Obsah (12)
§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 5§ 7§ 6§ 58§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlL515 2272479-1 Spruch, L515 2272479-1/5Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbadischan. Es ist von einer –zumindest letztmalien- rechtswidrigen Einreise am
- oder 7.4.2023 in das Bundesgebiet auszugehen. In Bezug auf die Umstände der Einreise wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:römisch eins.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbadischan. Es ist von einer –zumindest letztmalien- rechtswidrigen Einreise am
- oder 7.4.2023 in das Bundesgebiet auszugehen. In Bezug auf die Umstände der Einreise wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: „… Sie lenkten [Anm: am 7.4.2023, 11.55 Uhr] den deutschen Leihwagen mit dem Kennzeichen XXXX und wurden nach vorheriger Anzeige, auf der A2, Autobahnparkplatz XXXX , Höhe Strkm. XXXX , Gemeinde XXXX , angehalten und gemeinsam mit den Streifen XXXX XXXX und XXXX einer Kontrolle unterzogen werden. Im Laderaum des Kleintransporters befanden sich 12 Fremde, welche keine für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Dokumente vorweisen konnten. Aufgrund des Verdachtes der Schlepperei (§ 114 FPG) wurde der Lenker XXXX von der Streife API- XXXX festgenommen und im Anschluss von der Streife FGP XXXX ins PAZ XXXX überstellt. Die 12 Fremden (2 Bangladeschi, 10 Pakistani) wurden zur fremdenrechtlichen Bearbeitung zur FI XXXX verbracht. Im Zuge der Amtshandlung wurde von der PI XXXX mitgeteilt, dass diese ebenfalls 8 Personen (7 Bangladeschi, 1 Pakistani), welche sich zuvor im oben angeführten PKW befanden aufgegriffen haben. Das XXXX sicherte die Übernahme Schlepperamtshandlung zu. Bei der durchgeführten Fahrzeugdurchsuchung konnte beim Lenker eine geringe Menge Heroin (0,1 Gramm) aufgefunden und sichergestellt werden. Sie lenkten [Anm: am 7.4.2023, 11.55 Uhr] den deutschen Leihwagen mit dem Kennzeichen römisch 40 und wurden nach vorheriger Anzeige, auf der A2, Autobahnparkplatz römisch 40 , Höhe Strkm. römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , angehalten und gemeinsam mit den Streifen römisch 40 römisch 40 und römisch 40 einer Kontrolle unterzogen werden. Im Laderaum des Kleintransporters befanden sich 12 Fremde, welche keine für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Dokumente vorweisen konnten. Aufgrund des Verdachtes der Schlepperei (Paragraph 114, FPG) wurde der Lenker römisch 40 von der Streife API- römisch 40 festgenommen und im Anschluss von der Streife FGP römisch 40 ins PAZ römisch 40 überstellt. Die 12 Fremden (2 Bangladeschi, 10 Pakistani) wurden zur fremdenrechtlichen Bearbeitung zur FI römisch 40 verbracht. Im Zuge der Amtshandlung wurde von der PI römisch 40 mitgeteilt, dass diese ebenfalls 8 Personen (7 Bangladeschi, 1 Pakistani), welche sich zuvor im oben angeführten PKW befanden aufgegriffen haben. Das römisch 40 sicherte die Übernahme Schlepperamtshandlung zu. Bei der durchgeführten Fahrzeugdurchsuchung konnte beim Lenker eine geringe Menge Heroin (0,1 Gramm) aufgefunden und sichergestellt werden. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass Sie mit dem angemieteten KFZ 20 illegal aufhältige Personen in der Nähe von Wien aufgenommen haben, nach dem diese von Rumänien über Ungarn nach Österreich geschleppt wurden, es handelte sich dabei um 11 Pakistanische StAng sowie 9 Fremde aus Bangladesch. Weiters konnte ermittelt werden, dass die von ihnen geschleppten Personen in dem von Ihnen gelenkten Kastenwagen keine Luft bekommen haben, so dass sie gezwungen waren, mit den Fäusten auf die Außenwände des KFZ zu schlagen und zu schreien. Im Bereich XXXX sind Sie stehengeblieben und haben die Seitentüre geöffnet, wobei mehrere Personen bereits kurze Zeit bewusstlos waren. 8 geschleppte Fremde sind aus dem Kastenwagen gesprungen und nicht mehr eingestiegen, sie setzen die Schlepperfahrt mit den restlichen 12 Fremden fort, bis sie schließlich im Bereich XXXX auf der A 2 festgenommen werden konnten. Auf Grund der arbeitsteiligen Vorgehensweise besteht der Verdacht, dass Sie die Schleppung im Rahmen einer international agierenden Schleppergruppe durchgeführt haben. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass Sie mit dem angemieteten KFZ 20 illegal aufhältige Personen in der Nähe von Wien aufgenommen haben, nach dem diese von Rumänien über Ungarn nach Österreich geschleppt wurden, es handelte sich dabei um 11 Pakistanische StAng sowie 9 Fremde aus Bangladesch. Weiters konnte ermittelt werden, dass die von ihnen geschleppten Personen in dem von Ihnen gelenkten Kastenwagen keine Luft bekommen haben, so dass sie gezwungen waren, mit den Fäusten auf die Außenwände des KFZ zu schlagen und zu schreien. Im Bereich römisch 40 sind Sie stehengeblieben und haben die Seitentüre geöffnet, wobei mehrere Personen bereits kurze Zeit bewusstlos waren. 