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W122 2256850-1

Obsah (8)Art. 133§ 169h§ 12Art. 130§ 6§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW122 2256850-1 Spruch, W122 2256850-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2019 auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters

§ 169hAbs 1 Geh

G um Zeiten einer Tätigkeit oder Studiums im öffentlichen Interesse abgewiesen. Die belangte Behörde befand im Wesentlichen, dass eine Anrechnung von (weiteren) Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter aufgrund ihrer mangelnden Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG nicht vorgenommen werden könne. Als relevanter Vergleichsmaßstab sei jene Tätigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen, die dieser in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbrachte, was bezogen auf den vorliegenden Fall die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2019 auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters

Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG um Zeiten einer Tätigkeit oder Studiums im öffentlichen Interesse abgewiesen. Die belangte Behörde befand im Wesentlichen, dass eine Anrechnung von (weiteren) Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter aufgrund ihrer mangelnden Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG nicht vorgenommen werden könne. Als relevanter Vergleichsmaßstab sei jene Tätigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen, die dieser in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbrachte, was bezogen auf den vorliegenden Fall die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter sei.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.06.2022 Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass eine Vollanrechnung seiner Tätigkeiten in der Privatwirtschaft als Rechtsanwaltsanwärter in der Zeit vom XXXX (gemeint wohl: XXXX da die Zeiten von XXXX bereits in der Vergangenheit als Tätigkeit im öffentlichen Interesse angerechnet wurden) wie auch seine bereits angerechneten Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt erfolgen hätte müssen.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.06.2022 Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass eine Vollanrechnung seiner Tätigkeiten in der Privatwirtschaft als Rechtsanwaltsanwärter in der Zeit vom römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 da die Zeiten von römisch 40 bereits in der Vergangenheit als Tätigkeit im öffentlichen Interesse angerechnet wurden) wie auch seine bereits angerechneten Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt erfolgen hätte müssen. Eine Tätigkeit sei unter anderem dann gleichwertig, wenn sie bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen und die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt sei. Dies treffe auf seinen Fall zu, da die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ gesetzlich geschützt sei. Seine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter sei diesbezüglich insoweit auch gleichwertig zu jenen im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis gewesen, als er als Staatsanwalt im Wesentlichen dieselben Aufgabenstellungen zu bewältigen habe. Zudem sei die Ausbildung – die Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums – die gleiche für Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte, es handle sich um juristische Kernberufe. Die belangte Behörde interpretiere das Gesetz unrichtig, wenn sie „gleichwertig“ mit „ident“ gleichsetze. Eine „Identität“ könne es niemals geben, wenn man kein Staatsanwalt sei. Diese Argumentation halte nicht, weil seine Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter bereits teilweise angerechnet worden seien. Zudem seien

§ 12Abs 3 Geh

G auch Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Jahren als Vordienstzeiten zusätzlich anrechenbar.Zudem seien

Paragraph 12, Absatz 3, GehG auch Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Jahren als Vordienstzeiten zusätzlich anrechenbar. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass das Schriftstück, mit dem sein Antrag abgewiesen wurde, überhaupt keinen Adressaten enthalte. Eine absolute Nichtigkeit eines „Bescheids“ sei unter anderem dann anzunehmen, wenn ein Adressat fehle. Eine Klarstellung darüber, ob ein Bescheid vorliege, könne eine Partei dadurch erreichen, dass sie diesen Bescheid mit Rechtsmittel bekämpfe, das dann wegen Fehlens eines Bescheids, der bekämpft werden konnte, zurückzuweisen sei.

