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{'item': 'W122 2256703-1'}

Obsah (11)Art. 133§§ 16§ 3§ 26§ 6§ 28§ 20b§ 62§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW122 2256703-1 Spruch, W122 2256703-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit E-Mail vom XXXX die Ausstellung eines Bescheides durch die Landespolizeidirektion XXXX , da ihr Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des XXXX rückwirkend eingestellt worden wäre und eine entsprechende Rückforderung veranlasst worden wäre.
  2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit E-Mail vom römisch 40 die Ausstellung eines Bescheides durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , da ihr Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des römisch 40 rückwirkend eingestellt worden wäre und eine entsprechende Rückforderung veranlasst worden wäre.
  3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 24.05.2022 wurde

§§ 16Abs. 1 Z 6 ESt

G und 20b Abs. 1, 2 und 5 GehG der sich seit dem XXXX ergebende Übergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss, in dem durch die belangte Behörde einbringlichem Ausmaß von EUR XXXX , mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten. 2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 24.05.2022 wurde

Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG und 20b Absatz eins, 2 und 5 GehG der sich seit dem römisch 40 ergebende Übergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss, in dem durch die belangte Behörde einbringlichem Ausmaß von EUR römisch 40 , mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am XXXX die Gewährung von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss beantragt. Als zugrundeliegende Wegstrecke sei darin die Anschrift der Wohnung der Beschwerdeführerin XXXX “ und ihrer Arbeitsstelle „ XXXX “ angegeben worden. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde genehmigt worden. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin seit dem XXXX seitens des Dienstgebers kostenlos eine Jahreskarte der XXXX zur Verfügung gestellt werde. Die für die Berechnung der Pendlerpauschale und des Fahrkostenzuschusses zugrundeliegende Wegstrecke sei ab dem 01.09.2019 daher nur mehr für jene Teilstrecke anzunehmen, für die die Jahreskarte der XXXX keine Gültigkeit habe. Im konkreten Fall sei dies der Weg von der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin bis zum Bahnhof XXXX . Es sei in Summe aufgrund der unrichtigen Ausgangslage 14 Monate lang der Fahrkostenzuschuss in Höhe von EUR 77,54 und 13 weitere Monate in Höhe von EUR 60,99 zur Auszahlung gelangt. Außerdem sei seit dem Jahr 2021 Pendlerpauschale in Höhe von EUR 769,28 berücksichtigt worden. Über den zu Unrecht ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss in der erfolgten Höhe habe zur Gänze abgesprochen werden können. Die Pendlerpauschale könne von der belangten Behörde nur für das laufende Jahr korrigiert werden. Für den davorliegenden Zeitraum, also die Jahre 2019 und 2020 liege die Zuständigkeit hinsichtlich der Pendlerpauschale beim örtlich zuständigen Finanzamt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am römisch 40 die Gewährung von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss beantragt. Als zugrundeliegende Wegstrecke sei darin die Anschrift der Wohnung der Beschwerdeführerin römisch 40 “ und ihrer Arbeitsstelle „ römisch 40 “ angegeben worden. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde genehmigt worden. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 seitens des Dienstgebers kostenlos eine Jahreskarte der römisch 40 zur Verfügung gestellt werde. Die für die Berechnung der Pendlerpauschale und des Fahrkostenzuschusses zugrundeliegende Wegstrecke sei ab dem 01.09.2019 daher nur mehr für jene Teilstrecke anzunehmen, für die die Jahreskarte der römisch 40 keine Gültigkeit habe. Im konkreten Fall sei dies der Weg von der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin bis zum Bahnhof römisch 40 . Es sei in Summe aufgrund der unrichtigen Ausgangslage 14 Monate lang der Fahrkostenzuschuss in Höhe von EUR 77,54 und 13 weitere Monate in Höhe von EUR 60,99 zur Auszahlung gelangt. Außerdem sei seit dem Jahr 2021 Pendlerpauschale in Höhe von EUR 769,28 berücksichtigt worden. Über den zu Unrecht ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss in der erfolgten Höhe habe zur Gänze abgesprochen werden können. Die Pendlerpauschale könne von der belangten Behörde nur für das laufende Jahr korrigiert werden. Für den davorliegenden Zeitraum, also die Jahre 2019 und 2020 liege die Zuständigkeit hinsichtlich der Pendlerpauschale beim örtlich zuständigen Finanzamt.

