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{'item': 'W142 2170847-3'}

Obsah (17)§ 28§ 55§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§17§ 68§ 58§ 9Artikel 8§§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW142 2170847-3 Spruch, W142 2170847-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 gewährt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gewährt. Der BF wird

§§ 54Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der BF wird

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird der BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird der BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

  1. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018 GZ: l403 2170847, als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Beschluss vom 03.09.2018 wies der VWGH die Revision zurück.
  3. Am 29.08.2019 hat die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien gestellt.
  4. Am 30.09.2019 wurde die BF im Zuge einer Dublin Rückführung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt. 7.

§17(2) Asyl

G idgF wurde der am 29.08.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz daher am 30.10.2019 eingebracht. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68

Absatz 1 AVG zurückgewiesen.

§ 68

Absatz 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.8.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz 1 AVG zurückgewiesen.

Paragraph 68, Absatz 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

  1. Die erhobene Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2021 GZ: W205 2170847-2/4E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 01.12.2021 stellte die BF, vertreten durch ihren gewillkürten Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Diesem Antrag waren eine Bestätigung der XXXX und ein Konvolut an Unterstützungsschreiben beigelegt. Des Weiteren waren ein ZMR-Auszug der BF sowie ihres Lebensgefährten, Lohn/Gehaltsabrechnungen des Lebensgefährten der BF für die Monate Mai 2021 bis einschließlich Oktober 2021, Bestätigung der SVS Kärnten vom 17.11.2020 sowie ein Schreiben des Steuerberaters des Lebensgefährten der BF vom 08.07.2021 angefügt. 10. Am 01.12.2021 stellte die BF, vertreten durch ihren gewillkürten Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Diesem Antrag waren eine Bestätigung der römisch 40 und ein Konvolut an Unterstützungsschreiben beigelegt. Des Weiteren waren ein ZMR-Auszug der BF sowie ihres Lebensgefährten, Lohn/Gehaltsabrechnungen des Lebensgefährten der BF für die Monate Mai 2021 bis einschließlich Oktober 2021, Bestätigung der SVS Kärnten vom 17.11.2020 sowie ein Schreiben des Steuerberaters des Lebensgefährten der BF vom 08.07.2021 angefügt. 11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1083967505/211849705, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.12.2021

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1083967505/211849705, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.12.2021

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert habe, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Nachdem die Rückkehrentscheidung erst 9 Monate zurückliege, habe sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert. Sie habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt. Die Sprachkenntnisse und die Umstände ihrer Lebensführung hätten sich nicht verändert. 12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter folgende Beschwerde mit folgendem entscheidungswesentlichen Inhalt: „[…]

§ 58(10) Asyl

G 2005 sind Anträge

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9

(2)BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neuerliche Abwägung

Artikel 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.„[…]

Paragraph 58,

(10)AsylG 2005 sind Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9,

(2)BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neuerliche Abwägung

Artikel 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zurückweisung nach § 58

(10)AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 (l) AVG entwickelnden) Grundsätze herangezogen werden können. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben — n ochm als — zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vorherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, in dem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein kann. Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen zurückweisenden Bescheid eingetreten sind.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zurückweisung nach Paragraph 58,
(10)AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, (l) AVG entwickelnden) Grundsätze herangezogen werden können. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben — n ochm als — zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vorherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, in dem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein kann. Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen zurückweisenden Bescheid eingetreten sind. Einzelfallbezogen bedeutet die vorstehende Judikatur, dass Vergleichsmaßstab hinsichtlich des am 01.12.2021 gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55(1) Asyl

G 2005, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 zur GZ: W205 2170847-2/4E ist.Einzelfallbezogen bedeutet die vorstehende Judikatur, dass Vergleichsmaßstab hinsichtlich des am 01.12.2021 gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55,

(1)AsylG 2005, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 zur GZ: W205 2170847-2/4E ist. Diesem lässt sich in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt III. 2. (zur Beschwerde gegen Spruchteil III. bis V. des angefochtenen Bescheides) entsprechend begründend, unter Zugrundlage des Prüfungsmaßstabes

§ 9(2) BFA-VG entnehmen.

Zum Kriterium der Art sowie der Dauer des bisherigen Aufenthalts, trifft das Bundesverwaltungsgericht imDiesem lässt sich in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch drei. 2. (zur Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) entsprechend begründend, unter Zugrundlage des Prüfungsmaßstabes