  1. Mit Schreiben vom 07.07.2022 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der Beschwerdevorlage ergänzend aus, dass allein schon aufgrund der getroffenen Sachverhaltsannahmen der angefochtene Bescheid ausreichend individualisiert und eindeutig dem Beschwerdeführer zuordenbar sei.
  2. Am 16.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Vordienstzeiten befragt wurde. Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel, da es nicht sogleich gefasst werden konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war vom XXXX und vom XXXX als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Von XXXX übte er den Beruf eines Rechtsanwalts aus. Vom XXXX war er in der Rechtsabteilung eines Unternehmens als Jurist tätig.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer war vom römisch 40 und vom römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Von römisch 40 übte er den Beruf eines Rechtsanwalts aus. Vom römisch 40 war er in der Rechtsabteilung eines Unternehmens als Jurist tätig. Der Beschwerdeführer begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am XXXX als Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde er auf eine Planstelle eines Staatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Wien, ab XXXX auf jene eines Leiters einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe der Staatsanwaltschaft Wien ernannt. Seit XXXX ist der Beschwerdeführer als Richter beim Landesgericht für Strafsachen Wien tätig. Der Beschwerdeführer begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am römisch 40 als Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde er auf eine Planstelle eines Staatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Wien, ab römisch 40 auf jene eines Leiters einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe der Staatsanwaltschaft Wien ernannt. Seit römisch 40 ist der Beschwerdeführer als Richter beim Landesgericht für Strafsachen Wien tätig. Als Richteramtsanwärter ( XXXX ) war er zunächst vom XXXX bis XXXX der Staatsanwaltschaft Wien zugeteilt. Seine Tätigkeiten bestanden aus der Erstellung von Entwürfen für Erledigungen, der Wahrnehmung der Sitzungsvertretung beim Landesgericht für Strafsachen Wien, der Bearbeitung des staatsanwaltschaftlichen Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von primär strafrechtlichen Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten, der Mitwirkung an Verhandlungen (Sitzungsvertretung) und der Erstellung von Entscheidungsentwürfen. Als Richteramtsanwärter ( römisch 40 ) war er zunächst vom römisch 40 bis römisch 40 der Staatsanwaltschaft Wien zugeteilt. Seine Tätigkeiten bestanden aus der Erstellung von Entwürfen für Erledigungen, der Wahrnehmung der Sitzungsvertretung beim Landesgericht für Strafsachen Wien, der Bearbeitung des staatsanwaltschaftlichen Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von primär strafrechtlichen Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten, der Mitwirkung an Verhandlungen (Sitzungsvertretung) und der Erstellung von Entscheidungsentwürfen. Vom XXXX war beim Landesgericht für Strafsachen Wien in der UR (heute: HR) Abteilung tätig.Vom römisch 40 war beim Landesgericht für Strafsachen Wien in der UR (heute: HR) Abteilung tätig. Beim Bezirksgericht Donaustadt war er im Zeitraum XXXX den Außerstreitsachen, Familiensachen, Bestandsachen und allgemeinen Streitsachen zugeteilt. Er hat Entscheidungsentwürfe geschrieben, an Verhandlungen mitgewirkt, Auskünfte am Amtstag erteilt, den Akteneinlauf bearbeitet, Parteianträge protokolliert, Rechtsfragen aufbearbeitet und Recherchen durchgeführt.Beim Bezirksgericht Donaustadt war er im Zeitraum römisch 40 den Außerstreitsachen, Familiensachen, Bestandsachen und allgemeinen Streitsachen zugeteilt. Er hat Entscheidungsentwürfe geschrieben, an Verhandlungen mitgewirkt, Auskünfte am Amtstag erteilt, den Akteneinlauf bearbeitet, Parteianträge protokolliert, Rechtsfragen aufbearbeitet und Recherchen durchgeführt. Schließlich war er in der letzten Zuteilung als Richteramtsanwärter vom XXXX wiederum bei der Staatsanwaltschaft Wien tätig.Schließlich war er in der letzten Zuteilung als Richteramtsanwärter vom römisch 40 wiederum bei der Staatsanwaltschaft Wien tätig. Vom XXXX war der Beschwerdeführer in einer Rechtsanwaltskanzlei als Rechtsanwaltsanwärter in geringem Umfang mit dem Strafrecht befasst. Er verrichtete Haft- und Hauptverhandlungen, letztere sowohl vor Bezirks- als auch vor Landesgerichten. In diesen Angelegenheiten verfasste er auch