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{'item': 'G312 2255940-1'}

Obsah (7)Art 133§ 44Art. 1§ 14Art. 11Art. 65§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlG312 2255940-1 Spruch, G312 2255940-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.02.2022 wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: BF) vom 21.12.2021

§ 44i

Vm § 46 AlVG und

Art. 1lit. f i

Vm 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit abgelehnt wird. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der BF – entgegen seiner Angaben bei der Antragstellung – während der Arbeitslosigkeit sich nicht an der Adresse bzw. in Österreich aufgehalten habe und davon auszugehen sei, dass er sich in Österreich nur angemeldet habe, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.02.2022 wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden: BF) vom 21.12.2021

Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG und

Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit 65 Absatz 2, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit abgelehnt wird. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der BF – entgegen seiner Angaben bei der Antragstellung – während der Arbeitslosigkeit sich nicht an der Adresse bzw. in Österreich aufgehalten habe und davon auszugehen sei, dass er sich in Österreich nur angemeldet habe, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es unrichtig, dass er keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe. Er habe dem AMS mitgeteilt, dass er seinen Bruder und dessen Familie besucht habe. Der Beschwerde legte er Nachweise über Mietvertrag, eine Stromabrechnung, Mietzinsüberweisungen, Meldezettel und eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitsgebers bei. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2022

