Obsah (13)
Art. 28§ 22a§ 35Art. 133Art 8§ 46§§ 52a§ 57Art. 49§ 77§ 76§ 25a§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlI415 2272398-1 Spruch, I415 2272398-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 23.05.2023
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22a
Absatz 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.05.2023 in Österreich vor der XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag erstbefragt.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.05.2023 in Österreich vor der römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag erstbefragt.
- Mit Bescheid vom 22.05.2023, Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) – ohne Durchführungung einer etwaigen niederschriftlichen (Schubhaft-)Einvernahme – über den BF die Schubhaft
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.05.2023 um 10:15 Uhr gegen persönliche Unterschriftsleistung ausgefolgt.2. Mit Bescheid vom 22.05.2023, Zl. römisch 40 , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) – ohne Durchführungung einer etwaigen niederschriftlichen (Schubhaft-)Einvernahme – über den BF die Schubhaft
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.05.2023 um 10:15 Uhr gegen persönliche Unterschriftsleistung ausgefolgt.
- Mit Schreiben vom 24.05.2023, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, erhob der BF, vertreten durch die BBU, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den BF zur Schubhaftverhängung einzuvernehmen. Der BF sei kooperativ, weshalb in seinem Fall keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege – so habe der BF am 22.05.2023 erst einen Asylantrag gestellt, nachdem ihm seitens der Polizei am Telefon gesagt worden sei, er müsse sich keine Sorgen machen und könne kommen, um den Antrag zu stellen. Er möchte in der Wohnung seiner Frau mit ihr leben. Diese erwarte ein Kind von ihm und sei der BF bereit, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Diese habe das BFA im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt. Hinsichtlich der Verwendung eines gelinderen Mittels seien keine konkreten Ausführungen getroffen worden und wäre die Verhängung eines gelinderen Mittels jedenfalls als ausreichend anzusehen gewesen. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, seine Frau als Zeugin einzuvernehmen den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten, weiters, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, sowie Aufwandersatz im Umfang der Eingabegebühr.
- Am 25.05.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Aufforderung die Verwaltungsakte und erstattete eine Stellungnahme, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF am 22.05.2023 unrechtmäßig von der Schweiz oder Deutschland kommend illegal in Österreich einreiste. Das BFA habe das Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Frau in Österreich nicht ignoriert und sei aufgrund der Angaben absolut kein schützenswertes Familienleben
Art 8EMRK möglich.
Gegen eine intensive Beziehung spreche auch, dass zwischen dem letzten Besuch seiner angeblichen Frau in Frankreich bis zur unrechtmäßigen Einreise des BF nach Österreich 5 Monate vergangen seien. Auch könne der BF nicht bei seiner Frau einziehen, da diese laut Versicherungsdatenauszug nicht berufstätig ist, sondern Sozialleistungen bezieht und von staatlicher Unterstützung abhängig sei. Der BF könne keiner legalen Beschäftigung nachgehen und mindere dies die Fluchtgefahr ebenfalls nicht. Weiters habe sich der BF offensichtlich den Verfahren in Frankreich bzw. einer drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Der BF habe selbst angegeben, dass die Verfahren in Frankreich negativ abgeschlossen seien. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei der BF untergetaucht und unrechtmäßig durch mehrere Länder bis nach Österreich gereist. Dass der BF absolut nicht vertrauenswürdig sei, ergebe sich auch durch die Angaben des BF bei der Erstbefragung bezüglich der Finanzierung seines Aufenthaltes in Frankreich. Der BF führte diesbezüglich aus, dass er sich Wohnung und Aufenthalt in Frankreich mittels Schwarzarbeit finanzierte. Das Gesamtverhalten des BF zeige daher, dass der BF „in keinster Weise“ vertrauenswürdig sei und im anhängigen Asylvervahren kooperieren werde. Es liege beim BF erhebliche Fluchtgefahr vor und sei das gelindere Mittel zur Sicherung des Überstellungsverfahren dafür nicht ausreichend.4. Am 25.05.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Aufforderung die Verwaltungsakte und erstattete eine Stellungnahme, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF am 22.05.2023 unrechtmäßig von der Schweiz oder Deutschland kommend illegal in Österreich einreiste. Das BFA habe das Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Frau in Österreich nicht ignoriert und sei aufgrund der Angaben absolut kein schützenswertes Familienleben
Artikel 8, EMRK möglich.
