Obsah (22)
§ 28Art 133§ 3§ 10§§ 55§ 52§ 46§ 18§ 29§ 68§ 57§ 53§§ 223Art. 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§§ 56RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlL515 2118423-3 Spruch, L515 1438447-5/4E L515 1438444-5/4E L515 1438445-4/4E L515 1438446-4/4E L515 2118423-3/4E
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Bisherige Verfahren I.
- Die erstbeschwerdeführende Partei (bP1) ist mit der zeitbeschwerdeführenden Partei (bP2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (bP3 – bP5 sind deren leibliche Kinder. Sämtliche bP sind Staatsangehörige von Armenien, der jesidische/kurdischen Volksgruppe zugehörig und gehören dem islamischen Shafadin an.römisch eins.
- Die erstbeschwerdeführende Partei (bP1) ist mit der zeitbeschwerdeführenden Partei (bP2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (bP3 – bP5 sind deren leibliche Kinder. Sämtliche bP sind Staatsangehörige von Armenien, der jesidische/kurdischen Volksgruppe zugehörig und gehören dem islamischen Shafadin an. I.
- Die bP1 bis bP4 reisten erstmals am 05.01.2013 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise am 05.01.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die minderjährigen bP1 und bP2 stellte die bP2 als gesetzliche Vertreterin am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Der bP führte damals aus, dass sie XXXX heißen und aus Syrien stammen würde. Sie hätte als Schafhirte gearbeitet, in Syrien herrsche Krieg und sie wäre von Soldaten bedroht worden. Sie sei Schafhirte gewesen, die Soldaten hätten sie bedroht und ihr Schafe gestohlen. Die syrischen Soldaten hätten auch einen Cousin des bP1 getötet und seien generell viele Verwandte im Krieg ums Leben gekommen. Die bP1 – bP3 nannten keine eigenen Fluchtgründe und beriefen sich auf den Familienverband. römisch eins.
- Die bP1 bis bP4 reisten erstmals am 05.01.2013 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise am 05.01.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die minderjährigen bP1 und bP2 stellte die bP2 als gesetzliche Vertreterin am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Der bP führte damals aus, dass sie römisch 40 heißen und aus Syrien stammen würde. Sie hätte als Schafhirte gearbeitet, in Syrien herrsche Krieg und sie wäre von Soldaten bedroht worden. Sie sei Schafhirte gewesen, die Soldaten hätten sie bedroht und ihr Schafe gestohlen. Die syrischen Soldaten hätten auch einen Cousin des bP1 getötet und seien generell viele Verwandte im Krieg ums Leben gekommen. Die bP1 – bP3 nannten keine eigenen Fluchtgründe und beriefen sich auf den Familienverband. I.
- Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde bB) am 13.06.2013 wurde mit der bP1 eine telefonische Sprachanalyse samt Kenntniskontrolle zu Syrien mit dem Sprachinstitut SPRAKAB von 10.50 Uhr bis 11.15 Uhr durchgeführt. Das Ergebnis der Sprachanalyse (Herkunftsstaat Syrien: nicht wahrscheinlich; Herkunftsstaat Armenien: sehr wahrscheinlich) wurde der bP1 im Rahmen der zweiten Einvernahme am 27.09.2013 vorgehalten und wurde ihr die Analyse vorgelegt und erklärt. Der bP1 beharrte drauf, aus Syrien zu stammen und daher keine Angaben zu Armenien bzw. zu den vorgehaltenen armenischen Länder-feststellungen machen zu können. römisch eins.
- Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde bB) am 13.06.2013 wurde mit der bP1 eine telefonische Sprachanalyse samt Kenntniskontrolle zu Syrien mit dem Sprachinstitut SPRAKAB von 10.50 Uhr bis 11.15 Uhr durchgeführt. Das Ergebnis der Sprachanalyse (Herkunftsstaat Syrien: nicht wahrscheinlich; Herkunftsstaat Armenien: sehr wahrscheinlich) wurde der bP1 im Rahmen der zweiten Einvernahme am 27.09.2013 vorgehalten und wurde ihr die Analyse vorgelegt und erklärt. Der bP1 beharrte drauf, aus Syrien zu stammen und daher keine Angaben zu Armenien bzw. zu den vorgehaltenen armenischen Länder-feststellungen machen zu können. Die bP2 gab im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA an, im dritten Monat schwanger zu sein und legte einen Mutter-Kind-Pass (voraussichtlicher Geburtstermin 17.03.2014) vor. Weiter führte sie zum Sprachgutachten betreffend die bP1, welches ihr zur Kenntnis gebracht wurde aus, dass es einige Iraker gäbe, welche sich hier als Syrer ausgegeben und Asyl erhalten hätten. Sie seien aber Syrer und blieb auch die bP2 im weiteren Verlauf der Befragung bei dieser Angabe, ohne irgendwelche Fluchtgründe zu konkretisieren oder auf die vorgehaltenen armenischen Länderfeststellungen einzugehen. Zusätzlich wurden der bP2 allgemeine Fragen zu Syrien gestellt. Den bP wurde im Rahmen der zweiten Einvernahme am 27.09.2013 mitgeteilt, dass sie im weiteren Verfahren als armenische Staatsbürger geführt werden. I.
