4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
3 Z 1 KBGG sei ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde. Da es sich hierbei um eine Bescheidpflicht ex lege handle, sei der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zurückzuweisen. Zudem könne das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden. Da kein Antragsrecht auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe, sondern nur eines bestimmten Zeitraumes bestehe, komme es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG.1.
Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG sei ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde. Da es sich hierbei um eine Bescheidpflicht ex lege handle, sei der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zurückzuweisen. Zudem könne das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden. Da kein Antragsrecht auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe, sondern nur eines bestimmten Zeitraumes bestehe, komme es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG. 1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der ÖGK erhob die BF mit Schreiben vom 30.12.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Einkommens für ihre Tochter
1.
Paragraph 24, KBGG für in gesetzlicher Höhe beantragt. Die gesetzliche Höhe der Leistung sei
26 KBGG für Geburten ab dem
Paragraph 50, Absatz 26, KBGG für Geburten ab dem
Mit einer weiteren Mitteilung vom 10.10.2022 sei die BF erneut informiert worden, dass ihr nun das Kinderbetreuungsgeld iHv täglich EUR 33,00 zustehe. Im gegenständlichen Fall habe die ÖGK die BF nur per Mitteilung vom 23.05.2022 darüber informiert, dass das gewährte Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 33,00 täglich zunächst ohne Günstigkeitsvergleich zur Ermittlung des endgültigen Tagsatzes
Paragraph 24 a, KBGG, als vorläufige Leistung gewährt werde. Mit einer weiteren Mitteilung vom 10.10.2022 sei die BF erneut informiert worden, dass ihr nun das Kinderbetreuungsgeld iHv täglich EUR 33,00 zustehe. Die Tochter der BF sei am XXXX geboren, daher sei gegenständlich der Einkommensteuerbescheid 2019 in einem Günstigkeitsvergleich mit 2020 heranzuziehen. Im Jahr 2020 habe die BF kein Einkommen erzielt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der BF im Jahr 2019 habe EUR 23.044,62 betragen. Somit ergebe sich nach dem gesetzlichen vorgesehenen Günstigkeitsvergleich ein Tagsatz iHv EUR 50,10 statt iHv EUR 33,
3 KBGG über die Höhe der Leistung bescheidmäßig absprechen müssen. Da das Einkommen der BF im Jahr 2019 wesentlich höher gewesen sei, als im Jahr 2020, würde die Heranziehung des Einkommensteuerbescheides 2019, bei einem Günstigkeitsvergleich mit dem Einkommen aus dem Jahr 2020, zu einer höheren Leistung führen. Somit sei das Kinderbetreuungsgeld nicht in der beantragten gesetzlichen Höhe gewährt worden. Da die ÖGK die beantragte Leistung nur teilweise gewährt habe, sei für sie eine gesetzliche Bescheiderlassungspflicht
3 Z 1 KBGG entstanden.Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG als lex specialis sehe vor, dass ein Bescheid immer dann auszustellen sei, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise – wie in diesem Fall – anerkannt werde. Bloß für den Fall der vollständigen Stattgebung eines Leistungsantrags sei in Paragraph 27, Absatz eins, KBGG die Ausstellung einer formlosen Mitteilung vorgesehen. Die ÖGK hätte daher
Paragraph 27, Absatz 3, KBGG über die Höhe der Leistung bescheidmäßig absprechen müssen. Da das Einkommen der BF im Jahr 2019 wesentlich höher gewesen sei, als im Jahr 2020, würde die Heranziehung des Einkommensteuerbescheides 2019, bei einem Günstigkeitsvergleich mit dem Einkommen aus dem Jahr 2020, zu einer höheren Leistung führen. Somit sei das Kinderbetreuungsgeld nicht in der beantragten gesetzlichen Höhe gewährt worden. Da die ÖGK die beantragte Leistung nur teilweise gewährt habe, sei für sie eine gesetzliche Bescheiderlassungspflicht
Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG entstanden. 1.
26 KBGG durch die ÖGK zu gering bemessene Kinderbetreuungsgeld.2.1.3. Mit Schreiben vom 07.09.2022 begehrte die BF die Ausstellung eines Bescheides über das ihrer Ansicht nach aufgrund der Heranziehung ihrer Einkünfte im Jahr 2020 und der Unterlassung des Günstigkeitsvergleiches
Paragraph 50, Absatz 26, KBGG durch die ÖGK zu gering bemessene Kinderbetreuungsgeld. 2.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit. 2.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3.
bei Rückforderung einer Leistung
Paragraph 31, oder 3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung
2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung
Paragraph 30, Absatz 2,, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.