8 geschleppte Fremde sind aus dem Kastenwagen gesprungen und nicht mehr eingestiegen, sie setzen die Schlepperfahrt mit den restlichen 12 Fremden fort, bis sie schließlich im Bereich römisch 40 auf der A 2 festgenommen werden konnten. Auf Grund der arbeitsteiligen Vorgehensweise besteht der Verdacht, dass Sie die Schleppung im Rahmen einer international agierenden Schleppergruppe durchgeführt haben. …“ Weiters führte die bB im Rahmen der Schilderung des bisherigen Verfahrensgang Folgendes an: „… Das BFA hat einen Festnahmeauftrag gegen Ihre Person verhängt, hat ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen Ihre Person eingeleitet und Ihnen am 12.04.2023 ein schriftliches Parteiengehör vom 11.04.2023 in der JA XXXX zugestellt, in welchem Sie darüber informiert wurden, dass das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen Ihre Person eingeleitet hat, weiters ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat plant und auch Sicherungsmaßnahmen über Ihre Person bis zur Abschiebung andenkt. Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen zur Beantwortung der Ihnen gestellten Fragen sowie der Abgabe einer Stellungnahme gewährt, bis dato haben Sie keine Stellungnahme eingebracht. Das BFA hat einen Festnahmeauftrag gegen Ihre Person verhängt, hat ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen Ihre Person eingeleitet und Ihnen am 12.04.2023 ein schriftliches Parteiengehör vom 11.04.2023 in der JA römisch 40 zugestellt, in welchem Sie darüber informiert wurden, dass das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen Ihre Person eingeleitet hat, weiters ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat plant und auch Sicherungsmaßnahmen über Ihre Person bis zur Abschiebung andenkt. Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen zur Beantwortung der Ihnen gestellten Fragen sowie der Abgabe einer Stellungnahme gewährt, bis dato haben Sie keine Stellungnahme eingebracht. Weiters hat das BFA ihre Daten in den Registern überprüft und auch eine Anfrage an die deutschen Behörden betreffend Ihrer Person gestellt. Die deutschen Behörden gaben bekannt, dass sie ledig sind, in XXXX gemeldet sind, mit folgendem Alias Datensatz aufscheinen: XXXX und den aserbaidschanischen Reisepass Nr. XXXX vom XXXX besitzen, sowie in Deutschland über eine Niederlassungserlaubnis: Nr. XXXX vom XXXX verfügen. Weiters gäbe es in Deutschland 4 Vormerkungen wegen Handel mit Betäubungsmitteln, Unterschlagung, Hausfriedensbruch, allgemeiner Verstoß mit Cannabis (2008-2022). Weiters hat das BFA ihre Daten in den Registern überprüft und auch eine Anfrage an die deutschen Behörden betreffend Ihrer Person gestellt. Die deutschen Behörden gaben bekannt, dass sie ledig sind, in römisch 40 gemeldet sind, mit folgendem Alias Datensatz aufscheinen: römisch 40 und den aserbaidschanischen Reisepass Nr. römisch 40 vom römisch 40 besitzen, sowie in Deutschland über eine Niederlassungserlaubnis: Nr. römisch 40 vom römisch 40 verfügen. Weiters gäbe es in Deutschland 4 Vormerkungen wegen Handel mit Betäubungsmitteln, Unterschlagung, Hausfriedensbruch, allgemeiner Verstoß mit Cannabis (2008-2022). …“ I.1.
- Mit Beschluss des zuständigen Gerichts vom 11.3.2023 wurde über die bP gem. §§ 114
(1), 114
(3)Z2 und 3, 114
(4)2. Fall FPG §§ 105
(1), 106
(1)Z 3 StGB, §§ 27
(1)Z1 2. Fall, 27
(1)Z1 5. Fall, 27
(2)SMG die Untersuchungshaft verhängt. Entsprechend einer Rückfrage beim zuständigen Richter am 31.5.2023 war Fluchtgefahr nicht das ausschlaggebende Element zur Verhängung der Untersuchungshaft.römisch eins.1.2. Mit Beschluss des zuständigen Gerichts vom 11.3.2023 wurde über die bP gem. Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Z2 und 3, 114
(4)2. Fall FPG Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer 3, StGB, Paragraphen 27,
(1)Z1 2. Fall, 27
(1)Z1 5. Fall, 27
(2)SMG die Untersuchungshaft verhängt. Entsprechend einer Rückfrage beim zuständigen Richter am 31.5.2023 war Fluchtgefahr nicht das ausschlaggebende Element zur Verhängung der Untersuchungshaft. I.2.
- Im amtswegig eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren wurde der bP mit Schreiben vom 114.2023 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Eine solche Äußerung wurde nicht erstattet.römisch eins.2.
- Im amtswegig eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren wurde der bP mit Schreiben vom 114.2023 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Eine solche Äußerung wurde nicht erstattet. I.1.
- Im weiteren Verfahren wurde der bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
nicht erteilt.
§ 10Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(2)Z 1 (laut Spruch) und Z 3 (zusätzliche in der Begründung genannt) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 „Ziffer 0“ FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 „Jahr/Jahren“ erlassen.römisch eins.1.4. Im weiteren Verfahren wurde der bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, nicht erteilt.
Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(2)Ziffer eins, (laut Spruch) und Ziffer 3, (zusätzliche in der Begründung genannt) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“ FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 „Jahr/Jahren“ erlassen. I.1.4.
- Die bB ging im Detail von nachfolgendem Sachverhalt aus (Formatierungen, Hervor-hebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.1.4.