- Die Anträge der bP1 – bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.10.2013
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs 1 Z 2 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den angenommenen Herkunftsstaat Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). römisch eins.4. Die Anträge der bP1 – bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.10.2013
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den angenommenen Herkunftsstaat Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Am 24.03.2014 wurde die bP5 geboren und von ihrer Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. römisch eins.
- Am 24.03.2014 wurde die bP5 geboren und von ihrer Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. I.
- Nach Beschwerdeerhebung wurden die Bescheide vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2014
§ 28Abs 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen. römisch eins.6. Nach Beschwerdeerhebung wurden die Bescheide vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2014
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen. I.
- Die von den bP1 und bP2 am 24.02.2015 vorgelegte syrischen Führerscheine wurden bei einer am 19.03.2015 durchführten Untersuchung durch die zuständige LPD als Totalfälschungen erkannt.römisch eins.
- Die von den bP1 und bP2 am 24.02.2015 vorgelegte syrischen Führerscheine wurden bei einer am 19.03.2015 durchführten Untersuchung durch die zuständige LPD als Totalfälschungen erkannt. I.
- Mit Eingabe vom 27.07.2015 teilte die zuständige PI mit, dass der BF1 am 04.05.2015 wegen Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht wurde. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 27.07.2015 teilte die zuständige PI mit, dass der BF1 am 04.05.2015 wegen Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht wurde. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden im fortgesetzten Verfahren folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26.11.2015 neuerlich
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55, 57 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
4 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
§ 18Abs.
1 Z 1 wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.9. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden im fortgesetzten Verfahren folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26.11.2015 neuerlich
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht Armenien als Herkunftsstaat angenommen und daher die auf Syrien bezogenen Fluchtgründe nicht berücksichtigt habe. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht Armenien als Herkunftsstaat angenommen und daher die auf Syrien bezogenen Fluchtgründe nicht berücksichtigt habe. Der syrische Führerschein der bP 1 sei nicht auf seine Echtheit überprüft worden, die Verwandten der bP in der Türkei wären nicht befragt worden, es sei keine Stellungnahme der Botschaft in Damaskus eingeholt worden, ein in Österreich aufhältiger Bekannter sei entgegen dem Antrag der bP nicht zur deren Staatsangehörigkeit einvernommen worden und schließlich seien nach wie vor die Sprachgutachten nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Es werde die Richtigkeit sowie die fachliche Eignung der angestellten, das Gutachten erstellenden Person sowie des Sprachinstitutes an sich bezweifelt. Beantragt wurde, unabhängige sowie qualifizierte Sprachgutachten einzuholen und Ermittlungen zur Verfolgung der bP in Syrien zu tätigen. I.
- Mit Beschluss vom 18.12.2015 wurde den Beschwerden
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.11. Mit Beschluss vom 18.12.2015 wurde den Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
- Am 11.01.2026 langte über Anfrage des BVwG die kriminaltechnische Untersuchung der von den bP vorgelegten Führerscheine ein. In der entsprechenden Stellungnahme der zuständigen LPD vom 07.01.2016 ist festgehalten, welche Referenzunterlagen herangezogen wurden, in welche Datenbanken Einsicht genommen wurde und welche Geräte zur Überprüfung verwendet wurden. Anhand von nachweislich echten syrischen Führerscheinen konnte die vorgelegten Führerscheine aufgrund diverser Nichtübereinstimmungen (Untergrunddruck nicht gerastert, Lichtbildsicherung mit Druckfarbe aufgebracht und nicht Goldfolienprägung, Ausfüllschrift nicht maschinengeschrieben, sondern mit Fotodruck, Feinzeichnung des Staatswappens abweichend) eindeutig als Totalfälschung beurteilt werden. römisch eins.
