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{'item': 'W124 2259116-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW124 2259116-1 Spruch, W124 2259116-1/7EW124 2259116-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge welcher er zu seiner Person anführte am XXXX geboren worden zu sein. Er bekenne sich zum Islam, gehöre dem Clan der Begedi an und spreche Somalisch. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei in XXXX , Somalia, gewesen. Den Herkunftsstaat habe der BF im März XXXX verlassen und sei über den Luftweg in die Türkei gereist. In der Folge sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Seine Ausreise habe seine Familie organisiert. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er an, dass ihn Al-Shabaab (terroristische Gruppe) rekrutieren habe wollen. Sein Vater habe dies verhindern wollen, weshalb sie diesen gleich getötet hätten. Daher habe er sein Land verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor Al-Shabaab (vgl. AS 1ff).Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge welcher er zu seiner Person anführte am römisch 40 geboren worden zu sein. Er bekenne sich zum Islam, gehöre dem Clan der Begedi an und spreche Somalisch. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei in römisch 40 , Somalia, gewesen. Den Herkunftsstaat habe der BF im März römisch 40 verlassen und sei über den Luftweg in die Türkei gereist. In der Folge sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Seine Ausreise habe seine Familie organisiert. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er an, dass ihn Al-Shabaab (terroristische Gruppe) rekrutieren habe wollen. Sein Vater habe dies verhindern wollen, weshalb sie diesen gleich getötet hätten. Daher habe er sein Land verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor Al-Shabaab vergleiche AS 1ff). 1.
  3. Auf die Anfrage der XXXX vom XXXX antwortete das „ XXXX “ Griechenlands, dass der Antrag des BF vom XXXX am XXXX für unstatthaft erklärt worden sei. Außerdem habe er den Namen XXXX geführt und sei am XXXX geboren worden (vgl. AS 35f und 57f).1.
  4. Auf die Anfrage der römisch 40 vom römisch 40 antwortete das „ römisch 40 “ Griechenlands, dass der Antrag des BF vom römisch 40 am römisch 40 für unstatthaft erklärt worden sei. Außerdem habe er den Namen römisch 40 geführt und sei am römisch 40 geboren worden vergleiche AS 35f und 57f). 1.
  5. Am XXXX erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Eingangs führte der BF an, gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Weiters bestätigte er, dass eine Rückübersetzung erfolgt sei und sein Vorbringen korrekt protokolliert worden sei. Zudem brachte er keine Ergänzungen vor. 1.
  6. Am römisch 40 erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Eingangs führte der BF an, gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Weiters bestätigte er, dass eine Rückübersetzung erfolgt sei und sein Vorbringen korrekt protokolliert worden sei. Zudem brachte er keine Ergänzungen vor. Zu seiner Herkunft führte er an, dass er in XXXX geboren und somalischer Staatsbürger sein. Er sei Moslem, ledig und habe keine Kinder. Er gehöre zum Clan der Bagadi, welcher ein Subclan der Digil/Mirifle sei, welche hauptsächlich in Lower und Middle Shabbelle siedeln würden. Bis zu seiner Flucht nach Mogadischu, kurz vor seiner Ausreise im März XXXX , habe er in seinem Heimatort gelebt. Er habe acht Jahre die Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, habe jedoch selbst nicht wirklich gearbeitet.Zu seiner Herkunft führte er an, dass er in römisch 40 geboren und somalischer Staatsbürger sein. Er sei Moslem, ledig und habe keine Kinder. Er gehöre zum Clan der Bagadi, welcher ein Subclan der Digil/Mirifle sei, welche hauptsächlich in Lower und Middle Shabbelle siedeln würden. Bis zu seiner Flucht nach Mogadischu, kurz vor seiner Ausreise im März römisch 40 , habe er in seinem Heimatort gelebt. Er habe acht Jahre die Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, habe jedoch selbst nicht wirklich gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sie aufgrund der Dürre in den vergangenen Jahren kaum eine Ernte gehabt hätten, weshalb sein Vater, welcher zum Ältestenrat gehört habe, Al Shabaab den „Zakhat“ aus dem Erlös von den Kühen bezahlt habe. Dies sei bis XXXX noch möglich gewesen. Dann hätte die Al Shabaab zum Vater des BF gesagt, dass er den BF zu ihnen schicken müsse, wenn er nicht mehr zahlen könne, was auch der fluchtauslösende Grund gewesen sei.Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sie aufgrund der Dürre in den vergangenen Jahren kaum eine Ernte gehabt hätten, weshalb sein Vater, welcher zum Ältestenrat gehört habe, Al Shabaab den „Zakhat“ aus dem Erlös von den Kühen bezahlt habe. Dies sei bis römisch 40 noch möglich gewesen. Dann hätte die Al Shabaab zum Vater des BF gesagt, dass er den BF zu ihnen schicken müsse, wenn er nicht mehr zahlen könne, was auch der fluchtauslösende Grund gewesen sei. Zuvor sei er zweimal von Al Shabaab-Mitgliedern inhaftiert und geschlagen worden. Eeinmal im Jahr XXXX für drei Tage, da er mit anderen Jugendlichen Fußball gespielt und das zweite Mal im Jahr XXXX , weil er auf einem Handy Fußball geschaut habe. Zuletzt hätten sie ihn auch mit Schlägen bestraft und sei er am nächsten Tag von seinem Vater abgeholt worden. Einmal sei er als Strafe auch eine Woche bei Al Shabaab inhaftiert gewesen. Zuvor sei er zweimal von Al Shabaab-Mitgliedern inhaftiert und geschlagen worden. Eeinmal im Jahr römisch 40 für drei Tage, da er mit anderen Jugendlichen Fußball gespielt und das zweite Mal im Jahr römisch 40 , weil er auf einem Handy Fußball geschaut habe. Zuletzt hätten sie ihn auch mit Schlägen bestraft und sei er am nächsten Tag von seinem Vater abgeholt worden. Einmal sei er als Strafe auch eine Woche bei Al Shabaab inhaftiert gewesen. Nach dem Vorfall XXXX sei der BF zu einem Freund seines Vaters nachMogadischu geschickt worden, wobei der Vater des BF einen Tag nach seiner dortigen Ankunft von Al-Shabaab abgeholt und geschlagen worden sei, woraufhin der Vater des BF abends zu Hause schließlich verstorben sei. Die Mutter des BF habe diesbezüglich jeweils den Freund seines Vaters telefonisch kontaktiert und ihm davon erzählt. Da dieser selbst Angst bekommen habe, habe er den BFschließlich zu seinem Schlepper gebracht. Nach dem Vorfall römisch 40 sei der BF zu einem Freund seines Vaters nachMogadischu geschickt worden, wobei der Vater des BF einen Tag nach seiner dortigen Ankunft von Al-Shabaab abgeholt und geschlagen worden sei, woraufhin der Vater des BF abends zu Hause schließlich verstorben sei. Die Mutter des BF habe diesbezüglich jeweils den Freund seines Vaters telefonisch kontaktiert und ihm davon erzählt. Da dieser selbst Angst bekommen habe, habe er den BFschließlich zu seinem Schlepper gebracht. Den Angaben des BF nach sei etwa XXXX Hizb-el-Islam nach XXXX gekommen und habe die Kontrolle über den Ort von den Piraten übernommen. Etwa ein Jahr später sei Al-Shabaab gekommen. Auf Vorhalt eines Artikels, wonach Hizb-el-Islam erst 2010 die Kontrolle übernommen habe, blieb der BF im Wesentlichen bei seinem Vorbringen. Den Angaben des BF nach sei etwa römisch 40 Hizb-el-Islam nach römisch 40 gekommen und habe die Kontrolle über den Ort von den Piraten übernommen. Etwa ein Jahr später sei Al-Shabaab gekommen. Auf Vorhalt eines Artikels, wonach Hizb-el-Islam erst 2010 die Kontrolle übernommen habe, blieb der BF im Wesentlichen bei seinem Vorbringen. Weiter befragt zu seinem Fluchtvorbringen brachte er vor, dass Al Shabaab von seinem Vater am XXXX den Zakhat gefordert habe. Da dieser nicht habe zahlen Können hätten sie ihm eine Frist von einer Woche gesetzt bevor er den BF zu ihnen hätte bringen sollen. Folglich habe der Vater seine Flucht nach Mogadischu organisiert, woraufhin er mit Fischern am Folgetag, morgens, in die Stadt gereist sei. Er habe XXXX am
