← Österreich

{'item': 'W123 2257305-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW123 2257305-1 Spruch, W123 2257305-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 19.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 20.08.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Familie in der Landwirtschaft tätig sei und die Terrororganisation Al-Shabaab ihnen die genannte Landwirtschaft genommen sowie seinen Vater verschleppt habe. Auch habe ihn die Organisation rekrutieren wollen. Einen anderen Fluchtgrund habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
  3. Am 04.10.2021 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Wir lebten in XXXX . Wir konnten das Schutzgeld, was wir bislang zahlten nicht mehr aufbringen, deshalb wurden wir von der Al Shabaab bedroht. Sie kamen, bedrohten meinen Vater und auch mich als ältester Sohn. Mein Vater konnte nicht zahlen und wurde im Jänner 2021 verschleppt. Es wurde von diesen Männern verlangt, dass ich mich Al Shabaab anschließe. Das wollte ich nicht. Mir wurden Beispiele von jungen Männern aus der Nachbarschaft genannt, welche sich angeschlossen haben. Da ich einige von ihnen namentlich oder persönlich kannte, äußerten die Männer der Al Shabaab, dass sie mich auch haben wollen und nicht wollen, dass ich die Namen den Behörden bekanntgebe. Ich wurde aufgefordert, dass ich mich bis zu einem Zeitraum von drei Tagen entscheiden soll, ansonsten soll ich umgebracht werden. Das war mein ausschlaggebender Moment. Von vielen Jugendlichen weiß ich, dass diesen versprochen wird, dass sie ins Paradies kommen würden und sie nehmen diese Freiwilligenerklärung auch auf Video auf. Dies wollte ich nicht, ich entschloss mich deshalb, aus Somalia auszureisen.Wir lebten in römisch 40 . Wir konnten das Schutzgeld, was wir bislang zahlten nicht mehr aufbringen, deshalb wurden wir von der Al Shabaab bedroht. Sie kamen, bedrohten meinen Vater und auch mich als ältester Sohn. Mein Vater konnte nicht zahlen und wurde im Jänner 2021 verschleppt. Es wurde von diesen Männern verlangt, dass ich mich Al Shabaab anschließe. Das wollte ich nicht. Mir wurden Beispiele von jungen Männern aus der Nachbarschaft genannt, welche sich angeschlossen haben. Da ich einige von ihnen namentlich oder persönlich kannte, äußerten die Männer der Al Shabaab, dass sie mich auch haben wollen und nicht wollen, dass ich die Namen den Behörden bekanntgebe. Ich wurde aufgefordert, dass ich mich bis zu einem Zeitraum von drei Tagen entscheiden soll, ansonsten soll ich umgebracht werden. Das war mein ausschlaggebender Moment. Von vielen Jugendlichen weiß ich, dass diesen versprochen wird, dass sie ins Paradies kommen würden und sie nehmen diese Freiwilligenerklärung auch auf Video auf. Dies wollte ich nicht, ich entschloss mich deshalb, aus Somalia auszureisen. Ende der Freien Erzählung. LA: Haben Sie nicht daran gedacht, anderswo in Somalia – in einem Gebiet wo Al Shabaab keinen Einfluss hat, ihr Leben fortzusetzen? VP: Nein, ich habe keinen familiären Anschluss in anderen Gebieten. LA: Aus welchem Grunde wurde versucht, Sie von der Al Shabaab zu rekrutieren? VP: Ich bin ein junger Mann und komme deshalb in Betracht. LA: Wo- glauben Sie – hält sich Ihre Familie auf? VP: Ich weiß es nicht, ob sie in Galmudug sind. LA: Wer kontrolliert Galmudug? VP: Ein Teil von Al Shabaab, ein Teil von der Regierung. LA: Haben Sie Schutz bei der Polizei gesucht? VP: Nein, in unserem Gebiet gab es keine Polizeidienststellen. Anmerkung: Al Shabaab ist in dem Bundesstaat zunehmend aktiv (UNSC 13.11.2020, Abs. 8; vgl. BMLV 25.2.2021).Anmerkung: Al Shabaab ist in dem Bundesstaat zunehmend aktiv (UNSC 13.11.2020, Absatz 8,; vergleiche BMLV 25.2.2021). […]“
  4. Am 09.03.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Länderinformation Somalia ein, in welcher im Wesentlichen unter Bezugnahme auf daraus zitierte Passagen ausführte, dass diese sein Fluchtvorbringen und damit eine asylrelevante Verfolgung in ganz Somalia bekräftigen würden.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.06.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, hätte nähere Ermittlungen anstellten und die individuelle Situation des Beschwerdeführers beachten müssen. Die Länderfeststellungen seien fehlerhaft ausgewertet worden sowie unvollständig. Auch wenn die Heimatregion des Beschwerdeführers teilweise unter Regierungskontrolle stehe, würden bestimmte Gebiete – wie sein Heimatort und die nächstgelegene Stadt – von der Al Shabaab kontrolliert. Diese nehme auch jene Personen als Oppositionelle war, die in der Vergangenheit bereits die Zusammenarbeit verweigert hätten. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei eine Zwangsrekrutierung durch einen privaten Akteur, vor welchem der Staat nicht schützen könne, jedenfalls asylrelevant und gehöre der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der jungen, wehrfähigen Männer, weshalb Flüchtling im Sinn der GFK sei.