Schriftsätze bzw. Rechtsmittelausführungen. Sein Haupttätigkeitsbereich war das Zivilrecht. Seine Aufgaben umfassten hier die Beratung mit Klienten, die juristische Recherche, das Verfassen von Klagen und Schriftsätzen aller Art und Rechtsmitteleingaben, sowie das Vertreten von Klienten vor Gericht, insbesondere im Rahmen mündlicher Streitverhandlungen und Berufungsverhandlungen. Die von ihm betreuten Causen umfassten auch umfangreiche und komplexe Rechtsprobleme auf dem Gebiet des gesamten Zivilrechts, vor allem im Bestandsrecht sowie in familienrechtlichen Angelegenheiten. Auch war er mit der Führung zahlreicher exekutionsrechtlicher Verfahren befasst. Außerhalb seiner gerichtlichen Tätigkeit war er mit Vertragserrichtungen insbesondere auf dem Gebiet des Franchise- und Liegenschaftsrechts sowie mit dem Ausverhandeln derartiger Verträge mit den Vertragsparteien befasst. Er bearbeitete Akten, indem er den Fall aufbereitete, (Beratungs-)Gespräche mit den Mandanten führte, Schriftsätze verfasste und an Verhandlungen teilnahm.Vom römisch 40 war der Beschwerdeführer in einer Rechtsanwaltskanzlei als Rechtsanwaltsanwärter in geringem Umfang mit dem Strafrecht befasst. Er verrichtete Haft- und Hauptverhandlungen, letztere sowohl vor Bezirks- als auch vor Landesgerichten. In diesen Angelegenheiten verfasste er auch Schriftsätze bzw. Rechtsmittelausführungen. Sein Haupttätigkeitsbereich war das Zivilrecht. Seine Aufgaben umfassten hier die Beratung mit Klienten, die juristische Recherche, das Verfassen von Klagen und Schriftsätzen aller Art und Rechtsmitteleingaben, sowie das Vertreten von Klienten vor Gericht, insbesondere im Rahmen mündlicher Streitverhandlungen und Berufungsverhandlungen. Die von ihm betreuten Causen umfassten auch umfangreiche und komplexe Rechtsprobleme auf dem Gebiet des gesamten Zivilrechts, vor allem im Bestandsrecht sowie in familienrechtlichen Angelegenheiten. Auch war er mit der Führung zahlreicher exekutionsrechtlicher Verfahren befasst. Außerhalb seiner gerichtlichen Tätigkeit war er mit Vertragserrichtungen insbesondere auf dem Gebiet des Franchise- und Liegenschaftsrechts sowie mit dem Ausverhandeln derartiger Verträge mit den Vertragsparteien befasst. Er bearbeitete Akten, indem er den Fall aufbereitete, (Beratungs-)Gespräche mit den Mandanten führte, Schriftsätze verfasste und an Verhandlungen teilnahm.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Feststellungen über die Tätigkeiten und Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom XXXX ergeben sich aus dem Dienstzeugnis dieser Rechtsanwaltskanzlei.Die Feststellungen über die Tätigkeiten und Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom römisch 40 ergeben sich aus dem Dienstzeugnis dieser Rechtsanwaltskanzlei. Als weiteres Beweismittel zum Beleg der Zeiten der jeweiligen Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers ist zusätzlich der angefochtene Bescheid heranzuziehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben über seine aktenkundigen Zeiten und Tätigkeiten zutreffend sind. Sie konnten folglich den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist auch zu entnehmen, dass er begehrt, seine Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX (und nicht wie in der Beschwerde vom XXXX anzurechnen, da er angab, dass dieser Zeitraum ihm noch nicht angerechnet wurde.Den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist auch zu entnehmen, dass er begehrt, seine Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 (und nicht wie in der Beschwerde vom römisch 40 anzurechnen, da er angab, dass dieser Zeitraum ihm noch nicht angerechnet wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX Richter am Landesgericht für Strafsachen Wien ist, konnte ebenso anhand seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 Richter am Landesgericht für Strafsachen Wien ist, konnte ebenso anhand seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Befragt, ob der Beschwerdeführer für den relevanten Zeitraum zu mehr als 75 % seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter Parteien im Strafverfahren vertreten habe, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihm schwerfalle, dies nach so langer Zeit zu gewichten, es sei sowohl Zivil- als auch Strafrecht gewesen. Zudem könne er eine zeitliche Zuordnung von einzelnen Strafverfahren in diesem Zeitraum nicht vornehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen wurden nicht substantiiert bestritten.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)