3 Z 1 KBGG sei ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde. Da es sich hierbei um eine Bescheidpflicht ex lege handle, sei der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zurückzuweisen. Zudem könne das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden. Da kein Antrag auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe, sondern nur eines bestimmten Zeitraumes bestehe, komme es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd § 27 Abs. 1 KBGG.
Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG sei ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde. Da es sich hierbei um eine Bescheidpflicht ex lege handle, sei der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zurückzuweisen. Zudem könne das (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer bestimmten Höhe beantragt werden. Da kein Antrag auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe, sondern nur eines bestimmten Zeitraumes bestehe, komme es zudem auch nicht zu einer Ablehnung bzw. nur teilweisen Anerkennung des Leistungsanspruches iSd Paragraph 27, Absatz eins, KBGG. 2.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach nur zu prüfen, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:
3 Z 1 KBGG ist ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird. Bloß für den Fall der vollständigen Stattgebung eines Leistungsantrags ist
1 KBGG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen und die eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten hat.
Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG ist ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird. Bloß für den Fall der vollständigen Stattgebung eines Leistungsantrags ist
Paragraph 27, Absatz eins, KBGG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen und die eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten hat. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde für den Zeitraum von 27.12.2021 bis 26.12.2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 33,00 täglich gewährt, wobei für die Berechnung die Einkünfte der BF des Jahres 2020 herangezogen wurden bzw. die Höhe unter Anwendung der Formel
5 KBGG berechnet wurde. Hierüber wurde der BF eine Mitteilung ausgestellt.Gegenständlich wurde von der belangten Behörde für den Zeitraum von 27.12.2021 bis 26.12.2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 33,00 täglich gewährt, wobei für die Berechnung die Einkünfte der BF des Jahres 2020 herangezogen wurden bzw. die Höhe unter Anwendung der Formel
Paragraph 24, Absatz 5, KBGG berechnet wurde. Hierüber wurde der BF eine Mitteilung ausgestellt. Unter Verweis auf § 50 Abs. 26 KBGG, wonach bei Geburten ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen seien, wenn sich dadurch für den Elternteil ein höherer Tagsatz ergebe, bringt die BF vor, dass der Leistungsantrag von der ÖGK jedoch ohne Berücksichtigung des Jahres 2019 – im Ergebnis somit in einer geringeren als der beantragten Höhe – bemessen worden sei.Unter Verweis auf Paragraph 50, Absatz 26, KBGG, wonach bei Geburten ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen seien, wenn sich dadurch für den Elternteil ein höherer Tagsatz ergebe, bringt die BF vor, dass der Leistungsantrag von der ÖGK jedoch ohne Berücksichtigung des Jahres 2019 – im Ergebnis somit in einer geringeren als der beantragten Höhe – bemessen worden sei. In seiner Entscheidung vom 20.11.2018, GZ. 10 ObS 112/18w, führte der Oberste Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Krankenversicherungsträger das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 KBGG behauptet und dem Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld durch die Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung deshalb nicht zur Gänze entspricht, er nach § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG einen Bescheid über die nur teilweise Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ausstellen muss. Dabei betonte der OGH, dass die Vorgangsweise des beklagten Versicherungsträgers, bei einer strittigen – und möglicherweise rechtlich verfehlten – Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung auf das Kinderbetreuungsgeld nie einen Bescheid über den Antrag auf Zuerkennung ausstellen zu müssen, zu einem Rechtsschutzdefizit führt.In seiner Entscheidung vom 20.11.2018, GZ. 10 ObS 112/18w, führte der Oberste Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Krankenversicherungsträger das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 6, Absatz eins, oder Absatz 3, KBGG behauptet und dem Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld durch die Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung deshalb nicht zur Gänze entspricht, er nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG einen Bescheid über die nur teilweise Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ausstellen muss. Dabei betonte der OGH, dass die Vorgangsweise des beklagten Versicherungsträgers, bei einer strittigen – und möglicherweise rechtlich verfehlten – Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung auf das Kinderbetreuungsgeld nie einen Bescheid über den Antrag auf Zuerkennung ausstellen zu müssen, zu einem Rechtsschutzdefizit führt. Sodann führte der OH weiters aus, ein Krankenversicherungsträger, der eine Leistung nicht in der begehrten, sondern einer geringeren Höhe zuerkennt, anerkennt den Anspruch dem Grunde nach immer. Entscheidend ist, ob dem Antrag zur Gänze entsprochen und dem