Paragraph 9,

(2)BFA-VG entnehmen. Zum Kriterium der Art sowie der Dauer des bisherigen Aufenthalts, trifft das Bundesverwaltungsgericht im Vergleichserkenntnis vom 22.03.2021 die Feststellung, „dass sich die nunmehrige Beschwerdeführerin wiederum seit dieser Zeit (dem 30.10.2019) in Österreich aufhält.“ Weiters im Sinne des § 9 BFA-VG hielt das Bundesverwaltungsgericht im Vergleichserkenntnis fest, „dass die nunmehrige Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit mit ihrem Freund im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist. Weiters im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG hielt das Bundesverwaltungsgericht im Vergleichserkenntnis fest, „dass die nunmehrige Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit mit ihrem Freund im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist. Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin lässt sich dem Vergleichserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 zur Gänze nicht entnehmen. Dies ist vor allem dem aktenevidenten Umstand geschuldet, dass das Erkenntnis vom 22.03 2021 bei gleichzeitigem Entfall einer mündlichen Verhandlung gefällt wurde. Dementsprechend verkennt die nunmehr belangte Behörde im angefochtenen zurückweisenden Bescheid vom 16.12.2021 zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit Vergleichsentscheidung mittels Erkenntnis vom 22.03.2021 sich weitere neun Monate durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Dementsprechend, dass nicht nur weitere neun Monate des durchgehenden Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet vorliegen, sondern diese weiteren neun Monate auch wiederum (weiterhin) eine Lebensgemeinschaft mit ihrem im österreichischen Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten besteht. Auch diesbezüglich wird wohl im Sinne des Artikels 8 EMRK betreffend des Bestehens eines Familienlebens von einer weiteren (auch zeitlichen) Intensivierung der Lebensgemeinschaft auszugehen sein. Im Sinne der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, basierend auf ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, liegt eine weitere Vertiefung der Kriterien des § 9 BFA-Im Sinne der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, basierend auf ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, liegt eine weitere Vertiefung der Kriterien des Paragraph 9, BFA- VG auch darin vor, dass die Beschwerdeführerin seit letztmaliger Vergleichsentscheidung vom 22.03.2021 (zumindest) einen Deutschkurs auf Niveaustufe BI des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen besucht hat. Dieser Deutschkurs bestand zum Entscheidungszeitpunkt, dem 22.03.2021, noch nicht. Dass jedenfalls zumindest seit letztmaliger Entscheidung vom 22.03.2021 auch eine sprachliche Vertiefung stattgefunden hat, welche auch bereits aus diesem Umstand eine zurückweisende Entscheidung ausschließt, ist auch dadurch dokumentiert, dass beachtlicher Weise der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2021 wohlweislich kein Dolmetsch für die Muttersprache der nunmehrigen Beschwerdeführerin beigezogen wurde. […] Auch diesbezüglich ist somit entgegen der Begründung im zurückweisenden Bescheid vom 16.12.2021 durch die belangte Behörde selbst dokumentiert, dass auch hinsichtlich des Kriteriums des Grades der Integration im Sinne des Beherrschens der deutschen Sprache nicht mehr von einem identen, der Vorentscheidung bereits zu Grunde gelegten Sachverhalt, ausgegangen werden kann. Weitere Ausführungen dahingehend, dass gerade das Beherrschen der deutschen Sprache ein wesentliches Kriterium der Integration darstellt, erübrigt sich letztendlich unter Berücksichtigung der diesbezüglich mannigfaltigen und jeweils höchstgerichtlichen Judikatur. Im Sinne der eingangs wiedergegebenen Judikatur der notwendigen Voraussetzungen einer allfälligen Zurückweisung wegen entschiedener Sache, muss auch in rechtlicher Relevanz darauf verwiesen werden, dass den aktenevidenten schriftlich (im Zuge der persönlichen Einvernahme durch die Beschwerdeführerin vorgelegten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch eine Urkundenvorlage entnehmbar ist. In dieser Urkundenvorlage wurde unter anderem die Bestätigung der XXXX zur Vorlage gebracht. Der Bestätigung - ist entgegen des maßgeblichen Vorverfahrens - entnehmbar, dass die Beschwerdeführerin bei abschließender Klärung ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet unverzüglich im Unternehmen einer Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiterin nachgehen kann. Bei dieser zugesicherten Vollzeitbeschäftigung würde die Beschwerdeführerin einen monatlichen Nettolohn von zumindest e 1.250,-- (zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen) ins Treffen führen, Die diesbezügliche das Formerfordernis erfüllende Arbeitszusage vom 09.11.2021, wurde in keinster Art und Weise im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2021 berücksichtigt. Dies ist insofem von Relevanz im Sinne der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur, zumal die Beschwerdeführerin im zum Vergleich heranzuziehenden Vorverfahren bez. Vorentscheidung noch über keine entsprechende Einzelstellzugsage verfügte.Im Sinne der eingangs wiedergegebenen Judikatur der notwendigen Voraussetzungen einer allfälligen Zurückweisung wegen entschiedener Sache, muss auch in rechtlicher Relevanz darauf verwiesen werden, dass den aktenevidenten schriftlich (im Zuge der persönlichen Einvernahme durch die Beschwerdeführerin vorgelegten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch eine Urkundenvorlage entnehmbar ist. In dieser Urkundenvorlage wurde unter anderem die Bestätigung der römisch 40 zur Vorlage gebracht. Der Bestätigung - ist entgegen des maßgeblichen Vorverfahrens - entnehmbar, dass die Beschwerdeführerin bei abschließender Klärung ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet unverzüglich im Unternehmen einer Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiterin nachgehen kann. Bei dieser zugesicherten Vollzeitbeschäftigung würde die Beschwerdeführerin einen monatlichen Nettolohn von zumindest e 1.250,-- (zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen) ins Treffen führen, Die diesbezügliche das Formerfordernis erfüllende Arbeitszusage vom 09.11.2021, wurde in keinster Art und Weise im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2021 berücksichtigt. Dies ist insofem von Relevanz im Sinne der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur, zumal die Beschwerdeführerin im zum Vergleich heranzuziehenden Vorverfahren bez. Vorentscheidung noch über keine entsprechende Einzelstellzugsage verfügte. Ebenso verhält es sich mit dem Konvolut der durch die Beschwerdeführerin bereits mit schriftlichem Antrag (welche im Zuge der persönlichen Vorsprache zur Abgabe gebracht wurde) wiedergegebenen Unterstützungsschreiben. Auch die Unterstützungsschreiben dokumentieren, dass die Beschwerdeführerin seit letztmaliger Vergleichsentscheidung vom 22.03.2021 über einen entsprechend großen österreichischen Freundeskreis verfügt. Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang auch das Unterstützungsschreiben des katholischen Pfarramtes XXXX bleiben. In diesem Empfehlungsschreiben der katholischen Pfarre XXXX wird die Beschwerdeführerin als „aktives Mitglied" bezeichnet. Eine solche aktive Mitgliedschaft in einer katholischen Pfarre bestand ebenso wenig im heranzuziehenden Vergleichsverfahren bzw. Vergleichsentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 Ebenso verhält es sich mit dem Konvolut der durch die Beschwerdeführerin bereits mit schriftlichem Antrag (welche im Zuge der persönlichen Vorsprache zur Abgabe gebracht wurde) wiedergegebenen Unterstützungsschreiben. Auch die Unterstützungsschreiben dokumentieren, dass die Beschwerdeführerin seit letztmaliger Vergleichsentscheidung vom 22.03.2021 über einen entsprechend großen österreichischen Freundeskreis verfügt. Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang auch das Unterstützungsschreiben des katholischen Pfarramtes römisch 40 bleiben. In diesem Empfehlungsschreiben der katholischen Pfarre römisch 40 wird die Beschwerdeführerin als „aktives Mitglied" bezeichnet. Eine solche aktive Mitgliedschaft in einer katholischen Pfarre bestand ebenso wenig im heranzuziehenden Vergleichsverfahren bzw. Vergleichsentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 Zusammenfassend liegt somit eine auch durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte — weitere Intensivierung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem im österreichischen Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten vor. Ebenso hat sich die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet um weitere neun Monate intensiviert. Ebenso im Sinne eines notwendigen Vergleichsmaßstabes ist (wie letztendlich durch die belangte Behörde selbst dokumentiert) die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage, einer vierzigminütigen niederschriftlichen Einvernahme nicht nur in deutscher Sprache zu folgen, sondern auch sinnerfassend in deutscher Sprache ohne jegliches Nachfragen zu antworten. Sie verfügt nunmehr erstmals über eine entsprechende Einstellzusage. Weiters über einen dokumentierten (durch Urkundenvorlage) österreichischen Freundeskreis. Sie ist nunmehr ebenso erstmals aktives Mitglied in der katholischen Pfarre XXXX .Zusammenfassend liegt somit eine auch durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte — weitere Intensivierung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem im österreichischen Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten vor. Ebenso hat sich die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet um weitere neun Monate intensiviert. Ebenso im Sinne eines notwendigen Vergleichsmaßstabes ist (wie letztendlich durch die belangte Behörde selbst dokumentiert) die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage, einer vierzigminütigen niederschriftlichen Einvernahme nicht nur in deutscher Sprache zu folgen, sondern auch sinnerfassend in deutscher Sprache ohne jegliches Nachfragen zu antworten. Sie verfügt nunmehr erstmals über eine entsprechende Einstellzusage. Weiters über einen dokumentierten (durch Urkundenvorlage) österreichischen Freundeskreis. Sie ist nunmehr ebenso erstmals aktives Mitglied in der katholischen Pfarre römisch 40 . In Anbetracht dessen sowie des eingangs diesbezüglich zur ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezogen auf eine allfällige Zurückweisung ausgeführten, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vorn 01.12.2021 zu Unrecht

