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{'item': 'G308 2266517-1'}

Obsah (19)Art 133§ 24§ 25§ 14§ 2§ 36a§ 12§ 56§ 17Art. 130§ 27§ 21a§ 50§ 18§ 36b§ 13j§ 3§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlG308 2266517-1 Spruch, G308 2266517-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.10.2022 wurde ausgesprochen, dass das von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) bezogene Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.01.2020 bis 06.05.2020

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.256,92 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.10.2022 wurde ausgesprochen, dass das von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) bezogene Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.01.2020 bis 06.05.2020

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.256,92 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im Geschäftsjahr 2020 laut den vorliegenden Einkommenssteuerdaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 11.108,08 und somit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2020: EUR 460,66) erwirtschaftet habe. Entsprechend des damit erzielten täglichen Nettoeinkommens aus Gewerbebetrieb in der Zeit von 01.01.2020 bis 31.12.2020 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzgl. Sonderausgaben/366 Kalendertage) – in der Höhe von EUR 30,19 – müsse der Leistungsbezug (Arbeitslosengeld täglich EUR 29,88) für den angeführten Zeitraum von der BF zur Gänze zurückgefordert werden.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.12.2022, bei der belangten Behörde am 14.12.2022 einlangend, erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF von der belangten Behörde die Information erhalten habe, dass sie trotz Beginn ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2020 unter der Voraussetzung, dass ihr monatliches Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Dementsprechend habe sie mit Unterstützung der belangten Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und unstrittig im Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 3.256,92 bezogen, welches die BF für ihre Lebenshaltungskosten verbraucht habe. Monatlich habe die BF Umsatzlisten zur Überprüfung ihres weiteren Anspruches auf Arbeitslosengeldes an die belangte Behörde übermittelt. Die mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr erfolgte Rückforderung des Arbeitslosengeldes sei rechtlich verfehlt. Im Jahr 2020 habe die Geringfügigkeitsgrenze EUR 460,66 monatlich betragen. Hintergrund des Arbeitslosengeldes sei, dass die jeweils im Monat bestehenden Lebenserhaltungskosten durch den Antragsteller nicht aus seinem Einkommen bestritten werden könnten, sodass die Finanzierung nur aufgrund des gewährten Arbeitslosengeldes gesichert werden könne. Dieser Rechtsanspruch bestehe auch für „junge Selbstständige“ am Beginn ihrer Selbstständigkeit, sofern sie mit keinem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Arbeitseinkommen rechnen könnten. Die BF habe der belangten Behörde ihre monatlichen Einnahmen durch entsprechende Unterlagen gemeldet, sodass daraus ersichtlich sei, dass sie im relevanten Zeitraum in keinem einzigen Monat die Geringfügigkeitsgrenze überstreitende Gewinne erzielt habe. Die BF sei daher auf die Unterstützung der belangten Behörde durch die Gewährung von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum angewiesen gewesen. Erstmals im Mai 2020 seien Einkünfte erzielt worden, welche die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten, was die BF der belangten Behörde unverzüglich angezeigt habe. In der Folge sei die Auszahlung von Arbeitslosengeld eingestellt worden. In weiterer Folge sei es – wie der beiliegenden Periodensaldenliste zu entnehmen sei – zu einer positiven Geschäftsentwicklung gekommen und habe die BF von Mai 2020 bis Dezember 2020 ihre Lebenshaltungskosten aus eigener Erwerbstätigkeit getragen. Die belangte Behörde verabsäume bei ihrer Rechtsansicht, wonach die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte auf das gesamte Jahr 2020 umgelegt würden, die periodenmäßige Betrachtung, die jedoch dem Anspruch auf Arbeitslosengeld immanent zugrunde liege. Auch handle es sich um eine gleichheitswidrige Entscheidungspraxis. Insbesondere sei die Heranziehung des Einkommenssteuerbescheides über das Jahreseinkommen zur rückwirkenden Berechnung eines tatsächlich gegebenen Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleichheitswidrig.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, um als Selbstständiger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, einerseits Verfügbarkeit und andererseits Arbeitslosigkeit (Vorliegen eines Bruttoeinkommens und 11,1 % des Umsatzes unter der Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen müsse. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen und keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG gegeben sei, könne Arbeitslosengeld bezogen werden. In den der belangten Behörde monatlich übermittelten Erklärungen aus dem Jahr 2020, in dem die BF ihr Bruttoeinkommen bekanntgegeben habe, sei sie informiert worden, dass der Einkommenssteuerbescheid für das betreffende Jahr binnen 14 Tagen unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen sei, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Der Einkommenssteuerbescheid 2020