Gegen eine intensive Beziehung spreche auch, dass zwischen dem letzten Besuch seiner angeblichen Frau in Frankreich bis zur unrechtmäßigen Einreise des BF nach Österreich 5 Monate vergangen seien. Auch könne der BF nicht bei seiner Frau einziehen, da diese laut Versicherungsdatenauszug nicht berufstätig ist, sondern Sozialleistungen bezieht und von staatlicher Unterstützung abhängig sei. Der BF könne keiner legalen Beschäftigung nachgehen und mindere dies die Fluchtgefahr ebenfalls nicht. Weiters habe sich der BF offensichtlich den Verfahren in Frankreich bzw. einer drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Der BF habe selbst angegeben, dass die Verfahren in Frankreich negativ abgeschlossen seien. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei der BF untergetaucht und unrechtmäßig durch mehrere Länder bis nach Österreich gereist. Dass der BF absolut nicht vertrauenswürdig sei, ergebe sich auch durch die Angaben des BF bei der Erstbefragung bezüglich der Finanzierung seines Aufenthaltes in Frankreich. Der BF führte diesbezüglich aus, dass er sich Wohnung und Aufenthalt in Frankreich mittels Schwarzarbeit finanzierte. Das Gesamtverhalten des BF zeige daher, dass der BF „in keinster Weise“ vertrauenswürdig sei und im anhängigen Asylvervahren kooperieren werde. Es liege beim BF erhebliche Fluchtgefahr vor und sei das gelindere Mittel zur Sicherung des Überstellungsverfahren dafür nicht ausreichend.
- Am 30.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu welcher der BF aus dem XXXX vorgeführt wurde. Weiters nahmen seine Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Zudem wurde die behauptete Ehefrau des BF zeugenschaftlich einvernommen.
- Am 30.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu welcher der BF aus dem römisch 40 vorgeführt wurde. Weiters nahmen seine Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Zudem wurde die behauptete Ehefrau des BF zeugenschaftlich einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der BF stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet umgehend einen Asylantrag. Vor seiner Asylantragstellung hat der BF aus eigenem aktiv telefonisch bei der Polizei diesbezüglich erkundigt. Anlässlich der Asylantragstellung in Österreich am 22.05.2023 wurde bei der Identitätsfeststellung erkannt, dass der BF bereits zwei Asylanträge in Frankreich gestellt hat, belegt durch zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Frankreich ( XXXX 18.11.2022 09:45 sowie XXXX 12.04.2021 10:00). Der BF wurde am selben Tag zu seinem Antrag auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF wurde anschließend nach § 40 BFA-VG festgenommen und zur weiteren Abklärung ins XXXX verbracht. Eine weitere Vernehmung zur Schubhaft wurde nicht durchgeführt, da die Behörde laut angefochtenem Bescheid „begründet davon ausgeht, dass diese keine neuen verfahrensrelevanten Erkenntnisse bringen würde und der Bescheid aufgrund der vorliegenden gesicherten Fakten erlassen werden kann.“ Der BF hat sich durch seine unrechtmäßige Einreise nach Österreich seinem Asylverfahren in Frankreich entzogen. Der BF stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet umgehend einen Asylantrag. Vor seiner Asylantragstellung hat der BF aus eigenem aktiv telefonisch bei der Polizei diesbezüglich erkundigt. Anlässlich der Asylantragstellung in Österreich am 22.05.2023 wurde bei der Identitätsfeststellung erkannt, dass der BF bereits zwei Asylanträge in Frankreich gestellt hat, belegt durch zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Frankreich ( römisch 40 