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{'item': 'G313 1407952-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 68§ 55§ 69§ 52§ 46§ 53§ 14Art. 130§ 27§ 15§ 9§ 54§ 60§ 11§ 50§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlG313 1407952-2 Spruch, G313 1407952-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 17.11.2022 wurde nach niederschriftlicher Einvernahme des BF vom 13.04.2022 Folgendes ausgesprochen: I.

§ 68Abs.

2 AVG wird der Bescheid des BFA, rechtskräftig am 30.03.2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55Asyl

G – von Amts wegen aufgehoben.römisch eins.

Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des BFA, rechtskräftig am 30.03.2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, AsylG – von Amts wegen aufgehoben. I. Das am 17.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55Asyl

G wird

§ 69Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 17.11.2014 befunden hat.römisch eins. Das am 17.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, AsylG wird

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 17.11.2014 befunden hat. II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.11.2014 wird

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.11.2014 wird

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. III.

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. IV. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Kosovo zulässig ist.römisch vier.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist. V.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch fünf.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. VI.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2022 zugestellt. Während im Spruch des Bescheides Spruchpunkte I. und II. jeweils als Spruchpunkt I. bezeichnet wurde und die darauffolgenden Spruchpunkte als II., III., IV., V. und VI. deklariert wurden, stehen die Spruchpunkte in der Rechtlichen Beurteilung des Bescheides in der richtigen Reihenfolge I., II., III., IV., V., VI. und VII., auf welche sich auch Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung in Spruchteil A) stützt. Während im Spruch des Bescheides Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. jeweils als Spruchpunkt römisch eins. bezeichnet wurde und die darauffolgenden Spruchpunkte als römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. deklariert wurden, stehen die Spruchpunkte in der Rechtlichen Beurteilung des Bescheides in der richtigen Reihenfolge römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben., auf welche sich auch Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung in Spruchteil A) stützt. 2. Gegen diesen Bescheid vom 17.11.2022 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. 3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung „der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und das Einreiseverbot auf eine Dauer von 2 Jahren verkürzt“, und Folgendes ausgeführt:3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung „der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und das Einreiseverbot auf eine Dauer von 2 Jahren verkürzt“, und Folgendes ausgeführt: „Da der Beschwerde betreffend Spruchpunkt VI. stattgegeben wird, lautet der Spruch wie folgt:„Da der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben wird, lautet der Spruch wie folgt: SPRUCH I.

§ 68Abs.

2 AVG wird der Bescheid des BFA, rechtskräftig am 30.03.2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55Asyl

G – von Amts wegen aufgehoben.römisch eins.

Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des BFA, rechtskräftig am 30.03.2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, AsylG – von Amts wegen aufgehoben. II. Das am 17.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55Asyl

G wird

§ 69Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 17.11.2014 befunden hat.römisch zwei. Das am 17.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 17.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, AsylG wird

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 17.11.2014 befunden hat. III. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.11.2014 wird

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch drei. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.11.2014 wird

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. IV.

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier.

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. V. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Kosovo zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist. VI.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sechs.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. VII.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sieben.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

  1. Daraufhin wurde innerhalb offener Frist beim BFA ein Antrag gestellt, die Beschwerde (vom 22.12.2022) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorzulegen.
  2. Am 03.02.2023 langte mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 31.03.2023 beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger. 1.
  5. Er ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, hat dort eine 12-jährige Schulbildung absolviert, eine Ausbildung als Fassader abgeschlossen und in der Landwirtschaft gearbeitet. 1.
  6. Der BF war erstmals im Jahr 2009 in Österreich. In diesem Jahr wurde sein Asylverfahren rechtskräftig (im Folgenden: rk) negativ abgeschlossen. 1.
  7. Er reiste im Jahr 2014 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  8. Während der BF im Kosovo noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester hat, hat er in Österreich eine Schwester und seine Ehegattin, eine kosovarische Staatsangehörige, die er im Jahr 2015 im Kosovo geheiratet hat und mit welcher er seit 2015 in Österreich zusammenlebt und keine Kinder hat. Der BF war in Österreich nach illegaler Wiedereinreise im Jahr 2014 einen Tag am 01.02.2016 und dann in den Zeiträumen vom 15.02.2016 bis 04.03.2016, 18.05.2016 bis 20.05.2016, 01.06.2016 bis 01.06.2016, 06.06.2016 bis 21.08.2017, 23.08.2017 bis 14.12.2017, 14.02.2018 bis 15.02.2018 beschäftigt und geht nunmehr seit 16.04.2018 einer neuerlichen Beschäftigung nach. Er verfügt über ein A2-Deutschzertifikat und beherrscht die Sprache ausreichend, um sich verständigen und alle Angelegenheiten für sich und seine Familie erledigen zu können. Obwohl der BF auch österreichische Freunde und Kollegen hat, stammen die meisten seiner Freunde und Kollegen aus dem Kosovo. Festgestellt wird zudem, dass der BF nicht Mitglied in einem Verein ist. 1.
  9. Dem BF wurde am 17.11.2014 rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G erteilt. 1.6. Dem BF wurde am 17.11.2014 rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG erteilt. Er erhielt dann auf seinen Antrag hin im letzten Quartal des Jahres 2015 von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, welche mit Verlängerungen bis 20.11.2023 gültig ist. Die Ehegattin des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. 1.

