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{'item': 'W272 2259783-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW272 2259783-1 Spruch, W272 2259785-1/15EW272 2259782-1/13EW272 2259784-1/13EW272 2259783-1/10EW272 2259785-1/15E, W272 2259782-1/13E, W272 2259784-1/13E, W272 2259783-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. XXXX , geb. XXXX und
  4. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit IRAN, die Minderjährige vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 18.08.2022, Zahlen:
  5. XXXX ,
  6. XXXX ,
  7. XXXX ,
  8. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 und am 12.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von
  9. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ,
  10. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  11. römisch 40 , geb. römisch 40 und
  12. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit IRAN, die Minderjährige vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 18.08.2022, Zahlen:
  13. römisch 40 ,
  14. römisch 40 ,
  15. römisch 40 ,
  16. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 und am 12.05.2023, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  17. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, Angehörige der Volksgruppe der Azeri und des schiitisch-muslimischen Glauben.
  18. Die BF reisten am 19.03.2022 im Besitz gültiger Visa C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.03.2023 die Anträge auf internationalen Schutz.
  19. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF1 zusammengefasst an, dass er Mitglied der Revolutionsgarde gewesen sei und er sich geweigert habe, einige Anweisungen zu befolgen, so wolle er zB keine Menschen töten. Nunmehr habe er Angst vor der Regierung und fürchte um sein Leben. Er habe die Ausreise unter Mithilfe eines Schleppers organisiert und habe dieser auch die Visa besorgt, der Reisepass sei ihm in Wien abgenommen worden. 3.
  20. Am selben Tag wurde auch die BF2 erstbefragt und gab zusammengefasst an, dass ihr Ehemann im Herkunftsstaat Probleme mit der Regierung gehabt habe, er sei bei der Revolutionsgarde gewesen und hätten sie deshalb das Land verlassen müssen. Die Flucht habe ihr Mann organisiert und könne sie dazu nichts sagen. Sie habe alle Verfolgungs- und Fluchtgründe genannt und nichts mehr hinzuzufügen. 3.
  21. Die BF2 gab als gesetzliche Vertreterin der noch unmündig minderjährigen BF4 zu deren Fluchtgründen an, dass auch für diese der von ihr angegebene Fluchtgrund gelte und sie auch für die Tochter einen Asylantrag stelle. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. 3.
  22. Auch der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige BF3 wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, dass sein Vater im Herkunftsstaat Probleme mit der Regierung gehabt habe, da er Teil der Revolutionsgarde sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass ihnen die Regierung etwas antun würde. Er wisse, dass sein Vater die Reise organisiert habe und sie einen Schlepper gehabt hätten, mehr könne er dazu nicht sagen. 3.
  23. Die BF zeigten im Rahmen der Erstbefragung Fotos ihrer Reisepässe und Visa auf dem Smartphone, welche abfotografiert und als Lichtbilder zum Akt genommen wurden. Der BF1 und die BF2 legten zudem iranische Personalausweise, eine iranische Geburtsurkunde und der BF1 seinen iranischen Führerschein im Original vor.
  24. Am 19.05.2022 wurden der BF1 und die BF2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. 4.
  25. Befragt zu seiner Ausreise aus dem Iran und weshalb er das Visum nicht erneut selbst besorgt habe, gab der BF1 zusammengefasst an, dass er bei den früheren Ausreisen das Visum selbst beantragt habe, jedoch über ein Büro namens XXXX und nicht bei der österreichischen Botschaft in Teheran. Nach der zweiten Auslandsreise hätten die Probleme begonnen, da er nicht gewusst habe, dass er als Regierungsmitarbeiter nicht privat ins Ausland reisen dürfe. Bei der Ausreise habe er damals keine Probleme gehabt, weil es kein Ausreiseverbot gegen ihn gegeben habe. Nun sei er sich aber nicht sicher gewesen, ob er selbst ein Visum bei der Botschaft beantragen hätte können und habe er deshalb den Schlepper beauftragt.4.
  26. Befragt zu seiner Ausreise aus dem Iran und weshalb er das Visum nicht erneut selbst besorgt habe, gab der BF1 zusammengefasst an, dass er bei den früheren Ausreisen das Visum selbst beantragt habe, jedoch über ein Büro namens römisch 40 und nicht bei der österreichischen Botschaft in Teheran. Nach der zweiten Auslandsreise hätten die Probleme begonnen, da er nicht gewusst habe, dass er als Regierungsmitarbeiter nicht privat ins Ausland reisen dürfe. Bei der Ausreise habe er damals keine Probleme gehabt, weil es kein Ausreiseverbot gegen ihn gegeben habe. Nun sei er sich aber nicht sicher gewesen, ob er selbst ein Visum bei der Botschaft beantragen hätte können und habe er deshalb den Schlepper beauftragt. Der BF1 führte in der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen ergänzend und zusammengefasst aus, dass er seit seiner Rückkehr in den Iran 2017 laufend von der Revolutionsgarde vorgeladen worden wäre. Im Zuge von Unruhen habe er sich entgegen des Befehls geweigert, Demonstranten zu schlagen. Es sei ihm gesagt worden, dass er seinen Bruder, der sich als Märtyrer für das Land geopfert habe, als Vorbild sehen solle. Am 03.06.2019 habe eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden und seien Laptop und Geld weggenommen worden. Bei der Gerichtsverhandlung eine Woche darauf sei ihm gesagt worden, dass es sich um einen Einbruch gehandelt habe. Zwei Monate danach sei er vom Sicherheitsdienst der Revolutionsgarde angerufen und darüber informiert worden, dass ein Freund einen Selbstmordversuch begangen hätte und im Krankenhaus liege. Er habe diesen besucht und sei er dort von einem Mitarbeiter des Nachrichtendienstes mit dem Tod bedroht worden, wenn er nicht mit der Revolutionsgarde zusammenarbeite. Außerdem habe es auch einen Vorfall mit seiner Ehefrau gegeben, diese sei von einem Unbekannten auf die Straße geschubst worden. Der BF1 gab an, insgesamt 19 Jahre bei der Basij-Miliz gewesen zu sein, davon zwölf Jahre als aktives Mitglied, weil er Angehöriger eines Märtyrers sei. Dort habe er Selbstverteidigung und den Umgang mit (Schuss-)Waffen gelernt und auch ideologische Schulungen erhalten, er sei auch geschulter Ermittler. Er habe als bewaffnete Sicherheitsperson und Wahlbeobachter gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wegen Spionage inhaftiert zu werden, zumal der Nachrichtendienst bei seiner Familie im Iran nach ihm gefragt und verlangt habe, dass er zurückkehre und seine Tätigkeit fortsetze. Der BF1 legte zwei Ausweise der Basij und einen „Familien-Märtyrerausweis“ sowie seinen Architektenausweis vor. Des Weiteren legte er eine Deutschkursbestätigung für sich und die BF2 vor. 4.
