RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW131 2263532-1 Spruch, W131 2263532-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 4Med
KF-TG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Bekanntgabepflichten nach §
§ 4Med
KF-TG unterliegt (Spruchpunkt I.). Zudem wies sie den Antrag auf „Befreiung von der Meldeverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Nichtbestehen der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG gemäß Paragraph
Paragraph 4, MedKF-TG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Bekanntgabepflichten nach Paragraph
Paragraph 4, MedKF-TG unterliegt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wies sie den Antrag auf „Befreiung von der Meldeverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Nichtbestehen der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den Abweisungs- und Feststellungsausspruch in Spruchpunkt I. des Bescheids - der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erwuchs in Rechtskraft - erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
- Gegen den Abweisungs- und Feststellungsausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids - der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erwuchs in Rechtskraft - erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde führte sie aus, dass sie in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt sei, dass ihre Gebarung nicht ohne Vorliegen der verfassungs- und einfachgesetzlichen Voraussetzungen der Prüfung des Rechnungshofes und sie deshalb den Bekanntgabepflichten gemäß §
4 MedKF-TG unterworfen werde. Diesbezüglich wies sie darauf hin, dass feststehe, dass kein der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger an der Beschwerdeführerin beteiligt sei, „nämlich nicht einmal mit einem minimalen Anteil“. Es sei demnach keine Rechnungshofzuständigkeit gemäß Art 127 Abs 3 und Art 126b Abs. 2 gegeben.Im Rahmen der Beschwerde führte sie aus, dass sie in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt sei, dass ihre Gebarung nicht ohne Vorliegen der verfassungs- und einfachgesetzlichen Voraussetzungen der Prüfung des Rechnungshofes und sie deshalb den Bekanntgabepflichten gemäß Paragraph
4 MedKF-TG unterworfen werde. Diesbezüglich wies sie darauf hin, dass feststehe, dass kein der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger an der Beschwerdeführerin beteiligt sei, „nämlich nicht einmal mit einem minimalen Anteil“. Es sei demnach keine Rechnungshofzuständigkeit gemäß Artikel 127, Absatz 3 und Artikel 126 b, Absatz 2, gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin den oben erwähnten Feststellungsantrag. Damit verbunden stellte sie einen Antrag auf „Befreiung von der Meldeverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Nichtbestehen der Meldeverpflichtung gemäß Punkt 1) des Antrages“ (Antrag 2).Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin den oben erwähnten Feststellungsantrag. Damit verbunden stellte sie einen Antrag auf „Befreiung von der Meldeverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Nichtbestehen der Meldeverpflichtung gemäß Punkt 1) des Antrages“ (Antrag 2). Mit dem hier angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX wies die belangte Behörde den gegenständlichen Feststellungsantrag gemäß §
§ 4Med
KF-TG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Bekanntgabepflichten nach §
§ 4Med
KF-TG unterliegt.Mit dem hier angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom römisch 40 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Feststellungsantrag gemäß Paragraph
Paragraph 4, MedKF-TG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Bekanntgabepflichten nach Paragraph
Paragraph 4, MedKF-TG unterliegt. Zudem wies die Behörde – unangefochten – den Antrag auf Befreiung von der Meldeverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Nichtbestehen der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T) iVm § 1 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria iVm §
§ 4Med
KF-TG iVm § 64 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Zudem wies die Behörde – unangefochten – den Antrag auf Befreiung von der Meldeverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Nichtbestehen der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria in Verbindung mit Paragraph
Paragraph 4, MedKF-TG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage des gegenständlichen Verfahrens.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, war gegenständlich durch einen Berufsrichtersenat des BVwG zu entscheiden.Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, war gegenständlich durch einen Berufsrichtersenat des BVwG zu entscheiden. 3.
- Zu A) I)3.
- Zu A) römisch eins) 3.2.
- Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung lauten samt Überschriften wie folgt: „Rechnungs- und Gebarungskontrolle Artikel 121.
(1)Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen. [...] Artikel 126a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.“Artikel 126a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Artikel 121, Absatz eins,) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.“ 3.2.2. Die hier interessierenden Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) in der Fassung gemäß BGBl I 122/2013 bzw auch idgF gemäß BGBl I 122/2022 lauten wie folgt:3.2.2. Die hier interessierenden Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, bzw auch idgF gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2022, lauten wie folgt: § 36a. Paragraph 36 a,
(1)Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(1)Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Artikel 121, Absatz eins, B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(2)Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist. 3.2.
- § 1 Abs. 3 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl I Nr. 23/2011 idgF sieht iVm § 1 Abs 2 BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt.3.2.