§ 58(10) Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Es wird im fortgesetzten Verfahren eine (erstmalige) inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen sein. […]“In Anbetracht dessen sowie des eingangs diesbezüglich zur ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezogen auf eine allfällige Zurückweisung ausgeführten, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vorn 01.12.2021 zu Unrecht

Paragraph 58,

(10)AsylG 2005 zurückgewiesen. Es wird im fortgesetzten Verfahren eine (erstmalige) inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen sein. […]“
  1. Mit Beschwerdeergänzung vom 01.03.2023 führte die BF durch ihren Vertretungsbevollmächtigten entscheidungswesentlich wie folgt aus (Schreibfehler korrigiert): „[…] Die Beschwerdeführerin ist weiterhin in aufrechter Lebensgemeinschaft mit XXXX . Der Langzeitlebensgefährte der Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger XXXX . Er verfügt seit geraumer Zeit über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet in Form der AufenthaltsbewilligungDie Beschwerdeführerin ist weiterhin in aufrechter Lebensgemeinschaft mit römisch 40 . Der Langzeitlebensgefährte der Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger römisch 40 . Er verfügt seit geraumer Zeit über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet in Form der Aufenthaltsbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Diese wurde dem Langzeitlebensgefährten der Beschwerdeführerin letztmals durch das Amt der Kärntner Landesregierung am 19.012022 zur GZ: 00019733-01-1 ausgestellt. Der Langzeitlebensgefährte der Beschwerdeführerin ist als Abwäscher im XXXX in 9020 Klagenfurt, XXXX , unselbständig vollzeitbeschäftigt. Der Langzeitlebensgefährte der Beschwerdeführerin bringt durch seine unselbständige Vollzeitbeschäftigung ca. € 1.500-- bis € 1.600-- netto monatlich ins Verdienen.Der Langzeitlebensgefährte der Beschwerdeführerin ist als Abwäscher im römisch 40 in 9020 Klagenfurt, römisch 40 , unselbständig vollzeitbeschäftigt. Der Langzeitlebensgefährte der Beschwerdeführerin bringt durch seine unselbständige Vollzeitbeschäftigung ca. € 1.500-- bis € 1.600-- netto monatlich ins Verdienen. Weiters ist darüber hinaus der Langzeitlebensgefährte der Beschwerdeführerin noch selbständig als Zeitungskolporteur tätig. Dies nach unselbständiger Erwerbstätigkeit jeweils des Nächtens. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist somit auch nicht durch diese krankenversichert. Eine aufrechte Krankenversicherung besteht aufgrund aufrechter Mitversicherung mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin kommt auch für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auch Verkäuferin des Straßenmagazins Kaz. Dies wird von der Beschwerdeführerin beinahe täglich vor der Hofer Filiale in XXXX zum Kauf angeboten.Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist somit auch nicht durch diese krankenversichert. Eine aufrechte Krankenversicherung besteht aufgrund aufrechter Mitversicherung mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin kommt auch für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auch Verkäuferin des Straßenmagazins Kaz. Dies wird von der Beschwerdeführerin beinahe täglich vor der Hofer Filiale in römisch 40 zum Kauf angeboten. Seit 03.10.2022 ist die Beschwerdeführerin ehrenamtlich als Helferin im Caritas Pflegewohnhaus „ XXXX " in Klagenfurt tätig. Hierbei handelt es sich um ein Altenwohn- und Pflegewohnhaus.Seit 03.10.2022 ist die Beschwerdeführerin ehrenamtlich als Helferin im Caritas Pflegewohnhaus „ römisch 40 " in Klagenfurt tätig. Hierbei handelt es sich um ein Altenwohn- und Pflegewohnhaus. Die Beschwerdeführerin leistet Hilfsdienste im Altenwohn- und Pflegewohnhaus wöchentlich jeweils Montag, Dienstag und Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, somit drei Stunden am Tag, gesamt neun Stunden die Woche. Die Aufgaben der Beschwerdeführer im XXXX sind vielfältig. So ist sie nicht nur zum Küchendienst eingeteilt, deckt denDie Beschwerdeführerin leistet Hilfsdienste im Altenwohn- und Pflegewohnhaus wöchentlich jeweils Montag, Dienstag und Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, somit drei Stunden am Tag, gesamt neun Stunden die Woche. Die Aufgaben der Beschwerdeführer im römisch 40 sind vielfältig. So ist sie nicht nur zum Küchendienst eingeteilt, deckt den Essenstisch und verteilt Essen. Ebenso geht die Beschwerdeführer in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Bewohnern des Altenwohn- und Pflegewohnhaus spazieren und ist grundsätzlich behilflich, wo sie gebraucht wird. Die Beschwerdeführerin hat sich ihre freiwillige Tätigkeit in einem Altenwohn- und Pflegewohnhaus gezielt ausgewählt. Dies zumal die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach abschließender Regelung ihres allfälligen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet, einer Beschäftigung als Altenpflegerin nachzugehen. Hinsichtlich der Möglichkeiten wie auch der Ausbildung zur Altenpflegerin hat sich die Beschwerdeführerin auch bereits bei der Caritas entsprechend erkundigt. Angedacht ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin bei abschließender Klärung der Möglichkeit ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet, ihre Ausbildung als Altenpflegerin auch bei der Caritas absolviert. Hinsichtlich der konkreten Ausbildung wurde der Beschwerdeführerin durch Mitarbeiter der Caritas bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund gegenwärtiger Pflegesituation im österreichischen Bundesgebiet eine verkürzte Ausbildung genießen kann. Dieses Modell der verkürzten Ausbildung ist praxisorientiert und wäre hierdurch die Beschwerdeführerin auch mit Beginn der Ausbildung weiterhin im Pflegebereich in praktischer Verwendung tätig. Da die Beschwerdeführerin über keinen Lichtbildausweis verfügt, ist sie auch nicht in der Lage, sich zu Deutschprüfungen im Sinne des Erhalts eines Deutschzertifikates anzumelden und eine solche auch abzulegen. Nichts desto trotz besucht die Beschwerdeführerin regelmäßig bei verschiedensten Institutionen Deutschkurse bzw. nimmt an deutscher Kommunikation teil. Im Konkreten nimmt die Beschwerdeführerin am Deutschkurs im Frauensprachcafe von VOBIS teil. Das Frauensprachcafe von VOBIS (Verein für offene Begegnung und Integration durch Sprache) findet jeden Mittwoch in der Zeit vom 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr in Klagenfurt statt. Darüber hinaus nimmt die Beschwerdeführerin freitags am Sprachcafe des Volkshauses in Klagenfurt teil. Jeden Samstag seit dem 02.10,2022 besucht die Beschwerdeführerin den Deutschkurs auf Kompetenzstufe BI des Integrationsprojektes MELLON. So gestaltet sich die Woche der Beschwerdeführerin in der Art und Weise, dass sie Montagvormittags das Straßenmagazin Kaz vor der Hofer Filiale XXXX zum Verkauf anbietet. Nachmittags ist die Beschwerdeführerin von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr ehrenamtlich im „ XXXX " tätig. Dienstags verkauft die