- Die bB ging im Detail von nachfolgendem Sachverhalt aus (Formatierungen, Hervor-hebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): Ihre Identität steht fest. Ihr Name ist XXXX . Sie sind Staatsbürger von Aserbaidschan und am XXXX in XXXX geboren. Ihre Identität steht fest. Ihr Name ist römisch 40 . Sie sind Staatsbürger von Aserbaidschan und am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie sind in Österreich unbescholten, doch gibt es ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Schlepperei gegen Ihre Person, sie wurden in die JA XXXX eingeliefert, wo Sie sich aktuell im Stande der Untersuchungshaft, verhängt durch das LG XXXX am XXXX 2023 unter der Zahl XXXX , befinden. Weiters gibt es ein Ermittlungsverfahren nach dem SMG gegen Ihre Person.Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie sind in Österreich unbescholten, doch gibt es ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Schlepperei gegen Ihre Person, sie wurden in die JA römisch 40 eingeliefert, wo Sie sich aktuell im Stande der Untersuchungshaft, verhängt durch das LG römisch 40 am römisch 40 2023 unter der Zahl römisch 40 , befinden. Weiters gibt es ein Ermittlungsverfahren nach dem SMG gegen Ihre Person. Sie weisen in Deutschland Vormerkungen wegen Handel mit Betäubungsmitteln, Unterschlagung, Hausfriedensbruch, allgemeiner Verstoß mit Cannabis (2008-2022) auf. Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach, waren auch nie im Bundesgebiet gemeldet, wollten nach Italien durchreisen. Es wurde festgestellt, dass Sie mit einem gemieteten Kastenwagen 20 illegal aufhältige Fremde (Pakistani und Bangladeschi) durch Österreich nach Italien schleppen wollten. Es war begründet davon auszugehen, dass Sie ausschließlich zum Zwecke der Begehung der Schlepperei nach Österreich eingereist sind. Sie wurden am 08.04.2023 in die JA XXXX eingeliefert, wo Sie sie aktuell im Stande der Untersuchungshaft befinden.Sie wurden am 08.04.2023 in die JA römisch 40 eingeliefert, wo Sie sie aktuell im Stande der Untersuchungshaft befinden. Sie halten sich – durch die im Fahrzeug gefundenen Drogen und die Schlepperei – illegal im Bundesgebiet auf, Sie gefährden durch Ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind jedoch im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels, weshalb auch davon auszugehen ist, dass Sie in Deutschland zumindest private Anbindungen haben. Eine Stellungnahme haben Sie bis dato nicht abgegeben. …Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:…, Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Es konnte nicht festgestellt werden, wann Sie nach Österreich eingereist sind. [Anm.: richtig wohl eher „Seitens des BFA wurde der Zeitpunkt der Einreise nicht ermittelt“.] Festgestellt werden konnte jedoch, dass Sie als Lenker eines gemieteten Kastenwagens in der Nähe von Wien 20 illegal aufhältige Personen in den von Ihnen gelenkten Kastenwagen aufnahmen und idF versuchten, diese 20 illegal aufhältigen Fremden nach Italien zu schleppen. Die illegal aufhältigen Fremden wurden zuvor von Rumänien über Ungarn nach Wien geschleppt. Daher besteht auch der Verdacht, dass Sie die Tat als Mitglied einer international agierenden kriminellen Vereinigung begingen, die arbeitsteilig Fremde durch Österreich nach Italien schleppt.Es konnte nicht festgestellt werden, wann Sie nach Österreich eingereist sind. [Anm.: richtig wohl eher „Seitens des BFA wurde der Zeitpunkt der Einreise nicht ermittelt“.] Festgestellt werden konnte jedoch, dass Sie als Lenker eines gemieteten Kastenwagens in der Nähe von Wien 20 illegal aufhältige Personen in den von Ihnen gelenkten Kastenwagen aufnahmen und in der Fassung versuchten, diese 20 illegal aufhältigen Fremden nach Italien zu schleppen. Die illegal aufhältigen Fremden wurden zuvor von Rumänien über Ungarn nach Wien geschleppt. Daher besteht auch der Verdacht, dass Sie die Tat als Mitglied einer international agierenden kriminellen Vereinigung begingen, die arbeitsteilig Fremde durch Österreich nach Italien schleppt. Sie versetzten die von Ihnen geschleppten Personen auch in einen qualvollen Zustand. Aufgrund der Tatsache dass die Illegalen im Laderaum des Kastenwagens keine Luft bekommen haben, haben diese mit den Fäusten auf die Außenwände geschlagen und geschrien. Im Bereich XXXX sind Sie stehengeblieben und haben die Seitentüre des Kastenwagens geöffnet. Mehrere Personen waren bereits kurze Zeit bewusstlos, sind dann aber wieder zu sich gekommen. 8 Personen sind nicht mehr in den Kastenwagen eingestiegen, so dass Sie die Schlepperfahrt in Richtung Italien mit 12 Fremden fortgesetzt haben. Sie versetzten die von Ihnen geschleppten Personen auch in einen qualvollen Zustand. Aufgrund der Tatsache dass die Illegalen im Laderaum des Kastenwagens keine Luft bekommen haben, haben diese mit den Fäusten auf die Außenwände geschlagen und geschrien. Im Bereich römisch 40 sind Sie stehengeblieben und haben die Seitentüre des Kastenwagens geöffnet. Mehrere Personen waren bereits kurze Zeit bewusstlos, sind dann aber wieder zu sich gekommen. 8 Personen sind nicht mehr in den Kastenwagen eingestiegen, so dass Sie die Schlepperfahrt in Richtung Italien mit 12 Fremden fortgesetzt haben. Bei Ihrer Kontrolle konnte im von Ihnen gelenkten KFZ auch eine geringe Menge Heroin vorgefunden werden. Dass Sie aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden, war daher festzustellen. Dass die Formen der Schlepperei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, steht für das BFA fest. An der Verhinderung der Schlepperei – auch ohne Bereicherungsabsicht – besteht ein großes öffentliches Interesse (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom
- November 2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu (vgl. E
- März 2007, 2007/18/0135; E
- Juni 2007, 2007/21/0170; E
- Februar 2012, 2009/21/0103).Dass die Formen der Schlepperei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, steht für das BFA fest. An der Verhinderung der Schlepperei – auch ohne Bereicherungsabsicht – besteht ein großes öffentliches Interesse (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom
- November 2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu vergleiche E
- März 2007, 2007/18/0135; E
- Juni 2007, 2007/21/0170; E
- Februar 2012, 2009/21/0103). Zusammenfassend war festzustellen, dass Ihrem Wesen offensichtlich eine massive kriminelle Energie innewohnt, und Sie vermutlich im Rahmen einer international agierenden kriminellen Vereinigung die Schlepperei begingen, da die Schleppung sehr gut und arbeitsteilig organisiert war. Weiters konnte festgestellt werden, dass Sie auch schon in Deutschland kriminell in Erscheinung getreten sind. Sohin konnte aufgrund des von Ihnen gezeigten delinquenten Verhaltens eine zu treffende Zukunftsprognose nur negativ ausfallen. I.1.4.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.1.4.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.1.4.