- Paragraph eins, Absatz 3, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011, idgF sieht in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt. Nach dem vorzitierten Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) hängt dabei die Anwendbarkeit dieses Gesetzes eben von der Rechnungshofkontroll - Prüfunterworfenheit eines Rechtsträgers, hier der Bf, ab. Diese Frage der Rechnungshofkontroll - Prüfunterworfenheit ist damit Vorfrage für die Frage der Anwendbarkeit des vorbezeichneten medienrechtlichen Spezialgesetzes MedKF-TG. 4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt; oder wenn die Erlassung insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Eine gesetzliche Feststellungskompetenz der belangten Behörde, wie im Spruchpunkt I. des Bescheids ausgeübt, ist aktuell nicht normiert.Eine gesetzliche Feststellungskompetenz der belangten Behörde, wie im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids ausgeübt, ist aktuell nicht normiert. Ein außergesetzlicher Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist zudem nach der stRsp des VwGH dann nicht zulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann. Ein rein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (vgl. VwGH 21.03.2001, 2000/12/0118; VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195; VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161; VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0170). Ein außergesetzlicher Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist zudem nach der stRsp des VwGH dann nicht zulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann. Ein rein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen vergleiche VwGH 21.03.2001, 2000/12/0118; VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195; VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161; VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0170). Konkret ist ausweislich der positiven Rechtslage die Frage der Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsprüfung der gegenständlichen Beschwerdeführerin eine hier zu entscheidende Vorfrage zur Beurteilung der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), die (scil: Vorfrage) nach der Rechtslage isoliert allein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Dessen ausschließliche Zuständigkeit hierfür ergibt sich aus Art 126a B-VG. Insoweit entscheidet der Verfassungsgerichtshof – auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofs –, insb wenn zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs regeln, entstehen. Dessen ausschließliche Zuständigkeit hierfür ergibt sich aus Artikel 126 a, B-VG. Insoweit entscheidet der Verfassungsgerichtshof – auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofs –, insb wenn zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs regeln, entstehen. Ein Feststellungsbescheid war damit gegenständlich nicht zulässig, weil die strittige Frage der Rechnungshofkontroll - Prüfunterworfenheit der Bf isoliert zu entschieden und allein im Rahmen des in Art 126a B-VG vorgesehenen Verfahrens zu klären ist. Unschädlich ist, dass der Beschwerdeführerin nach § 36a VfGG insoweit selbst kein Antragsrecht zukommt. Ein Feststellungsbescheid war damit gegenständlich nicht zulässig, weil die strittige Frage der Rechnungshofkontroll - Prüfunterworfenheit der Bf isoliert zu entschieden und allein im Rahmen des in Artikel 126 a, B-VG vorgesehenen Verfahrens zu klären ist. Unschädlich ist, dass der Beschwerdeführerin nach Paragraph 36 a, VfGG insoweit selbst kein Antragsrecht zukommt. Vertritt der Rechnungshof nämlich die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seiner Gebarungskontrolle unterliegt, hat er sich bei gegenteiliger Auffassung der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof zu wenden; sollte der Rechnungshof dies allerdings nicht tun, wird die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht berührt. 4.
- Im gegenständlichen Fall bestritt die Beschwerdeführerin –bereits im erstinstanzlichen Verfahren – eine Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes über ihre Gebarung. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Rechtsprechung klar: „Ein von einer unzuständigen (aber bescheidfähigen) Behörde erlassener Bescheid ist kein "Nichtbescheid", sondern ein rechtswidriger Bescheid (vgl. VwGH 27.9.1990, 90/12/0215, mwN), zuletzt VwGH 27.09.2022, Ra 2020/01/0067.Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Rechtsprechung klar: „Ein von einer unzuständigen (aber bescheidfähigen) Behörde erlassener Bescheid ist kein "Nichtbescheid", sondern ein rechtswidriger Bescheid vergleiche VwGH 27.9.1990, 90/12/0215, mwN), zuletzt VwGH 27.09.2022, Ra 2020/01/
- 4.
- Der angefochtene Spruchpunkt I. des beschwerdegegenständlichen Bescheids der belangten Behörde war daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem derartigen Feststellungsausspruch gemäß §§ 27 und 28 BVwGVG ersatzlos aufzuheben, womit insoweit der judikative Grundsatz der Subsidiarität eines außergesetzlichen Feststellungsbescheids gewahrt wurde, siehe dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 212; und zudem damit das Risiko von zwischen dem VfGH und dem VwGH denkmöglich divergierenden Entscheidungslinien zur Frage der Rechnungshofkontrollunterworfenheit vermieden wird, wenn man die Feststellungskompetenz exklusiv über Art 126a B-VG beim VfGH angesiedelt sieht. 4.
- Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des beschwerdegegenständlichen Bescheids der belangten Behörde war daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem derartigen Feststellungsausspruch gemäß Paragraphen 27 und 28 BVwGVG ersatzlos aufzuheben, womit insoweit der judikative Grundsatz der Subsidiarität eines außergesetzlichen Feststellungsbescheids gewahrt wurde, siehe dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 212; und zudem damit das Risiko von zwischen dem VfGH und dem VwGH denkmöglich divergierenden Entscheidungslinien zur Frage der Rechnungshofkontrollunterworfenheit vermieden wird, wenn man die Feststellungskompetenz exklusiv über Artikel 126 a, B-VG beim VfGH angesiedelt sieht. 4.3.