Beschwerdeführerin wiederum das Straßenmagazin Kaz und ist nachmittags im „ XXXX " tätig. Mittwochvormittags ist die Beschwerdeführerin im Sprachcafe anzutreffen und nachmittags wiederum ehrenamtlich im „ XXXX " tätig. Donnerstags verkauft die Beschwerdeführerin ganztätig das Straßenmagazin Kaz vor der Hofer Filiale XXXX . Freitags vormittags verkauft die Beschwerdeführerin das Straßenmagazin Kaz und ist nachmittags im Sprachcafe im Volkshaus. Samstags vormittags verkauft wiederum die Beschwerdeführerin das Straßenmagazin XXXX und widmet sich nachmittags der Haushaltsführung und ihrem Lebensgefährten. Sonntags besucht die Beschwerdeführerin vonSo gestaltet sich die Woche der Beschwerdeführerin in der Art und Weise, dass sie Montagvormittags das Straßenmagazin Kaz vor der Hofer Filiale römisch 40 zum Verkauf anbietet. Nachmittags ist die Beschwerdeführerin von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr ehrenamtlich im „ römisch 40 " tätig. Dienstags verkauft die Beschwerdeführerin wiederum das Straßenmagazin Kaz und ist nachmittags im „ römisch 40 " tätig. Mittwochvormittags ist die Beschwerdeführerin im Sprachcafe anzutreffen und nachmittags wiederum ehrenamtlich im „ römisch 40 " tätig. Donnerstags verkauft die Beschwerdeführerin ganztätig das Straßenmagazin Kaz vor der Hofer Filiale römisch 40 . Freitags vormittags verkauft die Beschwerdeführerin das Straßenmagazin Kaz und ist nachmittags im Sprachcafe im Volkshaus. Samstags vormittags verkauft wiederum die Beschwerdeführerin das Straßenmagazin römisch 40 und widmet sich nachmittags der Haushaltsführung und ihrem Lebensgefährten. Sonntags besucht die Beschwerdeführerin von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr die katholische Kirche in XXXX und ist nachmittags im BI Kurs anzutreffen.10.00 Uhr bis 11.00 Uhr die katholische Kirche in römisch 40 und ist nachmittags im BI Kurs anzutreffen. Wie ebenso durch beiliegend unter einem übermittelten Unterlagen entnehmbar, verfügt die Beschwerdeführerin über intensive freundschaftliche Bindungen zu österreichischen Staatsangehörigen. Selbstredend ist die Beschwerdeführerin weiterhin sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtsstrafrechtlich unbescholten. Zum Nachweis des all zuvor ergänzend in Vorbereitung auf die am 07.03.2023 stattfindende Beschwerdeverhandlung vorgebrachten, bringt die Beschwerdeführerin nachstehende Urkunden zur Vorlage: - Vereinbarung mit freiwilligen Mitarbeitern der Caritas vom 31.10.2022 - Bestätigung über das freiwillige Engagement der Beschwerdeführerin bei der Caritas vom 25,01.2023 - Nachweis der Caritas vom 03.01.2023 - Teilnahmebescheinigung MELLON vom 08.01.2023 - Unterstützungsschreiben des XXXX vom 25.01.2023- Unterstützungsschreiben des römisch 40 vom 25.01.2023 - Unterstützungsschreiben des XXXX vom 28.012023- Unterstützungsschreiben des römisch 40 vom 28.012023 - Unterstützungsschreiben der XXXX vom 24.01.2023- Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 24.01.2023 - Unterstützungsschreiben der XXXX vom 30,012023- Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 30,012023 - Farblichtbild zeigend die Beschwerdeführerin bei einer durch ihre Freundin veranstaltenden Modenschau XXXX - Farblichtbild zeigend die Beschwerdeführerin bei einer durch ihre Freundin veranstaltenden Modenschau römisch 40 - Kopie der Aufenthaltskarte des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - Versicherungsdatenauszug des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom 09.02.2023 - Einstellungszusage der XXXX vom 27.02.2023- Einstellungszusage der römisch 40 vom 27.02.2023 - Bestätigung Mitversicherung der Beschwerdeführerin über die Person des Lebensgefährten vom 09.02.2023 - Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend die unselbständige Vollzeitbeschäftigung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für die Monate August bis Dezember 2022 sowie Jänner 2023 - Werklohnabrechnung betreffend die selbständige Zustelltätigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin August bis Dezember 2022 sowie Jänner 2023 - Mietvertrag vom 20.05.2020 - Arbeitsvertrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin […].“
  2. Am 07.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin wie folgt angab: „[…] R: Haben Sie Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? RV legt drei Empfehlungsschreiben vor. Diese werden als Konvolut Beilage./A zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt drei Empfehlungsschreiben vor. Diese werden als Konvolut Beilage./A zum Akt genommen. R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut? BF: Ja. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag abläuft? BF (auf Deutsch): Von Montag bis Mittwoch, ich mache freiwillig Arbeit im XXXX , das ist ein Altersheim. Dreimal in der Woche, Montag, Dienstag und Mittwoch am Nachmittag von 14 bis 17 Uhr. Am Vormittag, montags verkaufe ich die Zeitungen Sozial Initiative Kaz vor dem Hofer, am Vormittag Montag und Dienstag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Mittwoch gehe ich in Sprach-Café Frauen am Vormittag von 9 Uhr bis 11 Uhr und am Nachmittag bin ich im XXXX . Am Donnerstag ich gehe zwei Mal zum Hofer, von 8 Uhr bis 12 Uhr und ich mache zwei Stunden Pause und ich komme zurück von 14 Uhr bis 16 Uhr. Am Freitag ich gehe zum Hofer am Vormittag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Nachmittag gehe ich ins Volkshaus, das ist ein Sprach-Café und am Samstag ich gehe zum Hofer von 8 Uhr bis 12 Uhr und dann zurück nachhause und ich mache dann zwei Stunden Pause. Ich putze die Wohnung und wasche. Am Sonntag gehe ich in die Kirche in XXXX , von 10-11 Uhr und am Nachmittag besuche ich den Deutschkurs in der Universität von 16-18 Uhr. Das ist meine Woche.BF (auf Deutsch): Von Montag bis Mittwoch, ich mache freiwillig Arbeit im römisch 40 , das ist ein Altersheim. Dreimal in der Woche, Montag, Dienstag und Mittwoch am Nachmittag von 14 bis 17 Uhr. Am Vormittag, montags verkaufe ich die Zeitungen Sozial Initiative Kaz vor dem Hofer, am Vormittag Montag und Dienstag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Mittwoch gehe ich in Sprach-Café Frauen am Vormittag von 9 Uhr bis 11 Uhr und am Nachmittag bin ich im römisch 40 . Am Donnerstag ich gehe zwei Mal zum Hofer, von 8 Uhr bis 12 Uhr und ich mache zwei Stunden Pause und ich komme zurück von 14 Uhr bis 16 Uhr. Am Freitag ich gehe zum Hofer am Vormittag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Nachmittag gehe ich ins Volkshaus, das ist ein Sprach-Café und am Samstag ich gehe zum Hofer von 8 Uhr bis 12 Uhr und dann zurück nachhause und ich mache dann zwei Stunden Pause. Ich putze die Wohnung und wasche. Am Sonntag gehe ich in die Kirche in römisch 40 , von 10-11 Uhr und am Nachmittag besuche ich den Deutschkurs in der Universität von 16-18 Uhr. Das ist meine Woche. R: Möchten Sie nicht eine Ausbildung als Pflegehilfe machen? BF: Ich möchte eine Ausbildung als Pflegeassistent machen. Ich bin schon in die Schule für Sozialbetreuung gegangen und ich habe mich dort informiert. Ich kann zwei Mal in der Woche einen Abendkurs machen und dreimal Praxis im Altersheim. R: Und das möchten Sie auch machen? BF: Ja. R: Seit wann sind Sie in Österreich? BF: Seit
