RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW255 2255412-2 Spruch, W255 2255412-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 01.07.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gewährten Notstandshilfe widerrufen und der Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet werde. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 01.07.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gewährten Notstandshilfe widerrufen und der Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet werde. 1.
- Am 26.07.2021 brachte der Verfahrenshilfewerber fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde die Beschwerde des Verfahrenshilfewerbers abgewiesen und der Bescheid vom 01.07.2021, VN: XXXX bestätigt. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde die Beschwerde des Verfahrenshilfewerbers abgewiesen und der Bescheid vom 01.07.2021, VN: römisch 40 bestätigt. 1.
- Der Verfahrenshilfewerber beantragte am 05.04.2022 die Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 30.05.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022, GZ: W255 2255412-1/4E, wurde der Vorlageantrag des Verfahrenshilfewerbers als verspätet zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022, GZ: W255 2255412-1/4E, wurde der Vorlageantrag des Verfahrenshilfewerbers als verspätet zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Verfahrenshilfewerber am 13.09.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2022, GZ: Ra 2022/08/0104-12, wurde der außerordentlichen Revision stattgegeben und der unter Punkt 1.
- genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. 1.
- Am 30.12.2022 wurde der Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht zur neuerlichen Entscheidung rückübermittelt. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2023 wurde das AMS aufgefordert, entsprechend des unter Punkt 1.
- genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme betreffend das Einlangen und die Weiterleitung des Vorlageantrages durch das AMS XXXX an das zuständige AMS XXXX abzugeben. Dieser Aufforderung kam das AMS am 01.02.2023 nach. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2023 wurde das AMS aufgefordert, entsprechend des unter Punkt 1.
- genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme betreffend das Einlangen und die Weiterleitung des Vorlageantrages durch das AMS römisch 40 an das zuständige AMS römisch 40 abzugeben. Dieser Aufforderung kam das AMS am 01.02.2023 nach. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023 wurde der Verfahrenshilfewerber aufgefordert, zum Schreiben des AMS vom 01.02.2023 Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom 22.02.2023 brachte der Verfahrenshilfewerber vor, dass er psychische Probleme gehabt habe und der Vorlageantrag nach seiner Berechnung fristgerecht eingebracht worden sei. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023, GZ: W255 2255412-1/18E, wurde der Vorlageantrag des Verfahrenshilfewerbers als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem BF am 08.03.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt. 1.
- Am 06.04.2023 brachte der Verfahrenshilfewerber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. 1.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2023, GZ: W255 2255412-2/2Z, wurde dem Verfahrenshilfewerber die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages vom 06.04.2023 hinsichtlich der Vorlage diverser Unterlagen sowie der Angaben, warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos ist und worauf der Verfahrenshilfewerber seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stütze, aufgetragen. Auf Ersuchen des Verfahrenshilfewerbers wurde die Frist bis 22.05.2023 erstreckt. 1.
- Am 22.05.2023 legte der Verfahrenshilfewerber ein Konvolut an Unterlagen vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der Verfahrenshilfewerber ist am XXXX geboren und seit 24.08.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der Verfahrenshilfewerber ist am römisch 40 geboren und seit 24.08.2011 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der Verfahrenshilfewerber brachte am 06.04.2023 einen unvollständigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Insbesondere war das beigelegte Vermögenbekenntnis nicht vollständig ausgefüllt und fehlten sämtliche Belege zu den vom Verfahrenshilfewerber behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 2.1.
- Dem Verfahrenshilfewerber wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2023 ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, welcher dem Verfahrenshilfewerber am 21.04.2023 per RSa-Brief zugestellt wurde. 2.1.
- Am 22.05.2023 legte der Verfahrenshilfewerber einen Kontoauszug, einen Mietvertrag über eine Mietwohnung in XXXX Schulbesuchsbestätigungen seiner beiden Kinder und einen Kaufvertrag über ein Auto vor. 2.1.
- Am 22.05.2023 legte der Verfahrenshilfewerber einen Kontoauszug, einen Mietvertrag über eine Mietwohnung in römisch 40 Schulbesuchsbestätigungen seiner beiden Kinder und einen Kaufvertrag über ein Auto vor. 2.1.
