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{'item': 'W128 2258973-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 17Art. 130§ 5§ 51§ 64a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW128 2258973-1 Spruch, W128 2258973-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) vom 12.08.2020, Zl. 7/WS 2020/21, wurde der Beschwerdeführer zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienberechtigungsgruppe „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ an der MedUni Wien für das Wintersemester 2020/2021 als außerordentlicher Studierender zugelassen und ihm die Ablegung folgender (Teil-)Prüfungen vorgeschrieben:
  2. Mit Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) vom 12.08.2020, Zl. 7/WS 2020/21, wurde der Beschwerdeführer zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienberechtigungsgruppe „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ an der MedUni Wien für das Wintersemester 2020 aus 2021, als außerordentlicher Studierender zugelassen und ihm die Ablegung folgender (Teil-)Prüfungen vorgeschrieben: „A) Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema B) Pflichtfächer ● Chemie 2 ● Biologie und Umweltkunde ● Physik 1 C) Wahlfach“
  3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 03.02.2021, Zl. 12007241, wurde dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung in der Höhe von monatlich 821,00 Euro ab September 2020 und in der Höhe von monatlich 841,00 Euro ab Juli 2021 bis Ende August 2021 zuerkannt.
  4. Mit dem am 28.01.2022 erlassenen Bescheid sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Beschwerdeführer die während der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 9.892,00 Euro binnen vier Wochen zurückzuzahlen habe.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Studienberechtigungsprüfung, zu welcher er an der MedUni Wien zugelassen worden sei, aus fünf Prüfungen bestehen würde. Er habe im Mai 2016 jedoch bereits die Berufsreifeprüfung in Mathematik absolviert, weshalb ihm diese Prüfung für die Studienberechtigungsprüfung anzurechnen sei. Im Juli 2021 habe er die Prüfung der Studienberechtigungsprüfung Biologie und Umweltkunde positiv absolviert. Danach habe er sich jedoch dazu entschieden, die restlichen Prüfungen in Form der Berufsreifeprüfung zu absolvieren, da diese auch von der Universität anerkannt werde. Im Juni 2021 habe der Beschwerdeführer die Berufsreifeprüfung in Englisch positiv absolviert. Jedoch habe er die Berufsreifeprüfung in Deutsch im September 2021 nicht bestanden. Für die Studienberechtigungsprüfung habe der Beschwerdeführer – aufgrund seiner positiv absolvierten Berufsreifeprüfung in Mathematik – lediglich vier Prüfungen zu absolvieren gehabt. Davon habe er im relevanten Zeitraum zwei Prüfungen (Englisch sowie Biologie und Umweltkunde) positiv absolviert und sei somit seinen Verpflichtungen nachgekommen.
  6. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 12.04.2022 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den am 28.01.2022 erlassenen Bescheid.
  7. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 25.04.2022 einen Antrag auf Vorlage der Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde, in welchem er im Wesentlichen sein Vorstellungsvorbringen wiederholte.
  8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 12.04.
  9. Begründend führte er aus, dass der Beschwerdeführer (lediglich) die vorgeschriebene Prüfung in Biologie und Umweltkunde positiv absolviert habe. Es seien weder eine Mathematik-, noch eine Englischprüfung für die Studienberechtigungsprüfung „Medizin/Veterinärmedizin“ vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe daher – im günstigsten Fall – zwei von fünf Prüfungen abgeschlossen und den benötigten Mindesterfolg von drei Prüfungen demnach nicht erbracht. Die Studienbeihilfe sei lediglich für die Studienberechtigungsprüfung vorgesehen und nicht für die Berufsreifeprüfung.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er vorbringt, dass die Studienbeihilfe in seinem Fall ihren Zweck erfüllt habe, indem sie ihm die Möglichkeit eines Studiums eröffnet habe. Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung würde er sein Studium abbrechen und stattdessen wieder Vollzeit arbeiten müssen. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.
  11. Am 01.09.2022 legte die Studienbeihilfenbehörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhielt im Studienjahr 2020/2021 für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung für „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 9.892,00 Euro.Der Beschwerdeführer erhielt im Studienjahr 2020 aus 2021, für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung für „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 9.892,00 Euro. Zur Erlangung dieser Studienberechtigungsprüfung waren folgende fünf Prüfungen abzulegen: - Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema - Chemie 2 - Biologie und Umweltkunde - Physik 1 - Wahlfach Von den fünf zu absolvierenden Prüfungen legte der Beschwerdeführer bis 15.12.2021 (nur) eine Prüfung (Biologie und Umweltkunde) ab. Er hat somit nicht den Nachweis erbracht, wenigstens die Hälfte der zu absolvierenden Prüfungen der Studienberechtigungsprüfung abgelegt zu haben.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Höhe der bezogenen Studienbeihilfe ergibt sich aus dem rechtskräftigen und damit unbedenklichen Zuerkennungsbescheid und ist nicht strittig.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud

FG) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

§ 51Abs. 1 Z 5 Stud

FG haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, zurückzuzahlen, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, zurückzuzahlen, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992 idgF, lautet (auszugsweise):Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1992, idgF, lautet (auszugsweise): „§ 1.

(1)Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 192/1985 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 292/1985), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.„§ 1.
(1)Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1985, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt. […] § 2. Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.Paragraph 2, Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester. § 3.
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.Paragraph 3,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(2)Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

§ 51Abs. 1 Z 4 [nunmehr Z 5] Stud

FG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

(2)Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, [nunmehr Ziffer 5 ], StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. § 4.

(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
(2)Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde. […]“

§ 64aAbs.

1 Universitätsgesetz 2002 (UG) erlangen Personen ohne Reifeprüfung nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorats durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.