  1. Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts von XXXX 2020, rk mit XXXX 2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter sowie wegen des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt.1.
  2. Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts von römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter sowie wegen des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Der BF hat einen BFA-Beamten dazu bestimmt, dass der Beamte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er ihm ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung Aufenthaltstitel nach dem AsylG ausstellte. Außerdem gewährte der BF dem BFA-Beamten, sohin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme dieses Amtsgeschäftes einen Vorteil, nämlich Bargeld bzw. eine Zahlung in nicht festgestellter Höhe. Der BF ist somit durch Bestechung eines Beamten des BFA auf illegale Weise zu einem Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet gelangt.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  6. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
  7. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und auch bei den Feststellungen unter Punkt II.1.
  8. festgehaltene kosovarische Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund des vorliegenden kosovarischen Reisepasses fest. 2.2.
  9. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und auch bei den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.
  10. festgehaltene kosovarische Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund des vorliegenden kosovarischen Reisepasses fest. 2.2.
  11. Die unter den Punkten II.1.
  12. bis II.1.
  13. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
  14. Die unter den Punkten römisch zwei.1.
  15. bis römisch zwei.1.
  16. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Wie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich, wurde der BF im XXXX 2020, rk mit XXXX 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter und wegen des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt.Wie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich, wurde der BF im römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter und wegen des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Die bei den Feststellungen festgehaltenen strafbaren Handlungen des BF beruhen auf dem rk Strafrechtsurteil des zuständigen Oberlandesgerichts als Berufungsgericht im Akt (AS 137ff). Aus der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF einen Beamten des BFA dazu bestimmt habe, dass der Beamte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften de AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht habe, dass er dem BF „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX 11.2014“ ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. ohne deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu überprüfen, Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt habe (AS 265, auch in der Rechtlichen Beurteilung auf AS 522), ging in Zusammenschau mit dem übrigen Inhalt des Bescheides mitsamt der Feststellung, dass dem BF am 17.11.2014 rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G erteilt wurde, eindeutig hervor, dass die Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.11.2014“ an der falschen Stelle eingefügt wurde und zu Beginn in Zusammenhang mit der Bestimmung des BFA-Beamten zum Amtsmissbrauch und nicht in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels an den BF eingefügt werden wollte.Aus der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF einen Beamten des BFA dazu bestimmt habe, dass der Beamte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften de AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht habe, dass er dem BF „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 11.2014“ ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. ohne deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu überprüfen, Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt habe (AS 265, auch in der Rechtlichen Beurteilung auf AS 522), ging in Zusammenschau mit dem übrigen Inhalt des Bescheides mitsamt der Feststellung, dass dem BF am 17.11.2014 rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, eindeutig hervor, dass die Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.11.2014“ an der falschen Stelle eingefügt wurde und zu Beginn in Zusammenhang mit der Bestimmung des BFA-Beamten zum Amtsmissbrauch und nicht in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels an den BF eingefügt werden wollte. Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung, im Zuge welcher die in den Feststellungen festgehaltenen strafbaren Handlungen des BF wiederholt worden sind, mit dem Unterschied, dass die besagte offensichtlich an der falschen Stelle eingefügte Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX 04.2014“ statt „vor dem XXXX 11.2014“ lautete. Aufgrund des bei Wiederholung der strafbaren Handlungen in der Beweiswürdigung offensichtlichen Versehens, falsch bzw. fallentfremdet „ XXXX 04.2014“ als Datum eingefügt zu haben, wird das offensichtliche Versehen des BFA, die in den Feststellungen zu den strafbaren Handlungen des BF enthaltene Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX 11.2014“ an der falschen Stelle eingefügt zu haben, nur bestätigt bzw. unterstrichen.Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung, im Zuge welcher die in den Feststellungen festgehaltenen strafbaren Handlungen des BF wiederholt worden sind, mit dem Unterschied, dass die besagte offensichtlich an der falschen Stelle eingefügte Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 04.2014“ statt „vor dem römisch 40 11.2014“ lautete. Aufgrund des bei Wiederholung der strafbaren Handlungen in der Beweiswürdigung offensichtlichen Versehens, falsch bzw. fallentfremdet „ römisch 40 04.2014“ als Datum eingefügt zu haben, wird das offensichtliche Versehen des BFA, die in den Feststellungen zu den strafbaren Handlungen des BF enthaltene Phrase „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 11.2014“ an der falschen Stelle eingefügt zu haben, nur bestätigt bzw. unterstrichen. Dass sich an dem nach niederschriftlicher Einvernahme des BF vor dem BFA am 13.04.2022 im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2022 festgestellten Sachverhalt zu den individuellen Verhältnissen bzw. zur individuellen Situation des BF maßgeblich etwas geändert hätte, ging aus dem vorliegenden Beschwerdevorbringen nicht hervor bzw. konnte der BF mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft machen, zumal der BF in seiner Beschwerde auch nur allgemeingehalten vorbrachte, dass „massive soziale und familiäre Kontakte“ in Österreich bestehen würden (AS 401), ohne dies näher konkretisieren können bzw. ohne nach Anführung seiner in Österreich lebenden Ehegattin und Schwester auf ein zu diesen Familienangehörigen bestehendes Naheverhältnis eingegangen zu sein. Entgegen seines Beschwerdevorbringens, der BF habe „durch die Ehe ein Anrecht auf einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erlangt, dies unabhängig von der Art seines Aufenthaltstitels ab dem Jahr 2014“, und „die Ehe“ sei „zu einer in Österreich legal aufhältigen Person nach höchstgerichtlicher Judikatur des VwGH besonders geschützt" (AS 326), hat der BF nicht allein bloß „durch die Ehe ein Anrecht auf einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erlangt“. Darauf hingewiesen wird, dass an dieser Stelle der Beschwerde nur allgemeingehalten auf „höchstgerichtliche Judikatur des VwGH“ verwiesen wurde, wonach „die Ehe zu einer in Österreich legal aufhältigen Person besonders geschützt“ sei (AS 326), ohne die gemeinte VwGH-Judikatur konkret angeführt zu haben. Wie der VwGH unter Bezugnahme auf EGMR-Judikatur ausgesprochen hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. (vgl. VwGH 07.07.2000, 2000/19/0006).Wie der VwGH unter Bezugnahme auf EGMR-Judikatur ausgesprochen hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. vergleiche VwGH 07.07.2000, 2000/19/0006). Im gegenständlichen Fall ist der BF nicht, wie im zitierten VwGH-Erkenntnis angeführt, mit einer österreichischen, sondern mit einer kosovarischen Staatsangehörigen, die in Österreich aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ rechtmäßig aufhältig ist, verheiratet. Die Begründung der familiären Beziehung zu ihr mit Eheschließung im Jahr 2015 erfolgte jedoch zu einem Zeitpunkt, nachdem der BF zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG einen BFA-Beamten bestochen und zum Missbrauch seiner Amtsgewalt bestimmt und folglich auf rechtswidrige Weise einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erlangt hatte und wegen seiner strafbaren Handlungen, wegen welcher er im XXXX 2020, rk mit XXXX 2021 rk strafrechtlich verurteilt wurde, nicht mit einem Bleiberecht rechnen durfte, womit die im zitierten VwGH-Erkenntnis angeführte Voraussetzung dafür, dass das Familienleben des BF in Österreich einen erhöhten Schutz genießt, nicht erfüllt ist. Die Begründung der familiären Beziehung zu ihr mit Eheschließung im Jahr 2015 erfolgte jedoch zu einem Zeitpunkt, nachdem der BF zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG einen BFA-Beamten bestochen und zum Missbrauch seiner Amtsgewalt bestimmt und folglich auf rechtswidrige Weise einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erlangt hatte und wegen seiner strafbaren Handlungen, wegen welcher er im römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021 rk strafrechtlich verurteilt wurde, nicht mit einem Bleiberecht rechnen durfte, womit die im zitierten VwGH-Erkenntnis angeführte Voraussetzung dafür, dass das Familienleben des BF in Österreich einen erhöhten Schutz genießt, nicht erfüllt ist. , 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu A) I. 3.1. Zu A) römisch eins. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.12.2022, wurde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2022 ist eine Beschwerdevorentscheidung ergangen.

