4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2019 auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters
G um Zeiten einer Tätigkeit oder Studiums im öffentlichen Interesse abgewiesen. Die belangte Behörde befand im Wesentlichen, dass eine Anrechnung von (weiteren) Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter aufgrund ihrer mangelnden Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG nicht vorgenommen werden könne. Als relevanter Vergleichsmaßstab sei jene Tätigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen, die dieser in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbrachte, was bezogen auf den vorliegenden Fall die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2019 auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG um Zeiten einer Tätigkeit oder Studiums im öffentlichen Interesse abgewiesen. Die belangte Behörde befand im Wesentlichen, dass eine Anrechnung von (weiteren) Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter aufgrund ihrer mangelnden Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG nicht vorgenommen werden könne. Als relevanter Vergleichsmaßstab sei jene Tätigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen, die dieser in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbrachte, was bezogen auf den vorliegenden Fall die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter sei.
G auch Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Jahren als Vordienstzeiten zusätzlich anrechenbar.Zudem seien
Paragraph 12, Absatz 3, GehG auch Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Jahren als Vordienstzeiten zusätzlich anrechenbar. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass das Schriftstück, mit dem sein Antrag abgewiesen wurde, überhaupt keinen Adressaten enthalte. Eine absolute Nichtigkeit eines „Bescheids“ sei unter anderem dann anzunehmen, wenn ein Adressat fehle. Eine Klarstellung darüber, ob ein Bescheid vorliege, könne eine Partei dadurch erreichen, dass sie diesen Bescheid mit Rechtsmittel bekämpfe, das dann wegen Fehlens eines Bescheids, der bekämpft werden konnte, zurückzuweisen sei.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen wurden nicht substantiiert bestritten.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist bei Beamtinnen und Beamten,
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG ist bei Beamtinnen und Beamten,
G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wennGemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
G […] abgewiesen [wird].“ Es stellt sich die Frage, ob diesem Schreiben Bescheidqualität zukommt, da darin nicht explizit ein Adressat namentlich angeführt wird. In der Zustellverfügung wird jedoch der Beschwerdeführer genannt. Die Beschwerde wendet sich gegen ein Schreiben des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2022, mit dem „[d]er Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters
Paragraph 169 h, GehG […] abgewiesen [wird].“ Es stellt sich die Frage, ob diesem Schreiben Bescheidqualität zukommt, da darin nicht explizit ein Adressat namentlich angeführt wird. In der Zustellverfügung wird jedoch der Beschwerdeführer genannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht es für die Gültigkeit eines Bescheides, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (VwGH 11.04.2022, Ra 2022/03/0022; mit Hinweis auf 24.05.2012, 2008/03/0173, mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Zustellverfügung eindeutig, wem gegenüber die Behörde die Erledigung erlassen wollte. Das Kriterium der ausreichend konkreten Individualisierung ist gegeben. Es handelt sich folglich um einen Bescheid. Andere konstitutive Bescheidmerkmale liegen vor und wurden nicht in Frage gestellt. Im gegenständlichen Fall möchte der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter in der Zeit von XXXX zur Gänze angerechnet bekommen. Es stellt sich die Frage, ob diese Berufstätigkeit als gleichwertig zu jener als Richteramtsanwärter anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall möchte der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter in der Zeit von römisch 40 zur Gänze angerechnet bekommen. Es stellt sich die Frage, ob diese Berufstätigkeit als gleichwertig zu jener als Richteramtsanwärter anzusehen ist. Maßgeblich dafür ist
G, ob die mit den jeweiligen Berufstätigkeiten verbunden Aufgaben zu mindestens 75% einander entsprechen und eine erforderliche Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene vorliegt.Maßgeblich dafür ist
