Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 70d§ 1§ 69§ 79§ 6§ 22§ 14Art. 130§ 15§ 31RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW276 2246006-1 Spruch, W276 2246006-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert W
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die gegenständlich mittels Vorlageantrag bekämpfte Beschwerdevorentscheidung der FMA („belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu GZ XXXX wendet sich gegen die XXXX , (beschwerdeführende Partei, „bfP“).
- Die gegenständlich mittels Vorlageantrag bekämpfte Beschwerdevorentscheidung der FMA („belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 , (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Die Beschwerdevorentscheidung ordnete unter Punkt III folgendes an:Die Beschwerdevorentscheidung ordnete unter Punkt römisch drei folgendes an: „
§ 70dBWG i
Vm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2, Abs. 2b und Abs. 3 Z 3 BWG wird der XXXX aufgetragen, für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der XXXX anhaltenden Risikolage einen Liquiditätspuffer iHv mindestens 100,0 Mio. EUR weiterhin vorzuhalten, wobei dieser
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“), Teil 6 iVm. DelV LCR (EU) 2015/61, Kapitel 2, Artikel 10 ausschließlich in Aktiva der Stufe 1 in EUR in Österreich oder bei einer Zentralbank, welche dem Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, „SSM“) angehört, zu halten ist.“„
Paragraph 70 d, BWG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2,, Absatz 2 b und Absatz 3, Ziffer 3, BWG wird der römisch 40 aufgetragen, für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der römisch 40 anhaltenden Risikolage einen Liquiditätspuffer iHv mindestens 100,0 Mio. EUR weiterhin vorzuhalten, wobei dieser
Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, („CRR“), Teil 6 in Verbindung mit DelV LCR (EU) 2015/61, Kapitel 2, Artikel 10 ausschließlich in Aktiva der Stufe 1 in EUR in Österreich oder bei einer Zentralbank, welche dem Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, „SSM“) angehört, zu halten ist.“
- Mit dem SREP-Bescheid vom XXXX (GZ XXXX ) wurde die Reduktion des direkten und indirekten Exposures gegenüber XXXX Gegenparteien ausgehend von 75,3% XXXX per 31.12.2016 auf maximal 30% der Bilanzsumme bis 31.12.2020 beauftragt.
- Mit dem SREP-Bescheid vom römisch 40 (GZ römisch 40 ) wurde die Reduktion des direkten und indirekten Exposures gegenüber römisch 40 Gegenparteien ausgehend von 75,3% römisch 40 per 31.12.2016 auf maximal 30% der Bilanzsumme bis 31.12.2020 beauftragt.
- Aufgrund der im August 2018 eingetretenen Wirtschafts- und Währungskrise in der XXXX wurde der bfP mit Bescheid vom XXXX (GZ XXXX ) untersagt, für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der XXXX anhaltenden Risikolage Neugeschäfte mit Adressenausfallsrisiko mit Unternehmen sowohl mit Sitz in der XXXX als auch solchen Unternehmen außerhalb der XXXX , welche
§ 1Z 2 GKE-V 2018 i
Vm Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR einem beherrschenden Einfluss oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Gegenpartei mit Bezug auf das Länder- und Konzentrationsrisiko XXXX unterliegen, darunter auch jene Neugeschäfte, die direkt oder indirekt die Muttergesellschaft XXXX . („ XXXX “) und mit ihr verbundene Unternehmen betreffen, abzuschließen. 3. Aufgrund der im August 2018 eingetretenen Wirtschafts- und Währungskrise in der römisch 40 wurde der bfP mit Bescheid vom römisch 40 (GZ römisch 40 ) untersagt, für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der römisch 40 anhaltenden Risikolage Neugeschäfte mit Adressenausfallsrisiko mit Unternehmen sowohl mit Sitz in der römisch 40 als auch solchen Unternehmen außerhalb der römisch 40 , welche
Paragraph eins, Ziffer 2, GKE-V 2018 in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 CRR einem beherrschenden Einfluss oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Gegenpartei mit Bezug auf das Länder- und Konzentrationsrisiko römisch 40 unterliegen, darunter auch jene Neugeschäfte, die direkt oder indirekt die Muttergesellschaft römisch 40 . („ römisch 40 “) und mit ihr verbundene Unternehmen betreffen, abzuschließen.
- In der Folge wurden von der OeNB und der FMA gemeinsam mit der bfP die konkreten Kriterien ausgearbeitet und von der bfP mit Schreiben vom XXXX (GZ XXXX ) zugesagt, anhand welcher Kriterien Neugeschäft mit direktem oder indirektem XXXX eingegangen werden darf.
- In der Folge wurden von der OeNB und der FMA gemeinsam mit der bfP die konkreten Kriterien ausgearbeitet und von der bfP mit Schreiben vom römisch 40 (GZ römisch 40 ) zugesagt, anhand welcher Kriterien Neugeschäft mit direktem oder indirektem römisch 40 eingegangen werden darf.
- Die OeNB erstellte am XXXX eine Full-SREP-Analyse.
- Die OeNB erstellte am römisch 40 eine Full-SREP-Analyse.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses
§ 69Abs. 2 bis 3b BWG wurde der bf
P am XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. 6. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses
Paragraph 69, Absatz 2 bis 3 b BWG wurde der bfP am römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
- Die bfP nahm mit Eingabe vom XXXX Stellung.
- Die bfP nahm mit Eingabe vom römisch 40 Stellung.
- Mit Replik vom XXXX nahm die OeNB Stellung zur Eingabe der bfP vom XXXX .
- Mit Replik vom römisch 40 nahm die OeNB Stellung zur Eingabe der bfP vom römisch 40 .