- Beweiswürdigend führte die bB Folgendes aus (Hervorhebungen, Gliederung, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.1.4.
- Beweiswürdigend führte die bB Folgendes aus (Hervorhebungen, Gliederung, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund der der vorgewiesenen Dokumente und der Auskunft der deutschen Behörden zu Ihrer Person fest. Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aufgrund Ihrer Haftfähigkeit, sie befinden sich seit 08.04.2023 in der JA XXXX . Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie als Schlepper einen Kastenwegen gelenkt haben. Dass Sie in der JA XXXX aufhältig sind, ergibt sich aus der Vollzugsinformation vom 11.04.
- Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aufgrund Ihrer Haftfähigkeit, sie befinden sich seit 08.04.2023 in der JA römisch 40 . Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie als Schlepper einen Kastenwegen gelenkt haben. Dass Sie in der JA römisch 40 aufhältig sind, ergibt sich aus der Vollzugsinformation vom 11.04.
- Dass Sie in Österreich unbescholten sind, ergibt sich aus der SA Abfrage, dass es laufende Ermittlungen gegen Ihre Person wegen des Verdachts der Schlepperei gibt, ergibt sich aus den Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen sowie dem Anlassbericht des LKA XXXX , und dem Umstand der Verhängung der Untersuchungshaft durch das LG XXXX am XXXX .2023 unter der AZ XXXX .Dass Sie in Österreich unbescholten sind, ergibt sich aus der SA Abfrage, dass es laufende Ermittlungen gegen Ihre Person wegen des Verdachts der Schlepperei gibt, ergibt sich aus den Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen sowie dem Anlassbericht des LKA römisch 40 , und dem Umstand der Verhängung der Untersuchungshaft durch das LG römisch 40 am römisch 40 .2023 unter der AZ römisch 40 . Dass Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten, ergibt sich aus Ihrem Verhalten, Ihrem Drogenbesitz und der Tatsache, dass Sie versuchten, 20 illegal aufhältige Fremde durch Österreich nach Italien zu schleppen, versteckt in dem von Ihnen gelenkten Kastenwagen. Dies ergibt sich aus den Polizeiberichten zu Ihrer Person. Sie sind zwar im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels, aber wurde Ihr grundsätzlich legaler Aufenthalt durch Ihr gefährdendes Verhalten zum illegalen Aufenthalt, was sich wiederum aus dem Schengener Grenzkodex ergibt. § 52 Abs 6 FPG besagt: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen. Dass Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten, ergibt sich aus Ihrem Verhalten, Ihrem Drogenbesitz und der Tatsache, dass Sie versuchten, 20 illegal aufhältige Fremde durch Österreich nach Italien zu schleppen, versteckt in dem von Ihnen gelenkten Kastenwagen. Dies ergibt sich aus den Polizeiberichten zu Ihrer Person. Sie sind zwar im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels, aber wurde Ihr grundsätzlich legaler Aufenthalt durch Ihr gefährdendes Verhalten zum illegalen Aufenthalt, was sich wiederum aus dem Schengener Grenzkodex ergibt. Paragraph 52, Absatz 6, FPG besagt: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Da Ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls erforderlich ist, ist auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG in Ihrem konkreten Fall zu erlassen. Da Ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls erforderlich ist, ist auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Ihrem konkreten Fall zu erlassen. Ihre Vormerkungen in Deutschland ergeben sich aus der Mitteilung der deutschen Behörden vom 07.04.2023. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem gesamten Inhalt Ihres ho. Verwaltungsaktes sowie den Polizeiberichten, den Registerabfragen und den Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen und ihren Dokumenten wie der Mitteilung der deutschen Behörden zu Ihrer Person. Dass sie keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen und auch nicht gemeldet sind, ergibt sich aus den Registerabfragen. Dass Sie nur durch Österreich durchreisen wollten, mit dem Ziel, die von Ihnen geschleppten Personen nach Italien zu verbringen, ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis der Polizei. Dass Sie ausschließlich zum Zwecke der Schleppung von illegalen Personen in das Bundesgebiet eingereist sind, ergibt sich aus den Polizeiberichten. Daraus ergibt sich auch, dass Sie am 08.04.2023 in die JA XXXX eingeliefert wurden. Dass Sie ausschließlich zum Zwecke der Schleppung von illegalen Personen in das Bundesgebiet eingereist sind, ergibt sich aus den Polizeiberichten. Daraus ergibt sich auch, dass Sie am 08.04.2023 in die JA römisch 40 eingeliefert wurden. Dass in dem von Ihnen verwendeten KFZ Drogen gefunden wurden, und die Tatsache, dass Sie der Schlepperei verdächtig sind, wobei die von Ihnen geschleppten Personen in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, ergibt sich aus den Berichten der Polizei. Daher konnte auch festgestellt werden, dass Sie durch Ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden. Zudem wurden die durchgeführten Registerabfragen (ZMR, IZR, AJWEB…) den Feststellungen zu Grunde gelegt. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Diese Feststellungen wurden anhand Ihrer Angaben sowie des Akteninhaltes und der durchgeführten Registerabfragen sowie der Polizeiberichte und der Mitteilung der deutschen Behörden zu Ihrer Person. Eine Stellungnahme haben Sie bis dato nicht eingebracht. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
§ 5Abs.