18.11.2022 09:45 sowie römisch 40 12.04.2021 10:00). Der BF wurde am selben Tag zu seinem Antrag auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF wurde anschließend nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und zur weiteren Abklärung ins römisch 40 verbracht. Eine weitere Vernehmung zur Schubhaft wurde nicht durchgeführt, da die Behörde laut angefochtenem Bescheid „begründet davon ausgeht, dass diese keine neuen verfahrensrelevanten Erkenntnisse bringen würde und der Bescheid aufgrund der vorliegenden gesicherten Fakten erlassen werden kann.“ Der BF hat sich durch seine unrechtmäßige Einreise nach Österreich seinem Asylverfahren in Frankreich entzogen. Mit Mandatsbescheid vom 22.05.2023 wurde der Fremde zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG in Schubhaft genommen. Mit Mandatsbescheid vom 22.05.2023 wurde der Fremde zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Schubhaft genommen. Am 23.05.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet. Bis dato ist eine Rückmeldung durch die französischen Behörden noch nicht erfolgt. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, weiters ist er volljährig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF hat Probleme mit dem Magen und der Niere, ist aber haftfähig. Der BF wird seit 23.05.2023 in Schubhaft angehalten. In Österreich befindet sich die Ehefrau des BF, die dieser am 09.11.2022 nach islamischem Ritus geheiratet hat. Vor seiner Einreise nach Österreich hatte der BF in Frankreich zwei Wochen im Mai 2022, eine Woche im August, sowie eine Woche ab Weihnachten 2022 in Frankreich persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau, die ihn dort besucht hat. Der BF verfügt weiters über einen Onkel mütterlicherseits im Bundesgebiet, der wie seine Ehefrau in Vorarlberg lebt. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet, er hat die Möglichkeit, bei seiner Ehefrau gemeinsam mit deren beiden Kindern aus erster Ehe zu wohnen. Die Ehefrau des BF ist ebenfalls eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen. Sie spricht gut Deutsch, war im Bundesgebiet bis dato aber nie erwerbsfähig und ist daher auf staatliche Unterstützung angewiesen. Ihre beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe sind ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation. Diese beiden Kinder sind zu 50 % bzw. 80 % behindert. Die Ehefrau des BF befindet sich aktuell in der
- Schwangerschaftswoche. Der errechnete Geburtstermin ist der 15.09.
- Der BF und seine Ehefrau brachten glaubhaft vor, dass es sich beim BF um den Vater des Kindes handelt. In Österreich geht der BF keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt aktuell über € 201,50 an Bargeld. Der BF war gegenüber den österreichischen Behörden bis dato kooperativ.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten, dem die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA vom 22.05.2023, der Asylantragstellung des BF vom 22.05.2023 (sh. jeweils OZ 3), der Stellungnahme des BFA vom 25.05.2023 (OZ 4), sowie insbesondere durch die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin und den vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck (OZ 10). Eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Schubhaft- und Asylverfahren fand nicht statt. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2023 betreffend. Diesen Feststellungen wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegengetreten. 2.
- Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahren ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist. 2.
