RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW229 2261441-1 Spruch, W229 2261441-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.10.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab er an, dass er in Deutschland einen positiven Asylbescheid habe, seine Papiere seien ihm in Griechenland gestohlen worden, weshalb er sich wieder über den illegalen Weg nach Deutschland aufmachen habe müssen.
- Am 20.04.2022 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2014 sei sein Heimatdorf bombardiert worden und er sei mit seiner Familie weggegangen. Der Beschwerdeführer sei zunächst in die Türkei und danach zu seiner Frau in das Flüchtlingslager in XXXX . Die syrische Regierung habe ihn zum Reservemilitärdienst einberufen, er sei zu diesem Zeitpunkt aber im Nachbardorf gewesen.
- Am 20.04.2022 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2014 sei sein Heimatdorf bombardiert worden und er sei mit seiner Familie weggegangen. Der Beschwerdeführer sei zunächst in die Türkei und danach zu seiner Frau in das Flüchtlingslager in römisch 40 . Die syrische Regierung habe ihn zum Reservemilitärdienst einberufen, er sei zu diesem Zeitpunkt aber im Nachbardorf gewesen. Der Beschwerdeführer legte mehrere Dokumente vor.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohung durch die syrischen Behörden oder den IS ausgesetzt wäre, es drohe ihm auch keine Einberufung zum Reservemilitärdienst.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
- Die Beschwerde langte am 21.10.2022 beim BFA ein und wurde in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 25.10.2022 einlangte.
- Am 03.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist am XXXX in XXXX , Provinz Idlib geboren. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer lebte den Großteil der Zeit in Syrien in XXXX .Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist am römisch 40 in römisch 40 , Provinz Idlib geboren. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer lebte den Großteil der Zeit in Syrien in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Grundschule besucht und danach hat er 20 Jahre als Hilfsarbeiter, unter anderem als Taxifahrer, gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 1999 bis 2001 in Homs den Grundwehrdienst absolviert. Der Beschwerdeführer ist zwei Mal verheiratet. XXXX heiratete er im Jahr 2000 in XXXX und XXXX heiratet er im Jahr 2011 ebenfalls in seiner Heimatstadt. Beide leben aktuell im Grenzgebiet zur Türkei in XXXX in verschiedenen Flüchtlingslagern. Den beiden Ehen entstammen Kinder, die bei der jeweiligen Mutter leben.Der Beschwerdeführer ist zwei Mal verheiratet. römisch 40 heiratete er im Jahr 2000 in römisch 40 und römisch 40 heiratet er im Jahr 2011 ebenfalls in seiner Heimatstadt. Beide leben aktuell im Grenzgebiet zur Türkei in römisch 40 in verschiedenen Flüchtlingslagern. Den beiden Ehen entstammen Kinder, die bei der jeweiligen Mutter leben. Seine Eltern sind bereits verstorben und seine Schwester und seine beiden Brüder leben in Syrien. In Deutschland leben vier Brüder seiner Ehefrau XXXX . Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Seine Eltern sind bereits verstorben und seine Schwester und seine beiden Brüder leben in Syrien. In Deutschland leben vier Brüder seiner Ehefrau römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 aus Syrien aus. Ihm wurde in Deutschland am 11.06.2016 Asyl zuerkannt. Er erhielt im August 2016 einen Konventionsreisepass. Der Beschwerdeführer flog daraufhin legal nach Griechenland und von dort ging er illegal in die Türkei, da dort eines seiner Kinder operiert wurde und er es besuchen wollte. An der Grenze zwischen Griechenland und der Türkei wurde er von der türkischen Grenzpolizei aufgehalten, die ihm seine Sachen und Dokumente wegnahmen. Er reiste von dort nach XXXX zu seinem Sohn. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.07.2021 die Flüchtlingseigenschaft in Deutschland aberkannt.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 aus Syrien aus. Ihm wurde in Deutschland am 11.06.2016 Asyl zuerkannt. Er erhielt im August 2016 einen Konventionsreisepass. Der Beschwerdeführer flog daraufhin legal nach Griechenland und von dort ging er illegal in die Türkei, da dort eines seiner Kinder operiert wurde und er es besuchen wollte. An der Grenze zwischen Griechenland und der Türkei wurde er von der türkischen Grenzpolizei aufgehalten, die ihm seine Sachen und Dokumente wegnahmen. Er reiste von dort nach römisch 40 zu seinem Sohn. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.07.2021 die Flüchtlingseigenschaft in Deutschland aberkannt. Der Beschwerdeführer ist gesund. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten. In Österreich leben Cousins väterlicherseits des Beschwerdeführers. Er besucht derzeit einen Alphabetisierungskurs. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für die syrische Armee zwischen 1999 und 2001 abgeleistet. Er war währenddessen nicht an Kampfhandlungen beteiligt und verließ die Armee als einfacher Soldat. Nach der syrischen Rechtslage gelten syrische Männer nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes als Reservisten und können bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Während vorwiegend Männer bis zum Alter von 27 Jahren eingezogen werden, werden vereinzelt auch Personen über 42 Jahre eingezogen, wenn sie einen höheren Rang innehatten oder eine besondere Qualifikation aufweisen. Der 42jährige Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit der realen Gefahr der Einberufung als Reservist durch die Syrische Armee. Der Beschwerdeführer hat nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahr 2001 keinen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung, als Reservist einzurücken, erhalten. 1.2.
