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{'item': 'W147 2265095-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 52§ 9§ 6§ 59§ 17Art 130§§ 16Art 6Artikel 28§ 1§ 46a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW147 2265095-1 Spruch, W147 2265095-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin, welche am
  2. März 2015 in das Bundesgebiet einreiste, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. März 2015, Zl: 1046477200 – 140238738,

§ 3Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005), von Amts wegen der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Der Beschwerdeführerin, welche am
  2. März 2015 in das Bundesgebiet einreiste, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. März 2015, Zl: 1046477200 – 140238738,

Paragraph 3, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), von Amts wegen der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Am
  2. Jänner 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und führte aus, dass sie derzeit in der Bundesrepublik Deutschland wohne und für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels einen Reisepass benötige. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses durch die österreichische Botschaft sei nicht möglich gewesen. Dem Antrag waren der Bescheid vom
  3. März 2015, der bis zum
  4. Mai 2021 gültige Reisepass der Beschwerdeführerin, eine amtliche Bestätigung für eine Umzugsmeldung, eine Eheurkunde, eine Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine deutsche Aufenthaltskarte, jeweils in Kopie, beigeschlossen.
  5. Mit Mitteilung der ÖB Berlin vom
  6. Februar 2021 wurde der belangten Behörde Auskunft über den deutschen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin erteilt. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin am
  7. September 2020 mit Visum zum Ehegattennachzug bei der deutschen Botschaft in XXXX zum Wohnsitz in XXXX angemeldet. Am
  8. Oktober 2020 habe sie eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Passablauf am
  9. Mai 2021 erhalten. Der deutsche Aufenthaltstitel sei der Beschwerdeführerin unabhängig von ihrem Status als Asylberechtigte erteilt worden, in Zusammenhang damit unterliege die Beschwerdeführerin der Passpflicht.
  10. Mit Mitteilung der ÖB Berlin vom
  11. Februar 2021 wurde der belangten Behörde Auskunft über den deutschen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin erteilt. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin am
  12. September 2020 mit Visum zum Ehegattennachzug bei der deutschen Botschaft in römisch 40 zum Wohnsitz in römisch 40 angemeldet. Am
  13. Oktober 2020 habe sie eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Passablauf am
  14. Mai 2021 erhalten. Der deutsche Aufenthaltstitel sei der Beschwerdeführerin unabhängig von ihrem Status als Asylberechtigte erteilt worden, in Zusammenhang damit unterliege die Beschwerdeführerin der Passpflicht.
  15. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  16. Oktober 2022, der Beschwerdeführerin am selben Tag per E-Mail zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre deutsche Wohnadresse oder alternativ eine Zustelladresse in Österreich bekannt zu geben sowie Angaben über ihren derzeitigen Wohnsitz, ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, ihre berufliche und finanzielle Situation sowie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in beiden Ländern zu tätigen und der Behörde mitzuteilen, ob sie beabsichtige, nach Österreich zurückzukehren.
  17. Auf ein Auskunftsersuchen der belangten Behörde vom
  18. November 2022 teilte das Polizeikooperationszentrum XXXX mit, dass der Beschwerdeführerin am
  19. Mai 2021 ein bis
  20. Mai 2024 befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde und übermittelte das Ergebnis einer Wohnsitzüberprüfung sowie mehrere Datenbankauszüge.
  21. Auf ein Auskunftsersuchen der belangten Behörde vom
  22. November 2022 teilte das Polizeikooperationszentrum römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführerin am
  23. Mai 2021 ein bis
  24. Mai 2024 befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde und übermittelte das Ergebnis einer Wohnsitzüberprüfung sowie mehrere Datenbankauszüge.
  25. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom
  26. März 2015, Zl. 1046477200 – 150237569, zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt I.)

  1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom
  2. März 2015, Zl. 1046477200 – 150237569, zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt römisch eins.)