§ 169hAbs. 1 Geh

G ist bei Beamtinnen und Beamten,

Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG ist bei Beamtinnen und Beamten,

  1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
  2. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
  3. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  4. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
  5. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  6. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

§ 12Abs. 2 Z 1a Geh

G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wennGemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn

  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
  6. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;, für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. Die Beschwerde wendet sich gegen ein Schreiben des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2022, mit dem „[d]er Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters

§ 169hGeh

G […] abgewiesen [wird].“ Es stellt sich die Frage, ob diesem Schreiben Bescheidqualität zukommt, da darin nicht explizit ein Adressat namentlich angeführt wird. In der Zustellverfügung wird jedoch der Beschwerdeführer genannt. Die Beschwerde wendet sich gegen ein Schreiben des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2022, mit dem „[d]er Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters

Paragraph 169 h, GehG […] abgewiesen [wird].“ Es stellt sich die Frage, ob diesem Schreiben Bescheidqualität zukommt, da darin nicht explizit ein Adressat namentlich angeführt wird. In der Zustellverfügung wird jedoch der Beschwerdeführer genannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht es für die Gültigkeit eines Bescheides, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (VwGH 11.04.2022, Ra 2022/03/0022; mit Hinweis auf 24.05.2012, 2008/03/0173, mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Zustellverfügung eindeutig, wem gegenüber die Behörde die Erledigung erlassen wollte. Das Kriterium der ausreichend konkreten Individualisierung ist gegeben. Es handelt sich folglich um einen Bescheid. Andere konstitutive Bescheidmerkmale liegen vor und wurden nicht in Frage gestellt. Im gegenständlichen Fall möchte der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter in der Zeit von XXXX zur Gänze angerechnet bekommen. Es stellt sich die Frage, ob diese Berufstätigkeit als gleichwertig zu jener als Richteramtsanwärter anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall möchte der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter in der Zeit von römisch 40 zur Gänze angerechnet bekommen. Es stellt sich die Frage, ob diese Berufstätigkeit als gleichwertig zu jener als Richteramtsanwärter anzusehen ist. Maßgeblich dafür ist

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G, ob die mit den jeweiligen Berufstätigkeiten verbunden Aufgaben zu mindestens 75% einander entsprechen und eine erforderliche Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene vorliegt.Maßgeblich dafür ist