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2022

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Der BF beantragte unter Vollmachtsbekanntgabe seiner Rechtsvertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 19.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF und dessen Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde sowie beigebrachten Zeugen statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in XXXX Polen geboren, absolvierte dort die Grund- und Berufsschule und schloss eine Lehre als Bäcker ab. Der BF arbeitete danach als Bauhelfer, ehe er sich im Jahr 2000 nach Österreich, zum Geldverdienen, begab und seine erste sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich aufnahm.1.
  3. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 Polen geboren, absolvierte dort die Grund- und Berufsschule und schloss eine Lehre als Bäcker ab. Der BF arbeitete danach als Bauhelfer, ehe er sich im Jahr 2000 nach Österreich, zum Geldverdienen, begab und seine erste sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich aufnahm. Der BF ist seit 2016 für die Firma XXXX in Österreich tätig, das Beschäftigungsverhältnis ist saisonal befristet. In den Wintermonaten ist er arbeitslos gemeldet. Der BF ist seit 2016 für die Firma römisch 40 in Österreich tätig, das Beschäftigungsverhältnis ist saisonal befristet. In den Wintermonaten ist er arbeitslos gemeldet. 1.2.
  4. Der BF stellte am 21.12.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der BF nahm seine Tätigkeit bei der XXXX am XXXX wieder auf. 1.2.
  5. Der BF stellte am 21.12.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der BF nahm seine Tätigkeit bei der römisch 40 am römisch 40 wieder auf. Als ordentlichen Wohnsitz gab er beim verfahrensgegenständlichen Antrag die Adresse „ XXXX , XXXX “ bekannt. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine Wohnung (Arbeiterquartier) im Haus seines Chefs, welche vom BF jedoch nur während der Beschäftigung bei Bedarf genutzt wurde. Es handelt sich um eine Firmenwohnung im Ausmaß von ca. 85 m
  6. Das vorgebrachte Mietverhältnis wurde anfangs nur mündlich abgeschlossen und wurde vom BF durch einen nachträglich abgeschlossenen Mietvertrag belegt.Als ordentlichen Wohnsitz gab er beim verfahrensgegenständlichen Antrag die Adresse „ römisch 40 , römisch 40 “ bekannt. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine Wohnung (Arbeiterquartier) im Haus seines Chefs, welche vom BF jedoch nur während der Beschäftigung bei Bedarf genutzt wurde. Es handelt sich um eine Firmenwohnung im Ausmaß von ca. 85 m
  7. Das vorgebrachte Mietverhältnis wurde anfangs nur mündlich abgeschlossen und wurde vom BF durch einen nachträglich abgeschlossenen Mietvertrag belegt. 1.2.
  8. Bereits am 18.02.2020 wurde, da die angegebene Adresse dem Erhebungsdienst aus früheren Erhebungen als Scheinadresse bekannt ist, eine Wohnsitzüberprüfung des BF durchgeführt. Dabei wurde erhoben, dass an der gleichen Adresse zwei weitere arbeitslose Personen gemeldet sind. Die Wohnung Nr. 6 befindet sich im
  9. Stock ganz hinten befindet. Als die Organe in der Wohnung eintrafen, hätten sie Stimmen gehört, nach Anläuten habe der BF die Tür geöffnet. Er habe sich mit polnischen Personalausweis ausgewiesen. Der BF habe sich einverstanden gezeigt. Die Organe haben einen Kollegen und die Gattin des BF (Anm: Freundin, da der BF selbst angab, nie verheiratet gewesen zu sein) angetroffen. Die Freundin sei gemeinsam mit deren Kindern an diesem Wochenende zu Besuch gewesen. Der BF gab an, sonst aber allein zu wohnen. Die Wohnung sei 70m2, hätte aber deutlich größer gewirkt. Der BF gab an, keinen Mietvertrag zu haben, da die Wohnung bzw. das Haus in Firmenbesitz sei. Weiters zahle er 600 EUR Miete, plus Strom. Die Wohnung hat aus einem Wohnzimmer mit Küche und sehr großer Couch, einem WC, einem Bad und zwei Schlafzimmern bestanden; in einem Schlafzimmer sei in einem Kasten ausreichend Kleidung vorgefunden worden; die Wohnung sei zweifelsfrei bewohnt gewesen. Der BF gab bei der Wohnsitzüberprüfung an, seit seiner Arbeitslosigkeit nicht im Ausland gewesen zu sein, seit Ende Jänner sei er sogar krankgeschrieben. Fazit der Erhebung: es konnte kein Scheinwohnsitz festgestellt werden, der BF hatte sich zu diesem Zeitpunkt in einer sehr geräumigen Wohnung aufgehalten, seine Angaben seien plausibel und glaubhaft gewesen. Dem BF wurde für den damaligen Zeitraum das Arbeitslosengeld zuerkannt und ausbezahlt.1.2.
  10. Bereits am 18.02.2020 wurde, da die angegebene Adresse dem Erhebungsdienst aus früheren Erhebungen als Scheinadresse bekannt ist, eine Wohnsitzüberprüfung des BF durchgeführt. Dabei wurde erhoben, dass an der gleichen Adresse zwei weitere arbeitslose Personen gemeldet sind. Die Wohnung Nr. 6 befindet sich im
