Obsah (7)
§ 4Art. 133§ 1§ 59§ 39§ 6§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlL511 2162347-2 Spruch, L511 2162347–2/52E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 4Abs.
1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 1976, aufgrund der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit von 18.11.2012 bis 22.11.2012 sowie am 27.11.2012 der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei XXXX [im Folgenden auch M GmbH, beschwerdeführende Partei [bP]] wurde im Jahr 2016 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2010 bis 31.12.2015 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] durchgeführt. Am 10.11.2016 stellte die M GmbH einen Antrag auf Bescheidausstellung für die Beitragsabrechnung vom 13.10.2016, sowie einen Antrag auf Stundung der Beiträge (elektronische Aktenvorlage [Ordner] 1.2 [Seite] 93-103).1.
- Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei römisch 40 [im Folgenden auch M GmbH, beschwerdeführende Partei [bP]] wurde im Jahr 2016 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2010 bis 31.12.2015 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] durchgeführt. Am 10.11.2016 stellte die M GmbH einen Antrag auf Bescheidausstellung für die Beitragsabrechnung vom 13.10.2016, sowie einen Antrag auf Stundung der Beiträge (elektronische Aktenvorlage [Ordner] 1.2 [Seite] 93-103). 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Versicherungspflichtbescheid vom 22.05.2017, GZ XXXX stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK]) fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid angeführten Mitbeteiligten XXXX AG] (hg. GZ 2162347-2), XXXX [BD] (hg. GZ 2162347-3), XXXX KK] (hg. GZ 2162347-4) und XXXX KF] (hg. GZ 2162347-5) zu den in Anlage 1 zum Bescheid angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die M GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
§ 4Abs.
1 und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs. 1 lit.a Al
VG unterlagen (1.2 65-84).1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Versicherungspflichtbescheid vom 22.05.2017, GZ römisch 40 stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK]) fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid angeführten Mitbeteiligten römisch 40 AG] (hg. GZ 2162347-2), römisch 40 [BD] (hg. GZ 2162347-3), römisch 40 KK] (hg. GZ 2162347-4) und römisch 40 KF] (hg. GZ 2162347-5) zu den in Anlage 1 zum Bescheid angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die M GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen (1.2 65-84). Begründend wurde ausgeführt, die Tätigkeit der Mitbeteiligten hätte im Messestandauf- und abbau bestanden. Dabei habe es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit sowie hauptsächlich um eine Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gehandelt. Das Erfolgsrisiko sei bei der beschwerdeführenden Partei gelegen und die Mitbeteiligten wären nach geleisteten Stunden entlohnt worden. Das eigene verwendete Werkzeug sei nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Es seien daher Dienstverhältnisse vorgelegen. 1.
- Mit Schreiben vom 20.06.2017 erhob die M GmbH fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid (1.1 2-70). Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei allen Mitbeteiligten um selbständige Monteure gehandelt habe, mit denen Werkverträge abgeschlossen worden seien. Es seien komplexe Standbauten, somit Werkleistungen im Sinne von §§ 1165 ff ABGB erbracht worden.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei allen Mitbeteiligten um selbständige Monteure gehandelt habe, mit denen Werkverträge abgeschlossen worden seien. Es seien komplexe Standbauten, somit Werkleistungen im Sinne von Paragraphen 1165, ff ABGB erbracht worden. 1.
- Die Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerde.
- Mit Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 22.05.2017, GZ XXXX (hg. GZ 2162347-2) verpflichtete die SGKK die M GmbH die mit Beitragsabrechnung vom 13.10.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 48.484,93 (Spruchpunkt 1.) sowie Verzugszinsen
§ 59Abs. 1 ASVG id
Hv EUR 9.100,87 (Spruchpunkt 2.) an die SGKK zu entrichten (1.2 84-92).2. Mit Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 22.05.2017, GZ römisch 40 (hg. GZ 2162347-2) verpflichtete die SGKK die M GmbH die mit Beitragsabrechnung vom 13.10.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 48.484,93 (Spruchpunkt 1.) sowie Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG idHv EUR 9.100,87 (Spruchpunkt 2.) an die SGKK zu entrichten (1.2 84-92). 2.
- Mit Schreiben vom 20.06.2017 erhob die M GmbH wortgleich wie gegen den Versicherungspflichtbescheid fristgerecht Beschwerde gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid (1.1 71-135).
- Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 24.07.2017 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch und in der Folge auch physisch vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 – OZ 5 [= Ordner 1.1-2.5]). 3.
- Das BVwG wies die Beschwerden gegen beide Bescheide mit Erkenntnissen vom 02.04.2020 jeweils ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, zusammengefasst mit der Begründung, dass die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg [LVwG], Zahl XXXX als Vorfrage bejahte Versicherungspflicht von zwei Mitbeteiligten im Zeitraum von 28.08.2013 bis 25.05.2015 bzw. von 20.02.2014 bis 22.06.2015 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 13.12.2017, Ra2017/08/0130, bestätigt worden war (OZ 9).3.
- Das BVwG wies die Beschwerden gegen beide Bescheide mit Erkenntnissen vom 02.04.2020 jeweils ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, zusammengefasst mit der Begründung, dass die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg [LVwG], Zahl römisch 40 als Vorfrage bejahte Versicherungspflicht von zwei Mitbeteiligten im Zeitraum von 28.08.2013 bis 25.05.2015 bzw. von 20.02.2014 bis 22.06.2015 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 13.12.2017, Ra2017/08/0130, bestätigt worden war (OZ 9).
- Der Verwaltungsgerichtshof gab den dagegen jeweils erhobenen Revisionen (OZ 10-13) statt, VwGH 30.11.2022, Ra2021/08/0023 und Ra2021/08/0022, und behob die Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das BVwG nicht von einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen (OZ 14).
- Im fortgesetzten Verfahren führte das BVwG am 24.01.2023 (2162347-2 OZ 30 [VHS 30]) und 25.01.2023 (OZ 2162347-2 OZ 31 [VHS 31]) eine mündliche Verhandlung durch, in der insbesondere die Einvernahme des Geschäftsführers der bP erfolgte. 5.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 25.01.2023 (VHS 31/13) wurden die seitens der ÖGK
§ 39Abs.
2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren getrennt, da jeweils eigenständige Versicherungspflichtverfahren der jeweiligen Mitbeteiligten vorliegen.5.1. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 25.01.2023 (VHS 31/13) wurden die seitens der ÖGK
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren getrennt, da jeweils eigenständige Versicherungspflichtverfahren der jeweiligen Mitbeteiligten vorliegen. 5.
- Am 25.01.2023 (2162347-4 OZ 2 [VHS KK]), 14.02.2023 (OZ 2162347-5 OZ 4 [VHS KF]) und 17.04.2023 (2162347-2 OZ 50 [VHS AG], 2162347-3 OZ 11 [VHS BD]) erfolgte die Einvernahme der jeweils in diesen Verfahren Mitbeteiligten, am 14.02.2023 die Einvernahme der beantragten Zeugen [ZPC und ZXC]. An den Verhandlungstagen wurden die Tätigkeit der beschwerdeführenden GmbH, sowie die konkrete Tätigkeit der jeweiligen Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Partei eingehend erörtert, und die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Zeugen einvernommen. 5.
- Die beschwerdeführende Partei stellte in der Verhandlung vom 24.01.2023 einen Antrag auf Befangenheit der entscheidenden Richterin (VHS 30/11). 5.
- Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 stellte die bP erstmalig Anträge auf Einholung von betriebswirtschaftlichen und berufskundlichen Gutachten sowie auf einen Lokalaugenschein bei einer Messe (2162347-2 OZ 48). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die beschwerdeführende XXXX betreibt das Gewerbe des Messestandbaus und verfügt über die Gewerbeberechtigungen „Werbegestalter“ und „Vermieten von Standbauelementen“. XXXX vertritt die beschwerdeführende M GmbH seit 17.01.2003 als alleiniger handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer [im folgenden Geschäftsführer] und ist seit 03.01.2015 auch alleiniger Gesellschafter der M GmbH. (OZ 26 GISA, FB).1.
- Die beschwerdeführende römisch 40 betreibt das Gewerbe des Messestandbaus und verfügt über die Gewerbeberechtigungen „Werbegestalter“ und „Vermieten von Standbauelementen“. römisch 40 vertritt die beschwerdeführende M GmbH seit 17.01.2003 als alleiniger handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer [im folgenden Geschäftsführer] und ist seit 03.01.2015 auch alleiniger Gesellschafter der M GmbH. (OZ 26 GISA, FB). Die M GmbH hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich zwischen zwei und drei pflichtversicherte Dienstnehmer gleichzeitig angestellt [im Folgenden Mitarbeiter] (OZ 23). Darüber hinaus beauftragte die M GmbH je nach saisonaler Auftragslage weitere Arbeiter für den Auf- und/oder Abbau der Messestände [im Folgenden als Monteure bezeichnet], darunter auch den Mitbeteiligten (OZ 20/B10, VHS 30). 1.
- Die M GmbH plant nach entsprechender Beauftragung individuelle Messestände und Präsentationsstände für ihre Kunden für diverse Messeveranstaltungen im Inland, teilweise auch für Messen im Ausland und baut diese an den jeweiligen Messestandorten auf und wieder ab. Die aufzubauenden Messestände werden von Kunden der M GmbH bei dieser in Auftrag gegeben und vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit seinen Kunden geplant. Der Geschäftsführer erstellt dazu jeweils Baupläne sowie Materiallisten und kaufte das benötigte nicht lagernde Material auf seine oder auf die Rechnung seiner Kunden ein (Bsw, Bsw/C, OZ 8: B2 bis B4, VHS 30/7, 30/16, 31/3). Die M GmbH verfügt dazu über ein Lager für allgemeine Messestandbauteile, welche vermietet werden, und lagert in diesem auch Standbauteile, welche für Kunden speziell angekauft oder angefertigt wurden und in das Eigentum der Kunden der bP übergegangen sind, zwischen einzelnen Messen für die Kunden und verrechnet diesen die Lagerkosten (VHS 31/3). Für einen Aufbau werden die für den Aufbau benötigten Elemente (eigene Bauteile der bP und eingelagerte Bauteile der Kunden) anhand der vom Geschäftsführer erstellten Materiallisten im Lager der bP für den Transport eingepackt und entweder mit einem Firmenwagen der bP oder mit einer Spedition zum Messestandort gebracht. Das Einpacken und der Transport erfolgt überwiegend durch die Mitarbeiter der bP, teilweise aber auch unter Mithilfe von Monteuren. (VHS 30/12-13, LVwG/7; VHS 31/4, VHS 31/11, ZPC/7, VHS KK/11-12). Für den Auf- und Abbau von Messeständen am Messestandort wird handelsübliches Kleinwerkzeug, darunter Ratschenschlüssel, Inbus, Maßstab, Stanley- bzw. Teppichmesser, Akkuschrauber und Klebeband, sowie an größerem Werkzeug Bodenschneider, Laminatschneider, Akkubohrmaschine, Wasserwaage, Stichsäge, Handkreissäge und Motorsäge benötigt (LVwG/7, VHS 30/20, VHS KF/4, VHS BD/9, ZSC/5). Gelegentlich wurden für bestimmte Standbauelemente extra Spezialwerkzeuge angefertigt, welche Zubehör des Standbauelements sind (LVwG/9, VHS 30/20). Das Kleinwerkzeug wurde den Mitarbeitern der M GmbH von dieser zur Verfügung gestellt, die Monteure brachten ihr eigenes Kleinwerkzeug zum Messestandort mit. Größeres Werkzeug sowie die Spezialwerkzeuge wurden von der M GmbH für Mitarbeiter und Monteure gleichermaßen bereitgestellt (VHS 30/20, VHS BD/9, BD/11). Im Regelfall wird ein Messestand von mehreren Personen auf- und abgebaut. Messestände, die von einer einzigen Person aufgebaut werden können, sind im Betrieb der bP die Ausnahme. Beim Auf- und Abbau eines Standes arbeiteten Mitarbeiter und Monteure zusammen bis der Stand fertig auf- oder abgebaut war, und verließen die Messestandbaustelle im Regelfall auch gemeinsam. Welche konkrete Tätigkeit, etwa Verlegen des Bodens, Errichtung von Rückwänden, Vitrinenaufbau, etc., beim aufzubauenden Messestand durchzuführen war, wurde mit dem Geschäftsführer oder dem Vorarbeiter der beschwerdeführenden Partei vorab eingeteilt, oder vor Ort gemeinsam mit den Mitarbeitern und anderen Monteuren ausgemacht. (VHS 30/9, 30/12-13, 30/15; LVwG/7; VHS KK/3-4, 11-13, VHS BD/4, ZSC/2, ZPC/4). Für kleinere Änderungswünsche beim Standaufbau wandten sich die Kunden der bP direkt an die vor Ort anwesenden Mitarbeiter oder Monteure, welche Kleinigkeiten selbständig lösten. Für größere Änderungswünsche und Sonderwünsche der Kunden sowie für etwaige auftretende Probleme oder entstandene Schäden beim Auf- oder Abbau war alleine die bP, vertreten durch den Geschäftsführer oder einen Vorarbeiter, Ansprechpartner der Kunden (VHS 31/10, ZPC/5, ZSC/6, VHS BD/11, LVwG/8). 1.
- Der Mitbeteiligte stand im ihn betreffenden Zeitraum November 2012 bei einem anderen Dienstgeber als der bP in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Eine Gewerbeberechtigung für den Messestandbau, sowie eine Sozialversicherung nach dem GSVG liegen in diesem Zeitraum nicht vor (2162347-2 OZ 26). Er trat am Markt nicht als eigenständiges Messestandbauunternehmen auf und hatte auch keine angestellten Mitarbeiter für den Messestandbau (OZ 20: B10, VHS AG). 1.3.
- Die Beauftragung des Mitbeteiligten erfolgte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mündlich für mehrere Tage. Es bestand dabei keine Verpflichtung des Mitbeteiligten diese von der bP angefragte Tätigkeit anzunehmen. Ab Annahme war der Mitbeteiligte verpflichtet die Arbeit auch durchzuführen, eine explizite Vertretungsregel war dabei nicht vereinbart. Der Mitbeteiligte führte die Tätigkeiten ausschließlich selbst durch und ließ sich nicht vertreten (OZ 20: B10; VHS 30/17, VHS 31/11, VHS BD/6, VHS KK/6-7). 1.3.
- Die Tätigkeit des Mitbeteiligten für die bP bestand im oben näher beschriebenen Auf- und Abbau von Messeständen im Auftrag der bP für deren Kunden an einem Messestandort. Dabei handelte es sich um Mithilfe beim Aufbau eines Standes, gemeinsam mit Mitarbeitern oder anderen Monteuren. (VHS 30/9, VHS 30/12-13, LVwG/7; VHS KK/4, 11-13, VHS BD/4, ZPC/4). 1.3.