  1. Mit Beschwerde vom 21.06.2022 entgegnete die Beschwerdeführerin, es sei für sie nicht erkennbar, weshalb es zu einem Übergenuss der Pendlerpauschale beziehungsweise des Fahrtkostenzuschusses gekommen sei. Die Beschwerdeführerin werde nicht überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers befördert. Die Strecke von der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin bis zum Bahnhof XXXX würden 52 km betragen und die Strecke vom Bahnhof XXXX bis zu ihrer Dienststelle 17,8 km. Somit stünde ihr die Pendlerpauschale allumfänglich zu und damit auch der Fahrtkostenzuschuss nach dem Gehaltsgesetz. Die Beschwerdeführerin sei ständig im Außendienst und müsse sich im Rahmen ihrer Tätigkeit daher zu Dienststellen im gesamten Bundesgebiet begeben. Bei ihrer Tätigkeit handle es sich um eine Dienstverrichtung im Dienstort. Es würden Reisegebühren nach der Reisegebührenverordnung verrechnet werden. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, ihr die ungerechtfertigt einbehaltenen Fahrtkosten unverzüglich zu refundieren. Es sei angegeben worden, dass die Zuständigkeit für den Zeitraum 2019 und 2020 beim zuständigen Finanzamt liege, der Beschwerdeführerin sei jedoch für das Jahr 2021 der Gesamtbetrag einbehalten worden, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage mangle. Für den XXXX sei ein Betrag von EUR 77,54 einbehalten worden. Tatsächlich zur Auszahlung seien nur EUR 73,76 gelangt. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Rückerstattung des Differenzbetrages.
  2. Mit Beschwerde vom 21.06.2022 entgegnete die Beschwerdeführerin, es sei für sie nicht erkennbar, weshalb es zu einem Übergenuss der Pendlerpauschale beziehungsweise des Fahrtkostenzuschusses gekommen sei. Die Beschwerdeführerin werde nicht überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers befördert. Die Strecke von der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin bis zum Bahnhof römisch 40 würden 52 km betragen und die Strecke vom Bahnhof römisch 40 bis zu ihrer Dienststelle 17,8 km. Somit stünde ihr die Pendlerpauschale allumfänglich zu und damit auch der Fahrtkostenzuschuss nach dem Gehaltsgesetz. Die Beschwerdeführerin sei ständig im Außendienst und müsse sich im Rahmen ihrer Tätigkeit daher zu Dienststellen im gesamten Bundesgebiet begeben. Bei ihrer Tätigkeit handle es sich um eine Dienstverrichtung im Dienstort. Es würden Reisegebühren nach der Reisegebührenverordnung verrechnet werden. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, ihr die ungerechtfertigt einbehaltenen Fahrtkosten unverzüglich zu refundieren. Es sei angegeben worden, dass die Zuständigkeit für den Zeitraum 2019 und 2020 beim zuständigen Finanzamt liege, der Beschwerdeführerin sei jedoch für das Jahr 2021 der Gesamtbetrag einbehalten worden, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage mangle. Für den römisch 40 sei ein Betrag von EUR 77,54 einbehalten worden. Tatsächlich zur Auszahlung seien nur EUR 73,76 gelangt. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Rückerstattung des Differenzbetrages.
  3. Mit Schreiben vom 05.07.2022 wurde der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit Stellungnahme vom 25.08.2022 führte die belangte Behörde aus, die Grundlage für deren Entscheidung hinsichtlich der Pendlerpauschale bilde der Passus aus der Lohnsteuerrichtlinie aus dem Jahr 2022, Rz 750c.
  5. Die Beschwerdeführerin replizierte mit ihrer Stellungnahme vom 20.09.2022, ihre Tätigkeit sehe regelmäßige Außendienste vor, wofür sie eine jährliche Reiserechnung im ESS schreibe. Bei den Außendiensten handle es sich um Dienstreisen. Das Einkommenssteuergesetz und in weiterer Folge die Lohnsteuerrichtlinie seien