  11. Stock ganz hinten befindet. Als die Organe in der Wohnung eintrafen, hätten sie Stimmen gehört, nach Anläuten habe der BF die Tür geöffnet. Er habe sich mit polnischen Personalausweis ausgewiesen. Der BF habe sich einverstanden gezeigt. Die Organe haben einen Kollegen und die Gattin des BF Anmerkung, Freundin, da der BF selbst angab, nie verheiratet gewesen zu sein) angetroffen. Die Freundin sei gemeinsam mit deren Kindern an diesem Wochenende zu Besuch gewesen. Der BF gab an, sonst aber allein zu wohnen. Die Wohnung sei 70m2, hätte aber deutlich größer gewirkt. Der BF gab an, keinen Mietvertrag zu haben, da die Wohnung bzw. das Haus in Firmenbesitz sei. Weiters zahle er 600 EUR Miete, plus Strom. Die Wohnung hat aus einem Wohnzimmer mit Küche und sehr großer Couch, einem WC, einem Bad und zwei Schlafzimmern bestanden; in einem Schlafzimmer sei in einem Kasten ausreichend Kleidung vorgefunden worden; die Wohnung sei zweifelsfrei bewohnt gewesen. Der BF gab bei der Wohnsitzüberprüfung an, seit seiner Arbeitslosigkeit nicht im Ausland gewesen zu sein, seit Ende Jänner sei er sogar krankgeschrieben. Fazit der Erhebung: es konnte kein Scheinwohnsitz festgestellt werden, der BF hatte sich zu diesem Zeitpunkt in einer sehr geräumigen Wohnung aufgehalten, seine Angaben seien plausibel und glaubhaft gewesen. Dem BF wurde für den damaligen Zeitraum das Arbeitslosengeld zuerkannt und ausbezahlt. 1.2.
  12. Am 10.01.2022 erfolgte aufgrund der Leistungsbeantragung vom 21.12.2021 neuerlich eine Wohnsitzüberprüfung. Da der BF nicht angetroffen werden konnte erfolgten weitere Wohnsitzüberprüfungen am 11.01.2022, am 19.01.2022, am 26.01.2022, am 03.02.2022, am 04.02.2022, 09.02.2022 sowie am 14.01.2022 zu den Uhrzeiten zwischen 08:20 bis 14:45 Uhr, dabei konnte der BF zu keiner Zeit angetroffen werden. Die belangte Behörde kam daher zur Ansicht, dass der BF zu seiner Familie in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Die Hausbewohner, die bei den Erhebungen angetroffen werden konnten, hatten keine Auskünfte über den BF geben können bzw. wollen. 1.
  13. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Polen. Der BF führt/e mit einer polnischen Staatsangehörigen ( XXXX , 34 Jahre) eine Lebensgemeinschaft, hat mit ihr zwei minderjährige Kinder ( XXXX , 15 Jahre, und XXXX , 16 Jahre) und bewohnte mit dieser jedenfalls bis zur Herbst 2022 ein Einfamilienhaus in XXXX , Polen, welches im Eigentum der Eltern der Lebensgefährtin steht, bzw. im Haus seiner Eltern in XXXX , XXXX . Dort lebt/e auch seine Schwester und seine Mutter, es ist ca. 540 km entfernt von seiner angegebenen Adresse in Graz. Der BF brachte vor, da seine Mutter im September 2021 verstorben sei, gehöre das Haus jetzt seiner Schwester. Er selbst verfügt auch über ein Einfamilienhaus im Ausmaß von 180 m2 (laut seinem Angaben noch im Rohbau). Zudem gehören dem BF 19 ha Land in Polen, er verfügt über ein polnisches Mobiltelefon sowie einen PKW mit polnischem Kennzeichen. Er verfügt in Österreich lediglich über ein Wertkartenhandy. Er hat in Polen eine Kreditverpflichtung über 75.000 Euro. Der Wohnort des BF in Polen liegt 6 – 7 Autostunden vom Beschäftigungsort in Österreich entfernt. Der BF pendelte während seiner Tätigkeit bei der Firma XXXX zeitweise zwischen seinem Wohnort in Polen und seinem Arbeitsort in Österreich. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit ab 21.12.2021 hielt er sich in Polen auf, da er nach Ende seiner Beschäftigung nach Polen zurückgekehrt ist. 1.
  14. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Polen. Der BF führt/e mit einer polnischen Staatsangehörigen ( römisch 40 , 34 Jahre) eine Lebensgemeinschaft, hat mit ihr zwei minderjährige Kinder ( römisch 40 , 15 Jahre, und römisch 40 , 16 Jahre) und bewohnte mit dieser jedenfalls bis zur Herbst 2022 ein Einfamilienhaus in römisch 40 , Polen, welches im Eigentum der Eltern der Lebensgefährtin steht, bzw. im Haus seiner Eltern in römisch 40 , römisch 40 . Dort lebt/e auch seine Schwester und seine Mutter, es ist ca. 540 km entfernt von seiner angegebenen Adresse in Graz. Der BF brachte vor, da seine Mutter im September 2021 verstorben sei, gehöre das Haus jetzt seiner Schwester. Er selbst verfügt auch über ein Einfamilienhaus im Ausmaß von 180 m2 (laut seinem Angaben noch im Rohbau). Zudem gehören dem BF 19 ha Land in Polen, er verfügt über ein polnisches Mobiltelefon sowie einen PKW mit polnischem Kennzeichen. Er verfügt in Österreich lediglich über ein Wertkartenhandy. Er hat in Polen eine Kreditverpflichtung über 75.000 Euro. Der Wohnort des BF in Polen liegt 6 – 7 Autostunden vom Beschäftigungsort in Österreich entfernt. Der BF pendelte während seiner Tätigkeit bei der Firma römisch 40 zeitweise zwischen seinem Wohnort in Polen und seinem Arbeitsort in Österreich. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit ab 21.12.2021 hielt er sich in Polen auf, da er nach Ende seiner Beschäftigung nach Polen zurückgekehrt ist. Das in Österreich gelegene Arbeiterquartier ist vom BF seit 2018 als Nebenwohnsitz gemeldet, in Polen ist der BF mit Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz gemeldet. In Polen leben neben seinen beiden minderjährigen Kindern weitere Verwandte des BF, wie Onkel und Tanten samt deren Familien, seine Mutter ist laut seinen Angaben voriges Jahr verstorben. In Österreich lebt ein Bruder samt Familie, ansonsten hält der BF soziale Kontakte ausschließlich zu seinen Arbeitskollegen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Der Verfahrensgang resultiert aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Wohn- und Lebensverhältnisse des BF in Polen und Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, seinem Beschwerdevorbringen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die zur Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen auf der von Amts wegen eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die zu den Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen auf der ebenfalls von Amts wegen eingeholten Abfrage aus dem AJ-WEB. Die zum BF, zu dessen Nationalität und zu seinem Familienstand getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Angaben im Antragsformular auf Gewährung des Arbeitslosengeldes, andererseits auf seinen im „Fragebogen zum Wohnsitz“ dokumentierten Angaben bzw. den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Sie konnten daher den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Die zum angegebenen Wohnsitz im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen auf denselben Quellen. Aufgrund der Pendelbewegung während seines Dienstverhältnisses war der BF in diesem (aber nicht maßgeblichen) Zeitraum als unechter Grenzgänger zu qualifizieren, zumal sich Wohnsitz und Beschäftigungsort des BF in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten befunden haben und der BF unregelmäßig zwischen diesen Orten hin- und herfuhr. 2.
  17. Aufgrund des unplausiblen und widersprüchlichen Vorbringens des BF zu seinem Familienleben konnte seinen Angaben, wonach er sich von seiner Lebensgefährtin in Polen getrennt und seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt hat, nicht gefolgt werden. Bereits hinsichtlich des Zeitpunktes der Trennung machte der BF widersprüchliche Angaben. So gab er zuvor bei der belangten Behörde an, er habe eine Lebensgefährtin/Freundin, mit der er zwei gemeinsame minderjährige Kinder habe. Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens brachte der BF erstmals vor, sich von seiner Lebensgefährtin bzw. Freundin in Polen getrennt zu haben. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung befand sich der BF – auch laut seinen eigenen Angaben – jedenfalls in aufrechter Beziehung zur Lebensgefährtin. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Oktober 2022 gab er erstmals an, die Probleme mit der Freundin hätten „voriges Jahr“ angefangen, sie hätten sich vor ca. 3 Monaten getrennt, also Juli bzw. August
  18. Somit ist zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung von einer aufrechten Lebensgemeinschaft auszugehen. Darüber hinaus gab der BF im Rahmen Antragstellung mittels Fragebogen zum Wohnsitz vor der belangten Behörde am 29.12.2021 an, dass er während der Beschäftigung nicht nach Polen gefahren sei, seine Familie in Polen lebe und er nach Ende der Beschäftigung nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Zum Vorhalt, er sei bei den mehrmaligen Wohnsitzüberprüfungen nicht angetroffen werden, gab er an, dass er sich bei seinem Bruder in Nestelbach aufgehalten habe. Dieser wohne dort in einem Haus mit seiner Familie. Er habe mit ihm die Freizeit verbringen wollen, er habe faktisch bei ihm gewohnt, sei jedoch mehrmals nach Graz gefahren. Dies widerspricht jeder Lebenserfahrung, zumal lediglich zum Arbeiten im Bundesgebiet verweilende Männer, deren Kernfamilie (Lebensgefährtin/Freundin und gemeinsame Kinder, zwei Brüder mit deren Kindern, zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten, sowie seine Mutter, welche mittlerweile laut seinen Angaben verstorben ist) sich grundsätzlich im Herkunftsstaat bei der Familie aufhalten. Der Wohnort im Herkunftsstaat, an dem der BF auch mit Hauptwohnsitz und einem weiteren Nebenwohnsitz (!) gemeldet ist, liegt ca. 600 km vom Beschäftigungsort in Österreich entfernt. Darüber hinaus können – mit Ausnahme eines Bruders samt Familie - auch sonst keine sozialen Anknüpfungspunkte festgestellt werden, die für eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende Bindung an den Beschäftigungsort sprechen. Nach sozialen Kontakten befragt, gab der BF neben seinem Bruder und dessen Familie lediglich Arbeitskollegen an. Vor diesem Gesichtspunkt vermögen auch die Aussagen der beiden Zeugen (Bruder und Schwägerin des BF) die Angaben des BF, er sei im Zeitraum der Wohnsitzüberprüfungen bei ihnen in Nestelbach gewesen, nicht stützen. Zum einen lebt – wie bereits oben ausgeführt - die gesamte Kernfamilie – mit Ausnahme eines Bruders, so Lebensgefährtin/Freundin und die gemeinsamen, minderjährigen Kinder sowie die Kernfamilie des BF (zwei Brüder mit deren Kindern, zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten mit Ausnahme eines Bruders) durchgehend in Polen. In Polen befindet sich auch jene Unterkunft, an der er mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Außerdem hat der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, vor acht Jahren mit dem Hausbau begonnen zu haben (Gesamtfläche 180 m2), der Zustand sei laut seinen eigenen Angaben noch ein Rohbau mit Überdachung sowie besitze er in Polen noch eine Grundfläche von 19 Hektar. Jedoch ist eher aufgrund davon auszugehen, dass