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{'item': 'L516 2270439-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlL516 2270439-1 Spruch, L516 2270439-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Volksrepublik China, und des XXXX , geb XXXX , vertreten durch Mag. Alfons UMSCHADEN MBA, M.B.L., Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 10.03.2023, ABB-Nr: 004302678, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12a Z 1 AuslBG im Unternehmen des XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Volksrepublik China, und des römisch 40 , geb römisch 40 , vertreten durch Mag. Alfons UMSCHADEN MBA, M.B.L., Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 10.03.2023, ABB-Nr: 004302678, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG im Unternehmen des römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a AuslBG idF BGBl I 43/2023 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2023, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Für den Beschwerdeführer XXXX , geb XXXX , StA Volksrepublik China (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), beantragte der weitere Beschwerdeführer, XXXX in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) am 14.02.2023 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als Koch im Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers. Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Für den Beschwerdeführer römisch 40 , geb römisch 40 , StA Volksrepublik China (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), beantragte der weitere Beschwerdeführer, römisch 40 in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) am 14.02.2023 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als Koch im Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers. Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.03.2023 diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.03.2023 diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde wird mit gemeinsamen Schriftsatz von beiden Beschwerdeführern zur Gänze bekämpft.

  1. Sachverhalt 1.1 Für den Erstbeschwerdeführer wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) beantragt1.1 Für den Erstbeschwerdeführer wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) beantragt - für die berufliche Tätigkeit als „Chefkoch: Ausgelernter Koch für chinesische Küche“ im Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers; - bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat - bei einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2519,05 Euro. 1.2 Der Erstbeschwerdeführer hat in China am 12.10.2022 eine Ausbildung für den Beruf „Koch für chinesische Küche (Fortgeschrittenes Niveau)“ abgeschlossen. 1.3 Der Erstbeschwerdeführer hat in China in einem Gastronomiebetrieb seit Mai 2017 gearbeitet, davon seit einer nicht feststellbaren Zeit als Koch. Dem Erstbeschwerdeführer wurde von einem chinesischen Arbeitgeber am 06.12.2022 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2017 im Geschäft gearbeitet hat und – derzeit – als Koch fungiert. (Beilage ./B zum schriftlichen Antrag vom 13.02.2023) 1.4 Der Erstbeschwerdeführer hat keine Nachweise über vorhandene Sprachkenntnisse erbracht. 1.5 Der Erstbeschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 28 Jahre alt.
  2. Beweiswürdigung 2.1 Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit und die genauere Beschreibung der Tätigkeiten (oben 1.1) ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.2 Die Feststellungen zu einer in China am 12.10.2022 abgeschlossenen Ausbildung als Koch ergibt sich aus der Übersetzung des entsprechenden Diploms. Die Ausbildung wurde bereits vom AMS anerkannt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.3 Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Bestätigung eines chinesischen Arbeitgebers. Aus jener Bestätigung vom 06.12.2022 ist nicht ersichtlich, seit wann genau der Erstbeschwerdeführer als Koch fungiert und die Bestätigung enthält auch keine Angaben dazu, welche konkreten Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführer ab Mai 2017 verrichtet hat. („Hiermit wird bestätigt, das Herr …. seit Mai 2017 in unserem Geschäft gearbeitet hat, derzeit fungiert er als Koch.“) 2.4 Der Erstbeschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem AMS noch mit der Beschwerde oder im Beschwerdeverfahren einen Nachweis über Sprachkenntnisse erbracht, (Verwaltungsverfahrensakt des AMS, ho Gerichtsakt), weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. In der Beschwerde wurde zwar die Nachreichung über Sprachkenntnisse der englischen Sprache angekündigt, die jedoch bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgte. 2.5 Die Feststellungen zum Alter des Erstbeschwerdeführers (oben 1.5) ergeben sich aus dessen Geburtsdatum.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG idF BGBl I 43/2023)Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2023,) 3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid damit, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall nur 45 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 30 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 0 Punkte / Alter (28 Jahre): 15 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse:
