4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund der Straffälligkeit der im Spruch genannten serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführerin) leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Zudem wurde gegen sie
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gegen sie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.05.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2023 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 11.05.2023 leistete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde dahingehend Folge, dass es Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behob und der Beschwerde infolge dessen
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam.Mit Teilerkenntnis vom 11.05.2023 leistete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde dahingehend Folge, dass es Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behob und der Beschwerde infolge dessen
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam. Am 11.05.2023 übermittelte das Landesgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage im Wege der Amtshilfe ein psychiatrisches Sachverständigengutachten bezüglich der Beschwerdeführerin.Am 11.05.2023 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage im Wege der Amtshilfe ein psychiatrisches Sachverständigengutachten bezüglich der Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz vom 23.05.2023 ("Dokumentenvorlage") übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Aufforderung eine Meldebestätigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G verboten war, gegen diese richtete. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerend wurden hingegen ihre drei einschlägigen Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.01.2014, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im November 2013 eine Person durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versuchte, indem sie diese aufforderte, ihre Wohnung zu verlassen und hierbei eine geladene Gaspistole, deren Besitz ihr zudem
Paragraph 12, WaffG verboten war, gegen diese richtete. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerend wurden hingegen ihre drei einschlägigen Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel
G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel
G 2005 war ihr daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 war ihr daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der
Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbotes bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der
Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbotes bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen wäre, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238 fest: „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass sie einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Z 6), noch hat sie durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Z 8). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG – gewährleisten zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vgl. EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen).In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass sie einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Ziffer 6,), noch hat sie durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Ziffer 8,). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – gewährleisten zu können vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vergleiche EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen). Zwar kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität (vgl. etwa zuletzt VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344, wo bezüglich einer aus der Begehung von besonders verwerflichen (besonders gravierenden) Straftaten abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auf eine Gesamtschau aus kontinuierlich anhaltender Straffälligkeit seit 1996, laufend einschlägigen Rückfällen bei Sexualdelikten sowie die Wiederholung von Körperverletzungs- und Gefährdungsdelikten, aus denen ein hohes Aggressionspotential abzuleiten war, sowie eine mehrfach einschlägig qualifizierte Eigentumsdelinquenz abgestellt wurde).Zwar kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität vergleiche etwa zuletzt VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344, wo bezüglich einer aus der Begehung von besonders verwerflichen (besonders gravierenden) Straftaten abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auf eine Gesamtschau aus kontinuierlich anhaltender Straffälligkeit seit 1996, laufend einschlägigen Rückfällen bei Sexualdelikten sowie die Wiederholung von Körperverletzungs- und Gefährdungsdelikten, aus denen ein hohes Aggressionspotential abzuleiten war, sowie eine mehrfach einschlägig qualifizierte Eigentumsdelinquenz abgestellt wurde). Die seitens der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen Straftaten, welche ihren insgesamt sechs rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde lagen, wiegen zweifelsfrei schwer und sind in keiner Weise zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) betont. Allerdings ist in Bezug auf ihre Delinquenz zu berücksichtigen, dass sie wegen keines einzigen Verbrechenstatbestandes verurteilt wurde, in ihren ersten vier Verurteilungen stets mit einer Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - jeweils im untersten Drittel des möglichen Strafrahmens - das Auslangen gefunden wurde und sie sich nach ihrer insgesamt fünften Verurteilung vom September 2015, mit welcher sie zunächst zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt worden war, welche letztlich durch das Rechtsmittelgericht auf elf Monate und zwei Wochen herabgesetzt wurde, für annähernd sechs Jahre wohlverhielt, ehe sie zuletzt im Juli 2022 erneut zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt wurde, nachdem sie im Juli 2021 das Mobiltelefon einer Person beschädigt hatte, indem sie ihr dieses aus der Hand schlug, und sich schließlich im März 2022 wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch anderer berauschender Mittel, nämlich Crystal Meth, Kokain und Cannabis, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzte und in diesem Rausch einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar an einer Sachverhaltsklärung, indem sie versuchte, ihm das Notizbuch aus den Händen zu schlagen, in sein Gesicht zu greifen und ihm schließlich einen Tritt gegen sein linkes Schienbein versetzte, sowie an ihrer Festnahme, indem sie in sein Gesicht spuckte und ihm einen Tritt gegen den linken Unterschenkel versetzte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin, ihre Entschuldigung beim Opfer, sowie ein den Voraussetzungen des § 11 StGB nahekommender Zustand zum Zeitpunkt der Tat im Juli 2021 gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie ihre einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Bereits am 13.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin wiederum bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen und ihr zugleich Bewährungshilfe angeordnet.Die seitens der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen Straftaten, welche ihren insgesamt sechs rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde lagen, wiegen zweifelsfrei schwer und sind in keiner Weise zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) betont. Allerdings ist in Bezug auf ihre Delinquenz zu berücksichtigen, dass sie wegen keines einzigen Verbrechenstatbestandes verurteilt wurde, in ihren ersten vier Verurteilungen stets mit einer Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - jeweils im untersten Drittel des möglichen Strafrahmens - das Auslangen gefunden wurde und sie sich nach ihrer insgesamt fünften Verurteilung vom September 2015, mit welcher sie zunächst zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt worden war, welche letztlich durch das Rechtsmittelgericht auf elf Monate und zwei Wochen herabgesetzt wurde, für annähernd sechs Jahre wohlverhielt, ehe sie zuletzt im Juli 2022 erneut zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt wurde, nachdem sie im Juli 2021 das Mobiltelefon einer Person beschädigt hatte, indem sie ihr dieses aus der Hand schlug, und sich schließlich im März 2022 wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch anderer berauschender Mittel, nämlich Crystal Meth, Kokain und Cannabis, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzte und in diesem Rausch einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar an einer Sachverhaltsklärung, indem sie versuchte, ihm das Notizbuch aus den Händen zu schlagen, in sein Gesicht zu greifen und ihm schließlich einen Tritt gegen sein linkes Schienbein versetzte, sowie an ihrer Festnahme, indem sie in sein Gesicht spuckte und ihm einen Tritt gegen den linken Unterschenkel versetzte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin, ihre Entschuldigung beim Opfer, sowie ein den Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB nahekommender Zustand zum Zeitpunkt der Tat im Juli 2021 gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie ihre einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Bereits am 13.