RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW113 2257498-1 Spruch, W113 2257498-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen gewährt. Die Berechnung der Gekoppelten Stützung weist Kürzungen auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren aus.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen gewährt. Die Berechnung der Gekoppelten Stützung weist Kürzungen auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren aus.
- In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei bloße Auftreiberin auf die Alm sei und die Meldungen außerhalb ihres Einflussbereichs liegen würden.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich aus Sicht der belangten Behörde im Hinblick auf die gekoppelte Stützung eine Änderung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid dadurch ergebe, dass zwischenzeitlich auf Unionsebene die Sanktionsvorgaben in Art. 31 Verordnung (EU) 640/2014 geändert worden seien. Mit VO (EU) 2021/841 sei dieser Artikel dahingehend geändert worden, dass für bis zu maximal 3 Tiere mit Unregelmäßigkeiten keine Verwaltungssanktion ausgesprochen werde, die beanstandeten Tiere selbst blieben weiterhin nicht beihilfefähig. Im Rahmen des Günstigkeitsprinzips bedeute diese Änderung für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass die 40prozentige Kürzung bei den 5 Rindern ohne Beanstandung nunmehr aufgehoben werden könne, da die 5 Rinder gemäß der neuen Formulierung von Art. 31 leg.cit. nicht mehr der Verwaltungssanktion unterliegen würden. Die beiden anderen Rinder könnten aufgrund der Meldeverspätung weiterhin nicht als ermittelt gelten und seien daher nicht beihilfefähig.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich aus Sicht der belangten Behörde im Hinblick auf die gekoppelte Stützung eine Änderung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid dadurch ergebe, dass zwischenzeitlich auf Unionsebene die Sanktionsvorgaben in Artikel 31, Verordnung (EU) 640 aus 2014, geändert worden seien. Mit VO (EU) 2021/841 sei dieser Artikel dahingehend geändert worden, dass für bis zu maximal 3 Tiere mit Unregelmäßigkeiten keine Verwaltungssanktion ausgesprochen werde, die beanstandeten Tiere selbst blieben weiterhin nicht beihilfefähig. Im Rahmen des Günstigkeitsprinzips bedeute diese Änderung für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass die 40prozentige Kürzung bei den 5 Rindern ohne Beanstandung nunmehr aufgehoben werden könne, da die 5 Rinder gemäß der neuen Formulierung von Artikel 31, leg.cit. nicht mehr der Verwaltungssanktion unterliegen würden. Die beiden anderen Rinder könnten aufgrund der Meldeverspätung weiterhin nicht als ermittelt gelten und seien daher nicht beihilfefähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 1.
- Rechtsgrundlagen § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: „
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 3.3. Zur Zurückverweisung In ihrem letzten Schreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der nunmehr vorliegende Sachverhalt zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2020 und die weiteren hiezu gestellten Anträge zu beurteilen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2257498.1.00