§ 15Abs. 1 S. 1 Vw

GVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, S. 1 VwGVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im gegenständlichen Fall wurde nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 20.01.2023 mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 25.01.2023 rechtzeitig bzw. innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen 2-Wochen-Frist ein Antrag gestellt, die mit Schreiben vom 22.12.2022 erhobene und am 27.12.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 wurde „der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und das Einreiseverbot auf eine Dauer von 2 Jahren verkürzt“, und dann der Spruch des angefochtenen Ursprungsbescheides vom 17.11.2022 wiedergegeben und Spruchpunkt VI. in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wie folgt:Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 wurde „der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und das Einreiseverbot auf eine Dauer von 2 Jahren verkürzt“, und dann der Spruch des angefochtenen Ursprungsbescheides vom 17.11.2022 wiedergegeben und Spruchpunkt römisch sechs. in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wie folgt: „VI.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG (zu ergänzen war: „wird gegen“) Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „VI.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG (zu ergänzen war: „wird gegen“) Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ In der Rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung wurde dann Folgendes ausgeführt: „3.

  1. Zu Spruchpunkt I. „3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (…) Gegen diesen Spruchpunkt wurde keine Beschwerde erhoben. Daher war erneut spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II.3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (…) Da auch betreffend Spruchpunkt II. keine Beschwer erhoben wurde, war daher korrekt spruchgemäß zu entscheiden.Da auch betreffend Spruchpunkt römisch zwei. keine Beschwer erhoben wurde, war daher korrekt spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Spruchpunkt III.3.
  6. Spruchpunkt römisch drei. (…) Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zu Spruchpunkt IV.:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch vier.: (…) Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  9. Zu Spruchpunkt V.:3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch fünf.: (…) Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  11. Spruchpunkt VI.:3.
  12. Spruchpunkt römisch sechs.: (…) Da der BF auch in der Beschwerde nicht nachwies, dass besondere Gründe vorliegen, wurde seitens der erkennenden Behörde die Frist mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 3.
  13. Spruchpunkt VII.:3.
  14. Spruchpunkt römisch sieben.: (…) Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ Dass in der Beschwerdevorentscheidung in der Rechtlichen Beurteilung in einer zum Spruch umgedrehten Reihung der Spruchpunkte VI. und VII. unter Spruchpunkt VI. auf die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise und unter nachfolgendem Spruchpunkt VII. auf das Einreiseverbot eingegangen wurde, war nicht weiter zu beachten, zumal aus dem Bescheid eindeutig hervorging, dass die in der Rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt VII. stehende Beurteilung den das Einreiseverbot betreffenden Spruchpunkt VI. und die unter Spruchpunkt VI. stehende Beurteilung den die Frist für die freiwillige Ausreise betreffenden Spruchpunkt VII. betrifft. Dass in der Beschwerdevorentscheidung in der Rechtlichen Beurteilung in einer zum Spruch umgedrehten Reihung der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. unter Spruchpunkt römisch sechs. auf die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise und unter nachfolgendem Spruchpunkt römisch sieben. auf das Einreiseverbot eingegangen wurde, war nicht weiter zu beachten, zumal aus dem Bescheid eindeutig hervorging, dass die in der Rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt römisch sieben. stehende Beurteilung den das Einreiseverbot betreffenden Spruchpunkt römisch sechs. und die unter Spruchpunkt römisch sechs. stehende Beurteilung den die Frist für die freiwillige Ausreise betreffenden Spruchpunkt römisch sieben. betrifft. Darauf hingewiesen wird zudem darauf, dass es entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht stimmt, dass gegen Spruchpunkte I. und II. keine Beschwerde erhoben wurde, ist die gegenständliche Beschwerde doch gegen den gesamten Bescheid vom 17.11.2022 bzw. gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides gerichtet bzw. wurde in der Beschwerde – fettgedruckt“ vorgebracht, dass der Bescheid (…) „zur Gänze angefochten“ wird (AS 391). Darauf hingewiesen wird zudem darauf, dass es entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht stimmt, dass gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. keine Beschwerde erhoben wurde, ist die gegenständliche Beschwerde doch gegen den gesamten Bescheid vom 17.11.2022 bzw. gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides gerichtet bzw. wurde in der Beschwerde – fettgedruckt“ vorgebracht, dass der Bescheid (…) „zur Gänze angefochten“ wird (AS 391).