- Am 11.01.2026 langte über Anfrage des BVwG die kriminaltechnische Untersuchung der von den bP vorgelegten Führerscheine ein. In der entsprechenden Stellungnahme der zuständigen LPD vom 07.01.2016 ist festgehalten, welche Referenzunterlagen herangezogen wurden, in welche Datenbanken Einsicht genommen wurde und welche Geräte zur Überprüfung verwendet wurden. Anhand von nachweislich echten syrischen Führerscheinen konnte die vorgelegten Führerscheine aufgrund diverser Nichtübereinstimmungen (Untergrunddruck nicht gerastert, Lichtbildsicherung mit Druckfarbe aufgebracht und nicht Goldfolienprägung, Ausfüllschrift nicht maschinengeschrieben, sondern mit Fotodruck, Feinzeichnung des Staatswappens abweichend) eindeutig als Totalfälschung beurteilt werden. I.
- Mit Schreiben vom 12.01.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation mit Sprachanalyseauftrag der bB gestellt. Dies unter Angabe diverser Hintergrundinformationen zu den bP und Hinweis darauf, eine Sprach- und Herkunftsanalyse
Anfrage des BVwG durch die Firma LINGUA durchzuführen.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 12.01.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation mit Sprachanalyseauftrag der bB gestellt. Dies unter Angabe diverser Hintergrundinformationen zu den bP und Hinweis darauf, eine Sprach- und Herkunftsanalyse
Anfrage des BVwG durch die Firma LINGUA durchzuführen. I.
- Mit Schreiben des BVwG vom 21.07.2016 wurden den bP Länderfeststellungen sowie die Anfragebeantwortung aus Armenien vom April 2016 zur Stellungnahme übermittelt. Ebenso wurden sie – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits beim BFA stattgefundenen Belehrungen – ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. römisch eins.
- Mit Schreiben des BVwG vom 21.07.2016 wurden den bP Länderfeststellungen sowie die Anfragebeantwortung aus Armenien vom April 2016 zur Stellungnahme übermittelt. Ebenso wurden sie – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits beim BFA stattgefundenen Belehrungen – ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Für den Fall, dass den bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich wären, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurden die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurden sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann. Sollte die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurden sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff haben. I.
- Am 24.08.2016 wurde vor dem ho. Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Die bP bekräftigten dabei, bisher wahrheitsgemäße Aussagen gemacht zu haben und wurde auch ein von den bP benannter Zeuge, sowie deren Unterkunftgeberin einvernommen. römisch eins.
- Am 24.08.2016 wurde vor dem ho. Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Die bP bekräftigten dabei, bisher wahrheitsgemäße Aussagen gemacht zu haben und wurde auch ein von den bP benannter Zeuge, sowie deren Unterkunftgeberin einvernommen. I.
- Nach zahlreichen Urgenzen langten die zweiten Sprachgutachten über LINGUA am 02.02.2017 ein. Auch dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass es sich beim Herkunftsland der bP1 und bP2 sehr wahrscheinlich nicht um Syrien handelt. römisch eins.
- Nach zahlreichen Urgenzen langten die zweiten Sprachgutachten über LINGUA am 02.02.2017 ein. Auch dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass es sich beim Herkunftsland der bP1 und bP2 sehr wahrscheinlich nicht um Syrien handelt. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 22.06.2017 rechtskräftig. römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 22.06.2017 rechtskräftig. I.
- Gegen das Erkenntnis brachten die bP am 09.08.2017 eine außerordentliche Revision ein. römisch eins.
- Gegen das Erkenntnis brachten die bP am 09.08.2017 eine außerordentliche Revision ein. I.
- Mit Beschluss des VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0266 bis 0270-13, wurde diese außerordentliche Revision zurückgewiesen. römisch eins.
- Mit Beschluss des VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0266 bis 0270-13, wurde diese außerordentliche Revision zurückgewiesen. Die bP kamen in weiterer Folge ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern beharrten rechtswidrig in diesem. I.
- Am 13.06.2019 wurden die bP von der armenischen Botschaft als armenische Staatsbürger identifiziert. Bezüglich der bP1 wurde weiters festgestellt, dass es sich um XXXX , am XXXX geboren, handelt. Die bP2 wurde als XXXX , am XXXX geboren identifiziert. Die minderjährigen bP konnten als XXXX , am XXXX geboren, XXXX , am XXXX geboren und XXXX , am XXXX geboren, identifiziert werden und wurden in weiterer Folge Ersatzreisedokumente für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) ausgestellt. römisch eins.
- Am 13.06.2019 wurden die bP von der armenischen Botschaft als armenische Staatsbürger identifiziert. Bezüglich der bP1 wurde weiters festgestellt, dass es sich um römisch 40 , am römisch 40 geboren, handelt. Die bP2 wurde als römisch 40 , am römisch 40 geboren identifiziert. Die minderjährigen bP konnten als römisch 40 , am römisch 40 geboren, römisch 40 , am römisch 40 geboren und römisch 40 , am römisch 40 geboren, identifiziert werden und wurden in weiterer Folge Ersatzreisedokumente für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) ausgestellt. I.
