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{'item': 'W113 2255420-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW113 2255420-1 Spruch, W113 2255420-1/22EW113 2255421-1/20EW113 2255426-1/20EW113 2255420-1/22E, W113 2255421-1/2

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei stellte für die Antragsjahre 2017 bis 2019 Mehrfachanträge-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. 2. Mit Schreiben vom 10.08.2020 informierte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) die beschwerdeführende Partei über eine Überprüfung der Referenzparzelle. Die Prüfung erfolge im Rahmen eines EDV-gestützten Abgleichs der Referenzflächen 2020 mit den Beantragungen der Jahre 2016 bis 2019. Dabei sei beim Betrieb der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden, dass im angeführten Zeitraum einzelne Feldstücke/Schläge (zur Gänze oder teilweise), die im Antragsjahr 2020 keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellen bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement (LSE) erfüllen würden, beantragt gewesen seien. Sofern die Partei mit aussagekräftigen Erklärungen und entsprechenden Nachweisen belegen könne, dass die Beantragung der betroffenen Flächen zu Recht erfolgt sei, würden die Direktzahlungen nicht neu berechnet werden, bei keiner Rückmeldung müsse vom Vorliegen einer Übererklärung, somit einer unzulässigen Beantragung, ausgegangen werden. Als klärungsbedürftig für die Antragsjahre 2016 bis 2019 wurden die Feldstücke (FS) 8 Schlag (SL) 4 und FS 10 SL 1 angeführt. Der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 31.08.2020 eingeräumt. 3. Mit Eingabe vom 02.09.2020 brachte die nunmehrige beschwerdeführende Partei zu FS 8 SL 4 und FS 10 SL 1 vor, dass die Fläche bis 2019 mit Schafen und Ziegen bewirtschaftet worden sei, wegen Verbuschung und schwieriger Bewirtschaftung sei sie herausgenommen worden. 4. Über die Mehrfachanträge-Flächen sprach die belangte Behörde in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngsten, nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheiden vom 11.01.2021 sprach die belangte Behörde aus wie folgt: 4.1. Zum Antragsjahr 2017: Anstatt einer Zuweisung von 4,5571 Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve (ZA-Nummer 21504472) seien nur mehr 1,0982 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 15,5728 auf 12,1139 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA erhöhe sich von EUR 201,7892 auf EUR 224,6286. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 4,3237 ha, wobei sich keine Differenzfläche ergebe. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Von den beantragten 5,6964 ha an beihilfefähigen Hutweideflächen 2017 seien 1,3727 ha ermittelt worden. Für die Zuweisung der ZA aus der Nationalen Reserve sei somit unter Berücksichtigung des Faktors 0,8 eine Fläche von 1,0982 ha heranzuziehen gewesen, im Vorbescheid seien noch 4,5571 ha heranzuziehen gewesen. Es wurde eine Rückforderung von Höhe von EUR 596,95 ausgesprochen. 4.2. Zum Antragsjahr 2018: Anstatt einer Zuweisung von 4,5571 Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve (ZA-Nummer 21504472) seien nur mehr 1,0982 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 15,5728 auf 12,1139 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA erhöhe sich von EUR 202,3946 auf EUR 213,8143. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 4,3237 ha, wobei sich keine Differenzfläche ergebe. Es wurde eine Rückforderung von Höhe von EUR 794,53 ausgesprochen. 4.3. Zum Antragsjahr 2019: Anstatt einer Zuweisung von 4,5571 Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve (ZA-Nummer 21504472) seien nur mehr 1,0982 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 15,5728 auf 12,1139 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA von EUR 203,- bleibe unverändert. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 4,3237 ha, wobei sich keine Differenzfläche ergebe. Es wurde eine Rückforderung von Höhe von EUR 992,95 ausgesprochen. 