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG, ob die mit den jeweiligen Berufstätigkeiten verbunden Aufgaben zu mindestens 75% einander entsprechen und eine erforderliche Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene vorliegt. Aus dem in § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG verwendeten Wort „betraut“ ergibt sich, dass die Person tatsächlich mit diesen Aufgaben in den ersten sechs Monaten betraut gewesen sein muss. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses als Richteramtsanwärter tätig war. Somit bildet der Vergleichsmaßstab seine Aufgaben als Richteramtsanwärter. Um eine Gleichwertigkeit im Sinne des Gesetzes zu erzielen, müssten sich jedoch - neben dem Vorliegen einer erforderlichen Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene - mindestens 75% der Aufgaben decken.Aus dem in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG verwendeten Wort „betraut“ ergibt sich, dass die Person tatsächlich mit diesen Aufgaben in den ersten sechs Monaten betraut gewesen sein muss. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses als Richteramtsanwärter tätig war. Somit bildet der Vergleichsmaßstab seine Aufgaben als Richteramtsanwärter. Um eine Gleichwertigkeit im Sinne des Gesetzes zu erzielen, müssten sich jedoch - neben dem Vorliegen einer erforderlichen Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene - mindestens 75% der Aufgaben decken. Der Beruf des Rechtsanwalts ist insbesondere durch die Rechtsanwaltsordnung (RAO) determiniert. Die Aufgabe von Rechtsanwälten ist die rechtliche Vertretung von Parteien. Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Die Zeiten der Anwartschaft dienen der Vorbereitung auf die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt. Das Berufsbild eines Richters und eines Staatsanwalts ist verfassungsrechtlich in Art. 82 ff B-VG vordeterminiert und wird durch einfache Gesetze, insbesondere das RStDG, konkretisiert. Die Aufgabe eines Richters besteht insbesondere in der Rechtsprechung bzw. der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte. Richter sind ausschließlich, anders als Rechtsanwälte, deren Kerntätigkeit die Partei ergreifende Rechtsvertretung darstellt, dem Gesetz verpflichtet. Staatsanwälte nehmen weisungsgebunden in Verfahren mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Sie sind insbesondere mit der Strafrechtspflege und dem Strafrecht betraut. Wie auch Richter sind Staatsanwälte trotz ihrer Weisungsgebundenheit der Objektivität verpflichtet. Die Zeiten als Richteramtsanwärter dienen der Vorbereitung auf die mit der Berufstätigkeit eines Richters und Staatsanwalts einhergehenden Aufgaben. Während Richter Recht sprechen, Beschlüsse und Urteile/Erkenntnisse fassen und Verhandlungen leiten und Staatsanwälte im gerichtlichen Strafverfahren das Ermittlungsverfahren leiten und die ausschließlich dem Staat obliegende Anklagefunktion wahrnehmen, konzentrieren sich die abstrakten Aufgaben von Rechtsanwälten in der umfassenden rechtlichen Vertretung, Beratung und Begleitung ihrer Mandaten in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten sowohl in gerichtlichen als auch außergerichtlichen Causen. Die sich aus dem jeweiligen Berufsbild ergebende Zielsetzung unterscheidet sich bei Rechtsanwälten im Vergleich zu Richtern und Staatsanwälten maßgeblich. Während sowohl bei Richtern als auch Staatsanwälten die korrekte Vollziehung der unter demokratischer Rückkoppelung vom Parlament beschlossenen Gesetze als einziger heranzuziehender Maßstab zu gelten hat, liegt es in der Natur der Rechtanwaltstätigkeit, das für die jeweiligen Mandanten beste rechtliche Ergebnis zu erzielen. Nicht der objektiv rechtsrichtige Gesetzesvollzug, sondern die Interessen des Mandanten stehen im Vordergrund anwaltlicher Tätigkeit (organisatorisch-funktioneller Vergleich).Der Beruf des Rechtsanwalts ist insbesondere durch die Rechtsanwaltsordnung (RAO) determiniert. Die Aufgabe von Rechtsanwälten ist die rechtliche Vertretung von Parteien. Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Die Zeiten der Anwartschaft dienen der Vorbereitung auf die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt. Das Berufsbild eines Richters und eines Staatsanwalts ist verfassungsrechtlich in Artikel 82, ff , B-VG vordeterminiert und wird durch einfache Gesetze, insbesondere das RStDG, konkretisiert. Die Aufgabe eines Richters besteht insbesondere in der Rechtsprechung bzw. der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte. Richter sind ausschließlich, anders als Rechtsanwälte, deren Kerntätigkeit die Partei ergreifende Rechtsvertretung darstellt, dem Gesetz verpflichtet. Staatsanwälte nehmen weisungsgebunden in Verfahren mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Sie sind insbesondere mit der Strafrechtspflege und dem Strafrecht betraut. Wie auch Richter sind Staatsanwälte trotz ihrer Weisungsgebundenheit der Objektivität verpflichtet. Die