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren mit ihrem Mann in Deutschland lebe, wo sie auch aufenthaltsberechtigt sei. Der Status des Asylberechtigten sei einem Fremden von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat liege, wovon die Flüchtlingseigenschaft jedoch unberührt bleibe. Die Beschwerdeführerin habe Österreich bereits vor über zwei Jahren dauerhaft verlassen und sei nach Deutschland verzogen. Da in derartigen Fällen auch der Aberkennungsgrund für subsidiären Schutz des § 9 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht sei und die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Interesse an einer Unterschutzstellung in Österreich habe, sei auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht zu erlassen, da die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet schon länger verlassen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren mit ihrem Mann in Deutschland lebe, wo sie auch aufenthaltsberechtigt sei. Der Status des Asylberechtigten sei einem Fremden von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat liege, wovon die Flüchtlingseigenschaft jedoch unberührt bleibe. Die Beschwerdeführerin habe Österreich bereits vor über zwei Jahren dauerhaft verlassen und sei nach Deutschland verzogen. Da in derartigen Fällen auch der Aberkennungsgrund für subsidiären Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht sei und die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Interesse an einer Unterschutzstellung in Österreich habe, sei auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht zu erlassen, da die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet schon länger verlassen habe. 7. Mit Verfahrensanordnung vom 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom
  2. Dezember 2022 wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, ihr Rechtsanwalt werde der belangten Behörde demnächst ein Schreiben mit genaueren Beschwerdegründen übermitteln.
  3. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  4. Dezember 2022 und die gegenständlichen Verwaltungsakte langten am
  5. Jänner 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom
  8. März 2015, Zl. 1046477200 – 140238738, wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen, dass ihr damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt ab
  10. März 2015 bis zum
  11. Oktober 2020 in XXXX ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin befand sich seit
  12. Juli 2015 nicht mehr in der Grundversorgung. 1.
  13. Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt ab
  14. März 2015 bis zum
  15. Oktober 2020 in römisch 40 ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin befand sich seit
  16. Juli 2015 nicht mehr in der Grundversorgung. 1.
  17. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  18. Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX in XXXX , am
  19. Oktober 2020 wurde ihr von den deutschen Behörden ein bis
  20. Mai 2021 gültiger Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug erteilt. Am
  21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland ein bis
  22. Mai 2024 befristeter Aufenthaltstitel erteilt.1.
  23. Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 in römisch 40 , am
  24. Oktober 2020 wurde ihr von den deutschen Behörden ein bis
  25. Mai 2021 gültiger Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug erteilt. Am
  26. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland ein bis
  27. Mai 2024 befristeter Aufenthaltstitel erteilt. 1.
  28. Die Beschwerdeführerin zog im Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland um und ist seither nicht mehr in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin lebt in XXXX , wo sie seit
  29. Dezember 2020 gemeinsam mit ihrem Ehemann hauptwohnsitzlich gemeldet ist.1.
  30. Die Beschwerdeführerin zog im Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland um und ist seither nicht mehr in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin lebt in römisch 40 , wo sie seit
  31. Dezember 2020 gemeinsam mit ihrem Ehemann hauptwohnsitzlich gemeldet ist. 1.
  32. Der Beschwerdeführerin wurde in der Bundesrepublik Deutschland am
  33. Mai 2021 ein Reiseausweis ausgestellt.
  34. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Beschwerde, auf Grund der vorliegenden Aktenlage konnte er zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 1.
  35. Dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Bescheid vom
  36. März 2015, die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit aus dem als Teil des Verwaltungsaktes vorliegenden syrischen Reisepass. 1.
  37. Die Feststellungen zu den hauptwohnsitzlichen An- und Abmeldungen in Österreich gründen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom
  38. Jänner 2022, jene zum Bezug der Grundversorgung auf dem GVS-Speicherauszug vom selbigen Tag. 1.
  39. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug. 1.
  40. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Aufenthaltstiteln gründen auf der Auskunft des Polizeikooperationszentrums XXXX vom
  41. November 2022 und den angehängten Dokumenten. Die hauptwohnsitzliche Meldebestätigung vom
  42. Dezember 2020 und die Eheurkunde vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit E-Mail vom
  43. Jänner 2021.1.
  44. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Aufenthaltstiteln gründen auf der Auskunft des Polizeikooperationszentrums römisch 40 vom
  45. November 2022 und den angehängten Dokumenten. Die hauptwohnsitzliche Meldebestätigung vom
  46. Dezember 2020 und die Eheurkunde vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit E-Mail vom
  47. Jänner
  48. 1.
  49. Dass der Beschwerdeführerin in Deutschland ein Reisedokument ausgestellt wurde, ergibt sich aus der als Teil des Verwaltungsaktes vorliegenden Beantwortung des Erhebungsersuchens vom
  50. November
  51. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Mit Bescheid vom
  3. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 7Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Art 6Abs.

3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K13).Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Artikel 6

, Absatz 3, B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfasst ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG Paragraph 7, K13). Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Aber auch eine "Abmeldung" bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081). Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Aber auch eine "Abmeldung" bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt vergleiche VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081). Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: „Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen“). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des „animus domiciliandi“, also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1

(1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11]: „Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen“). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des „animus domiciliandi“, also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind vergleiche VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Im vorliegenden Fall kann schon in objektiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abwesenheit von über zwei Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2020 nicht mehr in Österreich gemeldet. Im Dezember 2020 erfolgte die behördliche Anmeldung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in XXXX , im selben Monat wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug erteilt, welcher im Mai 2021 auf weitere drei Jahre verlängert wurde. In ihrer E-Mail vom
  1. Jänner 2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ausdrücklich mit, in der Bundesrepublik Deutschland zu wohnen. Etwaige Anhaltspunkte, dass bei Gesamtbetrachtung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin von einem Fortbestehen ihres Lebensmittelpunktes in Österreich auszugehen wäre, sind nicht hervorgekommen, zumal sie ihren Hauptwohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat, dort gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt und ihr zwecks des Ehegattennachzuges eine Aufenthaltsberechtigung für mehrere Jahre erteilt wurde.Im vorliegenden Fall kann schon in objektiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abwesenheit von über zwei Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2020 nicht mehr in Österreich gemeldet. Im Dezember 2020 erfolgte die behördliche Anmeldung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in römisch 40 , im selben Monat wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug erteilt, welcher im Mai 2021 auf weitere drei Jahre verlängert wurde. In ihrer E-Mail vom
  2. Jänner 2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ausdrücklich mit, in der Bundesrepublik Deutschland zu wohnen. Etwaige Anhaltspunkte, dass bei Gesamtbetrachtung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin von einem Fortbestehen ihres Lebensmittelpunktes in Österreich auszugehen wäre, sind nicht hervorgekommen, zumal sie ihren Hauptwohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat, dort gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt und ihr zwecks des Ehegattennachzuges eine Aufenthaltsberechtigung für mehrere Jahre erteilt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnort und damit den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen „in einen anderen Staat“ verlegt hat. Darüber hinaus geht aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
  3. GP 37) hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht (vgl Z 11 des Anhangs zur GFK):Darüber hinaus geht aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 37) hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK): „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht

Artikel 28

die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“ Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des "Weiterwanderns" eines bereits Asylberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht. Der Beschwerdeführerin wurde von den deutschen Behörden bereits ein Reisedokument ausgestellt. Da die Beschwerdeführerin freiwillig in einen anderen Staat weitergezogen ist, ist davon auszugehen, dass sie den Schutz des Österreichischen Staates nicht länger benötigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach der Beschwerdeführerin konkret eine Abschiebung durch die deutschen Behörden drohe und die Bundesrepublik Deutschland der Verpflichtung, ihren Schutz zu wahren, nicht wahrnehmen würde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die dargestellten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 gegeben und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die dargestellten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt – wie aus § 7 Abs. 4 AsylG 2005 hervorgeht – davon allerdings unberührt, weshalb die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, zu unterbleiben hat Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt – wie aus Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 hervorgeht – davon allerdings unberührt, weshalb die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, zu unterbleiben hat 3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 1Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich befindet und § 1 AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit der Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich befindet und Paragraph eins, AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit der Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat, einen Grund für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat, einen Grund für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Der Beschwerdeführerin war der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführerin war der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen,

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,(1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich aufhält, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen („im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) nicht in Betracht. Auch darüber hinaus sind keine Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, hervorgekommen. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich abzuweisen. 3.5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W147.2265095.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.