4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 17.11.2022 wurde nach niederschriftlicher Einvernahme des BF vom 13.04.2022 Folgendes ausgesprochen: I.
2 AVG wird der Bescheid des BFA, rechtskräftig am 30.03.2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“
G – von Amts wegen aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des BFA, rechtskräftig am 30.03.2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“
Paragraph 55, AsylG – von Amts wegen aufgehoben. I. Das am 17.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“
G wird
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 17.11.2014 befunden hat.römisch eins. Das am 17.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“
Paragraph 55, AsylG wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 17.11.2014 befunden hat. II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.11.2014 wird
G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.11.2014 wird
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. III.
Vm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. IV. Es wird
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist. V.
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch fünf.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. VI.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2022 zugestellt. Während im Spruch des Bescheides Spruchpunkte I. und II. jeweils als Spruchpunkt I. bezeichnet wurde und die darauffolgenden Spruchpunkte als II., III., IV., V. und VI. deklariert wurden, stehen die Spruchpunkte in der Rechtlichen Beurteilung des Bescheides in der richtigen Reihenfolge I., II., III., IV., V., VI. und VII., auf welche sich auch Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung in Spruchteil A) stützt. Während im Spruch des Bescheides Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. jeweils als Spruchpunkt römisch eins. bezeichnet wurde und die darauffolgenden Spruchpunkte als römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. deklariert wurden, stehen die Spruchpunkte in der Rechtlichen Beurteilung des Bescheides in der richtigen Reihenfolge römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben., auf welche sich auch Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung in Spruchteil A) stützt. 2. Gegen diesen Bescheid vom 17.11.2022 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. 3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung „der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und das Einreiseverbot auf eine Dauer von 2 Jahren verkürzt“, und Folgendes ausgeführt:3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung „der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und das Einreiseverbot auf eine Dauer von 2 Jahren verkürzt“, und Folgendes ausgeführt: „Da der Beschwerde betreffend Spruchpunkt VI. stattgegeben wird, lautet der Spruch wie folgt:„Da der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben wird, lautet der Spruch wie folgt: SPRUCH I.
2 AVG wird der Bescheid des BFA, rechtskräftig am 30.03.2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“
G – von Amts wegen aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des BFA, rechtskräftig am 30.03.2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“
Paragraph 55, AsylG – von Amts wegen aufgehoben. II. Das am 17.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“
G wird
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 17.11.2014 befunden hat.römisch zwei. Das am 17.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“
Paragraph 55, AsylG wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 17.11.2014 befunden hat. III. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.11.2014 wird
G 2005 abgewiesen.römisch drei. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.11.2014 wird
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. IV.
Vm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier.
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. V. Es wird
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist. VI.
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sechs.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. VII.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sieben.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
G erteilt. 1.6. Dem BF wurde am 17.11.2014 rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG erteilt. Er erhielt dann auf seinen Antrag hin im letzten Quartal des Jahres 2015 von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, welche mit Verlängerungen bis 20.11.2023 gültig ist. Die Ehegattin des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. 1.