- Wie bereits festgestellt, stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Idlib, welche seit Beginn des Bürgerkrieges Oppositionshochburg ist und seit März 2015 auch von oppositionellen Gruppierungen kontrolliert wird. Die Bewohner der Provinz, und somit auch der Beschwerdeführer, können seitens der syrischen Regierung daher mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung.1.2.
- Wie bereits festgestellt, stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Idlib, welche seit Beginn des Bürgerkrieges Oppositionshochburg ist und seit März 2015 auch von oppositionellen Gruppierungen kontrolliert wird. Die Bewohner der Provinz, und somit auch der Beschwerdeführer, können seitens der syrischen Regierung daher mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach XXXX keine physische und/oder psychische Gewalt durch die syrische Regierung aufgrund einer – unterstellten – oppositionellen Gesinnung, dies auch nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich gegen das syrische Regime. Dem Beschwerdeführer droht ebenso wenig bei einer Rückkehr in sein Heimatgebiet in Syrien wegen der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Stellung eines Asylantrages in Österreich physische und/oder psychische Gewalt durch die syrische Regierung.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach römisch 40 keine physische und/oder psychische Gewalt durch die syrische Regierung aufgrund einer – unterstellten – oppositionellen Gesinnung, dies auch nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich gegen das syrische Regime. Dem Beschwerdeführer droht ebenso wenig bei einer Rückkehr in sein Heimatgebiet in Syrien wegen der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Stellung eines Asylantrages in Österreich physische und/oder psychische Gewalt durch die syrische Regierung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
- Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Im Jänner 2020 eroberte die syrische Regierung die Stadt Maarat Al-Numan in der Provinz Idlib und hält die Regierung die Kontrolle über den Teil der Provinz, in der sich XXXX befindet. Die HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen kontrollieren den Nordwesten des Gouvernements Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernements kontrolliert.1.3.
- Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Im Jänner 2020 eroberte die syrische Regierung die Stadt Maarat Al-Numan in der Provinz Idlib und hält die Regierung die Kontrolle über den Teil der Provinz, in der sich römisch 40 befindet. Die HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen kontrollieren den Nordwesten des Gouvernements Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernements kontrolliert. 1.3.
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 29.12.2022 (Version 8) (= LIB): 1.3.2.
- Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (LIB S. 6). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB S. 6). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (LIB S. 6 f.). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (LIB S. 7). Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (vgl. LIB S. 58).Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen vergleiche LIB S. 58). 1.3.2.
- Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB S. 12 f.). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB S. 15). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als „Operation Claw-Sword“ bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid 19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB S. 15). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (LIB S. 16). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB S. 16 f.). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines „Memorandum of Understanding“ zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (LIB S. 17). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig. SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (LIB S. 18). 1.3.2.