§ 2Abs. 2 ESt

G diene als Grundlage für die Beurteilung des Bruttoeinkommens im Hinblick auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

§ 36aAbs. 7 Al

VG gelte als monatliches Einkommen bei durchgehender selbstständiger Tätigkeit ein Zwölftel des sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens. Der Verfassungsgerichtshof halte diese Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich (Verweis auf VfSlg. 10.030/1984, VfSlg. 15.117/1998; VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, um als Selbstständiger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, einerseits Verfügbarkeit und andererseits Arbeitslosigkeit (Vorliegen eines Bruttoeinkommens und 11,1 % des Umsatzes unter der Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen müsse. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen und keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG gegeben sei, könne Arbeitslosengeld bezogen werden. In den der belangten Behörde monatlich übermittelten Erklärungen aus dem Jahr 2020, in dem die BF ihr Bruttoeinkommen bekanntgegeben habe, sei sie informiert worden, dass der Einkommenssteuerbescheid für das betreffende Jahr binnen 14 Tagen unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen sei, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Der Einkommenssteuerbescheid 2020

Paragraph 2, Absatz 2, EStG diene als Grundlage für die Beurteilung des Bruttoeinkommens im Hinblick auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gelte als monatliches Einkommen bei durchgehender selbstständiger Tätigkeit ein Zwölftel des sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens. Der Verfassungsgerichtshof halte diese Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich (Verweis auf VfSlg. 10.030 aus 1984,, VfSlg. 15.117 aus 1998,; VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050). Die Berechnung des Einkommens ergebe sich daher aus dem Einkommenssteuerbescheid 2020 zwingend: Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G EUR 11.048,08Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG EUR 11.048,08 abzügl. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit EUR 0,00 Bruttojahreseinkommen aus selbstständiger Arbeit für 2020 EUR 11.048,08 monatliches Bruttoeinkommen (1/12) EUR 920,67 Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2020 bei EUR 460,66 gelegen. Somit habe die BF laut Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2020 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 920,67 erwirtschaftet, welches die geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Folglich sei sie auch im Jahr 2020 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und somit

§ 12Al

VG nicht arbeitslos gewesen. Das Arbeitslosengeld n der Höhe von 3.256,92 sei damit zur Gänze zurückzufordern gewesen.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2020 bei EUR 460,66 gelegen. Somit habe die BF laut Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2020 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 920,67 erwirtschaftet, welches die geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Folglich sei sie auch im Jahr 2020 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und somit

Paragraph 12, AlVG nicht arbeitslos gewesen. Das Arbeitslosengeld n der Höhe von 3.256,92 sei damit zur Gänze zurückzufordern gewesen.