G erteilt wurde, eindeutig hervor, dass die Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.11.2014“ an der falschen Stelle eingefügt wurde und zu Beginn in Zusammenhang mit der Bestimmung des BFA-Beamten zum Amtsmissbrauch und nicht in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels an den BF eingefügt werden wollte.Aus der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF einen Beamten des BFA dazu bestimmt habe, dass der Beamte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften de AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht habe, dass er dem BF „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 11.2014“ ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. ohne deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu überprüfen, Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt habe (AS 265, auch in der Rechtlichen Beurteilung auf AS 522), ging in Zusammenschau mit dem übrigen Inhalt des Bescheides mitsamt der Feststellung, dass dem BF am 17.11.2014 rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, eindeutig hervor, dass die Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.11.2014“ an der falschen Stelle eingefügt wurde und zu Beginn in Zusammenhang mit der Bestimmung des BFA-Beamten zum Amtsmissbrauch und nicht in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels an den BF eingefügt werden wollte. Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung, im Zuge welcher die in den Feststellungen festgehaltenen strafbaren Handlungen des BF wiederholt worden sind, mit dem Unterschied, dass die besagte offensichtlich an der falschen Stelle eingefügte Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX 04.2014“ statt „vor dem XXXX 11.2014“ lautete. Aufgrund des bei Wiederholung der strafbaren Handlungen in der Beweiswürdigung offensichtlichen Versehens, falsch bzw. fallentfremdet „ XXXX 04.2014“ als Datum eingefügt zu haben, wird das offensichtliche Versehen des BFA, die in den Feststellungen zu den strafbaren Handlungen des BF enthaltene Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX 11.2014“ an der falschen Stelle eingefügt zu haben, nur bestätigt bzw. unterstrichen.Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung, im Zuge welcher die in den Feststellungen festgehaltenen strafbaren Handlungen des BF wiederholt worden sind, mit dem Unterschied, dass die besagte offensichtlich an der falschen Stelle eingefügte Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 04.2014“ statt „vor dem römisch 40 11.2014“ lautete. Aufgrund des bei Wiederholung der strafbaren Handlungen in der Beweiswürdigung offensichtlichen Versehens, falsch bzw. fallentfremdet „ römisch 40 04.2014“ als Datum eingefügt zu haben, wird das offensichtliche Versehen des BFA, die in den Feststellungen zu den strafbaren Handlungen des BF enthaltene Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 11.2014“ an der falschen Stelle eingefügt zu haben, nur bestätigt bzw. unterstrichen. Dass sich an dem nach niederschriftlicher Einvernahme des BF vor dem BFA am 13.04.2022 im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2022 festgestellten Sachverhalt zu den individuellen Verhältnissen bzw. zur individuellen Situation des BF maßgeblich etwas geändert hätte, ging aus dem vorliegenden Beschwerdevorbringen nicht hervor bzw. konnte der BF mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft machen, zumal der BF in seiner Beschwerde auch nur allgemeingehalten vorbrachte, dass „massive soziale und familiäre Kontakte“ in Österreich bestehen würden (AS 401), ohne dies näher konkretisieren können bzw. ohne nach Anführung seiner in Österreich lebenden Ehegattin und Schwester auf ein zu diesen Familienangehörigen bestehendes Naheverhältnis eingegangen zu sein. Entgegen seines Beschwerdevorbringens, der BF habe „durch die Ehe ein Anrecht auf einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erlangt, dies unabhängig von der Art seines Aufenthaltstitels ab dem Jahr 2014“, und „die Ehe“ sei „zu einer in Österreich legal aufhältigen Person nach höchstgerichtlicher Judikatur des VwGH besonders geschützt" (AS 326), hat der BF nicht allein bloß „durch die Ehe ein Anrecht auf einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erlangt“. Darauf hingewiesen wird, dass an dieser Stelle der Beschwerde nur allgemeingehalten auf „höchstgerichtliche