- Der Mitbeteiligte verfügte über das notwendige Know-How des Messestandbaues – Planlesen und Montagewissen zu Auf- und Abbautätigkeit – und benötigte keine Einschulung oder Einweisung in die Tätigkeit durch den Geschäftsführer oder den Vorarbeiter der bP (VHS 30/8, 30/13, 30/15; VHS AG/4). 1.3.
- Anders als den Mitarbeitern wurde dem Mitbeteiligten für die Auf- und Abbautätigkeit weder Kleinwerkzeug, Inbus, Stanleymesser bzw. Teppichmesser, Akkuschrauber, Klebeband, Maßstab, Ratschenschlüssel, etc., noch Firmenarbeitsgewand der bP zur Verfügung gestellt. Auch erhielt er – ebenso im Gegensatz zu den Mitarbeitern der bP – kein Firmenhandy von der bP, keine Vignette für sein Privatauto und wurde auch nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen. Das größere Werkzeug, sowie das Spezialwerkzeug wurde von der bP am Messestandort zur Verfügung gestellt (OZ 19/3, LVwG/7, VHS 30/18-20, ZPC/2, ZSC/4). 1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegen vom Mitbeteiligten zwei Rechnungen im Gesamtausmaß von EUR 920,00 vor. Die Tätigkeit für die beschwerdeführende M GmbH erfolgte von 18.11.2012 bis 20.11.2012, 21.11.2012 bis 22.11.2012 sowie am 27.11.2012 (OZ 20/B10).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 (2162347-2 OZ 30 [VHS 30]), 25.01.2023 (OZ 2162347-2 OZ 31 [VHS 31], 2162347-4 OZ 2 [VHS KK]), 14.02.2023 (OZ 2162347-5 OZ 4 [VHS KF]) und 17.04.2023 (2162347-2 OZ 50 [VHS AG], 2162347-3 OZ 11 [VHS BD]) samt Zeugeneinvernahmen [ZPC, ZPC], sowie durch Einsicht in den Verwaltungsverfahrensakt der ÖGK (OZ 1 bis OZ 5: Aktenteile 1.1 bis 2.5) und die von den Verfahrensparteien im Verfahren vor dem BVwG vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumente und Unterlagen (2162347-2 OZ 6-50, 2162347-3 OZ 2-12, 2162347-4 OZ 2-20, 2162347-5 OZ 2-7), darunter insbesondere: Bescheide Versicherungspflicht (OZ 3 1.2/65-83), Beitragsnachverrechnung (OZ 3 1.2/84-92) Beschwerden [Bsw] samt Anhang A-C (OZ 3 1.1, 1.2/1-64) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 18.09.2017, XXXX (OZ 6: LVwG) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts 18.09.2017, römisch 40 (OZ 6: LVwG) Stellungnahmen und Urkundenvorlagen (Beilagen [B]) der bP (OZ 8, 19, 20, 48) Eingangsrechnungen der bP vom Mitbeteiligten und anderen Monteuren in den Jahren 2011 bis 2015 (OZ 20: Beilage 10 [B10] = AZ 2.2/135-154, 2.3/1-69) Konvolut an Messestandaufbauplänen samt Materiallisten (Bsw/ OZ 8: B2-B4) Stellungnahme der Wirtschaftskammerfachgruppe Werbung und Marktkommunikation zur Arbeitsweise im Messebau vom 23.03.2017 (OZ 19: B6 [=Bsw/A]) Übersichtliste aller Dienstnehmer der bP im Zeitraum 2011-2016 (OZ 23) Auszüge aus dem österreichischen Firmenbuch, Gewerberegister (GISA) sowie dem elektronischen Datensystem der Sozialversicherung (OZ 26) Schriftliche Fragebeantwortung und Schriftsatz von AG (OZ 37, 47) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen zur betrieblichen Tätigkeit der beschwerdeführenden GmbH (Pkt. 1.1) ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug und den Auszügen aus dem Gewerberegister (AT 2.2, OZ 26). Die Anzahl der jeweiligen zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer ergibt sich aus der von der ÖGK übermittelten Liste, welche von der bP nicht bestritten wurde (OZ 23, VHS 30, VHS 31). 2.2.
- Die Feststellungen zur Organisation des Messebaubetriebes der bP (Pkt. 1.2) ergeben sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS 30, VHS 31). Diese decken sich weitgehend mit der Aussage des Geschäftsführers in der Verhandlung vor dem LVwG (LVwg/7), sowie den Aussagen der Mitbeteiligten und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS BD, VHS KK, VHS KF, ZSC, ZPC). Auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben bestand auch kein Grund an den Angaben in Bezug auf die grundsätzliche Organisation des Messebaubetriebes zu zweifeln. 2.2.2.
- Dass die konkrete Tätigkeit mit dem Geschäftsführer oder dem Vorarbeiter der beschwerdeführenden Partei vorab eingeteilt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen klaren Aussagen etwa des Zeugen PC (ZPC/2: „RI: Wie wurde die Arbeit eingeteilt, wenn Sie gemeinsam mit FremdMonteuren gearbeitet haben? --- PC: Das hat der Chef [Anmerkung der Geschäftsführer der bP] gemacht.“) sowie insbesondere des Mitbeteiligten im Verfahren 2162347-3, der ab Oktober 2013 als Vorarbeiter bei der beschwerdeführenden GmbH beschäftigt war (VHS BD/4: „RI: Wie wurde die Arbeit am Stand unter den Arbeitern aufgeteilt? --- BD: Man hat sich abgesprochen. Nachdem jeder gewusst hat, was zu machen ist, so ist man zu der Arbeitsstelle gegangen. --- RI: War da der BF anwesend, wenn man sich ausgemacht hat wer was macht? --- BD: Ja und Nein. Das wurde in der Firma mit dem Chef besprochen. So hat sich das zusammengefügt.“). Ebenso gab der Geschäftsführer dies beim LVwG an (LVwG/7: „Es wurde dann jeder eingewiesen“, „Bei größeren Ständen sind entsprechende Teilarbeiten zugewiesen worden.“). Wenngleich der Geschäftsführer in der Verhandlung vor dem BVwG mehrfach betonte, keinerlei Einteilungen vorgenommen zu haben, (etwa VHS 31/6: „RI: Welche Aufgaben haben Sie an jeden einzelnen Monteur erteilt? --- BF: Ich habe keine konkreten erteilt. Nachgefragt: Ob die Monteure wissen, dass sie den Stand nicht alleine aufbauen müssen, gibt RV bekannt, dass sie dies im Emailverteiler sehen können, welchen Stand sie aufbauen müssen.) und darauf hinwies, dass er das Wort „einweisen“ nicht mehr verwenden würde, weil er den Monteuren nicht habe zeigen müssen, wie bzw. auf welche Art und Weise sie die Arbeit zu verrichten hätten (VHS 30/13), so ist letztlich auch seinen Aussagen vor dem BVwG zu entnehmen, dass ausschließlich er den Personaleinsatz, also die Mitarbeiter und die Monteure, als auch die Aufgabenverteilung geplant hat (VHS 30/9: „ […] Die Aufträge von mir an die Firmen [gemeint damit auch Einzelpersonen wie der Mitbeteiligte (VHS 30/13)] umfassten das Verlegen des Bodens, Errichtung der Rückwände inklusive der Vertäfelung. Weiters ein Kojenturm mit eingebauter Vitrine und Holzvertäfelung. Ein Dachüberbau mit Vertäfelung und integrierter Beleuchtung. Die gesamte Licht- und Videotechnik. Zu den Aufträgen gehörte auch eine ordnungsgemäße Endreinigung. Die beauftragten Firmen bekamen entweder am Standplatz oder vorab per E-Mail die Aufbaupläne von mir. Zusammen mit der Beauftragung der Firmen erfolgte auch eine ungefähre Zeiteinschätzung für die Montage von mir. Darauf folgte in der Regel die Annahme des Auftrages durch die Montagefirma.; VHS 31/6-7: „BF: Es war in der Regel so, dass ich in der ersten Montagefirma ein Projekt gezeigt habe und wenn dieser zu diesem Zeitpunkt das Projekt ausführen konnte, wurde er nach seiner Meinung gefragt, mit wie vielen Monteuren er glaubt, das Projekt durchführen zu können. Je nachdem, nahm der Monteur oder die Montagefirma eigene MA mit oder setzte sich mit anderen Montagefirmen in Verbindung um auf die notwendige Gesamtzahl von Monteuren zu kommen.