§ 14Vw

GVG steht der belangten Behörde für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine – nicht verlängerbare – Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Diese Frist wird durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde in Gang gesetzt. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 14, Rz 5).

Paragraph 14, VwGVG steht der belangten Behörde für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine – nicht verlängerbare – Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Diese Frist wird durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde in Gang gesetzt. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 14,, Rz 5). Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 zwar innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Zweimonatsfrist erlassen, jedoch nicht so, wie es nach § 14 Abs. 1 VwGVG erforderlich gewesen wäre, wurde damit doch nur über die Beschwerde betreffend das Einreiseverbot abgesprochen, über die Beschwerde betreffend die übrigen Spruchpunkte jedoch nicht, zumal die bloße Wiedergabe von Spruchpunkten des Ursprungsbescheides den im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erforderlichen Abspruch über die Beschwerde iSv § 14 Abs. 1 VwGVG nicht ersetzen kann. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 zwar innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Zweimonatsfrist erlassen, jedoch nicht so, wie es nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erforderlich gewesen wäre, wurde damit doch nur über die Beschwerde betreffend das Einreiseverbot abgesprochen, über die Beschwerde betreffend die übrigen Spruchpunkte jedoch nicht, zumal die bloße Wiedergabe von Spruchpunkten des Ursprungsbescheides den im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erforderlichen Abspruch über die Beschwerde iSv Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht ersetzen kann. Eine Bestätigung der mit Beschwerdevorentscheidung ausgesprochenen Stattgabe der Beschwerde betreffend das Einreiseverbot allein war mit gegenständlicher Entscheidung nicht möglich, wäre doch nur, wenn mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nicht nur über die das Einreiseverbot betreffende Beschwerde, sondern auch über die Beschwerde bezüglich der übrigen Spruchpunkte abgesprochen worden wäre, eine Bestätigung der gesamten Beschwerdevorentscheidung möglich gewesen. Genauso wie ein ungenützter Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), ist die Behörde nach Einlangen der Beschwerde innerhalb der für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gesetzlich vorgesehenen Frist nicht mehr zuständig, so zu entscheiden, wie es mit Ursprungsbescheid der Fall war, sondern nur mehr berechtigt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde iSv § 14 Abs. 1 VwGVG abzusprechen. Genauso wie ein ungenützter Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), ist die Behörde nach Einlangen der Beschwerde innerhalb der für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gesetzlich vorgesehenen Frist nicht mehr zuständig, so zu entscheiden, wie es mit Ursprungsbescheid der Fall war, sondern nur mehr berechtigt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde iSv Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abzusprechen. Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen ist, auch wenn sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat (Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 27, Rz 2), war im gegenständlichen Fall wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Ursprungsbescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Spruchpunkte des Ursprungsbescheides wiederzugeben und damit – nochmals – so zu entscheiden, wie es mit Ursprungsbescheid der Fall war, anstatt iSv § 14 Abs. 1 VwGVG über die diesbezügliche Beschwerde abzusprechen, die gesamte Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 ersatzlos zu beheben. Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen ist, auch wenn sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat (Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 27,, Rz 2), war im gegenständlichen Fall wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Ursprungsbescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Spruchpunkte des Ursprungsbescheides wiederzugeben und damit – nochmals – so zu entscheiden, wie es mit Ursprungsbescheid der Fall war, anstatt iSv Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG über die diesbezügliche Beschwerde abzusprechen, die gesamte Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 ersatzlos zu beheben. 3.2. Zu A) II.3.2. Zu A) römisch zwei. Aufgrund ersatzloser Behebung der an die Stelle des Ursprungsbescheides vom 17.11.2022 getretenen Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022 ist nunmehr die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2022 verfahrensgegenständlich. 3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022: 3.2.1.1.

§ 68Abs.

2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.3.2.1.1.

Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 3.2.1.2. Am 30.03.2021 wurde mit dem in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid des BFA das Verfahren aufgrund des Antrages des BF auf einen „Aufenthaltstitel“ aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17.11.2014

§ 55Asyl

G rk negativ abgeschlossen. 3.2.1.2. Am 30.03.2021 wurde mit dem in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid des BFA das Verfahren aufgrund des Antrages des BF auf einen „Aufenthaltstitel“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.11.2014

Paragraph 55, AsylG rk negativ abgeschlossen. Da dem BF aufgrund des Antrages vom XXXX 11.2014 bereits mit XXXX 11.2014 durch eine strafrechtliche Handlung herbeigeführt rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G erteilt wurde, ist aus dem in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid des BFA niemandem ein Recht erwachsen und konnte folglich dieser Bescheid

§ 68Abs.