§ 3Abs. 1 Z 16b ESt

G beziehungsweise

§ 26Abs. 4 ESt

G in diesem Fall daher nicht anzuwenden. 6. Die Beschwerdeführerin replizierte mit ihrer Stellungnahme vom 20.09.2022, ihre Tätigkeit sehe regelmäßige Außendienste vor, wofür sie eine jährliche Reiserechnung im ESS schreibe. Bei den Außendiensten handle es sich um Dienstreisen. Das Einkommenssteuergesetz und in weiterer Folge die Lohnsteuerrichtlinie seien

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG beziehungsweise

Paragraph 26, Absatz 4, EStG in diesem Fall daher nicht anzuwenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX dienstzugeteilt. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX die Gewährung von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss für die Arbeitswegstrecke von ihrem Wohnort „ XXXX “ und der Arbeitsstelle „ XXXX “. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde genehmigt. Der Beschwerdeführerin wurde somit seit XXXX Pendlerpauschale P6/Pendlereuro XXXX km zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wird seit dem XXXX eine Jahreskarte der XXXX kostenlos von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt. Der Fahrtkostenzuschuss der Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des XXXX eingestellt. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin die Pendlerpauschale eingestellt. Eine Einstellung der Pendlerpauschale mit Ablauf des XXXX war der belangten Behörde nicht mehr möglich, weshalb die Beschwerdeführerin um Vornahme einer diesbezüglichen Korrektur beim zuständigen Finanzamt gebeten wurde. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Aus dem mit Ablauf des XXXX rückwirkend eingestellten Fahrtkostenzuschuss ergab sich eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX . Konkret wurde im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt 14-mal der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 77,54 ausbezahlt. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX gelangte der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 60,99 insgesamt 13-mal zur Auszahlung. Somit gelangten in Summe EUR XXXX an Fahrtkostenzuschuss unrechtmäßig zur Auszahlung. Ab XXXX wurden EUR XXXX als monatliche Raten vom Monatsbezug der Beschwerdeführerin abgezogen. Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 dienstzugeteilt. Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 die Gewährung von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss für die Arbeitswegstrecke von ihrem Wohnort „ römisch 40 “ und der Arbeitsstelle „ römisch 40 “. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde genehmigt. Der Beschwerdeführerin wurde somit seit römisch 40 Pendlerpauschale P6/Pendlereuro römisch 40 km zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wird seit dem römisch 40 eine Jahreskarte der römisch 40 kostenlos von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt. Der Fahrtkostenzuschuss der Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des römisch 40 eingestellt. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin die Pendlerpauschale eingestellt. Eine Einstellung der Pendlerpauschale mit Ablauf des römisch 40 war der belangten Behörde nicht mehr möglich, weshalb die Beschwerdeführerin um Vornahme einer diesbezüglichen Korrektur beim zuständigen Finanzamt gebeten wurde. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Aus dem mit Ablauf des römisch 40 rückwirkend eingestellten Fahrtkostenzuschuss ergab sich eine Rückforderung in der Höhe von EUR römisch 40 . Konkret wurde im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 14-mal der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 77,54 ausbezahlt. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 gelangte der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 60,99 insgesamt 13-mal zur Auszahlung. Somit gelangten in Summe EUR römisch 40 an Fahrtkostenzuschuss unrechtmäßig zur Auszahlung. Ab römisch 40 wurden EUR römisch 40 als monatliche Raten vom Monatsbezug der Beschwerdeführerin abgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Aus einem Schreiben der belangten Behörde an das Finanzamt Österreich von 27.04.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin seit XXXX Pendlerpauschale P6/Pendlereuro XXXX km zuerkannt wurde. Mit E-Mail vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit XXXX die Jahreskarte der XXXX zur Verfügung gestellt bekommt, weshalb nur für die Strecke eine Pendlerpauschale beantragt werden kann, die nicht davon umfasst ist. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei nicht, seit dem XXXX von ihrem Dienstgeber im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in welchem der Fahrtkostenzuschuss ausbezahlt wurde, die Jahreskarte der XXXX zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom XXXX mitgeteilt, dass ihr die Pendlerpauschale mit XXXX eingestellt wird und der Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf XXXX eingestellt wird. Da der belangten Behörde die Einstellung der Pendlerpauschale mit Ablauf des XXXX nicht mehr möglich war, ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, beim zuständigen Finanzamt eine schriftliche Korrektur für den Zeitraum von XXXX bis zum XXXX einzubringen. Mit E-Mail vom XXXX antwortete die Beschwerdeführerin, sie erkenne keinen Grund, weshalb sie eine entsprechende Mitteilung beim Finanzamt machen sollte. Aus einem Schreiben der belangten Behörde an das Finanzamt Österreich von 27.04.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin seit römisch 40 Pendlerpauschale P6/Pendlereuro römisch 40 km zuerkannt wurde. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit römisch 40 die Jahreskarte der römisch 40 zur Verfügung gestellt bekommt, weshalb nur für die Strecke eine Pendlerpauschale beantragt werden kann, die nicht davon umfasst ist. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei nicht, seit dem römisch 40 von ihrem Dienstgeber im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in welchem der Fahrtkostenzuschuss ausbezahlt wurde, die Jahreskarte der römisch 40 zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom römisch 40 mitgeteilt, dass ihr die Pendlerpauschale mit römisch 40 eingestellt wird und der Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf römisch 40 eingestellt wird. Da der belangten Behörde die Einstellung der Pendlerpauschale mit Ablauf des römisch 40 nicht mehr möglich war, ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, beim zuständigen Finanzamt eine schriftliche Korrektur für den Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 einzubringen. Mit E-Mail vom römisch 40 antwortete die Beschwerdeführerin, sie erkenne keinen Grund, weshalb sie eine entsprechende Mitteilung beim Finanzamt machen sollte. Aus der Monatsabrechnung von XXXX geht der sich ergebende ausbezahlte Fahrtkostenzuschuss von XXXX hervor, indem von XXXX insgesamt 14-mal der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 77,54 ausbezahlt wurde und im Zeitraum von XXXX 13-mal in der Höhe von EUR 60,
  3. Dass EUR XXXX als monatliche Raten vom Gehalt der Beschwerdeführerin abgezogen werden, ergibt sich aus den Gehaltszetteln für XXXX . Aus der Monatsabrechnung von römisch 40 geht der sich ergebende ausbezahlte Fahrtkostenzuschuss von römisch 40 hervor, indem von römisch 40 insgesamt 14-mal der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 77,54 ausbezahlt wurde und im Zeitraum von römisch 40 13-mal in der Höhe von EUR 60,
  4. Dass EUR römisch 40 als monatliche Raten vom Gehalt der Beschwerdeführerin abgezogen werden, ergibt sich aus den Gehaltszetteln für römisch 40 .
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 20b

Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag

§ 16Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e ESt

G 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

Abs. 2 leg. cit. beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen desGemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

  1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
  2. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km………………………..……19,63 Euro, mehr als 40 km bis 60 km………………………..………..38,81 Euro, mehr als 60 km………………………..………………………..58,02 Euro,
  3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
  4. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km………………………..……..10,68 Euro, mehr als 20 km bis 40 km………………………..………..42,38 Euro, mehr als 40 km bis 60 km………………………..………..73,76 Euro, mehr als 60 km………………………..………………………105,34 Euro,
  5. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an
  6. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat…….…………………zwei Drittel, mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat...…………….………..…ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.des jeweiligen Monatsbetrags nach Ziffer eins, oder
  7. Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 20bAbs. 5 Geh

G ist der Fahrtkostenzuschuss mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

Paragraph 20 b, Absatz 5, GehG ist der Fahrtkostenzuschuss mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) lauten auszugsweise wie folgt: „Werbungskosten § 16.