Paragraph 64 a, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) erlangen Personen ohne Reifeprüfung nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorats durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe. Nach § 64a Abs. 2 Z 8 UG kann eine Studienberechtigungsprüfung nach einer Verordnung des Rektorats (auch) für „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ vorgesehen werden. Nach Paragraph 64 a, Absatz 2, Ziffer 8, UG kann eine Studienberechtigungsprüfung nach einer Verordnung des Rektorats (auch) für „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ vorgesehen werden.

§ 64aAbs. 5 UG i.V.m. § 5 Abs. 1 und Anlage A der Verordnung des Rektorats der Med

Uni Wien über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung, Mbl. der MedUni Wien, Studienjahr 2009/2010, Nr. 34, vom 30.09.2010 (Studienberechtigungsverordnung), umfasst die Studienberechtigungsprüfung für „Medizinische Studien“ an der MedUni Wien fünf Prüfungen bestehend aus einem „Aufsatz über ein allgemeines Thema“, drei Pflichtfächern („Biologie und Umweltkunde“, „Chemie 2“ und „Physik 1“) sowie einem Wahlfach.

Paragraph 64 a, Absatz 5, UG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Anlage A der Verordnung des Rektorats der MedUni Wien über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung, Mbl. der MedUni Wien, Studienjahr 2009 aus 2010,, Nr. 34, vom 30.09.2010 (Studienberechtigungsverordnung), umfasst die Studienberechtigungsprüfung für „Medizinische Studien“ an der MedUni Wien fünf Prüfungen bestehend aus einem „Aufsatz über ein allgemeines Thema“, drei Pflichtfächern („Biologie und Umweltkunde“, „Chemie 2“ und „Physik 1“) sowie einem Wahlfach. § 64a Abs. 9 UG ermöglicht eine Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen, welche an einer Bildungseinrichtung abgelegt wurden, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, für die Studienberechtigungs-prüfung. Die Anerkennung setzt voraus, dass die absolvierten Prüfungen den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.Paragraph 64 a, Absatz 9, UG ermöglicht eine Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen, welche an einer Bildungseinrichtung abgelegt wurden, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, für die Studienberechtigungs-prüfung. Die Anerkennung setzt voraus, dass die absolvierten Prüfungen den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen. 3.2.

  1. Laut der – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf § 64a Abs. 9 UG übertragbaren – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG ist entscheidend, welcher Stoff mit welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (siehe VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 29.11.2011, 2010/10/0046). Die Gleichwertigkeitsprüfung erfordert aber nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in diesen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor (siehe VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.N.).3.2.
  2. Laut der – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Paragraph 64 a, Absatz 9, UG übertragbaren – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG ist entscheidend, welcher Stoff mit welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (siehe VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 29.11.2011, 2010/10/0046). Die Gleichwertigkeitsprüfung erfordert aber nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in diesen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor (siehe VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.N.). 3.2.
  3. Der Beschwerdeführer bringt (sinngemäß) vor, dass (zumindest) die von ihm positiv absolvierten Berufsreifeprüfungen in Mathematik und Englisch als Prüfungen der Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen seien und er somit – zusätzlich zur Prüfung Biologie und Umweltkunde – drei von fünf Prüfungen der Studienberechtigungsprüfung positiv absolviert habe. Im Sinne der – soeben zitierten – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gleichwertigkeit von Prüfungen bereits dann nicht gegeben, wenn diese sich aufgrund ihrer inhaltlichen Anforderungen unterscheiden. Aus den (einzelnen) Prüfungsanforderungen in Anlage A der Studienberechtigungsverordnung sowie aus den Curricula (Anlagen 2 und 3) der Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung ergibt sich, dass sich die Inhalte der Prüfungen der Studienberechtigungsprüfung für „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ sowie der Berufsreifeprüfungen in Englisch und Mathematik (im Wesentlichen) nicht überschneiden. Die Anerkennung der positiv absolvierten Berufsreifeprüfungen in Mathematik und Englisch zur Studienberechtigungsprüfung i.S.d. § 64a Abs. 9 UG ist mangels Gleichwertigkeit nicht möglich. Selbst bei Anerkennung einer der beiden Prüfungen als Wahlfach der Studienberechtigungsprüfung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Auch in diesem (hypothetischen) Fall hätte der Beschwerdeführer lediglich zwei von fünf – und somit weniger als die Hälfte – der erforderlichen Nachweise

§ 51Abs. 1 Z 5 Stud

FG i.V.m. § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung erbracht.Die Anerkennung der positiv absolvierten Berufsreifeprüfungen in Mathematik und Englisch zur Studienberechtigungsprüfung i.S.d. Paragraph 64 a, Absatz 9, UG ist mangels Gleichwertigkeit nicht möglich. Selbst bei Anerkennung einer der beiden Prüfungen als Wahlfach der Studienberechtigungsprüfung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Auch in diesem (hypothetischen) Fall hätte der Beschwerdeführer lediglich zwei von fünf – und somit weniger als die Hälfte – der erforderlichen Nachweise

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung erbracht. Der Beschwerdeführer hat somit die im Studienjahr 2020/2021 bezogenen Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat somit die im Studienjahr 2020 aus 2021, bezogenen Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Über eine allfällige Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen entscheidet die Studienbeihilfenbehörde. 3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.3. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Berufsreifeprüfungen mit den zu absolvierenden Prüfungen der Studienberechtigungsprüfung nicht gleichwertig sind und eine Anerkennung demnach nicht in Betracht kommt, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass der Beschwerdeführer die bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen hat, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Berufsreifeprüfungen mit den zu absolvierenden Prüfungen der Studienberechtigungsprüfung nicht gleichwertig sind und eine Anerkennung demnach nicht in Betracht kommt, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass der Beschwerdeführer die bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen hat, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2258973.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.