  27. Die BF2 führte in der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sie keine eigenen habe. Ihr Mann sei als Basij bei der Revolutionsgarde und habe er deswegen Probleme gehabt. Er habe bei der Wahl als Beobachter gearbeitet und sei er mehrmals vom Basij angerufen worden, dass er an ihren Operationen teilnehmen solle. Er sei oft beim Basij gewesen und wenig bei der Familie. Indirekt sei auch sie von den Problemen betroffen gewesen, einerseits wegen der Hausdurchsuchung und andererseits sei sie wenige Tage später auf die Straße geschubst worden, wobei der Fahrer des herankommenden Autos rechtzeitig bremsen habe können, sodass ihr nichts passiert sei. Der BF1 sei danach mit unterdrückter Rufnummer angerufen worden und sei ihm gesagt worden, dass dieser Vorfall eine Warnung gewesen sei und dass man auch wisse, wo die Kinder zu Schule gingen. Der Sohn könnte getötet, die Tochter entführt und vergewaltigt werden. Deshalb hätten sie die Kinder nie alleine auf die Straße gelassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, am Flughafen inhaftiert, gefoltert und als Geisel genommen zu werden, um ihren Mann zur Rückkehr zu bewegen. Die Sicherheitsbehörden hätten auch bereits nach ihnen gesucht. Auch die Kinder BF3 und BF4 würden als Geisel genommen werden.
  28. Am 27.05.2022 wurden der BF3 und die BF4 vom Bundesamt im Beisein ihrer Eltern und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. 5.
  29. Der BF3 führte zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass sein Vater wegen seiner Probleme die Entscheidung getroffen habe, aus dem Iran nach Österreich zu fliehen. Er wisse nur, dass sein Vater von der Revolutionsgarde unterdrückt worden sei, die Eltern hätten mit den Kindern aber nicht viel darüber gesprochen. Es habe immer die Befürchtung gegeben, dass sie wegen dieser Probleme bedroht oder verfolgt werden würden. Bei einer Rückkehr würde er zum Militärdienst gezwungen werden, weil er dann 18 Jahre alt sei. Es könne auch sein, dass er als Geisel genommen werde, damit sein Vater zurückkehre. Für den BF3 wurde die Anmeldung beim Fußballverein XXXX vorgelegt, ebenso Fotokopien zur Schulbildung im Herkunftsstaat.Für den BF3 wurde die Anmeldung beim Fußballverein römisch 40 vorgelegt, ebenso Fotokopien zur Schulbildung im Herkunftsstaat. 5.
  30. Die BF4 gab zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass ihre Eltern entschieden hätten, nach Österreich zu gehen. Die Gründe dafür kenne sie nicht. Sie möge aber den Iran nicht und wolle dort nicht ohne ihre Eltern leben. Frauen dürften dort nicht in das Fußballstadion gehen und müssten den Hijab tragen.
  31. Am 04.08.2022 übermittelte das Landeskriminalamt ein Schreiben betreffend die Dokumentenuntersuchung vom 02.08.
  32. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.08.2022 (zugestellt am 24.08.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
  33. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.08.2022 (zugestellt am 24.08.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt führte hinsichtlich der BF2 bis BF4 aus, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich lediglich auf jene des BF1 beziehen würden, es werde daher auf die Begründung zu BF1 verwiesen. In der Entscheidung betreffend BF1 wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 in seinem Herkunftsstaat nicht aufgrund der von ihm angegebenen Gründe verfolgt oder bedroht werde, da er angegeben habe, dass die Probleme bereits im Jahr 2017 begonnen hätten und bis zur Ausreise noch fünf Jahre vergangen seien. Die Beschreibung des Vorfalls der angeblichen Hausdurchsuchung liefere nicht genügend Anhaltspunkte, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Einbruch gehandelt habe. Es sei auch nicht plausibel, dass etwaige Ermittlungen gegen den BF1 in einer derart umständlichen Art und Weise erfolgt wären. Zudem habe sich auch dieser Vorfall fast drei Jahre vor der Ausreise ereignet und sei daher selbst bei Wahrheitsunterstellung kein Eingriff in der erforderlichen Intensität erkennbar, der einen Verbleib im Iran unerträglich erscheinen lasse. Das Bundesamt gehe daher von einem gewöhnlichen Einbruchdiebstahl aus, der weder eine Verfolgungshandlung darstelle, noch furchteinflößend sei. Zum vorgebrachten Vorfall betreffend das Attentat auf den Freund und die Bedrohung durch den Nachrichtendienst im Krankenhaus wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass jemand, der das Ziel des Geheimdienstes gewesen sei und das Attentat überlebt habe, dann nicht im Krankenhaus von anwesenden Personen dieses Dienstes getötet werde. Das Vorbringen, dass die Tatsache, dass der BF1 beim Betreten des Krankenhauses nicht kontrolliert worden sei, auf die Anwesenheit des Nachrichtendienstes hinweise und der Vorfall zu dem Zweck, sie dorthin zu locken, inszeniert worden wäre, wirke auf das Bundesamt realitätsfremd. Zumal habe sich auch dieser Vorfall bereits im August 2019 ereignet und sei daher nicht geeignet, eine begründete Furcht in der maßgeblichen Intensität auszulösen. Auch hinsichtlich des Vorfalls betreffend die BF2 sei keine Verfolgungshandlung erkennbar. Aus all diesen Gründen und insbesondere aufgrund der zwischen den Vorfällen und der Ausreise vergangenen Zeit sei das Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubhaft sei die Angabe, dass für die Ausreise ein Schlepper erforderlich war, zumal der BF1 in der Vergangenheit bereits zwei Mal Visa für Österreich beantragt habe. Dieser Vorwand habe lediglich dazu gedient, die Reisepässe der Behörde vorzuenthalten. Auch dass die legale Ausreise mit dem Flugzeug ohne Probleme möglich gewesen sei, weise darauf hin, dass eine Verfolgung gegen den BF1 nie vorgelegen habe. Es sei ihm daher möglich, gefahrlos in den Herkunftsstaat zurückzukehren und den Dienst in der Basij-Miliz wieder aufzunehmen. Da sowohl der BF1 als auch die BF2 über eine Berufsausbildung verfügen würden und in diesen Berufen im Herkunftsstaat bereits tätig gewesen seien, sie zudem über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden, sei auszuschließen, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und würde durch die Rückkehr als Familie auch das Recht auf Privat- und Familienleben nicht maßgeblich beeinträchtigt, zumal die Anknüpfungspunkte an den Aufenthaltsstaat deutlich geringer wären, als jene zum Herkunftsstaat.