  3. R: Haben Sie noch Familienangehörige in Ihrem Heimatland? BF: Ja, schon. Nachgefragt: Ich bin auch in Kontakt mit diesen. R: Und Ihr Sohn lebt noch in Kamerun? BF: Meine Tochter. R Haben Sie sonst noch Kinder? BF: Nein. R: In Österreich haben Sie einen Lebensgefährten? BF: Ja. R: Seit wann sind Sie in Beziehung mit diesem Mann? BF: Seit
  4. R: Sprachzertifikat haben Sie bis A2 gemacht? BF: Ja. R: B1 Kurs machen Sie auch? BF: Ja. R: Sie leben seit 2019 mit Ihrem Lebensgefährten zusammen? BF: Ja. R: Haben Sie Verwandte noch hier in Österreich? BF: Ich habe eine Freundin ich habe sie in XXXX kennengelernt, sie ist eine Schneiderin. Letztes Jahr im Sommer habe ich in XXXX ihre Kleidung präsentiert, auch in XXXX .BF: Ich habe eine Freundin ich habe sie in römisch 40 kennengelernt, sie ist eine Schneiderin. Letztes Jahr im Sommer habe ich in römisch 40 ihre Kleidung präsentiert, auch in römisch 40 . R: Ist Ihre Freundin eine Designerin? BF: Sie ist eine Schneiderin und ich habe ihre Kleidung/Collection präsentiert. R: Wurde eine Modeschau veranstaltet? BF: Ja. R: Das ist eine Freundin, keine Verwandte. Haben Sie Geschwister hier? BF: Nein, ich habe in Österreich keine Verwandte. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe vier Geschwister, drei Schwestern und einen Bruder. Nachgefragt: Diese leben in Kamerun. R: Was machen Sie sonst in Ihrer Freizeit? BF: Ich höre gerne Gospel-Musik. R: Gehen Sie gerne Wandern, Baden? BF: Ja, schon. R: Wie viel verdienen Sie monatlich? BF: 200-250 Euro im Monat. R: Das heißt, für den Großteil Ihres Lebensunterhaltes kommt Ihr Lebensgefährte auf? BF: Ich verkaufe die Zeitungen, mein Freund hilft mir auch. R: Bekommen Sie eine Unterstützung vom Staat? BF: Nein. R: Ihr Lebensgefährte arbeitet als was? BF: Er ist Abwäscher im XXXX und er verteilt auch die Zeitungen in der Nacht.BF: Er ist Abwäscher im römisch 40 und er verteilt auch die Zeitungen in der Nacht. R an RV: Haben Sie eine Frage an die BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage an die BF? RV: Sind Sie krankenversichert?Regierungsvorlage, Sind Sie krankenversichert? BF: Ja, mein Freund hat mich mitversichert. RV: Die B1 Prüfung. Warum haben Sie diese nicht gemacht?Regierungsvorlage, Die B1 Prüfung. Warum haben Sie diese nicht gemacht? BF: Ich würde sie gerne machen, aber ich habe keinen Ausweis und deswegen kann ich mich nicht anmelden. R: Aber die A2 Prüfung haben Sie auch gemacht. Das ist keine Rechtfertigung. RV: Das war bevor die Karte entzogen wurde.Regierungsvorlage, Das war bevor die Karte entzogen wurde. BF: Mein Lehrer hat mir gesagt, ohne Ausweis geht das nicht. RV: Heiraten, ist das schon ein Thema mit Ihnen und Ihrem Lebensgefährten?Regierungsvorlage, Heiraten, ist das schon ein Thema mit Ihnen und Ihrem Lebensgefährten? BF: Wir sind bereits zum Meldeamt gegangen. Wir haben dort alle Informationen genommen und alle Papiere, aber wir können nicht heiraten, weil ich keinen Ausweis habe. R: Besitzen Sie keine Geburtsurkunde oder andere Dokumente, die Ihre Person bestätigen. Können Sie sich keine aus Kamerun schicken lassen? BF: Die Geburtsurkunde ist hier in Österreich. R: Reisepass besitzen Sie keinen? BF: Nein. R: Ein anderes Personaldokument haben Sie auch nie besessen? BF: Nein. R: Strafrechtlich sind Sie auch nie in Erscheinung getreten? BF: Nein. R: Wie viele Asylanträge haben Sie hier in Österreich gestellt? BF: Zwei. R: Sie leben seit 2015 hier in Österreich, durchgehend? BF: Ja. R an RV: Haben Sie noch Fragen an die BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die BF? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. R: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Österreich vor? Falls Sie einen Aufenthaltstitel hier in Österreich bekommen. BF: Wenn ich in Österreich bleibe, mache ich eine Ausbildung als Pflegeassistent –ich arbeite bereits bei der Caritas und ich liebe diese Arbeit und ich will das in Zukunft machen. R: Haben Sie in Kamerun eine Schule besucht? BF: Neun Jahre. R: Welche Schule haben Sie da besucht? BF: Ich habe die Grundschule und Mittelschule besucht. Ich habe aber keine Matura. R: Wie alt waren Sie als Sie in Österreich eingereist sind? BF: 29 Jahre. R: Haben Sie in Kamerun gearbeitet? BF: Ich war Frisörin vom Beruf. R: War Ihr Zielland Österreich? BF: Mein Ziel war es nicht nach Österreich zu kommen sondern mein Heimatland zu verlassen und in irgendein Land zu gehen, wo es mir gut geht. Festgehalten wird, dass die BF vorwiegend auf Deutsch geantwortet hat. Erörtert werden folgende Berichte: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun vom 07.10.2022 R an BF: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Derzeit ist die Situation im Kamerun sehr kritisch. Es gibt Krieg in Kamerun. R an RV: Möchten Sie noch etwas angeben?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch etwas angeben? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R an BF und RV: Möchten Sie noch etwas sagen, was Sie heute nicht vorgebracht haben?R an BF und Regierungsvorlage, Möchten Sie noch etwas sagen, was Sie heute nicht vorgebracht haben? BF: Nein. […]“
  5. Der Antrag über die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte am 13.03.
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun und am XXXX geboren. Wie bereits vom Bundesamt festgestellt, steht ihre Identität fest.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun und am römisch 40 geboren. Wie bereits vom Bundesamt festgestellt, steht ihre Identität fest. In Österreich hat die BF einen Lebensgefährten namens XXXX , mit ihm lebt sie seit 2019 in einer gemeinsamen Wohnung. Die BF und ihr Lebensgefährte beabsichtigen zu heiraten. Der Lebensgefährte ist Staatsangehöriger der XXXX und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Diese wurde ihm vom Amt der Kärntner Landesregierung am 19.01.2022 ausgestellt. Der Lebensgefährte ist als Abwäscher im XXXX beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt zwischen 1.500 bis 1.600 Euro. Des Weiteren ist er noch selbständig als Zeitungskolporteur in der Nacht tätig. In Österreich hat die BF einen Lebensgefährten namens römisch 40 , mit ihm lebt sie seit 2019 in einer gemeinsamen Wohnung. Die BF und ihr Lebensgefährte beabsichtigen zu heiraten. Der Lebensgefährte ist Staatsangehöriger der römisch 40 und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Diese wurde ihm vom Amt der Kärntner Landesregierung am 19.01.2022 ausgestellt. Der Lebensgefährte ist als Abwäscher im römisch 40 beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt zwischen 1.500 bis 1.600 Euro. Des Weiteren ist er noch selbständig als Zeitungskolporteur in der Nacht tätig. Die BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF ist beinahe täglich als Verkäuferin des Straßenmagazins Kaz