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{'item': 'W295 2260898-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 15§ 16§ 3§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW295 2260898-1 Spruch, W295 2260898-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (in der Folge: die Beschwerdeführerin) stellte am 01.03.2022 einen Antrag auf Verbücherung

§ 15Liegenschaftsteilungsgesetz (Lieg

TeilG) des neu zu schaffenden Grundstückes XXXX , KG XXXX . Dieses solle zur Errichtung einer Wasserbauanlage, nämlich für die Herstellung eines Teilbereiches der Ablaufleitung des Rückhaltebeckens für ein neues Siedlungsgebiet, verwendet werden, wobei es sich hierbei um ein Rohr handle, das unter der Erdoberfläche verlegt worden sei.1. Die römisch 40 (in der Folge: die Beschwerdeführerin) stellte am 01.03.2022 einen Antrag auf Verbücherung

Paragraph 15, Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) des neu zu schaffenden Grundstückes römisch 40 , KG römisch 40 . Dieses solle zur Errichtung einer Wasserbauanlage, nämlich für die Herstellung eines Teilbereiches der Ablaufleitung des Rückhaltebeckens für ein neues Siedlungsgebiet, verwendet werden, wobei es sich hierbei um ein Rohr handle, das unter der Erdoberfläche verlegt worden sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Vermessungsamt Gmünd (in der Folge: die belangte Behörde) den o.a. Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2022, Zl. XXXX nach den Sonderbestimmungen

§§ 15f Lieg

TeilG ab. Begründend wurde in dem Bescheid insbesondere ausgeführt, dass bei einem Lokalaugenschein festgestellt worden sei, dass keine oberirdische Anlage errichtet worden sei und die Oberfläche wieder begrünt und ihrer bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden sei.

§ 16Lieg

TeilG habe die Vermessungsbehörde in der Beurkundung der nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 LiegTeilG angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen worden sei. Nach der Rechtsprechung des OGH setze eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG bereits durchgeführte Veränderungen im rechtlichen und tatsächlichen Bereich voraus. Bei der Anlage müsse es sich um eine Anlage auf der Oberfläche des Grundstücks handeln, auf rein unterirdische Anlagen seien die Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG nicht anzuwenden.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Vermessungsamt Gmünd (in der Folge: die belangte Behörde) den o.a. Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 nach den Sonderbestimmungen

Paragraphen 15, f LiegTeilG ab. Begründend wurde in dem Bescheid insbesondere ausgeführt, dass bei einem Lokalaugenschein festgestellt worden sei, dass keine oberirdische Anlage errichtet worden sei und die Oberfläche wieder begrünt und ihrer bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden sei.