- Zu den formalen Voraussetzungen des Schubhaftverfahrens: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF zwei Asyanträge in Frankreich gestellt hat (12.04.2021 10:00 Uhr und 18.11.2022 09:45) und dass am 23.05.2023 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet wurde, wobei bis dato noch keine Rückmeldung durch die französischen Behörden erfolgt ist. Dass der BF den Ausgang der beiden Asylverfahren in Frankreich dort abgewartet und sich dann den französischen Behörden entzogen hat, um illegal nach Österreich zu seiner Ehefrau einzureisen, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus der Stellungnahme der XXXX vom 25.05.2023 (OZ 8), wonach seitens des Polizeiarztes nach erfolgter Untersuchung die Haftfähigkeit des BF bestätigt wurde. Der BF nehme das vom Polizeiarzt verschriebene Medikament ein, weshalb es zu einer Besserung dessen Beschwerden kam. Eine Übermittlung des Polizeiamtsärztlichen Gutachtens (Anhalteprotokoll III) bzw. der Gesundheitsbefragung war laut XXXX aus do. Sicht aufgrund datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich (sic!). Der BF führte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich aus, dass beim PAZ kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und es lediglich eine Übersetzung per Handy-App gegeben habe, was letztlich nicht besonders gut funktioniert habe:Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus der Stellungnahme der römisch 40 vom 25.05.2023 (OZ 8), wonach seitens des Polizeiarztes nach erfolgter Untersuchung die Haftfähigkeit des BF bestätigt wurde. Der BF nehme das vom Polizeiarzt verschriebene Medikament ein, weshalb es zu einer Besserung dessen Beschwerden kam. Eine Übermittlung des Polizeiamtsärztlichen Gutachtens (Anhalteprotokoll römisch drei) bzw. der Gesundheitsbefragung war laut römisch 40 aus do. Sicht aufgrund datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich (sic!). Der BF führte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich aus, dass beim PAZ kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und es lediglich eine Übersetzung per Handy-App gegeben habe, was letztlich nicht besonders gut funktioniert habe: „RV an BF: Es liegt eine Auskunft vor, dass beim PAZ kein Dolmetscher anwesend war, aber für Übersetzungen wird dort eine App am Handy verwendet. Können Sie das bestätigen? BF: Ja, da gab es eine Übersetzung übers Telefon. RI: hat das funktioniert oder nicht? BF: Nicht besonders gut. RI Woran ist es gescheitert? BF: Ich konnte nicht gut erklären, was mir fehlt. RI: Warum konnten Sie nicht gut erklären, was Ihnen fehlt? BF: Es war so, dass man mir nur die Fragen übersetzt hat und ich habe halt mit Ja oder Nein geantwortet. Auf die Frage wo es mir weh tut, habe ich das dann mit den Händen an meinem Körper gezeigt. Vorhalt E-Mail XXXX an W.N. vom 25.05.2023, OZ 8: Können Sie die dort beschriebene Vorgehensweise bestätigen?Vorhalt E-Mail römisch 40 an W.N. vom 25.05.2023, OZ 8: Können Sie die dort beschriebene Vorgehensweise bestätigen? BF: Es stimmt nicht, dass ich die Einnahme von Medikamenten verweigert hätte, ich habe sie sehr wohl eingenommen. Auf die Fragen nach meinen Beschwerden habe ich mit den Händen auf meinen Körper gezeigt, weil ich nicht weiß, was Niere oder Magen auf Deutsch heißt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 30.05.2023, S 16) 2.
- Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellungen zu seiner Ehe nach islamischem Ritus und der Schwangerschaft der Ehefrau durch den BF ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF und seiner Gattin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Diesbezüglich ist auch auf den in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass zu verweisen. Die Feststellung, dass der BF zumindest über gewisse Barmittel verfügt, ergibt sich aus der Aufstellung in der Anhaltedatei. Die in der Beschwerde behauptete Wohnmöglichkeit bei seiner Ehefrau hat diese als Zeugin in der Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Dass der BF den Asylantrag in Österreich aus eigenem gestellt hat, ergibt sich aus der Schubhaftbeschwerde vom 24.05.2023 und aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.05.
- Dadurch ergibt sich die Feststellung, dass der BF bis dato kooperativ gegenüber österreichischen Behörden war.
