4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.10.2022 wurde ausgesprochen, dass das von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) bezogene Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.01.2020 bis 06.05.2020
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.256,92 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.10.2022 wurde ausgesprochen, dass das von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) bezogene Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.01.2020 bis 06.05.2020
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.256,92 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im Geschäftsjahr 2020 laut den vorliegenden Einkommenssteuerdaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 11.108,08 und somit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2020: EUR 460,66) erwirtschaftet habe. Entsprechend des damit erzielten täglichen Nettoeinkommens aus Gewerbebetrieb in der Zeit von 01.01.2020 bis 31.12.2020 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzgl. Sonderausgaben/366 Kalendertage) – in der Höhe von EUR 30,19 – müsse der Leistungsbezug (Arbeitslosengeld täglich EUR 29,88) für den angeführten Zeitraum von der BF zur Gänze zurückgefordert werden.
GVG iVm § 56 AlVG ab. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, um als Selbstständiger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, einerseits Verfügbarkeit und andererseits Arbeitslosigkeit (Vorliegen eines Bruttoeinkommens und 11,1 % des Umsatzes unter der Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen müsse. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen und keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG gegeben sei, könne Arbeitslosengeld bezogen werden. In den der belangten Behörde monatlich übermittelten Erklärungen aus dem Jahr 2020, in dem die BF ihr Bruttoeinkommen bekanntgegeben habe, sei sie informiert worden, dass der Einkommenssteuerbescheid für das betreffende Jahr binnen 14 Tagen unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen sei, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Der Einkommenssteuerbescheid 2020
G diene als Grundlage für die Beurteilung des Bruttoeinkommens im Hinblick auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
VG gelte als monatliches Einkommen bei durchgehender selbstständiger Tätigkeit ein Zwölftel des sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens. Der Verfassungsgerichtshof halte diese Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich (Verweis auf VfSlg. 10.030/1984, VfSlg. 15.117/1998; VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, um als Selbstständiger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, einerseits Verfügbarkeit und andererseits Arbeitslosigkeit (Vorliegen eines Bruttoeinkommens und 11,1 % des Umsatzes unter der Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen müsse. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen und keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG gegeben sei, könne Arbeitslosengeld bezogen werden. In den der belangten Behörde monatlich übermittelten Erklärungen aus dem Jahr 2020, in dem die BF ihr Bruttoeinkommen bekanntgegeben habe, sei sie informiert worden, dass der Einkommenssteuerbescheid für das betreffende Jahr binnen 14 Tagen unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen sei, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Der Einkommenssteuerbescheid 2020
Paragraph 2, Absatz 2, EStG diene als Grundlage für die Beurteilung des Bruttoeinkommens im Hinblick auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gelte als monatliches Einkommen bei durchgehender selbstständiger Tätigkeit ein Zwölftel des sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens. Der Verfassungsgerichtshof halte diese Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich (Verweis auf VfSlg. 10.030 aus 1984,, VfSlg. 15.117 aus 1998,; VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050). Die Berechnung des Einkommens ergebe sich daher aus dem Einkommenssteuerbescheid 2020 zwingend: Einkommen
G EUR 11.048,08Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG EUR 11.048,08 abzügl. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit EUR 0,00 Bruttojahreseinkommen aus selbstständiger Arbeit für 2020 EUR 11.048,08 monatliches Bruttoeinkommen (1/12) EUR 920,67 Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2020 bei EUR 460,66 gelegen. Somit habe die BF laut Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2020 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 920,67 erwirtschaftet, welches die geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Folglich sei sie auch im Jahr 2020 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und somit
VG nicht arbeitslos gewesen. Das Arbeitslosengeld n der Höhe von 3.256,92 sei damit zur Gänze zurückzufordern gewesen.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2020 bei EUR 460,66 gelegen. Somit habe die BF laut Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2020 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 920,67 erwirtschaftet, welches die geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Folglich sei sie auch im Jahr 2020 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und somit
Paragraph 12, AlVG nicht arbeitslos gewesen. Das Arbeitslosengeld n der Höhe von 3.256,92 sei damit zur Gänze zurückzufordern gewesen.
1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) pflichtversichert (vgl. auch Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.02.2023).Die BF ist aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung und den Einkünften im Jahr 2020 über der Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2020 ex lege
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) pflichtversichert vergleiche auch Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.02.2023). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2020 unterlag die BF jedenfalls der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2020 unterlag die BF jedenfalls der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Im Mai 2020 hat die BF der belangten Behörde gemeldet, mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze 2020 in Höhe von monatlich EUR 460,66 überschritten zu haben. 2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. 3.