- Am 17.06.2019 stellten die bP Anträge auf Genehmigung von Übernahme der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr. Diese wurden mit 26.06.2019 genehmigt. römisch eins.
- Am 17.06.2019 stellten die bP Anträge auf Genehmigung von Übernahme der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr. Diese wurden mit 26.06.2019 genehmigt. I.
- Mit Eingabe des VMÖ vom 19.08.2019 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen, weil der VMÖ keinen Kontakt mehr zu den bP hatte und deren Aufenthaltsort unbekannt war. Aus diesem Grund wurden die bP am 01.09.2019 amtlich abgemeldet. römisch eins.
- Mit Eingabe des VMÖ vom 19.08.2019 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen, weil der VMÖ keinen Kontakt mehr zu den bP hatte und deren Aufenthaltsort unbekannt war. Aus diesem Grund wurden die bP am 01.09.2019 amtlich abgemeldet. I.
- Die bP reisten rechtswidrig in die BRD und stellten dort am 11.01.2021 abermals Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Die bP reisten rechtswidrig in die BRD und stellten dort am 11.01.2021 abermals Anträge auf internationalen Schutz. I.
- Die bP wurden am 30.06.2021 im Rahmen der Dublin-III Verordnung von der BRD nach Österreich überstellt. Nach Ankunft im Bundesgebiet stellten die bP einen Folgeantrag. römisch eins.
- Die bP wurden am 30.06.2021 im Rahmen der Dublin-III Verordnung von der BRD nach Österreich überstellt. Nach Ankunft im Bundesgebiet stellten die bP einen Folgeantrag. I.
- Vor Organen der zuständigen PI führte die bP1 zum Fluchtgrund befragt aus, dass sie in Armenien Probleme mit dem Schwiegervater hätte. Dieser hätte ihr und ihrer Familie Blutrache geschworen, weil sie 2007 dessen Tochter, die bP2, entführt und geehelicht hätte. Auch die bP2 führte aus, dass sie 2007 von der bP1 mit ihrer Einwilligung entführt worden sei. Auch sie werde deswegen von ihrem Vater verfolgt. Hinsichtlich der minderjährigen bP1 bis bP5 teilte die bP2 mit, dass diese keine eigenen Gründe hätten. römisch eins.
- Vor Organen der zuständigen PI führte die bP1 zum Fluchtgrund befragt aus, dass sie in Armenien Probleme mit dem Schwiegervater hätte. Dieser hätte ihr und ihrer Familie Blutrache geschworen, weil sie 2007 dessen Tochter, die bP2, entführt und geehelicht hätte. Auch die bP2 führte aus, dass sie 2007 von der bP1 mit ihrer Einwilligung entführt worden sei. Auch sie werde deswegen von ihrem Vater verfolgt. Hinsichtlich der minderjährigen bP1 bis bP5 teilte die bP2 mit, dass diese keine eigenen Gründe hätten. I.
- Den bP wurde am 07.07.2021 vom Bundesamt mit schriftlicher Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass
§ 29Abs 3 Z 4 und 6 Asyl
G beabsichtigt ist, die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. römisch eins.26. Den bP wurde am 07.07.2021 vom Bundesamt mit schriftlicher Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG beabsichtigt ist, die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. I.
- Am 17.08.2021 wurden die bP1 und bP2 vom Bundesamt, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen. Von der bP1 wurde hinsichtlich des Fluchtgrundes nun ausgeführt, dass der Neffe ihres Schwiegervaters vor 15 Jahren den Neffen ihres Vaters getötet hätte. Es hätte mit Blutrache zu tun. Sie hätte dann seine jetzige Gattin entführt und geheiratet. Um das Kriegsbeil zu begraben, müsste die bP1 sterben. Auch hätten ihre Eltern den Kontakt abgebrochen, weil sie ihre Frau entführt und geheiratet hat. römisch eins.
- Am 17.08.2021 wurden die bP1 und bP2 vom Bundesamt, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen. Von der bP1 wurde hinsichtlich des Fluchtgrundes nun ausgeführt, dass der Neffe ihres Schwiegervaters vor 15 Jahren den Neffen ihres Vaters getötet hätte. Es hätte mit Blutrache zu tun. Sie hätte dann seine jetzige Gattin entführt und geheiratet. Um das Kriegsbeil zu begraben, müsste die bP1 sterben. Auch hätten ihre Eltern den Kontakt abgebrochen, weil sie ihre Frau entführt und geheiratet hat. Von der bP2 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sie ihre Gründe schon genannt hätte. Auf Nachfrage gibt sie bekannt, dass zwischen ihrer Familie und der Familie ihres Gatten immer diesen Konflikt gegeben hätte. Sie hätte deswegen in Armenien kein normales Leben führen können. Bezüglich den minderjährigen bP gab die bP2 als gesetzliche Vertreterin bekannt, dass diese keine eigenen Gründe haben. I.