Paragraph 16, LiegTeilG habe die Vermessungsbehörde in der Beurkundung der nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in Paragraph 15, LiegTeilG angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen worden sei. Nach der Rechtsprechung des OGH setze eine Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG bereits durchgeführte Veränderungen im rechtlichen und tatsächlichen Bereich voraus. Bei der Anlage müsse es sich um eine Anlage auf der Oberfläche des Grundstücks handeln, auf rein unterirdische Anlagen seien die Bestimmungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht anzuwenden.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Rechtsmittel eingebracht. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es im Gesetz nicht vorgesehen sei, dass es sich um eine oberirdische Anlage handeln müsse und in § 15 LiegTeilG ausdrücklich Entwässerungs- bzw. Kanalisationsanlagen angeführt seien. Darüber hinaus habe gegenständlich auch eine in der Natur vorhandene augenscheinliche Besitzänderung stattgefunden. So befinde sich ein zwischen Steinen eingefasstes Abflussrohr auf dem Grundstück XXXX welches die Errichtung der gegenständlichen (unterirdischen) Entwässerungs- bzw. Kanalisationsanlage in der Natur unzweifelhaft dokumentiere.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Rechtsmittel eingebracht. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es im Gesetz nicht vorgesehen sei, dass es sich um eine oberirdische Anlage handeln müsse und in Paragraph 15, LiegTeilG ausdrücklich Entwässerungs- bzw. Kanalisationsanlagen angeführt seien. Darüber hinaus habe gegenständlich auch eine in der Natur vorhandene augenscheinliche Besitzänderung stattgefunden. So befinde sich ein zwischen Steinen eingefasstes Abflussrohr auf dem Grundstück römisch 40 welches die Errichtung der gegenständlichen (unterirdischen) Entwässerungs- bzw. Kanalisationsanlage in der Natur unzweifelhaft dokumentiere. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  3. Am 14.10.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen die bereits im Bescheid dargelegte Begründung und wies darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 15 LiegTeilG das gesamte Grundstück für eine Verbücherung nach dem vereinfachten Verfahren für die Herstellung der Anlage verwendet worden sein müsse. Aus den Bildern der Gemeinde, in denen die Absteckung der Grenzpunkte zumindest rudimentär ersichtlich sei, ergebe sich, dass das unterirdische Rohr nicht die gesamte Fläche einnehme.
  4. Am 14.10.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen die bereits im Bescheid dargelegte Begründung und wies darauf hin, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 15, LiegTeilG das gesamte Grundstück für eine Verbücherung nach dem vereinfachten Verfahren für die Herstellung der Anlage verwendet worden sein müsse. Aus den Bildern der Gemeinde, in denen die Absteckung der Grenzpunkte zumindest rudimentär ersichtlich sei, ergebe sich, dass das unterirdische Rohr nicht die gesamte Fläche einnehme.
  5. Mit Schreiben vom 21.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das o.a. Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Stellungnahme und forderte die Beschwerdeführerin insbesondere auf, auch zu der bisherigen Nutzung des beschwerdegegenständlichen Grundstücks Stellung zu nahmen und gegebenenfalls Bescheinigungsmittel vorzulegen.
  6. Mit Stellungnahme vom 28.04.2023 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass der Wortlaut des § 15 LiegTeilG gerade nicht verlange, dass das gesamte Grundstück für diesen Zweck verwendet sein müsse. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2009, Zl. 2008/06/0016, in der der Gerichtshof ausführe, „Voraussetzung und Prüfkriterium für die Anwendung des Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG ist u.a., dass eine der im Gesetz aufgezählten Anlagen bereits errichtet und schon Besitz an den dafür benötigten Grundstücken (Grundstücksteilen) erworben wurde.“, ergebe sich im Umkehrschluss, dass nicht das gesamte Grundstück für die Errichtung einer solchen Anlage verwendet sein müsse. Dies wäre auch praktisch nicht umsetzbar, zumal Wasserbau- oder Kanalisationsanlagen auch erhalten und instandgehalten werden müssten. Würde das gesamte Grundstück für die Anlage verwendet, bestünde keine Möglichkeit mehr, zur Anlage zu gelangen.