2 AVG aufgehoben werden.Da dem BF aufgrund des Antrages vom römisch 40 11.2014 bereits mit römisch 40 11.2014 durch eine strafrechtliche Handlung herbeigeführt rk ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, ist aus dem in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid des BFA niemandem ein Recht erwachsen und konnte folglich dieser Bescheid

Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zu Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides vom XXXX 11.2022: 3.2.
  2. Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 11.2022: 3.2.2.
  3. § 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. (…), oder
  3. (…);
  4. (…).3.2.2.
  5. Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:,
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
  2. (…), oder,
  3. (…);,
  4. (…).
(2)(…).
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ 3.2.2.
  1. Mit der Verfügung der Wiederaufnahme des (Berufungs-)Verfahrens über einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels tritt im Hinblick auf die "ex tunc"- Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung dieser einen Aufenthaltstitel erteilende Bescheid außer Kraft (zur ex-tunc-Wirkung der Wiederaufnahme nach § 69 AVG s. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0438).3.2.2.
  2. Mit der Verfügung der Wiederaufnahme des (Berufungs-)Verfahrens über einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels tritt im Hinblick auf die "ex tunc"- Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung dieser einen Aufenthaltstitel erteilende Bescheid außer Kraft (zur ex-tunc-Wirkung der Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG s. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0438). Nach Aufhebung der mit 30.03.2021 rk negativen Entscheidung des BFA über den Antrag des BF vom 17.11.2014 hat die belangte Behörde das am 17.11.2014 rk abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55Asyl

G vom 17.11.2014

§ 69Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, mit der Begründung, dass der BF den Bescheid bzw. seinen am 17.11.2014 erlangten Aufenthaltstitel durch gerichtlich strafbare Handlungen iSv § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG bzw. durch Bestechung eines BFA-Beamten erschlichen hat.Nach Aufhebung der mit 30.03.2021 rk negativen Entscheidung des BFA über den Antrag des BF vom 17.11.2014 hat die belangte Behörde das am 17.11.2014 rk abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, AsylG vom 17.11.2014

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, mit der Begründung, dass der BF den Bescheid bzw. seinen am 17.11.2014 erlangten Aufenthaltstitel durch gerichtlich strafbare Handlungen iSv Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. durch Bestechung eines BFA-Beamten erschlichen hat. Der Antrag vom 17.11.2014 war demnach somit noch offen. Über diesen wurde mit nachfolgendem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen.Über diesen wurde mit nachfolgendem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17.11.2014

§ 55Asyl

G abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.11.2014

Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde nahm somit in Spruchpunkt III. eine inhaltliche Prüfung vor, ob dem BF ein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55Asyl

G zu erteilen ist, und kam zum Schluss, dass sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist. Die belangte Behörde nahm somit in Spruchpunkt römisch drei. eine inhaltliche Prüfung vor, ob dem BF ein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, und kam zum Schluss, dass sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist. Da  nach § 10 Abs. 1 S. 1 NAG der vom BF nach Erschleichung bzw. nach am 17.11.2014 rk Erlangung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G erlangte vom 20.11.2020 bis 20.11.2023 gültige NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ iSv § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG bei Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung ungültig wird,  nach Paragraph 10, Absatz eins, S. 1 NAG der vom BF nach Erschleichung bzw. nach am 17.11.2014 rk Erlangung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG erlangte vom 20.11.2020 bis 20.11.2023 gültige NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ iSv Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bei Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung ungültig wird,  im nachfolgenden Spruchpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den „rechtmäßig“ im Bundesgebiet aufhältigen bzw. über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügenden BF für gerechtfertigt gehalten wird, zumal insofern nachträglich ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, dass aufgrund der nach Einreise im Jahr 2014 zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG begangenen strafbaren Handlungen von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden – schwerwiegenden – Gefährdung iSv § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG auszugehen war, und im nachfolgenden Spruchpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den „rechtmäßig“ im Bundesgebiet aufhältigen bzw. über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügenden BF für gerechtfertigt gehalten wird, zumal insofern nachträglich ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, dass aufgrund der nach Einreise im Jahr 2014 zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG begangenen strafbaren Handlungen von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden – schwerwiegenden – Gefährdung iSv Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG auszugehen war, und  bei rk Rückkehrentscheidung nicht nur ein NAG-Aufenthaltstitel ungültig wird, sondern auch ein der Erteilung des NAG-Aufenthaltstitels vorangehender über strafbare Handlungen rk erlangte Asyl-Aufenthaltstitel

§ 55

keine Gültigkeit haben kann, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall

§ 54Abs. 2 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G nur für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar ist, der am 17.11.2014 rk erlangte Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG somit ohnehin bereits seine Gültigkeit verloren hat,  bei rk Rückkehrentscheidung nicht nur ein NAG-Aufenthaltstitel ungültig wird, sondern auch ein der Erteilung des NAG-Aufenthaltstitels vorangehender über strafbare Handlungen rk erlangte Asyl-Aufenthaltstitel

Paragraph 55, keine Gültigkeit haben kann, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG nur für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar ist, der am 17.11.2014 rk erlangte Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG somit ohnehin bereits seine Gültigkeit verloren hat, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend Abweisung dieses Antrages ersatzlos zu beheben.war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sowie Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend Abweisung dieses Antrages ersatzlos zu beheben. 3.2.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022: 3.2.3.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 4 wie folgt:3.2.3.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz 4, wie folgt: „§ 52. (…) (…)

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,(…),

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. (…).(…).“

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, (…),,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder,
  2. (…)., (…).“ 3.2.3.
  3. Beim BF, einen kosovarischen Staatsangehörigen, handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen iSv § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG.3.2.3.
  4. Beim BF, einen kosovarischen Staatsangehörigen, handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF, kosovarischer Staatsangehöriger, ist auf Basis des ihm erteilten von 20.11.2020 bis 2.11.2023 gültigen NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

§ 11Abs.