Anspruchswerber die begehrte Leistung zuerkannt wird. Nur im Fall der vollständigen Stattgebung des Antrags auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld genügt eine formlose Mitteilung nach § 27 Abs. 1 KBGG, bei teils negativer Entscheidung besteht unbedingte Bescheidpflicht (so auch Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG² § 27 Rz 1, 9).Sodann führte der OH weiters aus, ein Krankenversicherungsträger, der eine Leistung nicht in der begehrten, sondern einer geringeren Höhe zuerkennt, anerkennt den Anspruch dem Grunde nach immer. Entscheidend ist, ob dem Antrag zur Gänze entsprochen und dem Anspruchswerber die begehrte Leistung zuerkannt wird. Nur im Fall der vollständigen Stattgebung des Antrags auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld genügt eine formlose Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz eins, KBGG, bei teils negativer Entscheidung besteht unbedingte Bescheidpflicht (so auch Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG² Paragraph 27, Rz 1, 9). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Es mag zwar argumentierbar sein, dass mit dem Antrag auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes die Zuerkennung für einen bestimmten Zeitraum und nicht in einer konkreten Höhe begehrt wird, zweifellos würde die ÖGK jedoch, wenn sie – aus welchem Grund auch immer – das auszuzahlende Kinderbetreuungsgeld zu gering bemessen würde, den behaupteten Anspruch des Versicherten auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld nicht zur Gänze anerkennen. In einem solchen Fall hätte die Vorgangsweise der ÖGK, nämlich bloß eine Mitteilung
1 KBGG auszustellen – wie im oben zitierten Erkenntnis des OGH klargestellt wird – ein unerträgliches Rechtsschutzdefizit zur Folge. Der belangten Behörde stünde es nämlich auch bei einer allenfalls verfehlten Rechtsanwendung unbekämpfbar frei, das Kinderbetreuungsgeld gar nicht oder nur teilweise auszuzahlen. Damit muss auch im gegenständlichen Fall § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG, wonach ein Bescheid dann auszustellen sei, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde, greifen und der BF ein bescheidmäßiger Abspruch über die Höhe des zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes zugänglich sein.In einem solchen Fall hätte die Vorgangsweise der ÖGK, nämlich bloß eine Mitteilung
Paragraph 27, Absatz eins, KBGG auszustellen – wie im oben zitierten Erkenntnis des OGH klargestellt wird – ein unerträgliches Rechtsschutzdefizit zur Folge. Der belangten Behörde stünde es nämlich auch bei einer allenfalls verfehlten Rechtsanwendung unbekämpfbar frei, das Kinderbetreuungsgeld gar nicht oder nur teilweise auszuzahlen. Damit muss auch im gegenständlichen Fall Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG, wonach ein Bescheid dann auszustellen sei, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde, greifen und der BF ein bescheidmäßiger Abspruch über die Höhe des zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes zugänglich sein. Insofern verfängt auch das Argument der belangten Behörde, dass deshalb keine Bescheiderlassungspflicht bestehe, da gegenständlich das Kinderbetreuungsgeld (ohnehin) in gesetzlichem Ausmaß zuerkannt wurde, nicht, da im vorliegenden Fall gerade das Ausmaß des gesetzlich zuzuerkennenden Kinderbetreuungsgeldes strittig ist und es einer (überprüfbaren) behördlichen Entscheidung in der Sache bedarf. Weder aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 KBGG noch aus dessen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass lediglich die Frage des für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes maßgeblichen Zeitraumes Gegenstand eines
3 Z 1 KBGG zu erlassenden Bescheides sein kann.Insofern verfängt auch das Argument der belangten Behörde, dass deshalb keine Bescheiderlassungspflicht bestehe, da gegenständlich das Kinderbetreuungsgeld (ohnehin) in gesetzlichem Ausmaß zuerkannt wurde, nicht, da im vorliegenden Fall gerade das Ausmaß des gesetzlich zuzuerkennenden Kinderbetreuungsgeldes strittig ist und es einer (überprüfbaren) behördlichen Entscheidung in der Sache bedarf. Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 3, KBGG noch aus dessen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass lediglich die Frage des für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes maßgeblichen Zeitraumes Gegenstand eines
Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG zu erlassenden Bescheides sein kann. 2.3.
GVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.2.3.8. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig. Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob dann, wenn die ÖGK über Antrag Kinderbetreuungsgeld nicht in der begehrten Höhe zuerkennt, der Anspruch auf Leistung iSd § 27 Abs. 3 Z 1 KBGG nur teilweise anerkannt und damit eine Bescheiderlassungspflicht der ÖGK, welche einem Parteienantrag offen steht, begründet wird, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig. Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob dann, wenn die ÖGK über Antrag Kinderbetreuungsgeld nicht in der begehrten Höhe zuerkennt, der Anspruch auf Leistung iSd Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG nur teilweise anerkannt und damit eine Bescheiderlassungspflicht der ÖGK, welche einem Parteienantrag offen steht, begründet wird, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2267786.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.