5. Dagegen richten sich die binnen offener Frist erhobenen, textidenten Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Flächen FS 8 SL 4 und FS 10 SL 1 als Hutweide genutzt würden. Die Beweidung erfolge hauptsächlich mit Schafen und Ziegen, was vor allem auch der Lage und dem Gelände, unter anderem Hangneigung, der Weidefläche geschuldet sei. Laut Luftbild 2017 (Quelle: Land Vorarlberg: Vorarlberg Atlas) sei eindeutig die Nutzung und Beweidung der Flächen erkennbar. Eine Futterflächenfeststellung am PC-Bildschirm anhand einer Momentaufnahme sei für die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar und fair, da hiermit nicht der tatsächliche Zustand der Futterflächen (Überschirmung, etc.) festgestellt und ermittelt werden könne. 6. Am 15.09.2021 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei die Antragsbestandteile Flächen, Naturschutz, Maßnahmen/Auflagen, Erschwernispunkte und Tierliste zum MFA 2021 kontrolliert wurden. 7. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und führte im Zuge der Vorlagen im Wesentlichen aus, dass im Zuge der REFRA 2020 auf den Flächen FS 8 SL 4 und FS 10 SL 1 eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 4,3237 ha ermittelt worden sei, welche zur Gänze in der Mehrfläche liege. Die Direktzahlungen seien auf Basis der ZA zur Gänze ausbezahlt worden. Die Rückforderungen resultierten aus der Reduktion der ZA. Es sei gemäß § 8a Abs. 2a MOG eine Zuweisung von 0,8 ZA je ha beihilfefähiger beantragter Hutweidefläche erfolgt. Somit seien der beschwerdeführenden Partei 4,5571 ZA mit einem ZA-Wert von EUR 121,80 aus der nationalen Reserve zugewiesen worden. Die Hutweide-ZA mit der Nummer 21504472 reduziere sich aufgrund der Feststellungen der REFRA 2020 von 4,5571 auf 1,0982 ZA. Aufgrund der Beschwerde hätten die Feststellungen der REFRA 2020 nicht abgeändert werden können, es sei jedoch eine Vor-Ort-Kontrolle veranlasst worden, bei welcher festgestellt worden sei, dass im Jahr 2021 bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auf einer Teilfläche des FS 8 (Fläche 3,3073

  1. ha)keine aktive Bewirtschaftung (weder Mähnutzung noch Beweidung) durchgeführt worden sei. Dieser Sachverhalt sei im Prüfbericht vom 15.09.2021 korrekt festgehalten worden.7. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und führte im Zuge der Vorlagen im Wesentlichen aus, dass im Zuge der REFRA 2020 auf den Flächen FS 8 SL 4 und FS 10 SL 1 eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 4,3237 ha ermittelt worden sei, welche zur Gänze in der Mehrfläche liege. Die Direktzahlungen seien auf Basis der ZA zur Gänze ausbezahlt worden. Die Rückforderungen resultierten aus der Reduktion der ZA. Es sei gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG eine Zuweisung von 0,8 ZA je ha beihilfefähiger beantragter Hutweidefläche erfolgt. Somit seien der beschwerdeführenden Partei 4,5571 ZA mit einem ZA-Wert von EUR 121,80 aus der nationalen Reserve zugewiesen worden. Die Hutweide-ZA mit der Nummer 21504472 reduziere sich aufgrund der Feststellungen der REFRA 2020 von 4,5571 auf 1,0982 ZA. Aufgrund der Beschwerde hätten die Feststellungen der REFRA 2020 nicht abgeändert werden können, es sei jedoch eine Vor-Ort-Kontrolle veranlasst worden, bei welcher festgestellt worden sei, dass im Jahr 2021 bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auf einer Teilfläche des FS 8 (Fläche 3,3073
  2. ha)keine aktive Bewirtschaftung (weder Mähnutzung noch Beweidung) durchgeführt worden sei. Dieser Sachverhalt sei im Prüfbericht vom 15.09.2021 korrekt festgehalten worden. 8. Auf Aufforderung durch das Gericht führte die belangte Behörde mit da. Schreiben vom 19.09.2022 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Ergebnisse des REFRA 2020 festgestellt worden sei, dass davon auszugehen sei, dass die beanstandeten Flächen bereits längere Zeit nicht bewirtschaftet würden; das Ergebnis der REFRA sei also vom Prüfer bestätigt worden. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich aus den Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle und den bei der Kontrolle gemachten Fotos ergeben. Ebenfalls sei im GSC am Luftbild vom 28.08.2018 (das Schreiben enthält Auszüge zu den Flächen FS 10 und FS 8 SL 4) eine deutliche Verkrautung und Verbuschung zu erkennen. 9. Die beschwerdeführende Partei brachte hiezu mit Schreiben vom 11.10.2022 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Hutweide bis 2020 jedenfalls bewirtschaftet und beweidet worden sei und dass die beschwerdeführende Partei die Referenz mit gutem Gewissen und Vorsicht aus dem AMA-System in den Mehrfachantrag übernommen habe. Weiters seien die an die belangte Behörde übermittelten Drohnenbilder und eine Bestätigung des Waldaufsehers nicht berücksichtigt worden. Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Bestätigung des Waldaufsehers und eine Fotodokumentation (Drohnenbilder). 10. Eine Nachfrage beim Waldaufseher ergab, dass er das Gebiet durch seine Tätigkeit als Waldaufseher kenne. Zu den Fragen des Gerichts, ob die verfahrensgegenständlichen Hutweideflächen in den Jahren 2017 bis 2019 bzw. wann diese letztmalig bewirtschaftet worden seien, konnte der Waldaufseher keine näheren Angaben machen. 11. Mit hg. Schreiben vom 18.01.2023 wurde der belangten Behörde zur vorläufigen Rechtsansicht des Gerichts rechtliches Gehör eingeräumt. 12. Hiezu brachte die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.02.2023 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die im MFA 2021 beantragte Fläche FS 8 SL 2 im MFA 2019 noch als FS 8 SL 4 beantragt worden sei. Die Verbuschung und Verkrautung des FS 8 SL 4 (Beantragung MFA 2019) sei im Zuge der REFRA 2020 festgestellt worden. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.09.2021 seien alle im MFA 2021 beantragten Flächen (Schläge 1, 2, 3, 5 und 6 des beantragten FS 8) vom Kontrollorgan der belangten Behörde begangen und besichtigt worden. Es habe bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle keine Beweidung des FS 8 SL 2 (MFA 2021) ermittelt werden können und sei daher dieser als sonstige nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche mit der Bemerkung „Keine Beweidung mehr ab 2021“ eingestuft worden. FS 10 sei im MFA 2021 nicht mehr beantragt worden, weshalb es im Prüfbericht der Vorortkontrolle vom 15.09.2021 keine Feststellungen zu diesem FS gebe. Die Verbuschung und Verkrautung des FS 10 sei im Zuge der REFRA 2020 festgestellt worden. 13. Mit hg. Schriftsatz vom 15.02.2023 wurden der beschwerdeführenden Partei zu dieser Stellungnahme der AMA rechtliches Gehör sowie ein Stellungnahmerecht eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. 14. Am 02.05.2023 führte das Gericht eine mündliche Verhandlung ab, wobei die beschwerdeführende Partei dieser Verhandlung (entschuldigt) fernblieb. Es wurden in dieser Verhandlung die drei anwesenden Vertreter der belangten Behörde sowie jener – inzwischen nicht mehr für die belangte Behörde tätige – Prüfer als Zeuge gehört, welcher die Vor-Ort-Kontrolle vom 15.09.2021 auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei durchgeführt hat. 15. Am selben Tag wurden der beschwerdeführenden Partei zum Protokoll der abgeführten Verhandlung rechtliches Gehör sowie ein Stellungnahmerecht eingeräumt. In einem Telefonat vom 08.05.2023 mit dem juristischen Mitarbeiter der Gerichtsabteilung W113 wurde der beschwerdeführenden Partei auf dessen Nachfrage das Stellungnahmerecht näher erläutert. Nichtsdestotrotz brachte die beschwerdeführende Partei keine Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete in den Antragsjahren 2017 bis 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb. 2. Ihr stand im Antragsjahr 2017 eine beihilfefähige landwirtschaftliche Gesamtfläche im Umfang von 31,6815 ha, davon 1,3727 ha an Hutweideflächen, zur Verfügung. Ihr standen unter der ZA-Nummer 20234311 11,0157 ZA sowie unter der ZA-Nummer 21504472 1,0982 ZA – diese wurden im Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zugewiesen – zur Verfügung. 3. Ihr standen im Antragsjahr 2018 beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen im Umfang von 34,6033 ha zur Verfügung. Ihr standen unter der ZA-Nummer 20234311 11,0157 ZA sowie unter der ZA-Nummer 21504472 1,0982 ZA – diese wurden im Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zugewiesen – zur Verfügung. 