VG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Der mit „Arbeitslosigkeit“ betitelte § 12 AlVG idF BGBl. I Nr. 28/2020 lautete auszugsweise:Der mit „Arbeitslosigkeit“ betitelte Paragraph 12, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautete auszugsweise: „§ 12.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]“ Der mit „Einkommen“ betitelte § 36a AlVG idgF BGBl. I Nr. 67/2013 lautet auszugsweise:Der mit „Einkommen“ betitelte Paragraph 36 a, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, lautet auszugsweise: „§ 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
1 Z 1 GSVG, wobei die Kranken- und Pensionsversicherung der BF erst seit 01.01.2020 wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit ihrem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bestand.Die BF ist seit 04.11.2019 bis laufend selbstständig mit einem Nagelstudio erwerbstätig, verfügt als solche über eine Gewerbeberechtigung und unterliegt damit ex lege der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für selbstständig erwerbstätige Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, wobei die Kranken- und Pensionsversicherung der BF erst seit 01.01.2020 wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit ihrem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bestand. Schon deshalb lag im Fall der BF (allenfalls rückwirkend infolge der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) seit 01.01.2020 keine Arbeitslosigkeit iSd. § 12 AlVG vor.Schon deshalb lag im Fall der BF (allenfalls rückwirkend infolge der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) seit 01.01.2020 keine Arbeitslosigkeit iSd. Paragraph 12, AlVG vor. Darüber hinaus ist der belangten Behörde in ihrer Beurteilung dahingehend zu folgen, dass die BF im gesamten Jahr 2020 selbstständig erwerbstätig gewesen ist und demnach
VG das Einkommen durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen ist und als monatliches Einkommen
Abs. 7 leg. cit. bei durchgehender Selbstständigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.Darüber hinaus ist der belangten Behörde in ihrer Beurteilung dahingehend zu folgen, dass die BF im gesamten Jahr 2020 selbstständig erwerbstätig gewesen ist und demnach
Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG das Einkommen durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen ist und als monatliches Einkommen
Absatz 7, leg. cit. bei durchgehender Selbstständigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Demnach hat die BF, die im Jahr 2020 Bruttoeinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt EUR 11.048,08 erwirtschaftet hat,
VG rechnerisch ein monatliches Einkommen im Jahr 2020 in Höhe von EUR 920,67 (EUR 11.048,08/12) erwirtschaftet. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG betrug im Jahr 2020 unstrittig monatlich EUR 460,66.Demnach hat die BF, die im Jahr 2020 Bruttoeinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt EUR 11.048,08 erwirtschaftet hat,
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG rechnerisch ein monatliches Einkommen im Jahr 2020 in Höhe von EUR 920,67 (EUR 11.048,08/12) erwirtschaftet. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2020 unstrittig monatlich EUR 460,66. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des
VG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Konsequenterweise bestimmt § 36a Abs. 7 AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. zum Ganzen VwGH vom 03.10.2001, 2002/08/0026). Weiters ist nur das Einkommen aus jener selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - jeweils zeitraumbezogen -
VG zunächst entgegensteht, zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit
VG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist (vgl. etwa VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050, mit Verweis auf VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0032, unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 15.11.2000, 96/08/0183).Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Konsequenterweise bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche zum Ganzen VwGH vom 03.10.2001, 2002/08/0026). Weiters ist nur das Einkommen aus jener selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - jeweils zeitraumbezogen -
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG zunächst entgegensteht, zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist vergleiche etwa VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050, mit Verweis auf VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0032, unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 15.11.2000, 96/08/0183). Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall der BF rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten daher nicht vor, sodass entsprechen der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld von 01.01.2020 bis 06.05.2020 zu widerrufen und
VG zurückzufordern gewesen ist.Die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall der BF rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten daher nicht vor, sodass entsprechen der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld von 01.01.2020 bis 06.05.2020 zu widerrufen und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzufordern gewesen ist. Sofern die BF in der gesetzlich geforderte Durchschnittsbetrachtung des Jahreseinkommens eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sieht, ist sie – wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt – auf die Judikatur der Höchstgericht zu verweisen, wonach weder verfassungsrechtlichen Bedenken an der grundsätzlichen unterschiedlichen Behandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen im Sozialversicherungsrecht bestehen, noch daran, dass § 36a Abs. 7 AlVG im Falle einer durchgehenden selbstständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt (vgl. VfSlg. 10.030/1984, VfSlg. 15.117/1998).Sofern die BF in der gesetzlich geforderte Durchschnittsbetrachtung des Jahreseinkommens eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sieht, ist sie – wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt – auf die Judikatur der Höchstgericht zu verweisen, wonach weder verfassungsrechtlichen Bedenken an der grundsätzlichen unterschiedlichen Behandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen im Sozialversicherungsrecht bestehen, noch daran, dass Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG im Falle einer durchgehenden selbstständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt vergleiche VfSlg. 10.030 aus 1984,, VfSlg. 15.117 aus 1998,). Da rückwirkend betrachtet auch im Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2020 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF vorlag, war dieses
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern.Da rückwirkend betrachtet auch im Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2020 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF vorlag, war dieses
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzufordern. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die BF nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2266517.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.