  34. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 05.09.2022 (eingebracht am 14.09.2022) fristgerecht Beschwerde. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Begründend führten die BF aus, dass die belangte Behörde lediglich ein oberflächliches Ermittlungsverfahren geführt habe, ohne vollinhaltliche Würdigung des Fluchtvorbringens. In den angefochtenen Bescheiden fehlen Feststellungen in Bezug auf das Kindeswohl der minderjährigen BF, es seien hierzu keine näheren Ermittlungen durchgeführt noch relevante Länderberichte dazu eingebracht worden. Weiters seien die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, befassen sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen und wurde auf einen Bericht zum Geheimdienst im Iran verwiesen. Zusammengefasst habe das Bundesamt sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF1 und seiner Ausbildung und Tätigkeit bei der Revolutionsgarde und dem Basij befasst, die Befragung sei zu wenig konkret gewesen. Der Aspekt des Kindeswohls sei völlig unbeachtet geblieben und sei aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, der mangelhaften Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die ausgeführte Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Vielmehr stelle die Weigerung des BF1 weiter für die Basij zu arbeiten und die Flucht ins Ausland ein eindeutiges Verhalten dar, welches auf eine zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung hindeute, was den BF1 als ehemaliger Mitarbeiter der Basij, aus einer angesehenen Familie, noch viel mehr zum Verräter mache und ihm daher Spionage vorgeworfen werden würde.
  35. Die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsunterlagen langten am 19.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  36. Mit Eingabe vom 20.03.2023 übermittelten die BF in Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme und legten weitere Integrationsunterlagen (ÖSD Zertifikat A1 der BF1, BF2 und BF3, Empfehlungsschreiben und Arbeitsbestätigung des BF1 und Schulbesuchsbestätigung der BF4) vor. Ergänzend brachten die BF vor, dass sich die aktuelle Lage in Iran insbesondere für Frauen und Mädchen dramatisch sei und drohe Frauen, die ihre regimekritische, westliche Haltung, nach außen tragen, Inhaftierungen, Folterungen oder gar die Todesstrafe. Es werde geschlechtsspezifische Gewalt systematisch gegen Frauen angewandt und wurden Länderberichte zur Situation der Frauen und deren Diskriminierungen in Iran sowie zu der aktuellen Lage angeführt. Die Berichte zeigen die intolerante Haltung des Regimes gegenüber Personen, die nicht der konservativ-islamischen Ideologie des iranischen Regimes entsprechen. Vor allem junge Personen sind von den gewaltsamen Unterdrückungsmaßnahmen betroffen. Die BF2 und die BF4 nahmen in Österreich bereits an einer Demonstration gegen das iranische Regime teil und vor allem Personen, die mit dem Ausland in Verbindung gebracht werden, seien gefährdet. Für die BF bestehe jedenfalls das reale Risiko, dass auch sie aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich und der Asylantragstellung, besonders bei der Einreise gefährdet seien, festgenommen, inhaftiert oder gar zu einer langen Haftstrafe verurteilt werden. Bei den BF2 und BF4 handle es sich um westlich orientierte Frauen, welche einen Asylantrag im Ausland gestellt haben, sich bereits seit über einem Jahr in Österreich aufhalten und das iranische Regime gänzlich ablehnen. Hinzu komme, dass die BF nicht die vom Regime vorgesehene politische und streng religiöse Einstellung haben und in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen und westliche Werte ohne Angst ausleben. So drohen der BF2 und BF4 auch Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Den BF drohe zusammengefasst aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren: westliche Orientierung, religiöse Überzeugung, langer Aufenthalt im Ausland und Asylantragstellung, äußeres Erscheinungsbild, Geschlecht – im Falle einer Rückkehr jedenfalls Verfolgung aufgrund der durch das iranische Regime zumindest unterstellten, oppositionellen Gesinnung.
  37. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, an welcher der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Islamischen Republik Iran, Version 6 vom 13.04.2023, die Kurzinformation Iran, Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden vom 23.02.2023, den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran des Deutschen Auswärtigen Amtes (Stand 18.11.2022) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Iran: Rückkehr in den Iran, insbesondere Basij-Mitglied und Nationalsportler vom 10.04.2018, zum Parteiengehör. Die BF legten im Zuge der Verhandlung die Bestätigung eines Volleyballtrainings der BF4 vor. Die Verhandlung wurde auf den 12.05.2023 vertagt.
  38. Mit Eingabe vom 11.05.2023 übermittelten die BF in Vorbereitung auf die zweite mündliche Verhandlung eine weitere Stellungnahme und legten Saldenliste des BF1, A2 Zertifikat von BF2 und BF3 und Screenshots von öffentlich einsehbaren Retweets vom BF3 vor. Die BF brachten in Ergänzung vor, dass aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen der BF2 und BF4 und den zahlreichen regimekritischen Postings in den sozialen Medien, drohe den BF jedenfalls eine Verfolgung iSd GFK aufgrund der politischen Einstellung. So ergebe sich aus den aktuellen Länderberichten, dass das iranische Regime über Spitzel im Ausland verfüge. Personen, die sich öffentlich gegen das Regime äußern – sei es in den sozialen Medien oder durch die Beteiligung an Demonstrationen – stehen unter Beobachtung des Regimes. Im Falle einer Rückkehr, würden die BF einvernommen werden, das Regime würde überprüfen, wer sie sind, wo sie waren und es würde schnell herausfinden, dass die BF aktivistisch in den sozialen Medien und auf Demonstrationen tätig seien. Seitens des iranischen Regimes bestehe jedenfalls ein Verfolgungsinteresse und würde den BF aufgrund kumulativer Faktoren wie ihrem Aufenthalt im Ausland, ihrem westlichen Erscheinungsbild (vor allem hinsichtlich der BF2 und BF4), Auftreten in den sozialen Medien etc. – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch das iranische Regime unterstellt werden.