  7. Mit Stellungnahme vom 28.04.2023 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass der Wortlaut des Paragraph 15, LiegTeilG gerade nicht verlange, dass das gesamte Grundstück für diesen Zweck verwendet sein müsse. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2009, Zl. 2008/06/0016, in der der Gerichtshof ausführe, „Voraussetzung und Prüfkriterium für die Anwendung des Verfahrens nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ist u.a., dass eine der im Gesetz aufgezählten Anlagen bereits errichtet und schon Besitz an den dafür benötigten Grundstücken (Grundstücksteilen) erworben wurde.“, ergebe sich im Umkehrschluss, dass nicht das gesamte Grundstück für die Errichtung einer solchen Anlage verwendet sein müsse. Dies wäre auch praktisch nicht umsetzbar, zumal Wasserbau- oder Kanalisationsanlagen auch erhalten und instandgehalten werden müssten. Würde das gesamte Grundstück für die Anlage verwendet, bestünde keine Möglichkeit mehr, zur Anlage zu gelangen. Wie aus dem Akt hervorgehe sei unter der Oberfläche des genannten Grundstücks ein Rohr verlegt worden. Die Rohrverlegung sei in der Natur dadurch ersichtlich, dass in Richtung Straße ein Kanaldeckel und auf der anderen Seite ein mit Steinen eingefasster Auslass des Rohres vorhanden sei. Das Grundstück sei zuvor landwirtschaftlich genutzt worden. Nunmehr bestehe die Oberfläche zwar wie zuvor aus einer Wiese, dennoch sei für die Erhaltung und Instandhaltung der Wasserbauanlage natürlich die regelmäßige Überprüfung und damit auch die Befahrung des Grundstückes notwendig. Durch die Errichtung der Wasserbauanlage sei die bisherige Verwendung des Grundstücks nicht mehr in dem Ausmaß möglich wie zuvor, zumal die Errichtung von Baulichkeiten sowie das Aufgraben des Grundstücks durch die errichtete Wasserbauanlage erschwert bzw. verunmöglich werde.
  8. Die belangte Behörde führte hiezu mit Stellungnahme vom 23.05.2023 aus, dass es sich beim gegenständlich verlegten Rohr um eine unterirdische Anlage handle und die maßgebliche Bestimmung nicht auf unterirdische Anlagen anwendbar sei (vgl. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, § 15 LiegTeilG, Rz 8). § 15 LiegTeilG scheide daher schon aus diesem Grund aus.
  9. Die belangte Behörde führte hiezu mit Stellungnahme vom 23.05.2023 aus, dass es sich beim gegenständlich verlegten Rohr um eine unterirdische Anlage handle und die maßgebliche Bestimmung nicht auf unterirdische Anlagen anwendbar sei vergleiche Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, Paragraph 15, LiegTeilG, Rz 8). Paragraph 15, LiegTeilG scheide daher schon aus diesem Grund aus. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.04.2023 hielt die belangte Behörde fest, dass die Oberfläche des Grundstücks nach wie vor eine Wiese sei, die Tatsache, dass das Aufgraben des Grundstücks erschwert worden sei, schade nicht. Der Ansicht der Beschwerdeführerin bezüglich der Verwendung von Grundstücksteilen sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nicht zu folgen. § 15 LiegTeilG sehe vor, dass das vereinfachte Verbücherungsverfahren auf Grundstücke anzuwenden sei, die zur Herstellung einer bestimmten Anlage verwendet worden seien. Allein aus dem Wortlaut der Bestimmung gehe hervor, dass das gesamte Grundstück bzw. das gesamte Trennstück zur Errichtung/Auflassung verwendet werden müsse. In einem ähnlichen Fall sei vom Antragsteller die Verbücherung eines Trennstücks nach den Sonderbestimmungen des § 15 LiegTeilG begehrt worden, obwohl auf 2/3 des Trennstücks keine Straße errichtet worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu am 19.06.2020 zu Ra 2019/06/0060 Folgendes erkannt:Der Ansicht der Beschwerdeführerin bezüglich der Verwendung von Grundstücksteilen sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nicht zu folgen. Paragraph 15, LiegTeilG sehe vor, dass das vereinfachte Verbücherungsverfahren auf Grundstücke anzuwenden sei, die zur Herstellung einer bestimmten Anlage verwendet worden seien. Allein aus dem Wortlaut der Bestimmung gehe hervor, dass das gesamte Grundstück bzw. das gesamte Trennstück zur Errichtung/Auflassung verwendet werden müsse. In einem ähnlichen Fall sei vom Antragsteller die Verbücherung eines Trennstücks nach den Sonderbestimmungen des Paragraph 15, LiegTeilG begehrt worden, obwohl auf 2/3 des Trennstücks keine Straße errichtet worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu am 19.06.2020 zu Ra 2019/06/0060 Folgendes erkannt: „

