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{'item': 'W262 2258695-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW262 2258695-1 Spruch, , W262 2258695-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.05.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Elke De BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2022, GZ XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 1.350,96 für die Zeiträume 01.09.2018 bis 22.10.2018 und 05.11.2018 bis 30.11.2018 gemäß §§ 24 Abs. 2 iVm 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Elke De BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 28.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2022, GZ römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 1.350,96 für die Zeiträume 01.09.2018 bis 22.10.2018 und 05.11.2018 bis 30.11.2018 gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2258695.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.