GVG stattgegeben und XXXX ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 gewährt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gewährt. Der BF wird
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der BF wird
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird der BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Kamerun zulässig ist.
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird der BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
G idgF wurde der am 29.08.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz daher am 30.10.2019 eingebracht. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Absatz 1 AVG zurückgewiesen.
Absatz 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Kamerun zulässig ist.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz 1 AVG zurückgewiesen.
Paragraph 68, Absatz 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
G. Diesem Antrag waren eine Bestätigung der XXXX und ein Konvolut an Unterstützungsschreiben beigelegt. Des Weiteren waren ein ZMR-Auszug der BF sowie ihres Lebensgefährten, Lohn/Gehaltsabrechnungen des Lebensgefährten der BF für die Monate Mai 2021 bis einschließlich Oktober 2021, Bestätigung der SVS Kärnten vom 17.11.2020 sowie ein Schreiben des Steuerberaters des Lebensgefährten der BF vom 08.07.2021 angefügt. 10. Am 01.12.2021 stellte die BF, vertreten durch ihren gewillkürten Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Diesem Antrag waren eine Bestätigung der römisch 40 und ein Konvolut an Unterstützungsschreiben beigelegt. Des Weiteren waren ein ZMR-Auszug der BF sowie ihres Lebensgefährten, Lohn/Gehaltsabrechnungen des Lebensgefährten der BF für die Monate Mai 2021 bis einschließlich Oktober 2021, Bestätigung der SVS Kärnten vom 17.11.2020 sowie ein Schreiben des Steuerberaters des Lebensgefährten der BF vom 08.07.2021 angefügt. 11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1083967505/211849705, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.12.2021
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1083967505/211849705, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.12.2021
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert habe, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Nachdem die Rückkehrentscheidung erst 9 Monate zurückliege, habe sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert. Sie habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt. Die Sprachkenntnisse und die Umstände ihrer Lebensführung hätten sich nicht verändert. 12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter folgende Beschwerde mit folgendem entscheidungswesentlichen Inhalt: „[…]
G 2005 sind Anträge
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.„[…]
Paragraph 58,
Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9,
G 2005, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 zur GZ: W205 2170847-2/4E ist.Einzelfallbezogen bedeutet die vorstehende Judikatur, dass Vergleichsmaßstab hinsichtlich des am 01.12.2021 gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55,
Zum Kriterium der Art sowie der Dauer des bisherigen Aufenthalts, trifft das Bundesverwaltungsgericht imDiesem lässt sich in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch drei. 2. (zur Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) entsprechend begründend, unter Zugrundlage des Prüfungsmaßstabes
Paragraph 9,
G 2005 zurückgewiesen. Es wird im fortgesetzten Verfahren eine (erstmalige) inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen sein. […]“In Anbetracht dessen sowie des eingangs diesbezüglich zur ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezogen auf eine allfällige Zurückweisung ausgeführten, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vorn 01.12.2021 zu Unrecht
Paragraph 58,
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
G 2005 sind Anträge
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Im gegenständlichen Fall wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021, GZ W205 2170847-2/4E, die erhobene Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wegen § 68 AVG den zweiten Asylantrag betreffend ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung wurde bestätigt. Somit dient der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Im Ergebnis war der Zeitraum zwischen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021 und der nunmehrigen Antragstellung zu gering, um von einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse ausgehen zu können, weshalb die Zurückweisung
G zu Recht erfolgte und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.Im gegenständlichen Fall wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021, GZ W205 2170847-2/4E, die erhobene Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wegen Paragraph 68, AVG den zweiten Asylantrag betreffend ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung wurde bestätigt. Somit dient der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Im Ergebnis war der Zeitraum zwischen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021 und der nunmehrigen Antragstellung zu gering, um von einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse ausgehen zu können, weshalb die Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu Recht erfolgte und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einerseits und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung andererseits gelten jedoch unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte (VwGH vom 28.02.2022, Ra 2021/22/0240). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses maßgeblich. Wie sich aus der Vereinbarung der Caritas vom 31.10.2022, der Bestätigung über das freiwillige Engagement der Beschwerdeführerin bei der Caritas vom 25.01.2023 und dem Nachweis der Caritas vom 03.01.2023 ergibt, arbeitet die BF mehrmals seit dem 03.10.2022 als Helferin im Caritas Alten- und Pflegewohnhaus. Sie wird als sehr engagierte und verlässliche Unterstützung beschrieben. Durch ihre empathische und hilfsbereite Haltung wird sie von den Bewohnern und Mitarbeitern des Alten- und Pflegewohnhauses sehr geschätzt. Die BF möchte eine Ausbildung zur Pflegeassistenz im Wege der Caritas absolvieren, wenn ihr ein Aufenthaltsrecht für Österreich gewährt wird. Somit würde sie dann über eine Berufsausbildung für den in Österreich als Mangelberuf geltenden Beruf der Pflegeassistentin verfügen. Das erkennende Gericht geht aufgrund ihrer freiwilligen Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus von einem ernsthaften Berufswusch als Pflegeassistentin aus. Aber auch aus der vorgelegten Einstellungszusage der XXXX vom 27.02.2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung sofort einer Beschäftigung als Hilfsarbeiterin nachgehen könnte. Daher wäre sie selbsterhaltungsfähig, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Lebensgefährte der BF derzeit für ihren Lebensunterhalt aufkommt und die BF durch den Verkauf des Straßenmagazins Kaza monatlich Geld dazu verdient. Ferner besteht für die BF eine aufrechte