RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW229 2262515-1 Spruch, W229 2262515-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Hubert WAGNER LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Hubert WAGNER LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 18.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab er an, dass er durch den Krieg alles verloren und Angst um sein Leben sowie das seiner Ehefrau und Kinder habe.
- Am 17.06.2022 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien bereits 2018 aufgrund der schwierigen Lebensumstände verlassen und in Zypern um Asyl angesucht. Er sei freiwillig nach Syrien zurückgekehrt und habe sich dort bis 2021 aufgehalten und gearbeitet. Die syrische Regierung habe die Kontrolle über die Heimatstadt des Beschwerdeführers und die Militärbehörde habe nach dem Beschwerdeführer wegen des Reservediensts gesucht. Er habe sich bei seiner Schwester versteckt und sei schließlich ausgereist.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien zum Reservemilitärdienst eingezogen zu werden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien zum Reservemilitärdienst eingezogen zu werden. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie eines Strafregisterauszuges, ausgestellt am 01.07.2021 und dessen Übersetzung. Die Beschwerde langte am 11.11.2022 beim BFA ein und wurde in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 17.11.2022 einlangte.
- Am 10.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten eingeräumt.
- Am 21.03.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet, der Verweigerung des Reservedienstes und der illegalen Ausreise Verfolgung drohe. Er würde bei der Einreise jedenfalls bei einem von der Regierung kontrollierten Grenzübergang überprüft werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist am XXXX in XXXX , Dara'a in Syrien geboren. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist am römisch 40 in römisch 40 , Dara'a in Syrien geboren. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer besuchte von 1986 bis 1995 die Grundschule und übte von 2008 bis 2010 den Beruf des LKW-Fahrers und von 2010 bis 2021 den Beruf des Malers aus. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst zwischen 1998 und 2001 abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , ca. XXXX Jahre, verheiratet. Der Ehe entstammen sieben Kinder, sie heißen XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre und XXXX , ca. XXXX Jahre. Sie leben aktuell in XXXX , Dara'a, Syrien.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, verheiratet. Der Ehe entstammen sieben Kinder, sie heißen römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre. Sie leben aktuell in römisch 40 , Dara'a, Syrien. Der Vater des Beschwerdeführers heißt XXXX , geb. XXXX , und seine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX , beide leben ebenso in XXXX . Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern und sechs Brüder. Seine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre lebt in Syrien. Die Schwestern XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre und XXXX , ca. XXXX Jahre leben in Saudi-Arabien und Zypern. Die Brüder XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre und XXXX , ca. XXXX Jahre, leben in Dubai und Großbritannien. Sein Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre, lebt in Österreich.Der Vater des Beschwerdeführers heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , und seine Mutter heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , beide leben ebenso in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern und sechs Brüder. Seine Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre lebt in Syrien. Die Schwestern römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre leben in Saudi-Arabien und Zypern. Die Brüder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, leben in Dubai und Großbritannien. Sein Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer verließ Syrien am 01.08.2021 und stellte am 18.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für die syrische Armee zwischen 1998 und 2001 abgeleistet. Er verließ die Armee als einfacher Soldat. Während des Wehrdienstes erhielt der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Panzerfahrer, die etwa ein Jahr lang dauerte. Er war auch für die Sauberkeit des Fahrzeuges zuständig und führte bei Bedarf einfache Reparaturen am Fahrzeug durch. Nach der syrischen Rechtslage gelten syrische Männer nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes als Reservisten und können bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Während vorwiegend Männer bis zum Alter von 27 Jahren eingezogen werden, werden vereinzelt auch Personen über 42 Jahre eingezogen, wenn sie einen höheren Rang innehatten oder eine besondere Qualifikation, wie etwa Panzerfahrer, aufweisen. Der XXXX jährige Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht einer realen Gefahr der Einberufung als Reservist durch die Syrische Armee ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahr 2001 keinen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung, als Reservist einzurücken, erhalten, auch liegt keine Verurteilung gegen ihn vor.Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht einer realen Gefahr der Einberufung als Reservist durch die Syrische Armee ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahr 2001 keinen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung, als Reservist einzurücken, erhalten, auch liegt keine Verurteilung gegen ihn vor. 1.2.
- Ebenfalls ist eine Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Dies auch nicht im Zusammenhang mit seiner Herkunft aus der Provinz Dara'a. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
- Das Gouvernement Dara'a spielte als Oppositionshochburg eine wichtige Rolle im syrischen Bürgerkrieg. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch begann die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung von Dara'a. Das syrische Regime hält derzeit die Kontrolle über das Gouvernement Dara'a, die Sicherheits- und Versorgungslage hat sich weiter verschlechtert. 1.3.
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 29.12.2022 (Version 8) (= LIB): 1.3.2.
- Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (LIB S. 6). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB S. 6). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (LIB S. 6 f.). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (LIB S. 7). Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (vgl. LIB S. 58).Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen vergleiche LIB S. 58). 1.3.2.
- Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB S. 12 f.). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB S. 15). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als „Operation Claw-Sword“ bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid 19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB S. 15). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (LIB S. 16). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB S. 16 f.). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs , sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines „Memorandum of Understanding“ zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (LIB S. 17). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig. SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (LIB S. 18). 1.3.2.
- „Versöhnungsabkommen“ Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden. Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen. Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen. Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen. Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (LIB S. 25). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft. Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall. Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln. Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (LIB S. 25 f.). Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen. In neuen Versöhnungsabkommen im Süden Syriens erzwang das Regime die Vertreibung von Zivilisten - ohne Beweise für ihre Beteiligung an den Feindseligkeiten - allein aufgrund ihrer öffentlichen Opposition gegen das Regime oder der Weigerung ehemaliger Oppositionskämpfer, sich den Reihen der Regimetruppen anzuschließen. Die erzwungene Vertreibung in Syrien hat erhebliche Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, da Familien auseinandergerissen werden und die Zivilbevölkerung gezwungen ist, in Vertriebenenlagern zu leben, in denen es an grundlegenden Dingen fehlt. Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (LIB S. 26). Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre „Straftat“ zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle von Verhaftungen und anderen Verstößen gegen die Abkommen durch die syrischen Behörden dokumentiert. Die syrischen Behörden und regierungsnahe Milizen verhaften und misshandeln weiterhin willkürlich Menschen, oder lassen sie verschwinden, darunter auch Personen, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (LIB S. 26). 1.3.2.
- Südsyrien Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert. Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme. Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von „Versöhnungsabkommen“ und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen. Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße (UNSC 19.10.2022). Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara'a. Während die Sicherheitslage nach wie vor äußerst schlecht ist, leidet der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hat. Transport, Schifffahrt und militärische Operationen sind aufgrund der sich verschärfenden Engpässe, die den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen gebracht haben, äußerst schwierig geworden (LIB S. 63). Die Provinzen Dara'a und Quneitra Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannten Versöhnungsabkommen zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren. Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden „versöhnte“ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (LIB S. 63 f.). Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab. In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen. Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für „versöhnte“ Kämpfer. In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara'a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits. Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben. Vom 24.
- bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten. Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Am 8.9.2021 wurde ein Versöhnungsabkommen in Dara'a erzielt. Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den Versöhnungsabkommen bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden. Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte stärker, die Meinungsfreiheit wurde weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten wurden verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (LIB S. 64 f.). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat. Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren. Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtet seit Anfang Oktober 2022 eine spürbare Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, da es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kommt, die in der gesamten Provinz Dara'a zunehmen. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.10 und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (LIB S. 65). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 %) fanden im Gouvernement Dara'a statt. Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische „versöhnte“ Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten. Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (LIB S. 67). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Dara’a, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (LIB S. 95). 1.3.2.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.2.5.
- Die syrischen Streitkräfte Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB S. 99).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB S. 99). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (LIB S. 99 f.). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (LIB S. 100). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB S. 100). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB S. 100). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB S. 100). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB S. 100 f.). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB S. 101). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB S. 101). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (LIB S. 102 f.). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB S. 103). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit. nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (LIB S. 103 f.). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Agency for Asylum (EUAA) umbenannt] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] (LIB S. 104). 1.3.2.5.
- Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an. Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren, indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt. Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden. Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand. Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (LIB S. 121 f.). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (LIB S. 122). 1.3.2.
- Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 179 von 180 untersuchten Ländern. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer. Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr
- Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und die Kürzung der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (LIB S. 97). Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Auch verteilte das Regime regelmäßig Zuwendungen in Form öffentlicher Ressourcen an von ihr bevorzugte Industrien und Firmen, bzw. implementierte auch Maßnahmen zu deren Gunsten. Regierungsverträge und Handelsabkommen ergingen an Vertreter ausländischer Verbündeter wie Russland oder Iran. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind Berichten zufolge von der demonstrierten Loyalität zum Assad-Regime abhängig, oder werden andernfalls vorenthalten. Personen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren - zum Beispiel in den sozialen Medien - sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (LIB S. 98). Die Mitgliedschaft in der Baʿath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimebeamten helfen beim wirtschaftlichen, sozialen und bildungsmäßigen Aufstieg. Partei- oder Regimeverbindungen erleichterten die Zulassung zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und den Aufstieg und die Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste. Das Regime reservierte bestimmte prominente Positionen, wie z. B. Gouverneursposten in den Provinzen, ausschließlich für Mitglieder der Baʿath-Partei (USDOS 12.4.2022). Die Duldung von Korruption sichert dem Regime das Stillhalten von Personen sowie deren Verbleib auf Regimeseite, ohne dass ihm Kosten entstehen (LIB S. 98). Laut einer von der syrischen NGO The Day After (TDA) im September 2022 durchgeführten Studie geben mehr als 70 % aller Familien, die in den vom Regime kontrollierten Gebieten leben, an, dass Korruption ihre Lebensbedingungen stark beeinträchtigt, wobei der Anteil mit 81 % der Familien in Damaskus am höchsten ist. Darüber hinaus zeigen die Daten, dass dieses Phänomen, wenn auch in geringerem Maße, in allen anderen Regionen weit verbreitet ist. – Die Quote in den Gebieten der [kurdischen] Autonomieverwaltung beträgt in etwa 57 % und in Idlib und A’zaz kommt sie auf etwa 50 % (LIB S. 98). Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, weil diejenigen, welche es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (LIB S. 98). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer, etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (LIB S. 98). 1.3.2.7.
- Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (LIB S. 85). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte. Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden (LIB S. 85). Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde. Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB S. 85). 1.3.2.7.
- Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei Es gibt vier Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut. Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren. Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (LIB S. 88). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien sind Ziel spezieller Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste. Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (LIB S. 89). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue „Loyalisten“ in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Akten über Korruption erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung des syrischen Sicherheitstrukturen. Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Gemeinschaften besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (LIB S. 89). 1.3.2.
- Rückkehr Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld - nicht einfache Leute (LIB S. 198). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB S. 198). Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang UNHCRs und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (LIB S. 201). Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten oder auch nur mit Angehörigen sprechen. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (LIB S. 201 f.). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB S. 202). Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert. Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr. Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (LIB S. 202 f.).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Geburtsort, Familienverhältnissen, Aufenthaltsorte der Familienmitglieder gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Asylverfahrens sowie die vorgelegten Dokumente. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufserfahrung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (vgl. BFA S. 8), die Daten des Grundwehrdienstes aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. BVwG VH S. 15).2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Geburtsort, Familienverhältnissen, Aufenthaltsorte der Familienmitglieder gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Asylverfahrens sowie die vorgelegten Dokumente. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufserfahrung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA vergleiche BFA S. 8), die Daten des Grundwehrdienstes aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche BVwG VH S. 15). Dass er die Flucht am 01.08.2021 angetreten hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVwG VH S. 7). Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass er die Flucht am 01.08.2021 angetreten hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an vergleiche BVwG VH S. 7). Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gibt er ebenso gleichbleibend im Verfahren an. 2.
- Zu den Feststellungen der Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 2.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es aufgrund des Alters des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er seinen Militärdienst von 1998 bis 2001 abgeleistet hat, da er somit bei Eintritt XXXX Jahre alt gewesen ist. Der Beschwerdeführer erhielt beim Militär eine etwa einjährige Ausbildung als Panzerfahrer, wobei er sowohl die Ausbildung als auch seinen Tagesablauf lediglich sehr oberflächlich schildern konnte (vgl. BVwG VH S. 15 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erworbenen Kenntnisse Großteils vergessen hat, dies auch aufgrund der zeitlichen Distanz von nunmehr 22 Jahren. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass es eine prägende Zeit gewesen sei, er ausgebildet worden sei und die Tätigkeit auch ausgeübt habe und diese Dinge daher nicht vergessen könne (vgl. BVwG VH S. 16), aus den Schilderungen seiner Tätigkeit ergibt sich jedoch ein anderes Bild (BVwG VH S. 16: „RI: Welche einfachen Reparaturen haben Sie gemacht? BF: Einfache Kabel verbinden oder richtig festzuschrauben diese Sachen [habe] ich gemacht. RI: Was mussten Sie richtig festzuschrauben? BF: Schrauben, wenn die locker wurden. RI: Wo wurden die locker? BF: Bei den Sitzen oder beim Fahrer und beim Motor das ist nämlich ein Dieselmotor haben wir auch einiges saubergemacht. RI: Und die Ketten? BF: Damit hatte ich nichts zu tun, weil es schon sehr schwer war. RI: Da wurden Sie nicht eingeschult? BF: Nein, es ist tonnenschwer, ich hätte es nicht alleine machen können. RI: Natürlich nicht alleine, man fährt so einen Panzer nicht alleine. Die Ketten brauchen wahrscheinlich relativ häufig eine Reparatur? BF: Ja, wir waren zu viert in diesem Team.“). Zudem gab der Beschwerdeführer im Verfahren selbst an, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben (vgl. BFA S. 10), was seine praktische Erfahrung ebenfalls deutlich einschränkt. Zwar ist aus den zitierten Länderinformationen ersichtlich, dass einzelne Berichte über Fälle vorliegen, in welchen die Altersgrenze für den Reservedienst über die 42 Jahre erhöht worden sei, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen, wie etwa Panzerfahrer, innehat. Hierzu ist jedoch einerseits ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer die von ihm in der Verhandlung selbst genannte Altersgrenze von 45 Jahren einerseits beinahe erreicht hat und aus den Länderberichten gerade nicht abzuleiten ist, dass jeder ehemalige Panzerfahrer zum Reservedienst einberufen wird oder dass dies jedem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem im Entscheidungszeitpunkt XXXX jährigen und damit für einen Soldaten in einem fortgeschrittenen Alter befindlichen Reservisten eine Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär droht.2.