  1. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF vom 24.01.2023, am 26.01.2023 bei der belangten Behörde einlangend, wurde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung beantragt.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 02.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die BF zugleich über diesen Umstand informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF bezog bei der belangten Behörde im Zeitraum von 22.09.2019 bis 31.12.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 29,88 (vgl. aktenkundiger Bezugsverlauf vom 02.02.2023).Die BF bezog bei der belangten Behörde im Zeitraum von 22.09.2019 bis 31.12.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 29,88 vergleiche aktenkundiger Bezugsverlauf vom 02.02.2023). Seit 04.11.2019 verfügt sie über eine Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ und war seither selbstständig erwerbstätig und nach dem GSVG pflichtversichert, allerdings wegen Geringfügigkeit nicht in der Pensionsversicherung (vgl. aktenkundige Versicherungszeiten vom 02.02.2023; GISA-Auszug vom 19.10.2022). Diese Tätigkeit übte sie unstrittig im gesamten Jahr 2020 aus.Seit 04.11.2019 verfügt sie über eine Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ und war seither selbstständig erwerbstätig und nach dem GSVG pflichtversichert, allerdings wegen Geringfügigkeit nicht in der Pensionsversicherung vergleiche aktenkundige Versicherungszeiten vom 02.02.2023; GISA-Auszug vom 19.10.2022). Diese Tätigkeit übte sie unstrittig im gesamten Jahr 2020 aus. Zugleich bezog die BF von 01.01.2020 bis 06.05.2020 weiterhin Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 29,
  4. Aus den Einkommensteuerdaten für das Jahr 2020 ergeben sich bei der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 11.108,08 (vgl. Beschwerdevorentscheidung; darüber hinaus unstrittig). Aus den Einkommensteuerdaten für das Jahr 2020 ergeben sich bei der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 11.108,08 vergleiche Beschwerdevorentscheidung; darüber hinaus unstrittig). Die BF ist aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung und den Einkünften im Jahr 2020 über der Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2020 ex lege

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) pflichtversichert (vgl. auch Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.02.2023).Die BF ist aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung und den Einkünften im Jahr 2020 über der Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2020 ex lege

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) pflichtversichert vergleiche auch Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.02.2023). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2020 unterlag die BF jedenfalls der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2020 unterlag die BF jedenfalls der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Im Mai 2020 hat die BF der belangten Behörde gemeldet, mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze 2020 in Höhe von monatlich EUR 460,66 überschritten zu haben. 2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Arbeitslosengeld im Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2020 in der Höhe von EUR 3.256,92 widerrufen und zurückgefordert hat. 3.2.
  2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Der mit „Arbeitslosigkeit“ betitelte § 12 AlVG idF BGBl. I Nr. 28/2020 lautete auszugsweise:Der mit „Arbeitslosigkeit“ betitelte Paragraph 12, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautete auszugsweise: „§ 12.

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(2a)Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: […] b) wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, […] c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]“ Der mit „Einkommen“ betitelte § 36a AlVG idgF BGBl. I Nr. 67/2013 lautet auszugsweise:Der mit „Einkommen“ betitelte Paragraph 36 a, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, lautet auszugsweise: „§ 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.„§ 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […]
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“ 3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die BF ist seit 04.11.2019 bis laufend selbstständig mit einem Nagelstudio erwerbstätig, verfügt als solche über eine Gewerbeberechtigung und unterliegt damit ex lege der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für selbstständig erwerbstätige Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG, wobei die Kranken- und Pensionsversicherung der BF erst seit 01.01.2020 wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit ihrem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bestand.Die BF ist seit 04.11.2019 bis laufend selbstständig mit einem Nagelstudio erwerbstätig, verfügt als solche über eine Gewerbeberechtigung und unterliegt damit ex lege der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für selbstständig erwerbstätige Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, wobei die Kranken- und Pensionsversicherung der BF erst seit 01.01.2020 wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit ihrem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bestand. Schon deshalb lag im Fall der BF (allenfalls rückwirkend infolge der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) seit 01.01.2020 keine Arbeitslosigkeit iSd. § 12 AlVG vor.Schon deshalb lag im Fall der BF (allenfalls rückwirkend infolge der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) seit 01.01.2020 keine Arbeitslosigkeit iSd. Paragraph 12, AlVG vor. Darüber hinaus ist der belangten Behörde in ihrer Beurteilung dahingehend zu folgen, dass die BF im gesamten Jahr 2020 selbstständig erwerbstätig gewesen ist und demnach