Judikatur des VwGH“ verwiesen wurde, wonach „die Ehe zu einer in Österreich legal aufhältigen Person besonders geschützt“ sei (AS 326), ohne die gemeinte VwGH-Judikatur konkret angeführt zu haben. Wie der VwGH unter Bezugnahme auf EGMR-Judikatur ausgesprochen hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. (vgl. VwGH 07.07.2000, 2000/19/0006).Wie der VwGH unter Bezugnahme auf EGMR-Judikatur ausgesprochen hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. vergleiche VwGH 07.07.2000, 2000/19/0006). Im gegenständlichen Fall ist der BF nicht, wie im zitierten VwGH-Erkenntnis angeführt, mit einer österreichischen, sondern mit einer kosovarischen Staatsangehörigen, die in Österreich aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ rechtmäßig aufhältig ist, verheiratet. Die Begründung der familiären Beziehung zu ihr mit Eheschließung im Jahr 2015 erfolgte jedoch zu einem Zeitpunkt, nachdem der BF zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG einen BFA-Beamten bestochen und zum Missbrauch seiner Amtsgewalt bestimmt und folglich auf rechtswidrige Weise einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erlangt hatte und wegen seiner strafbaren Handlungen, wegen welcher er im XXXX 2020, rk mit XXXX 2021 rk strafrechtlich verurteilt wurde, nicht mit einem Bleiberecht rechnen durfte, womit die im zitierten VwGH-Erkenntnis angeführte Voraussetzung dafür, dass das Familienleben des BF in Österreich einen erhöhten Schutz genießt, nicht erfüllt ist. Die Begründung der familiären Beziehung zu ihr mit Eheschließung im Jahr 2015 erfolgte jedoch zu einem Zeitpunkt, nachdem der BF zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG einen BFA-Beamten bestochen und zum Missbrauch seiner Amtsgewalt bestimmt und folglich auf rechtswidrige Weise einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erlangt hatte und wegen seiner strafbaren Handlungen, wegen welcher er im römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021 rk strafrechtlich verurteilt wurde, nicht mit einem Bleiberecht rechnen durfte, womit die im zitierten VwGH-Erkenntnis angeführte Voraussetzung dafür, dass das Familienleben des BF in Österreich einen erhöhten Schutz genießt, nicht erfüllt ist. , 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu A) I. 3.1. Zu A) römisch eins. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.12.2022, wurde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2022 ist eine Beschwerdevorentscheidung ergangen.
GVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, S. 1 VwGVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im gegenständlichen Fall wurde nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 20.01.2023 mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 25.01.2023 rechtzeitig bzw. innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen 2-Wochen-Frist ein Antrag gestellt, die mit Schreiben vom 22.12.2022 erhobene und am 27.12.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 wurde „der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und das Einreiseverbot auf eine Dauer von 2 Jahren verkürzt“, und dann der Spruch des angefochtenen Ursprungsbescheides vom 17.11.2022 wiedergegeben und Spruchpunkt VI. in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wie folgt:Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 wurde „der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und das Einreiseverbot auf eine Dauer von 2 Jahren verkürzt“, und dann der Spruch des angefochtenen Ursprungsbescheides vom 17.11.2022 wiedergegeben und Spruchpunkt römisch sechs. in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wie folgt: „VI.
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG (zu ergänzen war: „wird gegen“) Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „VI.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG (zu ergänzen war: „wird gegen“) Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ In der Rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung wurde dann Folgendes ausgeführt: „3.
GVG steht der belangten Behörde für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine – nicht verlängerbare – Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Diese Frist wird durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde in Gang gesetzt. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 14, Rz 5).