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es aufgrund des Alters des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er seinen Militärdienst von 1998 bis 2001 abgeleistet hat, da er somit bei Eintritt römisch 40 Jahre alt gewesen ist. Der Beschwerdeführer erhielt beim Militär eine etwa einjährige Ausbildung als Panzerfahrer, wobei er sowohl die Ausbildung als auch seinen Tagesablauf lediglich sehr oberflächlich schildern konnte vergleiche BVwG VH S. 15 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erworbenen Kenntnisse Großteils vergessen hat, dies auch aufgrund der zeitlichen Distanz von nunmehr 22 Jahren. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass es eine prägende Zeit gewesen sei, er ausgebildet worden sei und die Tätigkeit auch ausgeübt habe und diese Dinge daher nicht vergessen könne vergleiche BVwG VH S. 16), aus den Schilderungen seiner Tätigkeit ergibt sich jedoch ein anderes Bild (BVwG VH S. 16: „RI: Welche einfachen Reparaturen haben Sie gemacht? BF: Einfache Kabel verbinden oder richtig festzuschrauben diese Sachen [habe] ich gemacht. RI: Was mussten Sie richtig festzuschrauben? BF: Schrauben, wenn die locker wurden. RI: Wo wurden die locker? BF: Bei den Sitzen oder beim Fahrer und beim Motor das ist nämlich ein Dieselmotor haben wir auch einiges saubergemacht. RI: Und die Ketten? BF: Damit hatte ich nichts zu tun, weil es schon sehr schwer war. RI: Da wurden Sie nicht eingeschult? BF: Nein, es ist tonnenschwer, ich hätte es nicht alleine machen können. RI: Natürlich nicht alleine, man fährt so einen Panzer nicht alleine. Die Ketten brauchen wahrscheinlich relativ häufig eine Reparatur? BF: Ja, wir waren zu viert in diesem Team.“). Zudem gab der Beschwerdeführer im Verfahren selbst an, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben vergleiche BFA S. 10), was seine praktische Erfahrung ebenfalls deutlich einschränkt. Zwar ist aus den zitierten Länderinformationen ersichtlich, dass einzelne Berichte über Fälle vorliegen, in welchen die Altersgrenze für den Reservedienst über die 42 Jahre erhöht worden sei, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen, wie etwa Panzerfahrer, innehat. Hierzu ist jedoch einerseits ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer die von ihm in der Verhandlung selbst genannte Altersgrenze von 45 Jahren einerseits beinahe erreicht hat und aus den Länderberichten gerade nicht abzuleiten ist, dass jeder ehemalige Panzerfahrer zum Reservedienst einberufen wird oder dass dies jedem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 jährigen und damit für einen Soldaten in einem fortgeschrittenen Alter befindlichen Reservisten eine Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär droht. Zudem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bereits erfolgten Einberufung zum Reservedienst aus den folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung zum Fluchtgrund an, in Syrien ein schönes Leben gehabt, aber durch den Krieg alles verloren zu haben. Als Befürchtung hinsichtlich seiner Rückkehr nannte der Beschwerdeführer Angst um das Leben seiner Kinder, seiner Frau und um sein eigenes Leben. Auch gab er an, im Jahr 2018 in Zypern bereits einen Asylantrag gestellt zu haben, jedoch gehört zu haben, dass es dort keine Familienzusammenführung gebe und ihm und seiner Frau dies wichtig sei. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), so ist damit ein Beweisverwertungsverbot jedoch nicht normiert. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich allgemeine Angaben zur Sicherheits- bzw. Kriegssituation in Syrien tätigte und seine später im Verfahren genannten Fluchtgründe, nämlich eine bereits erfolgte Einberufung zum Reservedienst, derer er sich entzogen habe, gänzlich unerwähnt ließ, ist vor dem Hintergrund, dass er bereits im Jahr 2018 in Zypern einen Asylantrag gestellt hat und insofern wohl nicht erstmals mit einer Befragung zu Fluchtgründen konfrontiert war, zumindest schwer nachvollziehbar.Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung zum Fluchtgrund an, in Syrien ein schönes Leben gehabt, aber durch den Krieg alles verloren zu haben. Als Befürchtung hinsichtlich seiner Rückkehr nannte der Beschwerdeführer Angst um das Leben seiner Kinder, seiner Frau und um sein eigenes Leben. Auch gab er an, im Jahr 2018 in Zypern bereits einen Asylantrag gestellt zu haben, jedoch gehört zu haben, dass es dort keine Familienzusammenführung gebe und ihm und seiner Frau dies wichtig sei. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu auch VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), so ist damit ein Beweisverwertungsverbot jedoch nicht normiert. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich allgemeine Angaben zur Sicherheits- bzw. Kriegssituation in Syrien tätigte und seine später im Verfahren genannten Fluchtgründe, nämlich eine bereits erfolgte Einberufung zum Reservedienst, derer er sich entzogen habe, gänzlich unerwähnt ließ, ist vor dem Hintergrund, dass er bereits im Jahr 2018 in Zypern einen Asylantrag gestellt hat und insofern wohl nicht erstmals mit einer Befragung zu Fluchtgründen konfrontiert war, zumindest schwer nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bereits erfolgten Einberufung zum Reservedienst ist zudem nicht nur im Verhältnis zu seinen Angaben bei der Erstbefragung, sondern auch zu jenen im Rahmen der Einvernahme beim BFA und zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich gesteigert und weist sowohl Widersprüchlichkeiten als auch Unplausibilitäten auf: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bereits im Jahr 2018 zum Reservedienst einberufen worden zu sein, ist dies insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer selbst angibt, im Jahr 2018 nach der Antragstellung am 25.04.2018 in Zypern am 04.10.2018 (vgl. BFA S. 10; vgl. Verfahrensakt AS 75 und 79) freiwillig von Zypern wieder nach Syrien in seinen bisherigen Heimatort zurückgekehrt zu sein. Wenn der Beschwerdeführer dies mit einer Erkrankung einer Schwester sowie der fehlenden Möglichkeit des Familiennachzugs nach Zypern begründet, so erscheint dennoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, wäre eine Einberufung zum Reservedienst tatsächlich erfolgt, sich den mit einer Verweigerung des Reservedienstes verbundenen Gefahren ausgesetzt hätte, zumal auch aus den Länderberichten hervorgeht, dass die 2018 geschlossenen „Versöhnungsabkommen“ nicht die Sicherheit der Betroffenen garantierten. Auch schilderte der Beschwerdeführer keine Repressionen gegen ihn nach seiner Rückkehr im Jahr 2018 in sein Heimatgebiet. Wenn der Beschwerdeführer hiermit konfrontiert in der mündlichen Verhandlung angab, dass dies auf den fehlenden Einfluss des Regimes in seinem Herkunftsgebiet zurückzuführen sei, so ist ihm einerseits die Berichtslage entgegenzuhalten, wonach das Regime ab 2018 wieder die Kontrolle in Dara’a hatte und war andererseits während der mündlichen Verhandlung auffällig, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zur Kontrolle durch das Regime je nach Fragestellung adaptierte. Schließlich waren auch seine Angaben eine Einberufung im Jahr 2018 betreffend äußerst vage und beschränkte er sich darauf, dass ihm vom Ortsvorsteher mitgeteilt worden sei, dass er von der Militärbehörde gesucht werde.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bereits im Jahr 2018 zum Reservedienst einberufen worden zu sein, ist dies insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer selbst angibt, im Jahr 2018 nach der Antragstellung am 25.04.2018 in Zypern am 04.10.2018 vergleiche BFA S. 10; vergleiche Verfahrensakt AS 75 und 79) freiwillig von Zypern wieder nach Syrien in seinen bisherigen Heimatort zurückgekehrt zu sein. Wenn der Beschwerdeführer dies mit einer Erkrankung einer Schwester sowie der fehlenden Möglichkeit des Familiennachzugs nach Zypern begründet, so erscheint dennoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, wäre eine Einberufung zum Reservedienst tatsächlich erfolgt, sich den mit einer Verweigerung des Reservedienstes verbundenen Gefahren ausgesetzt hätte, zumal auch aus den Länderberichten hervorgeht, dass die 2018 geschlossenen „Versöhnungsabkommen“ nicht die Sicherheit der Betroffenen garantierten. Auch schilderte der Beschwerdeführer keine Repressionen gegen ihn nach seiner Rückkehr im Jahr 2018 in sein Heimatgebiet. Wenn der Beschwerdeführer hiermit konfrontiert in der mündlichen Verhandlung angab, dass dies auf den fehlenden Einfluss des Regimes in seinem Herkunftsgebiet zurückzuführen sei, so ist ihm einerseits die Berichtslage entgegenzuhalten, wonach das Regime ab 2018 wieder die Kontrolle in Dara’a hatte und war andererseits während der mündlichen Verhandlung auffällig, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zur Kontrolle durch das Regime je nach Fragestellung adaptierte. Schließlich waren auch seine Angaben eine Einberufung im Jahr 2018 betreffend äußerst vage und beschränkte er sich darauf, dass ihm vom Ortsvorsteher mitgeteilt worden sei, dass er von der Militärbehörde gesucht werde. Wann genau eine zweite Einberufung erfolgt sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Während er beim BFA ohne nähere zeitliche Einschränkung angab, 2020 erfahren zu haben, dass er von der Militärbehörde gesucht werde (BFA S 11), führte er in der mündlichen Verhandlung aus, sich nicht mehr daran zu erinnern, wann genau er das zweite Mal einberufen worden sei, ob es jetzt Ende 2020 oder Anfang 2021 gewesen sei (BVwG VH S 12). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen für einen Soldaten bereits im fortgeschrittenen Alter befindlichen, zudem verheirateten Mann handelt, der Vater ist, ist das mangelnde Wissen um den Zeitpunkt der Einberufung nicht nachvollziehbar, zumal eine solche für ihn als Familienvater erhebliche Konsequenzen hätte. Auch gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA an, dass die Zivilpolizei zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe, er jedoch zu seiner Schwester nach XXXX geflohen sei (BFA S 11), während er davon abweichend in der mündlichen Verhandlung angab, zu dem Zeitpunkt, als sich die Zivilpolizei bei seinem Vater gemeldet habe, abwesend gewesen zu sein, da er gearbeitet habe (BVwG VH S 12). Ebenfalls abweichend zu seinen Angaben vor dem BFA führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr an, dass sein Vater einem Soldaten Geld gegeben habe, damit er sie rechtzeitig von Kontrollen und Hausdurchsuchungen informiere (vgl. noch BFA S 11). Auch als Grund, weshalb er sich sowohl in XXXX als auch in XXXX aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er sein Haus im Heimatdorf, welches bereits im Jahr 2014 bombardiert worden sei, über mehrere Jahre hinweg renoviert habe und deshalb für eine gewisse Zeit bei seiner Schwester