4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G und 20b Abs. 1, 2 und 5 GehG der sich seit dem XXXX ergebende Übergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss, in dem durch die belangte Behörde einbringlichem Ausmaß von EUR XXXX , mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten. 2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 24.05.2022 wurde
Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG und 20b Absatz eins, 2 und 5 GehG der sich seit dem römisch 40 ergebende Übergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss, in dem durch die belangte Behörde einbringlichem Ausmaß von EUR römisch 40 , mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am XXXX die Gewährung von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss beantragt. Als zugrundeliegende Wegstrecke sei darin die Anschrift der Wohnung der Beschwerdeführerin XXXX “ und ihrer Arbeitsstelle „ XXXX “ angegeben worden. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde genehmigt worden. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin seit dem XXXX seitens des Dienstgebers kostenlos eine Jahreskarte der XXXX zur Verfügung gestellt werde. Die für die Berechnung der Pendlerpauschale und des Fahrkostenzuschusses zugrundeliegende Wegstrecke sei ab dem 01.09.2019 daher nur mehr für jene Teilstrecke anzunehmen, für die die Jahreskarte der XXXX keine Gültigkeit habe. Im konkreten Fall sei dies der Weg von der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin bis zum Bahnhof XXXX . Es sei in Summe aufgrund der unrichtigen Ausgangslage 14 Monate lang der Fahrkostenzuschuss in Höhe von EUR 77,54 und 13 weitere Monate in Höhe von EUR 60,99 zur Auszahlung gelangt. Außerdem sei seit dem Jahr 2021 Pendlerpauschale in Höhe von EUR 769,28 berücksichtigt worden. Über den zu Unrecht ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss in der erfolgten Höhe habe zur Gänze abgesprochen werden können. Die Pendlerpauschale könne von der belangten Behörde nur für das laufende Jahr korrigiert werden. Für den davorliegenden Zeitraum, also die Jahre 2019 und 2020 liege die Zuständigkeit hinsichtlich der Pendlerpauschale beim örtlich zuständigen Finanzamt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am römisch 40 die Gewährung von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss beantragt. Als zugrundeliegende Wegstrecke sei darin die Anschrift der Wohnung der Beschwerdeführerin römisch 40 “ und ihrer Arbeitsstelle „ römisch 40 “ angegeben worden. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde genehmigt worden. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 seitens des Dienstgebers kostenlos eine Jahreskarte der römisch 40 zur Verfügung gestellt werde. Die für die Berechnung der Pendlerpauschale und des Fahrkostenzuschusses zugrundeliegende Wegstrecke sei ab dem 01.09.2019 daher nur mehr für jene Teilstrecke anzunehmen, für die die Jahreskarte der römisch 40 keine Gültigkeit habe. Im konkreten Fall sei dies der Weg von der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin bis zum Bahnhof römisch 40 . Es sei in Summe aufgrund der unrichtigen Ausgangslage 14 Monate lang der Fahrkostenzuschuss in Höhe von EUR 77,54 und 13 weitere Monate in Höhe von EUR 60,99 zur Auszahlung gelangt. Außerdem sei seit dem Jahr 2021 Pendlerpauschale in Höhe von EUR 769,28 berücksichtigt worden. Über den zu Unrecht ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss in der erfolgten Höhe habe zur Gänze abgesprochen werden können. Die Pendlerpauschale könne von der belangten Behörde nur für das laufende Jahr korrigiert werden. Für den davorliegenden Zeitraum, also die Jahre 2019 und 2020 liege die Zuständigkeit hinsichtlich der Pendlerpauschale beim örtlich zuständigen Finanzamt.
G beziehungsweise
G in diesem Fall daher nicht anzuwenden. 6. Die Beschwerdeführerin replizierte mit ihrer Stellungnahme vom 20.09.2022, ihre Tätigkeit sehe regelmäßige Außendienste vor, wofür sie eine jährliche Reiserechnung im ESS schreibe. Bei den Außendiensten handle es sich um Dienstreisen. Das Einkommenssteuergesetz und in weiterer Folge die Lohnsteuerrichtlinie seien
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG beziehungsweise
Paragraph 26, Absatz 4, EStG in diesem Fall daher nicht anzuwenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag
G 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
Abs. 2 leg. cit. beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen desGemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
G ist der Fahrtkostenzuschuss mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
Paragraph 20 b, Absatz 5, GehG ist der Fahrtkostenzuschuss mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) lauten auszugsweise wie folgt: „Werbungskosten § 16.
lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales
Litera c, oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
b vermindert sich das Pendlerpauschale
lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.bb) Bei Zuwendungen
Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, vermindert sich das Pendlerpauschale
Litera c, d, oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen. […]“ „Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen § 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: 1. – 4. […] 5.