2 Z. 1. NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

§ 11Abs.

4 Z. 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen [vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257] – (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der BF bestimmte nach seiner Einreise einen Beamten des BFA dazu, dass er mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er dem BF ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilte, und gewährte ihm für die pflichtwidrige Vornahme dieses Amtsgeschäfts einen Vorteil bzw. Bargeld. Der BF wurde deswegen im XXXX 2020, rk mit XXXX 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter und des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Der BF wurde deswegen im römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter und des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Er hat mit seinen strafbaren Handlungen erreicht, was er wollte, ist auf Basis der von ihm begehrten über Straftaten am 17.11.2014 rk erworbenen Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G im österreichischen Bundesgebiet verblieben, hat nach Heirat einer kosovarischen Staatsangehörigen im Kosovo im Jahr 2015, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, auf seinen Antrag im letzten Quartal des Jahres 2015 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt erhalten, welcher nach jeweiliger Verlängerung nunmehr bis 20.01.2023 Gültigkeit besitzt.Er hat mit seinen strafbaren Handlungen erreicht, was er wollte, ist auf Basis der von ihm begehrten über Straftaten am 17.11.2014 rk erworbenen Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG im österreichischen Bundesgebiet verblieben, hat nach Heirat einer kosovarischen Staatsangehörigen im Kosovo im Jahr 2015, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, auf seinen Antrag im letzten Quartal des Jahres 2015 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt erhalten, welcher nach jeweiliger Verlängerung nunmehr bis 20.01.2023 Gültigkeit besitzt. Mit der im September 2021 rk gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2020 bzw. den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurde nachträglich ein Versagungsgrund bekannt, der der Erteilung des dem BF zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Mit der im September 2021 rk gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von römisch 40 2020 bzw. den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurde nachträglich ein Versagungsgrund bekannt, der der Erteilung des dem BF zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Der BF ist, wie mit seinen nach Einreise zwecks Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen unter Beweis gestellt, zu (derartigen) strafbaren Handlungen fähig und bereit, und würde, wie aus seinem Fehlverhalten bzw. seinen strafbaren Handlungen und seinem daraus erkennbaren Persönlichkeitsbild zu schließen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen begehen, nur um zu einem sich erhofften Vorteil zu gelangen, weshalb, zumal der BF auch mit seinem Beschwerdevorbringen, dass er mittlerweile seit vielen Jahren einen ordentlichen Lebenswandel pflege und dies beweise, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und zukünftig keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, keinen bei ihm mittlerweile eingetretenen positiven Gesinnungswandel glaubhaft machen konnte bzw. in seiner Beschwerde seine strafbaren Handlungen pauschal und milde ausgedrückt als „Fehler“ bezeichnete (AS 399), diesbezüglich jedoch keine Reue darlegte, in Gesamtbetrachtung nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Der (weitere) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet würde iSv § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreiten bzw. iSv § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG eine – schwerwiegende – Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Der (weitere) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet würde iSv Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreiten bzw. iSv Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine – schwerwiegende – Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Wenn

§ 9Abs.