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG das Einkommen durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen ist und als monatliches Einkommen

Abs. 7 leg. cit. bei durchgehender Selbstständigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.Darüber hinaus ist der belangten Behörde in ihrer Beurteilung dahingehend zu folgen, dass die BF im gesamten Jahr 2020 selbstständig erwerbstätig gewesen ist und demnach

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG das Einkommen durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen ist und als monatliches Einkommen

Absatz 7, leg. cit. bei durchgehender Selbstständigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Demnach hat die BF, die im Jahr 2020 Bruttoeinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt EUR 11.048,08 erwirtschaftet hat,

§ 36aAbs. 7 Al

VG rechnerisch ein monatliches Einkommen im Jahr 2020 in Höhe von EUR 920,67 (EUR 11.048,08/12) erwirtschaftet. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug im Jahr 2020 unstrittig monatlich EUR 460,66.Demnach hat die BF, die im Jahr 2020 Bruttoeinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt EUR 11.048,08 erwirtschaftet hat,

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG rechnerisch ein monatliches Einkommen im Jahr 2020 in Höhe von EUR 920,67 (EUR 11.048,08/12) erwirtschaftet. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2020 unstrittig monatlich EUR 460,66. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Konsequenterweise bestimmt § 36a Abs. 7 AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. zum Ganzen VwGH vom 03.10.2001, 2002/08/0026). Weiters ist nur das Einkommen aus jener selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - jeweils zeitraumbezogen -

§ 12Abs. 3 lit. b Al

VG zunächst entgegensteht, zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist (vgl. etwa VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050, mit Verweis auf VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0032, unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 15.11.2000, 96/08/0183).Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Konsequenterweise bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche zum Ganzen VwGH vom 03.10.2001, 2002/08/0026). Weiters ist nur das Einkommen aus jener selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - jeweils zeitraumbezogen -

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG zunächst entgegensteht, zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist vergleiche etwa VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0050, mit Verweis auf VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0032, unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 15.11.2000, 96/08/0183). Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall der BF rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten daher nicht vor, sodass entsprechen der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld von 01.01.2020 bis 06.05.2020 zu widerrufen und

§ 25Abs. 1 Al

VG zurückzufordern gewesen ist.Die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG für das Vorliegen von „Arbeitslosigkeit“ trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit lagen im Fall der BF rückwirkend nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten daher nicht vor, sodass entsprechen der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld von 01.01.2020 bis 06.05.2020 zu widerrufen und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzufordern gewesen ist. Sofern die BF in der gesetzlich geforderte Durchschnittsbetrachtung des Jahreseinkommens eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sieht, ist sie – wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt – auf die Judikatur der Höchstgericht zu verweisen, wonach weder verfassungsrechtlichen Bedenken an der grundsätzlichen unterschiedlichen Behandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen im Sozialversicherungsrecht bestehen, noch daran, dass § 36a Abs. 7 AlVG im Falle einer durchgehenden selbstständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt (vgl. VfSlg. 10.030/1984, VfSlg. 15.117/1998).Sofern die BF in der gesetzlich geforderte Durchschnittsbetrachtung des Jahreseinkommens eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sieht, ist sie – wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt – auf die Judikatur der Höchstgericht zu verweisen, wonach weder verfassungsrechtlichen Bedenken an der grundsätzlichen unterschiedlichen Behandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen im Sozialversicherungsrecht bestehen, noch daran, dass Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG im Falle einer durchgehenden selbstständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt vergleiche VfSlg. 10.030 aus 1984,, VfSlg. 15.117 aus 1998,). Da rückwirkend betrachtet auch im Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2020 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF vorlag, war dieses

§ 24Abs. 2 i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern.Da rückwirkend betrachtet auch im Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.05.2020 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF vorlag, war dieses

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzufordern. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die BF nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2266517.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.