G 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses – ebenso wie jene des Pendlerpauschales – zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b leg.cit .) oder nicht zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg.cit .) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales – und folglich des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde (hier:) die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind (vgl. dazu VwGH 25.03.2015, 2013/12/0116, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt der in Paragraph 20 b, GehG vorgesehene Fahrtkostenzuschuss jenem Beamten, der durch Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses – ebenso wie jene des Pendlerpauschales – zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, leg.cit .) oder nicht zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, leg.cit .) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales – und folglich des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde (hier:) die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind vergleiche dazu VwGH 25.03.2015, 2013/12/0116, mwN). Die einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988 darstellenden Lohnsteuerrichtlinien 2002 (in der Folge: LStR 2002) führen in Bezug auf die Pendlerpauschale in RZ 273 bis 276 und RZ 750c auszugsweise Folgendes aus: „273. Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen oder das L 34 EDV elektronisch zu übermitteln. […]. […] Der Arbeitgeber hat das L 34 EDV zum Lohnkonto zu nehmen (§ 3 Abs. 6 Pendlerverordnung iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988) und ist
G 1988 verpflichtet, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.Der Arbeitgeber hat das L 34 EDV zum Lohnkonto zu nehmen (Paragraph 3, Absatz 6, Pendlerverordnung in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988) und ist
Paragraph 62, EStG 1988 verpflichtet, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. […] Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge und Absetzbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuen Ausdrucks oder elektronischer Übermittlung des Ergebnisses des Pendlerrechners melden. […] […] 274. Bei Zutreffen der Voraussetzungen können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: […] Ein Arbeitnehmer tätigt mit dem Pendlerrechner eine Abfrage für einen Sonntag, obwohl er von Montag bis Freitag beim Arbeitgeber arbeitet, oder für einen Feiertag (ist kein repräsentativer Arbeitstag). Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers. Die verwendete Arbeitsstättenadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist (siehe Rz 750). Das Pendlerpauschale wird trotz Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt. Das Pendlerpauschale wird nach Behebung einer fehlerhaften Programmierung oder einer sonstigen Fehlersituation (zB Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung) berücksichtigt. Der Arbeitgeber haftet ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Behebung dieses Fehlers durch Mitteilung des Arbeitnehmers oder des Finanzamtes bekannt geworden ist. […] Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale und des Pendlereuro wird im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung
G 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale und des Pendlereuro wird im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. […] 276. Wurden die Pendlerpauschale und der Pendlereuro beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, können sie auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. […] […] 750c. Wird dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber gezahlt bzw. zur Verfügung gestellt, das nicht den gesamten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst, ist die nicht vom Öffi-Ticket umfasste Wegstrecke so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) begrenzt. […]“ Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
G gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag
G 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss;
5 leg.cit. sind dahingehend bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge von der Behörde hereinzubringen.
Paragraph 20 b, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss;
Paragraph 20 b, Absatz 5, leg.cit. sind dahingehend bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge von der Behörde hereinzubringen. Nach den oben angeführten Materialien zu § 20b GehG ist für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c leg.cit. angeführten Voraussetzungen maßgebend.
1 Z 6 lit. g erster und zweiter Satz leg.cit. hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale dem Arbeitgeber diese Erklärung über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen auf einem amtlichen Formular abzugeben oder elektronisch zu übermitteln, der Arbeitgeber hat die Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen; Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. g dritter Satz leg.cit.). Diese Meldepflicht bezieht sich nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf für die Bemessung der Pendlerpauschale – und somit auch des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort. Die nicht von einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „Öffi-Ticket“ umfasste Wegstrecke ist dabei nach den oben angeführten LStR 2002 so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen.Nach den oben angeführten Materialien zu Paragraph 20 b, GehG ist für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c leg.cit. angeführten Voraussetzungen maßgebend.