  8. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.06.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, hätte nähere Ermittlungen anstellten und die individuelle Situation des Beschwerdeführers beachten müssen. Die Länderfeststellungen seien fehlerhaft ausgewertet worden sowie unvollständig. Auch wenn die Heimatregion des Beschwerdeführers teilweise unter Regierungskontrolle stehe, würden bestimmte Gebiete – wie sein Heimatort und die nächstgelegene Stadt – von der Al Shabaab kontrolliert. Diese nehme auch jene Personen als Oppositionelle war, die in der Vergangenheit bereits die Zusammenarbeit verweigert hätten. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei eine Zwangsrekrutierung durch einen privaten Akteur, vor welchem der Staat nicht schützen könne, jedenfalls asylrelevant und gehöre der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der jungen, wehrfähigen Männer, weshalb Flüchtling im Sinn der GFK sei.
  9. Am 04.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt wurde. Seine Rechtsvertretung brachte bezüglich der Länderinformation zu Somalia vor, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers darin Deckung finde, von der belangten Behörde als glaubhaft befunden worden sei und dem Beschwerdeführer bei einer rechtskonformen Auslegung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er spricht Somali und stammt aus Dorf XXXX in der Region Galmudug. In seinem Heimatdorf leben seine Eltern, seine Geschwister und sein Onkel vs.1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er spricht Somali und stammt aus Dorf römisch 40 in der Region Galmudug. In seinem Heimatdorf leben seine Eltern, seine Geschwister und sein Onkel vs. 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass sein Vater von Mitgliedern der Al Shabaab entführt oder er selbst durch diese bedroht oder aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr nach Somalia einer individuellen Gefährdung durch die Al Shabaab unterliege. 1.
  15. Zum Herkunftsstaat: 1.2.
  16. Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Al Shabaab Letzte Änderung: 17.03.2023 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022, Abs. 5) und lehnt die gesamte politische Ordnung Somalias, die sie als unislamisch bezeichnet, ab (Sahan 20.7.2022). Al Shabaab war mit Stand August 2022 stärker und besser entwickelt als im Jahr 2012 (BBC 24.8.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 9.2.2023; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Al Shabaab ist eine tief eingegrabene, mafiöse Organisation, die in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert ist (GITOC 8.12.2022). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (UNSC 10.10.2022, Abs. 5). Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022, Absatz 5,) und lehnt die gesamte politische Ordnung Somalias, die sie als unislamisch bezeichnet, ab (Sahan 20.7.2022). Al Shabaab war mit Stand August 2022 stärker und besser entwickelt als im Jahr 2012 (BBC 24.8.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 9.2.2023; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Al Shabaab ist eine tief eingegrabene, mafiöse Organisation, die in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert ist (GITOC 8.12.2022). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (UNSC 10.10.2022, Absatz 5,). Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (BMLV 9.2.2023). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z. B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V. a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). [Zur Gerichtsbarkeit der al Shabaab siehe auch das Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen (6.1)]Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z. B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf. a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). [Zur Gerichtsbarkeit der al Shabaab siehe auch das Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen (6.1)] Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität (GITOC 8.12.2022). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC 8.12.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022, S. 45). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  17. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität (GITOC 8.12.2022). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC 8.12.2022; vergleiche UNSC 6.10.2021). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022, S. 45). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  18. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 9.2.2023; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 9.2.2023). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 9.2.2023; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 9.2.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattetLletztere mit z. B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und ATMIS bzw. AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022). Eine andere Quelle berichtet im Juli 2022 von einer Stärke von 7.000-12.000 Mann (Sahan 4.11.2022); eine weitere Quelle bestätigt diese Zahl (BMLV 9.2.2023). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 9.2.2023). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyat ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyat ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry 1.4.2022); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC 8.12.2022; vgl. FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022, Abs. 117).Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry 1.4.2022); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC 8.12.2022; vergleiche FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022, Absatz 117,). Kapazitäten: Die Kämpfe der letzten Monate haben bei al Shabaab erhebliche Spuren hinterlassen. Die Angaben der Bundesregierung von angeblich 2.000 getöteten Kämpfern von al Shabaab seit Juni 2022 müssen allerdings angezweifelt werden und sind vermutlich doppelt so hoch angesetzt wie tatsächlich gegeben (BMLV 9.2.2023). Jedenfalls verfügt al Shabaab weiterhin über die Kapazität und die Präsenz, um in fast allen Teilen Somalias – auch in Mogadischu – Operationen durchführen zu können. Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022, Abs. 8). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z. B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9).Kapazitäten: Die Kämpfe der letzten Monate haben bei al Shabaab erhebliche Spuren hinterlassen. Die Angaben der Bundesregierung von angeblich 2.000 getöteten Kämpfern von al Shabaab seit Juni 2022 müssen allerdings angezweifelt werden und sind vermutlich doppelt so hoch angesetzt wie tatsächlich gegeben (BMLV 9.2.2023). Jedenfalls verfügt al Shabaab weiterhin über die Kapazität und die Präsenz, um in fast allen Teilen Somalias – auch in Mogadischu – Operationen durchführen zu können. Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022, Absatz 8,). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z. B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Schätzungen von Experten zufolge nimmt al Shabaab alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein (GITOC 8.12.2022).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Schätzungen von Experten zufolge nimmt al Shabaab alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein (GITOC 8.12.2022). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte) Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 26.07.2022 Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee (BMLV 19.7.2022). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 28.6.2022, S. 16). (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Letzte Änderung: 17.03.2023 Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Abs. 137f). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f).Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Absatz 137 f,). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f). Generell wird festgestellt, dass immer dann, wenn aktive Kampfhandlungen zunehmen, in der Vergangenheit ein damit verbundener Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen war (UNSC 6.10.2021). Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen (AA 28.6.2022, S. 17). Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Abs. 127; vgl. ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022).Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,; vergleiche ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vergleiche UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle verlangt al Shabaab von Familien, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan 6.5.2022). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z.B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). Insgesamt bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan 6.5.2022). Nach Angaben einer Quelle entführt al Shabaab aber systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Auch Mädchen werden für Zwangsehen mit Al-Shabaab-Kämpfern entführt (ÖB 11.2022, S. 6). Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Die Kinder sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden (Sahan 6.5.2022). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (USDOS 12.4.2022, S. 17). Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeeinheiten - wie Danab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien (6.5.2022 Sahan). Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Abs. 46).Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Absatz 46,). (Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Abs. 52). Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Absatz 52,). Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vergleiche EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). […]
  19. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für seine Ausreise (siehe dazu sogleich unten, 2.2.), vermochte dieser ebenso wenig seine damit in Verbindung stehenden Behauptungen, wonach seine Familie nicht mehr in seinem Heimatort lebe (vgl. S 3f in OZ 4), glaubhaft darzulegen. Ferner war aufgrund der nicht glaubhaften Schilderungen betreffend die Entführung seines Vaters davon auszugehen, dass auch dieser noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt.Angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für seine Ausreise (siehe dazu sogleich unten, 2.2.), vermochte dieser ebenso wenig seine damit in Verbindung stehenden Behauptungen, wonach seine Familie nicht mehr in seinem Heimatort lebe vergleiche S 3f in OZ 4), glaubhaft darzulegen. Ferner war aufgrund der nicht glaubhaften Schilderungen betreffend die Entführung seines Vaters davon auszugehen, dass auch dieser noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt. 2.
  21. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
  22. Im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Auffassung der belangten Behörde – die kaum Nachfragen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise stellte – konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere aufgrund der Widersprüchlichkeit und der Unplausibilität seines Fluchtvorbringens keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Somalia glaubhaft machen. Auch unter Berücksichtigung des Alters und des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass dieser in der Lage ist, die Gründe für seine Ausreise aus Somalia nachvollziehbar und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei zu präsentieren. 2.2.
  23. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass schon in der behördlichen Einvernahme die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Präsenz der Al Shabaab in seinem Heimatdorf erhebliche Diskrepanzen aufwiesen. So schilderte er, befragt zu den Lebensumständen in Bezug auf seine Clanzugehörigkeit, insbesondere, dass sie gut hätten leben können, bis die Al Shabaab gekommen seien, doch seit die Al Shabaab die Kontrolle über unsere Region übernahm, hätten sie dort nicht mehr sein können (vgl. AS 67). Auf die Nachfrage, wann die Al Shabaab die Kontrolle über sein Heimatdorf übernommen habe, meinte der Beschwerdeführer demgegenüber jedoch, dass dieses schon immer unter der Kontrolle der Al Shabaab gewesen sei (vgl. AS 67). Später behauptete der Beschwerdeführer wiederum betreffend die finanzielle Situation seiner Familie, dass es ihnen „vor der Al Shabaab“ sehr gut gegangen sei (vgl. AS 69). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber allerdings erneut, dass die Al Shabaab schon immer sein Heimatdorf kontrolliert habe (vgl. S 4 in OZ 4). Angesichts dieser ständig wechselnden Darstellungen des Beschwerdeführers bestehen massive Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch die Al Shabaab.2.2.
  24. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass schon in der behördlichen Einvernahme die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Präsenz der Al Shabaab in seinem Heimatdorf erhebliche Diskrepanzen aufwiesen. So schilderte er, befragt zu den Lebensumständen in Bezug auf seine Clanzugehörigkeit, insbesondere, dass sie gut hätten leben können, bis die Al Shabaab gekommen seien, doch seit die Al Shabaab die Kontrolle über unsere Region übernahm, hätten sie dort nicht mehr sein können vergleiche AS 67). Auf die Nachfrage, wann die Al Shabaab die Kontrolle über sein Heimatdorf übernommen habe, meinte der Beschwerdeführer demgegenüber jedoch, dass dieses schon immer unter der Kontrolle der Al Shabaab gewesen sei vergleiche AS 67). Später behauptete der Beschwerdeführer wiederum betreffend die finanzielle Situation seiner Familie, dass es ihnen „vor der Al Shabaab“ sehr gut gegangen sei vergleiche AS 69). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber allerdings erneut, dass die Al Shabaab schon immer sein Heimatdorf kontrolliert habe vergleiche S 4 in OZ 4). Angesichts dieser ständig wechselnden Darstellungen des Beschwerdeführers bestehen massive Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch die Al Shabaab. 2.2.
  25. Darüber hinaus sind die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Geldforderungen der Al Shabaab grob widersprüchlich und nicht plausibel: Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer dazu insbesondere an, dass die Al Shabaab zuerst Geld verlangt hätten und sein Vater dieses über Jahre gezahlt habe. Als dieser dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei, hätten sie ihn geschlagen und schließlich verschleppt. Außerdem hätten sie die Al Shabaab im Jänner 2021 den Viehbestand und den „Besitz“ seiner sowie weiterer Familien weggenommen (vgl. AS 67). Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer dazu insbesondere an, dass die Al Shabaab zuerst Geld verlangt hätten und sein Vater dieses über Jahre gezahlt habe. Als dieser dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei, hätten sie ihn geschlagen und schließlich verschleppt. Außerdem hätten sie die Al Shabaab im Jänner 2021 den Viehbestand und den „Besitz“ seiner sowie weiterer Familien weggenommen vergleiche AS 67). In der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer auf Befragung zu den Problemen mit Al Shabaab jedoch, dass diese Anfang des Jahres 2020 grundlos begonnen hätten, Tiere von seiner Familie wegzunehmen (vgl. S 5 in OZ 4). Auf Nachfrage des erkennenden Richters bestätigte der Beschwerdeführer ferner, dass sein Vater schon vor diesem Zeitpunkt Schutzgeld an die Al Shabaab gezahlt habe. Näher befragt, seit wann dies gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer aber im auffallenden Widerspruch dazu, dass sie begonnen hätten, Geld zu nehmen, nachdem es keine Tiere mehr gegeben habe (vgl. S 5 in OZ 4). Auf nochmalige Frage, wann dies gewesen sei, antwortete er: „Im Jahr
  26. Sie haben uns Tiere weggenommen und haben angefangen uns das Geld wegzunehmen.“ (vgl. S 5 in OZ 4). Anhand dieser Schilderungen in der mündlichen Verhandlung wäre jedoch davon auszugehen, dass die Al Shabaab erstmals im Jahr 2020 – und damit nur ein Jahr vor der behaupteten Entführung seines Vaters – Forderungen an seine Familie gestellt habe. Dies kann nicht mit der Angabe vor der belangten Behörde, wonach sein Vater jahrelang das verlangte Geld bezahlt habe, in Einklang gebracht werden.In der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer auf Befragung zu den Problemen mit Al Shabaab jedoch, dass diese Anfang des Jahres 2020 grundlos begonnen hätten, Tiere von seiner Familie wegzunehmen vergleiche S 5 in OZ 4). Auf Nachfrage des erkennenden Richters bestätigte der Beschwerdeführer ferner, dass sein Vater schon vor diesem Zeitpunkt Schutzgeld an die Al Shabaab gezahlt habe. Näher befragt, seit wann dies gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer aber im auffallenden Widerspruch dazu, dass sie begonnen hätten, Geld zu nehmen, nachdem es keine Tiere mehr gegeben habe vergleiche S 5 in OZ 4). Auf nochmalige Frage, wann dies gewesen sei, antwortete er: „Im Jahr
  27. Sie haben uns Tiere weggenommen und haben angefangen uns das Geld wegzunehmen.“ vergleiche S 5 in OZ 4). Anhand dieser Schilderungen in der mündlichen Verhandlung wäre jedoch davon auszugehen, dass die Al Shabaab erstmals im Jahr 2020 – und damit nur ein Jahr vor der behaupteten Entführung seines Vaters – Forderungen an seine Familie gestellt habe. Dies kann nicht mit der Angabe vor der belangten Behörde, wonach sein Vater jahrelang das verlangte Geld bezahlt habe, in Einklang gebracht werden. Aber selbst wenn man entsprechend seiner späteren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht davon ausginge, dass die Tiere 2019 „zu Ende“ gewesen wären, die Al Shabaab im Jahr 2020 monatlich Geld genommen hätte (vgl. S 5 in OZ 4) und das Geld im Jahr 2021 „aus“ gewesen sei (vgl. S 6 in OZ 4), steht dies in einem massiven Widerspruch zu der eingangs wiedergegebenen Aussage vor der belangten Behörde, wonach die Al Shabaab zuerst Geld verlangt hätte, sein Vater dieses über Jahre geleistet habe und die Al Shabaab im Jänner 2021 den Viehbestand seiner Familie weggenommen habe. Im Übrigen wäre anhand dieser Darstellung nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer betreffend die Ursache für die Anfang 2020 begonnenen Probleme zuerst antwortete, dies sei grundlos gewesen (vgl. S 5 in OZ 4). Anhand seiner danach getätigten Schilderungen wäre der Auslöser für die Probleme im Jahr 2020 vielmehr gewesen, dass sein Vater nicht mehr die geforderten Tiere hätte leisten können.Aber selbst wenn man entsprechend seiner späteren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht davon ausginge, dass die Tiere 2019 „zu Ende“ gewesen wären, die Al Shabaab im Jahr 2020 monatlich Geld genommen hätte vergleiche S 5 in OZ 4) und das Geld im Jahr 2021 „aus“ gewesen sei vergleiche S 6 in OZ 4), steht dies in einem massiven Widerspruch zu der eingangs wiedergegebenen Aussage vor der belangten Behörde, wonach die Al Shabaab zuerst Geld verlangt hätte, sein Vater dieses über Jahre geleistet habe und die Al Shabaab im Jänner 2021 den Viehbestand seiner Familie weggenommen habe. Im Übrigen wäre anhand dieser Darstellung nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer betreffend die Ursache für die Anfang 2020 begonnenen Probleme zuerst antwortete, dies sei grundlos gewesen vergleiche S 5 in OZ 4). Anhand seiner danach getätigten Schilderungen wäre der Auslöser für die Probleme im Jahr 2020 vielmehr gewesen, dass sein Vater nicht mehr die geforderten Tiere hätte leisten können. Darüber hinaus ist insbesondere angesichts der unstrittigen Länderinformation zu Somalia, wonach die Höhe der von Al Shabaab eingehobenen Steuer oft verhandelbar ist (s. oben, Pkt. 1.2.), nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers nicht zumindest versucht habe, über die Höhe des geforderten Geldbetrags zu verhandeln, zumal er davor selbst bejahte, dass seine Familie noch Geld gehabt habe, als sie keine Tiere mehr gehabt hätten (vgl. S 6 in OZ 4). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, dass die Al Shabaab seinem Vater keine Gelegenheit für Verhandlungen geboten und ihn gleich mitgenommen hätten (vgl. S 6 in OZ 4), ist nicht ersichtlich, warum der Vater nicht schon früher probiert habe, sich auf die Zahlung einer niedrigeren Summe zu einigen, zumal er – entsprechend der Schilderungen des Beschwerdeführers – zumindest ein Jahr lang die geforderten Beträge bezahlt habe, bevor er sich diese nicht mehr habe leisten können. Zudem sei es seiner Mutter und seinem Onkel möglich gewesen, 3.000 USD für die Ausreise des Beschwerdeführers aufzutreiben (vgl. AS 70). Somit hätte seine Familie aber auch in der Lage sein müssen, genügend finanzielle Mittel aufzubringen, um Forderung der Al Shabaab zumindest für eine gewisse Zeit weiter zu begleichen, um die Entführung des Vaters zu verhindern oder seine Freilassung zu bewirken (versuchen).Darüber hinaus ist insbesondere angesichts der unstrittigen Länderinformation zu Somalia, wonach die Höhe der von Al Shabaab eingehobenen Steuer oft verhandelbar ist (s. oben, Pkt. 1.2.), nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers nicht zumindest versucht habe, über die Höhe des geforderten Geldbetrags zu verhandeln, zumal er davor selbst bejahte, dass seine Familie noch Geld gehabt habe, als sie keine Tiere mehr gehabt hätten vergleiche S 6 in OZ 4). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, dass die Al Shabaab seinem Vater keine Gelegenheit für Verhandlungen geboten und ihn gleich mitgenommen hätten vergleiche S 6 in OZ 4), ist nicht ersichtlich, warum der Vater nicht schon früher probiert habe, sich auf die Zahlung einer niedrigeren Summe zu einigen, zumal er – entsprechend der Schilderungen des Beschwerdeführers – zumindest ein Jahr lang die geforderten Beträge bezahlt habe, bevor er sich diese nicht mehr habe leisten können. Zudem sei es seiner Mutter und seinem Onkel möglich gewesen, 3.000 USD für die Ausreise des Beschwerdeführers aufzutreiben vergleiche AS 70). Somit hätte seine Familie aber auch in der Lage sein müssen, genügend finanzielle Mittel aufzubringen, um Forderung der Al Shabaab zumindest für eine gewisse Zeit weiter zu begleichen, um die Entführung des Vaters zu verhindern oder seine Freilassung zu bewirken (versuchen). Ferner sind die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Reaktion der Al Shabaab auf die Antwort seines Vaters, dass er den geforderten Betrag nicht leisten könne, nicht schlüssig. In diesem Zusammenhang meinte der Beschwerdeführer, dass die Al Shabaab andere Personen, welche ihnen keine Tiere oder kein Geld geleistet hätten, vor den versammelten Dorfbewohnern hingerichtet hätten (vgl. S 7 in OZ 4). Vor diesem Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer aber nicht darzulegen, weshalb sein Vater „nur“ entführt und nicht wie die anderen getötet worden sei (vgl. S 7 in OZ 4). Ferner ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, unstrittigen und insofern nach wie vor aktuellen Länderinformationen, dass jene, die sich weigern, Abgaben an Al Shabaab abzuführen, bestraft werden und ihr Leben bedroht wird. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen (vgl. AS 190). Davon weicht aber die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehensweise der Al Shabaab hinsichtlich seines Vaters erheblich ab, zumal diese den Vater gleich mitgenommen hätten, ohne ihm ein Ultimatum zu stellen (vgl. S 7 in OZ 4). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers weder politisch oder für die Regierung tätig gewesen sei, noch seine Familie exponierte Gegner der Al Shabaab gewesen seien (vgl. S 4 in OZ 4). Angesichts dessen kann die sofortige Entführung aber auch nicht durch sonstige Umstände erklärt werden.Ferner sind die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Reaktion der Al Shabaab auf die Antwort seines Vaters, dass er den geforderten Betrag nicht leisten könne, nicht schlüssig. In diesem Zusammenhang meinte der Beschwerdeführer, dass die Al Shabaab andere Personen, welche ihnen keine Tiere oder kein Geld geleistet hätten, vor den versammelten Dorfbewohnern hingerichtet hätten vergleiche S 7 in OZ 4). Vor diesem Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer aber nicht darzulegen, weshalb sein Vater „nur“ entführt und nicht wie die anderen getötet worden sei vergleiche S 7 in OZ 4). Ferner ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, unstrittigen und insofern nach wie vor aktuellen Länderinformationen, dass jene, die sich weigern, Abgaben an Al Shabaab abzuführen, bestraft werden und ihr Leben bedroht wird. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen vergleiche AS 190). Davon weicht aber die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehensweise der Al Shabaab hinsichtlich seines Vaters erheblich ab, zumal diese den Vater gleich mitgenommen hätten, ohne ihm ein Ultimatum zu stellen vergleiche S 7 in OZ 4). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers weder politisch oder für die Regierung tätig gewesen sei, noch seine Familie exponierte Gegner der Al Shabaab gewesen seien vergleiche S 4 in OZ 4). Angesichts dessen kann die sofortige Entführung aber auch nicht durch sonstige Umstände erklärt werden. 2.2.
  28. Des Weiteren sind auch die Behauptungen des Beschwerdeführers zu einer ihn selbst betreffenden Gefährdung durch die Al Shabaab nicht überzeugend. Er war insbesondere nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, weshalb er aufgrund der Zahlungsverweigerung durch seinen Vater und trotz der behaupteten Entführung desselben durch die Al Shabaab davon bedroht sein sollte, durch diese Gruppierung zwangsrekrutiert oder ermordet zu werden. In diesem Zusammenhang kann den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, unstrittigen und insofern nach wie vor aktuellen Länderinformationen entnommen werden, dass Al Shabaab üblicherweise zielgerichtet jene Personen verfolgt, derer sie habhaft werden will. Sollte diese nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde Al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden (vgl. AS 186). Vor diesem Hintergrund erschließt sich jedoch – selbst unter der hypothetischen Annahme, dass seine Darstellungen betreffend die Entführung seines Vaters wegen der nichtbezahlten Geldforderung zutreffend wären – das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario in Bezug auf seine Person nicht, zumal die Al Shabaab seinen Vater problemlos entführt hätten und ihm somit habhaft geworden seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb vorliegend der Vater und der Beschwerdeführer gleichzeitig gefährdet sein sollten, konnte der Beschwerdeführer nicht nennen (vgl. S 8 in OZ 4, arg. „R: Wenn die Al Shabaab schon Ihren Vater mitgenommen hat und in der Folge einer Bestrafung zuführt, warum sollten dann Sie noch mitgenommen werden? BF: Ich war nicht zuhause, als sie meinen Vater mitgenommen haben. Sie haben ihn mitgenommen, weil er sagte, dass er nicht zahlen kann. Später sind sie zu mir gekommen und haben mir gesagt, dass ich mitarbeiten muss.“) und sind auch sonst nicht ersichtlich.2.2.
  29. Des Weiteren sind auch die Behauptungen des Beschwerdeführers zu einer ihn selbst betreffenden Gefährdung durch die Al Shabaab nicht überzeugend. Er war insbesondere nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, weshalb er aufgrund der Zahlungsverweigerung durch seinen Vater und trotz der behaupteten Entführung desselben durch die Al Shabaab davon bedroht sein sollte, durch diese Gruppierung zwangsrekrutiert oder ermordet zu werden. In diesem Zusammenhang kann den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, unstrittigen und insofern nach wie vor aktuellen Länderinformationen entnommen werden, dass Al Shabaab üblicherweise zielgerichtet jene Personen verfolgt, derer sie habhaft werden will. Sollte diese nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde Al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden vergleiche AS 186). Vor diesem Hintergrund erschließt sich jedoch – selbst unter der hypothetischen Annahme, dass seine Darstellungen betreffend die Entführung seines Vaters wegen der nichtbezahlten Geldforderung zutreffend wären – das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario in Bezug auf seine Person nicht, zumal die Al Shabaab seinen Vater problemlos entführt hätten und ihm somit habhaft geworden seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb vorliegend der Vater und der Beschwerdeführer gleichzeitig gefährdet sein sollten, konnte der Beschwerdeführer nicht nennen vergleiche S 8 in OZ 4, arg. „R: Wenn die Al Shabaab schon Ihren Vater mitgenommen hat und in der Folge einer Bestrafung zuführt, warum sollten dann Sie noch mitgenommen werden? BF: Ich war nicht zuhause, als sie meinen Vater mitgenommen haben. Sie haben ihn mitgenommen, weil er sagte, dass er nicht zahlen kann. Später sind sie zu mir gekommen und haben mir gesagt, dass ich mitarbeiten muss.“) und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sofern der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde als Grund für die ihm seinen Behauptungen zufolge drohende Zwangsrekrutierung bloß darauf verwies, dass er ein junger Mann sei und deshalb in Betracht komme (vgl. AS 71), ist dies allein nicht ausreichend, um ein spezifisches Interesse der Al Shabaab an der Person des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. So ergibt sich aus der unstrittigen Länderinformation zu Somalia, dass Al Shabaab weniger an der Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert ist, weil diese leichter zu indoktrinieren und formbarer sind. Ferner handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der Al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Des Weiteren versucht Al Shabaab, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken und sind etwa zwei Drittel der Angehörigen von Al Shabaab der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden. Angesichts dessen kann ungeachtet des Umstands, dass der Clan der Rahanweyn, dem der Beschwerdeführer zugehöre, eine Hauptquelle an Fußsoldaten konstituiert, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als junger Mann im Fall der Rückkehr in seine Heimat einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, gegen seinen Willen für die Al Shabaab kämpfen zu müssen oder wegen seiner diesbezüglichen Weigerung sonst durch diese bedroht zu werden, zumal etwa 40 % der Fußsoldaten von Al Shabaab aus den Regionen Bay und Bakool – und damit aus der Region South West State und nicht der Heimatregion des Beschwerdeführers (Galmudug) –stammen. Zudem wird direkter Zwang bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet, jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen. Üblicherweise richtet Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit Al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Vor diesem Hintergrund kann mangels konkreter dahingehender Anhaltspunkte im Ergebnis nicht mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer individuellen Gefahr im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt sein könnte.Sofern der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde als Grund für die ihm seinen Behauptungen zufolge drohende Zwangsrekrutierung bloß darauf verwies, dass er ein junger Mann sei und deshalb in Betracht komme vergleiche AS 71), ist dies allein nicht ausreichend, um ein spezifisches Interesse der Al Shabaab an der Person des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. So ergibt sich aus der unstrittigen Länderinformation zu Somalia, dass Al Shabaab weniger an der Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert ist, weil diese leichter zu indoktrinieren und formbarer sind. Ferner handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der Al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Des Weiteren versucht Al Shabaab, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken und sind etwa zwei Drittel der Angehörigen von Al Shabaab der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden. Angesichts dessen kann ungeachtet des Umstands, dass der Clan der Rahanweyn, dem der Beschwerdeführer zugehöre, eine Hauptquelle an Fußsoldaten konstituiert, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als junger Mann im Fall der Rückkehr in seine Heimat einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, gegen seinen Willen für die Al Shabaab kämpfen zu müssen oder wegen seiner diesbezüglichen Weigerung sonst durch diese bedroht zu werden, zumal etwa 40 % der Fußsoldaten von Al Shabaab aus den Regionen Bay und Bakool – und damit aus der Region South West State und nicht der Heimatregion des Beschwerdeführers (Galmudug) –stammen. Zudem wird direkter Zwang bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet, jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen. Üblicherweise richtet Al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit Al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Vor diesem Hintergrund kann mangels konkreter dahingehender Anhaltspunkte im Ergebnis nicht mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer individuellen Gefahr im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt sein könnte. Zudem weisen auch in diesem Kontext die Schilderungen des Beschwerdeführers einen gravierenden Widerspruch auf. Gegenüber der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer betreffend die Aufforderung, sich der Al Shabaab anzuschließen, zusammengefasst an, dass sie ihm Beispiele von anderen Männern gezeigt hätten, welche sich angeschlossen hätten, und ihn aufgefordert hätten, binnen drei Tagen darüber zu entscheiden, ansonsten werde er umgebracht (vgl. AS 70f). Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer allerdings in massiver Steigerung seines bisherigen Vorbringens, dass die Al Shabaab ihn am Tag der erstmaligen Aufforderung mitgenommen und zu ihrem Stützpunkt gebracht hätten (vgl. S 8 in OZ 4). Auf Vorhalt dieser massiven Divergenz meinte der Beschwerdeführer, dass er auf dem Stützpunkt eine 3-tägige Bedenkzeit erbeten und die Al Shabaab ihn daraufhin noch am selben Tag freigelassen habe. Ferner habe die Al Shabaab den Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht, wenn er nicht „mitarbeite“ (vgl. S 8f in OZ 4). Hätte die Al Shabaab aber tatsächlich (auch) den Beschwerdeführer (wenn auch nur vorübergehend) entführt, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er von sich aus ein dahingehendes Vorbringen bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde oder spätestens im Beschwerdeschriftsatz erstattet und nicht bloß auf die Entführung seines Vaters Bezug genommen hätte. Diesbezüglich ist ferner in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb die Al Shabaab den Beschwerdeführer einfach wieder gehen lassen und ihm unter Stellung einer Todesdrohung eine 3-tägige Bedenkzeit einräumen sollten, nachdem sie ihn sogleich im Zuge der erstmaligen Aufforderung, für sie zu kämpfen, bereits auf ihren Stützpunkt verbracht hätten (vgl. S 8f in OZ 4), zumal dies dem Beschwerdeführer offenkundig ermöglicht hätte, vor ihnen aus dem Heimatort zu fliehen und damit einer Zwangsrekrutierung zu entgehen oder diese zumindest insoweit erheblich zu erschweren, als sie nach ihm suchen hätten müssen.Zudem weisen auch in diesem Kontext die Schilderungen des Beschwerdeführers einen gravierenden Widerspruch auf. Gegenüber der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer betreffend die Aufforderung, sich der Al Shabaab anzuschließen, zusammengefasst an, dass sie ihm Beispiele von anderen Männern gezeigt hätten, welche sich angeschlossen hätten, und ihn aufgefordert hätten, binnen drei Tagen darüber zu entscheiden, ansonsten werde er umgebracht vergleiche AS 70f). Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer allerdings in massiver Steigerung seines bisherigen Vorbringens, dass die Al Shabaab ihn am Tag der erstmaligen Aufforderung mitgenommen und zu ihrem Stützpunkt gebracht hätten vergleiche S 8 in OZ 4). Auf Vorhalt dieser massiven Divergenz meinte der Beschwerdeführer, dass er auf dem Stützpunkt eine 3-tägige Bedenkzeit erbeten und die Al Shabaab ihn daraufhin noch am selben Tag freigelassen habe. Ferner habe die Al Shabaab den Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht, wenn er nicht „mitarbeite“ vergleiche S 8f in OZ 4). Hätte die Al Shabaab aber tatsächlich (auch) den Beschwerdeführer (wenn auch nur vorübergehend) entführt, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er von sich aus ein dahingehendes Vorbringen bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde oder spätestens im Beschwerdeschriftsatz erstattet und nicht bloß auf die Entführung seines Vaters Bezug genommen hätte. Diesbezüglich ist ferner in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb die Al Shabaab den Beschwerdeführer einfach wieder gehen lassen und ihm unter Stellung einer Todesdrohung eine 3-tägige Bedenkzeit einräumen sollten, nachdem sie ihn sogleich im Zuge der erstmaligen Aufforderung, für sie zu kämpfen, bereits auf ihren Stützpunkt verbracht hätten vergleiche S 8f in OZ 4), zumal dies dem Beschwerdeführer offenkundig ermöglicht hätte, vor ihnen aus dem Heimatort zu fliehen und damit einer Zwangsrekrutierung zu entgehen oder diese zumindest insoweit erheblich zu erschweren, als sie nach ihm suchen hätten müssen. Abgesehen davon wäre aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es der Al Shabaab möglich gewesen sein müsste, ihn nach seiner Ausreise aus dem Heimatort in Mogadischu zu finden. Der Beschwerdeführer habe sich dort nach seinen eigenen Angaben für 1 Monat in einem Flüchtlingscamp (und damit an einem öffentlichen Ort) aufgehalten, wobei ihn die Al Shabaab sogar 2 Wochen nach seiner Ankunft erstmals telefonisch kontaktiert und danach ein weiteres Mal über das Telefon bedroht habe (vgl. S 10 in OZ 4). Ferner meinte der Beschwerdeführer, dass man sich nicht vor Al Shabaab verstecken könne, weil diese „ihre Leute“ hätten, die bewaffnet seien (vgl. S 11 in OZ 4). Ausgehend davon hätte es der Al Shabaab aber jedenfalls möglich sein müssen, den Beschwerdeführer während seines 1-monatigen Aufenthalts in Mogadischu zu finden, wenn diese tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten.Abgesehen davon wäre aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es der Al Shabaab möglich gewesen sein müsste, ihn nach seiner Ausreise aus dem Heimatort in Mogadischu zu finden. Der Beschwerdeführer habe sich dort nach seinen eigenen Angaben für 1 Monat in einem Flüchtlingscamp (und damit an einem öffentlichen Ort) aufgehalten, wobei ihn die Al Shabaab sogar 2 Wochen nach seiner Ankunft erstmals telefonisch kontaktiert und danach ein weiteres Mal über das Telefon bedroht habe vergleiche S 10 in OZ 4). Ferner meinte der Beschwerdeführer, dass man sich nicht vor Al Shabaab verstecken könne, weil diese „ihre Leute“ hätten, die bewaffnet seien vergleiche S 11 in OZ 4). Ausgehend davon hätte es der Al Shabaab aber jedenfalls möglich sein müssen, den Beschwerdeführer während seines 1-monatigen Aufenthalts in Mogadischu zu finden, wenn diese tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Im Übrigen liegen die behaupteten, fluchtauslösenden Ereignisse schon mehr als 2 Jahre zurück, weshalb auch insofern keine gegenwärtige Gefahr des Beschwerdeführers angenommen werden könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine exponierte Person handelt (vgl. AS 71 und S 4 in OZ 4).Im Übrigen liegen die behaupteten, fluchtauslösenden Ereignisse schon mehr als 2 Jahre zurück, weshalb auch insofern keine gegenwärtige Gefahr des Beschwerdeführers angenommen werden könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine exponierte Person handelt vergleiche AS 71 und S 4 in OZ 4). 2.2.
  30. Vor diesem Hintergrund gelang es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch Mitglieder der al Shabaab im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. Betreffend die in der Beschwerde angeführten Berichte zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird nicht übersehen, dass Al Shabaab weiterhin in Somalia, unter anderem im Heimatdorf des Beschwerdeführers, aktiv ist. In Anbetracht der nicht plausiblen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu einer ihn persönlich betreffenden Gefährdung kann allerdings alleine aus diesem Umstand keine verfahrensgegenständlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers entnommen werden. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.
  31. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 17.03.2023 (Version 5) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, zu den herangezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, wobei er diesen nicht substantiiert entgegentrat.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
  33. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
  34. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
  35. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.
  36. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.
  37. Daher ist die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen.3.
  38. Daher ist die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2257305.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.