§ 16leg.

cit. hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 LiegTeilG angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass nur beurkundet werden soll, was tatsächlich errichtet bzw. aufgelassen wurde und somit in natura vorhanden oder eben nicht mehr existent ist. Der OGH führte zu § 15 LiegTeilG aus, dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge sei Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens, dass die zu verbüchernde Besitzänderung durch die Anlage herbeigeführt und in der Natur bereits durchgeführt sei; Veränderungen müssten somit sowohl im rechtlichen als auch im tatsächlichen Bereich vorliegen (vgl. OGH 7.12.1976, 5 Ob 20/76). Sollte somit, wie im Bescheid vom 27. November 2018 festgestellt wurde, für das südliche Drittel des Trennstückes 3 keine Straßen- oder Weganlage in der Natur errichtet worden sein, könnte die Vermessungsbehörde das Vorhandensein einer Anlage in diesem Bereich auch nicht beurkunden.“„

Paragraph 16, leg. cit. hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in Paragraph 15, LiegTeilG angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass nur beurkundet werden soll, was tatsächlich errichtet bzw. aufgelassen wurde und somit in natura vorhanden oder eben nicht mehr existent ist. Der OGH führte zu Paragraph 15, LiegTeilG aus, dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge sei Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens, dass die zu verbüchernde Besitzänderung durch die Anlage herbeigeführt und in der Natur bereits durchgeführt sei; Veränderungen müssten somit sowohl im rechtlichen als auch im tatsächlichen Bereich vorliegen vergleiche OGH 7.12.1976, 5 Ob 20/76). Sollte somit, wie im Bescheid vom

  1. November 2018 festgestellt wurde, für das südliche Drittel des Trennstückes 3 keine Straßen- oder Weganlage in der Natur errichtet worden sein, könnte die Vermessungsbehörde das Vorhandensein einer Anlage in diesem Bereich auch nicht beurkunden.“ Selbst wenn man zur unrichtigen Rechtsansicht komme, dass ein unterirdisches Rohr die Voraussetzungen des § 15 LiegTeilG erfüllt, könne die Verbücherung also nicht durchgeführt werden, da das Rohr nur eine sehr kleine Fläche des zu verbüchernden Grundstücks einnehme.Selbst wenn man zur unrichtigen Rechtsansicht komme, dass ein unterirdisches Rohr die Voraussetzungen des Paragraph 15, LiegTeilG erfüllt, könne die Verbücherung also nicht durchgeführt werden, da das Rohr nur eine sehr kleine Fläche des zu verbüchernden Grundstücks einnehme. Darüber hinaus wäre das Verfahren nach § 15 LiegTeilG auch anwendbar, wenn Grundstücke, oder eben Teile davon, bei der Herstellung einer solchen Anlage „frei geworden“ sind, also nicht mehr von der Anlage erfasst werden, oder im Falle von „Grundstücksresten“, die durch die Anlage nach grundbücherlicher Durchführung von dem Stammgrundstück abgeschnitten werden (vgl. K. Binder in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 15 LiegTeilG Rz 8; VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/06/0060).Darüber hinaus wäre das Verfahren nach Paragraph 15, LiegTeilG auch anwendbar, wenn Grundstücke, oder eben Teile davon, bei der Herstellung einer solchen Anlage „frei geworden“ sind, also nicht mehr von der Anlage erfasst werden, oder im Falle von „Grundstücksresten“, die durch die Anlage nach grundbücherlicher Durchführung von dem Stammgrundstück abgeschnitten werden vergleiche K. Binder in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 15, LiegTeilG Rz 8; VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Gegenständlich liege aber auch kein Fall von „Grundstücksresten“ vor, da der Antrag das gesamte Grundstück erfasst habe und somit keine Aufteilung in Trennstücke erfolgt sei, die das (Rest-) Grundstück von der Anlage abschneiden würden. Aus diesen Gründen sei aus Sicht des Vermessungsamtes eine Beurkundung nach § 15 LiegTeilG nicht möglich gewesen.Aus diesen Gründen sei aus Sicht des Vermessungsamtes eine Beurkundung nach Paragraph 15, LiegTeilG nicht möglich gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt der Beschwerdeführerin.
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat auf dem neu zu schaffenden Grundstück XXXX der KG XXXX eine unterirdische Ablaufleitung für ein Rückhaltebecken für ein neues Siedlungsgebiet errichtet. Lediglich das zwischen Steinen eingefasste Ende der Ablaufleitung befindet sich an der Oberfläche. Die übrige Fläche des neu zu schaffenden Grundstücks wurde nach Verlegung des Ablaufrohres wieder begrünt.Die Beschwerdeführerin hat auf dem neu zu schaffenden Grundstück römisch 40 der KG römisch 40 eine unterirdische Ablaufleitung für ein Rückhaltebecken für ein neues Siedlungsgebiet errichtet. Lediglich das zwischen Steinen eingefasste Ende der Ablaufleitung befindet sich an der Oberfläche. Die übrige Fläche des neu zu schaffenden Grundstücks wurde nach Verlegung des Ablaufrohres wieder begrünt. Die genannte unterirdische Ablaufleitung DN 300 mm nimmt nicht die gesamte Fläche des neu zu schaffenden Grundstückes XXXX der KG XXXX ein.Die genannte unterirdische Ablaufleitung DN 300 mm nimmt nicht die gesamte Fläche des neu zu schaffenden Grundstückes römisch 40 der KG römisch 40 ein. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 01.03.2022 begehrte die XXXX die Veranlassung der grundbücherlichen Durchführung des Planes der XXXX ZT GmbH vom XXXX , GZ XXXX

