Obsah (12)
§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 7§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlL512 2217644-1 Spruch, L512 2217644-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Mutter der Beschwerdeführein, eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge „Iran“ genannt), brachte am 05.12.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zuvor reiste diese am XXXX zusammen mit ihrem Ehemann, den Brüdern der Beschwerdeführerin über den Flughafen mit drei verfälschten XXXX Reisepässen in das österreichische Bundesgebiet ein.römisch eins.
- Die Mutter der Beschwerdeführein, eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge „Iran“ genannt), brachte am 05.12.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zuvor reiste diese am römisch 40 zusammen mit ihrem Ehemann, den Brüdern der Beschwerdeführerin über den Flughafen mit drei verfälschten römisch 40 Reisepässen in das österreichische Bundesgebiet ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Mutter der Beschwerdeführerin am 06.12.2017 Folgendes zusammengefasst vor: Sie sei im Iran geboren, verheiratet und sei Muslimin, mit dem Willen zum Christentum zu wechseln. Sie gehöre der Volksgruppe der Perser an. Sie habe 11 Jahre lang die Schule besucht und sei zuletzt XXXX gewesen. Vor ca. 2 Wochen hätten sie den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Ihr Zielland sei XXXX gewesen, um eine geeignete medizinische Behandlung für ihren behinderten Sohn zu erhalten. Sie hätten ihre Heimat legal verlassen.Sie sei im Iran geboren, verheiratet und sei Muslimin, mit dem Willen zum Christentum zu wechseln. Sie gehöre der Volksgruppe der Perser an. Sie habe 11 Jahre lang die Schule besucht und sei zuletzt römisch 40 gewesen. Vor ca. 2 Wochen hätten sie den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Ihr Zielland sei römisch 40 gewesen, um eine geeignete medizinische Behandlung für ihren behinderten Sohn zu erhalten. Sie hätten ihre Heimat legal verlassen. Zum Fluchtgrund befragt brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, ihre Familie habe vom Islam zum Christentum konvertieren wollen. Die Taufe hätte ein Freund durchführen sollen. Die Verständigung bzw. Ankündigung der Taufe sei über eine SMS erfolgt. Sie hätten erfahren, dass dieser Freund von der Polizei verhaftet worden sei. Aus Angst über die SMS ausgeforscht zu werden und ebenfalls verhaftet und eingesperrt zu werden, hätten sie beschlossen den Iran zu verlassen, auch um das Christentum in einem freien Land ausüben zu können. Ihr Sohn XXXX sei geistig behindert und könne im Iran nicht entsprechend behandelt werden. Zum Fluchtgrund befragt brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, ihre Familie habe vom Islam zum Christentum konvertieren wollen. Die Taufe hätte ein Freund durchführen sollen. Die Verständigung bzw. Ankündigung der Taufe sei über eine SMS erfolgt. Sie hätten erfahren, dass dieser Freund von der Polizei verhaftet worden sei. Aus Angst über die SMS ausgeforscht zu werden und ebenfalls verhaftet und eingesperrt zu werden, hätten sie beschlossen den Iran zu verlassen, auch um das Christentum in einem freien Land ausüben zu können. Ihr Sohn römisch 40 sei geistig behindert und könne im Iran nicht entsprechend behandelt werden. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Vater sie alle sofort wegen der Konvertierung bei der Polizei anzeigen. Der Religionswechsel sei im Iran mit der Todesstrafe bedroht. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die Mutter der Beschwerdeführerin am 03.08.2015 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe wegen der Sitzungsteilnahmen im Iran und wegen ihrem Leben einen Asylantrag gestellt. Derjenige, welcher sie mit den Hauskreisen bekannt gemacht habe, sei festgenommen worden. Sie hätten nicht gewusst, ob die Polizei jenes Haus, in welchem diese Sitzungen stattfanden, beobachtet habe oder ob dieser sie bei der Polizei verraten habe. I.
- Am XXXX kam die Beschwerdeführerin in Österreich auf die Welt geboren. römisch eins.
- Am römisch 40 kam die Beschwerdeführerin in Österreich auf die Welt geboren. Am 31.01.2019 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die Mutter der Beschwerdeführerin am 12.03.2019 zum Antrag auf internationalen Schutz betreffend der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin sei gesund. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen den Bescheid vom XXXX Zl. XXXX wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.Gegen den Bescheid vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX GZ: XXXX , wurde nach Durchführung mündlicher Verhandlungen die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerdeführerin
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis XXXX erteilt. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wurden
§ 28Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben. Die Revision wurde
Art 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erachtet.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 GZ: römisch 40 , wurde nach Durchführung mündlicher Verhandlungen die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis römisch 40 erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
I.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX GZ: XXXX außerordentliche Revision erhoben.römisch eins.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 GZ: römisch 40 außerordentliche Revision erhoben. I.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX GZ: XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis im Spruchpunkt
- A) II.2., wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 GZ: römisch 40 wurde das angefochtene Erkenntnis im Spruchpunkt
- A) römisch zwei.2., wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Die Beschwerdeführerinrömisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführerin Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine iranische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Perser. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich geboren. Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich leben die Eltern (GZlen: XXXX sowie die beiden Brüder (GZlen: XXXX der Beschwerdeführerin. In Österreich leben die Eltern (GZlen: römisch 40 sowie die beiden Brüder (GZlen: römisch 40 der Beschwerdeführerin. Die Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX insofern rechtskräftig beendet, dass deren Anträge in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie hinsichtlich eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen negativ entschieden wurden. Die Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer unzulässig erachtet und diesen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.“Die Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 insofern rechtskräftig beendet, dass deren Anträge in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie hinsichtlich eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen negativ entschieden wurden. Die Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer unzulässig erachtet und diesen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.“ Die Asylverfahren der beiden Brüder der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX insofern rechtskräftig beendet, dass deren Anträge auf den Status des Asylberechtigten negativ entschieden wurden. Die Asylverfahren der beiden Brüder der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 insofern rechtskräftig beendet, dass deren Anträge auf den Status des Asylberechtigten negativ entschieden wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich des Status der Asylberechtigten negativ, bezüglich des Status der Asylberechtigten positiv rechtskräftig entschieden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich des Status der Asylberechtigten negativ, bezüglich des Status der Asylberechtigten positiv rechtskräftig entschieden.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse im Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus dem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen ihrer Eltern.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse im Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus dem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen ihrer Eltern. Die Identität der Beschwerdeführerin leitet sich anhand der Geburtsurkunde des Standesamt XXXX vom XXXX ab.Die Identität der Beschwerdeführerin leitet sich anhand der Geburtsurkunde des Standesamt römisch 40 vom römisch 40 ab. Der Zeitpunkt der Asylantragstellung sowie die Aufenthaltsdauer in Österreich ergeben sich insbesondere aus den Unterlagen zur Asylantragstellung, Anfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und den unwiderlegten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers. Die familiären und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS) , Fremdenregister (IZR), Gehaltsunterlagen der Mutter der Beschwerdeführerin sowie vorgelegten Empfehlungsschreiben.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.2. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung römisch zwei.3.2. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Daher war
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L512.2217644.1.00