- Zur erheblichen Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf Die Feststellungen zu den beiden vom BF in Frankreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf den im Zentralen Fremdenregister vermerkten EURODAC-Daten, die von der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt wurden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF zwei Asyanträge in Frankreich gestellt hat und dass am 23.05.2023 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet wurde, wobei bis dato noch keine Rückmeldung durch die französischen Behörden erfolgt ist. Dass der BF den Ausgang der beiden Asylverfahren in Frankreich dort abgewartet und sich dann den französischen Behörden aus Angst vor einer Abschiebung nach Russland entzogen hat, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben des BF erscheinen glaubhaft, da sowohl er als auch die Ehefrau als Zeugin nachvollziehbar darlegten, dass der alleinige Grund für seine Einreise nach Österreich das gemeinsame Familienleben ist. Es ist lebensnah, dass ein werdender Vater das Bedürfnis hat, zumindest kurz vor der Geburt bei seiner Ehefrau zu sein und sie zu unterstützen bzw. auch die Geburt selbst mitzuerleben. Dies spricht – ebenso wie die Asylantragstellung aus eigenem, nämlich ohne davor von der Behörde/Polizei angehalten/aufgegriffen worden zu sein – gegen eine Fluchtgefahr, insbesondere gegen die Qualifikation der erheblichen Fluchtgefahr wie sie im gegenständlichen Dublin-Verfahren gefordert ist, worauf unter Punkt
- Rechtliche Beurteilung noch näher einzugehen sein wird.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]). Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessensspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessensspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.3. Bescheidprüfung: Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Wie die belangte Behörde ohne den BF persönlich zu befragen, zu den von ihnen getroffenen Feststellungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet kommt, geht weder aus dem Bescheid noch dem Akteninhalt hervor. Die einzige Einvernahme des BF fand im Rahmen seiner Asylantragstellung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und kann nach Ansicht des erkennenden Richters die persönliche Befragung durch die entscheidende Behörde nicht ersetzen. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bezüglich der Nichtzulässigkeit eines gelinderen Mittels, da die Gefahr bestehen würde, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen würde, kann aufgrund der durchgeführten Verhandlung und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters nicht gefolgt werden. Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 6a, 6c und 9 des § 76 Absatz 3 FPG aus. Hiezu ist festzuhalten:Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 6a, 6c und 9 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG aus. Hiezu ist festzuhalten:
§ 76Abs.
3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Davor hat der BF bereits zwei Asylanträge im Mitgliedsstaat Frankreich gestellt. Dass er diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dennoch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Schluss kommt, dass dadurch Z 6a erfüllt ist. Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Davor hat der BF bereits zwei Asylanträge im Mitgliedsstaat Frankreich gestellt. Dass er diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dennoch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Schluss kommt, dass dadurch Ziffer 6 a, erfüllt ist. Anhaltspunkte, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies ist gerade nicht zu erwarten, kam es dem BF ja geradezu darauf an, zu seiner in der
- Woche von ihm schwangeren Ehefrau nach Österreich zu reisen. Auch dass der BF unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aus eigenem einen Asylantrag gestellt hat – also ohne vorige Festnahme oder dergleichen, deutet auf eine Kooperationsbereitschaft des BF mit den österreichischen Behörden hin. Dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 6c kann daher entgegen der Annahme des BFA in Hinblick auf die Fluchtgefahr keine Bedeutung zugemessen werden. Anhaltspunkte, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies ist gerade nicht zu erwarten, kam es dem BF ja geradezu darauf an, zu seiner in der
- Woche von ihm schwangeren Ehefrau nach Österreich zu reisen. Auch dass der BF unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aus eigenem einen Asylantrag gestellt hat – also ohne vorige Festnahme oder dergleichen, deutet auf eine Kooperationsbereitschaft des BF mit den österreichischen Behörden hin. Dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 c, kann daher entgegen der Annahme des BFA in Hinblick auf die Fluchtgefahr keine Bedeutung zugemessen werden. Es sind daher hinsichtlich der Z 6 des § 76 Abs. 3 FPG außer der Zuständigkeit Frankreichs und der zweifachen Asylantragstellung ebendort keinerlei Tatbestandselemente erfüllt, sodass hinsichtlich § 76 Abs. 3 Z 6 FPG das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr nicht begründet wird.Es sind daher hinsichtlich der Ziffer 6, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG außer der Zuständigkeit Frankreichs und der zweifachen Asylantragstellung ebendort keinerlei Tatbestandselemente erfüllt, sodass hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr nicht begründet wird.