4. Ihr standen im Antragsjahr 2019 beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen im Umfang von 32,3243 ha zur Verfügung. Ihr standen unter der ZA-Nummer 20234311 11,0157 ZA sowie unter der ZA-Nummer 21504472 1,0982 ZA – diese wurden im Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zugewiesen – zur Verfügung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den angefochtenen Bescheiden. Den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden sowie den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten durch das Gericht aus folgenden Überlegungen gefolgt werden: Zur Untermauerung ihres Vorbringens, die in Frage stehenden Flächen in den Antragsjahren bewirtschaftet zu haben, legte die beschwerdeführende Partei Drohnenbilder vor und verwies auf einen Waldaufseher. Nachdem der Waldaufseher keine näheren Angaben zum Bewirtschaftungsgrad der verfahrensgegenständlichen Flächen machen konnte, waren seine Angaben für die Beweiswürdigung nicht heranzuziehen. Die vorgelegten Drohnenbilder konnten bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden, weil eine zeitliche Zuordnung der Aufnahmen nicht möglich ist. Eine weitere Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei am Beschwerdeverfahren fand nicht statt, insbesondere nahm sie an der mündlichen Verhandlung weder persönlich noch durch gewillkürten Vertreter teil. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung durch drei Vertreter teil, einer dieser Vertreter ist seit 2015 mit der Luftbildwartung beschäftigt. Dieser Mitarbeiter hat dargelegt, was seiner fachlichen Überzeugung nach auf den im Verhandlungssaal projizierten Luftbildern auf FS 8 SL 4 und FS 10 SL 1 zu sehen ist. Insbesondere nahm er dabei Bezug auf vorhandene Schatten und auf die sichtbaren Unterschiede zwischen Futterflächen, Hutweiden und verbuschten Flächen. Aus seiner Analyse schloss der Mitarbeiter, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen nicht um Weideflächen handeln konnte. Die Ausführungen des Mitarbeiters waren schlüssig und nachvollziehbar und überzeugte dieser das Gericht auch durch die bei der Luftbildanalyse zu Tage getretene Routine. Der durch das Gericht zeugenschaftlich vernommene ehemalige Prüfer der belangten Behörde konnte sich noch recht gut an die Vor-Ort-Kontrolle erinnern und verortete die dabei gemachten Fotos genau auf den fraglichen FS 8 und 10. Auf Grund des vom Prüfer vorgefundenen Zaunmaterials war für ihn ersichtlich, dass die Flächen irgendwann in der Vergangenheit als Weideflächen gedient haben. Da der Prüfer – auch auf Grund des Farnbewuchses auf den fraglichen Flächen – nicht sagen konnte, wann das (zuletzt) gewesen ist, widersprach seine Aussage in diesem Punkt nicht der Einlassung der belangten Behörde. Zusammengefasst konnte die beschwerdeführende Partei keine Beweise erbringen, dass sie die fraglichen Flächen in den Antragsjahren bewirtschaftet hat, insgesamt war die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei am gerichtlichen Beweisverfahren mangelhaft. Die belangte Behörde konnte jedoch schlüssig darlegen, auf Grund welcher Beweise sie davon ausgeht, dass eine Bewirtschaftung in den Antragsjahren nicht stattgefunden hat. Das Gericht gelangte unter freier Würdigung der Parteivorbringen sowie der vorgelegten und vom Gericht eingeholten Belege bzw. Beweise somit zur Überzeugung, dass FS 8 SL 4 und FS 10 SL 1 in den Antragsjahren nicht bewirtschaftet wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 376/1992 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2021), BGBl I 2007/55, in der Fassung BGBl I 2022/77, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2021), BGBl römisch eins 2007/55, in der Fassung BGBl römisch eins 2022/77, lautet auszugsweise: „Basisprämie § 8a. […]Paragraph 8 a, […]

(2a)Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts. „Schlussbestimmung § 32. […]Paragraph 32, […]
(17)Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2023 verwirklicht worden sind, sind die § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 8h, § 8i, § 12, § 21 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 weiterhin anzuwenden.
(17)Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2023 verwirklicht worden sind, sind die Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 e,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 8 h,, Paragraph 8 i,, Paragraph 12,, Paragraph 21 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, weiterhin anzuwenden. […]“ Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, Abl. L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Abl. L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei Unregelmässigkeiten Artikel 54 Gemeinsame Bestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
(2)bis
(5)[…]“ „TITEL V„TITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
  1. a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