Paragraph 14, VwGVG steht der belangten Behörde für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine – nicht verlängerbare – Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Diese Frist wird durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde in Gang gesetzt. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 14,, Rz 5). Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 zwar innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Zweimonatsfrist erlassen, jedoch nicht so, wie es nach § 14 Abs. 1 VwGVG erforderlich gewesen wäre, wurde damit doch nur über die Beschwerde betreffend das Einreiseverbot abgesprochen, über die Beschwerde betreffend die übrigen Spruchpunkte jedoch nicht, zumal die bloße Wiedergabe von Spruchpunkten des Ursprungsbescheides den im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erforderlichen Abspruch über die Beschwerde iSv § 14 Abs. 1 VwGVG nicht ersetzen kann. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 zwar innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Zweimonatsfrist erlassen, jedoch nicht so, wie es nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erforderlich gewesen wäre, wurde damit doch nur über die Beschwerde betreffend das Einreiseverbot abgesprochen, über die Beschwerde betreffend die übrigen Spruchpunkte jedoch nicht, zumal die bloße Wiedergabe von Spruchpunkten des Ursprungsbescheides den im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erforderlichen Abspruch über die Beschwerde iSv Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht ersetzen kann. Eine Bestätigung der mit Beschwerdevorentscheidung ausgesprochenen Stattgabe der Beschwerde betreffend das Einreiseverbot allein war mit gegenständlicher Entscheidung nicht möglich, wäre doch nur, wenn mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nicht nur über die das Einreiseverbot betreffende Beschwerde, sondern auch über die Beschwerde bezüglich der übrigen Spruchpunkte abgesprochen worden wäre, eine Bestätigung der gesamten Beschwerdevorentscheidung möglich gewesen. Genauso wie ein ungenützter Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), ist die Behörde nach Einlangen der Beschwerde innerhalb der für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gesetzlich vorgesehenen Frist nicht mehr zuständig, so zu entscheiden, wie es mit Ursprungsbescheid der Fall war, sondern nur mehr berechtigt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde iSv § 14 Abs. 1 VwGVG abzusprechen. Genauso wie ein ungenützter Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), ist die Behörde nach Einlangen der Beschwerde innerhalb der für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gesetzlich vorgesehenen Frist nicht mehr zuständig, so zu entscheiden, wie es mit Ursprungsbescheid der Fall war, sondern nur mehr berechtigt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde iSv Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abzusprechen. Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen ist, auch wenn sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat (Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 27, Rz 2), war im gegenständlichen Fall wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Ursprungsbescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Spruchpunkte des Ursprungsbescheides wiederzugeben und damit – nochmals – so zu entscheiden, wie es mit Ursprungsbescheid der Fall war, anstatt iSv § 14 Abs. 1 VwGVG über die diesbezügliche Beschwerde abzusprechen, die gesamte Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 ersatzlos zu beheben. Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen ist, auch wenn sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat (Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 27,, Rz 2), war im gegenständlichen Fall wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Ursprungsbescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Spruchpunkte des Ursprungsbescheides wiederzugeben und damit – nochmals – so zu entscheiden, wie es mit Ursprungsbescheid der Fall war, anstatt iSv Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG über die diesbezügliche Beschwerde abzusprechen, die gesamte Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 ersatzlos zu beheben. 3.2. Zu A) II.3.2. Zu A) römisch zwei. Aufgrund ersatzloser Behebung der an die Stelle des Ursprungsbescheides vom 17.11.2022 getretenen Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 ist nunmehr die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2022 verfahrensgegenständlich. 3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022: 3.2.1.1.
2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.3.2.1.1.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 3.2.1.2. Am 30.03.2021 wurde mit dem in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid des BFA das Verfahren aufgrund des Antrages des BF auf einen „Aufenthaltstitel“ aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17.11.2014
G rk negativ abgeschlossen. 3.2.1.2. Am 30.03.2021 wurde mit dem in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid des BFA das Verfahren aufgrund des Antrages des BF auf einen „Aufenthaltstitel“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.11.2014