- „Versöhnungsabkommen“ Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden. Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen. Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen. Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen. Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (LIB S. 25). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft. Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall. Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln. Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (LIB S. 25 f.). Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen. In neuen Versöhnungsabkommen im Süden Syriens erzwang das Regime die Vertreibung von Zivilisten - ohne Beweise für ihre Beteiligung an den Feindseligkeiten - allein aufgrund ihrer öffentlichen Opposition gegen das Regime oder der Weigerung ehemaliger Oppositionskämpfer, sich den Reihen der Regimetruppen anzuschließen. Die erzwungene Vertreibung in Syrien hat erhebliche Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, da Familien auseinandergerissen werden und die Zivilbevölkerung gezwungen ist, in Vertriebenenlagern zu leben, in denen es an grundlegenden Dingen fehlt. Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (LIB S. 26). Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre „Straftat“ zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle von Verhaftungen und anderen Verstößen gegen die Abkommen durch die syrischen Behörden dokumentiert. Die syrischen Behörden und regierungsnahe Milizen verhaften und misshandeln weiterhin willkürlich Menschen, oder lassen sie verschwinden, darunter auch Personen, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (LIB S. 26). 1.3.2.
- Nordwest-Syrien Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen. Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten. Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen. Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz. Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück. Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (LIB S. 29). Aus dem Nordwesten Syriens wurde eine deutliche Zunahme der konfliktbezogenen Aktivitäten gemeldet: Die Streitkräfte der Regierung setzten verstärkt Artilleriebeschuss ein. Im
- Quartal 2022 verzeichnete ACLED 1.412 Konfliktfälle zwischen den Streitkräften der Regierung und ihren Verbündeten und den bewaffneten Oppositionsgruppen. Dies ist ein deutlicher Anstieg (+225 %) gegenüber den 434 Konflikten, die im zweiten Quartal verzeichnet wurden. Die Streitkräfte der syrischen Regierung waren an insgesamt 708 von 1.265 Beschussereignissen beteiligt. Trotz dieses massiven Anstiegs gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich die zugrunde liegende Dynamik zwischen der Regierung und der Opposition verändert hat. Der Beschuss scheint vielmehr der Grund für das Ausbleiben militärischer Aktionen zu sein und die Gegner an den Fronten zu zermürben. Mit Stand Dezember 2022 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernements Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernements kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (LIB S. 31 f.). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation „Spring Shield“ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht. Es kommt fast täglich zu Verstößen gegen die Waffenruhe. Beschuss, Luftangriffe und Bombardierungen führen zu Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung sowie zu Schäden an wichtigen zivilen Infrastrukturen wie Schulen, Krankenhäusern und Wasserstellen. Unsicherheit und Gewalt als Folge des Konflikts sind nach wie vor weit verbreitet, ebenso wie ein hohes Maß an Kriminalität und fehlende Rechtsstaatlichkeit. Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen. Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben. Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (LIB S. 33). Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. Im Jahr 2021 war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen. Die Artillerieangriffe im Laufe des Jahres 2021 zielten auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab. Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet. Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt. Bei einem erneuten russischen Angriff am 22.7.2022 auf die nordwestliche syrische Provinz Idlib sind sieben Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet und 13 weitere Zivilisten verletzt worden. In der türkischen Besatzungszone Al-Bab im Nordwesten von Syrien sind bei einem Raketenangriff auf einen Markt im August 2022 mindestens 17 Menschen getötet worden. Zudem seien 35 Menschen verletzt worden, teilte die in Großbritannien ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) mit. SOHR machte Truppen des syrischen Regimes für den Angriff verantwortlich. Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu. Der UN-Sondergesandte für Syrien warnte bei einer Sitzung des UN-Sicherheitsrates zu Syrien am 29.11.2022 vor der Gefahr einer militärischen Eskalation in Syrien. Dabei verwies er unter anderem auf die Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen in der letzten von Rebellen gehaltenen Hochburg im Nordwesten Idlibs (LIB S. 34). 1.3.2.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.2.5.
- Die syrischen Streitkräfte Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB S. 99).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB S. 99). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (LIB S. 99 f.). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (LIB S. 100). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB S. 100). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB S. 100). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB S. 100). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB S. 100 f.). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB S. 101). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB S. 101). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (LIB S. 102 f.). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB S. 103). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit. nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (LIB S. 103 f.). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Agency for Asylum (EUAA) umbenannt] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] (LIB S. 104). 1.3.2.5.
- Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an. Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren, indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt. Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden. Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand. Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (LIB S. 121 f.). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (LIB S. 122). 1.3.2.
- Rückkehr Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld - nicht einfache Leute (LIB S. 198). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB S. 198). Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang UNHCRs und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (LIB S. 201). Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten oder auch nur mit Angehörigen sprechen. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (LIB S. 201 f.). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB S. 202). Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert. Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr. Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (LIB S. 202 f.).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Geburtsort, Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Asylverfahrens. Die Feststellungen hinsichtlich der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, insbesondere seiner beiden Ehefrauen und den gemeinsamen Kindern ergeben sich ebenso aus den gleichbleibenden Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten und deren Übersetzungen (vgl. insb. Verwaltungsakt AS 101 f.). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Geburtsort, Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Asylverfahrens. Die Feststellungen hinsichtlich der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, insbesondere seiner beiden Ehefrauen und den gemeinsamen Kindern ergeben sich ebenso aus den gleichbleibenden Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten und deren Übersetzungen vergleiche insb. Verwaltungsakt AS 101 f.). Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 7), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in die Türkei ausreiste, bringt er im gesamten Verfahren gleichbleibend vor.Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 7), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in die Türkei ausreiste, bringt er im gesamten Verfahren gleichbleibend vor. Die Feststellungen zum asylrechtlichen Verfahren in Deutschland beruhen auf der Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 19.09.2022 zur AZR-Nummer XXXX von XXXX des Bundesverwaltungsamtes, welche dem BFA übermittelt wurde (vgl. Verwaltungsakt AS 113 – 116), und den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. BFA S. 6; BVwG VH S. 8).Die Feststellungen zum asylrechtlichen Verfahren in Deutschland beruhen auf der Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 19.09.2022 zur AZR-Nummer römisch 40 von römisch 40 des Bundesverwaltungsamtes, welche dem BFA übermittelt wurde vergleiche Verwaltungsakt AS 113 – 116), und den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche BFA S. 6; BVwG VH S. 8). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gibt er ebenso gleichbleibend im Verfahren an. 2.
- Zu den Feststellungen der Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 2.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es aufgrund des Alters des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er seinen Militärdienst von 1999 bis 2001 abgeleistet hat, da er somit bei Eintritt 19 Jahre alt gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen beteiligt gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass er die Armee als einfacher Soldat verlassen hat, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 10).2.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es aufgrund des Alters des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er seinen Militärdienst von 1999 bis 2001 abgeleistet hat, da er somit bei Eintritt 19 Jahre alt gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen beteiligt gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass er die Armee als einfacher Soldat verlassen hat, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 10). Aus den zitierten Länderinformationen ist im Zusammenhang mit dem Reservedienst zur syrischen Armee ersichtlich, dass die syrische Armee hierzu vorwiegend Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren einzieht, wenn diese keinen besonderen Rang oder Qualifikation innehatten. Da der Beschwerdeführer bereits über 27 Jahre alt ist und auch das