  7. verlassen und sei am
  8. in Mogadischu angekommen.Weiter befragt zu seinem Fluchtvorbringen brachte er vor, dass Al Shabaab von seinem Vater am römisch 40 den Zakhat gefordert habe. Da dieser nicht habe zahlen Können hätten sie ihm eine Frist von einer Woche gesetzt bevor er den BF zu ihnen hätte bringen sollen. Folglich habe der Vater seine Flucht nach Mogadischu organisiert, woraufhin er mit Fischern am Folgetag, morgens, in die Stadt gereist sei. Er habe römisch 40 am
  9. verlassen und sei am
  10. in Mogadischu angekommen. Nach dem Tod seines Vaters sei die Schwester des BF plötzlich nicht mehr da gewesen, nachdem Al Shabaab gemeint habe, dass sie reif sei und sie mit einem Mann verheiraten würden. Um seine andere Schwester zu schützen sei die Mutter mit ihr weggegangen. Er wisse jedoch nicht ob Erstgenannte noch lebe. Er habe einmal im Monate Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter und Schwester würden in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Mogadischu leben, ihr Leben sei jedoch schwer (vgl. AS 95ff). Nach dem Tod seines Vaters sei die Schwester des BF plötzlich nicht mehr da gewesen, nachdem Al Shabaab gemeint habe, dass sie reif sei und sie mit einem Mann verheiraten würden. Um seine andere Schwester zu schützen sei die Mutter mit ihr weggegangen. Er wisse jedoch nicht ob Erstgenannte noch lebe. Er habe einmal im Monate Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter und Schwester würden in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Mogadischu leben, ihr Leben sei jedoch schwer vergleiche AS 95ff). 1.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.), (vgl. AS 111ff).1.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), vergleiche AS 111ff). Beweiswürdigend wurde auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF verwiesen, wonach Al Shabaab erst nach Mai XXXX die Kontrolle über XXXX übernommen habe und er daher nicht bereits im Jahr XXXX von diesen hätte inhaftiert werden können. Zudem habe er angegeben zwei Mal geschlagen worden zu sein, erwähnte körperliche Misshandlungen im Zuge der weiteren Einvernahme nur bezüglich des Vorfalles im Jahr XXXX . Zudem habe er einmal behauptet eine Woche inhaftiert worden zu sein, in weiterer Folge habe er von drei Tagen gesprochen bzw. von einer Nacht. Zwischen der Abreise des BF aus seinem Herkunftsort und seiner Ankunft in Mogadischu sei weniger als die dem Vater gesetzte Frist von einer Woche vergangen, weshalb nicht plausibel sei, dass der BF vor Ablauf dieser Frist abgeholt worden sei. Aufgrund widersprüchlicher und nicht plausibler Angaben sei der BF daher nicht glaubwürdig. Dem BF könne daher der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden.Beweiswürdigend wurde auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF verwiesen, wonach Al Shabaab erst nach Mai römisch 40 die Kontrolle über römisch 40 übernommen habe und er daher nicht bereits im Jahr römisch 40 von diesen hätte inhaftiert werden können. Zudem habe er angegeben zwei Mal geschlagen worden zu sein, erwähnte körperliche Misshandlungen im Zuge der weiteren Einvernahme nur bezüglich des Vorfalles im Jahr römisch 40 . Zudem habe er einmal behauptet eine Woche inhaftiert worden zu sein, in weiterer Folge habe er von drei Tagen gesprochen bzw. von einer Nacht. Zwischen der Abreise des BF aus seinem Herkunftsort und seiner Ankunft in Mogadischu sei weniger als die dem Vater gesetzte Frist von einer Woche vergangen, weshalb nicht plausibel sei, dass der BF vor Ablauf dieser Frist abgeholt worden sei. Aufgrund widersprüchlicher und nicht plausibler Angaben sei der BF daher nicht glaubwürdig. Dem BF könne daher der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden. 1.
  13. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht am XXXX Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe die Länderfeststellungen nicht ausreichend berücksichtigt, wonach Al Shabaab hauptsächlich in Süd- und Zentralsomalia Jugendliche und junge Erwachsene durch Überzeugung, jedoch auch durch Druck und Zwang rekrutiere. Der BF gehöre aufgrund seines Alters und seines Herkunftsortes daher zur Hauptzielgruppe. Aufgrund seines detailreichen und lebensnahen Fluchtvorbringens hätte die Behörde eine asylrelevante Verfolgung feststellen müssen.1.
  14. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht am römisch 40 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe die Länderfeststellungen nicht ausreichend berücksichtigt, wonach Al Shabaab hauptsächlich in Süd- und Zentralsomalia Jugendliche und junge Erwachsene durch Überzeugung, jedoch auch durch Druck und Zwang rekrutiere. Der BF gehöre aufgrund seines Alters und seines Herkunftsortes daher zur Hauptzielgruppe. Aufgrund seines detailreichen und lebensnahen Fluchtvorbringens hätte die Behörde eine asylrelevante Verfolgung feststellen müssen. Zur mangelhaften Beweiswürdigung führte er aus, dass es erforderlich sei, dass aktuelle Länderberichte auch in der Entscheidung inhaltlich wiedergegeben würden und sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt werde. Bezüglich des Vorfalles im Jahr XXXX erklärte er, dass er ein 9-jähriges Kind gewesen sei und der Vorfall XXXX Jahre in der Vergangenheit liege, weshalb es dem BF nicht vorgeworfen werden könne, falls sich der Vorfall tatsächlich im Jahr XXXX ereignet habe. Zudem habe er nie vorgebracht bei beiden Vorfällen, im Jahr XXXX und XXXX , geschlagen worden zu sein, sondern dies ausschließlich auf letzteren bezogen. Der BF könne sich auch nicht erklären, warum protokolliert worden sei, dass er eine Woche inhaftiert worden sei. Im Übrigen handle es sich hierbei nicht um die fluchtauslösenden Ereignisse (vgl. AS 199f).Zur mangelhaften Beweiswürdigung führte er aus, dass es erforderlich sei, dass aktuelle Länderberichte auch in der Entscheidung inhaltlich wiedergegeben würden und sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt werde. Bezüglich des Vorfalles im Jahr römisch 40 erklärte er, dass er ein 9-jähriges Kind gewesen sei und der Vorfall römisch 40 Jahre in der Vergangenheit liege, weshalb es dem BF nicht vorgeworfen werden könne, falls sich der Vorfall tatsächlich im Jahr römisch 40 ereignet habe. Zudem habe er nie vorgebracht bei beiden Vorfällen, im Jahr römisch 40 und römisch 40 , geschlagen worden zu sein, sondern dies ausschließlich auf letzteren bezogen. Der BF könne sich auch nicht erklären, warum protokolliert worden sei, dass er eine Woche inhaftiert worden sei. Im Übrigen handle es sich hierbei nicht um die fluchtauslösenden Ereignisse vergleiche AS 199f). 1.