Zeiten als Richteramtsanwärter dienen der Vorbereitung auf die mit der Berufstätigkeit eines Richters und Staatsanwalts einhergehenden Aufgaben. Während Richter Recht sprechen, Beschlüsse und Urteile/Erkenntnisse fassen und Verhandlungen leiten und Staatsanwälte im gerichtlichen Strafverfahren das Ermittlungsverfahren leiten und die ausschließlich dem Staat obliegende Anklagefunktion wahrnehmen, konzentrieren sich die abstrakten Aufgaben von Rechtsanwälten in der umfassenden rechtlichen Vertretung, Beratung und Begleitung ihrer Mandaten in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten sowohl in gerichtlichen als auch außergerichtlichen Causen. Die sich aus dem jeweiligen Berufsbild ergebende Zielsetzung unterscheidet sich bei Rechtsanwälten im Vergleich zu Richtern und Staatsanwälten maßgeblich. Während sowohl bei Richtern als auch Staatsanwälten die korrekte Vollziehung der unter demokratischer Rückkoppelung vom Parlament beschlossenen Gesetze als einziger heranzuziehender Maßstab zu gelten hat, liegt es in der Natur der Rechtanwaltstätigkeit, das für die jeweiligen Mandanten beste rechtliche Ergebnis zu erzielen. Nicht der objektiv rechtsrichtige Gesetzesvollzug, sondern die Interessen des Mandanten stehen im Vordergrund anwaltlicher Tätigkeit (organisatorisch-funktioneller Vergleich). Für einen Vergleich der betrauten Aufgaben ist aber nicht ausschließlich auf das Berufsbild bzw. die abstrakten Aufgaben, wie etwa Recherche, Bearbeitung von Akten, Verfassen von Schriftstücken, Beratungstätigkeiten, Betreuung des Akteneinlaufs ect., abgestellt werden. Vielmehr sind auch die tatsächlich ausgeübten, somit konkreten Aufgaben heranzuziehen, wie etwa das Verfassen einer zivilrechtlichen Berufung als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Konzipierung einer strafrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde als Richteramtsanwärter. Während der organisatorisch-funktionelle Vergleich den Vergleichsrahmen grob absteckt, ist bei dieser Prüfung maßgeblich, ob und welche Aufgaben in ihrer Zielrichtung und in ihren gedanklichen Prozessen als gleich anzusehen sind. Bei diesem Aspekt des Vergleichs werden auch die jeweiligen Rechtsmaterien bedeutsam. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist der Vergleich zwischen dem Strafrecht und dem Zivilrecht vorzunehmen. Wie bereits festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Zivilrecht tätig. Das Dienstzeugnis spricht davon, dass der Bereich des Zivilrechts sein „Haupttätigkeitsbereich“ darstellte und er bloß in „geringerem Umfang“ mit strafrechtlichen Causen betraut war. Zweifelsohne sind das Zivilrecht und das Strafrecht grundverschiedene Rechtsmaterien. Ihre Methoden, Zielrichtungen, und Zwecke sind unterschiedliche. Während das Zivilrecht und ganz grundsätzlich das Privatrecht sich mit den Rechtsverhältnissen zwischen den Rechtsträgern befasst und einen rechtlichen Rahmen für die Ausübung ihrer Privatautonomie schafft, übt der Staat durch das Strafrecht seinen alleinigen Strafanspruch aus. Auch in prozessualer Hinsicht ist das Zivilrecht und das Strafrecht bedeutend verschieden. Während im Strafprozess der Grundsatz der Offizialmaxime gilt, ist der Zivilprozess grundsätzlich von der Dispositionsmaxime geprägt. Die jeweiligen Verfahren sind unterschiedlich konzipiert und bedürfen auch konkreter facheinschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen (materiell-inhaltlicher Vergleich). Unter Einbeziehung sowohl organisatorisch-funktioneller als auch materiell-inhaltlicher Vergleichsaspekte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter im maßgeblichen Zeitraum jene jedenfalls mehr als erheblich, nahezu überwiegend unterschiedlichen Aufgaben ausübte, mit denen er in seiner Zeit als Richteramtsanwärter, die aufgrund seiner Zuteilungen (Staatsanwaltschaft Wien, Landesgericht für Strafsachen Wien, Bezirksgericht Donaustadt, Staatsanwaltschaft Wien) besonders stark von strafrechtlichen Causen geprägt war, nicht betraut war. Mit anderen Worten war sein juristischer Schwerpunkt als Rechtsanwaltsanwärter im maßgeblichen Zeitraum und Richteramtsanwärter erheblich verschieden und kann in Verbindung mit den unterschiedlichen organisatorisch-funktionellen Elementen eine Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG nicht angenommen werden.Unter Einbeziehung sowohl organisatorisch-funktioneller als auch materiell-inhaltlicher Vergleichsaspekte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter im maßgeblichen Zeitraum jene jedenfalls mehr als erheblich, nahezu überwiegend unterschiedlichen Aufgaben ausübte, mit denen er in seiner Zeit als Richteramtsanwärter, die aufgrund seiner Zuteilungen (Staatsanwaltschaft Wien, Landesgericht