- Lebensjahr bereits überschritten hat sowie im Rahmen seines Militärdienstes keine spezielle militärische Ausbildung genossen hat, sondern vielmehr als einfacher Soldat dienst, erscheint eine Einberufung zum Reservedienst nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zudem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bereits erfolgten Einberufung aus den folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim BFA befragt zu seinen Gründen, weshalb er sein Heimatland verlassen hat, ausschließlich Sicherheitserwägungen im Zusammenhang mit Bombardierungen seines Gebietes nennt und dabei eine bereits erfolgte Rekrutierung unerwähnt lässt. Auch beantwortete er die Frage nach weiteren Fluchtgründen sowie nach einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung mit nein (vgl. BFA S 7f). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim BFA befragt zu seinen Gründen, weshalb er sein Heimatland verlassen hat, ausschließlich Sicherheitserwägungen im Zusammenhang mit Bombardierungen seines Gebietes nennt und dabei eine bereits erfolgte Rekrutierung unerwähnt lässt. Auch beantwortete er die Frage nach weiteren Fluchtgründen sowie nach einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung mit nein vergleiche BFA S 7f). Erst im Zusammenhang mit der Frage nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nennt der Beschwerdeführer den Zwang zum Reservemilitärdienst. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit einer bereits versuchten Rekrutierung zum Militärdienst durch die syrische Armee fielen beim BFA jedoch sehr oberflächlich aus. So antwortet er lediglich knapp, dass im Gebiet Razzien durchgeführt worden wären und Junge rekrutiert worden wären. Zwei Mal hätten Leute von der Armee bei seiner Frau nach ihm gefragt, er sei aber nicht zu Hause gewesen, sondern im Nachbardorf (vgl. BFA S. 8). Zwar erfolgten vom BFA keine konkreten Nachfragen mehr, jedoch waren die Angaben des BFA im Zusammenhang mit den vorgebrachten Razzien letztlich einsilbig. Auch aus seinen Angaben, dass er danach in die Türkei und danach zurück nach XXXX zu seiner Familie, wo die Regierung keine Kontrolle gehabt habe, gegangen sei und dem von ihm genannten Umstand, dass hätte er dieses Gebiet verlassen, hätte die Gefahr bestanden, dass er rekrutiert worden wäre (vgl. BFA S. 9), lässt sich eine bereits erfolgte Rekrutierung zum Reservedienst nicht ableiten.Erst im Zusammenhang mit der Frage nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nennt der Beschwerdeführer den Zwang zum Reservemilitärdienst. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit einer bereits versuchten Rekrutierung zum Militärdienst durch die syrische Armee fielen beim BFA jedoch sehr oberflächlich aus. So antwortet er lediglich knapp, dass im Gebiet Razzien durchgeführt worden wären und Junge rekrutiert worden wären. Zwei Mal hätten Leute von der Armee bei seiner Frau nach ihm gefragt, er sei aber nicht zu Hause gewesen, sondern im Nachbardorf vergleiche BFA S. 8). Zwar erfolgten vom BFA keine konkreten Nachfragen mehr, jedoch waren die Angaben des BFA im Zusammenhang mit den vorgebrachten Razzien letztlich einsilbig. Auch aus seinen Angaben, dass er danach in die Türkei und danach zurück nach römisch 40 zu seiner Familie, wo die Regierung keine Kontrolle gehabt habe, gegangen sei und dem von ihm genannten Umstand, dass hätte er dieses Gebiet verlassen, hätte die Gefahr bestanden, dass er rekrutiert worden wäre vergleiche BFA S. 9), lässt sich eine bereits erfolgte Rekrutierung zum Reservedienst nicht ableiten. Zudem tätigte der Beschwerdeführer im Rahmender mündlichen Verhandlung hinsichtlich der vorgebrachten bereits erfolgten Einberufung zum Reservedienst zu seinen bisherigen Schilderungen divergierende Angaben. So führte der Beschwerdeführer entgegen seinem bisherigen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, er sei mehrfach seitens des Ortsvorstehers bzw. Bürgermeisters zum Reservedienst einberufen worden und habe beim dritten Mal beschlossen, Syrien zu verlassen (vgl. BVwG VH S. 9). Eine Kontaktaufnahme durch den Ortsvorsteher ließ der Beschwerdeführer vor dem BFA unerwähnt. Auch sprach er vor dem BFA lediglich von zwei Razzien, während er in der mündlichen Verhandlung drei Kontaktaufnahmen durch den Ortsvorsteher