  15. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 1). 1.
  16. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 1). 1.
  17. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung (vgl. OZ 5) statt. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben (vgl. OZ 4). 1.
  18. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung vergleiche OZ 5) statt. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben vergleiche OZ 4). Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: R: Sind die Angaben die Sie bei der Polizei gemacht haben und beim BFA weiterhin aufrecht? BF: Ja, ich bleibe dabei. R: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , bin am XXXX in XXXX geboren.BF: Mein Name ist römisch 40 , bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an, bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Geben Sie bitte chronologisch an in welchen Zeiträumen Sie in welchen Städten, Dörfern, Orten gelebt haben. BF: Von meiner Geburt an bis Februar XXXX habe ich in XXXX gelebt. Ich war nur eine Woche in Mogadischu, dann bin ich weggeflogen.BF: Von meiner Geburt an bis Februar römisch 40 habe ich in römisch 40 gelebt. Ich war nur eine Woche in Mogadischu, dann bin ich weggeflogen. R: Haben Sie in XXXX durchgehend dort gelebt?R: Haben Sie in römisch 40 durchgehend dort gelebt? BF: Ja. Als ich klein war sind wir, ich und meine Familie, ab und zu in die Nachbardörfer gegangen. R: Was haben Sie in den Nachbardörfern gemacht? BF: Ich war damals sehr klein. In einem dieser Dörfer hat mein Onkel gelebt und wir sind ihn besuchen gegangen. R: Wie lange hat Ihr Onkel dort gelebt? BF: Mein Onkel ist vor zehn Jahren verstorben. R wiederholt die Frage. BF: Er hat immer dort gelebt. Ich weiß nicht wie lange er dort war. R: Wann ist er verstorben? BF: Er ist XXXX verstorben.BF: Er ist römisch 40 verstorben. R: An was, an welcher Krankheit? BF: Natürlicher Tod. Er war vorher krank. R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Heimatadresse alleine gelebt? BF: Ich habe dort mit meiner Familie gelebt. Mit meiner Familie meine ich meine Eltern und meine zwei jüngeren Schwestern. R: Bei wem haben Sie in Mogadischu gelebt? BF: Die ersten drei Tage lebte ich bei einem Freund meines Vaters, in der übrigen Zeit in einem Schlepperquartier. R: Wie hat der Freund Ihres Vaters geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie noch? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Leben Ihre Familienangehörigen noch an der von Ihnen angegebenen Adresse? BF: Mein Vater ist im Jahr XXXX verstorben. Eine meiner Schwestern wurde entführt. Meine Mutter und meine Schwester sind in einem Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu. Die entführte Schwester heißt XXXX . Ich weiß nicht, ob diese noch am Leben ist.BF: Mein Vater ist im Jahr römisch 40 verstorben. Eine meiner Schwestern wurde entführt. Meine Mutter und meine Schwester sind in einem Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu. Die entführte Schwester heißt römisch 40 . Ich weiß nicht, ob diese noch am Leben ist. R: Wann im Jahr XXXX ist Ihr Vater verstorben?R: Wann im Jahr römisch 40 ist Ihr Vater verstorben? BF: Im Februar. R: Wann genau? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: An was ist Ihr Vater gestorben? BF: Er ist an den Folgen einer Verletzung gestorben. R: Wie geht es Ihrer Mutter bzw. Ihrer Schwester? BF: Es geht ihnen finanziell schlecht. Meine Schwester arbeitet als Putzfrau und meine Mutter lebt in diesem Lager und arbeitet nicht. R: Lebt Ihre Schwester außerhalb von diesem Lager? BF: Nein. Beide leben im Lager. Meine Schwester putzt außerhalb von diesem Lager. R: Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF: Nein, ich besuche grade den Deutschkurs. R: Warum gehen Sie nicht arbeiten? BF: Ich kann die Sprache nicht sehr gut. Ich wollte zuerst die Sprache lernen und dann eine Ausbildung machen. Krankenpfleger will ich werden. R: Schicken Sie Ihren Familienangehörigen Geld? BF: Nein. Erst wenn ich anfange zu arbeiten, werde ich meine Familie unterstützen. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: In Somalia habe ich acht Jahre lang die Schule besucht. Daneben habe ich die Koranschule besucht. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Mein Vater hat uns versorgt. Er hat eine Landwirtschaft gehabt. R: Haben Sie auch gearbeitet? BF: Nein, aber ich habe manchmal meinem Vater bei der Arbeit auf der Landwirtschaft geholfen. R: Wann haben Sie den letzten Kontakt zu Ihren Verwandten in Somalia gehabt? BF: Mit meiner Mutter vor drei Tagen. Ich war telefonisch mit ihr in Kontakt. R: Was war der Inhalt des Gespräches? BF: Vor einer Woche habe ich mit meiner Schwester gesprochen. Sie sagte mir, dass es meiner Mutter schlecht geht. Vor drei Tagen habe ich meine Mutter angerufen und sie gefragt wie es ihr geht. Sie sagte, es geht ihr etwas besser als vorher. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat einen Bruder. Dieser lebt in Südafrika. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat auch zwei Brüder gehabt. Einer ist verstorben. Den zweiten weiß ich nicht, weil wir keinen Kontakt hatten. R: Warum bestand zu diesen kein Kontakt? BF: Er hat in einem kleinen Dorf gelebt. Dort gibt es kein Telefonnetz. Das war der Grund. R: Wie weit war das Dorf von Ihrem Heimatort entfernt? BF: Das weiß ich nicht, aber er hat in unserer Provinz in einem Dorf gelebt. R: Hat er Kinder? BF: Ja, kleine Kinder. R: Wie alt? BF: Ich weiß es nicht, aber sein ältester Sohn war 15 Jahre alt, als ich das Land verlassen habe. R: Hatten Sie in dem von Ihnen angegebenen Heimatort einen Freundeskreis? BF: Ja, mit den Schülern, mit denen ich gemeinsam in die Schule gegangen bin. R: Haben diese auch in Ihrem Heimatort gelebt? BF: Ja, sie haben damals auch in unserem Dorf gelebt. R: Wie viel Geld haben Sie für die Ausreise aus Somalia bezahlen müssen? BF: Ca. USD 2500, aber das Geld hat mein Onkel, der in Südafrika lebt, bezahlt. R: Wie viel Geld haben Sie dann noch für die Reise nach Europa zahlen müssen? BF: Ich weiß nur von dem Betrag, den ich zuerst genannt habe. Das war für die Reise von der Türkei nach Europa. Wie viel Geld für die Reise von Somalia in die Türkei gezahlt wurde, weiß ich nicht. R: Müssen Sie das Geld zurückzahlen bzw. zahlen Sie das Geld zurück? BF: Meine Mutter hat mit ihm gesprochen. Ich weiß zwar nicht was sie ausgemacht haben, meine Mutter hat nicht mit mir darüber gesprochen. R: Woher hat Ihr Onkel so viel Geld? BF: Ich weiß es nicht, aber er arbeitet in Südafrika. R: Wie viele Ihrer Mitschüler haben in Ihrer Gegend gelebt? BF: Ich kann es nicht einschätzen. Wir waren in der Klasse insgesamt 15 Schüler. Ein paar lebten in unserem Dorf XXXX . Genau kann ich es nicht sagen.BF: Ich kann es nicht einschätzen. Wir waren in der Klasse insgesamt 15 Schüler. Ein paar lebten in unserem Dorf römisch 40 . Genau kann ich es nicht sagen. R: Wie viele haben in Ihrem Dorf gelebt? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie viele von den befreundeten Mitschülern haben in diesem Dorf gelebt? BF: Ca. drei in meiner Wohngegend. R: Sie haben gesagt, Ihr Vater hat den Lebensunterhalt durch die Landwirtschaft bestritten. Wie waren damals die landwirtschaftlichen Rahmenbedingungen? BF: Weil die Al Shabaab in unserem Heimatort an der Macht war, musste mein Vater einmal im Jahr ein ,,Steuergeld“ leisten. R: Mussten das alle Dorfbewohner leisten? BF: Ja, alle die in dieser Gegend gelebt haben. R: Wie waren damals die Bedingungen für die Landwirtschaft aus Sicht der natürlichen Gegebenheiten? BF: Was meinen Sie damit? R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht. Es waren immer Al Shabaab Mitglieder mit meinem Vater. R wiederholt die Frage ausführlicher. BF: Wenn Sie meinen, dass mein Vater dafür bezahlt hat, dann war das Bargeld. R wiederholt die Frage. BF: Wir haben dort Mais, Wassermelonen und Bohnen angebaut. R: Wie waren die Erträge der Ernte in diesen Jahren, in denen Sie dort gelebt haben? BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich habe nur meinem Vater geholfen. R: Wenn Sie ihm geholfen haben, können Sie doch erklären wie der Ernteertrag war. BF: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll. Angebaut haben wir das, was ich zuvor gesagt habe. Längere Zeit hat es dort Dürre gegeben. R: In welchem Zeitraum war da diese Dürre? In welchen Jahren? BF: Zuletzt hat es dort im Jahr XXXX geregnet. Seither gab es keinen Regen mehr. Wir konnten nur wenig in der Landwirtschaft anbauen.BF: Zuletzt hat es dort im Jahr römisch 40 geregnet. Seither gab es keinen Regen mehr. Wir konnten nur wenig in der Landwirtschaft anbauen. R: War das in der ganzen Region so, in dem ganzen Dorf so? BF: Soweit ich weiß, war das in der ganzen Provinz so. R: Konnte Ihr Vater mit den Erträgen in den Jahren XXXX bis XXXX Ihre Familie ernähren?R: Konnte Ihr Vater mit den Erträgen in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 Ihre Familie ernähren? BF: In diesem Zeitraum konnte uns unser Vater mit seinen Ersparnissen versorgen. […] R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst getötet zu werden. Wenn die Al Shabaab mich wieder sehen würden, würden sie mich töten. R: Aus welchen Grund sollte Sie die Al Shabaab töten? BF: Als die Al Shabaab mich rekrutieren wollte, war mein Vater dagegen. Deswegen werden sie mich töten. R: Wann wollte Sie die Al Shabaab rekrutieren? BF: Im Jahr XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 . R: Wann im Jahr XXXX ?R: Wann im Jahr römisch 40 ? BF: Am XXXX . Sie sind zu meinem Vater gekommen und wollten mich mitnehmen.BF: Am römisch 40 . Sie sind zu meinem Vater gekommen und wollten mich mitnehmen. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten? BF: Ich war in unserem Haus anwesend. R: Sie sagen, die Al Shabaab wollte Sie an diesen Tag mitnehmen. Was hat die Al Shabaab an diesen Tag gehindert, Sie an diesen Tag mitzunehmen? BF: Als die Al Shabaab zu meinem Vater gekommen sind, war mein Vater alleine auf der Landwirtschaft. Ich war zu dieser Zeit zuhause. Sie haben meinen Vater nach diesem ,,Steuergeld“ (Zakhat) gefragt. Mein Vater konnte das Geld nicht zahlen. Stattdessen sagten sie zu ihm, dass sie mich mitnehmen werden, um für sie zu arbeiten. Ich meine damit, um für sie zu kämpfen. R: Wieso konnte Ihr Vater das Geld nicht zahlen? BF: Da uns längere Zeit die Dürre betroffen hat, konnte mein Vater das Geld nicht bezahlen. R: Hat Ihr Vater versucht mit Ihren, in Südafrika lebenden Onkel, Kontakt aufzunehmen? BF: Das weiß ich nicht, warum mein Vater bei meinem Onkel nicht nach Geld nachgefragt hat. R: Wie war die Reaktion an diesen Tag, als Ihr Vater vom Feld nachhause gekommen ist, nachdem man ihm gesagt hat, dass man Sie mitnehmen würde? BF: Er war schockiert. Eine Woche davor gab es in unserem Dorf einen Vorfall, bei dem auch Jugendliche rekrutiert worden sind. R: Warum sind diese Jugendlichen rekrutiert worden. Was war hier der Grund? BF: Das weiß ich nicht, aber wenn die Al Shabaab an einem Kampf teilnehmen will, dann entführen sie die Jugendlichen. R: Konnten bei diesen Jugendlichen auch die Eltern die ,,Steuern“ nicht zahlen? BF: Manche haben das ,,Steuergeld“ nicht gezahlt und manche wurden einfach rekrutiert. R: Haben Sie eine Woche bevor es zu diesen Vorfällen gekommen ist, Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass dies bei Ihnen eintreten könnte? BF: Da mein Vater in unserem Dorf sehr bekannt war, dachte er, falls so ein Vorfall sich ereignen würde, könne er sich mit der Al Shabaab etwas ausmachen. R: Ist es in der Vergangenheit in Ihrer Region bereits zu solchen Vorfällen gekommen? BF: Soweit ich weiß, nein. Es gibt viele Jugendliche die ihren eigenen Willen nach freiwillig zur Al Shabaab gegangen sind. R: Seit wann war die Al Shabaab in dieser Region schon an der Macht? BF: Sie sind dort mehr als zehn Jahre an der Macht. R: Wie viel hätte Ihr Vater der Al Shabaab zahlen müssen? Was hätten Sie von Ihm gewollt? BF: Ich weiß nur, dass er einmal im Jahr einen Geldbetrag an die Al Shabaab zu zahlen hat. Wie hoch dieser Betrag gewesen ist, weiß ich nicht. R: Wissen Sie wie hoch er in den vergangenen Jahren war? BF: Ich weiß es nicht. R: War es das erste Mal, dass Ihr Vater der Al Shabaab das ,,Steuergeld“ nicht zahlen konnte, oder hat es bereits in der Vergangenheit diesbezüglich Probleme gegeben? BF: Es war nicht das erste Mal, dass mein Vater nicht zahlen konnte. Er konnte ein paar Jahre auf Grund der Dürre nicht bezahlen. R: Wie hat die Al Shabaab in der Vergangenheit reagiert, nachdem Ihr Vater auf Grund der Dürre nicht zahlen konnte? BF: Ich weiß es nicht. Die Al Shabaab hat direkt Kontakte mit meinem Vater gehabt. Mein Vater hat nie etwas erwähnt, was sie miteinander besprochen haben. R: Was hat Ihr Vater gemacht, als die Al Shabaab gesagt hat, dass man Sie mitnehmen würde? BF: Ich weiß es nicht, was er ihnen geantwortet hat, aber ich habe nur gehört, als mein Vater zu meiner Mutter gesagt hat, dass er mich wegschicken soll bevor mich die Al Shabaab entführt. R: Was hat die Al Shabaab davon abgehalten sie mitzunehmen, nachdem Ihr Vater bereits über mehrere Jahre kein ,,Steuergeld“ gezahlt hat? BF: Die Al Shabaab hat meinem Vater eine Frist von einer Woche gegeben. Da mein Vater das Geld nicht zahlen konnte, hat er sich entschlossen, mich vor dieser Frist wegzuschicken. R: Hat Ihr Vater, nachdem er mehreren Jahren kein ,,Steuergeld“ mehr gezahlt