Paragraph 55, AsylG rk negativ abgeschlossen. Da dem BF aufgrund des Antrages vom XXXX 11.2014 bereits mit XXXX 11.2014 durch eine strafrechtliche Handlung herbeigeführt rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt wurde, ist aus dem in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid des BFA niemandem ein Recht erwachsen und konnte folglich dieser Bescheid
2 AVG aufgehoben werden.Da dem BF aufgrund des Antrages vom römisch 40 11.2014 bereits mit römisch 40 11.2014 durch eine strafrechtliche Handlung herbeigeführt rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, ist aus dem in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid des BFA niemandem ein Recht erwachsen und konnte folglich dieser Bescheid
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
G vom 17.11.2014
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, mit der Begründung, dass der BF den Bescheid bzw. seinen am 17.11.2014 erlangten Aufenthaltstitel durch gerichtlich strafbare Handlungen iSv § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG bzw. durch Bestechung eines BFA-Beamten erschlichen hat.Nach Aufhebung der mit 30.03.2021 rk negativen Entscheidung des BFA über den Antrag des BF vom 17.11.2014 hat die belangte Behörde das am 17.11.2014 rk abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“
Paragraph 55, AsylG vom 17.11.2014
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, mit der Begründung, dass der BF den Bescheid bzw. seinen am 17.11.2014 erlangten Aufenthaltstitel durch gerichtlich strafbare Handlungen iSv Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. durch Bestechung eines BFA-Beamten erschlichen hat. Der Antrag vom 17.11.2014 war demnach somit noch offen. Über diesen wurde mit nachfolgendem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen.Über diesen wurde mit nachfolgendem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.11.2014
Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde nahm somit in Spruchpunkt III. eine inhaltliche Prüfung vor, ob dem BF ein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“
G zu erteilen ist, und kam zum Schluss, dass sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist. Die belangte Behörde nahm somit in Spruchpunkt römisch drei. eine inhaltliche Prüfung vor, ob dem BF ein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“
Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, und kam zum Schluss, dass sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist. Da nach § 10 Abs. 1 S. 1 NAG der vom BF nach Erschleichung bzw. nach am 17.11.2014 rk Erlangung eines Aufenthaltstitels
G erlangte vom 20.11.2020 bis 20.11.2023 gültige NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ iSv § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG bei Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung ungültig wird, nach Paragraph 10, Absatz eins, S. 1 NAG der vom BF nach Erschleichung bzw. nach am 17.11.2014 rk Erlangung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG erlangte vom 20.11.2020 bis 20.11.2023 gültige NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ iSv Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bei Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung ungültig wird, im nachfolgenden Spruchpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den „rechtmäßig“ im Bundesgebiet aufhältigen bzw. über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügenden BF für gerechtfertigt gehalten wird, zumal insofern nachträglich ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, dass aufgrund der nach Einreise im Jahr 2014 zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG begangenen strafbaren Handlungen von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden – schwerwiegenden – Gefährdung iSv § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG auszugehen war, und im nachfolgenden Spruchpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den „rechtmäßig“ im Bundesgebiet aufhältigen bzw. über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügenden BF für gerechtfertigt gehalten wird, zumal insofern nachträglich ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, dass aufgrund der nach Einreise im Jahr 2014 zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG begangenen strafbaren Handlungen von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden – schwerwiegenden – Gefährdung iSv Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG auszugehen war, und bei rk Rückkehrentscheidung nicht nur ein NAG-Aufenthaltstitel ungültig wird, sondern auch ein der Erteilung des NAG-Aufenthaltstitels vorangehender über strafbare Handlungen rk erlangte Asyl-Aufenthaltstitel
keine Gültigkeit haben kann, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall
G eine Aufenthaltsberechtigung
G nur für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar ist, der am 17.11.2014 rk erlangte Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG somit ohnehin bereits seine Gültigkeit verloren hat, bei rk Rückkehrentscheidung nicht nur ein NAG-Aufenthaltstitel ungültig wird, sondern auch ein der Erteilung des NAG-Aufenthaltstitels vorangehender über strafbare Handlungen rk erlangte Asyl-Aufenthaltstitel