gelebt habe, außerdem habe er sich aufgrund seiner Arbeit an beiden Orten aufgehalten. Dass er sich in XXXX vor den Rekrutierungsbehörden versteckt habe, gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr an (vgl. BVwG VH S. 13).Auch gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA an, dass die Zivilpolizei zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe, er jedoch zu seiner Schwester nach römisch 40 geflohen sei (BFA S 11), während er davon abweichend in der mündlichen Verhandlung angab, zu dem Zeitpunkt, als sich die Zivilpolizei bei seinem Vater gemeldet habe, abwesend gewesen zu sein, da er gearbeitet habe (BVwG VH S 12). Ebenfalls abweichend zu seinen Angaben vor dem BFA führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr an, dass sein Vater einem Soldaten Geld gegeben habe, damit er sie rechtzeitig von Kontrollen und Hausdurchsuchungen informiere vergleiche noch BFA S 11). Auch als Grund, weshalb er sich sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er sein Haus im Heimatdorf, welches bereits im Jahr 2014 bombardiert worden sei, über mehrere Jahre hinweg renoviert habe und deshalb für eine gewisse Zeit bei seiner Schwester gelebt habe, außerdem habe er sich aufgrund seiner Arbeit an beiden Orten aufgehalten. Dass er sich in römisch 40 vor den Rekrutierungsbehörden versteckt habe, gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr an vergleiche BVwG VH S. 13). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals und damit deutlich gesteigert vorbringt, es gebe eine Verurteilung in Abwesenheit aufgrund des Fernbleibens vom Reservedienst, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angab, er habe nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt (vgl. BFA S. 10). Das Dokument wurde im Juli 2021 ausgestellt und wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, dies vor dem BFA zumindest zu erwähnen oder vorzulegen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt, Probleme zu bekommen, wenn er die Verurteilung vorweise (vgl. BVwG VH S. 11 f.). Nachdem der Beschwerdeführer aber bereits vor dem BFA angab, dass die Zivilpolizei nach ihm gesucht habe (vgl. BFA S. 11), wurde von ihm ohnehin bereits vorgebracht, dass er aufgrund des Reservedienstes vom Staat gesucht werde. Wenn auch eine Verurteilung eine stärkere Repressionsmaßnahme darstellt, so hätte sie das Vorbringen des Beschwerdeführers der staatlichen Verfolgung wegen der Verweigerung des Reservedienstes stützen können. Dass der Beschwerdeführer Angst hatte, die behauptete Verurteilung vor dem BFA zu erwähnen, ist zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht, auf die er auch vom BFA hingewiesen wurde (vgl. BFA S. 3), überzeugt diese Erklärung des Beschwerdeführers jedoch nicht.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals und damit deutlich gesteigert vorbringt, es gebe eine Verurteilung in Abwesenheit aufgrund des Fernbleibens vom Reservedienst, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angab, er habe nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt vergleiche BFA S. 10). Das Dokument wurde im Juli 2021 ausgestellt und wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, dies vor dem BFA zumindest zu erwähnen oder vorzulegen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt, Probleme zu bekommen, wenn er die Verurteilung vorweise vergleiche BVwG VH S. 11 f.). Nachdem der Beschwerdeführer aber bereits vor dem BFA angab, dass die Zivilpolizei nach ihm gesucht habe vergleiche BFA S. 11), wurde von ihm ohnehin bereits vorgebracht, dass er aufgrund des Reservedienstes vom Staat gesucht werde. Wenn auch eine Verurteilung eine stärkere Repressionsmaßnahme darstellt, so hätte sie das Vorbringen des Beschwerdeführers der staatlichen Verfolgung wegen der Verweigerung des Reservedienstes stützen können. Dass der Beschwerdeführer Angst hatte, die behauptete Verurteilung vor dem BFA zu erwähnen, ist zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht, auf die er auch vom BFA hingewiesen wurde vergleiche BFA S. 3), überzeugt diese Erklärung des Beschwerdeführers jedoch nicht. Zum vorgelegten Strafregisterauszug ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine Urkunde echt ist, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammt; ansonsten ist sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen (vgl VwGH
- 1998, 96/09/0155; ferner OGH
- 1974, 12 Os 104/74). Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 47, Rz 6). Wenngleich von einer urkundentechnischen Untersuchung abgesehen wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen davon aus, dass der vorgelegte Strafregisterauszug (ausgestellt am 01.07.2021) einen unrichtigen Inhalt aufweist:Zum vorgelegten Strafregisterauszug ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine Urkunde echt ist, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammt; ansonsten ist sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen vergleiche VwGH
- 1998, 96/09/0155; ferner OGH