  39. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.05.2023 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung in Fortsetzung der Verhandlung vom 28.04.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, an welcher die BF sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
  40. Am 17.05.2023 übermittelte das Bundesamt den Abschluss-Bericht der Polizei, GZ: XXXX , indem der BF1 im Verdacht auf Diebstahl in zwei Fällen steht.
  41. Am 17.05.2023 übermittelte das Bundesamt den Abschluss-Bericht der Polizei, GZ: römisch 40 , indem der BF1 im Verdacht auf Diebstahl in zwei Fällen steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  42. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  43. Zur Person der BF: 1.1.
  44. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, Angehörige der Volksgruppe der Azeri (türkische Sprachgruppe) und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Erstsprache der BF ist Türkisch (Azeri) als auch Farsi. Die BF2, der BF3 und die BF4 sprechen außerdem ein bisschen Englisch. Der BF1 und die BF2 sind standesamtlich seit ca. 21 Jahren verheiratet und die Eltern zweier Kinder, des volljährigen BF3 und der minderjährigen BF
  45. 1.1.
  46. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX , in der Nähe von XXXX , Iran geboren, wo er 12 Jahre die Grundschule besuchte, mit Matura abschloss und bei seinen Eltern bis 1997/98 lebte. Danach verzog er nach Teheran schloss eine Ausbildung zum Architekten ab und studierte 4 Jahre an der Universität Architektur. Er war insgesamt ca. 16 Jahre lang als Architekt erwerbstätig, zunächst im Architektenbüro seines Bruders, später in einer größeren Firma namens XXXX für ca. 7-8 Jahre und bestritt den Lebensunterhalt der Familie. Der BF stammt aus einer Märtyrer-Familie und war deshalb vom Militärdienst befreit, den er auch nicht geleistet hat. In der Freizeit hat er als Basiji gearbeitet. Der BF1 war von 1997 bis 2006 (1376-1385 nach iranischen Kalender) ein normales oder auch einfaches Mitglied der Revolutionsgarde in der Basiji-Miliz sowie ab 2006 bis 2016 (1385-1395) ein aktives Mitglied mit höherer Funktion.1.1.
  47. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , Iran geboren, wo er 12 Jahre die Grundschule besuchte, mit Matura abschloss und bei seinen Eltern bis 1997/98 lebte. Danach verzog er nach Teheran schloss eine Ausbildung zum Architekten ab und studierte 4 Jahre an der Universität Architektur. Er war insgesamt ca. 16 Jahre lang als Architekt erwerbstätig, zunächst im Architektenbüro seines Bruders, später in einer größeren Firma namens römisch 40 für ca. 7-8 Jahre und bestritt den Lebensunterhalt der Familie. Der BF stammt aus einer Märtyrer-Familie und war deshalb vom Militärdienst befreit, den er auch nicht geleistet hat. In der Freizeit hat er als Basiji gearbeitet. Der BF1 war von 1997 bis 2006 (1376-1385 nach iranischen Kalender) ein normales oder auch einfaches Mitglied der Revolutionsgarde in der Basiji-Miliz sowie ab 2006 bis 2016 (1385-1395) ein aktives Mitglied mit höherer Funktion. Die BF2 wurde am XXXX , in der Nähe von XXXX , Iran geboren, wo sie 12 Jahre die Schule bis zur Matura besuchte. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach zog sie mit ihrem Ehemann BF1 nach Teheran und kam für ihren Lebensunterhalt auf. Die BF2 bekam Kinder und sorgte sich um die Kinder. Später als ihre jüngere Tochter in den Kindergarten ging machte die BF2 in Teheran eine 3-jährige Ausbildung als Frisörin und Kosmetikerin, welche sie im Jahr 2017 beendete. In diesem Beruf war sie in Teheran zuletzt drei Jahre selbständig in einem angemieteten Beauty Salon erwerbstätig.Die BF2 wurde am römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , Iran geboren, wo sie 12 Jahre die Schule bis zur Matura besuchte. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach zog sie mit ihrem Ehemann BF1 nach Teheran und kam für ihren Lebensunterhalt auf. Die BF2 bekam Kinder und sorgte sich um die Kinder. Später als ihre jüngere Tochter in den Kindergarten ging machte die BF2 in Teheran eine 3-jährige Ausbildung als Frisörin und Kosmetikerin, welche sie im Jahr 2017 beendete. In diesem Beruf war sie in Teheran zuletzt drei Jahre selbständig in einem angemieteten Beauty Salon erwerbstätig. Der BF3 wurde am XXXX und die BF4 am XXXX in Teheran in Iran geboren. Aufgewachsen und bis zur Ausreise im März 2022 wohnten der BF3 und die BF4 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 in Teheran im Bezirk XXXX . Der BF3 besuchte elf Jahre lang die Schule in Teheran, die BF4 acht Jahre lang. Der BF3 besuchte Computer-und Englischkurse und spielte in Iran seit seinem 5-
  48. Lebensjahr Fußball auch außerhalb der Schule. Seit seinem
  49. Lebensjahr bis zur Ausreise spielte und trainierte er bis zu täglich im iranischen Fußballverein XXXX . Die BF4 erhielt in Iran privaten Tanzunterricht, besuchte einen Englischkurs und ging regelmäßig (drei Mal die Woche) am Abend/Nachmittag Volleyball spielen.Der BF3 wurde am römisch 40 und die BF4 am römisch 40 in Teheran in Iran geboren. Aufgewachsen und bis zur Ausreise im März 2022 wohnten der BF3 und die BF4 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 in Teheran im Bezirk römisch 40 . Der BF3 besuchte elf Jahre lang die Schule in Teheran, die BF4 acht Jahre lang. Der BF3 besuchte Computer-und Englischkurse und spielte in Iran seit seinem 5-
  50. Lebensjahr Fußball auch außerhalb der Schule. Seit seinem
  51. Lebensjahr bis zur Ausreise spielte und trainierte er bis zu täglich im iranischen Fußballverein römisch 40 . Die BF4 erhielt in Iran privaten Tanzunterricht, besuchte einen Englischkurs und ging regelmäßig (drei Mal die Woche) am Abend/Nachmittag Volleyball spielen. 1.1.