- Die bP1 und die bP2 wurden am 04.11.2021 (rk. 09.11.2021) vom zustündigen LG Klagenfurt wegen §§ 223 Abs 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Sie wiesen sich dabei bei verschiedenen Stellen als griechische Staatsbürger aus. Die griechischen Reisepässe wurden von den bP1 und bP2 käuflich erworben, auch drei solcher Pässe für die minderjährigen bP. römisch eins.
- Die bP1 und die bP2 wurden am 04.11.2021 (rk. 09.11.2021) vom zustündigen LG Klagenfurt wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Sie wiesen sich dabei bei verschiedenen Stellen als griechische Staatsbürger aus. Die griechischen Reisepässe wurden von den bP1 und bP2 käuflich erworben, auch drei solcher Pässe für die minderjährigen bP. I.
- Mit den im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 08.04.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
§ 68
Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 68
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gem § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.29. Mit den im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 08.04.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Gem Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorbrachten, bzw. kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Zudem weise das Vorbringen hinsichtlich der Feindschaft zwischen den Familien der bP1 und der bP2 keinen glaubhaften Kern auf. I.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
- Gegen die zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird moniert, dass die psychischen Probleme der bP2 derart markant wären, dass eine Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch wäre nicht berücksichtigt worden, dass sich die bP2 in stationärer Behandlung im Neuromed Campus Linz befunden hat. Zudem werde in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Situation in Armenien für Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht zufrieden-stellend und auch in den letzten Jahren von Menschenrechtsorganisationen massiv kritisiert worden sei. Auch sei die Situation der minderjährigen Kinder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner sei das Fluchtvorbringen der bP glaubwürdig und könne nicht nachvollzogen werden, dass das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit ausgeht. In der Beschwerde wird moniert, dass die psychischen Probleme der bP2 derart markant wären, dass eine Rückführung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch wäre nicht berücksichtigt worden, dass sich die bP2 in stationärer Behandlung im Neuromed Campus Linz befunden hat. Zudem werde in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Situation in Armenien für Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht zufrieden-stellend und auch in den letzten Jahren von Menschenrechtsorganisationen massiv kritisiert worden sei. Auch sei die Situation der minderjährigen Kinder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner sei das Fluchtvorbringen der bP glaubwürdig und könne nicht nachvollzogen werden, dass das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit ausgeht. Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters mögen die Bescheide dahingehend abgeändert werden, dass die Anträgen nicht wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG zurückgewiesen werden, sondern inhaltlich entschieden werden, in eventu subsidiärer Schutz gewährt wird; in eventu ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G zu erteilen, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen, sowie die Entscheidungen aufzuheben und an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters mögen die Bescheide dahingehend abgeändert werden, dass die Anträgen nicht wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen werden, sondern inhaltlich entschieden werden, in eventu subsidiärer Schutz gewährt wird; in eventu ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen, sowie die Entscheidungen aufzuheben und an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Die Beschwerde wurde wurde mit ho. Erkenntnis vom 1.6.2022, Gz. L518 1438447-4/4E, 518 1438444-4/4E, L518 1438445-3/4E, L518 1438446-3/4E und L518 2118423-2/4E in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das ho. Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus (die bP1 – bP5 wurden als BF1 – BF5 bezeichnet): „Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der yezidischen Volksgruppe und gehört den XXXX an. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Gattin (BF2) und den minderjährigen BF3 und BF4 bis zur Ausreise. Der BF1 besuchte sieben Jahre lang die Schule und war danach als Landwirt im elterlichen Betrieb beschäftigt. „Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der yezidischen Volksgruppe und gehört den römisch 40 an. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Gattin (BF2) und den minderjährigen BF3 und BF4 bis zur Ausreise. Der BF1 besuchte sieben Jahre lang die Schule und war danach als Landwirt im elterlichen Betrieb beschäftigt. Die Identität des BF1 steht fest, weil er am 13.06.2019 von der armenischen Botschaft als Staatsbürger von Armenien identifiziert wurde. Bis dahin verschleierte der BF1 seine wahre Identität und gab sich als Staatsbürger von Syrien aus. Der BF1 ist der Gatte der BF2 und Vater der minderjährigen BF. Der BF1 ist gesund, benötigt keine Medikamente und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Im Herkunftsland begründen noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder ihren Wohnsitz. Die Eltern besitzen ein eigenes Haus und Ländereien und betreiben eine Landwirtschaft mit eigenen Tieren. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der yezidischen Volksgruppe und gehört den XXXX an. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF1 und den minderjährigen BF3 und BF4 im Haus der Schwiegereltern. Die BF2 besuchte acht Jahre lang die Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Sie führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der yezidischen Volksgruppe und gehört den römisch 40 an. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF1 und den minderjährigen BF3 und BF4 im Haus der Schwiegereltern. Die BF2 besuchte acht Jahre lang die Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Sie führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder. Die Identität der BF2 steht fest, weil sie am 13.06.2019 von der armenischen Botschaft als Staatsbürgerin von Armenien identifiziert wurde. Bis dahin verschleierte die BF2 ihre wahre Identität und gab sich als Staatsbürgerin von Syrien aus. Die BF2 leidet unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ohne psychotische Symptome und ohne Somatisierung Neigung ICD-10: F33.10. Sie steht in medizinischer Behandlung. Die ausreichende medizinische Behandlung in Armenien ist gewährleistet. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder. Der BF3 führt den Namen XXXX alias XXXX und ist am XXXX in Armenien geboren, der BF4 den Namen XXXX alias XXXX und ist am XXXX in Armenien geboren und die am XXXX geborene BF5 den Namen Leila KASOYAN alias ALI. Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und gehören dem XXXX an. Die Identitäten der BF3 bis BF5 stehen aufgrund der Identifizierung durch die armenische Botschaft fest. Der BF3 führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und ist am römisch 40 in Armenien geboren, der BF4 den Namen römisch 40 alias römisch 40 und ist am römisch 40 in Armenien geboren und die am römisch 40 geborene BF5 den Namen Leila KASOYAN alias ALI. Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und gehören dem römisch 40 an. Die Identitäten der BF3 bis BF5 stehen aufgrund der Identifizierung durch die armenische Botschaft fest. Die minderjährigen BF sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. In Armenien leben noch die bei den Eltern angeführten Verwandten. Die BF1 bis BF4 reisten rechtswidrig am 05.01.2013 in das Bundesgebiet ein, wo sie die ersten Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF5 wurde am XXXX geboren und stellte die BF2 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 bis BF4 reisten rechtswidrig am 05.01.2013 in das Bundesgebiet ein, wo sie die ersten Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF5 wurde am römisch 40 geboren und stellte die BF2 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF hielten sich von Anfang August 2019 bis 30.06.2021 rechtswidrig in Deutschland auf und stellten dort am 11.01.2021 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1 und BF2 wurden in Österreich wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden
§§ 223und 224 St
GB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Die BF1 und BF2 wurden in Österreich wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraphen 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Eine Feindschaft zwischen den Familien des BF1 und der BF2, welche als Blutrache vorgebracht wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Die BF1 und BF2 haben Deutsch- und Integrationskurse besucht, die BF2 brachte ein B1-Zertifikat in Vorlage. Die BF beziehen Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 waren in Lienz gemeinnützig tätig. Einstellungszusagen wurden nicht vorgelegt. Die minderjährigen BF besuchen die dem Alter entsprechenden Schulstufen. Die BF sind in keinem Verein oder Organisation tätig. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind außerhalb der Familie für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. …“ In weiterer Folge führt das ho. Gericht die nachfolgende Interessensabwägung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK durch:In weiterer Folge führt das ho. Gericht die nachfolgende Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch: „… - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die BF hielten sich von 05.01.2013 bis 19.08.2019 im Bundesgebiet auf. Nach rechtswidrigem Aufenthalt und Stellung weiterer Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, wurden die BF am 30.06.2021 iSd Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt und stellten gegenständlichen Folgeanträge. Die BF konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und Folgeantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag (Folgeantrag) nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. - das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens: Die BF verfügen über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte. - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Zudem verschwiegen die BF im gegenständlichen Fall jahrelang bewusst ihre wahre Identität und gaben sich als syrische Staatsbürger aus. Kurz vor der Flucht nach Deutschland versuchten sie erneut, sich mit falscher Identität im Bundesgebiet aufzuhalten, indem sie sich gefälschte griechische Reisepässe besorgten. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). - Grad der Integration Die BF befinden sich zwar seit 2013 im Bundesgebiet, haben hier dennoch keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Wie bereits mehrfach erörtert verschwiegen sie zudem jahrelang ihre wahre Identität und gaben sich als syrische Staatsbürger, vor der Flucht nach Deutschland als griechische Staatsbürger aus. Die BF1 und BF2 haben Deutsch- und Integrationskurse besucht, die BF2 brachte ein B1-Zertifikat in Vorlage. Die BF beziehen Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 waren in Lienz gemeinnützig tätig. Einstellungszusagen wurden nicht vorgelegt. Die minderjährigen BF besuchen die dem Alter entsprechenden Schulstufen. Die BF sind in keinem Verein oder Organisation tätig. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). - Bindungen zum Herkunftsstaat Die erwachsenen BF verbrachten annähernd ihr gesamtes Leben in Armenien, wurde dort sozialisiert, bekennen sich zum dortigen Glauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Herkunftsstaat leben noch Im Herkunftsland begründen noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF1 ihren Wohnsitz. Die Eltern besitzen ein eigenes Haus und Ländereien und betreiben eine Landwirtschaft mit eigenen Tieren. Weiters leben noch die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder der BF2 in Armenien. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der BF geht das BVwG sehr wohl davon aus, dass die BF noch immer Kontakt zu den in Armenien aufhältigen Verwandten unterhält. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die minderjährigen BF befinden sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.Die minderjährigen BF befinden sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re) Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können vergleiche auch VwGH vom
- Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re) Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2008/21/0282). - strafrechtliche Unbescholtenheit Der BF1 und die BF2 wurden am 04.11.2021 (rk. 09.11.2021) vom XXXX , XXXX wegen §§ 223 Abs 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Der BF1 und die BF2 wurden am 04.11.2021 (rk. 09.11.2021) vom römisch 40 , römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. - die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden. - Kindeswohl Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art.
- Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf. Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist vergleiche zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Artikel 21, der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf. Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen. Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667 aus 2018, hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen. Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Georgien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) - eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315). Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die BF3 bis BF5 minderjährige Kinder – somit Angehöriger einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe - sind. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Eltern mit ihren minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich. Im gegenständlichen Fall sind die Eltern und die Kinder armenische Staatsbürger und sind somit alle fünf BF im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die BF3 bis BF5 teilen somit folgerichtig das sozioökonomische Schicksal der Eltern. Den BF stehen nach der Rückkehr sowohl private, karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie Unterkunft finden werden – im konkreten Fall besitzen die Eltern des BF1 noch ein Haus und betreiben eine Landwirtschaft – und wird auch auf die Beweiswürdigung oben verwiesen. Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich. - Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung
Art. 8
EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung
Artikel 8
, EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vergleiche EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen. Auch in der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-08 wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der 7jährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – in diesem Fall die Integration der BF1 während ihres einzigen Asylverfahrens, sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerte, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – in diesem Fall die Integration der BF1 während ihres einzigen Asylverfahrens, sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerte, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich. Obwohl der Verfassungsgerichtshof in diesen beiden Entscheidungen die den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen hat, ist dennoch aus dem Beschluss des VfGH vom 12.6.2010, U614/10 ableitbar, dass in gewissen Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Minderjährigen im Hinblick auf die Verfahrensdauer dennoch das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder eine Rolle spielt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss desselben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss desselben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es
den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der BF gem. § 21
(2)und
(3)NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es
den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der BF gem. Paragraph 21,
(2)und
(3)NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH
- 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind. Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten. Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben. Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. II.3.4.
- Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. römisch zwei.3.4.
- Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die erwachsenen BF halten sich im Vergleich zu ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf. Eine über das normale Maß hinausgehende gesellschaftliche Integration ist nicht erkennbar. Die erwachsenen BF haben nahezu ihr gesamtes Leben in Armenien verbracht und wurden dort sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen Beziehungen zum Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Armenien eine – wenn überhaupt vorhandene – Integration in Österreich bei weitem überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. …“ Die bP kamen in weiterer Folge ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern beharrten rechtswidrig in diesem. Nunmehriges Verfahren I.
- Mit gegenständlichen Antrag vom 31.10.2022 stellten die bP Anträge gem. § 55 AsylG.römisch eins.
- Mit gegenständlichen Antrag vom 31.10.2022 stellten die bP Anträge gem. Paragraph 55, AsylG. I.
- Da die bP die zur Antragstellung verwendeten Formulare weitestgehend unausgefüllt und ohne die vollständige Beischließung der erforderlichen Unterlagen einbrachten, wurden die bP mit Schreiben vom 8.11.2022 seitens der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen und ihren Antrag zu begründen.römisch eins.