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ging in seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt jedoch zumindest über gewisse Barmittel in Höhe von € 201,50 bis zu seiner Anhaltung (zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft). Der BF hätte die Möglichkeit, an der Adresse seiner schwangeren Ehefrau und deren beiden Kindern aus erster Ehe zu wohnen. Dem Akt sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der BF seine sozialen Kontakte zu seiner Ehefrau, deren Verwandten oder dem eigenen Onkel mütterlicherseits dazu genutzt hat, sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zu erschweren. Der Umstand, dass der BF bereits am Tag seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 22.05.2023 aus eigenem einen Asylantrag stellte, spricht gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ging in seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt jedoch zumindest über gewisse Barmittel in Höhe von € 201,50 bis zu seiner Anhaltung (zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft). Der BF hätte die Möglichkeit, an der Adresse seiner schwangeren Ehefrau und deren beiden Kindern aus erster Ehe zu wohnen. Dem Akt sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der BF seine sozialen Kontakte zu seiner Ehefrau, deren Verwandten oder dem eigenen Onkel mütterlicherseits dazu genutzt hat, sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zu erschweren. Der Umstand, dass der BF bereits am Tag seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 22.05.2023 aus eigenem einen Asylantrag stellte, spricht gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen. Das erkennende Gericht geht insbesondere deshalb nicht von erheblicher Fluchtgefahr aus, da im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich untertauchen werde, um sich der Überstellung zu entziehen, hervorgekommen sind. Wie bereits oben ausgeführt, lässt sich aus § 76 Abs. 3 Z 6a und 6c für die Beurteilung der Fluchtgefahr nichts gewinnen. Auch in Hinblick auf Z 9 sind keine Tatsachen hervorgekommen, die für eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen würden, da sowohl der BF als auch seine Ehefrau als Zeugin nachvollziehbar darlegten, dass der alleinige Grund für seine Einreise nach Österreich das gemeinsame Familienleben ist. Zudem verfügt der BF zumindest über gewisse Barmittel und könnte der bei seiner schwangeren Ehefrau wohnen und sich dort aufrecht melden.Wie bereits oben ausgeführt, lässt sich aus Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a und 6 c für die Beurteilung der Fluchtgefahr nichts gewinnen. Auch in Hinblick auf Ziffer 9, sind keine Tatsachen hervorgekommen, die für eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen würden, da sowohl der BF als auch seine Ehefrau als Zeugin nachvollziehbar darlegten, dass der alleinige Grund für seine Einreise nach Österreich das gemeinsame Familienleben ist. Zudem verfügt der BF zumindest über gewisse Barmittel und könnte der bei seiner schwangeren Ehefrau wohnen und sich dort aufrecht melden. Dies spricht – ebenso wie die Asylantragstellung aus eigenem, nämlich ohne davor von der Behörde/Polizei angehalten/aufgegriffen worden zu sein – gegen eine Fluchtgefahr, insbesondere gegen die Qualifikation der erheblichen Fluchtgefahr wie sie im gegenständlichen Dublin-Verfahren gefordert ist. Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber*innen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (vgl VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vgl Erl zur RV, 582 d.B. XXV.GP).Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber*innen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind vergleiche VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vergleiche Erl zur RV, 582 d.B. römisch 25 .GP). Da keine erhebliche Fluchtgefahr vorlag, war der Beschwerde
Art. 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Da keine erhebliche Fluchtgefahr vorlag, war der Beschwerde
Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.05.2023 ist daher rechtswidrig. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Fortsetzung der Anhaltung:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzung der Anhaltung: Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft kam das erkennende Gericht zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine erhebliche Fluchtgefahr vorlag. Das Beschwerdeverfahren hat darüber hinaus keine Änderungen in Bezug auf die fehlende erhebliche Fluchtgefahr des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ans Tageslicht gebracht. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BFdie unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BFdie unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, ist die beschwerdeführende Partei die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG Kostenersatz im beantragten Ausmaß der Barauslagen iHV EUR 30,00.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, ist die beschwerdeführende Partei die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Ausmaß der Barauslagen iHV EUR 30,00. Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz., Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung
§ 9
BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2272398.1.00