2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Es besteht keine reale Gefahr, dass Sie in Serbien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt sind. Ergänzend darf angeführt werden, dass Sie sich nicht zum Länderinformationsblatt äußerten. Sollte das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt worden sein wird auf die stRsp des VwGH hingewiesen womit mit Einbringung einer Bescheidbeschwerde ein solcher Mangel saniert werden würde. (vgl. ua. VwGH
- 1986, 85/07/0305;
- 2001, 99/10/0011;
- 2003, 2000/18/0040; Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel hingegen noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden.)Ergänzend darf angeführt werden, dass Sie sich nicht zum Länderinformationsblatt äußerten. Sollte das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt worden sein wird auf die stRsp des VwGH hingewiesen womit mit Einbringung einer Bescheidbeschwerde ein solcher Mangel saniert werden würde. vergleiche ua. VwGH
- 1986, 85/07/0305;
- 2001, 99/10/0011;
- 2003, 2000/18/0040; Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel hingegen noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden.) Sie brachten binnen der Ihnen gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Die Feststellungen zum Verdacht der Schlepperei durch Ihre Person ergeben sich zweifelsfrei aus dem Bericht der Polizei sowie den Zeugeneinvernahmen und der Beschuldigtenvernehmung. Die Feststellungen zum Drogenbesitz ergeben sich aus dem AV der API- XXXX . Die Feststellungen zum Drogenbesitz ergeben sich aus dem AV der API- römisch 40 . Auf Grund des arbeitsteiligen Vorgehens, dem hohen Organisationsgrades, der Angaben der geschleppten Personen, der Tatsache, dass sie die Teilstrecke von Wien nach Italien als Schlepper tätig waren bzw. die von Ihnen geschleppten Personen nach Italien verbringen hätten sollen, ergibt sich die Annahme, dass Sie die Schleppung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begingen, die international tätig ist. Auf Grund der Polizeiberichte ergibt sich, dass Sie die von Ihnen geschleppten Personen in einen qualvollen Zustand versetzt haben. …“ I.1.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G begründenden Sachverhalt ergaben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen rechtswidrigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen und bestünden aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein qualifiziert öffentliches Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Aufgrund der von der bP ausgehenden Gefahr und des Bestehens von Fluchtgefahr war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, war keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.römisch eins.1.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG begründenden Sachverhalt ergaben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen rechtswidrigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen und bestünden aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein qualifiziert öffentliches Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Aufgrund der von der bP ausgehenden Gefahr und des Bestehens von Fluchtgefahr war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, war keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. I.1.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.1.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Vertretung der bP führte aus, dass sich die bP legal in der BRD aufhalte, wo ebenso ihre Lebensgefährtin und ihre beiden Kinder aufhältig seien, ohne deren Identität preiszugeben. Sie pflege zu diesen Anschlusspersonen um eine enge Beziehung und würden aufent-haltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.Die Vertretung der bP führte aus, dass sich die bP legal in der BRD aufhalte, wo ebenso ihre Lebensgefährtin und ihre beiden Kinder aufhältig seien, ohne deren Identität preiszugeben. Sie pflege zu diesen Anschlusspersonen um eine enge Beziehung und würden aufent-haltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Im Ergebnis stellte sich die Entscheidung der bB rechts- und tatsachenirrig dar. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der von der bB festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die Delinquenz der bP wurde in der Beschwerde nicht bestritten. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen männlichen aserbaidschanischen Staatsbürger. Sie reiste rechtswidrig nach Österreich ein. Zur individuellen Lage der bP wird festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden, jüngeren, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP sichtlich auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden; es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen. Die bP verfügt über keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet liegt bei etwas weniger als 2 Monate. Die bP reiste gezielt in das Bundesgebiet ein, um hier Straftaten zu begehen. In Bezug auf den konkreten Sachverhalt rund um die Delinquenz der bP wird auf die Ausführungen der bP im zitierten Umfang verwiesen, deren objektiver Aussagekern zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Ob in der BRD die Lebensgefährtin und ihre Kinder aufhältig sind, ist nicht bekannt und aktuell nicht feststellbar. Die bP leidet an keiner Erkrankung, welche in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre und sind der bP die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten der bP in ihrem Herkunftsstaat zugänglich. Die Identität der bP steht nach dafürhalten der bB fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese in gewissen Bereichen als problematisch darstellen, die bP von diesen Problembereichen sichtlich nicht in relevanter Weise betroffen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, ein Drogensubstitutionsprogramm besteht und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert und unterstützt werden.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, um die Prognoseentscheidung des § 18 Abs. 5 BFA-VG treffen zu können.