RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlL511 2165166-1 Spruch, L511 2165166–1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Hon.-Prof. Dr. THIELE, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 22.05.2017, XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Hon.-Prof. Dr. THIELE, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 22.05.2017, römisch 40 zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf die dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Versicherungspflichtverfahren hg. GZ 2162347-2, 2162347-3, 2162347-4 und 2162347-5 verwiesen. 1.
- In Folge einer abgeschlossenen GPLA stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] mit Versicherungspflichtbescheid [VPflB] vom 22.05.2017, Zahl: XXXX fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid angeführten Mitbeteiligten XXXX AG] (hg. GZ 2162347-2), XXXX BD] (hg. GZ 2162347-3), XXXX [KK] (hg. GZ 2162347-4) und XXXX [KF] (hg. GZ 2162347-5) zu den in Anlage 1 zum Bescheid angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die XXXX [M GmbH] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlagen 1.
- In Folge einer abgeschlossenen GPLA stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] mit Versicherungspflichtbescheid [VPflB] vom 22.05.2017, Zahl: römisch 40 fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid angeführten Mitbeteiligten römisch 40 AG] (hg. GZ 2162347-2), römisch 40 BD] (hg. GZ 2162347-3), römisch 40 [KK] (hg. GZ 2162347-4) und römisch 40 [KF] (hg. GZ 2162347-5) zu den in Anlage 1 zum Bescheid angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die römisch 40 [M GmbH] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 22.05.2017, XXXX verpflichtete die SGKK die M GmbH die mit Beitragsabrechnung vom 13.10.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 48.484,93 (Spruchpunkt 1.) sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 9.100,87 (Spruchpunkt 2.) an die SGKK zu entrichten 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 22.05.2017, römisch 40 verpflichtete die SGKK die M GmbH die mit Beitragsabrechnung vom 13.10.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 48.484,93 (Spruchpunkt 1.) sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG idHv EUR 9.100,87 (Spruchpunkt 2.) an die SGKK zu entrichten 1.
- Mit Schreiben vom 20.06.2017 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht gegen beide Bescheide Beschwerde [Bsw].
- Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 24.07.2017 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch und in der Folge auch physisch vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 – OZ 5 [= Ordner 1.1-2.5]). 2.
- Das BVwG wies die Beschwerden gegen beide Bescheide mit Erkenntnissen vom 02.04.2020 jeweils ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, zusammengefasst mit der Begründung, dass die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg [LVwG], Zahl XXXX als Vorfrage bejahte Versicherungspflicht von zwei Mitbeteiligten im Zeitraum von 28.08.2013 bis 25.05.2015 bzw. von 20.02.2014 bis 22.06.2015 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 13.12.2017, Ra2017/08/0130, bestätigt worden war (OZ 9).2.
- Das BVwG wies die Beschwerden gegen beide Bescheide mit Erkenntnissen vom 02.04.2020 jeweils ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, zusammengefasst mit der Begründung, dass die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg [LVwG], Zahl römisch 40 als Vorfrage bejahte Versicherungspflicht von zwei Mitbeteiligten im Zeitraum von 28.08.2013 bis 25.05.2015 bzw. von 20.02.2014 bis 22.06.2015 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 13.12.2017, Ra2017/08/0130, bestätigt worden war (OZ 9).
- Der Verwaltungsgerichtshof gab den dagegen jeweils erhobenen Revisionen (OZ 10-13) statt, VwGH 30.11.2022, Ra2021/08/0023 und Ra2021/08/0022, und behob die Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das BVwG nicht von einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen (OZ 14). 3.
- Das BVwG entschied nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom heutigen Tag über die Versicherungspflicht der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Mitbeteiligten (hg. GZ 2162347-2, 2162347-3, 2162347-4 und 2162347-5). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 22.05.2017, Zahl: XXXX erfolgten nachträglichen Einbeziehung von den in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG.1.
- Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 22.05.2017, Zahl: römisch 40 erfolgten nachträglichen Einbeziehung von den in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG. 1.
- Das BVwG hat mit Entscheidungen vom heutigen Tag der Beschwerde gegen diesen Versicherungspflichtbescheid teilweise stattgegeben. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidungen hg. GZ 2162347-2, 2162347-3, 2162347-4 und 2162347-5 verwiesen.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die Verfahrensakten 2162347-2, 2162347-3, 2162347-4, 2162347-5 und 2165166-
- 2.
- Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten.
- Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 3.1.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29). 3.1.
- Das BVwG legte seiner Entscheidung im Versicherungspflichtverfahren teilweise eine andere Rechtsansicht zu Grunde als die ÖGK. Die sich aus der nunmehrigen Rechtsansicht des BVwG ergebende Höhe der Beitragsgrundlage konnte somit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beitragsnachverrechnungsverfahrens sein. Es liegt diesbezüglich daher ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro2014/03/0063 vor. 3.1.
- Aus Gründen der Raschheit und Effizienz, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das BVwG seiner Entscheidung eine andere Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat, als die Erstbehörde das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben, und das Verfahren ist spruchgemäß an die ÖGK zur Ermittlung der sich nunmehr aus der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ergebenden Beitragsgrundlagen und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.3.1.
- Aus Gründen der Raschheit und Effizienz, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das BVwG seiner Entscheidung eine andere Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat, als die Erstbehörde das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben, und das Verfahren ist spruchgemäß an die ÖGK zur Ermittlung der sich nunmehr aus der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ergebenden Beitragsgrundlagen und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
- Aufgrund der Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Aufgrund der Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2165166.1.00