“).Wenngleich der Geschäftsführer in der Verhandlung vor dem BVwG mehrfach betonte, keinerlei Einteilungen vorgenommen zu haben, (etwa VHS 31/6: „RI: Welche Aufgaben haben Sie an jeden einzelnen Monteur erteilt? --- BF: Ich habe keine konkreten erteilt. Nachgefragt: Ob die Monteure wissen, dass sie den Stand nicht alleine aufbauen müssen, gibt Regierungsvorlage bekannt, dass sie dies im Emailverteiler sehen können, welchen Stand sie aufbauen müssen.) und darauf hinwies, dass er das Wort „einweisen“ nicht mehr verwenden würde, weil er den Monteuren nicht habe zeigen müssen, wie bzw. auf welche Art und Weise sie die Arbeit zu verrichten hätten (VHS 30/13), so ist letztlich auch seinen Aussagen vor dem BVwG zu entnehmen, dass ausschließlich er den Personaleinsatz, also die Mitarbeiter und die Monteure, als auch die Aufgabenverteilung geplant hat (VHS 30/9: „ […] Die Aufträge von mir an die Firmen [gemeint damit auch Einzelpersonen wie der Mitbeteiligte (VHS 30/13)] umfassten das Verlegen des Bodens, Errichtung der Rückwände inklusive der Vertäfelung. Weiters ein Kojenturm mit eingebauter Vitrine und Holzvertäfelung. Ein Dachüberbau mit Vertäfelung und integrierter Beleuchtung. Die gesamte Licht- und Videotechnik. Zu den Aufträgen gehörte auch eine ordnungsgemäße Endreinigung. Die beauftragten Firmen bekamen entweder am Standplatz oder vorab per E-Mail die Aufbaupläne von mir. Zusammen mit der Beauftragung der Firmen erfolgte auch eine ungefähre Zeiteinschätzung für die Montage von mir. Darauf folgte in der Regel die Annahme des Auftrages durch die Montagefirma.; VHS 31/6-7: „BF: Es war in der Regel so, dass ich in der ersten Montagefirma ein Projekt gezeigt habe und wenn dieser zu diesem Zeitpunkt das Projekt ausführen konnte, wurde er nach seiner Meinung gefragt, mit wie vielen Monteuren er glaubt, das Projekt durchführen zu können. Je nachdem, nahm der Monteur oder die Montagefirma eigene MA mit oder setzte sich mit anderen Montagefirmen in Verbindung um auf die notwendige Gesamtzahl von Monteuren zu kommen.“). 2.2.2.
- Dass die Letztverantwortung für einen aufzubauenden Messestand letztlich beim Geschäftsführer der bP lag, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen klaren Aussagen in der Verhandlung (VHS 31/10), welche sich mit den Aussagen der Zeugen und Mitbeteiligten deckten (ZPC/5, ZSC/6, VHS BD/11). Dass sich Kunden mit kleinen machbaren Extrawünschen an die vor Ort anwesenden Mitarbeiter und Monteure richteten, um Extrakosten zu vermeiden (VHS 31/9), ändert an der Letztverantwortung der b nichts. 2.2.
- Zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Mitbeteiligten (Pkt. 1.3) 2.2.3.
- Wenngleich der Geschäftsführer der bP während seiner Einvernahme den Mitbeteiligten laufend als „Montagefirma“ bzw. „Vertreter einer Montagefirma“ bezeichnete (VHS 30/13), so war dennoch festzustellen, dass der Mitbeteiligte weder als eigenständiger Messestandbauunternehmer am Markt auftrat noch Angestellte hatte. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen in der Verhandlung und den gestellten Rechnungen, denen kein diesbezüglicher Firmenwortlaut bzw. keine Verrechnung von Mitarbeiterstunden zu entnehmen ist (OZ 20/B10, VHS 30/17). Dass der Mitbeteiligte darüber hinaus im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Auszügen aus dem Gewerbesystem (OZ 26). 2.2.3.
- Die Tätigkeit als Monteur beim Auf- und Abbau von Messeständen ergibt sich zunächst aus den Rechnungen, wonach „Dienstleistungen vom [Datum] im Messebau“ erbracht wurden (OZ 20: B10). Wenngleich sich weder der Mitbeteiligte noch der Geschäftsführer bei der Verhandlung an die konkrete Tätigkeit des Mitbeteiligten erinnern konnten, ist aus Sicht des BVwG bei den verrechneten und bezahlten Dienstleistungen im Messebau von einer Montagetätigkeit im Messebau auszugehen. Einerseits ergibt sich aus anderen Rechnungen von weiteren Firmen an die bP, dass im fraglichen Zeitraum Monteure für die bP auf der XXXX in Salzburg und bei einer Messe in Düsseldorf Messestände aufgebaut haben, andererseits hatte der Mitbeteiligte im Jahr 2011 und von 2013 bis 2014 jeweils ein einschlägiges Gewerbe im Bereich Messestandbau angemeldet (OZ 26). Im Einklang damit gab der Geschäftsführer am 24.01.2023 zum Mitbeteiligten folgendes an (VHS 30/6-7): „Ich kann zu ihm keine Angaben machen. Seine Arbeitseinsätze oder sein Arbeitseinsatz waren so gering, dass ich keine Erinnerung mehr daran habe, was er wo gearbeitet hat. Ich könnte mir vorstellen, dass es vielleicht nur 2 Tage waren. Denkbar ist aber, dass er im Rahmen einer Messe für unsere Firma engagiert wurde. […] Ich weiß nicht, wofür ich ihn damals engagiert habe. Ich weiß nicht einmal mehr, wie er aussieht. War sicher auch Messebautätigkeit.“ 2.2.3.
- Die Tätigkeit als Monteur beim Auf- und Abbau von Messeständen ergibt sich zunächst aus den Rechnungen, wonach „Dienstleistungen vom [Datum] im Messebau“ erbracht wurden (OZ 20: B10). Wenngleich sich weder der Mitbeteiligte noch der Geschäftsführer bei der Verhandlung an die konkrete Tätigkeit des Mitbeteiligten erinnern konnten, ist aus Sicht des BVwG bei den verrechneten und bezahlten Dienstleistungen im Messebau von einer Montagetätigkeit im Messebau auszugehen. Einerseits ergibt sich aus anderen Rechnungen von weiteren Firmen an die bP, dass im fraglichen Zeitraum Monteure für die bP auf der römisch 40 in Salzburg und bei einer Messe in Düsseldorf Messestände aufgebaut haben, andererseits hatte der Mitbeteiligte im Jahr 2011 und von 2013 bis 2014 jeweils ein einschlägiges Gewerbe im Bereich Messestandbau angemeldet (OZ 26). Im Einklang damit gab der Geschäftsführer am 24.01.2023 zum Mitbeteiligten folgendes an (VHS 30/6-7): „Ich kann zu ihm keine Angaben machen. Seine Arbeitseinsätze oder sein Arbeitseinsatz waren so gering, dass ich keine Erinnerung mehr daran habe, was er wo gearbeitet hat. Ich könnte mir vorstellen, dass es vielleicht nur 2 Tage waren. Denkbar ist aber, dass er im Rahmen einer Messe für unsere Firma engagiert wurde. […] Ich weiß nicht, wofür ich ihn damals engagiert habe. Ich weiß nicht einmal mehr, wie er aussieht. War sicher auch Messebautätigkeit.“ Strittig blieb letztlich (nur) die rechtliche Einordnung (VHS AG/4: „Die bP geht davon aus, dass es sich dabei um Selbständige Messebauleistungen handelt, wie etwa bei der Firma [Name].“). 2.2.3.
- Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine mündliche Auftragserteilung vorlag, ergibt sich aus den Aussagen des Geschäftsführers im Verfahren (LVwG/9, 14). Dass keine Verpflichtung zur Annahme der jeweils angefragten Tätigkeit durch den Mitbeteiligten bestand, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen in der Verhandlung (VHS 30/9). Dass eine Verpflichtung zum Tätigwerden nach Annahme bestand, ergibt sich aus der diesbezüglich klaren Aussage des Geschäftsführers (VHS 31/11: „RI: Angenommen jemand hat für einen Standaufbau zugesagt und musste kurzfristig absagen, bspws. krankheitsbedingt. Wie hat das funktioniert? --- BF: Ab dem Moment, wo ich die Zusage vom FM [Anmerkung Fremdmonteur] hatte, war für mich der Fall erledigt. --- RI: Kam es vor, dass ein FM krank wurde oder nicht erschienen ist? --- BF: Ich weiß es nicht, spontan fällt mir nichts ein.“), an der auch nicht zu zweifeln war, zumal eine Planung des benötigten Auf- und Abbaupersonals ansonsten nicht funktionieren würde. Dass keine explizite Vertretungsregelung bestand, sowie dass sich der Mitbeteiligte nie vertreten ließ, sondern die Tätigkeit immer selber ausführte, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen in der Verhandlung (VHS 30/17, VHS 31/8, 31/11; VHS BD/6, VHS KK/6-7). Die auf eine bestehende Vertretungsmöglichkeit hindeutenden Ausführungen des Geschäftsführers (VHS 31/11: „Ab dem Moment, wo ich die Zusage vom FM hatte, war für mich der Fall erledigt.“), stehen dem Ergebnis nicht entgegen, zumal sich daraus keine explizite Vereinbarung, sondern nur die diesbezügliche Erwartungshaltung ergibt. 2.2.3.
- Dass der Mitbeteiligte keine konkrete Einschulung oder Einweisung in die von ihm geforderte Tätigkeit beim Messestandbau benötigte, weil er das erforderliche Fachwissen (Know-How) bereits mitbrachte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Mitbeteiligten und des Geschäftsführers in der Verhandlung (VHS AG/4, VHS 30/8, 30/13, 30/15), und wird vom BVwG nicht angezweifelt. 2.2.3.
- Dass der Mitbeteiligte sein eigenes Kleinwerkzeug und seine eigene Arbeitskleidung vor Ort beim Messestandbau verwendete (LVwG/7, VHS 30/18-20, VHS KF/4, 13, VHS KK/6, 15, VHS BD/7, 9; ZSC/4), sowie dass er kein Firmenhandy der bP und auch sonst keine betrieblichen (Sozial)leistungen der bP (Weihnachtsfeier, Vignette, …) erhielt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Geschäftsführers der bP und der Mitbeteiligten, sowie eines Zeugen im Verfahren (OZ 19/3, VHS KK/6, VHS BD/6, VHS KF/10, ZPC/2). Aus Sicht der entscheidenden Richterin bestand kein Grund an diesen übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln. 2.2.
- Das Gesamtentgelt sowie der Leistungszeitraum ergeben sich aus den von der bP vorgelegten Rechnungen (OZ 20/B10), deren Richtigkeit bereits von der ÖGK im Verfahren nicht beanstandet wurde und an denen auch aus Sicht des BVwG kein Grund zu zweifeln bestand. 2.
- Zu den gestellten Beweisanträgen, denen das BVwG nicht nachkam Den Anträgen auf Einholung von betriebswirtschaftlichen sowie berufskundlichen Gutachten und dem Antrag auf Lokalaugenschein (OZ 48), zusammengefasst zum Beweis dafür, dass es sich bei einem Messestand um ein Gewerk handelt, an dem unter Zeitdruck hoch arbeitsteilig von mehreren Personen gearbeitet wird, wurde seitens des BVwG nicht nachgekommen, weil die diesbezüglichen Tatsachenprämissen – fertiger Messestand als ein geschuldetes Gewerk, arbeitsteilige Tätigkeit – auch in den getroffenen Feststellungen Deckung finden. (vgl. dazu VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003, 21.02.2022, Ra2021/17/0045).Den Anträgen auf Einholung von betriebswirtschaftlichen sowie berufskundlichen Gutachten und dem Antrag auf Lokalaugenschein (OZ 48), zusammengefasst zum Beweis dafür, dass es sich bei einem Messestand um ein Gewerk handelt, an dem unter Zeitdruck hoch arbeitsteilig von mehreren Personen gearbeitet wird, wurde seitens des BVwG nicht nachgekommen, weil die diesbezüglichen Tatsachenprämissen – fertiger Messestand als ein geschuldetes Gewerk, arbeitsteilige Tätigkeit – auch in den getroffenen Feststellungen Deckung finden. vergleiche dazu VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003, 21.02.2022, Ra2021/17/0045). Zur Rechtsfrage, ob einzelne Arbeitsschritte und Teilfertigstellungen beim Messestandbau ein eigenes Gewerk darstellen, wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. ad Spruchpunkt Iad Spruchpunkt römisch eins 3.
- Zur behaupteten Befangenheit der erkennenden Richterin 3.1.1.
§ 6Vw
GVG haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 AVG vorliegt.3.1.1.
Paragraph 6, VwGVG haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt. Der Verwaltungsgerichthof hat zu § 6 VwGVG 2014 bereits ausgesprochen, dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (VwGH 20.04.2022, Ra2020/14/0407 mwN).Der Verwaltungsgerichthof hat zu Paragraph 6, VwGVG 2014 bereits ausgesprochen, dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Paragraph 7, AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (VwGH 20.04.2022, Ra2020/14/0407 mwN). 3.1.2. Der zu Beginn der Verhandlung gestellte Ablehnungsantrag gegen die erkennende Richterin ist daher zurückzuweisen und kann allenfalls in einer Revision gestellt werden. 3.1.3. Der Antrag ist aber nicht nur unzulässig, er ist auch unbegründet.
§ 7Abs.
1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind (Z1), in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (Z2); wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z3) oder im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben (Z4).
Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind (Z1), in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (Z2); wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z3) oder im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben (Z4). Fallbezogen wurde der Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die erkennende Richterin im ersten Rechtsgang keine Verhandlung durchgeführt hatte. Im zweiten Rechtsgang habe die Art und Weise der Befragung durch die Richterin, den Eindruck mangelnder Objektivität entstehen lassen. Zunächst begründet der Umstand, dass im fortgesetzten Verfahren nach einer aufhebenden Entscheidung des VwGH die selbe Richterin entscheidet, wie im vorangegangenen Verfahren, noch keine Befangenheit der entscheidenden Richterin (vgl. dazu VwGH 31.03.2016, Ro2015/07/0038).Zunächst begründet der Umstand, dass im fortgesetzten Verfahren nach einer aufhebenden Entscheidung des VwGH die selbe Richterin entscheidet, wie im vorangegangenen Verfahren, noch keine Befangenheit der entscheidenden Richterin vergleiche dazu VwGH 31.03.2016, Ro2015/07/0038). Im Hinblick auf die „Art und Weise“ der Befragung durch die Richterin ist auf die in Summe ca. 100 Seiten umfassende Verhandlungsschrift zu verweisen, aus der sich klar ergibt, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sowohl den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern, als auch ihre Rechtsansicht im Verfahren darzulegen. Es wurden im Rahmen der Verhandlung auch alle Mitbeteiligten und beantragten Zeugen einvernommen, und allen Verfahrensparteien ausreichend Gelegenheit eingeräumt, diesen Fragen zu stellen. Es kann daher auch der vom Anwalt getätigte Vorwurf auf Seite 8 (von ca. 100) der Verhandlungsschrift, es handle sich um eine „vorgreifende Beweiswürdigung“, nicht nachvollzogen werden und ergibt sich auch aus den gestellten Fragen der Richterin keine Befangenheit (vgl. dazu VwGH 20.04.2022, Ra2020/14/0407 mwN).Im Hinblick auf die „Art und Weise“ der Befragung durch die Richterin ist auf die in Summe ca. 100 Seiten umfassende Verhandlungsschrift zu verweisen, aus der sich klar ergibt, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sowohl den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern, als auch ihre Rechtsansicht im Verfahren darzulegen. Es wurden im Rahmen der Verhandlung auch alle Mitbeteiligten und beantragten Zeugen einvernommen, und allen Verfahrensparteien ausreichend Gelegenheit eingeräumt, diesen Fragen zu stellen. Es kann daher auch der vom Anwalt getätigte Vorwurf auf Seite 8 (von ca. 100) der Verhandlungsschrift, es handle sich um eine „vorgreifende Beweiswürdigung“, nicht nachvollzogen werden und ergibt sich auch aus den gestellten Fragen der Richterin keine Befangenheit vergleiche dazu VwGH 20.04.2022, Ra2020/14/0407 mwN). Zumal auch keine weiteren Befangenheitsgründe iSd § 7 Abs. 1 AVG vorliegen, war aus Sicht der erkennenden Richterin keine Befangenheit gegeben.Zumal auch keine weiteren Befangenheitsgründe iSd Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegen, war aus Sicht der erkennenden Richterin keine Befangenheit gegeben. ad Spruchpunkt IIad Spruchpunkt römisch zwei Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag bzw. eine selbständige Tätigkeit oder ein Dienstvertrag vorgelegen ist und ob der Mitbeteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als vollversicherter Dienstnehmer anzusehen ist. Vorauszuschicken ist, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Mitbeteiligten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine schriftlichen Verträge abgeschlossen wurden, sondern der Mitbeteiligte nur nach mündlicher Absprache tätig wurde. 3.
- Abgrenzung zwischen Werkvertrag oder Dienstvertrag 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Rechtsprechung (für viele VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119) auf das Erkenntnis VwGH 20.05.1980, 2397/79, in dem er sich grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigte. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Dabei unterscheidet sich der freie Dienstvertrag von einem abhängigen Dienstverhältnis durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. 3.2.
- Vertragsgegenstand war fallbezogen der Auf- und Abbau von Messeständen für die beschwerdeführende Partei nach von dieser vorgegebenen Aufbauplänen, teilweise auch die Mithilfe im Lager oder am Messestandort beim Be- und Entladen der Messestandbauteile. 3.2.
- Beim Auf- und Abbau von Messeständen liegt das gewährleistungstaugliche Werk nicht in den einzelnen manuellen Beiträgen des Mitbeteiligten (und den weiteren Monteuren) beim Auf- bzw. Abbau, selbst wenn ein bestimmter Teilabschnitt errichtet wurde, wie etwa das Verlegen des Bodens, die Errichtung von Rückwänden, oder ein Vitrinenaufbau, sondern im gesamten Messestand, dessen Herstellung die beschwerdeführende GmbH ihren Kunden schuldete. In einem derart gelagerten Fall stellen die einzelnen manuellen Beiträge der Monteure (oder der Mitarbeiter) zu diesem Werk keine in sich geschlossenen Einheiten dar, sondern weisen den Charakter von Dienstleistungen auf (vgl. VwGH 18.02.2009, 2007/08/0041 uHa Stammrechtssatz 17.01.1995, 93/08/0092 RS4).3.2.
- Beim Auf- und Abbau von Messeständen liegt das gewährleistungstaugliche Werk nicht in den einzelnen manuellen Beiträgen des Mitbeteiligten (und den weiteren Monteuren) beim Auf- bzw. Abbau, selbst wenn ein bestimmter Teilabschnitt errichtet wurde, wie etwa das Verlegen des Bodens, die Errichtung von Rückwänden, oder ein Vitrinenaufbau, sondern im gesamten Messestand, dessen Herstellung die beschwerdeführende GmbH ihren Kunden schuldete. In einem derart gelagerten Fall stellen die einzelnen manuellen Beiträge der Monteure (oder der Mitarbeiter) zu diesem Werk keine in sich geschlossenen Einheiten dar, sondern weisen den Charakter von Dienstleistungen auf vergleiche VwGH 18.02.2009, 2007/08/0041 uHa Stammrechtssatz 17.01.1995, 93/08/0092 RS4). Es handelt sich daher um (laufend) zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte – wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden (vgl. VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016 sowie insbesondere zu „atomisierten Werkverträgen“ VwGH 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN; Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff und Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [2015] §4 Rz185). Es handelt sich daher um (laufend) zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte – wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden vergleiche VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016 sowie insbesondere zu „atomisierten Werkverträgen“ VwGH 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN; Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff und Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [2015] §4 Rz185). Vom Mitbeteiligten wurde somit kein gewährleistungstaugliches Werk geschuldet, sondern „nur“ der Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie seines Know-Hows bei den Messestandbauarbeiten bzw. der Mithilfe beim Ein- und Ausladen der erforderlichen Bauteile (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN). Für dieses Ergebnis spricht auch die leistungsbezogene Entlohnung nach Stunden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0232).Vom Mitbeteiligten wurde somit kein gewährleistungstaugliches Werk geschuldet, sondern „nur“ der Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie seines Know-Hows bei den Messestandbauarbeiten bzw. der Mithilfe beim Ein- und Ausladen der erforderlichen Bauteile vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN). Für dieses Ergebnis spricht auch die leistungsbezogene Entlohnung nach Stunden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0232). Fallbezogen liegen der Tätigkeit somit keine Werkverträge zu Grunde. 3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Person für mehrere Auftraggeber tätig ist, entgegen dem Vorbringen der bP nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG eine Rolle spielt und Teil der Beurteilung ist, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit „für den Markt“ tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage hingegen nicht von Bedeutung (VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mwN).3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Person für mehrere Auftraggeber tätig ist, entgegen dem Vorbringen der bP nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Rolle spielt und Teil der Beurteilung ist, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit „für den Markt“ tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage hingegen nicht von Bedeutung (VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mwN). 3.2.
- Da keine Werkverträge vorliegen, bleibt zu prüfen, ob der Mitbeteiligte die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der bP als Dienstgeberin
§ 4Abs.
2 ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags
§ 4Abs.
4 ASVG (der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet), oder – wie von der bP im Verfahren vorgebracht – als selbständige (Dienstleistungs)tätigkeit erbracht hat (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).3.2.5. Da keine Werkverträge vorliegen, bleibt zu prüfen, ob der Mitbeteiligte die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der bP als Dienstgeberin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet), oder – wie von der bP im Verfahren vorgebracht – als selbständige (Dienstleistungs)tätigkeit erbracht hat vergleiche VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN). 3.3. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses 3.3.1.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]3.3.1.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG, §4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG, §4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN). 3.3.