  52. In Iran leben die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des BF1 sowie die Mutter und fünf Brüder der BF
  53. Der Vater der BF2 ist bereits verstorben. Die Eltern des BF1 beziehen eine Märtyrerpension, der Vater betreibt zudem eine Landwirtschaft. Sein Bruder lebt in Teheran und ist Architekt und eine Schwester lebt in XXXX und ist dort bei der Sepah, alle anderen leben in XXXX . Eine andere Schwester des BF1 ist auch bei der Sepah und die mittlere Schwester ist Krankenschwester. Die Mutter der BF2 bezieht eine Pension, die Brüder sind alle erwerbstätig und sind auch in XXXX aufhältig. Die BF haben zu ihren Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt.1.1.
  54. In Iran leben die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des BF1 sowie die Mutter und fünf Brüder der BF
  55. Der Vater der BF2 ist bereits verstorben. Die Eltern des BF1 beziehen eine Märtyrerpension, der Vater betreibt zudem eine Landwirtschaft. Sein Bruder lebt in Teheran und ist Architekt und eine Schwester lebt in römisch 40 und ist dort bei der Sepah, alle anderen leben in römisch 40 . Eine andere Schwester des BF1 ist auch bei der Sepah und die mittlere Schwester ist Krankenschwester. Die Mutter der BF2 bezieht eine Pension, die Brüder sind alle erwerbstätig und sind auch in römisch 40 aufhältig. Die BF haben zu ihren Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt. 1.1.
  56. Die BF sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. 1.1.
  57. Die volljährigen BF sind arbeitsfähig, alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, wobei gegen den BF1 in Österreich wegen Verdacht auf Diebstahl in zwei Fällen ein Ermittlungsverfahren besteht. Diesem liegt zugrunde, dass der BF1 beschuldigt wird und geständig bzw. teilweise geständig ist am 17.04.2023 und am 06.02.2023 im Einkaufszentrum XXXX , beim dortigen Elektronikgeschäft XXXX , Kopfhörer und ein Handycover gestohlen zu haben, indem er diese aus der Verpackung nahm und in seine Hosentasche steckte bzw. auf sein Handy gab. In beiden Fällen wurde der BF1 von einem Ladendetektiv beobachtet und in einem Fall auch nach dem Verlassen des Geschäfts angehalten und im zweiten Fall über die Videoaufzeichnung beobachtet worden. Es erfolgte eine Schadensgutmachung, indem die Ware im Geschäft verblieb und indem die Ware vom BF1 bezahlt wurde.1.1.
  58. Die volljährigen BF sind arbeitsfähig, alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, wobei gegen den BF1 in Österreich wegen Verdacht auf Diebstahl in zwei Fällen ein Ermittlungsverfahren besteht. Diesem liegt zugrunde, dass der BF1 beschuldigt wird und geständig bzw. teilweise geständig ist am 17.04.2023 und am 06.02.2023 im Einkaufszentrum römisch 40 , beim dortigen Elektronikgeschäft römisch 40 , Kopfhörer und ein Handycover gestohlen zu haben, indem er diese aus der Verpackung nahm und in seine Hosentasche steckte bzw. auf sein Handy gab. In beiden Fällen wurde der BF1 von einem Ladendetektiv beobachtet und in einem Fall auch nach dem Verlassen des Geschäfts angehalten und im zweiten Fall über die Videoaufzeichnung beobachtet worden. Es erfolgte eine Schadensgutmachung, indem die Ware im Geschäft verblieb und indem die Ware vom BF1 bezahlt wurde. 1.
  59. Zu den Fluchtgründen der BF: 1.2.
  60. Den BF drohten und droht keine konkrete und individuelle gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung wegen der Mitgliedschaft des BF1 zu der Basij-Miliz und seiner früheren Tätigkeiten als Basiji. Der BF1 genießt als Mitglied einer Märtyrer-Familie eine privilegierte Stellung vor den iranischen Behörden und zwei seiner Schwestern sind weiterhin Mitglieder der Sepah. Der BF ließ sich seinen Basiji-Ausweis zuletzt bis 2016 verlängern und war bis dahin aktiv tätig, danach setzte er keine Tätigkeiten mehr. BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Beendigung der Tätigkeiten als Basiji des BF
  61. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso war die BF2 weder inhaftiert, noch ist sie vorbestraft und sie engagierte sich auch nicht politisch oder journalistisch. Der BF1 und die BF2 haben den Iran gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch iranische Behörden oder durch andere Personen. 1.2.
  62. Den BF droht im Falle der Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit. Die BF sind geborene Muslime, aber sind nicht streng gläubig und übten den Islam weder in Iran noch in Österreich kaum aus. Die BF sind nicht verinnerlicht vom Islam abgefallen. 1.2.
  63. Ebenso wird festgestellt, dass die BF2 und BF4 im Herkunftsstaat nicht allein aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt sind. Es wird festgestellt, dass die BF2 und die BF4 während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise verinnerlicht angenommen haben, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Iran darstellen würde. Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der BF, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr nach Iran nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor. Die BF2 besuchte in Iran die Grundschule, machte eine Berufsausbildung und war erwerbstätig. Auch die BF4 ging in Iran zur Schule und spielte Volleyball. Das bloße Ablegen des Kopftuches und die freie Wahl der Kleidung auf die hier üblichen Freiheiten zu begründen, stellt keine innere Zuwendung zu den Werten der Freiheit dar. So haben die BF2 und die BF4 keine spezifische „westliche Lebenseinstellung“ als Teil ihrer Identität angenommen, die über eine übliche und zumutbare Anpassung an die Gesellschaft hinausgeht. Die BF2 und die BF4 haben sich im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert und die Annehmlichkeiten dieses Gesellschaftsbildes zu schätzen gelernt. Sie konnten jedoch nicht darlegen, warum sie diesbezüglich in Iran einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Ebenso droht ihnen auch keine Zwangsheirat oder droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung aufgrund ihres Geschlechts. 1.2.
  64. Den BF3 droht auch keine asylrelevante Zwangsrekrutierung. Es besteht zwar eine allgemeine Wehrpflicht, aber kann diese durch ein Studium auch ausgesetzt werden oder als einziger Sohn in der Familie oder als Sportler auch davon befreit oder der Dienst verkürzt werden. 1.2.
  65. Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in den Iran wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb Iran weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt. 1.2.