- 1974, 12 Os 104/74). Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47,, Rz 6). Wenngleich von einer urkundentechnischen Untersuchung abgesehen wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen davon aus, dass der vorgelegte Strafregisterauszug (ausgestellt am 01.07.2021) einen unrichtigen Inhalt aufweist: Wie bereits erwähnt ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen – trotzdem, wie er in der mündlichen Verhandlung schilderte, sein Vater diesen bereits erhalten habe, als der Beschwerdeführer noch in seinem Heimatgebiet aufhältig war – bis zur Beschwerdeerhebung in keiner Weise erwähnt hat. Als Datum der vorgebrachten Verurteilung ist überdies der 13.04.2021 angeführt und verließ der Beschwerdeführer erst im August 2021 Syrien. Nach eigenen Angaben hat er keine Ladung für eine Gerichtsverhandlung erhalten (vgl. BVwG VH S. 13). Vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime die Verweigerung des Wehrdienstes und Reservedienstes bestraft und Personen zwangsrekrutiert, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er weder zu einer Gerichtsverhandlung geladen worden sei und er auch noch mehrere Monate nach der vorgebrachten Verurteilung unbehelligt in seinem Heimatdorf gewohnt und zudem seinen Beruf als Maler ausüben konnte (vgl. BVwG VH S. 13), nicht nachvollziehbar. Auch ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geltend gemachten Verurteilung das wehrpflichtige Alter von 42 Jahren bereits überschritten hatte. Es ist zudem davon auszugehen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Verurteilung auch in Haft genommen hätte, zumal er sich – wenn auch nicht ständig – in seinem Heimatdorf bzw. im nahen XXXX , wo weitere Familienmitglieder, über die man ihm habhaft hätte werden können, wohnhaft waren, aufhielt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das syrische Regime nach den Länderberichten über vier Sicherheits- und Nachrichtendienste verfügt und die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, keinen definierten Beschränkungen unterliegen (LIB S 85). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus (LIB S. 89). Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Vater zur Rekrutierungsstelle geschickt und dieser habe sich dort vergewissert, dass das Abkommen zur Freistellung vom Reservedienst tatsächlich gelte, und habe er dort von der Verurteilung erfahren (vgl. BVwG VH S. 11 ff.). Auch zu diesem Zeitpunkt wäre ein Zugriff des syrischen Regimes auf den Beschwerdeführer möglich gewesen. Der Beschwerdeführer schilderte demgegenüber weder eine persönliche Kontaktaufnahme mit ihm, noch eine Suche nach ihm nach der vorgebrachten Verurteilung, wobei nochmals festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer angibt, erst im August 2021 Syrien verlassen zu haben.Als Datum der vorgebrachten Verurteilung ist überdies der 13.04.2021 angeführt und verließ der Beschwerdeführer erst im August 2021 Syrien. Nach eigenen Angaben hat er keine Ladung für eine Gerichtsverhandlung erhalten vergleiche BVwG VH S. 13). Vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime die Verweigerung des Wehrdienstes und Reservedienstes bestraft und Personen zwangsrekrutiert, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er weder zu einer Gerichtsverhandlung geladen worden sei und er auch noch mehrere Monate nach der vorgebrachten Verurteilung unbehelligt in seinem Heimatdorf gewohnt und zudem seinen Beruf als Maler ausüben konnte vergleiche BVwG VH S. 13), nicht nachvollziehbar. Auch ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geltend gemachten Verurteilung das wehrpflichtige Alter von 42 Jahren bereits überschritten hatte. Es ist zudem davon auszugehen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Verurteilung auch in Haft genommen hätte, zumal er sich – wenn auch nicht ständig – in seinem Heimatdorf bzw. im nahen römisch 40 , wo weitere Familienmitglieder, über die man ihm habhaft hätte werden können, wohnhaft waren, aufhielt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das syrische Regime nach den Länderberichten über vier Sicherheits- und Nachrichtendienste verfügt und die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, keinen definierten Beschränkungen unterliegen (LIB S 85). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus (LIB S. 89). Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Vater zur Rekrutierungsstelle geschickt und dieser habe sich dort vergewissert, dass das Abkommen zur Freistellung vom Reservedienst tatsächlich gelte, und habe er dort von der Verurteilung erfahren vergleiche BVwG VH S. 11 ff.). Auch zu diesem Zeitpunkt wäre ein Zugriff des syrischen Regimes auf den Beschwerdeführer möglich gewesen. Der Beschwerdeführer schilderte demgegenüber weder eine persönliche Kontaktaufnahme mit ihm, noch eine Suche nach ihm nach der vorgebrachten Verurteilung, wobei nochmals festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer angibt, erst im August 2021 Syrien verlassen zu haben. In Zusammenschau mit den sich aus den Länderberichten aufgrund der vorherrschenden Korruption ergebenden Beschaffungsmöglichkeit von Dokumenten jeglicher Art und den unplausiblen, nicht stringenten Angaben des Beschwerdeführers sowie insbesondere den dargelegten zeitlichen Widersprüchen, so sei die geltend gemachte Verurteilung am 13.04.2021 erfolgt, während der Beschwerdeführer erst Anfang 2021 aus Syrien ausgereist sei, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegten und vermeintlich echten Unterlage aus Syrien kein Glaube zu schenken ist und diese inhaltlich unrichtig ist. Somit war der vorgelegte Strafregisterauszug nicht geeignet das unplausible, gesteigerte und widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einberufung zum Reservedienst und einer diesbezüglichen Verurteilung glaubhaft zu machen. Weder ist davon auszugehen, dass eine Verurteilung bereits erfolgt ist, noch konnte der Beschwerdeführer mit seinen gesteigerten und widersprüchlichen Angaben eine bereits erfolgte Einberufung glaubhaft machen. 