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin wiederum bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen und ihr zugleich Bewährungshilfe angeordnet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang straffällig geworden ist. Dennoch bleibt diese erhebliche Straffälligkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Ansehung ihres Gesamtfehlverhaltens vor dem Hintergrund ihres annährend lebenslangen, rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet noch knapp hinter der für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich geforderten "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit zurück. Sofern der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 24.10.2019 zur Zl. Ra 2019/21/0207 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen einen seit 1990 in Österreich aufhältigen, serbischen Staatsangehörigen (in Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU") aufgrund einer einzigen Verurteilung wegen grenzüberschreitenden Kokainhandels bestätigte, ist festzuhalten, dass dessen Straftaten einerseits eine grenzüberschreitende Dimension immanent war und er andererseits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden war, was bereits für sich betrachtet die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes
3 Z 5 FPG rechtfertigt. Diese beiden Elemente unterscheiden den in Rede stehenden Fall durchaus noch von jenem der Beschwerdeführerin und stellen ein Indiz dafür dar, dass ihre Straffälligkeit wohl noch nicht der höchstmöglichen Kategorie an "Schwere" zuzurechnen ist.Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang straffällig geworden ist. Dennoch bleibt diese erhebliche Straffälligkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Ansehung ihres Gesamtfehlverhaltens vor dem Hintergrund ihres annährend lebenslangen, rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet noch knapp hinter der für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich geforderten "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit zurück. Sofern der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 24.10.2019 zur Zl. Ra 2019/21/0207 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen einen seit 1990 in Österreich aufhältigen, serbischen Staatsangehörigen (in Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU") aufgrund einer einzigen Verurteilung wegen grenzüberschreitenden Kokainhandels bestätigte, ist festzuhalten, dass dessen Straftaten einerseits eine grenzüberschreitende Dimension immanent war und er andererseits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden war, was bereits für sich betrachtet die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG rechtfertigt. Diese beiden Elemente unterscheiden den in Rede stehenden Fall durchaus noch von jenem der Beschwerdeführerin und stellen ein Indiz dafür dar, dass ihre Straffälligkeit wohl noch nicht der höchstmöglichen Kategorie an "Schwere" zuzurechnen ist. Auch hatte der Verwaltungsgerichtshof etwa mit Erkenntnis vom 15.02.2021 zur Zl. Ra 2020/21/0246 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen in Österreich geborenen und zeitlebens hier aufhältigen 37-jährigen türkischen Staatsbürger mit insgesamt zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen unter Verweis auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 behoben und argumentativ ins Treffen geführt, dass der betreffende Revisionswerber zwischen seinen Verurteilungen oft Jahre des Wohlverhaltens an den Tag gelegt hatte, ab dem Jahr 2013 nur noch drei Verurteilungen aufwies, überdies wegen keines einzigen Verbrechenstatbestandes verurteilt wurde und nur zwei Mal Freiheitsstrafen, jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens (einmal zu acht und einmal zu zwölf Monaten), gegen ihn verhängt worden waren. Ein Gutteil dieser Argumente trifft auch auf den gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin – welcher überdies lediglich sechs- und nicht zehnmal verurteilt wurde – zu.Auch hatte der Verwaltungsgerichtshof etwa mit Erkenntnis vom 15.02.2021 zur Zl. Ra 2020/21/0246 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen in Österreich geborenen und zeitlebens hier aufhältigen 37-jährigen türkischen Staatsbürger mit insgesamt zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen unter Verweis auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 behoben und argumentativ ins Treffen geführt, dass der betreffende Revisionswerber zwischen seinen Verurteilungen oft Jahre des Wohlverhaltens an den Tag gelegt hatte, ab dem Jahr 2013 nur noch drei Verurteilungen aufwies, überdies wegen keines einzigen Verbrechenstatbestandes verurteilt wurde und nur zwei Mal Freiheitsstrafen, jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens (einmal zu acht und einmal zu zwölf Monaten), gegen ihn verhängt worden waren. Ein Gutteil dieser Argumente trifft auch auf den gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin – welcher überdies lediglich sechs- und nicht zehnmal verurteilt wurde – zu. Somit ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Straftaten der Beschwerdeführerin (gerade noch) keine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 vorliegt. Entsprechend der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur bleibt daher fallbezogen kein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehen. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft noch ein weiteres Mal straffällig werden, wird diese Beurteilung jedoch womöglich neu und anders zu treffen sein.Somit ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Straftaten der Beschwerdeführerin (gerade noch) keine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 vorliegt. Entsprechend der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur bleibt daher fallbezogen kein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehen. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft noch ein weiteres Mal straffällig werden, wird diese Beurteilung jedoch womöglich neu und anders zu treffen sein. Die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte somit nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), sowie die Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN). Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2023 abgesprochen.Die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte somit nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.), das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), sowie die Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN). Über Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2023 abgesprochen. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß im Umfang von Spruchpunkt II. bis V. ersatzlos aufzuheben.In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß im Umfang von Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch fünf. ersatzlos aufzuheben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid im Umfang von Spruchpunkt II. bis V. aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid im Umfang von Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch fünf. aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2271537.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.