nennt. In der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer zudem entgegen den bisherigen Angaben erstmals vor, dass er telefonisch vom Ortsvorsteher kontaktiert worden sei und deshalb den Ort verlassen habe (vgl. BVwG VG S. 10 f.), wobei hierzu auch anzumerken ist, dass er vor dem BFA nicht erwähnt hat, vor den Razzien gewarnt worden zu sein. Nachdem es sich dabei um ein nicht unwesentliches Detail handelt, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits vor dem BFA angibt. Zudem tätigte der Beschwerdeführer im Rahmender mündlichen Verhandlung hinsichtlich der vorgebrachten bereits erfolgten Einberufung zum Reservedienst zu seinen bisherigen Schilderungen divergierende Angaben. So führte der Beschwerdeführer entgegen seinem bisherigen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, er sei mehrfach seitens des Ortsvorstehers bzw. Bürgermeisters zum Reservedienst einberufen worden und habe beim dritten Mal beschlossen, Syrien zu verlassen vergleiche BVwG VH S. 9). Eine Kontaktaufnahme durch den Ortsvorsteher ließ der Beschwerdeführer vor dem BFA unerwähnt. Auch sprach er vor dem BFA lediglich von zwei Razzien, während er in der mündlichen Verhandlung drei Kontaktaufnahmen durch den Ortsvorsteher nennt. In der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer zudem entgegen den bisherigen Angaben erstmals vor, dass er telefonisch vom Ortsvorsteher kontaktiert worden sei und deshalb den Ort verlassen habe vergleiche BVwG VG S. 10 f.), wobei hierzu auch anzumerken ist, dass er vor dem BFA nicht erwähnt hat, vor den Razzien gewarnt worden zu sein. Nachdem es sich dabei um ein nicht unwesentliches Detail handelt, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits vor dem BFA angibt. Zudem erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers insofern nicht als plausibel, als nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt die Regierung nicht die Kontrolle über sein Dorf gehabt hat (vgl. BFA S. 8), weshalb seine nunmehrigen Schilderungen, der Ortsvorsteher habe von Regierungsmitgliedern den Auftrag erhalten, die gesuchten Personen von der Einberufung zu verständigen (vgl. BVwG VH S. 12), nicht nachvollziehbar sind. Zudem erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers insofern nicht als plausibel, als nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt die Regierung nicht die Kontrolle über sein Dorf gehabt hat vergleiche BFA S. 8), weshalb seine nunmehrigen Schilderungen, der Ortsvorsteher habe von Regierungsmitgliedern den Auftrag erhalten, die gesuchten Personen von der Einberufung zu verständigen vergleiche BVwG VH S. 12), nicht nachvollziehbar sind. Auf Nachfrage gibt der Beschwerdeführer an, dass die Anrufe innerhalb von zwei Wochen stattgefunden haben (vgl. BVwG VH S. 12), wobei es zunächst nicht glaubhaft erscheint, dass das Militär innerhalb von zwei Wochen zwei Mal zum ihm nach Hause kommt, um ihn mitzunehmen, der Beschwerdeführer dennoch wieder aus dem Nachbardorf zurückkehrte und erst beim dritten Anruf das Dorf endgültig verließ. Dass der Beschwerdeführer zunächst Syrien verlassen und wieder zurückgekehrt und nach XXXX zu seiner Familie gegangen sei, bringt er in der mündlichen Verhandlung ebenso nicht mehr vor (vgl. BVwG VH S. 11). Auf Nachfrage gibt der Beschwerdeführer an, dass die Anrufe innerhalb von zwei Wochen stattgefunden haben vergleiche BVwG VH S. 12), wobei es zunächst nicht glaubhaft erscheint, dass das Militär innerhalb von zwei Wochen zwei Mal zum ihm nach Hause kommt, um ihn mitzunehmen, der Beschwerdeführer dennoch wieder aus dem Nachbardorf zurückkehrte und erst beim dritten Anruf das Dorf endgültig verließ. Dass der Beschwerdeführer zunächst Syrien verlassen und wieder zurückgekehrt und nach römisch 40 zu seiner Familie gegangen sei, bringt er in der mündlichen Verhandlung ebenso nicht mehr vor vergleiche BVwG VH S. 11). Zusammengefasst ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten bereits erfolgten Einberufung zum Reservedienst durch die syrische Armee vage bzw. wenig detailreich sowie nicht nachvollziehbar und von Diskrepanzen geprägt, sodass es im Ergebnis nicht glaubhaft ist. Ebenso wenig ist – wie bereits erwähnt – beim bereits 42jährigen Beschwerdeführer, welcher seinen Militärdienst zwischen 1999 und 2001 als einfacher Rekrut absolviert hat und somit über keine militärische Spezialausbildung verfügt, eine Einberufung im Falle der Rückkehr in sein Heimatgebiet glaubhaft. 2.2.
- Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Provinz Idlib seit Beginn des Bürgerkriegs eine Oppositionshochburg ist und dass Personen in von der syrischen Regierung rückeroberten Gebieten dem Risiko von Repressalien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung ausgesetzt sein können (vgl. EUAA „Syria: Targeting of Individuals“ vom September 2022 S. 26 f.).2.2.
- Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Provinz Idlib seit Beginn des Bürgerkriegs eine Oppositionshochburg ist und dass Personen in von der syrischen Regierung rückeroberten Gebieten dem Risiko von Repressalien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung ausgesetzt sein können vergleiche EUAA „Syria: Targeting of Individuals“ vom September 2022 S. 26 f.). Der Beschwerdeführer bringt mit Stellungnahme vom 28.02.2023 erstmals vor, in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, und legt auch diesbezügliche Fotos vor. Dazu befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wer die Demonstration in Wien im Februar 2023 organisiert habe, er habe davon auf TikTok erfahren (vgl. BVwG VH S. 12 f.). Der Beschwerdeführer war somit als einfacher Teilnehmer auf den Demonstrationen und hat nach eigenen Angaben keine Verbindungen zu den Organisatoren. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er die Fotos gemeinsam mit seiner Meinung auf Facebook gepostet habe, diesbezügliche Belege wurden jedoch nicht erbracht. Auf Nachfrage, ob er nicht Angst um seine Familie in Syrien habe, gibt der Beschwerdeführer an, dass die Regierung sich zwar in der Nähe des Flüchtlingslagers befinde, diese jedoch nicht wisse, wer die Ehefrau von wem sei, da es dort so viele Frauen gebe (vgl. BVwG VH S. 13 f.). Zwar ist aus der Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com) ersichtlich, dass XXXX unter Kontrolle der HTS steht, da er vor dem BFA vorbringt, es habe Gefahr durch die syrische Regierung bestanden, wenn man das Flüchtlingslager verlassen habe (vgl. BFA S. 9), ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Gefahr nunmehr abtut. Dass aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen Drohungen gegen ihn ausgesprochen wurden, bringt er ebenso nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch die anonyme Teilnahme an zwei Demonstrationen in Österreich daher nicht derart in das Visier des syrischen Regimes geraten, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Der Beschwerdeführer bringt mit Stellungnahme vom 28.02.2023 erstmals vor, in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, und legt auch diesbezügliche Fotos vor. Dazu befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wer die Demonstration in Wien im Februar 2023 organisiert habe, er habe davon auf TikTok erfahren vergleiche BVwG VH S. 12 f.). Der Beschwerdeführer war somit als einfacher Teilnehmer auf den Demonstrationen und hat nach eigenen Angaben keine Verbindungen zu den Organisatoren. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er die Fotos gemeinsam mit seiner Meinung auf Facebook gepostet habe, diesbezügliche Belege wurden jedoch nicht erbracht. Auf Nachfrage, ob er nicht Angst um seine Familie in Syrien habe, gibt der Beschwerdeführer an, dass die Regierung sich zwar in der Nähe des Flüchtlingslagers befinde, diese jedoch nicht wisse, wer die Ehefrau von wem sei, da es dort so viele Frauen gebe vergleiche BVwG VH S. 13 f.). Zwar ist aus der Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com) ersichtlich, dass römisch 40 unter Kontrolle der HTS steht, da er vor dem BFA vorbringt, es habe Gefahr durch die syrische Regierung bestanden, wenn man das Flüchtlingslager verlassen habe vergleiche BFA S. 9), ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Gefahr nunmehr abtut. Dass aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen Drohungen gegen ihn ausgesprochen wurden, bringt er ebenso nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch die anonyme Teilnahme an zwei Demonstrationen in Österreich daher nicht derart in das Visier des syrischen Regimes geraten, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe, bringt er vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vor (vgl. BVwG VH S. 14), und schildert er dies so oberflächlich, dass daraus keine Feststellungen getroffen werden können. Zudem steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Angaben vor dem BFA, wo der Beschwerdeführer verneint hat, politisch tätig gewesen zu sein (vgl. BFA S. 6 f.).Dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe, bringt er vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vor vergleiche BVwG VH S. 14), und schildert er dies so oberflächlich, dass daraus keine Feststellungen getroffen werden können. Zudem steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Angaben vor dem BFA, wo der Beschwerdeführer verneint hat, politisch tätig gewesen zu sein vergleiche BFA S. 6 f.). Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass jeder Person aus – ehemaligen – oppositionellen Gebieten vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt wird und erscheint dies auch in Zusammenhang mit der tatsächlichen Haltung des Beschwerdeführers sowie der Teilnahme an zwei Demonstrationen in Österreich nicht wahrscheinlich. Es droht dem Beschwerdeführer somit auch keine Gefahr der physischen und/oder psychischen Gewalt aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen in Österreich oder aufgrund einer – unterstellten – oppositionellen Gesinnung. Zum Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise ist darauf zu verweisen, dass den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Zwar wird Rückkehrern von der Regierung und Teilen der Bevölkerung mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich jedoch insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Der Beschwerdeführer entspricht auch sonst keinem Risikoprofil (beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt ist. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Dem Beschwerdeführer droht somit auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet keine physische und/oder psychische Gewalt durch die syrische Regierung, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. 2.