2.2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16.03.2023, ihm drohe Verfolgung aufgrund der Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar aus einer (ehemaligen) Rebellenhochburg stammt und es bei rückeroberten Gebieten, insbesondere Dara'a, zu Verhaftungen und Repressionen gegen Aktivisten und Oppositionsführer und deren Familienangehörigen kam. Der Beschwerdeführer bringt jedoch im Verfahren weder vor, dass seine Familie Oppositionelle oder Aktivisten gewesen wären, noch schildert er Repressionen gegen ihn oder seine Familie – dies weder nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2018 noch nach seiner neuerlichen Ausreise. Zwar besteht weiterhin die bloße Möglichkeit einer willkürlichen Verhaftung des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf, diese droht jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Zum Vorbringen, ihm drohe Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise ist darauf zu verweisen, dass den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, eine solche allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Zwar wird Rückkehrern von der Regierung und Teilen der Bevölkerung mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich jedoch insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Der Beschwerdeführer entspricht auch sonst keinem Risikoprofil (beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt ist. Es ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder seiner Abstammung aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Dem Beschwerdeführer droht somit auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet keine physische oder psychische Gewalt durch die syrische Regierung, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Soweit in der Stellungnahme vom 16.03.2023 ohne Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen eine Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich gegen dieses moniert wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Demonstrationsteilnahmen in der Stellungnahme nicht konkretisiert wurden. So ist darin nicht dargelegt, wann, wo und in welcher Funktion der Beschwerdeführer in Österreich an solchen Demonstrationen teilgenommen habe. Auch ist ins Treffen zu führen, dass eine solche Demonstrationsteilnahme weder vor dem BFA, noch in der Beschwerde oder in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer selbst thematisiert worden wäre, so dass nicht davon auszugehen, dass eine solche tatsächlich erfolgt ist. Im Übrigen kann in einer bloßen Teilnahme an einer Demonstration in Österreich, als letztlich anonymer Teilnehmer keine derartige exilpolitische Tätigkeit gesehen werden, durch welche ein solcher Teilnehmer in das Blickfeld bzw. in den Fokus des syrischen Regimes gelangen würde. 2.
- Die Feststellungen zum Gouvernement Dara'a und den dort vorherrschenden Verhältnissen ergeben sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022 und der EUAA Country of Origin Information. Syria: Security Situation, September 2022, sowie aus einer Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss einem Asylwerber, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss einem Asylwerber, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN.). Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). 3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330; 20.4.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274; VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330; 20.4.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274; VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). 3.2.
- Weder vermochte der Beschwerdeführer die bereits erfolgte Einberufung durch das syrische Militär zum Reservedienst oder die Verurteilung aufgrund des Fernbleibens vom Reservedienst und eine damit im Zusammenhang stehende Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft zu machen, noch erscheint vor dem Hintergrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderberichten eine Einberufung durch die syrische Armee maßgeblich wahrscheinlich, so befindet sich der Beschwerdeführer mit XXXX Jahren über der Altersgrenze für den Reservedienst und führt auch seine einjährige Ausbildung als Panzerfahrer nicht dazu, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist einberufen wird, da diese Ausbildung mehr als 20 Jahre zurückliegt und derzeit die syrische Regierung keine Bodenoffensiven in Dara'a betreibt, bei welchen Panzer benötigt werden würden. In Zusammenschau mit der Berichtslage und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des Beschwerdeführers nicht gesehen werden kann.3.2.
- Weder vermochte der Beschwerdeführer die bereits erfolgte Einberufung durch das syrische Militär zum Reservedienst oder die Verurteilung aufgrund des Fernbleibens vom Reservedienst und eine damit im Zusammenhang stehende Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft zu machen, noch erscheint vor dem Hintergrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderberichten eine Einberufung durch die syrische Armee maßgeblich wahrscheinlich, so befindet sich der Beschwerdeführer mit römisch 40 Jahren über der Altersgrenze für den Reservedienst und führt auch seine einjährige Ausbildung als Panzerfahrer nicht dazu, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist einberufen wird, da diese Ausbildung mehr als 20 Jahre zurückliegt und derzeit die syrische Regierung keine Bodenoffensiven in Dara'a betreibt, bei welchen Panzer benötigt werden würden. In Zusammenschau mit der Berichtslage und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des Beschwerdeführers nicht gesehen werden kann. Die schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits berücksichtigt. 3.2.
- Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darlegen, dass er all