Paragraph 55, keine Gültigkeit haben kann, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG nur für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar ist, der am 17.11.2014 rk erlangte Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG somit ohnehin bereits seine Gültigkeit verloren hat, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend Abweisung dieses Antrages ersatzlos zu beheben.war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sowie Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend Abweisung dieses Antrages ersatzlos zu beheben. 3.2.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022: 3.2.3.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 4 wie folgt:3.2.3.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz 4, wie folgt: „§ 52. (…) (…)
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,(…),
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, (…),,
2 Z. 1. NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
4 Z. 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen [vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257] – (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der BF bestimmte nach seiner Einreise einen Beamten des BFA dazu, dass er mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er dem BF ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilte, und gewährte ihm für die pflichtwidrige Vornahme dieses Amtsgeschäfts einen Vorteil bzw. Bargeld. Der BF wurde deswegen im XXXX 2020, rk mit XXXX 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter und des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Der BF wurde deswegen im römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter und des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Er hat mit seinen strafbaren Handlungen erreicht, was er wollte, ist auf Basis der von ihm begehrten über Straftaten am 17.11.2014 rk erworbenen Aufenthaltsberechtigung
G im österreichischen Bundesgebiet verblieben, hat nach Heirat einer kosovarischen Staatsangehörigen im Kosovo im Jahr 2015, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, auf seinen Antrag im letzten Quartal des Jahres 2015 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt erhalten, welcher nach jeweiliger Verlängerung nunmehr bis 20.01.2023 Gültigkeit besitzt.Er hat mit seinen strafbaren Handlungen erreicht, was er wollte, ist auf Basis der von ihm begehrten über Straftaten am 17.11.2014 rk erworbenen Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG im österreichischen Bundesgebiet verblieben, hat nach Heirat einer kosovarischen Staatsangehörigen im Kosovo im Jahr 2015, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, auf seinen Antrag im letzten Quartal des Jahres 2015 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt erhalten, welcher nach jeweiliger Verlängerung nunmehr bis 20.01.2023 Gültigkeit besitzt. Mit der im September 2021 rk gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2020 bzw. den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurde nachträglich ein Versagungsgrund bekannt, der der Erteilung des dem BF zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Mit der im September 2021 rk gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von römisch 40 2020 bzw. den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurde nachträglich ein Versagungsgrund bekannt, der der Erteilung des dem BF zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Der BF ist, wie mit seinen nach Einreise zwecks Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen unter Beweis gestellt, zu (derartigen) strafbaren Handlungen fähig und bereit, und würde, wie aus seinem Fehlverhalten bzw. seinen strafbaren Handlungen und seinem daraus erkennbaren Persönlichkeitsbild zu schließen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen begehen, nur um zu einem sich erhofften Vorteil zu gelangen, weshalb, zumal der BF auch mit seinem Beschwerdevorbringen, dass er mittlerweile seit vielen Jahren einen ordentlichen Lebenswandel pflege und dies beweise, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und zukünftig keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, keinen bei ihm mittlerweile eingetretenen positiven Gesinnungswandel glaubhaft machen konnte bzw. in seiner Beschwerde seine strafbaren Handlungen pauschal und milde ausgedrückt als „Fehler“ bezeichnete (AS 399), diesbezüglich jedoch keine Reue darlegte, in Gesamtbetrachtung nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Der (weitere) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet würde iSv § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreiten bzw. iSv § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG eine – schwerwiegende – Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Der (weitere) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet würde iSv Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreiten bzw. iSv Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine – schwerwiegende – Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Wenn
1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wenn
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:,