- Die Feststellungen zum Gouvernement Idlib und den dort vorherrschenden Verhältnissen ergeben sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022 und der EUAA Country of Origin Information. Syria: Security Situation, September 2022, sowie aus einer Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Festzuhalten ist, dass das dem Erkenntnis nunmehr zugrunde gelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine Überarbeitung der Version, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, darstellt, jedoch die herangezogene Länderinformation für den vorliegenden Fall keine entscheidungsrelevanten Änderungen beinhaltet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss einem Asylwerber, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss einem Asylwerber, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN.). Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). 3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330; 20.4.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274; VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330; 20.4.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274; VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.2.
- Weder vermochte der Beschwerdeführer eine bereits erfolgte Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär und eine damit im Zusammenhang stehende Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft zu machen, noch erscheint vor dem Hintergrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderberichten im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion eine Einberufung zum Reservedienst durch die syrische Armee maßgeblich wahrscheinlich. Zum Entscheidungszeitpunkt wird der Beschwerdeführer in Kürze bereits das
- Lebensjahr vollenden und hat er damit jedenfalls die Altersgrenze für den Reservedienst überschritten. In Zusammenschau mit der Berichtslage, wonach vornehmlich Männer bis zum Alter von 27 Jahren zum Reservedienst eingezogen werden, kann eine Gefahr der Einberufung des Beschwerdeführers nicht gesehen werden. Die schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits berücksichtigt. 3.2.
- Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darlegen, dass er allein aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz Idlib als Oppositioneller verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Mal an Demonstrationen als einfacher Demonstrationsteilnehmer teilgenommen. Diese Teilnahme war aber nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung, da die Demonstrationsteilnahme in Syrien nicht als glaubhaft angesehen werden kann. Auch sonst gab es keine Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte politische Betätigung in Syrien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bilden (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0503; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN sowie zu den Nachfluchtgründen auch Art. 5 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Mal an Demonstrationen als einfacher Demonstrationsteilnehmer teilgenommen. Diese Teilnahme war aber nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung, da die Demonstrationsteilnahme in Syrien nicht als glaubhaft angesehen werden kann. Auch sonst gab es keine Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte politische Betätigung in Syrien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 bilden vergleiche VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0503; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN sowie zu den Nachfluchtgründen auch Artikel 5, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Bei der einfachen Teilnahme an zwei Demonstrationen, deren Organisatoren er weder kennt noch nennen kann, handelt es sich aus Sicht der erkennenden Richterin noch nicht um eine derartige exilpolitische Tätigkeit, durch welche der Beschwerdeführer in den Fokus des syrischen Regimes gelangt wäre, zumal er weder die Veröffentlichung der Fotos von ihm auf den Demonstrationen noch etwa bereits erfolgte Drohungen glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle und maßgebliche asylrelevante Verfolgungsgefahr aus diesem Grund kann daher ebenfalls nicht angenommen werden. 3.2.
- Auch droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die syrische Regierung. Schließlich ist noch zu erwähnen, dass nicht alle Rückkehrer einer realen Gefahr ausgesetzt sind, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden und sich den Länderberichten insbesondere nicht entnehmen lässt, dass Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer Merkmale als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2261441.1.00