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, erster und zweiter Satz leg.cit. hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale dem Arbeitgeber diese Erklärung über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen auf einem amtlichen Formular abzugeben oder elektronisch zu übermitteln, der Arbeitgeber hat die Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen; Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, dritter Satz leg.cit.). Diese Meldepflicht bezieht sich nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf für die Bemessung der Pendlerpauschale – und somit auch des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort. Die nicht von einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „Öffi-Ticket“ umfasste Wegstrecke ist dabei nach den oben angeführten LStR 2002 so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX eine solche Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab XXXX im Hinblick auf die Wegstrecke von ihrem Wohnort in XXXX zu ihrer Arbeitsstätte in XXXX . Da der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde für den Zeitraum seit XXXX sowie von XXXX jeweils die Kosten für eine Jahreskarte der XXXX ersetzt wurden, basierte die Erklärung vom XXXX in Bezug auf den Zeitraum ab XXXX insoweit auf unrichtigen Angaben, als die Wegstrecke für den Anspruch auf Pendlerpauschale von der Wohnung der Beschwerdeführerin bis zur XXXX Stadtgrenze und nicht bis zur Arbeitsstätte zu berechnen gewesen wäre. Eine (weitere) Erklärung der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Änderung ist nicht erfolgt.Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 eine solche Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab römisch 40 im Hinblick auf die Wegstrecke von ihrem Wohnort in römisch 40 zu ihrer Arbeitsstätte in römisch 40 . Da der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde für den Zeitraum seit römisch 40 sowie von römisch 40 jeweils die Kosten für eine Jahreskarte der römisch 40 ersetzt wurden, basierte die Erklärung vom römisch 40 in Bezug auf den Zeitraum ab römisch 40 insoweit auf unrichtigen Angaben, als die Wegstrecke für den Anspruch auf Pendlerpauschale von der Wohnung der Beschwerdeführerin bis zur römisch 40 Stadtgrenze und nicht bis zur Arbeitsstätte zu berechnen gewesen wäre. Eine (weitere) Erklärung der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Änderung ist nicht erfolgt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Außendienst tätig und müsse sich zu Dienststellen im gesamten Bundesgebiet begeben sowie dass es sich bei den Außendiensten um Dienstreisen handle, weshalb das Einkommenssteuergesetz und in weiterer Folge die Lohnsteuerrichtlinie
G beziehungsweise
G nicht anzuwenden seien, ist zu entgegnen, dass verfahrensgegenständlich bloß die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte sind. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Dienstort) sind grundsätzlich weder Dienstreisen im steuerlichen noch arbeitsrechtlichen Sinn, sondern Privatfahrten.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Außendienst tätig und müsse sich zu Dienststellen im gesamten Bundesgebiet begeben sowie dass es sich bei den Außendiensten um Dienstreisen handle, weshalb das Einkommenssteuergesetz und in weiterer Folge die Lohnsteuerrichtlinie
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG beziehungsweise
Paragraph 26, Absatz 4, EStG nicht anzuwenden seien, ist zu entgegnen, dass verfahrensgegenständlich bloß die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte sind. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Dienstort) sind grundsätzlich weder Dienstreisen im steuerlichen noch arbeitsrechtlichen Sinn, sondern Privatfahrten. Im Ergebnis ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens von geänderten Verhältnissen in Bezug auf das Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und dem Dienstort der Beschwerdeführerin und damit einhergehenden offensichtlich unrichtigen/nicht geänderten Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab XXXX von einem nicht bestehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses in diesem Zeitraum ausgeht. Die Hereinbringung des für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses ist seitens der Behörde
G somit zu Recht erfolgt. Im Rückforderungszeitpunkt (und auch bei Bescheiderlassung am 31.05.2022) war der Anspruch auf die älteste unrechtmäßig erbrachte Leistung (vom XXXX ) noch nicht verjährt.Im Ergebnis ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens von geänderten Verhältnissen in Bezug auf das Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und dem Dienstort der Beschwerdeführerin und damit einhergehenden offensichtlich unrichtigen/nicht geänderten Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab römisch 40 von einem nicht bestehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses in diesem Zeitraum ausgeht. Die Hereinbringung des für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses ist seitens der Behörde
Paragraph 20 b, Absatz 5, GehG somit zu Recht erfolgt. Im Rückforderungszeitpunkt (und auch bei Bescheiderlassung am 31.05.2022) war der Anspruch auf die älteste unrechtmäßig erbrachte Leistung (vom römisch 40 ) noch nicht verjährt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Der Rechtsgrund für den Bezug des Tickets für die XXXX konnte für die gegenständliche Frage außer Betracht bleiben.Der Rechtsgrund für den Bezug des Tickets für die römisch 40 konnte für die gegenständliche Frage außer Betracht bleiben. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2256703.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.