- Da die bP die zur Antragstellung verwendeten Formulare weitestgehend unausgefüllt und ohne die vollständige Beischließung der erforderlichen Unterlagen einbrachten, wurden die bP mit Schreiben vom 8.11.2022 seitens der belangten Behörde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen und ihren Antrag zu begründen. Die bP begründeten weder ihren Antrag, noch legten die eingeforderten Unterlagen vor. I.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge gem. § 58 Abs. 10 AsylG abgewiesen. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet, seit dem Zeitpunkt, an dem letztmalig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, keine Änderung eintrat. römisch eins.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG abgewiesen. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet, seit dem Zeitpunkt, an dem letztmalig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, keine Änderung eintrat. Hiergegen wurde eine Beschwerde eingebracht, welche unter Verweis auf das bisherige Vorbringen mit dem Umstand, dass seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung schon rund ein ¾ Jahr verstrichen und gerade bei den minderjährigen Kindern besondere Rücksicht und Sensibilität bei der Beurteilung des gesamten Sachverhalts geboten ist. Die rechtsfreundliche Vertretung verwies hierbei auf den bisherigen Lebensweg der minderjährigen bP, auf ihre Deutschkenntnisse, sowie das Kindeswohl. Ebenso verwies sie auf die eingeschränkte Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern für die Kinder. Letztlich wurde der gesundheitliche Zustand der Mutter in der Vergangenheit beschrieben, welche nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift seit vielen Jahren unter massiven psychischen Problemen leide, welche auch zu Suizidversuchen und Aufenthalten in der Psychiatrie geführt hätten. Dieser Umstand sei dem gemeinsamen Familienleben erheblich abträglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unter Punkt I.
- wiedergegebenen Verfahrensgang.1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unter Punkt römisch eins.
- wiedergegebenen Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus den zitierten Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 1.6.2022, Gz. L518 1438447-4/4E, 518 1438444-4/4E, L518 1438445-3/4E, L518 1438446-3/4E und L518 2118423-2/4E, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus den zitierten Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 1.6.2022, Gz. L518 1438447-4/4E, 518 1438444-4/4E, L518 1438445-3/4E, L518 1438446-3/4E und L518 2118423-2/4E, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. , 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien: Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus den zitierten Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 1.6.2022, Gz. L518 1438447-4/4E, 518 1438444-4/4E, L518 1438445-3/4E, L518 1438446-3/4E und L518 2118423-2/4E, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden, mit der Maßgabe, dass davon auszugehen ist, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nunmehr ca. 1 Jahr länger im Bundesgebiet aufhalten. II.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP:römisch zwei.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP: II.3.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.3.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.3.
- In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht davon aus, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in der Republik Armenien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschen-rechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, psychische Erkrankungen unentgeltlich Behandelt werden, Unterbringungsmöglichkeiten im Falle der Selbstgefährdung bestehen, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die zumindest vorübergehende Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Armenien bietet.römisch zwei.3.
- In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht davon aus, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in der Republik Armenien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschen-rechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, psychische Erkrankungen unentgeltlich Behandelt werden, Unterbringungsmöglichkeiten im Falle der Selbstgefährdung bestehen, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die zumindest vorübergehende Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Armenien bietet.
- Beweiswürdigung 2.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest. 2.
- Das ho. Gericht geht davon aus, dass die Identität der bP nunmehr feststeht, zumal sie von den armenischen Behörden identifiziert wurden. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Armenien, ergibt sich zu meinen aus den in den Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus den zitierten Ausführungen in den ho. Erkenntnissen vom 1.6.2022, Gz. L518 1438447-4/4E, 518 1438444-4/4E, L518 1438445-3/4E, L518 1438446-3/4E und L518 2118423-2/4E und sind darüber hinaus für die bP (insbesondere die bP1 und bP2) als georgische Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen. Es sei ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt und gegenständlich somit im gegenständlichen Fall nicht erschütterten Grundsatz der normativen Vergewisserung auszugehen ist. 2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt.
- Rechtliche Beurteilung: ,
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.4. Weitere relevante Bestimmungen: § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK lautet:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK lautet: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 86/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet: "
(1)–
(4)…
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)…
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)–
(9)…
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)–
(12)…
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)… .“ 3.
- Die Behörde wies die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG mit der Begründung zurück, dass sich seit der in den ho. Erkenntnissen vom 1.6.2022, Gz. L518 1438447-4/4E, 518 1438444-4/4E, L518 1438445-3/4E, L518 1438446-3/4E und L518 2118423-2/4E erlassenen Rückkehr-entscheidung keine wesentliche Änderung ergab. 3.
- Die Behörde wies die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG mit der Begründung zurück, dass sich seit der in den ho. Erkenntnissen vom 1.6.2022, Gz. L518 1438447-4/4E, 518 1438444-4/4E, L518 1438445-3/4E, L518 1438446-3/4E und L518 2118423-2/4E erlassenen Rückkehr-entscheidung keine wesentliche Änderung ergab. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)§ 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleiche ErlRV (BGBl römisch eins 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 58, AsylG, S 4 u Anmerkung 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG [aF, nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu § 58 AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG [aF, nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu Paragraph 58, AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Da der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 10 AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Da der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom
- Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom
- Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP1 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, hervorgeht.
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP1 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht.
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183), wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beur-teilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183), wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgeblic