RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlL516 2271009-1 Spruch, L516 2271009-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
äß § 12a Z 1 AuslBG im Unternehmen der The Heart of Joy e.U., in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 StA Serbien, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr.in Margit SWOZIL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 16.12.2022, ABB-Nr. 4269637, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 15.03.2023, ABB-Nr. 4292766, und Vorlageantrag, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft
äß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG im Unternehmen der The Heart of Joy e.U., in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
äß § 12a AuslBG idF BGBl I 43/2023 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
äß Paragraph 12 a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2023, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die serbische Staatsangehörige XXXX , geb XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), beantragte am 05.10.2022 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
§ 41
Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als Köchin im Unternehmen der XXXX (in der Folge: beabsichtigte Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge
äß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Die serbische Staatsangehörige römisch 40 , geb römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin), beantragte am 05.10.2022 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als Köchin im Unternehmen der römisch 40 (in der Folge: beabsichtigte Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge
äß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies mit Bescheid vom 16.12.2022, ABB-Nr. 4269637, diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom
äß § 12a AuslBG ab. Das AMS wies mit Bescheid vom 16.12.2022, ABB-Nr. 4269637, diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom
äß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde wird zur Gänze angefochten. Das AMS wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 15.03.2023, ABB-Nr. 4292766,
§ 14Vw
GVG iVm § 20 f Abs 3 iVm §12a AuslGB ab.Das AMS wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 15.03.2023, ABB-Nr. 4292766,
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, f Absatz 3, in Verbindung mit §12a AuslGB ab. Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen zur Beschwerdevorentscheidung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1. Sachverhalt 1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
§ 41
Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) - für die berufliche Tätigkeit als Köchin im Unternehmen der beabsichtigten Arbeitgeberin; - bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat - bei einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2010,00 Euro. 1.2 Zur Ausbildung Die Beschwerdeführerin hat in Serbien an einer Handels-Gastgewerbeschule im Jahr 1996/1997 die dritte Klasse der dreijährigen Ausbildung zur Köchin absolviert. Die erfolgreiche Abschlussprüfung erfolgte im Oktober
- (Die erste Klasse 1994/95 und die zweite Klasse 1995/96 wurden nicht mit positivem Erfolg abgeschlossen)Die Beschwerdeführerin hat in Serbien an einer Handels-Gastgewerbeschule im Jahr 1996 aus 1997, die dritte Klasse der dreijährigen Ausbildung zur Köchin absolviert. Die erfolgreiche Abschlussprüfung erfolgte im Oktober
- (Die erste Klasse 1994/95 und die zweite Klasse 1995/96 wurden nicht mit positivem Erfolg abgeschlossen) 1.3 Zu einer Berufserfahrung Die Beschwerdeführerin legte zwei Arbeitszeugnisse vor:
- Die Firma XXXX , serbische Steuernummer XXXX , bestätigt eine unbefristete Beschäftigung von 05.10.2009 bis 23.01.
- Davon
- Die Firma römisch 40 , serbische Steuernummer römisch 40 , bestätigt eine unbefristete Beschäftigung von 05.10.2009 bis 23.01.
- Davon a. von 05.10.2009 bis 10.04.2013 am Arbeitsplatz KÖCHIN b. von 10.04.2013 bis 23.01.2020 als KÜCHENCHEFIN
- Die Firma XXXX , serbische Steuernummer XXXX , bestätigt eine Beschäftigung am Arbeitsplatz KOCH vom 05.02.2002 bis 15.09.2009.
- Die Firma römisch 40 , serbische Steuernummer römisch 40 , bestätigt eine Beschäftigung am Arbeitsplatz KOCH vom 05.02.2002 bis 15.09.
- Nach Aufforderung des AMS, ein Arbeitsbuch oder einen Versicherungsdatenauszug zum Nachweis der Beschäftigung vorzulegen, legte die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug der serbischen Pensionsversicherungsanstalt (Fonds der Republik für Pensions- und Invaliditätsversicherung) vom 15.11.2022 über die seit 01.01.1970 geleisteten Beiträge vor. In jenem Versicherungsdatenauszug scheinen nicht die Firmen XXXX und XXXX auf, weder dem Namen nach noch nach deren Steuernummern. Zudem enthält der Auszug Versicherungszeiträume bei anderen beitragszahlenden Arbeitgebern in der Gesamthöhe von 878 Tagen, die in den Beschäftigungszeitraum fallen, der in der Bestätigung der Firma XXXX (05.10.2009 bis 21.01.2020) angeführt wird. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen, dass sie bei den im Versicherungsdatenauszug angeführten anderen Arbeitgebern als Köchin gearbeitet hätte, und eine solche Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus diesem Auszug.Nach Aufforderung des AMS, ein Arbeitsbuch oder einen Versicherungsdatenauszug zum Nachweis der Beschäftigung vorzulegen, legte die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug der serbischen Pensionsversicherungsanstalt (Fonds der Republik für Pensions- und Invaliditätsversicherung) vom 15.11.2022 über die seit 01.01.1970 geleisteten Beiträge vor. In jenem Versicherungsdatenauszug scheinen nicht die Firmen römisch 40 und römisch 40 auf, weder dem Namen nach noch nach deren Steuernummern. Zudem enthält der Auszug Versicherungszeiträume bei anderen beitragszahlenden Arbeitgebern in der Gesamthöhe von 878 Tagen, die in den Beschäftigungszeitraum fallen, der in der Bestätigung der Firma römisch 40 (05.10.2009 bis 21.01.2020) angeführt wird. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen, dass sie bei den im Versicherungsdatenauszug angeführten anderen Arbeitgebern als Köchin gearbeitet hätte, und eine solche Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus diesem Auszug. 1.4 Zu Sprachkenntnissen Die Beschwerdeführerin hat am 21.02.2020 die Prüfung zum ÖSD Zertifikat A1 Deutsch sehr gut und am 14.05.2022 zum ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Die Beschwerdeführerin spricht muttersprachlich Serbisch. Nachweise über andere Sprachkenntnisse hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. 1.5 Zum Alter Die Beschwerdeführerin war im Antragszeitpunkt 43 Jahre alt.
- Beweiswürdigung 2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.2 Zur Ausbildung Die Feststellungen zu der in Serbien abgeschlossenen Ausbildung als Köchin ergibt sich aus der Übersetzung des entsprechenden Diploms. Die Ausbildung wurde bereits vom AMS anerkannt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.3 Zur Berufserfahrung Die Feststellungen zu Arbeitsbestätigungen und dem Versicherungsdatenauszug der serbischen Pensionsversicherungsanstalt beruhen auf den im Verwaltungsverfahrensakt des AMS befindlichen Dokumenten, die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurden. Das AMS forderte die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 31.10.2022 mit Frist bis 11.11.2022 auf, als Nachweis für die tatsächliche Beschäftigung eine entsprechende Bestätigung des serbischen Sozialversicherungsträgers bzw eines Arbeitsbuches vorzulegen. Die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchten am 11.11.2022 um Fristverlängerung, um das Arbeitsbuch aus Serbien vorzulegen. Am 21.11.2022 legten die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin dann kein Arbeitsbuch vor, jedoch einen Versicherungsdatenauszug aus Serbien, und gaben dazu an, dass der Versicherungsauszug nachweise, dass die Beschwerdeführerin auch versichert gewesen sei; weitere Ausführungen wurden dazu nicht
acht. Das AMS führte dann im angefochtenen Bescheid vom 16.12.2022 aus, dass im vorgelegte Versicherungsdatenauszug im Zeitraum vom 2009 bis 2019 lediglich 878 Tage an Beitragszeiten aufscheinen. Weder mit der Beschwerde noch mit der Beschwerdevorentscheidung wurden weitere oder andere Beschäftigungsnachweise vorgelegt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.4 Zu Sprachkenntnissen Die Deutschkenntnisse wurden mit den vorgelegten Diplomen nachgewiesen. Die serbischen Sprachkenntnisse sind durch die Staatsangehörigkeit, die vorgelegten Schulzeugnisse und durch den gewöhnlichen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Serbien nachgewiesen. 2.5 Zum Alter Die Feststellung zum Alter der Beschwerdeführerin (oben 1.5) ergibt sich aus deren Geburtsdatum. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG idF BGBl I 43/2023)Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2023,) 3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid vom 16.12.2022 damit, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall nur 49 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien
äß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 30 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 4 Punkte / Sprachkenntnisse: 10 Punkte / Alter (43 Jahre): 5 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0. Das AMS führte dazu in jenem Bescheid zusammengefasst aus, dass nur 4 Punkte für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ zu vergeben gewesen seien, da laut Versicherungsdatenauszug nur 878 Tage („2,4 Jahre“) an sozialversicherungspflichtigen Bschäftigungszeiten nachgewiesen seien. 3.2 Die Beschwerde vom 18.01.2023 bringt – zusammengefasst – vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von 2009 bis 2020 bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach mitgeteilt, dass nicht alle Zeiten bei dem Sozialversicherungsdatenauszug gespeichert worden seien. Schließlich habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bei jener Firma verdient. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, die Eintragung der Versicherungsdatenzeiten „und dergleichen“ sowie Unterlagen von der Firma zu verlangen. Die Firma habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin von 2009 bis 2020 in dieser Firma aufrecht
eldet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich 11 Jahre ausbildungsadäquate Berufserfahrung.3.2 Die Beschwerde vom 18.01.2023 bringt – zusammengefasst – vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von 2009 bis 2020 bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach mitgeteilt, dass nicht alle Zeiten bei dem Sozialversicherungsdatenauszug gespeichert worden seien. Schließlich habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bei jener Firma verdient. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, die Eintragung der Versicherungsdatenzeiten „und dergleichen“ sowie Unterlagen von der Firma zu verlangen. Die Firma habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin von 2009 bis 2020 in dieser Firma aufrecht
eldet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich 11 Jahre ausbildungsadäquate Berufserfahrung. 3.3. In der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023 kam das AMS zu dem Ergebnis, dass insgesamt nur 45 Punkte anzurechnen seien. Das AMS führte dabei aus, dass bei der vorgelegten Arbeitsbestätigung der XXXX von einer Gefälligkeitsbestätigung auszugehen sei, da der serbische Sozialversicherungsdatenauszug insgesamt lediglich 878 Tage Beschäftigungszeiten aufweise. Weiters hielt das AMS fest, dass die 878 Tage Versicherungszeiten weder eine Beschäftigung als Köchin noch eine Beschäftigung bei der Firma XXXX nachweisen würden. Daraus folge, dass kein Nachweis für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung vorliege. Daher könnten für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ keine Punkte vergeben werden. Das AMS führte dabei aus, dass bei der vorgelegten Arbeitsbestätigung der römisch 40 von einer Gefälligkeitsbestätigung auszugehen sei, da der serbische Sozialversicherungsdatenauszug insgesamt lediglich 878 Tage Beschäftigungszeiten aufweise. Weiters hielt das AMS fest, dass die 878 Tage Versicherungszeiten weder eine Beschäftigung als Köchin noch eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nachweisen würden. Daraus folge, dass kein Nachweis für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung vorliege. Daher könnten für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ keine Punkte vergeben werden. Das AMS vergab in der Beschwerdevorentscheidung für die Kriterien
äß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 30 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 10 Punkte / Alter (43 Jahre): 5 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse:
- 3.
- Zur Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass, soweit in der Beschwerde vom 18.01.2023 behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin „mehrfach mitgeteilt“ habe, dass nicht alle Zeiten bei dem Sozialversicherungsdatenauszug gespeichert worden seien, sich dafür keine Anhaltspunkte im Verwaltungsverfahrensakt des AMS finden, der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das AMS bewertete die Arbeitsbestätigung der XXXX in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023 als Gefälligkeitsbestätigung, da der serbische Sozialversicherungsdatenauszug insgesamt lediglich 878 Tage Beschäftigungszeiten aufweise. Jener Beurteilung des AMS trat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 31.03.2023 auf Vorlage der Beschwerde nicht entgegen. Im Vorlageantrag wurde der Beschwerdevorlage inhaltlich nicht entgegengetreten und es wurden keine weiteren Dokumente zum Nachweis einer Beschäftigung vorgelegt.Das AMS bewertete die Arbeitsbestätigung der römisch 40 in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023 als Gefälligkeitsbestätigung, da der serbische Sozialversicherungsdatenauszug insgesamt lediglich 878 Tage Beschäftigungszeiten aufweise. Jener Beurteilung des AMS trat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 31.03.2023 auf Vorlage der Beschwerde nicht entgegen. Im Vorlageantrag wurde der Beschwerdevorlage inhaltlich nicht entgegengetreten und es wurden keine weiteren Dokumente zum Nachweis einer Beschäftigung vorgelegt. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Versicherungsdatenauszug der serbischen Pensionsversicherungsanstalt (Fonds der Republik für Pensions- und Invaliditätsversicherung) vom 15.11.2022 enthält die seit 01.01.1970 geleisteten Beiträge. In jenem Versicherungsdatenauszug scheinen die Firmen XXXX und XXXX nicht auf, weder dem Namen nach noch nach deren Steuernummern. Zudem enthält der Auszug Versicherungszeiträume bei anderen beitragszahlenden Arbeitgebern in der Gesamthöhe von 878 Tagen, die in den Beschäftigungszeitraum fallen, der in der Bestätigung der Firma XXXX (05.10.2009 bis 21.01.2020) angeführt wird. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Versicherungsdatenauszug der serbischen Pensionsversicherungsanstalt (Fonds der Republik für Pensions- und Invaliditätsversicherung) vom 15.11.2022 enthält die seit 01.01.1970 geleisteten Beiträge. In jenem Versicherungsdatenauszug scheinen die Firmen römisch 40 und römisch 40 nicht auf, weder dem Namen nach noch nach deren Steuernummern. Zudem enthält der Auszug Versicherungszeiträume bei anderen beitragszahlenden Arbeitgebern in der Gesamthöhe von 878 Tagen, die in den Beschäftigungszeitraum fallen, der in der Bestätigung der Firma römisch 40 (05.10.2009 bis 21.01.2020) angeführt wird. Der Beurteilung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie über eine anrechenbare ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfügt, sodass für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ in der Beschwerdevorentscheidung keine Punkte zu vergeben sind, kann daher nicht entgegengetreten werden. Aufgrund der Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes durch die Novelle BGBl I 43/2023 können jedoch zusätzlich zu den vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung vergebenen 45 Punkten nunmehr beim Kriterium „Sprachkenntnisse“ für die Serbisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin 5 Punkte angerechnet werden, sodass die Beschwerdeführerin insgesamt 50 Punkte erreicht.Aufgrund der Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2023, können jedoch zusätzlich zu den vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung vergebenen 45 Punkten nunmehr beim Kriterium „Sprachkenntnisse“ für die Serbisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin 5 Punkte angerechnet werden, sodass die Beschwerdeführerin insgesamt 50 Punkte erreicht. 3.5 Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten jedenfalls nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerdeführerin als Fachkraft im beantragten Mangelberuf
äß §12a AuslBG vor. 3.6 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.7 In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.7 In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.8 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.8 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit
äß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit
äß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.9 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.10 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2271009.1.00