- zur persönlichen Abhängigkeit 3.3.2.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon deshalb nicht vor.3.3.2.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003 mwN.).Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003 mwN.). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine Vertretungsregelung nicht explizit vereinbart war, und sich der Mitbeteiligte auch nie vertreten hat lassen. Die beschwerdeführende Partei konnte somit grundsätzlich damit rechnen, dass die Auf- bzw. Abbauarbeiten vom Mitbeteiligten durchgeführt wurden, nachdem er zugesagt hatte. Auch wenn der Mitbeteiligte Auf- und Abbauarbeiten wegen fehlender Verfügbarkeit sanktionslos nicht übernahm, liegt nach oben zitierter Judikatur daher gegenständlich persönliche Arbeitspflicht des Mitbeteiligten vor. 3.3.2.
- Für die weitere Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist im gegenständlichen Fall wesentlich, dass es sich beim Messestandbau um eine Tätigkeit abseits einer festen Betriebsstätte handelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt (vgl. VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz126).Der Verwaltungsgerichtshof geht bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt vergleiche VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz126). Soweit die beschwerdeführende Partei im Verfahren betonte, dass an den Mitbeteiligten keine konkreten Arbeitsanweisungen erteilt wurden und auch nicht notwendig gewesen seien, weil dieser für den Messestandbau besonders begabt war (VHS 30/15), ist festzuhalten, dass gerade bei für die jeweilige Tätigkeit qualifizierten Personen die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen und Kontrollen häufig durch die „stille Autorität“ des Arbeitgebers substituiert ist (VwGH 22.10.2020, Ra2019/08/0090; 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN; 15.05.2013, 2013/08/0051). Dass diese gegeben war, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sich der Mitbeteiligte innerhalb der Tage und Stunden, in denen er der beschwerdeführenden Partei für die Auf- und Abbautätigkeiten zur Verfügung stand, an die von der bP vorgegebenen Fertigstellungstermine, sowie an deren erstellte Aufbaupläne zu halten hatte und sich in die damit verbundene Aufbauorganisation am Messestandort gemeinsam mit den Mitarbeitern einzuordnen hatte. So brachte der Mitbeteiligte als einer von mehreren Monteuren und Mitarbeitern seine Arbeitskraft zur Fertigstellung des Messestandbaus (den die beschwerdeführende Partei auf ihre Rechnung und Gefahr für ihre Kunden aufbaute) ein, und arbeitete dabei Hand in Hand mit den Mitarbeitern der bP gemeinsam bis zur Fertigstellung des Messestandes. Eine Unterscheidung zwischen dem Mitbeteiligten und den Mitarbeitern der bP bei der gemeinsamen Errichtung eines Messestandes lag ausschließlich darin, dass der Mitbeteiligte keine Arbeitskleidung der bP trug und sein eigenes Kleinwerkzeug verwendete. Diese Einbindung in die Ablauforganisation – vorgegebener Zeit- und Aufbauplan, Mithilfe bis zur Fertigstellung eines Messestandbaus, Erfüllung von Wünschen der Kunden im Sinne der bP – bedeutet, dass der Mitbeteiligte gerade nicht die Möglichkeit hatte, den Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es etwa für einen freien Dienstvertrag typisch ist (VwGH 13.12.2017, Ra2017/08/0130 mwN). Es lag vielmehr eine weitgehende Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation vor. Zum diesbezüglichen Einwand der bP, sowohl der Messestandort als auch die Fertigstellungstermine seien von Seiten der Kunden der bP und nicht von ihr vorgegeben gewesen, sowie dass sich die Kunden für Extrawünsche, Umbauwünsche oder Beschwerden auch an die Monteure direkt vor Ort wandten, ist festzuhalten, dass sich sowohl die Arbeitszeitgestaltung (Fertigstellung eines Messestandbaus zum entsprechenden Termin), als auch die Rücksichtnahme auf Kundenwünsche an den zeitlichen und inhaltlichen Bedürfnissen der bP orientierte (VwGH 08.07.2019, Ra2017/08/0119). 3.3.2.
- Fallbezogen hat der Mitbeteiligte auch nicht selber Baupläne erstellt, oder sich anhand von erstellten Plänen selber überlegt, welche Teile für den Aufbau erforderlich sind, sondern ausschließlich anhand der vom Geschäftsführer erstellten Messestandplänen und von diesem bereitgestellten Montageteilen in der Mehrheit der Fälle mit Mitarbeitern der bP oder anderen Monteuren gemeinsam, den jeweiligen Messestand aufgebaut. Dass der Mitbeteiligte dabei sein eigenes Kleinwerkzeug verwendete, und im Regelfall selbständig mit dem eigenen PKW zum Messestandort kam, steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (vgl. zur Verwendung des eigenen PKW und eigener Betriebsmittel VwGH 19.05.1992, 87/08/0271; 01.10.2015, Ro2015/08/0020), zumal der Mitbeteiligte im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft und sein Know-how disponierte (vgl. dazu VwGH 12.01.2016, Ra2015/08/0188) und sich auch die gesamte Leistungserbringung an den Bedürfnissen der bP (Fertigstellungstermin) orientierte (VwGH 08.07.2019, Ra2017/08/0119).3.3.2.
- Fallbezogen hat der Mitbeteiligte auch nicht selber Baupläne erstellt, oder sich anhand von erstellten Plänen selber überlegt, welche Teile für den Aufbau erforderlich sind, sondern ausschließlich anhand der vom Geschäftsführer erstellten Messestandplänen und von diesem bereitgestellten Montageteilen in der Mehrheit der Fälle mit Mitarbeitern der bP oder anderen Monteuren gemeinsam, den jeweiligen Messestand aufgebaut. Dass der Mitbeteiligte dabei sein eigenes Kleinwerkzeug verwendete, und im Regelfall selbständig mit dem eigenen PKW zum Messestandort kam, steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen vergleiche zur Verwendung des eigenen PKW und eigener Betriebsmittel VwGH 19.05.1992, 87/08/0271; 01.10.2015, Ro2015/08/0020), zumal der Mitbeteiligte im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft und sein Know-how disponierte vergleiche dazu VwGH 12.01.2016, Ra2015/08/0188) und sich auch die gesamte Leistungserbringung an den Bedürfnissen der bP (Fertigstellungstermin) orientierte (VwGH 08.07.2019, Ra2017/08/0119). 3.3.
- Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesamtbild der Beschäftigung nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), dass der Mitbeteiligte die Tätigkeit ausschließlich persönlich erbrachte (Pkt. 3.3.2.1), im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft disponierte (Pkt. 3.3.2.4) sowie durch die zeitliche und inhaltliche Orientierung an den Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei in deren Ablauforganisation eingebunden war und der „stillen Autorität“ der bP unterlag (Pkt. 3.3.2.2). Aus Sicht des BVwG war die Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten durch die Beschäftigung nicht nur beschränkt, sondern weitgehend ausgeschaltet (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011) und es überwiegen daher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG somit jedenfalls jene, persönlicher Unabhängigkeit (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003).3.3.
- Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesamtbild der Beschäftigung nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), dass der Mitbeteiligte die Tätigkeit ausschließlich persönlich erbrachte (Pkt. 3.3.2.1), im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft disponierte (Pkt. 3.3.2.4) sowie durch die zeitliche und inhaltliche Orientierung an den Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei in deren Ablauforganisation eingebunden war und der „stillen Autorität“ der bP unterlag (Pkt. 3.3.2.2). Aus Sicht des BVwG war die Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten durch die Beschäftigung nicht nur beschränkt, sondern weitgehend ausgeschaltet vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011) und es überwiegen daher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG somit jedenfalls jene, persönlicher Unabhängigkeit vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003). 3.3.