(1)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:Paragraph 16,
(1)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 1. – 5. […] 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
  1. a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
  2. a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,) abgegolten. Nach Maßgabe der Litera b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
  3. b)[…]
  4. c)Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2.016 Euro jährlich.
  5. d)Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
  6. e)Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales

lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales

Litera c, oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.

  1. e)zur Arbeitsstätte zu.– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu. – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
  2. e)zur Arbeitsstätte zu.– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
  3. f)[…]
  4. g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
  5. g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
  6. h)Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
  7. i)Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich § 26 Z 5 Folgendes:
  8. i)Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich Paragraph 26, Ziffer 5, Folgendes:
  9. aa)[…]
  10. bb)Bei Zuwendungen

§ 26Z 5 lit.

b vermindert sich das Pendlerpauschale

lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.bb) Bei Zuwendungen

Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, vermindert sich das Pendlerpauschale

Litera c, d, oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen. […]“ „Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen § 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: 1. – 4. […] 5.

  1. a)[…]
  2. b)Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt. Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. 6. – 9. […]“ Die Materialien zu § 20b GehG führen auszugsweise Folgendes aus (AB 367 BlgNR 23. GP, 2):Die Materialien zu Paragraph 20 b, GehG führen auszugsweise Folgendes aus Ausschussbericht 367 BlgNR 23. GP, 2): „[…] Die vorliegende Neuregelung ermöglicht eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des so genannten ‚Pendlerpauschales‘ nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an. Den an der einfachen Fahrtstrecke gemessenen Kilometerzonen ist jeweils ein die Hin- und Rückfahrt umfassender Monatspauschalbetrag zugeordnet, der exakt der Zonenregelung des EStG nachgebildet ist.„[…] Die vorliegende Neuregelung ermöglicht eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des so genannten ‚Pendlerpauschales‘ nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 an. Den an der einfachen Fahrtstrecke gemessenen Kilometerzonen ist jeweils ein die Hin- und Rückfahrt umfassender Monatspauschalbetrag zugeordnet, der exakt der Zonenregelung des EStG nachgebildet ist. Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist an Stelle der im bisherigen § 20b verankerten Meldepflicht nunmehr die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 angeführten Voraussetzungen maßgebend. Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. […]Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist an Stelle der im bisherigen Paragraph 20 b, verankerten Meldepflicht nunmehr die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 angeführten Voraussetzungen maßgebend. Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. […] […] Da der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft wird, was jegliche gesonderte Verwaltungstätigkeit bezüglich des Fahrtkostenzuschusses erübrigt, wird auch die Vollziehung entlastet. Daher ist auch die Beschränkung des Anspruches, die sich daraus ergibt, dass andere Formen der Geltendmachung des Pendlerpauschales, z.B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bewirken, gerechtfertigt.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt der in § 20b GehG vorgesehene Fahrtkostenzuschuss jenem Beamten, der durch Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag

§ 16Abs. 1 Z 6 lit. b oder c ESt

G 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses – ebenso wie jene des Pendlerpauschales – zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b leg.cit .) oder nicht zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg.cit .) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales – und folglich des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde (hier:) die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind (vgl. dazu VwGH 25.03.2015, 2013/12/0116, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt der in Paragraph 20 b, GehG vorgesehene Fahrtkostenzuschuss jenem Beamten, der durch Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses – ebenso wie jene des Pendlerpauschales – zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, leg.cit .) oder nicht zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, leg.cit .) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales – und folglich des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde (hier:) die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind vergleiche dazu VwGH 25.03.2015, 2013/12/0116, mwN). Die einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988 darstellenden Lohnsteuerrichtlinien 2002 (in der Folge: LStR 2002) führen in Bezug auf die Pendlerpauschale in RZ 273 bis 276 und RZ 750c auszugsweise Folgendes aus: „273. Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen oder das L 34 EDV elektronisch zu übermitteln. […]. […] Der Arbeitgeber hat das L 34 EDV zum Lohnkonto zu nehmen (§ 3 Abs. 6 Pendlerverordnung iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988) und ist

