4 B-VG nicht zulässig.B) ,
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 05.05.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Anträge des XXXX , eines nach dem XXXX Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichteten Fonds, vom 05.07.2021, übermittelt am 07.07.2021, auf Erstattung des Entgelts gemäß § 735 Abs. 4 ASVG betreffend die Freistellung des XXXX , VSNR XXXX , für die Zeiträume von 15.05.2020 bis 06.07.2020, von 17.07.2020 bis 17.08.2020, von 28.08.2020 bis 30.06.2021 und der Antrag des BF vom 01.04.2022 auf Erstattung des Entgelts gemäß § 735 Abs. 4 ASVG betreffend die Freistellung von Herrn XXXX , VSNR XXXX für die Zeit von 22.12.2021 bis 31.03.2022 abgewiesen werden.Mit Bescheid vom 05.05.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Anträge des römisch 40 , eines nach dem römisch 40 Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichteten Fonds, vom 05.07.2021, übermittelt am 07.07.2021, auf Erstattung des Entgelts gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , für die Zeiträume von 15.05.2020 bis 06.07.2020, von 17.07.2020 bis 17.08.2020, von 28.08.2020 bis 30.06.2021 und der Antrag des BF vom 01.04.2022 auf Erstattung des Entgelts gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 für die Zeit von 22.12.2021 bis 31.03.2022 abgewiesen werden. Begründend wurde gestützt auf §§ 1 und 5 der Satzung des beschwerdeführenden Fonds ausgeführt, beim beschwerdeführenden Fonds handle es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, welche nicht wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziere. Demzufolge sei der BF vom Erstattungsanspruch ausgenommen. Zudem seien die Anträge vom 05.07.2021, übermittelt am 07.07.2021, für die Zeiträume von 15.05.2020 bis 06.07.2020 und von 17.07.2020 bis 17.08.2020 verspätet eingebracht worden.Begründend wurde gestützt auf Paragraphen eins und 5 der Satzung des beschwerdeführenden Fonds ausgeführt, beim beschwerdeführenden Fonds handle es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, welche nicht wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziere. Demzufolge sei der BF vom Erstattungsanspruch ausgenommen. Zudem seien die Anträge vom 05.07.2021, übermittelt am 07.07.2021, für die Zeiträume von 15.05.2020 bis 06.07.2020 und von 17.07.2020 bis 17.08.2020 verspätet eingebracht worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, der angefochtene Bescheid erweise sich hinsichtlich der Abweisung des Erstattungsantrags für den Zeitraum von 28.08.2020 bis 30.06.2021 als rechtswidrig. Die privatrechtlichen Dienstnehmer/innen des beschwerdeführenden Fonds würden dem Privatrecht des Bundes unterliegen. Sämtliche arbeitsrechtliche Ansprüche würden sich nach dem Privatarbeitsrecht richten. Der gegenständliche Dienstnehmer sei kein Bediensteter des Landes oder der Gemeinde im Sinne des § 735 Abs. 5 ASVG.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, der angefochtene Bescheid erweise sich hinsichtlich der Abweisung des Erstattungsantrags für den Zeitraum von 28.08.2020 bis 30.06.2021 als rechtswidrig. Die privatrechtlichen Dienstnehmer/innen des beschwerdeführenden Fonds würden dem Privatrecht des Bundes unterliegen. Sämtliche arbeitsrechtliche Ansprüche würden sich nach dem Privatarbeitsrecht richten. Der gegenständliche Dienstnehmer sei kein Bediensteter des Landes oder der Gemeinde im Sinne des Paragraph 735, Absatz 5, ASVG. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung des § 735 Abs. 4 ASVG wäre ein Erstattungsanspruch zu gewähren. Der beschwerdeführende Fonds verwies auf Unterschiede hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Bedingungen für Landes- und Gemeindebedienstete sowie auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Sollte eine verfassungskonforme Interpretation in diesem Sinn nicht möglich sein, so wäre die Bestimmung des § 735 ASVG teleologisch so zu reduzieren, sodass der beschwerdeführende Fonds im gegenständlichen Fall Anspruch auf Erstattung habe. Der beschwerdeführende Fonds beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der abzuführenden Steuern, Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge gemäß § 735 Abs. 4 ASVG, betreffend den namentlich genannten Dienstnehmer für den Zeitraum von 28.08.2020 bis 30.06.2021.Bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG wäre ein Erstattungsanspruch zu gewähren. Der beschwerdeführende Fonds verwies auf Unterschiede hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Bedingungen für Landes- und Gemeindebedienstete sowie auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Sollte eine verfassungskonforme Interpretation in diesem Sinn nicht möglich sein, so wäre die Bestimmung des Paragraph 735, ASVG teleologisch so zu reduzieren, sodass der beschwerdeführende Fonds im gegenständlichen Fall Anspruch auf Erstattung habe. Der beschwerdeführende Fonds beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der abzuführenden Steuern, Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG, betreffend den namentlich genannten Dienstnehmer für den Zeitraum von 28.08.2020 bis 30.06.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2255807.1.00
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