hat, schon in Vergangenheit mehrere Fristen gesetzt bekommen? BF: Früher hat mein Vater das Geld rechtzeitig gezahlt, aber in den letzten Jahren konnte es mein Vater nicht. Sie haben auf ihn gewartet. R: Können Sie mir erklären, warum die Al Shabaab ihrem Vater noch eine Frist hätte setzten sollen, wenn er in den letzten Jahren kein ,,Steuergeld“ mehr an die Al Shabaab gezahlt hat? BF: Ich weiß es nicht, weshalb sie ihm eine Frist gesetzt haben. R: Wissen Sie, ob Ihrem Vater in den letzten Jahren in denen er auch schon kein ,,Steuergeld“ an die Al Shabaab gezahlt hat, eine Frist gesetzt wurde? BF: Ich weiß es nicht, ob mein Vater ihnen das Geld gezahlt hat und wie sie miteinander kommuniziert haben. R: Was hat Ihr Vater an diesen Tag noch gemacht als er nachhause gekommen ist. Wie ist dieser Tag verlaufen? BF: Gegen Abend, ca. 18 Uhr, ist mein Vater nachhause gekommen. Nachdem er meiner Mutter von diesem Vorfall erzählt hat, kontaktierte mein Vater ein paar Leute die mit einem Schlauchboot von unserem Dorf nach Mogadischu fahren. Am nächsten Tag in der Früh nahm mein Vater mich mit und brachte mich zu dem Fahrer des Schlauchbootes. Dieser hat mich dann mitgenommen. R: Hat Ihr Vater Sie dem Schlauchbootfahrer übergeben? BF: Ja. R: Woher kannte Ihr Vater diesen Schlauchbootfahrer? BF: Mein Vater lebte längere Zeit in diesem Dorf und er kennt fast jeden. R: Hatte der Schlauchbootfahrer Angst, dass er Probleme mit der Al Shabaab bekommen könnte? BF: Ja, er hatte Angst davor, aber trotzten hat er mich mitgenommen. R: Wie viel hat Ihr Vater dem Schlauchbootfahrer bezahlen müssen? BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube nicht. Der Fahrer war auch Angehöriger meines Stammes. R: Wohin hat Sie dann dieses Schlauchboot gebracht? BF: Er hat mich nach Mogadischu gebracht. Dort wartete der Freund meines Vaters auf mich. R: Wie heißt der Freund Ihres Vaters? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Woher kannte Ihr Vater diesen Freund? BF: Mein Vater und XXXX kennen sich seit ihrer Kindheit. Er lebte auch in XXXX . Danach ist er nach Mogadischu gezogen. Mein Vater hat die Produkte unserer Ernte immer zu ihm geschickt. Dieser hat sie dann in Mogadischu verkauft.BF: Mein Vater und römisch 40 kennen sich seit ihrer Kindheit. Er lebte auch in römisch 40 . Danach ist er nach Mogadischu gezogen. Mein Vater hat die Produkte unserer Ernte immer zu ihm geschickt. Dieser hat sie dann in Mogadischu verkauft. R: Ist in Mogadischu die Al Shabaab tätig? BF: Eigentlich nicht, aber ab und zu tötet auch die Al Shabaab dort. R: Wie geht es dem Freund Ihres Vaters? BF: Ich weiß es nicht. Seit ich das Land verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. R: Wie lange haben sie sich bei dem XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben sie sich bei dem römisch 40 aufgehalten? BF: Ca. drei Tage. R: Ist es in diesen drei Tagen zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Ja, meine Mutter hat den XXXX angerufen und erzählte ihm, dass man meinen Vater entführt hätte. Nach dem Gespräch mit meiner Mutter sagte er mir: ,,Ich soll dich wo anders hinbringen, bevor die Al Shabaab draufkommt, dass du bei mir bist.“ BF: Ja, meine Mutter hat den römisch 40 angerufen und erzählte ihm, dass man meinen Vater entführt hätte. Nach dem Gespräch mit meiner Mutter sagte er mir: ,,Ich soll dich wo anders hinbringen, bevor die Al Shabaab draufkommt, dass du bei mir bist.“ R: Ist es in Mogadischu zu irgendwelchen Vorfällen während Ihres Aufhaltens gekommen? BF: Nein. R: Am wievielten Tag Ihres Aufenthaltes in Mogadischu hat Ihre Mutter davon erzählt? BF: Ich war nur ein paar Stunden in Mogadischu als uns meine Mutter angerufen hat. R: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt dieses Anrufes aufgehalten? BF: In seinem Haus. R: Wie viele Stunden waren Sie da schon in dem Haus? BF: Gegen Mittag war das. R: Wann sind Sie in diesem Haus angekommen? BF: Vormittag. Gegen sieben Uhr in der Früh bin ich in dieses Haus gekommen und der Anruf war ca. um 12 Uhr. R: Wo haben Sie dann den Rest Ihres Aufenthaltes in Mogadischu verbracht? BF: Die ersten drei Tage war ich im Haus meines Vaters. Die restlichen Tage war ich in einem Schlepperquartier untergebracht. R: Ist es in dieser Zeit während Ihres Aufenthaltes in diesem Schlepperquartier in Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, ich habe diese Wohnung nie verlassen. R: Warum sind Sie nicht länger in Mogadischu geblieben? BF: Ich habe mich nicht so sicher gefühlt. Nachdem der Freund meines Vaters mir gegenüber gesagt hat, dass auch er Angst vor der Al Shabaab hat, hatte ich auch Angst. Außerdem hat mein Onkel ms die Reise mit einem Schlepper organisiert. R: Hat Ihr Vater den Freund in Mogadischu erzählt, warum er Sie nach Mogadischu bringen will? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube schon, dass er ihm davon erzählt hat. R: Hat der Freund des Vaters Angst gehabt, bevor der Anruf Ihrer Mutter erfolgt ist? BF: Bevor ihn meine Mutter angerufen hat, hatte er keine Angst. Nach dem Anruf schon. R: Haben sich solche Vorfälle, wie jener von Ihnen, in der Vergangenheit schon ereignet? BF: Ja, ich habe mehrmals gehört, dass ein paar Leute, die von unserem Dorf wegen Al Shabaab nach Mogadischu geflüchtet sind, trotzdem von der Al Shabaab umgebracht worden sind. R: War das Ihrem Freund des Vaters der ursprünglich in diesem Dorf gelebt hat auch bekannt? BF: Nein. Ich habe das nur gehört. R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht. R: Hatten Sie in der Vergangenheit schon Probleme mit der Al Shabaab vor dem Februar XXXX ?R: Hatten Sie in der Vergangenheit schon Probleme mit der Al Shabaab vor dem Februar römisch 40 ? BF: Ja, es gab zwei Vorfälle. Der erste war XXXX . Ich war da sehr klein. Ich war zehn Jahre alt. Die Al Shabaab hat alle, die Fußball gespielt haben, mitgenommen. Wir wussten nicht, dass die Al Shabaab das Fußball spielen verbietet. Sie haben uns in einem dunklen Zimmer eingesperrt, zwei Gruppen jeweils fünf Personen in zwei Zimmern. Kurze Zeit danach sind die Eltern gekommen und sie haben uns mitgenommen. Der zweite Vorfall war im Jahr XXXX , als wir ein Fußballmatch auf einem Handy angeschaut haben. Das war auch verboten. Wir waren zu dritt. Sie haben uns mitgenommen und uns zu einer ehemaligen Polizeistation gebracht. Ein Anführer der Al Shabaab hat uns mehrmals ausgepeitscht und die Verletzung sieht man noch.BF: Ja, es gab zwei Vorfälle. Der erste war römisch 40 . Ich war da sehr klein. Ich war zehn Jahre alt. Die Al Shabaab hat alle, die Fußball gespielt haben, mitgenommen. Wir wussten nicht, dass die Al Shabaab das Fußball spielen verbietet. Sie haben uns in einem dunklen Zimmer eingesperrt, zwei Gruppen jeweils fünf Personen in zwei Zimmern. Kurze Zeit danach sind die Eltern gekommen und sie haben uns mitgenommen. Der zweite Vorfall war im Jahr römisch 40 , als wir ein Fußballmatch auf einem Handy angeschaut haben. Das war auch verboten. Wir waren zu dritt. Sie haben uns mitgenommen und uns zu einer ehemaligen Polizeistation gebracht. Ein Anführer der Al Shabaab hat uns mehrmals ausgepeitscht und die Verletzung sieht man noch. R: Warum hat man Sie dann wieder freigelassen? BF: Die folgende Nacht haben wir in der Polizeistation verbracht. Am nächsten Tag haben sie und frei gelassen. R: Warum haben sie Sie freigelassen, nachdem Sie etwas Verbotenes gemacht haben? BF: Der Anführer hat uns zu Peitschenhieben verurteilt. Außerdem waren unsere Eltern dort und diese haben mit der Al Shabaab gesprochen. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ich habe keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen mehr. R: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur individuellen Situation des BF 1.1.
  21. Zur Person des BF Der 23-jährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört dem Clan der Bagadi, Subclan Digil/Mirifle, an. Seine Erstsprache ist Somalisch. Er stammt aus dem Ort XXXX , welcher in der Region Mudug gelegen ist. Der BF ist in diesem Ort aufgewachsen und hat dort mit seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern gelebt. Der 23-jährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört dem Clan der Bagadi, Subclan Digil/Mirifle, an. Seine Erstsprache ist Somalisch. Er stammt aus dem Ort römisch 40 , welcher in der Region Mudug gelegen ist. Der BF ist in diesem Ort aufgewachsen und hat dort mit seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern gelebt. Im März XXXX reiste der BF endgültig aus dem Herkunftsstaat aus. Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In Österreich ist der BF unbescholten. Im März römisch 40 reiste der BF endgültig aus dem Herkunftsstaat aus. Am römisch 40 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In Österreich ist der BF unbescholten. 1.1.
  22. Zu den Fluchtgründen Es ist nicht glaubhaft, dass die Miliz Al-Shabaab den BF im Februar XXXX als Folge dessen, dass sein Vater das „Steuergeld“ (Zakhat) nicht zahlen konnte, versucht hat ihn zu zwangsrekrutieren und ihm nunmehr von Al-Shabaab eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Es ist nicht glaubhaft, dass die Miliz Al-Shabaab den BF im Februar römisch 40 als Folge dessen, dass sein Vater das „Steuergeld“ (Zakhat) nicht zahlen konnte, versucht hat ihn zu zwangsrekrutieren und ihm nunmehr von Al-Shabaab eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Ferner ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch die Miliz Al-Shabaab oder durch den somalischen Staat ausgesetzt sein wird. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  23. Zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
  24. Sicherheitslage […] Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 […] Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
  25. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
  26. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
  27. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
  28. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  29. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
  30. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  31. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
  32. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
  33. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  34. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  35. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  36. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). […] Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 25.07.2022 Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vgl. Meservey 22.11.2021).Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vergleiche Meservey 22.11.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vergleiche UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Absatz 14,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Abs. 12; vgl. BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23).Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,; vergleiche BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vergleiche EASO 9.2021a, S. 23). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.7.2022). Das Expertenpanel der UN verzeichnete im Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021 in Mogadischu 270 Vorfälle. Demnach sind die kleinen Altstadtbezirke wenig betroffen, die großen Flächenbezirke im Norden und Nordosten am meisten: Cabdulcasiis, Boondheere, Xamar Weyne und Waaberi je 1; Xamar Jabjab und Shangaani je 2; Kaxda (ein neuer peripherer Bezirk) 3; Shibis 4; Waardhiigley 11; Dharkenley 19; Hawl Wadaag und Wadajir/Medina je 21; Heliwaa und Karaan je 29; Yashiid 30; Hodan 32; Dayniile 63 (UNSC 6.10.2021). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff). Bewegungsfreiheit: Da al Shabaab indirekt Kontrolle ausübt, wird dadurch die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (BMLV 7.7.2022). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren (BMLV 7.7.2022). Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Zuletzt ist die Gewaltkriminalität weiter angestiegen – v.a. durch Jugendbanden. In rezenter Zeit gab es einen Mangel an Patrouillen, Gangs brechen in Häuser und Geschäfte ein, und begehen Raubüberfälle (KM 5.7.2022). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20). Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Abs. 26).Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Absatz 26,). Vorfälle: 2021 waren die Bezirke Dayniile (57 Vorfälle), Hodan

(35), Karaan
(31), Wadajir/Medina
(30), Dharkenley
(24), Yaqshiid
(21)und Hawl Wadaag
(21), in geringerem Ausmaß die Bezirke Wardhiigleey
(17)und Heliwaa
(12)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2021 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Hodan
(10)und Karaan