tätig. Sie verdient zwischen 200 und 250 Euro monatlich. Der Lebensgefährte kommt für den Lebensunterhalt der BF auf. Eine aufrechte Krankenversicherung der BF besteht aufgrund einer aufrechten Mitversicherung mit ihrem Lebensgefährten. Seit dem 03.10.2022 ist die BF ehrenamtlich als Helferin im Caritaspflegewohnhaus „ XXXX “ in Klagenfurt tätig. Dabei handelt es sich um ein Altenwohn- und Pflegewohnhaus. Sie leistet Hilfsdienste im Altenwohn- und Pflegewohnhaus wöchentlich jeweils von Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die BF möchte nach Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung als Altenpflegerin nachgehen. Ihre Ausbildung als Pflegeassistentin möchte sie im Wege der Caritas absolvieren. Aufgrund der gegenwärtigen Pflegesituation ist es der BF nach Rückfrage bei der Caritas möglich, eine verkürzte Ausbildung zu machen, welche praxisorientiert ist. Daher wäre die BF auch während der Ausbildung im Pflegebereich weiterhin in praktischer Verwendung.Seit dem 03.10.2022 ist die BF ehrenamtlich als Helferin im Caritaspflegewohnhaus „ römisch 40 “ in Klagenfurt tätig. Dabei handelt es sich um ein Altenwohn- und Pflegewohnhaus. Sie leistet Hilfsdienste im Altenwohn- und Pflegewohnhaus wöchentlich jeweils von Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die BF möchte nach Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung als Altenpflegerin nachgehen. Ihre Ausbildung als Pflegeassistentin möchte sie im Wege der Caritas absolvieren. Aufgrund der gegenwärtigen Pflegesituation ist es der BF nach Rückfrage bei der Caritas möglich, eine verkürzte Ausbildung zu machen, welche praxisorientiert ist. Daher wäre die BF auch während der Ausbildung im Pflegebereich weiterhin in praktischer Verwendung. Die BF legte ein Sprachzertifikat A2 vom 03.01.2018 vor und absolvierte den Werte- und Orientierungskurs, Österreichischer Integrationsfonds, am 16.03.
  8. Seit dem 02.10.2022 besucht die BF regelmäßig den Deutschkurs auf Kompetenzstufe B1+ des Integrationsprojektes MELLON. Die BF nimmt auch am Deutschkurs im Frauensprachcafé von VOBIS teil. Darüber hinaus nimmt die BF freitags am Sprachcafe des Volkshauses in Klagenfurt teil. Sonntags besucht sie regelmäßig am Vormittag die katholische Kirche in XXXX , nachmittags besucht sie den B1 Kurs. Die BF ist aktives Mitglied der katholischen Pfarre XXXX .Sonntags besucht sie regelmäßig am Vormittag die katholische Kirche in römisch 40 , nachmittags besucht sie den B1 Kurs. Die BF ist aktives Mitglied der katholischen Pfarre römisch 40 . Die BF verfügt auch über eine Einstellungszusage der XXXX vom 27.02.
  9. Die BF verfügt auch über eine Einstellungszusage der römisch 40 vom 27.02.
  10. Die BF verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie hat intensive freundschaftliche Bindungen zu österreichischen Staatsangehörigen. In Ihrer Freizeit hört sie gerne Gospel-Musik und geht gerne wandern und baden. Die BF hat keine Verwandten, die in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin ist gesund, sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie ist arbeitsfähig. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF hat Verwandte in Kamerun, darunter befindet sich auch ihre Tochter. Die BF ist mit ihren Verwandten in Kamerun in Kontakt. Die BF legte zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Die BF nahm an einer Modenschau teil, indem sie die Kollektion einer Schneiderin vorführte. Die Beschwerdeführerin hält sich seit beinahe acht Jahre in Österreich (mit Ausnahme von ca. einem Monat in Belgien) auf. In Österreich weist die Beschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B1+. Die BF beantwortete die an sie gerichteten Fragen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung fast ausschließlich in deutscher Sprache.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Identität ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Lebensgefährten der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrem Asylverfahren ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Nachdem die Beschwerdeführerin als Zeitungsverkäuferin tätig ist, freiwillig im Pflegewohnhaus „ XXXX “ hilft, über eine Einstellungszusage der XXXX aktuell vom 27.02.2023 verfügt, ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen würden.Nachdem die Beschwerdeführerin als Zeitungsverkäuferin tätig ist, freiwillig im Pflegewohnhaus „ römisch 40 “ hilft, über eine Einstellungszusage der römisch 40 aktuell vom 27.02.2023 verfügt, ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin konnten aufgrund der vorgelegten Bescheinigung des Integrationsprojektes MELLON vom 08.01.2023 sowie dem ÖSD Zertifikat A2 vom 03.01.2018 festgestellt werden. Außerdem konnte sich die Richterin von den guten Sprachkenntnissen der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugen. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zeitungsverkäuferin und dem diesbezüglichen Verdienst ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen, dass die BF seit dem 03.10.2022 ehrenamtlich als Helferin im Caritas Pflegewohnhaus „ XXXX “ in Klagenfurt tätig ist, ergeben sich aus der vorgelegten Vereinbarung der Caritas Kärnten vom 03.10.2022; der Bestätigung der Caritas Kärnten vom 25.01.2023 und dem Nachweis vom 03.01.2023 der Caritas Kärnten. Die Feststellung, dass die BF eine Ausbildung zur Pflegeassistentin machen möchte, ergibt sich aus der Bestätigung der Caritas Klagenfurt vom 25.01.2023 über ihr freiwilliges Engagement sowie ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Vorliegen einer Einstellungszusage konnte ebenso aufgrund der vorgelegten Einstellungszusage vom 27.02.2023 festgestellt werden. Die Feststellungen, dass die BF seit dem 03.10.2022 ehrenamtlich als Helferin im Caritas Pflegewohnhaus „ römisch 40 “ in Klagenfurt tätig ist, ergeben sich aus der vorgelegten Vereinbarung der Caritas Kärnten vom 03.10.2022; der Bestätigung der Caritas Kärnten vom 25.01.2023 und dem Nachweis vom 03.01.2023 der Caritas Kärnten. Die Feststellung, dass die BF eine Ausbildung zur Pflegeassistentin machen möchte, ergibt sich aus der Bestätigung der Caritas Klagenfurt vom 25.01.2023 über ihr freiwilliges Engagement sowie ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Vorliegen einer Einstellungszusage konnte ebenso aufgrund der vorgelegten Einstellungszusage vom 27.02.2023 festgestellt werden. Dass die BF aktives Mitglied der katholischen Pfarre XXXX ist, ergibt sich aus dem Empfehlungsschreiben des Bischofsvikars und Pfarrer von XXXX am Wörthersee. Dass die BF aktives Mitglied der katholischen Pfarre römisch 40 ist, ergibt sich aus dem Empfehlungsschreiben des Bischofsvikars und Pfarrer von römisch 40 am Wörthersee. Das Vorliegen eines umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreises der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Akt enthaltenen Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen. Die Teilnahme an der Modenschau ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 sind Anträge

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Im gegenständlichen Fall wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021, GZ W205 2170847-2/4E, die erhobene Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wegen § 68 AVG den zweiten Asylantrag betreffend ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung wurde bestätigt. Somit dient der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Im Ergebnis war der Zeitraum zwischen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021 und der nunmehrigen Antragstellung zu gering, um von einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse ausgehen zu können, weshalb die Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G zu Recht erfolgte und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.Im gegenständlichen Fall wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021, GZ W205 2170847-2/4E, die erhobene Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wegen Paragraph 68, AVG den zweiten Asylantrag betreffend ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung wurde bestätigt. Somit dient der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Im Ergebnis war der Zeitraum zwischen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021 und der nunmehrigen Antragstellung zu gering, um von einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse ausgehen zu können, weshalb die Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu Recht erfolgte und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einerseits und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung andererseits gelten jedoch unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte (VwGH vom 28.02.2022, Ra 2021/22/0240). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses maßgeblich. Wie sich aus der Vereinbarung der Caritas vom 31.10.2022, der Bestätigung über das freiwillige Engagement der Beschwerdeführerin bei der Caritas vom 25.01.2023 und dem Nachweis der Caritas vom 03.01.2023 ergibt, arbeitet die BF mehrmals seit dem 03.10.2022 als Helferin im Caritas Alten- und Pflegewohnhaus. Sie wird als sehr engagierte und verlässliche Unterstützung beschrieben. Durch ihre empathische und hilfsbereite Haltung wird sie von den Bewohnern und Mitarbeitern des Alten- und Pflegewohnhauses sehr geschätzt. Die BF möchte eine Ausbildung zur Pflegeassistenz im Wege der Caritas absolvieren, wenn ihr ein Aufenthaltsrecht für Österreich gewährt wird. Somit würde sie dann über eine Berufsausbildung für den in Österreich als Mangelberuf geltenden Beruf der Pflegeassistentin verfügen. Das erkennende Gericht geht aufgrund ihrer freiwilligen Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus von einem ernsthaften Berufswusch als Pflegeassistentin aus. Aber auch aus der vorgelegten Einstellungszusage der XXXX vom 27.02.2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung sofort einer Beschäftigung als Hilfsarbeiterin nachgehen könnte. Daher wäre sie selbsterhaltungsfähig, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Lebensgefährte der BF derzeit für ihren Lebensunterhalt aufkommt und die BF durch den Verkauf des Straßenmagazins Kaza monatlich Geld dazu verdient. Ferner besteht für die BF eine aufrechte Krankenversicherung aufgrund einer Mitversicherung mit dem Lebensgefährten. Durch die freiwillige Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus mit dem Ziel eine Berufsausbildung als Pflegeassistentin zu absolvieren, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Veränderung der in Österreich bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar. Diese Änderung ist nicht zuletzt während des wiederum eineinhalb Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens eingetreten und jedenfalls beachtlich.Wie sich aus der Vereinbarung der Caritas vom 31.10.2022, der Bestätigung über das freiwillige Engagement der Beschwerdeführerin bei der Caritas vom 25.01.2023 und dem Nachweis der Caritas vom 03.01.2023 ergibt, arbeitet die BF mehrmals seit dem 03.10.2022 als Helferin im Caritas Alten- und Pflegewohnhaus. Sie wird als sehr engagierte und verlässliche Unterstützung beschrieben. Durch ihre empathische und hilfsbereite Haltung wird sie von den Bewohnern und Mitarbeitern des Alten- und Pflegewohnhauses sehr geschätzt. Die BF möchte eine Ausbildung zur Pflegeassistenz im Wege der Caritas absolvieren, wenn ihr ein Aufenthaltsrecht für Österreich gewährt wird. Somit würde sie dann über eine Berufsausbildung für den in Österreich als Mangelberuf geltenden Beruf der Pflegeassistentin verfügen. Das erkennende Gericht geht aufgrund ihrer freiwilligen Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus von einem ernsthaften Berufswusch als Pflegeassistentin aus. Aber auch aus der vorgelegten Einstellungszusage der römisch 40 vom 27.02.2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung sofort einer Beschäftigung als Hilfsarbeiterin nachgehen könnte. Daher wäre sie selbsterhaltungsfähig, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Lebensgefährte der BF derzeit für ihren Lebensunterhalt aufkommt und die BF durch den Verkauf des Straßenmagazins Kaza monatlich Geld dazu verdient. Ferner besteht für die BF eine aufrechte Krankenversicherung aufgrund einer Mitversicherung mit dem Lebensgefährten. Durch die freiwillige Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus mit dem Ziel eine Berufsausbildung als Pflegeassistentin zu absolvieren, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Veränderung der in Österreich bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar. Diese Änderung ist nicht zuletzt während des wiederum eineinhalb Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens eingetreten und jedenfalls beachtlich. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Beschwerdeführerin reiste im August 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit annähernd 8 Jahren (mit Ausnahme eines Aufenthaltes von ca. einem Monat in Belgien) in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin verbrachte zwar den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsland und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Es ist dabei jedoch als entscheidungsrelevant zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihren so langen Aufenthalt in Österreich maßgeblich genutzt hat, um sich sozial und sprachlich zu integrieren. Sie leistet eine freiwillige Tätigkeit im Alten- und Pflegewohnhaus mit dem Ziel einen Beruf der Pflegeassistentin zu erlernen. Weiters verfügt sie bereits über eine Einstellungszusage. Ferner nahm sie an einer Modenschau teil, indem sie die Collection einer Schneiderin vorführte. Sie knüpfte zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften. Hinsichtlich des Erwerbs von Sprachkenntnissen war die Beschwerdeführerin ebenso bemüht und erwarb bereits im Jahr 2018 das ÖSD Zertifikat A2. Seither besucht sie Deutschkurse auf dem Niveau B1+ sowie B1 und verbesserten sich ihre Sprachkenntnisse weiter. Weitere Deutschprüfungen konnte sie mangels eines Lichtbildausweises nicht absolvieren. Mit Blick auf die gesetzten Integrationsschritte und die nunmehr fast achtjährige Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch ihre Bindungen zum Herkunftsstaat (Aufenthalt der Tochter sowie bestehender Kontakt zu dieser) nichts maßgeblich ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Zudem wollen die BF und ihr Lebensgefährte auch heiraten. Mit Blick auf die gesetzten Integrationsschritte und die nunmehr fast achtjährige Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch ihre Bindungen zum Herkunftsstaat (Aufenthalt der Tochter sowie bestehender Kontakt zu dieser) nichts maßgeblich ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Zudem wollen die BF und ihr Lebensgefährte auch heiraten. Im gegenständlichen Fall sind ferner keine Umstände ersichtlich, die trotz Vorliegens integrationsbegründender Aspekte gegen einen Verbleib im Inland sprechend würden bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würden. So weist die Beschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung nunmehr