für Strafsachen Wien, Bezirksgericht Donaustadt, Staatsanwaltschaft Wien) besonders stark von strafrechtlichen Causen geprägt war, nicht betraut war. Mit anderen Worten war sein juristischer Schwerpunkt als Rechtsanwaltsanwärter im maßgeblichen Zeitraum und Richteramtsanwärter erheblich verschieden und kann in Verbindung mit den unterschiedlichen organisatorisch-funktionellen Elementen eine Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG nicht angenommen werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Ausbildung - die Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums - die gleiche für Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte sei, so spricht er das Erfordernis der sublit. bb des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG an. Um eine Berufstätigkeit vollständig angerechnet zu bekommen, bedarf es jedoch des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen sowohl der sublit. aa als auch der sublit. bb des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG. Da bereits im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG verneint wurden, konnte eine Prüfung nach § 12 Abs 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG (Ausbildungserfordernis) unterbleiben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Ausbildung - die Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums - die gleiche für Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte sei, so spricht er das Erfordernis der Sub-Litera, b, b, des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG an. Um eine Berufstätigkeit vollständig angerechnet zu bekommen, bedarf es jedoch des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen sowohl der Sub-Litera, a, a, als auch der Sub-Litera, b, b, des Paragraph 12, Absatz 2, , Ziffer eins a, Litera c, GehG. Da bereits im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG verneint wurden, konnte eine Prüfung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG (Ausbildungserfordernis) unterbleiben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Gleichwertigkeit
G gegeben sei, ist ebenfalls nicht zu folgen, weil es den Arbeitsplatz eines Richteramtsanwärters außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht gibt.§ 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG ist dahingehend auf den konkreten Fall unanwendbar. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Gleichwertigkeit
Paragraph 12, Absatz 2,, Ziffer eins a, Litera a, GehG gegeben sei, ist ebenfalls nicht zu folgen, weil es den Arbeitsplatz eines Richteramtsanwärters außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht gibt., Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG ist dahingehend auf den konkreten Fall unanwendbar. Es ist auch nichts damit gewonnen, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass bereits Teile seiner Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ihm in der Vergangenheit angerechnet wurden, zumal das nach einer anderen Rechtslage (§ 12 Abs. 3 GehG) erfolgte. Es ist auch nichts damit gewonnen, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass bereits Teile seiner Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ihm in der Vergangenheit angerechnet wurden, zumal das nach einer anderen Rechtslage (Paragraph 12, Absatz 3, GehG) erfolgte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Verfahrens nach § 169h Abs. 1 GehG, auf den der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23.07.2019 explizit rekurriert, nicht eine nachträgliche Anrechnung von nützlichen Zeiten iSd § 12 Abs. 3 GehG sein kann. Für eine solche Vorgehensweise findet sich keine gesetzliche Grundlage, die Rechtskraft des Vorrückungsstichtagbescheides oder dessen bescheidmäßiger Verbesserung um 255 Tage (Bescheid vom 24.02.2012) - zu durchbrechen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG, auf den der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23.07.2019 explizit rekurriert, nicht eine nachträgliche Anrechnung von nützlichen Zeiten iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG sein kann. Für eine solche Vorgehensweise findet sich keine gesetzliche Grundlage, die Rechtskraft des Vorrückungsstichtagbescheides oder dessen bescheidmäßiger Verbesserung um 255 Tage (Bescheid vom 24.02.2012) - zu durchbrechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richteramtsanwärter iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als gleichwertig anzusehen sind.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richteramtsanwärter iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG als gleichwertig anzusehen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2256850.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.