  66. Die BF2 besuchte eine iranische Demonstration in Linz und kam zu einer zweiten zufällig hinzu. Sie ist darüber hinaus nicht exilpolitisch tätig, postete ein Video über einen Mullah auf einem privaten nicht öffentlich zugänglichen Instramaccount, jedoch sonst keine regimekritischen Inhalte oder tritt auch nicht in einer anderen Weise politisch und regimekritisch öffentlich auf. Die BF4 war einmal gemeinsam mit ihrer Mutter bei einer Demonstration, aber hat darüber hinaus kein politisches Interesse und engagiert sich ebenso wenig exilpolitisch. Weder die BF2, noch die BF4 oder der BF3 nahmen aktiv bei mehreren Demonstrationen teil und hatten dabei auch keine tragende oder organisatorische Rolle. Auch der BF3 hat kein politisches Interesse und engagiert sich, bis auf einen Tweet in den sozialen Medien, nicht exilpolitisch in einer regelmäßigen Weise, sodass anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden davon in Kenntnis sind und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Interesse an der BF2-BF4 besteht. Der BF2-BF4 droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration und aufgrund eines geposteten Fotos und das - unkommentierte - Weiterleiten von Informationen über den Iran auf Twitter. 1.
  67. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 1.3.
  68. Den BF ist eine Rückkehr in den Iran nach Teheran oder auch an einen anderen Ort in Iran möglich. Die BF können wieder zusammen in einer Wohnung oder einem Haus in Teheran leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten. Zur Erleichterung der Wiedereingliederung können sie auf ein familiäres und soziales Netz vertrauen, weil alle Verwandten in Iran leben und erwerbstätig sind, sodass sie die BF im Falle einer Rückkehr unterstützen können. 1.3.
  69. Sowohl der BF1, die BF2 als auch der BF3 sind arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Auch die minderjährige BF4 ist gesund und kann weiterhin im Familienverband betreut werden. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF haben ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in Iran verbracht. Die BF sprechen fließend die Landessprache Farsi. Der BF1 und die BF2 besuchten zwölf Jahre die Schule, verfügen über eine Berufsausbildung sowie beide über mehrjährige Arbeitserfahrung. Der BF3 und BF4 besuchten mehrere Jahre die Schule in Teheran und gingen sportlichen Freizeitaktivitäten nach. Der BF3 spielte Fußball in verschiedenen iranischen Fußballvereinen und die BF4 spielte Volleyball. Die minderjährige BF4 kann in Iran wieder die Schule besuchen, Sport betreiben und ihr Lebensunterhalt – auch der des BF3 – kann durch die Eltern gesichert werden. Der BF3 kann eine weiterführende Berufsausbildung machen oder auch studieren oder eine Erwerbsarbeit aufnehmen. Die BF sind mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert. 1.3.
  70. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie sind die BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehören keiner Covid-19-Risikogruppe an. Die BF können sich zudem mit der Corona-Schutzimpfung im Bundesgebiet oder auch in ihrem Heimatstaat impfen lassen. 1.
  71. Zur Situation der BF in Österreich: 1.4.
  72. Die BF reisten gemeinsam am 19.03.2022 im Besitz von einem Visa C legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.03.2022 die Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 18.08.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 18.08.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. 1.4.
  73. Die BF bezogen nach ihrer Einreise vor einem Jahr bis Jänner 2023 Leistungen (Unterbringung) aus der Grundversorgung. Seit Oktober 2022 ist der BF1 selbständig als Essenslieferant gemeldet und kommt für den Familienunterhalt auf, sohin wurden Leistungen aus der Grundversorgung für Verpflegung mit Mitte November 2022 und die Krankenversicherung mit Ende September 2022 ausgesetzt. Der BF1 ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen seit 26.09.2022 gemeldet und die BF2-BF4 sind mit ihrem Vater mitversichert. Der BF1 ist im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig und wies als selbständig Erwerbstätiger von September 2022 bis Dezember 2022 ca. einen Gewinn von EUR 8.500,- aus. Die BF2 und der mittlerweile volljährige BF3 gingen bis zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbsarbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF lebten in einem Quartier der XXXX im Rahmen der Grundversorgung und sind Anfang Februar 2023 privat in eine Wohnung in Linz verzogen, wo alle BF auch ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt.Die BF lebten in einem Quartier der römisch 40 im Rahmen der Grundversorgung und sind Anfang Februar 2023 privat in eine Wohnung in Linz verzogen, wo alle BF auch ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt. 1.4.
  74. Der BF1 hat grundlegende Deutschkenntnisse und hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und bereits die Deutschprüfung auf A1-Niveau absolviert, das Ergebnis der A2 Prüfung ist noch ausständig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und geht kaum kulturellen oder sportlichen Aktivitäten nach, weil er sieben Tage die Woche arbeitet. Die BF2 hat sich ebenso bereits grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet und besucht in Österreich Deutschkurse. Sie absolvierte die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 und kümmert sich um den Haushalt und die Tochter. Sie ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig. Sie geht mit Bekannten aus der Grundversorgungsunterkunft ins Café, zu Leserunden oder betreibt Fitness. Außerdem besuchte die BF2 einen Fahrradkurs und kleidet sich ohne Kopftuch. Der mittlerweile volljährige Sohn BF3 hat ebenfalls grundlegende Deutschkenntnisse auf Niveau A2, hat in Österreich Deutschkurse besucht und die Integrationsprüfung A2 absolviert. Er ist nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig, jedoch Mitglied im Fußballverein XXXX . Zudem macht er im Bundesgebiet den Führerschein. In seiner Freizeit unternimmt er auch etwas mit dem Fußballteam; sie gehen in ein Café. Der BF3 hat seit einigen Wochen eine Freundin, dabei handelt es sich um die Tochter der langjährigen iranischen Freundin seiner Eltern. Er besuchte gemeinsam mit seiner Schwester BF4 und einem anderen Geschwisterpaar ein Konzert in Wien. Darüber hinaus hat er mit Freunden Kontakt per WhatsApp.Der mittlerweile volljährige Sohn BF3 hat ebenfalls grundlegende Deutschkenntnisse auf Niveau A2, hat in Österreich Deutschkurse besucht und die Integrationsprüfung A2 absolviert. Er ist nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig, jedoch Mitglied im Fußballverein römisch 40 . Zudem macht er im Bundesgebiet den Führerschein. In seiner Freizeit unternimmt er auch etwas mit dem Fußballteam; sie gehen in ein Café. Der BF3 hat seit einigen Wochen eine Freundin, dabei handelt es sich um die Tochter der langjährigen iranischen Freundin seiner Eltern. Er besuchte gemeinsam mit seiner Schwester BF4 und einem anderen Geschwisterpaar ein Konzert in Wien. Darüber hinaus hat er mit Freunden Kontakt per WhatsApp. Die minderjährige BF4 hat bereits gute Deutschkenntnisse und besucht die
  75. Klasse der Mittelschule in Linz. In ihrer Freizeit besucht sie regelmäßig ein Volleyball-Training für Mädchen vom Verein XXXX und geht mit Freundinnen ins Einkaufszentrum, ins Kino oder in den Prater zum Plaudern und Spazieren. Sie trift sich auch mit Schulkollegen und kleidet sich ohne Kopftuch.Die minderjährige BF4 hat bereits gute Deutschkenntnisse und besucht die
  76. Klasse der Mittelschule in Linz. In ihrer Freizeit besucht sie regelmäßig ein Volleyball-Training für Mädchen vom Verein römisch 40 und geht mit Freundinnen ins Einkaufszentrum, ins Kino oder in den Prater zum Plaudern und Spazieren. Sie trift sich auch mit Schulkollegen und kleidet sich ohne Kopftuch. 1.4.