das besagte Einfamilienhaus fertiggestellt ist, da der BF vor 8 Jahren damit begonnen hat. Es widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung, dass man in einem Staat ein Haus „baut“, in dem man nicht mehr leben will. Der BF brachte auch nicht vor, dass er Bemühungen zur Veräußerung des Hauses bzw. seiner 19 ha Land tätigte. Eine Verlegung des Lebensmittelpunktes zB aus familiären Gründen ist somit nicht glaubhaft. Auch wenn es grundsätzlich glaubhaft ist, dass der BF seine Freizeit auch bei seinem Bruder verbringt (samt Kollegen) ist es jedoch unglaubwürdig, dass er nach Ende seiner Beschäftigung nicht zu seiner Familie (Lebensgefährtin und gemeinsame Kinder) zurückgekehrt ist, er hätte – trotz der Besuche bei seinem Bruder – in der Wohnung bei zumindest ein oder zwei Überprüfungsterminen angetroffen werden müssen, er hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, mehrmals nach Graz gefahren zu sein. Auch im Jahr 2020 konnte der BF während der Zeit der Arbeitslosigkeit in der Wohnung angetroffen werden, zu diesem Zeitpunkt lebte der Bruder bereits seit einiger Zeit in Österreich und erfolgte bereits zu dieser Zeit regelmäßige Besuche! Hinzu kommt, dass auch die von den Erhebungsorganen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführte Wohnsitzprüfung keinerlei Anhaltspunkte in Hinblick auf eine tatsächliche Bewohnung der in Graz gelegenen Unterkunft erbracht hat – im Gegensatz zu
  19. Selbst die im selben Haus lebenden Nachbarn wollten bzw. konnten keine näheren Auskünfte über den BF geben. Hätte sich der BF tatsächlich dort dauerhaft aufgehalten, hätten die Erhebungsorgane bereits bei den ersten paar Versuchen den BF dort angetroffen, auch wenn er den Bruder besucht hätte. Die durchgeführten Erhebungen erbrachten ebenfalls keinen Hinweis auf eine tatsächliche Unterkunftnahme durch den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Unter der Annahme, dass die Angaben des BF in seiner Beschwerde, worin er seine Abwesenheit mit Besuchen bei seinem Bruder in Nestelbach (ca. 20 Minuten von Graz entfernt) rechtfertigen zu versuchte, den Tatsachen entsprochen hätte, hätten die Erhebungsorgane bei den acht durchgeführten Erhebungen Hinweise auf ein tatsächliches Bewohnen finden müssen. Seine Behauptung ist – wie auch die belangte Behörde angenommen hat – eine reine Schutzbehauptung. Diesbezüglich war daher den Angaben, er sei nicht nach Polen zurückkehr, kein Glauben zu schenken. Die Wohnung in Graz wird von ihm während der Beschäftigung genutzt und gehört seinem Chef. Von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes vom Wohnsitzstaat in den Beschäftigungsstaat ist daher verfahrensgegenständlich nicht ausgehen. Ebenso widersprüchlich waren die Angaben des BF zu seinen Pendelbewegungen während der Beschäftigung. Im Formblatt zum Wohnsitz erklärte der BF während der Beschäftigung nie nach Polen gefahren zu sein. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab er nach mehrmaligen Nachfragen an, einmal im Monat nach Polen gefahren zu sein. Nachgefragt, warum er nach Polen gefahren sei, erklärte der BF, er habe seine Kinder sehen wollen. Die Jahre vor Corona habe seine Partnerin mit den Kindern die Sommerferien bei ihm in Graz verbracht wie auch die Semesterferien und auch die Weihnachtsferien hätten sie gemeinsam verbracht. Dann habe sie durch Corona nicht mehr einreisen dürfen. Seine Partnerin bekomme in Polen die Familienbeihilfe, er in Österreich. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG desweiteren aufgefordert, Kontoauszüge für die Zeit 01.03.2021 bis 01.03.2022 vorzulegen, dem ist der BF nachgekommen. Auffällig ist bei dieser Kontoübersicht des BF, dass im Zeitraum 01.03.2021 bis 01.03.2022 keine üblichen Abbuchungen wie zB Versicherungen, Gemeindeabgaben, Strom etc. zu finden sind, weshalb anzunehmen ist, dass der BF über ein weiteres Konto im Herkunftsland verfügt und von diesem Kondo die üblichen Überweisungen bzw. Zahlungen getätigt werden. Darüber hinaus ist aus der vorgelegten Kontoübersicht auch ersichtlich, dass der BF- entgegen seines üblichen Verhalten während der Beschäftigung – keine laufenden Bezahlungen bei div. Lebensmitteldiskonter in Österreich im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit durchgeführt hat, ausgenommen kurzfristig zu den AMS-Terminen. Ebenso ersichtlich ist, dass der BF sich in Österreich im Zeitraum der Arbeitslosigkeit kurzfristig zur Einhaltung von Terminen aufgehalten hat (Lebensmittelbezahlung oder zB tankte er am 18.01.2022 in Österreich, Bezahlung bei einer Tankstelle einen Betrag von EUR 138,83,-) ansonsten aber wieder in Polen war. Der BF hatte einen Tag zuvor noch ein Beratungsgespräch beim AMS absolviert. Am 19.01.2022 fand eine Wohnsitzüberprüfung statt und der BF war – abermals – an seiner angegebenen Wohnadresse nicht aufzufinden. Dass die Angabe des BF, während seiner Arbeitslosigkeit nicht nach Hause gefahren zu sein, nicht den Tatsachen entspricht, zeigt sich in diesem Zusammenhang auch daran, dass mit seiner Bankomatkarte am 13.02.2022 an einer polnischen Tankstelle „ XXXX “ ein Geldbetrag von EUR 100,85,- bezahlt wurde. Darüber