(11)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2022 - siehe Tabellen weiter unten). In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 96 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 86 dieser 96 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 85 derartige Vorfälle (davon 79 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) (ACLED 2022 und Vorgängerversionen)(ACLED 2022 und Vorgängerversionen) […] Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Letzte Änderung: 25.07.2022 Generell hat die Regierung von Galmudug die Kontrolle über die Städte Dhusamareb, Cadaado, Matabaan und Cabudwaaq. Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. Dort befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von ATMIS-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Dhusamareb und Matabaan waren in der jüngeren Vergangenheit Kernraum des Konflikts zwischen ASWJ und Regierungskräften sowie hinsichtlich Kampfhandlungen mit al Shabaab. Die Lage in diesen Städten hat sich verschlechtert (BMLV 7.7.2022). Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Nach einem für die ASWJ unvorteilhaften Friedensabkommen im Jahr 2020 (Sahan 20.6.2022) befand sich die politische Führung der ASWJ im innerstaatlichen Exil in der puntländischen Hauptstadt Garoowe. Die Miliz wurde teilweise entwaffnet, teilweise – nach einer Ausbildungszeit in Mogadischu – in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen. Damit war die ASWJ vorerst zerschlagen und ausgeschaltet (BMLV 7.7.2022). Allerdings hatte sich ASWJ im September 2021 neu gesammelt und mobilisiert (GO 2.10.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 25). Die Gruppe argumentierte damit, dass al Shabaab in Galmudug zu einer zunehmend großen Bedrohung geworden war (Reuters 2.10.2021). Demnach hatte ASWJ nach eigenen Angaben lediglich vor, al Shabaab aus Galmudug zu vertreiben. Die Regierung des Bundesstaates hingegen sprach von einem Angriff (GO 2.10.2021). Ein anderer Grund für die Remobilisierung war das Schwinden von Geldflüssen. Qatar hatte ursprünglich zugesagt, für die Demobilisierung von 5.000 Kämpfern aufzukommen. Allerdings wurden die Zahlungen später auf 2.500 Mann reduziert. Viele (ehemalige) Kämpfer der ASWJ gingen daher zu ihren Clans zurück, das Friedensabkommen zwischen Galmudug und der Sufi-Miliz begann zu bröckeln (Sahan 20.6.2022).Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Nach einem für die ASWJ unvorteilhaften Friedensabkommen im Jahr 2020 (Sahan 20.6.2022) befand sich die politische Führung der ASWJ im innerstaatlichen Exil in der puntländischen Hauptstadt Garoowe. Die Miliz wurde teilweise entwaffnet, teilweise – nach einer Ausbildungszeit in Mogadischu – in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen. Damit war die ASWJ vorerst zerschlagen und ausgeschaltet (BMLV 7.7.2022). Allerdings hatte sich ASWJ im September 2021 neu gesammelt und mobilisiert (GO 2.10.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 25). Die Gruppe argumentierte damit, dass al Shabaab in Galmudug zu einer zunehmend großen Bedrohung geworden war (Reuters 2.10.2021). Demnach hatte ASWJ nach eigenen Angaben lediglich vor, al Shabaab aus Galmudug zu vertreiben. Die Regierung des Bundesstaates hingegen sprach von einem Angriff (GO 2.10.2021). Ein anderer Grund für die Remobilisierung war das Schwinden von Geldflüssen. Qatar hatte ursprünglich zugesagt, für die Demobilisierung von 5.000 Kämpfern aufzukommen. Allerdings wurden die Zahlungen später auf 2.500 Mann reduziert. Viele (ehemalige) Kämpfer der ASWJ gingen daher zu ihren Clans zurück, das Friedensabkommen zwischen Galmudug und der Sufi-Miliz begann zu bröckeln (Sahan 20.6.2022). Jedenfalls wurde ASWJ im September 2021 in Bohol von Bundestruppen angegriffen. Danach besetzte ASWJ Guri Ceel, Matabaan und Ceel Dheere. Im Zeitraum 23.-27.10.2021 kam es im Bereich Guri Ceel zu Kämpfen zwischen ASWJ und Kräften von Bundesregierung und Galmudug. Dabei sind mindestens 120 Menschen getötet und 600 verletzt worden. 100.000 wurden vertrieben (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 25; Bryden 8.11.2021). ASWJ konnte Guri Ceel nach einem vereinbarten Waffenstillstand verlassen und sich nach Bohol, einem 40 Kilometer von Dhusamareb entfernten Dorf, zurückziehen (HIPS 8.2.2022, S. 25; vgl. PGN 12.2021). Bei dem Angriff auf ASWJ spielen auch religiöse Motive eine Rolle, ein Kampf der (damals) in wichtigen Positionen vertretenen Salafisten gegen die Miliz der Sufis (Sahan 10.6.2022). Seit Monaten kommt es also in und um Dhusamareb zu Spannungen und Gewalt zwischen ASWJ und Kräften Galmudugs (GN 25.5.2022). Laut neueren Angaben haben sich die Spannungen mit der (neuerlichen) mehrheitlichen Auflösung der ASWJ gelegt (BMLV 7.7.2022).Jedenfalls wurde ASWJ im September 2021 in Bohol von Bundestruppen angegriffen. Danach besetzte ASWJ Guri Ceel, Matabaan und Ceel Dheere. Im Zeitraum 23.-27.10.2021 kam es im Bereich Guri Ceel zu Kämpfen zwischen ASWJ und Kräften von Bundesregierung und Galmudug. Dabei sind mindestens 120 Menschen getötet und 600 verletzt worden. 100.000 wurden vertrieben (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 25; Bryden 8.11.2021). ASWJ konnte Guri Ceel nach einem vereinbarten Waffenstillstand verlassen und sich nach Bohol, einem 40 Kilometer von Dhusamareb entfernten Dorf, zurückziehen (HIPS 8.2.2022, S. 25; vergleiche PGN 12.2021). Bei dem Angriff auf ASWJ spielen auch religiöse Motive eine Rolle, ein Kampf der (damals) in wichtigen Positionen vertretenen Salafisten gegen die Miliz der Sufis (Sahan 10.6.2022). Seit Monaten kommt es also in und um Dhusamareb zu Spannungen und Gewalt zwischen ASWJ und Kräften Galmudugs (GN 25.5.2022). Laut neueren Angaben haben sich die Spannungen mit der (neuerlichen) mehrheitlichen Auflösung der ASWJ gelegt (BMLV 7.7.2022). Clans: Im März 2021 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Ayr und Saleban (UNSC 19.5.2021, Abs. 31). Insgesamt zogen sich aber Auseinandersetzungen um Wasser, Weideland und andere Ressourcen über Monate hin und halten an - z. B. im Gebiet Balanbaale (Sahan 8.10.2021c). Dort wurden im Feber 2022 bei Kämpfen zwischen Marehan und Habr Gedir 43 Menschen getötet und 35 verletzt. Mehr als 2.500 Haushalte wurden vertrieben (UNHCR 11.2.2022). Nach anderen Angaben kamen bei Kämpfen zwischen Ayr und Marehan im Gebiet Balanbaale mindestens zehn Menschen ums Leben und 15 wurden verwundet (BAMF 7.2.2022).Clans: Im März 2021 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Ayr und Saleban (UNSC 19.5.2021, Absatz 31,). Insgesamt zogen sich aber Auseinandersetzungen um Wasser, Weideland und andere Ressourcen über Monate hin und halten an - z. B. im Gebiet Balanbaale (Sahan 8.10.2021c). Dort wurden im Feber 2022 bei Kämpfen zwischen Marehan und Habr Gedir 43 Menschen getötet und 35 verletzt. Mehr als 2.500 Haushalte wurden vertrieben (UNHCR 11.2.2022). Nach anderen Angaben kamen bei Kämpfen zwischen Ayr und Marehan im Gebiet Balanbaale mindestens zehn Menschen ums Leben und 15 wurden verwundet (BAMF 7.2.2022). Gebietskontrolle und al Shabaab: Cadaado und Dhusamareb laufen wegen der Präsenz von Sicherheitskräften nicht Gefahr, von al Shabaab überlaufen zu werden. Insgesamt hat al Shabaab ihre Präsenz in Galmudug verstärkt (BMLV 7.7.2022). Zudem hat sich die Grenze des