G gesetzten sozialen, sprachlichen und arbeitsmäßigen Integrationsschritte in sozialer, sprachlicher und arbeitsmäßiger Hinsicht (geknüpfte Sozialkontakte, erlangtes A2-Deutschzertifikat sowie einzelne Beschäftigungen) sowie in familiärer Hinsicht mit Gründung eines Familienlebens durch Heirat einer kosovarischen Staatsangehörigen (im Jahr 2015) hatten gegenüber den vom BF nach Einreise zwecks Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung begangenen Straftaten in den Hintergrund zu treten.Die nach Erhalt seiner Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG gesetzten sozialen, sprachlichen und arbeitsmäßigen Integrationsschritte in sozialer, sprachlicher und arbeitsmäßiger Hinsicht (geknüpfte Sozialkontakte, erlangtes A2-Deutschzertifikat sowie einzelne Beschäftigungen) sowie in familiärer Hinsicht mit Gründung eines Familienlebens durch Heirat einer kosovarischen Staatsangehörigen (im Jahr 2015) hatten gegenüber den vom BF nach Einreise zwecks Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung begangenen Straftaten in den Hintergrund zu treten. Der BF gab in seiner Beschwerde an, dass er im österreichischen Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe (AS 324). Ein Privat- und Familienleben, das erst während einer über strafbare Handlungen erschlichenen Aufenthaltsberechtigung gegründet worden ist, kann jedoch nicht besonders berücksichtigungswürdig sein. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 MRK dient (vgl. VwGH 12.04.2011, 2007/18/0176), und darauf, dass, wenn durch das Verhalten, dass Fremde mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts ignoriert haben, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026), liegt, wenn Fremde zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts strafbare Handlungen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch begangen haben, eine noch viel stärkere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens vor. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, MRK dient vergleiche VwGH 12.04.2011, 2007/18/0176), und darauf, dass, wenn durch das Verhalten, dass Fremde mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts ignoriert haben, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt wurde vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026), liegt, wenn Fremde zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts strafbare Handlungen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch begangen haben, eine noch viel stärkere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens vor. Im gegenständlichen Fall überwiegen unter Berücksichtigung der nach Einreise zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels begangenen strafbaren Handlungen sowie aller familiären und privaten Verhältnisse des BF, der mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (Ehegattin und Schwester) auch vom Kosovo aus den Kontakt aufrecht halten können wird, sowie im Kosovo noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester hat und mit seinem Beschwerdevorbringen, „sich im Kosovo im letzten Jahrzehnt hauptsächlich zu Besuchszwecken aufgehalten“ zu haben und mit seinen Verwandten im Kosovo nur sporadischen Kontakt zu haben (AS 407), zugegeben hat, mit seinen im Kosovo lebenden Verwandten – nach wie vor – in aufrechtem Kontakt zu stehen und diese nach seiner im Jahr 2014 in Österreich erfolgten Einreise auch im Kosovo besucht zu haben, die öffentlichen Interessen bzw. die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022:3.2.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022: 3.2.4.1.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.2.4.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.2.4.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;(….).“
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
G und folglich auf seinen Antrag im letzten Quartal des Jahres 2015 den NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erwerben können hatte, offenbar nicht zu weiteren Taten veranlasst, durfte der BF doch auf Basis der ihm erteilten Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet verbleiben und arbeiten, und ist der BF nunmehr nach Verstreichen erst der Hälfte der mit rk strafrechtlicher Verurteilung der BF von September 2021 ausgesprochenen dreijährigen Probezeit bzw. aufgrund noch offener Probezeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besonders Bedacht darauf, in Österreich kein Fehlverhalten ans Tageslicht kommen zu lassen, ist er jedoch, wie mit seinen nach Einreise zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts begangenen strafbaren Handlungen unter Beweis gestellt, zu (derartigen) Straftaten fähig und bereit, und würde er, wie aus seinem Gesamt- samt Fehlverhalten und dem Umstand, dass er in seiner Beschwerde seine strafbaren Handlungen pauschal und milde ausgedrückt als „Fehler“ bezeichnete (AS 399), diesbezüglich jedoch keine Reue darlegte, zu schließen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen begehen, nur um zu einem sich erhofften Vorteil zu gelangen, weshalb in Gesamtbetrachtung von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Der seit Tatbegehung im Jahr 2014 nunmehr mehr als acht Jahre lange Wohlverhaltenszeitraum kann nicht auf eine grundlegende Änderung des Persönlichkeitsbildes des BF bzw. einen bei ihm zwischenzeitig eingetretenen positiven Gesinnungswandel schließen lassen, sah sich der BF doch, nachdem er über strafbare Handlungen im Jahr 2014 am 17.11.2014 rk eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG und folglich auf seinen Antrag im letzten Quartal des Jahres 2015 den NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erwerben