hinaus ist aus der vorgelegten Kontoübersicht auch ersichtlich, dass der BF- entgegen seines üblichen Verhalten während der Beschäftigung – keine laufenden Bezahlungen bei div. Lebensmitteldiskonter in Österreich im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit durchgeführt hat, ausgenommen kurzfristig zu den AMS-Terminen. Ebenso ersichtlich ist, dass der BF sich in Österreich im Zeitraum der Arbeitslosigkeit kurzfristig zur Einhaltung von Terminen aufgehalten hat (Lebensmittelbezahlung oder zB tankte er am 18.01.2022 in Österreich, Bezahlung bei einer Tankstelle einen Betrag von EUR 138,83,-) ansonsten aber wieder in Polen war. Der BF hatte einen Tag zuvor noch ein Beratungsgespräch beim AMS absolviert. Am 19.01.2022 fand eine Wohnsitzüberprüfung statt und der BF war – abermals – an seiner angegebenen Wohnadresse nicht aufzufinden. Dass die Angabe des BF, während seiner Arbeitslosigkeit nicht nach Hause gefahren zu sein, nicht den Tatsachen entspricht, zeigt sich in diesem Zusammenhang auch daran, dass mit seiner Bankomatkarte am 13.02.2022 an einer polnischen Tankstelle „ römisch 40 “ ein Geldbetrag von EUR 100,85,- bezahlt wurde. Auch aus den Kontobewegungen ist keine „Verlagerung des Lebensmittelpunktes“ des BF von Polen nach Österreich erkennbar. Hätte der BF tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt und wäre er dadurch nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, wäre dies auf den Kontoausdrucken erkennbar, zB durch einen starken Anstieg der Abbuchungen und Bezahlungen in Österreich gegenüber dem übrigen Zeitraum. Auch dies bekräftigt, dass der BF in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der BF auf Befragen in der Beschwerdeverhandlung, ob er während seines Dienstverhältnisses bei der besagten Firma zwischen Österreich und Polen hin- und hergefahren ist, zuerst angegeben hatte, er könne sich nicht erinnern, einmal nach Polen gefahren zu sein. Erst auf Nachfragen wiederholte er seine Antwort, gab dann aber doch an, dass er „vielleicht, ein einziges Mal“ von „Freitag bis Sonntag“ in sein Heimatland heimgefahren wäre. Diese Aussagen des BF sind widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Diese Angaben des BF werden zudem durch die Kontobewegungen widerlegt. Der BF bezahlte u.a. am 07.06.2021 (während seines Dienstverhältnisses) an einer polnischen Tankstelle ein Betrag von EUR 128,23,-, dieser Tag war ein Montag - und nicht wie vom BF behauptet – er sei nur von Freitag bis Sonntag in Polen gewesen. Auch diesbezüglich widerspricht sich der BF. Somit steht fest, dass der BF nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses in seinen Herkunftsstaat Polen zurückgekehrt ist. Daran ändert auch das Vorlegen eines unbefristeten Mietvertrages seiner Wohnung in Graz nichts, da er diese Wohnung offenbar während seiner Beschäftigung bei Bedarf nutzt. Unschlüssige Angaben gab es vom BF auch hinsichtlich seiner Beschäftigung. Er ist seit 2018 bei der Firma XXXX saisonal beschäftigt, in den Wintermonaten meldete er sich arbeitslos, er bezog bereits mehrmals Arbeitslosengeld und konnte bei den durchgeführten Wohnsitzüberprüfungen angetroffen werden. Zu seiner Beschäftigung befragt gab er hingegen an, dass er unbefristete bei der Firma seit mehreren Jahren beschäftigt sei. Unschlüssige Angaben gab es vom BF auch hinsichtlich seiner Beschäftigung. Er ist seit 2018 bei der Firma römisch 40 saisonal beschäftigt, in den Wintermonaten meldete er sich arbeitslos, er bezog bereits mehrmals Arbeitslosengeld und konnte bei den durchgeführten Wohnsitzüberprüfungen angetroffen werden. Zu seiner Beschäftigung befragt gab er hingegen an, dass er unbefristete bei der Firma seit mehreren Jahren beschäftigt sei. In Gesamtsicht gesehen ist daher von einer Rückkehr des BF in den Wohnmitgliedsstaat Polen im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit auszugehen, seine Angaben sowie der Angaben der Zeugen waren unplausibel und somit nicht glaubwürdig.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zu Spruchteil A): 3.1.
  22. Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für den Antrag des BF vom 23.12.2019 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zuständig ist bzw. ob der BF nach Beendigung der Beschäftigung in den Herkunftsstaat Polen zurückgekehrt ist. § 44 AlVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).Paragraph 44, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ersetzt. Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten.Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)[...]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)[...]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. [...]" Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von „unechten Grenzgängern" (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2). Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Art. 65, Rz. 8; vgl. auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann).Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Artikel 65,, Rz. 8; vergleiche auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann). Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1lit.