§ 62ESt

G 1988 verpflichtet, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.Der Arbeitgeber hat das L 34 EDV zum Lohnkonto zu nehmen (Paragraph 3, Absatz 6, Pendlerverordnung in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988) und ist

Paragraph 62, EStG 1988 verpflichtet, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. […] Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge und Absetzbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuen Ausdrucks oder elektronischer Übermittlung des Ergebnisses des Pendlerrechners melden. […] […] 274. Bei Zutreffen der Voraussetzungen können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: […] Ein Arbeitnehmer tätigt mit dem Pendlerrechner eine Abfrage für einen Sonntag, obwohl er von Montag bis Freitag beim Arbeitgeber arbeitet, oder für einen Feiertag (ist kein repräsentativer Arbeitstag). Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers. Die verwendete Arbeitsstättenadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist (siehe Rz 750). Das Pendlerpauschale wird trotz Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt. Das Pendlerpauschale wird nach Behebung einer fehlerhaften Programmierung oder einer sonstigen Fehlersituation (zB Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung) berücksichtigt. Der Arbeitgeber haftet ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Behebung dieses Fehlers durch Mitteilung des Arbeitnehmers oder des Finanzamtes bekannt geworden ist. […] Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale und des Pendlereuro wird im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung

§ 41Abs. 1 Z 6 ESt

G 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale und des Pendlereuro wird im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. […] 276. Wurden die Pendlerpauschale und der Pendlereuro beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, können sie auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. […] […] 750c. Wird dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber gezahlt bzw. zur Verfügung gestellt, das nicht den gesamten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst, ist die nicht vom Öffi-Ticket umfasste Wegstrecke so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) begrenzt. […]“ Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

§ 20bAbs. 1 Geh

G gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag

§ 16Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e ESt

G 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss;

§ 20bAbs.

5 leg.cit. sind dahingehend bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge von der Behörde hereinzubringen.

Paragraph 20 b, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss;

Paragraph 20 b, Absatz 5, leg.cit. sind dahingehend bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge von der Behörde hereinzubringen. Nach den oben angeführten Materialien zu § 20b GehG ist für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c leg.cit. angeführten Voraussetzungen maßgebend.

§ 16Abs.

1 Z 6 lit. g erster und zweiter Satz leg.cit. hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale dem Arbeitgeber diese Erklärung über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen auf einem amtlichen Formular abzugeben oder elektronisch zu übermitteln, der Arbeitgeber hat die Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen; Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. g dritter Satz leg.cit.). Diese Meldepflicht bezieht sich nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf für die Bemessung der Pendlerpauschale – und somit auch des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort. Die nicht von einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „Öffi-Ticket“ umfasste Wegstrecke ist dabei nach den oben angeführten LStR 2002 so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen.Nach den oben angeführten Materialien zu Paragraph 20 b, GehG ist für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c leg.cit. angeführten Voraussetzungen maßgebend.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, erster und zweiter Satz leg.cit. hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale dem Arbeitgeber diese Erklärung über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen auf einem amtlichen Formular abzugeben oder elektronisch zu übermitteln, der Arbeitgeber hat die Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen; Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, dritter Satz leg.cit.). Diese Meldepflicht bezieht sich nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf für die Bemessung der Pendlerpauschale – und somit auch des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort. Die nicht von einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „Öffi-Ticket“ umfasste Wegstrecke ist dabei nach den oben angeführten LStR 2002 so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX eine solche Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab XXXX im Hinblick auf die Wegstrecke von ihrem Wohnort in XXXX zu ihrer Arbeitsstätte in XXXX . Da der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde für den Zeitraum seit XXXX sowie von XXXX jeweils die Kosten für eine Jahreskarte der XXXX ersetzt wurden, basierte die Erklärung vom XXXX in Bezug auf den Zeitraum ab XXXX insoweit auf unrichtigen Angaben, als die Wegstrecke für den Anspruch auf Pendlerpauschale von der Wohnung der Beschwerdeführerin bis zur XXXX Stadtgrenze und nicht bis zur Arbeitsstätte zu berechnen gewesen wäre. Eine (weitere) Erklärung der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Änderung ist nicht erfolgt.Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 eine solche Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab römisch 40 im Hinblick auf die Wegstrecke von ihrem Wohnort in römisch 40 zu ihrer Arbeitsstätte in römisch 40 . Da der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde für den Zeitraum seit römisch 40 sowie von römisch 40 jeweils die Kosten für eine Jahreskarte der römisch 40 ersetzt wurden, basierte die Erklärung vom römisch 40 in Bezug auf den Zeitraum ab römisch 40 insoweit auf unrichtigen Angaben, als die Wegstrecke für den Anspruch auf Pendlerpauschale von der Wohnung der Beschwerdeführerin bis zur römisch 40 Stadtgrenze und nicht bis zur Arbeitsstätte zu berechnen gewesen wäre. Eine (weitere) Erklärung der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Änderung ist nicht erfolgt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Außendienst tätig und müsse sich zu Dienststellen im gesamten Bundesgebiet begeben sowie dass es sich bei den Außendiensten um Dienstreisen handle, weshalb das Einkommenssteuergesetz und in weiterer Folge die Lohnsteuerrichtlinie