- Dem Mängelbehebungsauftrag vom 18.04.2023 wurde sohin bei weitem nicht zur Gänze entsprochen. Der Verfahrenshilfewerber machte keine Angaben zur Kostenteilung der Kosten für die Mietwohnung, legte keinen Einkommensnachweis seines Nettoeinkommens oder jenen seiner Ehepartnerin vor, machte keine Angaben betreffend einen allfälligen Bausparvertrag, eine allfällige Lebensversicherung oder Rechtsschutzversicherung und allfälliger Forderungen sowie keine Angaben betreffend allfällige Schulden und Unterhaltsansprüche und -pflichten. Ebenso unterließ es der Verfahrenshilfewerber, Angaben dazu zu machen, warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos ist und worauf er seinen Wiedereinsetzungsantrag stützt. 2.1.
- Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können nicht beurteilt werden. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellung zu dem unvollständigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 06.04.2023 (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den vorliegenden Antrag des Verfahrenshilfewerbers. 2.2.
- Die Feststellung zum Mängelbehebungsauftrag vom 18.04.2023 (Punkt 2.1.3.) gründet sich auf den Verfahrensakt. Dass dem Verfahrenshilfewerber der Mängelbehebungsauftrag am 21.04.2023 durch Zustellung durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden RSa-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass die Verständigung über die Hinterlegung am 20.04.2023 in die Abgabeeinrichtung des Verfahrenshilfewerbers eingelegt wurde und das Dokument ab 21.04.2023 zur Abholung bereit stand. Überdies ist die Zustellung unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung zu den vom Verfahrenshilfewerber am 22.05.2023 vorgelegten Unterlagen (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der Verfahrenshilfewerber dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2023 nicht vollständig nachgekommen ist (Punkt 2.1.5.), ergibt sich daraus, dass der Verfahrenshilfewerber nicht alle vom Bundesverwaltungsgericht im Mängelbehebungsauftrag geforderten Unterlagen vorlegte und unvollständige Angaben tätigte. Der Verfahrenshilfewerber brachte keine weiteren Belege oder Unterlagen ein, insbesondere nicht die unter Punkt 2.1.
- genannten fehlenden Belege, zu deren Vorlage und Angabe das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrenshilfewerber aufgefordert hatte. 2.2.
- Die Feststellung, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht beurteilt werden können (Punkt 2.1.6.) ergibt sich daraus, dass Belege für die vom Verfahrenshilfewerber behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nach Aufforderung zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages fehlen, die für die Beurteilung der finanziellen Voraussetzung wesentlich sind. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages: 2.3.
- Der Verfahrenshilfewerber machte trotz Mängelbehebungsauftrags und der ihm gewährten Fristerstreckung keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). 2.3.
- Der Verfahrenshilfewerber machte trotz Mängelbehebungsauftrags und der ihm gewährten Fristerstreckung keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. VwGH 11.06.1992, 92/06/0069). Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, 09.06.2004, B 591/04, 27.09.2005, B 673/05, 06.06.2006, B 179/06, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen vergleiche VwGH 11.06.1992, 92/06/0069). Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, 09.06.2004, B 591/04, 27.09.2005, B 673/05, 06.06.2006, B 179/06, mwN). Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.04.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verfahrenshilfewerber den Auftrag, zur Feststellung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Belege binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens an das Bundeverwaltungsgericht zurückzusenden und darüber hinaus Angaben zu machen, wieso die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos ist und worauf der Verfahrenshilfewerber seinen Wiedereinsetzungsantrag stützt. Der Verfahrenshilfewerber wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge seinem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben werden kann. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Verfahrenshilfewerber nachweislich am 21.04.2023 zugestellt. Der Verfahrenshilfewerber kam dem Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze, sondern nur teilweise nach, da, wie festgestellt, Teile der aufgetragenen Belege nicht vorgelegt wurden und auch keine Angaben zur einer nicht offenbar aussichtslosen Rechtsverfolgung gemacht wurden. In Anwendung der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung ist dies einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Aus diesem Grund war der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen. Aus diesem Grund war der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2255412.2.00