- Diese Unzuständigkeitskassation gemäß § 27 VwGVG greift rücksichtlich der von der belangten Behörde in Spruchpunkt I. ausgesprochenen Abweisung des Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin deshalb, weil der Behörde aus den dargelegten Gründen keine Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung eines derartigen Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin zukam, die Behörde daher insoweit eine meritorische Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukam. Die Behörde hätte betreffend den Feststellungantrag der Beschwerdeführerin eben nur zurückweislich entscheiden dürfen; und eben nicht in merito abweislich; siehe insoweit Art 83 Abs 2 B-VG und dazu zB Muzak, B-VG6 Art 83 B-VG Rz 5 unter Zitierung von VfSlG 9696 und 11.405.4.3.
- Diese Unzuständigkeitskassation gemäß Paragraph 27, VwGVG greift rücksichtlich der von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochenen Abweisung des Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin deshalb, weil der Behörde aus den dargelegten Gründen keine Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung eines derartigen Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin zukam, die Behörde daher insoweit eine meritorische Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukam. Die Behörde hätte betreffend den Feststellungantrag der Beschwerdeführerin eben nur zurückweislich entscheiden dürfen; und eben nicht in merito abweislich; siehe insoweit Artikel 83, Absatz 2, B-VG und dazu zB Muzak, B-VG6 Artikel 83, B-VG Rz 5 unter Zitierung von VfSlG 9696 und 11.
- 4.3.
- Rücksichtlich der behördlichen positiven Feststellung in Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheids war die Unzuständigkeitskassation gleichfalls durchzuführen, da wie aufgezeigt der VfGH exklusiv zur isolierten Feststellung der Rechnungshofkontroll - Prüfunterworfenheit zuständig ist.4.3.
- Rücksichtlich der behördlichen positiven Feststellung in Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheids war die Unzuständigkeitskassation gleichfalls durchzuführen, da wie aufgezeigt der VfGH exklusiv zur isolierten Feststellung der Rechnungshofkontroll - Prüfunterworfenheit zuständig ist. 4.
- Die vorstehende Unzuständigkeitskassation steht zudem im Einklang mit der stRsp des VwGH zu § 38 AVG, wonach Vorfragen - hier in der Sache die Frage der Rechnungshofkontroll- Prüfunterworfenheit der Beschwerdeführerin - nicht Gegenstand von gesonderten Feststellungsbescheidverfahren sein können, siehe dazu zB VwGH Zl 2012/12/0139.4.
- Die vorstehende Unzuständigkeitskassation steht zudem im Einklang mit der stRsp des VwGH zu Paragraph 38, AVG, wonach Vorfragen - hier in der Sache die Frage der Rechnungshofkontroll- Prüfunterworfenheit der Beschwerdeführerin - nicht Gegenstand von gesonderten Feststellungsbescheidverfahren sein können, siehe dazu zB VwGH Zl 2012/12/
- 4.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet: Paragraph 24, VwGVG lautet: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ Da aufgrund der Aktenlage bereits feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mangels gesetzlich begründeter oder sonst indizierter behördlicher Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem derartigen Feststellungsbescheid aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin mangels besonders schwieriger Rechtsfragen Abstand genommen werden, siehe dazu zB VwGH Zl Ra 2021/04/0218.Da aufgrund der Aktenlage bereits feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids mangels gesetzlich begründeter oder sonst indizierter behördlicher Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem derartigen Feststellungsbescheid aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin mangels besonders schwieriger Rechtsfragen Abstand genommen werden, siehe dazu zB VwGH Zl Ra 2021/04/
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision war gegenständlich nicht zuzulassen, weil nach gefestigter Rsp des VwGH, wie oben an Hand der Literatur mwN zitiert, der außergesetzliche Feststellungsbescheid ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und zudem für eine derartige Feststellung, wie im gegenständlichen Verfahren angestrebt, in Wahrheit letztlich das gerichtliche Sonderverfahren gemäß § 36a VfGG gesetzlich eingerichtet ist und somit die Rechtslage insoweit eindeutig und damit nicht revisibel erscheint, siehe dazu nur nochmals VwGH Zl Ra 2016/17/
- Zudem sind über Vorfragen nach der stRsp des VwGH eben keine eigenen Feststellungsentscheidungen - hier letztlich zur Vorfrage der Rechnugnshofkontroll - Prüfunterworfenheit zu erlassen, siehe dazu nochmals VwGH Zl 2012/12/0139.Die Revision war gegenständlich nicht zuzulassen, weil nach gefestigter Rsp des VwGH, wie oben an Hand der Literatur mwN zitiert, der außergesetzliche Feststellungsbescheid ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und zudem für eine derartige Feststellung, wie im gegenständlichen Verfahren angestrebt, in Wahrheit letztlich das gerichtliche Sonderverfahren gemäß Paragraph 36 a, VfGG gesetzlich eingerichtet ist und somit die Rechtslage insoweit eindeutig und damit nicht revisibel erscheint, siehe dazu nur nochmals VwGH Zl Ra 2016/17/
- Zudem sind über Vorfragen nach der stRsp des VwGH eben keine eigenen Feststellungsentscheidungen - hier letztlich zur Vorfrage der Rechnugnshofkontroll - Prüfunterworfenheit zu erlassen, siehe dazu nochmals VwGH Zl 2012/12/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W131.2263532.1.00