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, um die Prognoseentscheidung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG treffen zu können. Der legale Aufenthalt der Lebensgefährtin und der Kinder der bP in der BRD stehen mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel und mangels konkreter Angaben der bP nicht fest. Die Delinquenz der bP ergibt sich aus der der bB im angefochtenen Bescheid genannten Quellen: ● Bericht PKZ XXXX (DEU) vom 07.04.2023 XXXX -jes Bericht PKZ römisch 40 (DEU) vom 07.04.2023 römisch 40 -jes ● Sirene Treffermeldungen XXXX und XXXX vom 09.04.2023 PI XXXX Sirene Treffermeldungen römisch 40 und römisch 40 vom 09.04.2023 PI römisch 40 ● E-Mail-Übermittlung XXXX 10 08.04.2023 E-Mail-Übermittlung römisch 40 10 08.04.2023 ● Aktenvermerk API- XXXX 07.04.2023 Aktenvermerk API- römisch 40 07.04.2023 ● Tagesdokumentation 08-04-2023 PI XXXX XXXX 07.04.2023 Tagesdokumentation 08-04-2023 PI römisch 40 römisch 40 07.04.2023 ● Tagesmeldung XXXX LPD ST- XXXX FGP 07.04.2023 Tagesmeldung römisch 40 LPD ST- römisch 40 FGP 07.04.2023 ● Verhängung der Untersuchungshaft von LG XXXX XXXX XXXX 2023 Verhängung der Untersuchungshaft von LG römisch 40 römisch 40 römisch 40 2023 ● Vollzugsinformation JA XXXX 11.04.2023 Vollzugsinformation JA römisch 40 11.04.2023 ● Registerabfragen vom 11.04.2023 ● PAZ XXXX Aufenthaltsinformation 07.04.2023 PAZ römisch 40 Aufenthaltsinformation 07.04.2023 ● Befragungen der geschleppten Personen durch die PI Fremdenpolizei XXXX Befragungen der geschleppten Personen durch die PI Fremdenpolizei römisch 40 ● Festnahmeauftrag des BFA vom 07.04.2023 ● Schriftliches Parteiengehör vom 11.04.2023, nachweislich zugestellt am 12.04.2023 in der JA XXXX Schriftliches Parteiengehör vom 11.04.2023, nachweislich zugestellt am 12.04.2023 in der JA römisch 40 ● Registerabfragen vom 11.04.2023 Ebenso sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass der entsprechende Sachverhalt seitens der bP nicht –auch nicht in der Beschwerdeschrift- bestritten wurde. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass diese in jenem Umfang feststeht, als die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zu treffen ist. Soweit dieser den Verfahrensparteien nicht vorgehalten wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass dieser in Bezug auf die bB als Spezialbehörde und die bP als georgischer Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen werden kann.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass diese in jenem Umfang feststeht, als die Prognoseentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu treffen ist. Soweit dieser den Verfahrensparteien nicht vorgehalten wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass dieser in Bezug auf die bB als Spezialbehörde und die bP als georgischer Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.3.1. § 18 BFA-VG lautet:römisch zwei.3.3.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)…
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.Paragraph 18,
(1)…,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)…
(4)…
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ § 52 Abs. 6 AsylG lautet:Paragraph 52, Absatz 6, AsylG lautet: „
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.“„
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.“ Relevante Bestimmungen aus dem SDÜ: Artikel 21 SDÜ: "
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3)Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22." Artikel 5 SDÜ: "
(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
- b)Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
- c)Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
- d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2)Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3)Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt." II.3.3.
- Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:römisch zwei.3.3.
- Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes: Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den innerstaatlich ungelösten Konflikt in Bezug auf die Territorialhoheit um Abchasien bzw. Südossetien nicht angenommen werden). Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Es sei auch darauf hingewiesen, dass es nach der stRsp des VwGH außerhalb eins Verfahrens zur Zuerkennung von internationalem Schutz, es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion des § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) die Festlegung des Zielstaat der Abschiebung anzunehmen ist (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367). Es sei auch darauf hingewiesen, dass es nach der stRsp des VwGH außerhalb eins Verfahrens zur Zuerkennung von internationalem Schutz, es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion des Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) die Festlegung des Zielstaat der Abschiebung anzunehmen ist (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367). Nur ein Antrag auf internationalen Schutz kann bei Zutreffen der Gefährdungsbehauptungen zur Gewährung eines entsprechenden Status und entsprechende (umfassende) Aufenthalts-berechtigungen verschaffen, nicht jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Das Gericht sieht sich deshalb vor dem Hintergrund, dass die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte und von einer in asyl- und fremdenrechtlich versierten Organisation vertreten ist, auch im gegenständlichen Fall zur Prüfung der Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines Größenschlusses ebenfalls nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw. ist ihm dies sogar verwehrt (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234).Nur ein Antrag auf internationalen Schutz kann bei Zutreffen der Gefährdungsbehauptungen zur Gewährung eines entsprechenden Status und entsprechende (umfassende) Aufenthalts-berechtigungen verschaffen, nicht jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Das Gericht sieht sich deshalb vor dem Hintergrund, dass die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte und von einer in asyl- und fremdenrechtlich versierten Organisation vertreten ist, auch im gegenständlichen Fall zur Prüfung der Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines Größenschlusses ebenfalls nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw. ist ihm dies sogar verwehrt vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234). Ebenso war davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt. II.3.3.
- Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.3.
- Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.3.3.
- Zur Frage des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet aufgrund ihres Aufenthaltsrechts in der BRD:römisch zwei.3.3.3.
- Zur Frage des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet aufgrund ihres Aufenthaltsrechts in der BRD: Da sich die bP im Besitz eines Aufenthaltstitels der BRD befindet, stünde es ihr somit frei, sich im Rahmen der im § 21 iVm Art. 5 SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat –und somit auch in Österreich- aufzuhalten, falls kein in in Art.
- leg. cit genannter Ausschlusstatbestand des Art. 5 leg. cit vorliegt. Da sich die bP im Besitz eines Aufenthaltstitels der BRD befindet, stünde es ihr somit frei, sich im Rahmen der im Paragraph 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat –und somit auch in Österreich- aufzuhalten, falls kein in in Artikel 21, leg. cit genannter Ausschlusstatbestand des Artikel 5, leg. cit vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt es auf der Hand, dass die bP das Bundesgebiet nicht zu Besuchs- oder touristischen Zwecken bzw. zur Durchreise aufsuchte und liegt aufgrund ihres Reisezweckes und ihrer Delinquenz der Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 1 lit e SDÜ vor. Im gegenständlichen Fall liegt es auf der Hand, dass die bP das Bundesgebiet nicht zu Besuchs- oder touristischen Zwecken bzw. zur Durchreise aufsuchte und liegt aufgrund ihres Reisezweckes und ihrer Delinquenz der Ausschlusstatbestand des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ vor. Soweit im gegenständlichen Fall keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Bezug auf die festgestellte Delinquenz vorliegt, sei zur Klarstellung an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Im Hinblick auf die seitens der bP in Bezug auf ihre Drogensucht sei auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität hingewiesen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Im Hinblick auf die seitens der bP in Bezug auf ihre Drogensucht sei auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität hingewiesen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Im gegenständlichen Fall ist weiters festzuhalten, dass die bP unmittelbar beginnend mit ihrer Einreise eine Straftat aus dem Verbrechensbereich setzte, sie eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und sie sichtlich vorsätzlich in das hoch einzuschätzende Rechtsgut eines geordneten Vollzugs des Fremden- und Niederlassungsrecht eingriff. Gerade der Bekämpfung des Schlepperunwesens wird aufgrund des damit verbundenen menschlichen Leides der betroffenen Individuen, welches im gegenständlichen Fall bis zur nahen Gefahr eines qualvollen Todes führte, der stattfindenden illegalen Geldflüsse, der einhergehenden Begleitkriminalität, sowie den Schäden für die davon betroffene Gesellschaft durch die hierdurch begünstigte illegale Migration ein hohes Maß zugemessen und stellt die Schlepperei ein Handeln mit besonders hohem sozialen Unwert dar. Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP in einem Fahrzeug vorschriftswidrig mit einer erheblichen Zahl von Personen überladen war. Dieser Umstand stellt neben dem bereits beschriebenen Ungemach und die individuellen Gefahren für die Beförderten auch eine erhebliche Gefährdung für die sonstigen Teilnehmer am Straßenverkehr dar, zumal es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass in einem dermaßen überladenen Fahrzeug eine sichere und bestimmungsgemäße Einnahme eines Platzes, sowie die sichere Beförderung ebenso wenig sicher möglich ist, wie das sichere Lenken eines solchen Fahrzeuges und somit die Unfallgefahr erheblich gesteigert wird. Das Handeln der bP war sichtlich nicht darauf ausgerichtet, anderen –etwa Sympathiepersonen oder sonstigen Menschen, welche die bP als hilfsbedürftig erachtet- zu helfen, sondern ging es ihr einzig darum, sich unter Ausnützung der Notlage anderer zu bereichern und zeigte sich sichtlich wenig Empathie für die Betroffenen und die Allgemeinheit. Ebenso wurde die Tat im Zusammenhang mit einer derartig hohen Anzahl von Betroffenen begangen, dass dies eine Vielzahl jener darstellt, welche für ein tatbestandmäßiges Handeln erforderlich gewesen wäre. Auch zeigt die Art der begangenen Straftat, dass es sich hier sichtlich nicht um eine spontan oder aus Unbesonnenheit begangene Straftat handelt. Viel mehr bedurften diese sichtlich einer nicht zu unterschätzenden Vorbereitungszeit und einer Vernetzung mit weiteren Kriminellen, welche die bP sichtlich schon vor ihrer Einreise nach Österreich vornehmen musste, um sich in die Lage zu versetzen, die begangenen Straftaten überhabt begehen zu können. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Einreise ihre kriminelle Tätigkeit aufnahm, bis zu ihrer Festnahme fortsetze und erst zukünftig aus der Haft entlassen wird, kann das bisherige Verhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Dass die bP im Lichte ihrer Persönlichkeitsstruktur sichtlich geneigt ist, wiederholt Straftaten zu begehen, zeigt sich auch anhand ihres Vorlebens, woraus sich ergibt, dass sie bereits im Ausland wiederholt delinquent wurde. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Einreise ihre kriminelle Tätigkeit aufnahm, bis zu ihrer Festnahme fortsetze und erst zukünftig aus der Haft entlassen wird, kann das bisherige Verhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Dass die bP im Lichte ihrer Persönlichkeitsstruktur sichtlich geneigt ist, wiederholt Straftaten zu begehen, zeigt sich auch anhand ihres Vorlebens, woraus sich ergibt, dass sie bereits im Ausland wiederholt delinquent wurde. Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen. Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich die beschriebene Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich, aber auch in Europa allgemein auswirkt und es wäre der bP freigestanden, nicht delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben in Österreich oder einem Partnerstaat zu verbringen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass sie sich die bP seit ihrer aktuellen Einreise in das Bundesgebiet rechtswidrig in diesem Aufhält und sich aufgrund des Reisezweckes und ihrer Delinquenz in Verbindung mit der negativen Zukunftsprognose nicht auf Art. 21 SDÜ berufen kann.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass sie sich die bP seit ihrer aktuellen Einreise in das Bundesgebiet rechtswidrig in diesem Aufhält und sich aufgrund des Reisezweckes und ihrer Delinquenz in Verbindung mit der negativen Zukunftsprognose nicht auf Artikel 21, SDÜ berufen kann. Da aufgrund der beschriebenen Delinquenz in Verbindung mit der negativen Zukunftsprognose der bP ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kommt § 52 Abs. 6 Satz 1 und 2 FPG nicht zur Anwendung.Da aufgrund der beschriebenen Delinquenz in Verbindung mit der negativen Zukunftsprognose der bP ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kommt Paragraph 52, Absatz 6, Satz 1 und 2 FPG nicht zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall konnten keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungs-punkte im Bundesgebiet festgestellt werden. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer An-knüpfungspunkte im Bundesgebiet unterbleiben.Im gegenständlichen Fall konnten keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungs-punkte im Bundesgebiet festgestellt werden. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer An-knüpfungspunkte im Bundesgebiet unterbleiben. Die Frage der Existenz familiärer Anknüpfungspunkte in der BRD ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes zu prüfen, ist im Rahmen des im gegenständlichen Verfahrens relevanten Prüfungsrahmens nicht weiter beachtlich und steht es der bP frei, selbst bei einer Ausschreibung im SIS nach ihrer Abschiebung nach Aserbaidschan die Wieder-einreise in die BRD zu betreiben (vgl. Art. 5 Abs. 2 SDÜ).Die Frage der Existenz familiärer Anknüpfungspunkte in der BRD ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes zu prüfen, ist im Rahmen des im gegenständlichen Verfahrens relevanten Prüfungsrahmens nicht weiter beachtlich und steht es der bP frei, selbst bei einer Ausschreibung im SIS nach ihrer Abschiebung nach Aserbaidschan die Wieder-einreise in die BRD zu betreiben vergleiche Artikel 5, Absatz 2, SDÜ). II.3.3.
- Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325). Diese Anforderungen sind auch für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 zu begründen vermag (Vw
GH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070). Umgekehrt setzt somit die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht die rechtskräftige Verurteilung der bP zwingend voraus, sondern das Feststehen jenes Sachverhalts, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt.römisch zwei.3.3.5. Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325). Diese Anforderungen sind auch für die nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 zu begründen vermag (VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070). Umgekehrt setzt somit die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht die rechtskräftige Verurteilung der bP zwingend voraus, sondern das Feststehen jenes Sachverhalts, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094). Im gegenständlichen Fall wurde das verpönte Verhalten der bP bereits ausführlich beschrieben. Neben der anzunehmenden Suchtmittelkriminalität stellt auch das Verbrechen der Schlepperei ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten aus den bereits beschriebenen Gründen dar. (VwGH vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht aus fremdenrechtlicher Sicht auch davon ausgeht, dass sich die bP als nicht vertrauenswürdig darstellt, sich gegen die Rechtsordnung der Aufenthaltsstaaten stellte und daher von Fluchtgefahr iSd § 18 Abs. 2 Z 3 auszugehen ist. Das ho. Gericht schließt sich hier den Ausführungen der bB an („Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass Sie sich bisweilen als höchst unzuverlässig erwiesen, begründet davon auszugehen, dass Sie sich bei sich bietender Gelegenheit dem Verfahren und Ihrer Außerlandesbringung entziehen würden. ... Auf Grund des naheliegenden Verdachtes, dass Sie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig wurden, liegt aus Sicht des BFA auch massive Fluchtgefahr vor, weshalb in Ihrem Fall auch Z 3 leg cit erfüllt ist.“).Zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht aus fremdenrechtlicher Sicht auch davon ausgeht, dass sich die bP als nicht vertrauenswürdig darstellt, sich gegen die Rechtsordnung der Aufenthaltsstaaten stellte und daher von Fluchtgefahr iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, auszugehen ist. Das ho. Gericht schließt sich hier den Ausführungen der bB an („Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass Sie sich bisweilen als höchst unzuverlässig erwiesen, begründet davon auszugehen, dass Sie sich bei sich bietender Gelegenheit dem Verfahren und Ihrer Außerlandesbringung entziehen würden. ... Auf Grund des naheliegenden Verdachtes, dass Sie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig wurden, liegt aus Sicht des BFA auch massive Fluchtgefahr vor, weshalb in Ihrem Fall auch Ziffer 3, leg cit erfüllt ist.“). II.3.3.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Feststellung der Rechtmäßigkeit des seitens der bP erlassenen Einreiseverbotes im Lichte der hierzu festge-stellten Umstände von der getroffenen Prognoseentscheidung nicht umfasst ist, sondern hierüber in dem in der Sache ergehenden Erkenntnis entschieden wird.römisch zwei.3.3.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Feststellung der Rechtmäßigkeit des seitens der bP erlassenen Einreiseverbotes im Lichte der hierzu festge-stellten Umstände von der getroffenen Prognoseentscheidung nicht umfasst ist, sondern hierüber in dem in der Sache ergehenden Erkenntnis entschieden wird. II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2272479.1.00