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG, ob die mit den jeweiligen Berufstätigkeiten verbunden Aufgaben zu mindestens 75% einander entsprechen und eine erforderliche Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene vorliegt. Aus dem in § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG verwendeten Wort „betraut“ ergibt sich, dass die Person tatsächlich mit diesen Aufgaben in den ersten sechs Monaten betraut gewesen sein muss. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses als Richteramtsanwärter tätig war. Somit bildet der Vergleichsmaßstab seine Aufgaben als Richteramtsanwärter. Um eine Gleichwertigkeit im Sinne des Gesetzes zu erzielen, müssten sich jedoch - neben dem Vorliegen einer erforderlichen Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene - mindestens 75% der Aufgaben decken.Aus dem in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG verwendeten Wort „betraut“ ergibt sich, dass die Person tatsächlich mit diesen Aufgaben in den ersten sechs Monaten betraut gewesen sein muss. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses als Richteramtsanwärter tätig war. Somit bildet der Vergleichsmaßstab seine Aufgaben als Richteramtsanwärter. Um eine Gleichwertigkeit im Sinne des Gesetzes zu erzielen, müssten sich jedoch - neben dem Vorliegen einer erforderlichen Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene - mindestens 75% der Aufgaben decken. Der Beruf des Rechtsanwalts ist insbesondere durch die Rechtsanwaltsordnung (RAO) determiniert. Die Aufgabe von Rechtsanwälten ist die rechtliche Vertretung von Parteien. Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Die Zeiten der Anwartschaft dienen der Vorbereitung auf die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt. Das Berufsbild eines Richters und eines Staatsanwalts ist verfassungsrechtlich in Art. 82 ff B-VG vordeterminiert und wird durch einfache Gesetze, insbesondere das RStDG, konkretisiert. Die Aufgabe eines Richters besteht insbesondere in der Rechtsprechung bzw. der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte. Richter sind ausschließlich, anders als Rechtsanwälte, deren Kerntätigkeit die Partei ergreifende Rechtsvertretung darstellt, dem Gesetz verpflichtet. Staatsanwälte nehmen weisungsgebunden in Verfahren mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Sie sind insbesondere mit der Strafrechtspflege und dem Strafrecht betraut. Wie auch Richter sind Staatsanwälte trotz ihrer Weisungsgebundenheit der Objektivität verpflichtet. Die Zeiten als Richteramtsanwärter dienen der Vorbereitung auf die mit der Berufstätigkeit eines Richters und Staatsanwalts einhergehenden Aufgaben. Während Richter Recht sprechen, Beschlüsse und Urteile/Erkenntnisse fassen und Verhandlungen leiten und Staatsanwälte im gerichtlichen Strafverfahren das Ermittlungsverfahren leiten und die ausschließlich dem Staat obliegende Anklagefunktion wahrnehmen, konzentrieren sich die abstrakten Aufgaben von Rechtsanwälten in der umfassenden rechtlichen Vertretung, Beratung und Begleitung ihrer Mandaten in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten sowohl in gerichtlichen als auch außergerichtlichen Causen. Die sich aus dem jeweiligen Berufsbild ergebende Zielsetzung unterscheidet sich bei Rechtsanwälten im Vergleich zu Richtern und Staatsanwälten maßgeblich. Während sowohl bei Richtern als auch Staatsanwälten die korrekte Vollziehung der unter demokratischer Rückkoppelung vom Parlament beschlossenen Gesetze als einziger heranzuziehender Maßstab zu gelten hat, liegt es in der Natur der Rechtanwaltstätigkeit, das für die jeweiligen Mandanten beste rechtliche Ergebnis zu erzielen. Nicht der objektiv rechtsrichtige Gesetzesvollzug, sondern die Interessen des Mandanten stehen im Vordergrund anwaltlicher Tätigkeit (organisatorisch-funktioneller Vergleich).Der Beruf des Rechtsanwalts ist insbesondere durch die Rechtsanwaltsordnung (RAO) determiniert. Die Aufgabe von Rechtsanwälten ist die rechtliche Vertretung von Parteien. Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Die Zeiten der Anwartschaft dienen der Vorbereitung auf die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt. Das Berufsbild eines Richters und eines Staatsanwalts ist verfassungsrechtlich in Artikel 82, ff , B-VG vordeterminiert und wird durch einfache Gesetze, insbesondere das RStDG, konkretisiert. Die Aufgabe eines Richters besteht insbesondere in der Rechtsprechung bzw. der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte. Richter sind ausschließlich, anders als Rechtsanwälte, deren Kerntätigkeit die Partei ergreifende Rechtsvertretung darstellt, dem Gesetz verpflichtet. Staatsanwälte nehmen weisungsgebunden in Verfahren mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Sie sind insbesondere mit der Strafrechtspflege und dem Strafrecht betraut. Wie auch Richter sind Staatsanwälte trotz ihrer Weisungsgebundenheit der Objektivität verpflichtet. Die Zeiten als Richteramtsanwärter dienen der Vorbereitung auf die mit der Berufstätigkeit eines Richters und Staatsanwalts einhergehenden Aufgaben. Während Richter Recht sprechen, Beschlüsse und Urteile/Erkenntnisse fassen und Verhandlungen leiten und Staatsanwälte im gerichtlichen Strafverfahren das Ermittlungsverfahren leiten und die ausschließlich dem Staat obliegende Anklagefunktion wahrnehmen, konzentrieren sich die abstrakten Aufgaben von Rechtsanwälten in der umfassenden rechtlichen Vertretung, Beratung und Begleitung ihrer Mandaten in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten sowohl in gerichtlichen als auch außergerichtlichen Causen. Die sich aus dem jeweiligen Berufsbild ergebende Zielsetzung unterscheidet sich bei Rechtsanwälten im Vergleich zu Richtern und Staatsanwälten maßgeblich. Während sowohl bei Richtern als auch Staatsanwälten die korrekte Vollziehung der unter demokratischer Rückkoppelung