Einflussbereichs von al Shabaab von der Achse Hobyo-Dhusamareb deutlich nach Norden verschoben und reicht nahezu bis Cadaado (PGN 12.2021). In und um Hobyo hat die Gruppe ihre Gebiete ebenfalls ausgedehnt (UNSC 6.10.2021), und in diesem Bezirk kommt es fallweise auch zu Kampfhandlungen (ACLED 14.4.2022). Die Bezirke Ceel Dheere und Ceel Buur befinden sich samt Bezirkshauptstädten unter Kontrolle von al Shabaab, dies gilt auch für die Bezirkshauptstadt Xaradheere sowie für Teile dieses Bezirks und Teile des Bezirks Dhusamareb (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 26). In Mudug verfügt al Shabaab also weiterhin über eine signifikante Präsenz, führt dort auch Operationen durch (UNSC 10.8.2021, Abs. 14) und verfolgt eine aggressive Expansion (Bryden 8.11.2021). Die Gruppe ist bis an die wichtige Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Galkacyo herangerückt. Al Shabaab kommt mit Angriffen bis an die Straße heran (PGN 12.2021). Die Gruppe dringt zeitweise auch ins Umland von Dhusamareb vor (HIPS 8.2.2022, S. 26) und hat im Juni 2021 auch schon einen AMISOM-Stützpunkt in der Nähe des Flughafens angegriffen. Im Juli wurden Regierungskräfte auf der Straße zwischen Guri Ceel und Dhusamareb angegriffen. Zusätzlich überfiel al Shabaab einen militärischen Stützpunkt in Godinlabe - eine Gegend, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung von ASWJ immer frei von al Shabaab geblieben war. Schlussendlich gelang es al Shabaab 2021 zudem, die Stadt Matabaan kurzzeitig einzunehmen, nachdem Polizisten von Galmudug ihre Posten geräumt hatten. Zuvor war al Shabaab seit vielen Jahren keine Bedrohung mehr für die Stadt gewesen (PGN 12.2021).Die Bezirke Ceel Dheere und Ceel Buur befinden sich samt Bezirkshauptstädten unter Kontrolle von al Shabaab, dies gilt auch für die Bezirkshauptstadt Xaradheere sowie für Teile dieses Bezirks und Teile des Bezirks Dhusamareb (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 26). In Mudug verfügt al Shabaab also weiterhin über eine signifikante Präsenz, führt dort auch Operationen durch (UNSC 10.8.2021, Absatz 14,) und verfolgt eine aggressive Expansion (Bryden 8.11.2021). Die Gruppe ist bis an die wichtige Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Galkacyo herangerückt. Al Shabaab kommt mit Angriffen bis an die Straße heran (PGN 12.2021). Die Gruppe dringt zeitweise auch ins Umland von Dhusamareb vor (HIPS 8.2.2022, S. 26) und hat im Juni 2021 auch schon einen AMISOM-Stützpunkt in der Nähe des Flughafens angegriffen. Im Juli wurden Regierungskräfte auf der Straße zwischen Guri Ceel und Dhusamareb angegriffen. Zusätzlich überfiel al Shabaab einen militärischen Stützpunkt in Godinlabe - eine Gegend, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung von ASWJ immer frei von al Shabaab geblieben war. Schlussendlich gelang es al Shabaab 2021 zudem, die Stadt Matabaan kurzzeitig einzunehmen, nachdem Polizisten von Galmudug ihre Posten geräumt hatten. Zuvor war al Shabaab seit vielen Jahren keine Bedrohung mehr für die Stadt gewesen (PGN 12.2021). 2021 kam es vermehrt zu Aktivitäten im Bereich Ba’ad Weyne, Bezirk Hobyo (PGN 2.2021, S. 11ff). Dieser Ort sowie Wisil waren von al Shabaab eingenommen worden. Bei Wisil kam es zu schweren Kämpfen mit dutzenden Toten. Al Shabaab hat die Bewohner aufgefordert, Schutzgeld zu bezahlen oder das Gebiet zu räumen. Außerdem forderte die Gruppe die Übergabe junger Männer und Frauen für den Kampf. Hunderte Familien sind daraufhin geflüchtet (Sahan 1.7.2021b). Die Bundesarmee und Kräfte von Galmudug haben im Juli 2021 anfänglich das Gebiet von Ba’ad Weyne zurückerobert und sind in Richtung Bezirk Xaradheere vorgestoßen. Al Shabaab setzte zu einer Gegenoffensive an, und es kam in der Folge zu mehreren Kämpfen zwischen beiden Seiten sowie zu US-Luftschlägen (UNSC 10.8.2021, Abs. 14; vgl. PGN 12.2021). Jedenfalls haben die Regierungskräfte das zuvor gewonnene Gelände wieder verloren (PGN 12.2021).2021 kam es vermehrt zu Aktivitäten im Bereich Ba’ad Weyne, Bezirk Hobyo (PGN 2.2021, S. 11ff). Dieser Ort sowie Wisil waren von al Shabaab eingenommen worden. Bei Wisil kam es zu schweren Kämpfen mit dutzenden Toten. Al Shabaab hat die Bewohner aufgefordert, Schutzgeld zu bezahlen oder das Gebiet zu räumen. Außerdem forderte die Gruppe die Übergabe junger Männer und Frauen für den Kampf. Hunderte Familien sind daraufhin geflüchtet (Sahan 1.7.2021b). Die Bundesarmee und Kräfte von Galmudug haben im Juli 2021 anfänglich das Gebiet von Ba’ad Weyne zurückerobert und sind in Richtung Bezirk Xaradheere vorgestoßen. Al Shabaab setzte zu einer Gegenoffensive an, und es kam in der Folge zu mehreren Kämpfen zwischen beiden Seiten sowie zu US-Luftschlägen (UNSC 10.8.2021, Absatz 14,; vergleiche PGN 12.2021). Jedenfalls haben die Regierungskräfte das zuvor gewonnene Gelände wieder verloren (PGN 12.2021). Bisweilen wehren sich lokale Clans gegen al Shabaab. So wurden bei einem Angriff der Gruppe auf den Ort Baxdo (ca. 100km nordöstlich von Dhusamareb) am 22.6.2022 67 al-Shabaab-Kämpfer getötet (Sahan 30.6.2022). Beteiligt an dieser erfolgreichen Abwehr waren Sicherheitskräfte und Clanmilizen der Habr Gedir (ACLED 23.6.2022). Andererseits führt al Shabaab gegen Dörfer, die mit ASWJ affiliiert sind bzw. gegen deren Älteste Strafaktionen durch (UNSC 6.10.2021). Galkacyo: Puntland und Galmudug haben im Juni 2020 eine Einigung erzielt, um vergangene Streitpunkte beizulegen (PGN 10.2020, S. 6). Die Sicherheitslage in Galkacyo hat sich seit Anfang 2021 stabilisiert. Generell hat sich die Kooperation zwischen den Verwaltungen und Sicherheitskräften von Galmudug und Puntland wesentlich verbessert, dadurch konnten auch Mitglieder der al Shabaab in Galkacyo aufgespürt und verhaftet werden. Ob al Shabaab in Galkacyo Steuern eintreibt, ist unklar; es kommt sehr selten zu Attentaten. Die Gruppe hat dort an Kraft eingebüßt und konnte weder im Nord- noch im Südteil der Stadt die Unterstützung der Bevölkerung mobilisieren (BMLV 7.7.2022). Im Juni 2022 wurde eine Polizeistation in der Stadt von einer Clanmiliz eingenommen. In der jüngeren Vergangenheit wurden in Galkacyo und Burtinle immer wieder Checkpoints von Milizen übernommen. Diese protestieren gegen die Regierung von Präsident Deni (Sahan 27.6.2022). Vorfälle: In den beiden Regionen Galgaduud und Mudug lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,29 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 36 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 25 dieser 36 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 43 derartige Vorfälle (davon 28 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, be

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