  77. Die BF haben bis auf eine langjährige Freundin keine Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet. 1.4.
  78. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
  79. Die allgemeine Lage in der Islamischen Republik Iran stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Aus dem ins Verfahren eingeführten allgemeinen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 13.04.2023 (Version 6) sowie weitere konkrete Berichte zu den Protesten und Basij-Mitglieder: - Kurzinformation der Staatendokumentation Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden vom 23.02.2023 - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom Deutschen Auswärtigen Amt vom 18.11.2022 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Iran: Rückkehr in den Iran; insbesondere Basij-Mitglied und Nationalsportler vom 10.04.2018 ergibt sich wie folgt: Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022). Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden. Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023; ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand:
  80. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich]; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023; ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.10.2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023; ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023; ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023; ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023; ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023; ● DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023; ● EN – Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023; ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023; ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023; ● FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023; ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit

(2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023; ● ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]; ● Standard - Standard, Der (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023; ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023; Sicherheitslage Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022). Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023). In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023). Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit
  1. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit
  2. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022). Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023). Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2023): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 15.3.2023 [Login erforderlich]; ● AJ - Al Jazeera (26.10.2022): Attack on Shiraz shrine kills 15: Iranian state media, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/26/attack-on-shiraz-shrine-kills-15-iranian-state-media, Zugriff 7.4.2023; ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023; ● DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023; ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.2.2023): Reisehinweise für den Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.4.2023; ● IRINTL - Iran International (3.9.2022): Four Iranian Forces Killed In Clashes With Taliban Border Guards, https://www.iranintl.com/en/202203098998, Zugriff 7.4.2023; ● IRINTL - Iran International (5.4.2023): IRGC Say Drone Downed Near Military Site Amidst Governorate Denials, https://www.iranintl.com/en/202304055252, Zugriff 7.4.2023; ● K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https://www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023; ● MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (3.11.2022): ISIS’s attack on a Shiite shrine in Shiraz, Iran: analysis and possible implications, https://www.terrorism-info.org.il/en/isiss-attack-on-a-shiite-shrine-in-shiraz-iran-analysis-and-possible-implications/, Zugriff 7.4.2023; ● Newsweek - Newsweek (1.12.2022): As Iran Unrest Turns to Armed Clashes, Government Prepares Fight to Survive, https://www.newsweek.com/iran-unrest-turns-armed-clashes-government-prepares-fight-survive-1763724, Zugriff 7.4.2023; ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.1.2023): Suspected Israeli Drone Strike In Iran Part Of New 'Containment Strategy', https://www.rferl.org/a/iran-suspected-israeli-drone-strikes-containment/32247689.html, Zugriff 7.4.2023; ● Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023; ● TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023; ● TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023; ● UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023; ● UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023; Rechtsschutz / Justizwesen Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem jedoch regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem jedoch regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021). Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z.B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023).Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z.B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023). Gerichtswesen Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Eine Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Die allgemeinen Gerichte des Iran sind offiziell damit beauftragt, alle Arten von Fällen und Streitigkeiten zu schlichten. Diese verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Bezirke und Distrikte des Landes. In den Strafgerichten werden Fälle gemäß der iranischen Strafprozessordnung behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: im Originaltext "legal courts"] gilt die Zivilprozessordnung (IrWire 9.9.2020). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020): Neben den Strafgerichten 1 und 2 existieren die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u.a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - sogenannte Pressegerichte - die unter Einbeziehung von Schöffen tagen sollen. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Pressegerichte sind derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020): Neben den Strafgerichten 1 und 2 existieren die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u.a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - sogenannte Pressegerichte - die unter Einbeziehung von Schöffen tagen sollen. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Pressegerichte sind derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021). Die Verfassung sieht weder die Einrichtung noch das Mandat der Revolutionsgerichte vor, die gemäß dem Dekret des ehemaligen obersten Führers, Ayatollah Khomeini, unmittelbar nach der Revolution von 1979 geschaffen wurden, wobei ein Scharia-Richter zum Leiter der Gerichte ernannt worden ist. Die Gerichte waren ursprünglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, aber sie wurden später institutionalisiert und arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 20.3.2023). Die Revolutionsgerichte sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden. In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/et al. 12.2021). Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/et al. 12.2021). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf die folgenden Delikte: - Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vgl. IrWire 9.9.2020);- Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vergleiche IrWire 9.9.2020); - Verschwörung gegen das Regime; Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen (JIS 8.9.2018); "baghei": bewaffneter Aufstand gegen die Regierung (IrWire 9.9.2020); - Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018); - alle Schmuggel- und Drogendelikte (JIS 8.9.2018); - Straftaten betreffend die nationale Sicherheit des Landes; Anstiftung zur Verhetzung (JIS 8.9.2018); "mohārebeh": Waffenaufnahme gegen Gott und Staat (IrWire 9.9.2020); - in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018).- in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018). Strafrecht und Sharia Die Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der Ja'afari-Rechtsschule (BAMF 5.2021). Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen (ÖB Teheran 11.2021). Von den drei Staatsgewalten haben die Geistlichen in der Judikative die stärkste Präsenz, wobei sie eine Ausbildung in islamischer Rechtswissenschaft oder Abschlüsse von religiösen Rechtsschulen haben müssen, um Richter zu werden. Der Chef der Justiz, der Generalstaatsanwalt des Landes und alle Richter des Obersten Gerichtshofs müssen hochrangige Geistliche oder Mujtahids sein (USIP 1.8.2015), also Rechtsgelehrte, die nach schiitischer Auslegung dazu qualifiziert sind, Ijtihad zu betreiben (EB o.D.a), d.h. islamische Texte in ungeklärten Rechtsfragen unabhängig auszulegen (EB o.D.b). Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/et al. 12.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: Hadd, Qisas, Diyah und Ta’zir (Landinfo/et al. 12.2021).Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Artikel 14, des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: Hadd, Qisas, Diyah und Ta’zir (Landinfo/et al. 12.2021). Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e-khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den Hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen. Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die Hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/et al. 12.2021). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021). Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e-khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den Hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen. Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die Hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/et al. 12.2021). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/et al. 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben – unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (Diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und den Täter freilassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf Diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, Diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist Diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/et al. 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. Diyah (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/et al. 12.2021; vergleiche BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben – unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (Diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und den Täter freilassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf Diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, Diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist Diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/et al. 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. Diyah (Artikel 448 –, 728,) behandelt (BAMF 5.2021). Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind Ta'zir-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/et al. 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während Hadd, Qisas und Diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich Ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637), oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/et al. 12.2021).Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind Ta'zir-Strafen (BAMF 5.2021; vergleiche Landinfo/et al. 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während Hadd, Qisas und Diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich Ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,), oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/et al. 12.2021). Wenn sich Gesetze, die seit der Gründung der Islamischen Republik erlassen wurden, mit einer spezifischen Rechtssituation nicht befassen, rät die Regierung den Richtern, ihrer Kenntnis und Auslegung der Scharia (islamisches Gesetz) Vorrang einzuräumen. Bei dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen "göttlichen Wissens" [divine knowledge] für schuldig erklären (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Rechtsschutz Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 30.11.2022). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (Qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (Diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen Diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig agieren. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 30.11.2022). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 30.11.2022). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind (FH 10.3.2023). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selbst inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 30.11.2022). Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Anwälte benötigen in der Regel schon alleine dafür die Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/et al. 12.2021). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 20.3.2023). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (Landinfo/et al. 12.2021). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Doppelbestrafung Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 30.11.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich]; ● AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iran 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089407.html, Zugriff 30.3.2023; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35 Iran Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 30.3.2023; ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023; ● Conversation - The Conversation (13.1.2023): Iran executions: the role of the ‘revolutionary courts’ in breaching human rights, https://theconversation.com/iran-executions-the-role-of-the-revolutionary-courts-in-breaching-human-rights-197534, Zugriff 30.3.2023; ● EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): mujtahid, https://www.britannica.com/topic/mujtahid, Zugriff 31.3.2023; ● EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): ijtihād, https://www.britannica.com/topic/ijtihad#ref4662, Zugriff 31.3.2023; ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023; ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085460.html, Zugriff 14.3.2023; ● IrWire - Iran Wire (28.4.2021): "Tea Money" for Contracts: New Study Lifts Lid on Iran's Bribery Culture, https://iranwire.com/en/features/69432/, Zugriff 28.3.2023; ● IrWire - Iran Wire (9.9.2020): Injustice Behind Closed Doors: Iran's Special and Revolutionary Courts, https://iranwire.com/en/features/67558/, Zugriff 30.3.2023; ● JIS - Journal for Iranian Studies (8.9.2018): THE REVOLUTIONARY COURTS IN IRAN: LEGALITY AND POLITICAL MANIPULATION, https://rasanah-iiis.org/english/wp-content/uploads/sites/2/2020/02/THE-REVOLUTIONARY-COURTS-IN-IRAN.pdf, Zugriff 30.3.2023; ● et al./Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], et al. (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023; ● ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]; ● UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023; ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023; ● USIP - United States Institute of Peace [USA] (1.8.2015): The Islamic Judiciary, https://iranprimer.usip.org/resource/islamic-judiciary, Zugriff 30.3.2023; Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit. Das Informations- oder Geheimdienstministerium [vezarat -e etela’at - VAJA, wobei auch das englischsprachige Akronym MOIS weit verbreitet ist] und die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Innenministerium, das dem Präsidenten verantwortlich ist. Die Islamischen Revolutionsgarden [sepah-e pasdaran -e enqhelab -e Islami - IRGC] unterstehen direkt dem Obersten Führer Khamenei. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (USDOS 20.3.2023). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 23.2.2022). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (USDOS 20.3.2023).Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit. Das Informations- oder Geheimdienstministerium [vezarat -e etela’at - VAJA, wobei auch das englischsprachige Akronym MOIS weit verbreitet ist] und die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Innenministerium, das dem Präsidenten verantwortlich ist. Die Islamischen Revolutionsgarden [sepah-e pasdaran -e enqhelab -e Islami - IRGC] unterstehen direkt dem Obersten Führer Khamenei. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (USDOS 20.3.2023). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 23.2.2022). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (USDOS 20.3.2023). Polizei - Strafverfolgungsbehörde NAJA Die iranische Polizei wird offiziell "Strafverfolgungsbehörde" (nīrū-ye entezāmī-ye jomhūrī-ye eslāmī-ye īrān) genannt und ist auch unter ihrem Akronym in Farsi bekannt, nämlich NAJA. Sie unterteilt sich in verschiedene Zweige (Landinfo/et al. 12.2021): Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internet-, Drogen-, Militär-, Luftfahrt- sowie Grenzschutzpolizei, Küstenwache, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 30.11.2022). Ungefähr die Hälfte der Polizeikräfte sind Wehrpflichtige, die in der Polizei ihren verpflichtenden Wehrdienst ableisten. Seit dem Jahr 2000 werden bestimmte Verwaltungsaufgaben in teilprivate, der NAJA angegliederte Firmen ausgelagert. Zu den Aufgaben dieser Firmen zählen beispielsweise die Ausstellung von Führerscheinen und Schutz- bzw. Wachdienste (Landinfo/et al. 12.2021). Zu den Zweigen der NAJA gehört die Polizei für Geheimdienst und öffentliche Sicherheit (polīs-e ettelā’āt va amnīyat-e‘ omūmī - PAVA). Eine der Untereinheiten der PAVA ist die Sittenpolizei (polīs-e amnīyat-e akhlāqī). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen (u. a. richtig getragene Hijabs) und Männer (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) in der Öffentlichkeit sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (gasht-e ershād [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: So die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/et

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