vom Parlament beschlossenen Gesetze als einziger heranzuziehender Maßstab zu gelten hat, liegt es in der Natur der Rechtanwaltstätigkeit, das für die jeweiligen Mandanten beste rechtliche Ergebnis zu erzielen. Nicht der objektiv rechtsrichtige Gesetzesvollzug, sondern die Interessen des Mandanten stehen im Vordergrund anwaltlicher Tätigkeit (organisatorisch-funktioneller Vergleich). Für einen Vergleich der betrauten Aufgaben ist aber nicht ausschließlich auf das Berufsbild bzw. die abstrakten Aufgaben, wie etwa Recherche, Bearbeitung von Akten, Verfassen von Schriftstücken, Beratungstätigkeiten, Betreuung des Akteneinlaufs ect., abgestellt werden. Vielmehr sind auch die tatsächlich ausgeübten, somit konkreten Aufgaben heranzuziehen, wie etwa das Verfassen einer zivilrechtlichen Berufung als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Konzipierung einer strafrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde als Richteramtsanwärter. Während der organisatorisch-funktionelle Vergleich den Vergleichsrahmen grob absteckt, ist bei dieser Prüfung maßgeblich, ob und welche Aufgaben in ihrer Zielrichtung und in ihren gedanklichen Prozessen als gleich anzusehen sind. Bei diesem Aspekt des Vergleichs werden auch die jeweiligen Rechtsmaterien bedeutsam. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist der Vergleich zwischen dem Strafrecht und dem Zivilrecht vorzunehmen. Wie bereits festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Zivilrecht tätig. Das Dienstzeugnis spricht davon, dass der Bereich des Zivilrechts sein „Haupttätigkeitsbereich“ darstellte und er bloß in „geringerem Umfang“ mit strafrechtlichen Causen betraut war. Zweifelsohne sind das Zivilrecht und das Strafrecht grundverschiedene Rechtsmaterien. Ihre Methoden, Zielrichtungen, und Zwecke sind unterschiedliche. Während das Zivilrecht und ganz grundsätzlich das Privatrecht sich mit den Rechtsverhältnissen zwischen den Rechtsträgern befasst und einen rechtlichen Rahmen für die Ausübung ihrer Privatautonomie schafft, übt der Staat durch das Strafrecht seinen alleinigen Strafanspruch aus. Auch in prozessualer Hinsicht ist das Zivilrecht und das Strafrecht bedeutend verschieden. Während im Strafprozess der Grundsatz der Offizialmaxime gilt, ist der Zivilprozess grundsätzlich von der Dispositionsmaxime geprägt. Die jeweiligen Verfahren sind unterschiedlich konzipiert und bedürfen auch konkreter facheinschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen (materiell-inhaltlicher Vergleich). Unter Einbeziehung sowohl organisatorisch-funktioneller als auch materiell-inhaltlicher Vergleichsaspekte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter im maßgeblichen Zeitraum jene jedenfalls mehr als erheblich, nahezu überwiegend unterschiedlichen Aufgaben ausübte, mit denen er in seiner Zeit als Richteramtsanwärter, die aufgrund seiner Zuteilungen (Staatsanwaltschaft Wien, Landesgericht für Strafsachen Wien, Bezirksgericht Donaustadt, Staatsanwaltschaft Wien) besonders stark von strafrechtlichen Causen geprägt war, nicht betraut war. Mit anderen Worten war sein juristischer Schwerpunkt als Rechtsanwaltsanwärter im maßgeblichen Zeitraum und Richteramtsanwärter erheblich verschieden und kann in Verbindung mit den unterschiedlichen organisatorisch-funktionellen Elementen eine Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG nicht angenommen werden.Unter Einbeziehung sowohl organisatorisch-funktioneller als auch materiell-inhaltlicher Vergleichsaspekte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter im maßgeblichen Zeitraum jene jedenfalls mehr als erheblich, nahezu überwiegend unterschiedlichen Aufgaben ausübte, mit denen er in seiner Zeit als Richteramtsanwärter, die aufgrund seiner Zuteilungen (Staatsanwaltschaft Wien, Landesgericht für Strafsachen Wien, Bezirksgericht Donaustadt, Staatsanwaltschaft Wien) besonders stark von strafrechtlichen Causen geprägt war, nicht betraut war. Mit anderen Worten war sein juristischer Schwerpunkt als Rechtsanwaltsanwärter im maßgeblichen Zeitraum und Richteramtsanwärter erheblich verschieden und kann in Verbindung mit den unterschiedlichen organisatorisch-funktionellen Elementen eine Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG nicht angenommen werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Ausbildung - die Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums - die gleiche für Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte sei, so spricht er das Erfordernis der sublit. bb des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG an. Um eine Berufstätigkeit vollständig angerechnet zu bekommen, bedarf es jedoch des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen sowohl der sublit. aa als auch der sublit. bb des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG. Da bereits im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG verneint wurden, konnte eine Prüfung nach § 12 Abs 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG (Ausbildungserfordernis) unterbleiben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Ausbildung - die Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums - die gleiche für Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte sei, so spricht er das Erfordernis der Sub-Litera, b, b, des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG an. Um eine Berufstätigkeit vollständig angerechnet zu bekommen, bedarf es jedoch des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen sowohl der Sub-Litera, a, a, als auch der Sub-Litera, b, b, des Paragraph 12, Absatz 2, , Ziffer eins a, Litera c, GehG. Da bereits im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG verneint wurden, konnte eine Prüfung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG (Ausbildungserfordernis) unterbleiben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Gleichwertigkeit

§ 12Abs. 2Z 1a lit. a Geh

G gegeben sei, ist ebenfalls nicht zu folgen, weil es den Arbeitsplatz eines Richteramtsanwärters außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht gibt.§ 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG ist dahingehend auf den konkreten Fall unanwendbar. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Gleichwertigkeit

Paragraph 12, Absatz 2,, Ziffer eins a, Litera a, GehG gegeben sei, ist ebenfalls nicht zu folgen, weil es den Arbeitsplatz eines Richteramtsanwärters außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht gibt., Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG ist dahingehend auf den konkreten Fall unanwendbar. Es ist auch nichts damit gewonnen, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass bereits Teile seiner Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ihm in der Vergangenheit angerechnet wurden, zumal das nach einer anderen Rechtslage (§ 12 Abs. 3 GehG) erfolgte. Es ist auch nichts damit gewonnen, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass bereits Teile seiner Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ihm in der Vergangenheit angerechnet wurden, zumal das nach einer anderen Rechtslage (Paragraph 12, Absatz 3, GehG) erfolgte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Verfahrens nach § 169h Abs. 1 GehG, auf den der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23.07.2019 explizit rekurriert, nicht eine nachträgliche Anrechnung von nützlichen Zeiten iSd § 12 Abs. 3 GehG sein kann. Für eine solche Vorgehensweise findet sich keine gesetzliche Grundlage, die Rechtskraft des Vorrückungsstichtagbescheides oder dessen bescheidmäßiger Verbesserung um 255 Tage (Bescheid vom 24.02.2012) - zu durchbrechen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG, auf den der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23.07.2019 explizit rekurriert, nicht eine nachträgliche Anrechnung von nützlichen Zeiten iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG sein kann. Für eine solche Vorgehensweise findet sich keine gesetzliche Grundlage, die Rechtskraft des Vorrückungsstichtagbescheides oder dessen bescheidmäßiger Verbesserung um 255 Tage (Bescheid vom 24.02.2012) - zu durchbrechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richteramtsanwärter iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als gleichwertig anzusehen sind.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richteramtsanwärter iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG als gleichwertig anzusehen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2256850.1.00

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