§ 3Abs. 1 Z 16b ESt

G beziehungsweise

§ 26Abs. 4 ESt

G nicht anzuwenden seien, ist zu entgegnen, dass verfahrensgegenständlich bloß die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte sind. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Dienstort) sind grundsätzlich weder Dienstreisen im steuerlichen noch arbeitsrechtlichen Sinn, sondern Privatfahrten.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Außendienst tätig und müsse sich zu Dienststellen im gesamten Bundesgebiet begeben sowie dass es sich bei den Außendiensten um Dienstreisen handle, weshalb das Einkommenssteuergesetz und in weiterer Folge die Lohnsteuerrichtlinie

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG beziehungsweise

Paragraph 26, Absatz 4, EStG nicht anzuwenden seien, ist zu entgegnen, dass verfahrensgegenständlich bloß die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte sind. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Dienstort) sind grundsätzlich weder Dienstreisen im steuerlichen noch arbeitsrechtlichen Sinn, sondern Privatfahrten. Im Ergebnis ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens von geänderten Verhältnissen in Bezug auf das Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und dem Dienstort der Beschwerdeführerin und damit einhergehenden offensichtlich unrichtigen/nicht geänderten Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab XXXX von einem nicht bestehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses in diesem Zeitraum ausgeht. Die Hereinbringung des für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses ist seitens der Behörde

§ 20bAbs. 5 Geh

G somit zu Recht erfolgt. Im Rückforderungszeitpunkt (und auch bei Bescheiderlassung am 31.05.2022) war der Anspruch auf die älteste unrechtmäßig erbrachte Leistung (vom XXXX ) noch nicht verjährt.Im Ergebnis ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens von geänderten Verhältnissen in Bezug auf das Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und dem Dienstort der Beschwerdeführerin und damit einhergehenden offensichtlich unrichtigen/nicht geänderten Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab römisch 40 von einem nicht bestehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses in diesem Zeitraum ausgeht. Die Hereinbringung des für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses ist seitens der Behörde

Paragraph 20 b, Absatz 5, GehG somit zu Recht erfolgt. Im Rückforderungszeitpunkt (und auch bei Bescheiderlassung am 31.05.2022) war der Anspruch auf die älteste unrechtmäßig erbrachte Leistung (vom römisch 40 ) noch nicht verjährt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Der Rechtsgrund für den Bezug des Tickets für die XXXX konnte für die gegenständliche Frage außer Betracht bleiben.Der Rechtsgrund für den Bezug des Tickets für die römisch 40 konnte für die gegenständliche Frage außer Betracht bleiben. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2256703.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.