1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wenn

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:,

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0056, Rn. 9, mwN).Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0056, Rn. 9, mwN). Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH wurde auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH wurde auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seinem Beschwerdevorbringen vom 22.12.2022 folgend jedoch nur mehr als acht Jahre (AS 326), nicht jedoch knapp unter zehn Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb die eine knapp unter zehn Jahren liegende gleich wie eine zehnjährige Aufenthaltsdauer betreffende VwGH-Judikatur nicht zur Anwendung kommen konnte. Nach Rechtsprechung des VwGH kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 10.4.2020, Ra 2019/19/0108; jeweils mwN).Nach Rechtsprechung des VwGH kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 10.4.2020, Ra 2019/19/0108; jeweils mwN). Der VwGH sprach zudem aus, dass das persönliche Interesse zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer jedoch freilich nicht allein maßgeblich ist, sondern es anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 3.3.2021, Ra 2021/19/0023; 1.9.2021, Ra 2021/19/0247; 30.12.2021, Ra 2021/19/0446).Der VwGH sprach zudem aus, dass das persönliche Interesse zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer jedoch freilich nicht allein maßgeblich ist, sondern es anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 3.3.2021, Ra 2021/19/0023; 1.9.2021, Ra 2021/19/0247; 30.12.2021, Ra 2021/19/0446). Die vorliegende mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer kann auf jeden Fall nicht maßgeblich zu Gunsten des BF berücksichtigt werden, hat der BF doch nach seiner Einreise im Jahr 2014 infolge Bestechung eines BFA-Beamten und Bestimmung dieses Beamten zum Missbrauch seiner Amtsgewalt bzw. über strafbare Handlungen eine § 55 AsylG – Aufenthaltsberechtigung erlangt und auf Basis dieser dann auf seinen Antrag den NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erlangt, was die auf die rechtswidrige Erlangung seines Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet folgende Länge der Aufenthaltsdauer entscheidend relativiert.Die vorliegende mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer kann auf jeden Fall nicht maßgeblich zu Gunsten des BF berücksichtigt werden, hat der BF doch nach seiner Einreise im Jahr 2014 infolge Bestechung eines BFA-Beamten und Bestimmung dieses Beamten zum Missbrauch seiner Amtsgewalt bzw. über strafbare Handlungen eine Paragraph 55, AsylG – Aufenthaltsberechtigung erlangt und auf Basis dieser dann auf seinen Antrag den NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erlangt, was die auf die rechtswidrige Erlangung seines Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet folgende Länge der Aufenthaltsdauer entscheidend relativiert. , Die nach Erhalt seiner Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G gesetzten sozialen, sprachlichen und arbeitsmäßigen Integrationsschritte in sozialer, sprachlicher und arbeitsmäßiger Hinsicht (geknüpfte Sozialkontakte, erlangtes A2-Deutschzertifikat sowie einzelne Beschäftigungen) sowie in familiärer Hinsicht mit Gründung eines Familienlebens durch Heirat einer kosovarischen Staatsangehörigen (im Jahr 2015) hatten gegenüber den vom BF nach Einreise zwecks Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung begangenen Straftaten in den Hintergrund zu treten.Die nach Erhalt seiner Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG gesetzten sozialen, sprachlichen und arbeitsmäßigen Integrationsschritte in sozialer, sprachlicher und arbeitsmäßiger Hinsicht (geknüpfte Sozialkontakte, erlangtes A2-Deutschzertifikat sowie einzelne Beschäftigungen) sowie in familiärer Hinsicht mit Gründung eines Familienlebens durch Heirat einer kosovarischen Staatsangehörigen (im Jahr 2015) hatten gegenüber den vom BF nach Einreise zwecks Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung begangenen Straftaten in den Hintergrund zu treten. Der BF gab in seiner Beschwerde an, dass er im österreichischen Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe (AS 324). Ein Privat- und Familienleben, das erst während einer über strafbare Handlungen erschlichenen Aufenthaltsberechtigung gegründet worden ist, kann jedoch nicht besonders berücksichtigungswürdig sein. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 MRK dient (vgl. VwGH 12.04.2011, 2007/18/0176), und darauf, dass, wenn durch das Verhalten, dass Fremde mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts ignoriert haben, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026), liegt, wenn Fremde zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts strafbare Handlungen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch begangen haben, eine noch viel stärkere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens vor. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, MRK dient vergleiche VwGH 12.04.2011, 2007/18/0176), und darauf, dass, wenn durch das Verhalten, dass Fremde mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts ignoriert haben, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt wurde vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026), liegt, wenn Fremde zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts strafbare Handlungen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch begangen haben, eine noch viel stärkere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens vor. Im gegenständlichen Fall überwiegen unter Berücksichtigung der nach Einreise zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels begangenen strafbaren Handlungen sowie aller familiären und privaten Verhältnisse des BF, der mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (Ehegattin und Schwester) auch vom Kosovo aus den Kontakt aufrecht halten können wird, sowie im Kosovo noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester hat und mit seinem Beschwerdevorbringen, „sich im Kosovo im letzten Jahrzehnt hauptsächlich zu Besuchszwecken aufgehalten“ zu haben und mit seinen Verwandten im Kosovo nur sporadischen Kontakt zu haben (AS 407), zugegeben hat, mit seinen im Kosovo lebenden Verwandten – nach wie vor – in aufrechtem Kontakt zu stehen und diese nach seiner im Jahr 2014 in Österreich erfolgten Einreise auch im Kosovo besucht zu haben, die öffentlichen Interessen bzw. die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022:3.2.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022: 3.2.4.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.2.4.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.2.4.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 13.09.20216, Ra 2016/01/0096-3).3.2.4.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 13.09.20216, Ra 2016/01/0096-3). Da der BF in seiner Beschwerde keine ihm bei einer Rückkehr drohende Art. 3 EMRK-Verletzung vorgebracht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo als unbegründet abzuweisen. Da der BF in seiner Beschwerde keine ihm bei einer Rückkehr drohende Artikel 3, EMRK-Verletzung vorgebracht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022:3.2.
  4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022: 3.2.5.
  5. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.5.
  6. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.(…)„§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten., (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;(….).“