können hatte, offenbar nicht zu weiteren Taten veranlasst, durfte der BF doch auf Basis der ihm erteilten Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet verbleiben und arbeiten, und ist der BF nunmehr nach Verstreichen erst der Hälfte der mit rk strafrechtlicher Verurteilung der BF von September 2021 ausgesprochenen dreijährigen Probezeit bzw. aufgrund noch offener Probezeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besonders Bedacht darauf, in Österreich kein Fehlverhalten ans Tageslicht kommen zu lassen, ist er jedoch, wie mit seinen nach Einreise zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts begangenen strafbaren Handlungen unter Beweis gestellt, zu (derartigen) Straftaten fähig und bereit, und würde er, wie aus seinem Gesamt- samt Fehlverhalten und dem Umstand, dass er in seiner Beschwerde seine strafbaren Handlungen pauschal und milde ausgedrückt als „Fehler“ bezeichnete (AS 399), diesbezüglich jedoch keine Reue darlegte, zu schließen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen begehen, nur um zu einem sich erhofften Vorteil zu gelangen, weshalb in Gesamtbetrachtung von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Ein (weiterer) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG dar. Ein (weiterer) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dar. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach auf jeden Fall zu Recht. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der von ihm nach Einreise im Jahr 2014 zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts begangenen Straftaten und auf alle familiären und privaten Verhältnisse des BF wird die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF in der Dauer von zwei Jahre für notwendig und gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig gehalten, berücksichtigt man, dass die nach Erschleichung eines Aufenthaltstitels gesetzten Integrationsschritte in sozialer, familiärer und arbeitsmäßiger Hinsicht gegenüber seinen nach Einreise im Jahr 2014 begangenen Straftaten in den Hintergrund zu treten hatten, auch der auf den erschlichenen Aufenthaltstitel
G folgenden nunmehr mehr als achtjährigen Aufenthaltsdauer kein besonderes Gewicht beigemessen werden konnte, und der BF den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (Ehegattin und Schwester) auch vom Kosovo aus über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Kosovo von seinen dort lebenden Familienangehörigen (Eltern, zwei Brüder und Schwester), die er ab seiner im Jahr 2014 in Österreich erfolgten Einreise im Kosovo besucht hat und mit denen er in aufrechtem Kontakt steht, bei einem positiven Gesinnungswandel unterstützt werden können wird.Unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der von ihm nach Einreise im Jahr 2014 zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts begangenen Straftaten und auf alle familiären und privaten Verhältnisse des BF wird die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF in der Dauer von zwei Jahre für notwendig und gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig gehalten, berücksichtigt man, dass die nach Erschleichung eines Aufenthaltstitels gesetzten Integrationsschritte in sozialer, familiärer und arbeitsmäßiger Hinsicht gegenüber seinen nach Einreise im Jahr 2014 begangenen Straftaten in den Hintergrund zu treten hatten, auch der auf den erschlichenen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG folgenden nunmehr mehr als achtjährigen Aufenthaltsdauer kein besonderes Gewicht beigemessen werden konnte, und der BF den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (Ehegattin und Schwester) auch vom Kosovo aus über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Kosovo von seinen dort lebenden Familienangehörigen (Eltern, zwei Brüder und Schwester), die er ab seiner im Jahr 2014 in Österreich erfolgten Einreise im Kosovo besucht hat und mit denen er in aufrechtem Kontakt steht, bei einem positiven Gesinnungswandel unterstützt werden können wird. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend das Einreiseverbot Folge bzw. stattzugeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend das Einreiseverbot Folge bzw. stattzugeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen. 3.2.6. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022:3.2.6. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022: 3.2.6.1.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.3.2.6.1.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.2.6.
7 Alt. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, Alt. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.3.2. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und der vorliegende Akteninhalt erkennen lassen hat, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte
7 Alt. 1 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben bzw.
GVG von einer solchen abgesehen werden.3.3.2. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und der vorliegende Akteninhalt erkennen lassen hat, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, Alt. 1 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben bzw.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer solchen abgesehen werden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.1407952.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.