§ 15Lieg

TeilG.Mit dem gegenständlichen Antrag vom 01.03.2022 begehrte die römisch 40 die Veranlassung der grundbücherlichen Durchführung des Planes der römisch 40 ZT GmbH vom römisch 40 , GZ römisch 40

Paragraph 15, LiegTeilG.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind mit dem Parteienvorbringen in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin ist dem Bescheid lediglich in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat hinsichtlich des Sachverhaltes sogar auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die Feststellung, dass die Ablaufleitung nicht die gesamte Fläche des neu zu schaffenden Grundstückes einnimmt geht aus den Akteninhalt hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In Anbetracht des Durchmessers des Ablaufrohres DN 300 mm und der Breite des neu aufgestellten Grundstückes XXXX dessen ungefähre Ausmaße auch auf den im Akt aufliegenden Fotos erkennbar sind, nimmt das verlegte Rohr samt Auslass lediglich einen geringen Teil der Fläche des Grundstückes XXXX ein.Die Feststellung, dass die Ablaufleitung nicht die gesamte Fläche des neu zu schaffenden Grundstückes einnimmt geht aus den Akteninhalt hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In Anbetracht des Durchmessers des Ablaufrohres DN 300 mm und der Breite des neu aufgestellten Grundstückes römisch 40 dessen ungefähre Ausmaße auch auf den im Akt aufliegenden Fotos erkennbar sind, nimmt das verlegte Rohr samt Auslass lediglich einen geringen Teil der Fläche des Grundstückes römisch 40 ein.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 3Abs. 3 Vermessungsgesetz (Verm

G), BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 51/2016, entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 3, Absatz 3, Vermessungsgesetz (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3.3. Maßgebliche Rechtgrundlagen: Das Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG), BGBl. Nr. 3/1930 idF BGBl. I Nr. 190/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Das Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG), Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „I. Teilung von Grundstücken. § 1.

(1)Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, derParagraph eins,
(1)Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der
  1. von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
  2. von einer Vermessungsbehörde,
  3. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder
  4. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.
(2)Durch Verordnung können nach Einholung eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern auch die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten verfügen, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat, und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, als geeignet erklärt werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.
(3)Die durch eine Verordnung

Abs. 2 verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört.

(3)Die durch eine Verordnung

Absatz 2, verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört. § 2.

(1)Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.Paragraph 2,
(1)Ein Plan im Sinn des Paragraph eins, darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.
(2)Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen.“
(2)Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach Paragraph 39, VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen.“ „C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen. §
  1. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:Paragraph 15, Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
  2. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
  3. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;
  4. auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer. §
  5. Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.“Paragraph 16, Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in Paragraph 15, angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in Paragraph 15, angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.“ 3.
  6. Zum vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin beantragte gegenständlich die Veranlassung der grundbücherlichen Durchführung des Planes der XXXX ZT GmbH vom XXXX GZ XXXX , nach den Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG.Die Beschwerdeführerin beantragte gegenständlich die Veranlassung der grundbücherlichen Durchführung des Planes der römisch 40 ZT GmbH vom römisch 40 GZ römisch 40 , nach den Sonderbestimmungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG besteht darin, dass die Besitzänderungen durch eine bereits vollendete, in der Natur vorhandene Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage herbeigeführt wurden (vgl. OGH 15.05.2001, 5 Ob 101/01s).Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG besteht darin, dass die Besitzänderungen durch eine bereits vollendete, in der Natur vorhandene Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage herbeigeführt wurden vergleiche OGH 15.05.2001, 5 Ob 101/01s).

