableiten, zumal sich der in Österreich aufhältige Sohn von BF1 und BF2 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht im wehrfähigen bzw. wehrpflichtigen Alter befunden hat und daher zum Ausreisezeitpunkt auch nicht als Wehrdienstverweigerer gegolten haben kann. Überdies ist nicht anzunehmen, dass die Asylzuerkennung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.Schließlich lässt sich auch aus der Verwandtschaft mit dem in Österreich lebenden Sohn (geb. römisch 40 2000) des BF1 und der BF2, welchem mit Bescheid des BFA vom 03.02.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, keine konkret und gezielt gegen die BF1 bis BF4 gerichtete Verfolgung ableiten, zumal sich der in Österreich aufhältige Sohn von BF1 und BF2 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht im wehrfähigen bzw. wehrpflichtigen Alter befunden hat und daher zum Ausreisezeitpunkt auch nicht als Wehrdienstverweigerer gegolten haben kann. Überdies ist nicht anzunehmen, dass die Asylzuerkennung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, um von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist sowie, dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es kann daher etwa bei Angehörigen von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine Verfolgungsgefahr bestehen, wenn diese bereits aufgrund ihrer familiären Verbindungen als oppositionell wahrgenommen werden. Auf die BF1 bis BF4 bezogen bestehen jedoch keine Hinweise, dass eine solche Verfolgungsgefahr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass konkrete Bedrohungshandlungen durch das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung der Söhne von BF1 und BF2 im gesamten Verfahren nicht vorgebracht wurde, obwohl die BF1 bis BF4 noch jahrelang nach der Ausreise zumindest einer der Söhne von BF1 und BF2 aus Syrien im Herkunftsstaat verblieben. Zur vorgebrachten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen bzw. Gefahr von sexueller Gewalt betreffend BF2 bis BF4: Bezogen auf dieses Vorbringen ist zwar nicht zu verkennen, dass es in Syrien zu geschlechterspezifischer Diskriminierung und sexueller Gewalt kommt. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass sich die Grundrechte der syrischen Frauen während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert haben, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren. Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen oder Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe lässt sich aber den oben zitierten Länderfeststellungen nicht entnehmen. So ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Situation für Frauen in Syrien von vielen Faktoren abhängig ist, wie familiärer Hintergrund, sozialer Status, in welcher Stadt sie leben und unter wessen Kontrolle sich die Stadt befindet. Umstände, die für eine Gefährdung maßgeblich sein können, sind etwa die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, ein niedriger sozioökonomischer Status, der soziale Status sowie das Gebiet der Herkunft oder des Wohnsitzes (z.B. im Zusammenhang mit der Präsenz extremistischer Gruppen). Die BF2 ist verheiratet und würde gemeinsam mit ihrem Ehemann im Familienverband nach Syrien zurückkehren, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht auf sich allein gestellt bzw. schutzlos wäre. Allfällige risikoerhöhende Faktoren wurden weder seitens der BF2 vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Syrien haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Frauen gleichermaßen und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Zur vorgebrachten Gefahr, dass BF2 bis BF4 im Falle der Rückkehr Opfer von sexueller Gewalt bzw. Vergewaltigung werden, ist auszuführen, dass sich das diesbezügliche Vorbringen betreffend Vergewaltigung/sexuelle Gewalt in der Beschwerde auf die völlig allgemein gehaltene Wiedergabe diverser Berichte zur allgemeinen Situation in Syrien beschränkte und keinerlei Bezug konkret auf die Personen der BF2 bis BF4 hergestellt wurde. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb die BF2 diesbezüglich völlig unsubstantiiert und gab erstmals nur allgemein gehalten an, dass die im Falle einer Rückkehr Angst hätte, dass die BF3 und BF4 entführt, vergewaltigt und getötet werden könnten. Näher nachgefragt, woher diese Angst komme, blieb die BF2 unbestimmt und gab lediglich an, dass es solche Zwischenfälle des Öfteren gebe. Auch die BF3 stellte auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr befürchten würde, lediglich die allgemein gehaltene Befürchtung, dass sie Angst vor Entführung oder Vergewaltigung habe, in den Raum. Warum gerade sie in besonderem Maße einer solchen Gefahr ausgesetzt sein würde, konnte sie nicht näher darlegen; ebensowenig die BF