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, (….).“ 3.2.5.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde der BF im XXXX 2020, rk mit XXXX 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter und wegen des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt, womit der Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 3 Z.
  3. FPG erfüllt ist. 3.2.5.
  4. Im gegenständlichen Fall wurde der BF im römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter und wegen des Vergehens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt, womit der Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Im gegenständlichen Fall war der BF nicht in Haft, wurde über ihn doch keine unbedingte, sondern eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN). Nach § 53 Abs. 3 FPG darf ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 FPG höchstens zehn Jahre betragen. Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG darf ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG höchstens zehn Jahre betragen. Der besagten rk strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2021 lag betreffend den BF zugrunde, dass er einen Beamten des BFA dazu bestimmte, dass er mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er dem BF ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG ausstellte. Der besagten rk strafrechtlichen Verurteilung von römisch 40 2021 lag betreffend den BF zugrunde, dass er einen Beamten des BFA dazu bestimmte, dass er mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er dem BF ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG ausstellte. Des Weiteren gewährte der BF dem Beamten des BFA, sohin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme dieses Amtsgeschäftes einen Vorteil, und zwar, indem er ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung Bargeld gewährte. Der BF hat nach Einreise seinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet somit durch Bestechung eines BFA-Beamten erlangt. Er musste bei seinen zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts begangenen Straftaten mit einer darauffolgenden strafrechtlichen Verurteilung bzw. mit negativen Folgewirkungen rechnen. Der seit Tatbegehung im Jahr 2014 nunmehr mehr als acht Jahre lange Wohlverhaltenszeitraum kann nicht auf eine grundlegende Änderung des Persönlichkeitsbildes des BF bzw. einen bei ihm zwischenzeitig eingetretenen positiven Gesinnungswandel schließen lassen, sah sich der BF doch, nachdem er über strafbare Handlungen im Jahr 2014 am 17.11.2014 rk eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G und folglich auf seinen Antrag im letzten Quartal des Jahres 2015 den NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erwerben können hatte, offenbar nicht zu weiteren Taten veranlasst, durfte der BF doch auf Basis der ihm erteilten Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet verbleiben und arbeiten, und ist der BF nunmehr nach Verstreichen erst der Hälfte der mit rk strafrechtlicher Verurteilung der BF von September 2021 ausgesprochenen dreijährigen Probezeit bzw. aufgrund noch offener Probezeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besonders Bedacht darauf, in Österreich kein Fehlverhalten ans Tageslicht kommen zu lassen, ist er jedoch, wie mit seinen nach Einreise zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts begangenen strafbaren Handlungen unter Beweis gestellt, zu (derartigen) Straftaten fähig und bereit, und würde er, wie aus seinem Gesamt- samt Fehlverhalten und dem Umstand, dass er in seiner Beschwerde seine strafbaren Handlungen pauschal und milde ausgedrückt als „Fehler“ bezeichnete (AS 399), diesbezüglich jedoch keine Reue darlegte, zu schließen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen begehen, nur um zu einem sich erhofften Vorteil zu gelangen, weshalb in Gesamtbetrachtung von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Der seit Tatbegehung im Jahr 2014 nunmehr mehr als acht Jahre lange Wohlverhaltenszeitraum kann nicht auf eine grundlegende Änderung des Persönlichkeitsbildes des BF bzw. einen bei ihm zwischenzeitig eingetretenen positiven Gesinnungswandel schließen lassen, sah sich der BF doch, nachdem er über strafbare Handlungen im Jahr 2014 am 17.11.2014 rk eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG und folglich auf seinen Antrag im letzten Quartal des Jahres 2015 den NAG-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erwerben können hatte, offenbar nicht zu weiteren Taten veranlasst, durfte der BF doch auf Basis der ihm erteilten Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet verbleiben und arbeiten, und ist der BF nunmehr nach Verstreichen erst der Hälfte der mit rk strafrechtlicher Verurteilung der BF von September 2021 ausgesprochenen dreijährigen Probezeit bzw. aufgrund noch offener Probezeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besonders Bedacht darauf, in Österreich kein Fehlverhalten ans Tageslicht kommen zu lassen, ist er jedoch, wie mit seinen nach Einreise zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts begangenen strafbaren Handlungen unter Beweis gestellt, zu (derartigen) Straftaten fähig und bereit, und würde er, wie aus seinem Gesamt- samt Fehlverhalten und dem Umstand, dass er in seiner Beschwerde seine strafbaren Handlungen pauschal und milde ausgedrückt als „Fehler“ bezeichnete (AS 399), diesbezüglich jedoch keine Reue darlegte, zu schließen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen begehen, nur um zu einem sich erhofften Vorteil zu gelangen, weshalb in Gesamtbetrachtung von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Ein (weiterer) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG dar. Ein (weiterer) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dar. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach auf jeden Fall zu Recht. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der von ihm nach Einreise im Jahr 2014 zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts begangenen Straftaten und auf alle familiären und privaten Verhältnisse des BF wird die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF in der Dauer von zwei Jahre für notwendig und gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig gehalten, berücksichtigt man, dass die nach Erschleichung eines Aufenthaltstitels gesetzten Integrationsschritte in sozialer, familiärer und arbeitsmäßiger Hinsicht gegenüber seinen nach Einreise im Jahr 2014 begangenen Straftaten in den Hintergrund zu treten hatten, auch der auf den erschlichenen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G folgenden nunmehr mehr als achtjährigen Aufenthaltsdauer kein besonderes Gewicht beigemessen werden konnte, und der BF den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (Ehegattin und Schwester) auch vom Kosovo aus über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Kosovo von seinen dort lebenden Familienangehörigen (Eltern, zwei Brüder und Schwester), die er ab seiner im Jahr 2014 in Österreich erfolgten Einreise im Kosovo besucht hat und mit denen er in aufrechtem Kontakt steht, bei einem positiven Gesinnungswandel unterstützt werden können wird.Unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der von ihm nach Einreise im Jahr 2014 zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts begangenen Straftaten und auf alle familiären und privaten Verhältnisse des BF wird die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF in der Dauer von zwei Jahre für notwendig und gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig gehalten, berücksichtigt man, dass die nach Erschleichung eines Aufenthaltstitels gesetzten Integrationsschritte in sozialer, familiärer und arbeitsmäßiger Hinsicht gegenüber seinen nach Einreise im Jahr 2014 begangenen Straftaten in den Hintergrund zu treten hatten, auch der auf den erschlichenen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG folgenden nunmehr mehr als achtjährigen Aufenthaltsdauer kein besonderes Gewicht beigemessen werden konnte, und der BF den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (Ehegattin und Schwester) auch vom Kosovo aus über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Kosovo von seinen dort lebenden Familienangehörigen (Eltern, zwei Brüder und Schwester), die er ab seiner im Jahr 2014 in Österreich erfolgten Einreise im Kosovo besucht hat und mit denen er in aufrechtem Kontakt steht, bei einem positiven Gesinnungswandel unterstützt werden können wird. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend das Einreiseverbot Folge bzw. stattzugeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 betreffend das Einreiseverbot Folge bzw. stattzugeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen. 3.2.6. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022:3.2.6. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022: 3.2.6.1.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.3.2.6.1.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.2.6.

  1. Derartige „besondere Umstände“ wurden vom BF nicht dargetan und sind aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2022 war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1.

§ 21Abs.

7 Alt. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, Alt. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.3.2. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und der vorliegende Akteninhalt erkennen lassen hat, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte

§ 21Abs.

7 Alt. 1 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben bzw.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer solchen abgesehen werden.3.3.2. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und der vorliegende Akteninhalt erkennen lassen hat, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, Alt. 1 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben bzw.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer solchen abgesehen werden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.1407952.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.