§ 16Lieg

TeilG hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 LiegTeilG angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass nur beurkundet werden soll, was tatsächlich errichtet bzw. aufgelassen wurde und somit in natura vorhanden oder eben nicht mehr existent ist. Der OGH führte zu § 15 LiegTeilG aus, dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge sei Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens, dass die zu verbüchernde Besitzänderung durch die Anlage herbeigeführt und in der Natur bereits durchgeführt sei; Veränderungen müssten somit sowohl im rechtlichen als auch im tatsächlichen Bereich vorliegen (vgl. OGH 07.12.1976, 5 Ob 20/76). (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060)

Paragraph 16, LiegTeilG hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in Paragraph 15, LiegTeilG angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass nur beurkundet werden soll, was tatsächlich errichtet bzw. aufgelassen wurde und somit in natura vorhanden oder eben nicht mehr existent ist. Der OGH führte zu Paragraph 15, LiegTeilG aus, dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge sei Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens, dass die zu verbüchernde Besitzänderung durch die Anlage herbeigeführt und in der Natur bereits durchgeführt sei; Veränderungen müssten somit sowohl im rechtlichen als auch im tatsächlichen Bereich vorliegen vergleiche OGH 07.12.1976, 5 Ob 20/76). (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060) Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass im vorliegenden Fall die errichtete Anlage nicht die gesamte Fläche des neu zu schaffenden Grundstückes XXXX einnimmt.Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass im vorliegenden Fall die errichtete Anlage nicht die gesamte Fläche des neu zu schaffenden Grundstückes römisch 40 einnimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der bereits oben angeführten Entscheidung vom 19.06.2020, Zl. Ra 2019/06/0060, zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem etwa 66 % des dort gegenständlichen Grundstückes zur Herstellung einer Straßenanlage verwendet wurden, Folgendes ausgesprochen: „Sollte somit, wie im Bescheid vom

  1. November 2018 festgestellt wurde, für das südliche Drittel des Trennstückes 3 keine Straßen- oder Weganlage in der Natur errichtet worden sein, könnte die Vermessungsbehörde das Vorhandensein einer Anlage in diesem Bereich auch nicht beurkunden.“ Die belangte Behörde konnte im vorliegenden Fall somit nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse nicht für das gesamte Grundstück bzw. Trennstück das Vorhandensein einer der in § 15 LiegTeilG angeführten Anlagen beurkunden.Die belangte Behörde konnte im vorliegenden Fall somit nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse nicht für das gesamte Grundstück bzw. Trennstück das Vorhandensein einer der in Paragraph 15, LiegTeilG angeführten Anlagen beurkunden. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das Grundstück durch die Herstellung der Anlage „verwendet“, d.h. seiner bisherigen Nutzung entzogen und dauerhaft einer anderen Verwertung zugeführt wurde (vgl. BMwA, 05.05.1999, GZ 96205/5-/X/6/99). Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass die Oberfläche des Grundstücks – wie bereits vor Errichtung der unterirdischen Ablaufleitung – wieder mit einer Wiese begrünt wurde und die Beschwerdeführerin trotz dahingehender Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige – angeblich landwirtschaftliche – Nutzung der Fläche nicht belegt hat.Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das Grundstück durch die Herstellung der Anlage „verwendet“, d.h. seiner bisherigen Nutzung entzogen und dauerhaft einer anderen Verwertung zugeführt wurde vergleiche BMwA, 05.05.1999, GZ 96205/5-/X/6/99). Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass die Oberfläche des Grundstücks – wie bereits vor Errichtung der unterirdischen Ablaufleitung – wieder mit einer Wiese begrünt wurde und die Beschwerdeführerin trotz dahingehender Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige – angeblich landwirtschaftliche – Nutzung der Fläche nicht belegt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beantworten waren, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie ausführlich VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5). Der maßgebende Sachverhalt wurde gegenständlich nicht substantiiert bestritten, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift sogar auf den im Bescheid festgestellten Sachverhalt gestützt hat. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung nicht von den Parteien beantragt.Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beantworten waren, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie ausführlich VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5). Der maßgebende Sachverhalt wurde gegenständlich nicht substantiiert bestritten, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift sogar auf den im Bescheid festgestellten Sachverhalt gestützt hat. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung nicht von den Parteien beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W295.2260898.1.00

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