  2. b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
  3. c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
  4. d)gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
  5. e)zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2)bis
(4)[…]“ Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
  1. a)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
  2. b)[…]
(2)bis
(4)[…]“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
  1. a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]
  2. b)[…]
(3)bis
(6)[…] Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)[…]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. bis 22. […] 23. „ermittelte Fläche“:
  1. a)im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
  2. b)im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde; 24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; 25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; 26. […]
(2)[…]“ „Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. […]
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. […]
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
  1. a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
  2. a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen;
  3. b)eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;
  4. b)eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen;
  5. c)und
  6. d)[…]
(3)bis
(5)[…]“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2)bis
(4)[…]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl II 2015/100, lautet auszugsweise:Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl römisch zwei 2015/100, lautet auszugsweise: „Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:
  1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
  2. Almflächen,
  3. Forstflächen,
  4. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
  5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
  6. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, die nicht bereits unter Ziffer 4, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
  7. […]
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und 2. eine allfällige Einstufung als
  1. a)Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
  2. a)Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,,
  3. b)Natura 2000-Gebiet oder gemäß § 59 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 oderb) Natura 2000-Gebiet oder gemäß Paragraph 59, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 oder
  4. c)umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015
  5. d)[…] vorzunehmen.
(3)bis
(5)[…] Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2)[…]“ 3. Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens
  1. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens
  1. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, sind bis spätestens
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens
  1. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum
  2. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens
  1. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum
  2. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
  1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
  2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
  3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“
  4. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“ 3.
  5. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Ab dem Antragsjahr 2017 wurden gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2021 fürAb dem Antragsjahr 2017 wurden gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG 2021 für
  6. im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie
  7. für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizienten von 20 % ZA zugewiesen. Der Wert der ZA entspricht 60 % des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts. Auf Grund eines Referenzflächenabgleichs im Jahr 2020 stellte die belangte Behörde fest, dass für die Berechnung der gemäß obiger Bestimmung zuzuweisenden ZA geringere Flächen als Hutweideflächen zu berücksichtigen waren. Das gerichtliche Verfahren hat die Richtigkeit dieser Feststellungen und somit der angefochtenen Bescheide ergeben und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2255420.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.