j VO (EG) 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet (Felten, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 65, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37).Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1

Litera j, VO (EG) 883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet (Felten, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 65,, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Adanez-Vega, Rz 37). Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883/2004 (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1, Rz. 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883 aus 2004, (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel eins,, Rz. 35). Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Art. 11EG-DVO Nr.

987/2009:Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987 aus 2009, in Artikel 11, Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Artikel 11, EG-DVO Nr.

987/2009:

  1. a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
  2. b)die Situation der Person, einschließlich: I) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,römisch eins) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, II) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,römisch zwei) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, III) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,römisch drei) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, IV) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,römisch vier) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, V) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,römisch fünf) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, VI) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.römisch sechs) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Artikel 11, Absatz 2, EG-DVO Nr. 987 aus 2009,). 3.1.2. Unstrittig ist, dass es sich beim BF – da dieser nur gelegentlich (ca. einmal im Monat) während seines Dienstverhältnisses nach Polen fuhr bzw. fährt – um keinen „echten“ Grenzgänger im Sinne vor Art 1 lit f der VO (EG) Nur. 883/2004 handelt.3.1.2. Unstrittig ist, dass es sich beim BF – da dieser nur gelegentlich (ca. einmal im Monat) während seines Dienstverhältnisses nach Polen fuhr bzw. fährt – um keinen „echten“ Grenzgänger im Sinne vor Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nur. 883 aus 2004, handelt. Da Österreich und Polen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883/2004 anzuwenden.Da Österreich und Polen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883 aus 2004, anzuwenden.

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Als Ort der Beschäftigung gilt unstrittig Österreich. Zu prüfen bleibt der Lebensmittelpunkt und somit Wohnort iSd GVO des BF. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074).Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Anhand dieser Kriterien ist gegenständlich festzustellen, dass sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des BF und somit sein Wohnsitz iSd GVO in Polen befindet. So leben die Lebensgefährtin des BF sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder, wie auch die Geschwister – mit Ausnahme eines Bruders – sowie die Onkel und Tanten samt deren Familie, zu welcher er engen Kontakt pflegt, in Polen und verfügt der BF dort über ein Eigentumshaus samt 19 ha Land. Laut eigenen Angaben befindet sich dieses in Rohbau, wobei aufgrund der bisherigen Baudauer von 8 Jahren eher davon auszugehen ist, dass es fertig gestellt ist. Demgegenüber handelt es sich bei der angegebenen Meldeadresse in Österreich um eine 80m2 große Mietwohnung im Haus seines Chefs (Arbeiterquartier). Im Gegensatz zu früheren Wohnsitzüberprüfungen konnte der BF verfahrensgegenständlich trotz mehrmaliger Versuche der belangten Behörde nicht angetroffen werden. Seine Angabe, er sei bei seinem Bruder gewesen ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde - war unglaubwürdig. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Ein arbeitsloser (echter) Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Ein arbeitsloser (echter) Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt. Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Art. 65Abs.

5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Art. 1lit.

j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Artikel eins, Litera j, leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Artikel 65,). Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Für die Anwendung des Artikel 65, Absatz 2, ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Artikel eins, Litera j,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). 3.1.