- zur wirtschaftlichen Abhängigkeit Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse eines Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra2015/08/0173; 24.11.2016, Ra2016/08/0011 jeweils mHa die ständige Rechtsprechung).Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse eines Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra2015/08/0173; 24.11.2016, Ra2016/08/0011 jeweils mHa die ständige Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung hat daher die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (VwGH 09.06.2020, Ra2017/08/0021 mwN). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vorgebrachten Hinweise, wonach weder der Mitbeteiligte, noch andere Monteure von ihr wirtschaftlich abhängig gewesen seien, und es sich lediglich um einen Bruchteil der Gesamteinkünfte des Mitbeteiligten handelte, somit als unbeachtlich. 3.3.
- zur tageweisen Beschäftigung Die ÖGK hat für den Mitbeteiligten eine durchgehende Beschäftigung von 18.11.2012 bis 27.11.2012 angenommen. Tatsächlich war der Mitbeteiligte jedoch nur an den sechs festgestellten Tagen (Feststellungen Pkt. 1.4 samt Beweiswürdigung Pkt. 2.2.4) für die bP tätig. Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222 mwN).Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222 mwN). Fallbezogen ergibt sich aus den Feststellungen ein sanktionsloses Ablehnungsrecht von einzelnen Arbeitsangeboten durch den Mitbeteiligten, und es bestand auch keine Vereinbarung über periodische Leistungspflichten des Mitbeteiligten. Es liegt daher kein durchgehendes Dienstverhältnis, sondern tageweise bzw. mehrtägige Dienstverhältnisse vor. 3.3.
- Abschließend ist zu den Hinweisen der bP in der Verhandlung, sie habe nie den Eindruck gehabt, dass es sich beim Mitbeteiligten nicht um einen Unternehmer handeln würde, festzuhalten, dass selbst der Umstand, dass ein Beschäftigter über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt, nach dem GSVG versichert ist, eine Leistungsentlohnung und keinen Aufwandersatz erhielt, keinem Konkurrenzverbot unterlag und auch für eine andere Firma gearbeitet hat, der Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegensteht (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162). Ergänzend lassen die Sozialversicherungsgesetze sowohl mehrere unselbständige oder sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten nebeneinander zu (vgl. dazu VwGH 12.10.2016, Ra2015/08/0173).3.3.
- Abschließend ist zu den Hinweisen der bP in der Verhandlung, sie habe nie den Eindruck gehabt, dass es sich beim Mitbeteiligten nicht um einen Unternehmer handeln würde, festzuhalten, dass selbst der Umstand, dass ein Beschäftigter über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt, nach dem GSVG versichert ist, eine Leistungsentlohnung und keinen Aufwandersatz erhielt, keinem Konkurrenzverbot unterlag und auch für eine andere Firma gearbeitet hat, der Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegensteht vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162). Ergänzend lassen die Sozialversicherungsgesetze sowohl mehrere unselbständige oder sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten nebeneinander zu vergleiche dazu VwGH 12.10.2016, Ra2015/08/0173). Der Verwaltungsgerichtshof geht dazu in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch Personen, die ohne eigene wesentliche Betriebsmittel am Wirtschaftsleben teilnehmen und im Grunde nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, oftmals der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient (VwGH 11.07.2012, 2012/08/0121; 21.12.2011, 2010/08/0129 jeweils mwN). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes basiert auf Sachverhalten, in denen ein Betrieb, dessen Geschäftszweck die durchgeführte Dienstleistung bzw. im Fall von durchgeführten Hilfstätigkeiten, dessen Geschäftszweck die übergeordnete Dienstleistung ist, gerade diese durchgeführte Dienstleistung über vermeintliche Subunternehmer durchführen ließ. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht diesen der Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen. Die bP ist ein Messestandbauunternehmen und hat die Arbeitskraft des Mitbeteiligten beim Auf- und Abbau von Messeständen in Anspruch genommen, also gerade jene Dienstleistung durch den Mitbeteiligten durchführen lassen, die den Geschäftszweck der bP darstellt und die sie (gleichzeitig) auch mit angestellten Mitarbeiter erbracht hat. In diesem Zusammenhang wird seitens des BVwG auch dem Umstand, dass die bP nicht anders arbeitet als andere Messestandbaufirmen, und es (wie im Schreiben der Wirtschaftskammerfachgruppe Werbung und Marktkommunikation ausgeführt) in der Branche üblich sei, einen Arbeitskräftebedarf durch zusätzliche nicht im Betrieb angestellte Arbeitskräfte abzudecken, nicht entgegengetreten. Entgegen der Ansicht der bP folgt aus dem Umstand, dass fallweise zusätzliche Arbeitskräfte zum Ausgleich von Spitzenzeiten benötigt werden, jedoch keine zwingende (sozialversicherungsrechtliche) Selbständigkeit dieser zusätzlichen Arbeitskräfte (vgl. explizit dazu VwGH E 04.09.2013, 2013/08/119; E 25.06.2013, 2013/08/0093).In diesem Zusammenhang wird seitens des BVwG auch dem Umstand, dass die bP nicht anders arbeitet als andere Messestandbaufirmen, und es (wie im Schreiben der Wirtschaftskammerfachgruppe Werbung und Marktkommunikation ausgeführt) in der Branche üblich sei, einen Arbeitskräftebedarf durch zusätzliche nicht im Betrieb angestellte Arbeitskräfte abzudecken, nicht entgegengetreten. Entgegen der Ansicht der bP folgt aus dem Umstand, dass fallweise zusätzliche Arbeitskräfte zum Ausgleich von Spitzenzeiten benötigt werden, jedoch keine zwingende (sozialversicherungsrechtliche) Selbständigkeit dieser zusätzlichen Arbeitskräfte vergleiche explizit dazu VwGH E 04.09.2013, 2013/08/119; E 25.06.2013, 2013/08/0093). Ebenso ist es, entgegen der in der Verhandlung von der bP zum Ausdruck gebrachten Ansicht, für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses des Mitbeteiligten auch nicht von Bedeutung, ob die ÖGK die Beschäftigungsverhältnisse der weiteren von der bP beschäftigten Monteure, bei denen sie keine Versicherungspflicht angenommen hat, zutreffend beurteilte und welche Unterschiede im Sachverhalt für die ÖGK dabei maßgebend gewesen sind; eine Bindung ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten (vgl. dazu explizit VwGH E 17.01.1995, 93/08/0092).Ebenso ist es, entgegen der in der Verhandlung von der bP zum Ausdruck gebrachten Ansicht, für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses des Mitbeteiligten auch nicht von Bedeutung, ob die ÖGK die Beschäftigungsverhältnisse der weiteren von der bP beschäftigten Monteure, bei denen sie keine Versicherungspflicht angenommen hat, zutreffend beurteilte und welche Unterschiede im Sachverhalt für die ÖGK dabei maßgebend gewesen sind; eine Bindung ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten vergleiche dazu explizit VwGH E 17.01.1995, 93/08/0092). 3.3.
- Zusammengefasst lagen zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei somit tageweise bzw. mehrtägige Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor, und diese waren in Abänderung der in Anlage 1 Nr. 1 gelisteten Zeiträume spruchgemäß festzustellen.3.3.
- Zusammengefasst lagen zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei somit tageweise bzw. mehrtägige Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor, und diese waren in Abänderung der in Anlage 1 Nr. 1 gelisteten Zeiträume spruchgemäß festzustellen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2162347.2.00