- Mit diesen allgemein gehaltenen Aussagen konnten die BF2 bis BF4 eine ihnen drohende Gefahr, im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer sexueller Gewalt zu werden, nicht glaubhaft machen. Zur vorgebrachten Verfolgung einer Zwangsrekrutierung Minderjähriger betreffend BF3 und BF4: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung auch für Minderjährige und auch für Mädchen bestehe. Wie festgestellt, steht die Herkunftsregion der BF unter der Kontrolle der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Diese hat einen verpflichtenden „Wehrdienst“ für Männer zwischen 18 und 24 Jahren eingeführt, Frauen können den „Wehrdienst“ freiwillig leisten. Daher besteht für die BF3 und BF4 als minderjährige Mädchen (14 Jahre und 10 Jahre alt) keine Gefahr einer Einberufung zum „Wehrdienst“ in ihrer Herkunftsregion. Allerdings finden sich in den Länderberichten Informationen zur Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, darunter auch von Mädchen, durch oppositionelle Gruppen. Laut dem Bericht des UN Generalsekretärs zur Situation von Kindern in bewaffneten Konflikten vom April 2021 fanden diese zum überwiegenden Anteil in den nordwestlichen Provinzen Idlib, Aleppo und Hama statt und zu einem weitaus geringeren Anteil im Nordosten, wozu auch die Herkunftsregion der BF3 und BF4 in der Provinz Al Hasaka zählt. Zudem war der Großteil der zwangsrekrutierten Minderjährigen über 15 Jahre alt. BF3 und BF4 sind 14 und 10 Jahre alt. Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), die zu den Kernbestandteilen der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) – den Streitkräften in der Demokratischen Selbstverwaltung – zählen, haben 2014 die Geneva Call Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder, die Rekrutierung von Kindern zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben. Infolgedessen kam es zu Alterskontrollen und zur Entlassung von Minderjährigen aus den Einheiten der YPG/YPJ. Das erkennende Gericht verkennt jedoch nicht, dass es weiterhin zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen in Syrien kommt und sich auch Anfang 2022 weiterhin Minderjährige in den Reihen der SDF befinden. Dass in von kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jede Minderjährige zwangsweise rekrutiert wird, kann nicht angenommen werden. Aufgrund des Profils der BF3 und BF4, insbesondere ihrer Herkunftsregion, ihres jungen Alters und ihrer sozioökonomischen Situation – sie leben im Familienverband, halten sich nicht in einem Vertriebenenlager auf – liegen keine individuellen Risikofaktoren vor, die die BF3 und BF4 besonders vulnerabel für eine Zwangsrekrutierung erscheinen lassen, sodass auch in der Einzelfallbeurteilung keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Bedrohung einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte der BF3 und BF4 gegeben ist. Nicht übersehen wird weiters, dass Kindern allgemein in Syrien ein erhöhtes Risiko von Verfolgung droht und diese als besonders vulnerabel gelten. Dabei wird insbesondere von schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern, Zwangsheirat, Zwangsrekrutierung, Inhaftierung und Folter, sexuellem Missbrauch von Kindern, Kinderarbeit, konfliktbedingten Behinderungen beim Zugang zu Schuldbildung und der Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen berichtet. Dass die minderjährigen BF3 und BF4 allein aufgrund ihrer Eigenschaft als minderjährige Mädchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt wären, ist jedoch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und bietet das Vorbringen der BF dafür kein ausreichendes Substrat. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind 14 und 10 Jahre alt und würden in der Obhut ihrer Familie nach Syrien zurückkehren, wo diese über weiteren familiären Rückhalt verfügen, sodass sie keine gegenüber anderen Kindern exponierte Stellung innehaben. Zur vorgebrachten Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland: Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach bereits die Asylantragstellung in Europa genüge, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen zu befürchten, ist abschließend anzumerken, dass – ausgehend von den hier zugrunde gelegten Länderinformationen – Personen, die das Land verlassen haben, von den syrischen Behörden zwar zuweilen als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition bzw. als „Verräter“ betrachtet werden, wobei auch vereinzelte Berichte vorliegen, nach denen Rückkehrende unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt wurden. Den vorliegenden Länderberichten sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine spezifische und systematische Verfolgung aller Rückkehrenden zu entnehmen. Insbesondere lässt sich den oben zitierten Länderfeststellungen nicht entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder einer Asylantragsstellung im Ausland Verfolgung durch die syrische Zentralregierung zu befürchten hätten. Rückkehrenden wird von den syrischen Behörden zwar mitunter mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Die BF1 bis BF4 entsprechen jedoch keinem Risikoprofil (wie zum Beispiel Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien ausgesetzt ist, und – wie bereits erörtert – konnten die BF auch nicht glaubwürdig darlegen, dass ihnen aus einem anderen Grund eine Verfolgung in Syrien droht. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass jedem Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass den BF1 bis BF4 allein aufgrund ihrer Ausreise Sanktionen wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 26.05.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerden
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, droht dem BF1 aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien weder eine Verfolgung durch das syrische Regime noch durch die YPG/PKK. Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF1 war keine ihm selbst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle, in seiner Person liegende, Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Den BF1 bis BF4 droht weiters bei einer Rückkehr nach Syrien nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt im Rahmen einer „Reflexverfolgung“ aufgrund der Wehrdienstverweigerung der beiden Söhne des BF1 und der BF2. Ebensowenig droht ihnen eine „Reflexverfolgung“ aufgrund des dem einen Sohn des BF1 und der BF2 in Österreich gewährten Status des Asylberechtigten. Selbst in der Annahme, dass es sich bei den Söhnen von BF1 und BF2 um Personen handeln sollte, die als Gegner der Regierung gesehen werden, und die BF1 bis BF4 als Familienangehörige damit unter Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, aus März 2021) fallen, führt die Erfüllung von Risikoprofilen, nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern diese eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Im konkreten Fall der BF1 bis BF4 erreicht jedoch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht das erforderliche Ausmaß um eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK zu begründen.Selbst in der Annahme, dass es sich bei den Söhnen von BF1 und BF2 um Personen handeln sollte, die als Gegner der Regierung gesehen werden, und die BF1 bis BF4 als Familienangehörige damit unter Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien vergleiche UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, aus März 2021) fallen, führt die Erfüllung von Risikoprofilen, nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern diese eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Im konkreten Fall der BF1 bis BF4 erreicht jedoch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht das erforderliche Ausmaß um eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK zu begründen. Weiters ist es der BF2 nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen glaubhaft zu machen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, erreicht die Situation der BF2 in Syrien als Frau nicht das erforderliche Ausmaß um eine spezifische Gruppenverfolgung anzunehmen, die eine Aufenthaltnahme in der Heimatregion der BF2 als unzumutbar erscheinen ließe. Unter Berücksichtigung der Länderinformationen ist zwar festzuhalten, dass sich die Lage für Frauen in Syrien durchaus schwierig erweist. Allfällige Diskriminierungen und Ausgrenzungen jedoch nicht jenes Ausmaß erreichen, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen und systematischen Verfolgung aller Frauen ausgehen zu können. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen eine (Gruppen-)Verfolgung von erheblicher Eingriffsintensität erwarten ließe. Die Gefahr, dass BF2 bis BF4 im Falle der Rückkehr Opfer von Vergewaltigung bzw. sexueller Gewalt werden, konnte – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht glaubhaft gemacht werden. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht den minderjährigen BF3 und BF4 im Falle der Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Auch eine Verfolgung der BF1 bis BF4 aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen: Wiewohl den Länderberichten zu entnehmen ist, dass es – vereinzelt – zu Gewaltakten gegen Rückkehrende kommt, ist ein systematisches Vorgehen gegen Rückkehrende durch die syrische Regierung aus der Berichtslage nicht abzuleiten. Diesbezüglich führt auch die Europäische Asylagentur in ihren Länderleitlinien aus, dass die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, normalerweise für sich genommen nicht bedeutet, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Begründete Furcht vor Verfolgung können in der Regel einem anderen der von EUAA genannten Risikoprofile zugeordnet werden, insbesondere jener „vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es auch denkbar, dass Rückkehrende Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann (EUAA, Kapitel 2). Da die BF1 bis BF4 keine risikoerhöhenden Umstände – wie etwa dissidente journalistische oder aktivistische Tätigkeiten – vorgebracht haben, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass den BF1 bis BF4 allein aufgrund ihrer Ausreise Sanktionen wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Im Übrigen ist das in Syrien allgemein hohe Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, maßgeblich für eine subsidiäre Schutzgewährung, die im Fall der BF1 bis BF4 bereits erfolgt ist. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der BF1 bis BF4 dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der BF1 bis BF4 dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Da sich auch sonst keine konkrete gegen die BF1 bis BF4 gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat ableiten ließ, waren im Ergebnis die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Da sich auch sonst keine konkrete gegen die BF1 bis BF4 gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat ableiten ließ, waren im Ergebnis die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, A