  1. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF seit jeher bis laufend den Hauptwohnsitz in Polen hat, und zwar an der Anschrift in seinem Elternhaus, XXXX in XXXX . Dort lebt auch seine Schwester. Desweiteren leben dort Onkel und Tanten samt ihren Familien. Im selben Ort, wohnen in einem Haus seine Lebensgefährtin/Freundin mit den gemeinsamen Kindern; dort ist der BF mit Nebenwohnsitz gemeldet. Desweiteren besitzt der BF dort ein eigenes Einfamilienhaus mit 19ha Grund, wo er ebenfalls mit Nebenwohnsitz angemeldet ist. 3.1.
  2. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF seit jeher bis laufend den Hauptwohnsitz in Polen hat, und zwar an der Anschrift in seinem Elternhaus, römisch 40 in römisch 40 . Dort lebt auch seine Schwester. Desweiteren leben dort Onkel und Tanten samt ihren Familien. Im selben Ort, wohnen in einem Haus seine Lebensgefährtin/Freundin mit den gemeinsamen Kindern; dort ist der BF mit Nebenwohnsitz gemeldet. Desweiteren besitzt der BF dort ein eigenes Einfamilienhaus mit 19ha Grund, wo er ebenfalls mit Nebenwohnsitz angemeldet ist. Im Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich stand er vom 03.08.2020 bis 17.03.2021 in einem saisonal befristeten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH als Dachdecker(helfer). Das Beschäftigungsverhältnis des BF ist bei der besagten Firma somit keine durchgängige unbefristete Beschäftigung.Im Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich stand er vom 03.08.2020 bis 17.03.2021 in einem saisonal befristeten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH als Dachdecker(helfer). Das Beschäftigungsverhältnis des BF ist bei der besagten Firma somit keine durchgängige unbefristete Beschäftigung. Aufgrund der vom BF in der Beschwerdeverhandlung getätigten Aussagen sowie anhand seiner Kontoübersicht (Zeitraum 01.03.2021 bis 01.03.2022), steht zudem fest, dass der BF – der Lebenserfahrung entsprechend – schon während seines Beschäftigungsverhältnisses einige Male zu seiner in Polen lebenden Kernfamilie gefahren ist. Der BF hat in Gesamtsicht gesehen, anknüpfend an die vom VwGH ständig judizierten Kriterien, seinen Lebensmittelpunkt in Polen. Dort lebt seine Kernfamilie, seine Lebesgefährtin/Freundin (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch) und seine minderjährigen Kinder, seine Onkel und Tanten sowie seine (mittlerweile verstorbenen) Mutter. In Österreich hingegen lebt ein Bruder samt seiner Familie, ansonsten gibt es an sozialen Kontakten nur Arbeitskollegen. Dazu wurde in der Beschwerdeverhandlung erkennbar, dass er in Österreich lediglich mit seinem Bruder (der zugleich sein Arbeitskollege ist), dessen Ehefrau und deren Kinder regelmäßig Kontakt pflegt. Ansonsten hat er in Österreich, abgesehen von Arbeitskollegen, keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Heimatstaat über großen Grundbesitz, sowie über ein eigenes Einfamilienhaus von 180 m2 samt 19ha Land. In Österreich hingegen bewohnt er während seiner Beschäftigung ein Arbeiterquartier. Das Vorbringen des BF treten im Rahmen der Gesamtbewertung, vor allem im Lichte der Familien- und Wohnverhältnisse in Polen, in den Hintergrund und können keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich bewirken, welche auch aus familiären Gründen nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Beschäftigung des BF bei der XXXX weist zudem saisonale Befristungen auf, auch wenn der BF selbst angab, das Dienstverhältnis sei unbefristet, obwohl er sich in den Wintermonaten arbeitslos meldet. Die Beschäftigung des BF bei der römisch 40 weist zudem saisonale Befristungen auf, auch wenn der BF selbst angab, das Dienstverhältnis sei unbefristet, obwohl er sich in den Wintermonaten arbeitslos meldet. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, wie beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Polen hat und er nach Beendigung seiner Beschäftigung wieder in seinen Herkunftsstaat zu seiner Kernfamilie zurückgekehrt ist. Somit ist Polen für die Gewährung von Arbeitslosengeld für den BF zuständig. Seine persönlichen Vorsprachen am 05.01.2022 und 17.01.2022 beim AMS stehen dem nicht entgegen, da er diese Termine auch von Polen aus mit kurzfristigen Aufenthalten in Österreich wahrnehmen kann. Es war daher spruchgemäß entscheiden und der Ausgangsbescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2255940.1.00

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