§ 9Abs.

2 BFA-VG zugunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Die öffentlichen Interessen erweisen sich als gemindert, weshalb spruchgemäß nunmehr eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung nunmehr

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zugunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Die öffentlichen Interessen erweisen sich als gemindert, weshalb spruchgemäß nunmehr eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Dies hat

§ 58Abs. 2 Asyl

G zur Konsequenz, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen ist.Dies hat

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG zur Konsequenz, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist. Auf Grund der zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Interessenabwägung

Art. 8

EMRK sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G zu erteilen. Die BF hat am 03.01.2018 die Prüfung der ÖSD für das Sprachniveau A2 bestanden. An dieser Stelle ergeht der Hinweis, dass der ÖSD mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.5.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert wurde. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.5.2021) erfolgreich absolviert wurden, können

§ 28Abs. 4 und 5 Int

G weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden (vgl. Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 28, K6 und K7). Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Auf Grund der zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Die BF hat am 03.01.2018 die Prüfung der ÖSD für das Sprachniveau A2 bestanden. An dieser Stelle ergeht der Hinweis, dass der ÖSD mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.5.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert wurde. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.5.2021) erfolgreich absolviert wurden, können

Paragraph 28, Absatz 4 und 5 IntG weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden vergleiche Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 28,, K6 und K7). Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2170847.3.00

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