  4. Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass die vorgelegte Berufserfahrung nicht habe berücksichtigt werden können, da diese vor der abgeschlossenen Ausbildung absolviert worden sei, und dem Antrag seien keine Nachweise über Sprachkenntnisse beigelegt worden. 3.2 Die Beschwerde bringt – zusammengefasst – vor, dass laut Verwaltungsgerichtshof (Ra 2020/09/0046) auch eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit eine einem Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung darstellen könne, sofern der Antragsteller nach der „Lehrzeit“ befähigt gewesen sei, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch getan habe. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice bereits nachgewiesen, dass er jedenfalls drei Jahre einschlägige Berufstätigkeit vorweisen könne; aus der „Beilage ./B“ ergebe sich, dass er „seit Mai 2017 als Koch“ gearbeitet habe, wodurch er spätestens mit Mai 2020 die notwendige Qualifikation erlangt habe. Ungeachtet dessen habe er einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt, aus dem sich der Befähigungsnachweis ergebe. Zudem sehe das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vor, dass nur Berufserfahrung nach der abgeschlossenen Berufsausbildung angerechnet werden können; die Formulierung „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ sei dahin auzulegen, dass Berufserfahrung in anderen Bereichen angerechnet werden könne, insofern diese der Ausbildung und dem Tätigkeitsfeld des Mangelberufs entspreche. Auch die in der Ausbildung abgeschlossenen Berufsjahre würden Berufserfahrung darstellen, da diese beim Antragsteller nicht nur ausbildungsadäquat gewesen seien, sondern Teil der Ausbildung. Damit seien sämtliche Jahre in der Tätigkeit anzurechnen. Da der Erstbeschwerdeführer seit Mai 2017 in China gearbeitet habe, seien für jedes darauffolgende Halbjahr bis Ende 2022 jeweils ein Punkt und damit insgesamt 11 Punkte anzurechnen. (Beschwerde 14.03.2023) 3.3 Zur Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass die Ausbildung als Koch durch das vorgelegte Diplom vom 12.10.2022 bereits vom AMS anerkannt und durch die Anrechnung der höchstmöglichen Punktezahl von 30 Punkten berücksichtigt wurde. Entgegen der Beschwerde hat der Erstbeschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht, dass er bereits „seit Mai 2017 als Koch“ gearbeitet habe. In der vom Erstbeschwerdeführer in deutscher und englischer Übersetzung vorgelegten „Berufsbescheinigung“ bzw „Certificate of Cook’s work“ wird lediglich bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer „seit Mai 2017 in unserem Geschäft gearbeitet hat, derzeit fungiert er als Koch.“ (bzw: „he has worked in our store from May, 17 to now, he is working as a cook now.“). Seit wann der Beschwerdeführer in jenem Geschäft als Koch arbeitet und welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer ab Mai 2017 verrichtet hat, dazu wurden keine Nachweise erbracht. Aber selbst wenn man – bei einer hypothetischen Betrachtungsweise – zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers davon ausgehen würde, dass die Qualifikation „spätestens mit Mai 2020“ erworben worden wäre, führt die Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg, dies aus folgendem Grund: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits – entgegen der Argumentation der Beschwerde – klargestellt, dass für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245). Danach könnten für die Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers in China seit Mai 2020 für jedes volle Halbjahr bis Mai 2023 insgesamt maximal 6 Punkte angerechnet und zu den bereits vom AMS anerkannten 45 Punkten hinzugezählt werden. Mit den dann insgesamt 51 Punkten wird die einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten dennoch nicht erreicht.Aber selbst wenn man – bei einer hypothetischen Betrachtungsweise – zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers davon ausgehen würde, dass die Qualifikation „spätestens mit Mai 2020“ erworben worden wäre, führt die Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg, dies aus folgendem Grund: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits – entgegen der Argumentation der Beschwerde – klargestellt, dass für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245). Danach könnten für die Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers in China seit Mai 2020 für jedes volle Halbjahr bis Mai 2023 insgesamt maximal 6 Punkte angerechnet und zu den bereits vom AMS anerkannten 45 Punkten hinzugezählt werden. Mit den dann insgesamt 51 Punkten wird die einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten dennoch nicht erreicht. Die in der Beschwerde angekündigte Nachreichung über Sprachkenntnisse der englischen Sprache erfolgte nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es demjenigen, der die Vorlage eines Beweismittels angekündigt hat, von sich aus dafür zu sorgen, dass es nicht bei der bloßen Ankündigung bleibt. (VwGH 24.09.1990, 90/19/0266) Für das Kriterium Sprachkenntnisse können daher keine Punkte angerechnet werden. 3.
  5. Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten jedenfalls nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor. 3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 In seinen Entscheidungen vom
  6. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  7. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  8. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.6 In seinen Entscheidungen vom
  10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  11. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  12. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  13. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2270439.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.