Krankenversicherung aufgrund einer Mitversicherung mit dem Lebensgefährten. Durch die freiwillige Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus mit dem Ziel eine Berufsausbildung als Pflegeassistentin zu absolvieren, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Veränderung der in Österreich bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar. Diese Änderung ist nicht zuletzt während des wiederum eineinhalb Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens eingetreten und jedenfalls beachtlich.Wie sich aus der Vereinbarung der Caritas vom 31.10.2022, der Bestätigung über das freiwillige Engagement der Beschwerdeführerin bei der Caritas vom 25.01.2023 und dem Nachweis der Caritas vom 03.01.2023 ergibt, arbeitet die BF mehrmals seit dem 03.10.2022 als Helferin im Caritas Alten- und Pflegewohnhaus. Sie wird als sehr engagierte und verlässliche Unterstützung beschrieben. Durch ihre empathische und hilfsbereite Haltung wird sie von den Bewohnern und Mitarbeitern des Alten- und Pflegewohnhauses sehr geschätzt. Die BF möchte eine Ausbildung zur Pflegeassistenz im Wege der Caritas absolvieren, wenn ihr ein Aufenthaltsrecht für Österreich gewährt wird. Somit würde sie dann über eine Berufsausbildung für den in Österreich als Mangelberuf geltenden Beruf der Pflegeassistentin verfügen. Das erkennende Gericht geht aufgrund ihrer freiwilligen Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus von einem ernsthaften Berufswusch als Pflegeassistentin aus. Aber auch aus der vorgelegten Einstellungszusage der römisch 40 vom 27.02.2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung sofort einer Beschäftigung als Hilfsarbeiterin nachgehen könnte. Daher wäre sie selbsterhaltungsfähig, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Lebensgefährte der BF derzeit für ihren Lebensunterhalt aufkommt und die BF durch den Verkauf des Straßenmagazins Kaza monatlich Geld dazu verdient. Ferner besteht für die BF eine aufrechte Krankenversicherung aufgrund einer Mitversicherung mit dem Lebensgefährten. Durch die freiwillige Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus mit dem Ziel eine Berufsausbildung als Pflegeassistentin zu absolvieren, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Veränderung der in Österreich bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar. Diese Änderung ist nicht zuletzt während des wiederum eineinhalb Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens eingetreten und jedenfalls beachtlich. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Beschwerdeführerin reiste im August 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit annähernd 8 Jahren (mit Ausnahme eines Aufenthaltes von ca. einem Monat in Belgien) in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin verbrachte zwar den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsland und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Es ist dabei jedoch als entscheidungsrelevant zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihren so langen Aufenthalt in Österreich maßgeblich genutzt hat, um sich sozial und sprachlich zu integrieren. Sie leistet eine freiwillige Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus mit dem Ziel einen Beruf der Pflegeassistentin zu erlernen. Weiters verfügt sie bereits über eine Einstellungszusage. Ferner nahm sie an einer Modenschau teil, indem sie die Collection einer Schneiderin vorführte. Sie knüpfte zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften. Hinsichtlich des Erwerbs von Sprachkenntnissen war die Beschwerdeführerin ebenso bemüht und erwarb bereits im Jahr 2018 das ÖSD Zertifikat A2. Seither besucht sie Deutschkurse auf dem Niveau B1+ sowie B1 und verbesserten sich ihre Sprachkenntnisse weiter. Weitere Deutschprüfungen konnte sie mangels eines Lichtbildausweises nicht absolvieren. Mit Blick auf die gesetzten Integrationsschritte und die nunmehr fast achtjährige Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch ihre Bindungen zum Herkunftsstaat (Aufenthalt der Tochter sowie bestehender Kontakt zu dieser) nichts maßgeblich ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Zudem wollen die BF und ihr Lebensgefährte auch heiraten. Mit Blick auf die gesetzten Integrationsschritte und die nunmehr fast achtjährige Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch ihre Bindungen zum Herkunftsstaat (Aufenthalt der Tochter sowie bestehender Kontakt zu dieser) nichts maßgeblich ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Zudem wollen die BF und ihr Lebensgefährte auch heiraten. Im gegenständlichen Fall sind ferner keine Umstände ersichtlich, die trotz Vorliegens integrationsbegründender Aspekte gegen einen Verbleib im Inland sprechend würden bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würden. So weist die Beschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung nunmehr
2 BFA-VG zugunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Die öffentlichen Interessen erweisen sich als gemindert, weshalb spruchgemäß nunmehr eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung nunmehr
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zugunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Die öffentlichen Interessen erweisen sich als gemindert, weshalb spruchgemäß nunmehr eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Dies hat
G zur Konsequenz, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen ist.Dies hat
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG zur Konsequenz, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist. Auf Grund der zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Interessenabwägung
EMRK sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G zu erteilen. Die BF hat am 03.01.2018 die Prüfung der ÖSD für das Sprachniveau A2 bestanden. An dieser Stelle ergeht der Hinweis, dass der ÖSD mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.5.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert wurde. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.5.2021) erfolgreich absolviert wurden, können
G weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden (vgl. Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 28, K6 und K7). Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Auf Grund der zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Interessenabwägung
, EMRK sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Die BF hat am 03.01.2018 die Prüfung der ÖSD für das Sprachniveau A2 bestanden. An dieser Stelle ergeht der Hinweis, dass der ÖSD mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.5.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert wurde. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.5.2021) erfolgreich absolviert wurden, können
Paragraph 28, Absatz 4 und 5 IntG weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden vergleiche Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 28,, K6 und K7). Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2170847.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.