- Die OeNB wurde mit Analyseauftrag der belBeh vom XXXX
§ 79Abs. 4a BWG ersucht, die Beschwerde der bf
P vom XXXX gegen die Vorschreibung des Liquiditätspuffers in Höhe von mindestens 100 Mio EUR
Spruchpunkt III. des SREP-Bescheids vom XXXX unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der Plausibilität der darin angeführten Aussagen zu analysieren. Insbesondere sollte eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Höhe des vorgeschriebenen Liquiditätspuffers iHv 100 Mio. EUR im Hinblick auf die seitens der bfP vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Höhe der Einlagen sowie des reduzierten XXXX der bfP angemessen ist. 9. Die OeNB wurde mit Analyseauftrag der belBeh vom römisch 40
Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG ersucht, die Beschwerde der bfP vom römisch 40 gegen die Vorschreibung des Liquiditätspuffers in Höhe von mindestens 100 Mio EUR
Spruchpunkt römisch drei. des SREP-Bescheids vom römisch 40 unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der Plausibilität der darin angeführten Aussagen zu analysieren. Insbesondere sollte eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Höhe des vorgeschriebenen Liquiditätspuffers iHv 100 Mio. EUR im Hinblick auf die seitens der bfP vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Höhe der Einlagen sowie des reduzierten römisch 40 der bfP angemessen ist.
- Mit XXXX erstatte die OeNB eine umfassende Replik zu den von ihr zu untersuchenden und zu prüfenden Fragen, mit XXXX erstattete die OeNB einen Prüfbericht (GZ XXXX , ON 01.1).
- Mit römisch 40 erstatte die OeNB eine umfassende Replik zu den von ihr zu untersuchenden und zu prüfenden Fragen, mit römisch 40 erstattete die OeNB einen Prüfbericht (GZ römisch 40 , ON 01.1).
- Die belBeh erließ am XXXX den gegenständlich bekämpften Bescheid (GZ Zl. XXXX ).
- Die belBeh erließ am römisch 40 den gegenständlich bekämpften Bescheid (GZ Zl. römisch 40 ).
- Mit Eingabe vom XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom XXXX .
- Mit Eingabe vom römisch 40 erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 .
- Am XXXX erließ die belBeh die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung (GZ XXXX ).
- Am römisch 40 erließ die belBeh die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung (GZ römisch 40 ).
- Mit Eingabe vom XXXX brachte die bfP einen Vorlageantrag ein.
- Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die bfP einen Vorlageantrag ein.
- Mit Eingabe vom XXXX brachte die bfP eine weitere Stellungnahme ein.
- Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die bfP eine weitere Stellungnahme ein.
- Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom XXXX , beim BVwG eingelangt am XXXX . Der Akt wurde der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.
- Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom römisch 40 , beim BVwG eingelangt am römisch 40 . Der Akt wurde der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.
- Am XXXX nahm die bfP beim BVwG Akteneinsicht.
- Am römisch 40 nahm die bfP beim BVwG Akteneinsicht.
- Mit Eingabe vom XXXX beantragte die bfP Akteneinsicht und Übermittlung in die von der Akteneinsicht ausgenommenen Urkunden und Dokumente.
- Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte die bfP Akteneinsicht und Übermittlung in die von der Akteneinsicht ausgenommenen Urkunden und Dokumente.
- Mit Schreiben vom XXXX nahm die belBeh Stellung zum Antrag der bfP auf Akteneinsicht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 nahm die belBeh Stellung zum Antrag der bfP auf Akteneinsicht.
- Für den 05.06.2023 bzw 14.06.2023 wurde jeweils eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt.
- Mit Eingabe vom XXXX zog die bfP ihre Beschwerde vom XXXX zurück. Konkret führte die bfP aus: „Die XXXX als Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu XXXX (sowie den Vorlageantrag vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der FMA vom XXXX zu XXXX ) zurück.“
- Mit Eingabe vom römisch 40 zog die bfP ihre Beschwerde vom römisch 40 zurück. Konkret führte die bfP aus: „Die römisch 40 als Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 zu römisch 40 (sowie den Vorlageantrag vom römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung der FMA vom römisch 40 zu römisch 40 ) zurück.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde Die Rechtssache wurde am 30.08.2021 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 22Abs.
2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.04.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde vom XXXX ist somit rechtzeitig und auch zulässig.Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.04.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde vom römisch 40 ist somit rechtzeitig und auch zulässig.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ist somit rechtzeitig ergangen.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ist somit rechtzeitig ergangen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag vom XXXX war somit rechtzeitig und zulässig.Der Vorlageantrag vom römisch 40 war somit rechtzeitig und zulässig.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 7 Rz 13.Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 7, Rz
- Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen im Schriftsatz der Rechtsvertreterin der bfP vom XXXX , der eindeutig auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen im Schriftsatz der Rechtsvertreterin der bfP vom römisch 40 , der eindeutig auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. In der vorliegenden Konstellation ist über eine zulässige Beschwerde eine meritorische Beschwerdevorentscheidung (Abweisung der Beschwerde) ergangen, welche sohin dem Ausgangsbescheid derogiert hat (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mit Verweis auf VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).In der vorliegenden Konstellation ist über eine zulässige Beschwerde eine meritorische Beschwerdevorentscheidung (Abweisung der Beschwerde) ergangen, welche sohin dem Ausgangsbescheid derogiert hat vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mit Verweis auf VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Zwar richtet sich die Beschwerde im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die idR an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. Vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung ist es daher im gegebenen Fall letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).Zwar richtet sich die Beschwerde im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die idR an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. Vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung ist es daher im gegebenen Fall letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom XXXX ist die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zu GZ XXXX , rechtskräftig geworden und war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom römisch 40 ist die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 zu GZ römisch 40 , rechtskräftig geworden und war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2246006.1.00