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{'item': 'W164 2262439-1'}

Obsah (10)§ 113§ 28Art. 133§ 410Art. 130§ 6§ 414§ 17§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW164 2262439-1 Spruch, W164 2262439-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.08.2022, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 12.08.2022 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 410Abs. 1 Z 5 i

Vm § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,- vor. Mit Bescheid vom 12.08.2022 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,- vor. Begründend wurde folgendes ausgeführt: Im Rahmen einer am 21.06.2022 erfolgten Überprüfung durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für die Versicherten XXXX , VN XXXX , XXXX VN XXXX und XXXX , VN XXXX nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Für die genannten Personen sei durch die steuerliche Vertretung am 22.06.2022 eine Korrektur der ursprünglichen Abmeldung mittels ELDA erstattet worden. Es sei daher ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 1.800,- anzulasten, welcher sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person sowie einen Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,- zusammensetze.Begründend wurde folgendes ausgeführt: Im Rahmen einer am 21.06.2022 erfolgten Überprüfung durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für die Versicherten römisch 40 , VN römisch 40 , römisch 40 VN römisch 40 und römisch 40 , VN römisch 40 nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Für die genannten Personen sei durch die steuerliche Vertretung am 22.06.2022 eine Korrektur der ursprünglichen Abmeldung mittels ELDA erstattet worden. Es sei daher ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 1.800,- anzulasten, welcher sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person sowie einen Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,- zusammensetze. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, die genannten Mitarbeiter seien irrtümlich am 07.06.2022 per 31.05.2022 abgemeldet worden. Die BF sei erst durch die Intervention der Finanzpolizei auf diesen Umstand aufmerksam geworden. Am 22.06.2022 sei diese Abmeldung per 31.05.2022 wieder storniert worden. Es ergebe sich daher eine durchgehende Anmeldung zur Pflichtversicherung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022 hat die ÖGK diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Tatbestand der Betretung sei zweifelsfrei erfüllt, da zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen sei. Der Dienstgeber sei persönlich verpflichtet, für das Einhalten gesetzlicher Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die ÖGK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Am 21.06.2022 um 09:15 Uhr führten Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 30) eine Überprüfung auf dem Baugrundstück XXXX , durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , arbeitend angetroffen. Am 21.06.2022 um 09:15 Uhr führten Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 30) eine Überprüfung auf dem Baugrundstück römisch 40 , durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , arbeitend angetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle, dem 21.06.2022, waren die genannten Personen nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung gemeldet. Vielmehr hatte sie die steuerliche Vertretung der BF am 07.06.2022 per 31.05.2022 von der Sozialversicherung abgemeldet. Die steuerliche Vertretung der BF veranlasste nun, am 22.06.2022, ein Storno der per 31.05.2022 für die genannten Personen erfolgten Abmeldungen zur Sozialversicherung. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenhalt mit der Beschwerde und ist, soweit entscheidungswesentlich, unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs.

1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme (Z1) sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde (Z2).

Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme (Z1) sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde (Z2).

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

§ 113Abs.

2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung, sondern bloß um eine – wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung – sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung, sondern bloß um eine – wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung – sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Das typische Bild eines Meldeverstoßes liegt vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist. In einem solchen Fall sind die Folgen des Meldeverstoßes nicht iSd § 113 Abs 2 ASVG als unbedeutend anzusehen. (vgl. VwGH Ra 2016/08/0098 vom 03.04.2017) – dies selbst dann nicht, wenn ein erstmaliger Meldeverstoß gegeben ist (vgl. VwGH 2010/08/0137 vom 11.07.2012). Das typische Bild eines Meldeverstoßes liegt vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist. In einem solchen Fall sind die Folgen des Meldeverstoßes nicht iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG als unbedeutend anzusehen. vergleiche VwGH Ra 2016/08/0098 vom 03.04.2017) – dies selbst dann nicht, wenn ein erstmaliger Meldeverstoß gegeben ist vergleiche VwGH 2010/08/0137 vom 11.07.2012). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung, sondern bloß um eine - wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung - sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH Ra 2016/08/0032 vom 04.04.2019). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung, sondern bloß um eine - wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung - sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH Ra 2016/08/0032 vom 04.04.2019). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Im vorliegenden Fall wurden die Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX seitens der steuerlichen Vertretung der BF per 31.05.2022 von der Sozialversicherung abgemeldet. Ungeachtet dessen waren die genannten Personen weiterhin bei der BF beschäftigt und wurden am 21.06.2022 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei beim Arbeiten angetroffen. Erst nach dieser Kontrolle erfolgte die entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung.Im vorliegenden Fall wurden die Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 seitens der steuerlichen Vertretung der BF per 31.05.2022 von der Sozialversicherung abgemeldet. Ungeachtet dessen waren die genannten Personen weiterhin bei der BF beschäftigt und wurden am 21.06.2022 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei beim Arbeiten angetroffen. Erst nach dieser Kontrolle erfolgte die entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung. Somit war zum Zeitpunkt der Betretung keine ordnungsgemäße Meldung gegeben. Es liegt objektiv ein Meldeverstoß iSd § 113 Abs. 1 ASVG vor.Somit war zum Zeitpunkt der Betretung keine ordnungsgemäße Meldung gegeben. Es liegt objektiv ein Meldeverstoß iSd Paragraph 113, Absatz eins, ASVG vor. Auf das subjektive Verschulden der BF kommt es nicht an, sodass der Einwand des Vorliegens einer irrtümlichen Abmeldung von der Sozialversicherung nicht aufzugreifen war. Soweit die BF einwendet, die genannten Dienstnehmer wären nicht von ihr selbst sondern durch einen Irrtum der Steuerberatungskanzlei abgemeldet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Meldepflichtiger sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung Handlungen der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen muss (vgl. VwGH 2010/08/0076 vom 25.05.2011). Soweit die BF einwendet, die genannten Dienstnehmer wären nicht von ihr selbst sondern durch einen Irrtum der Steuerberatungskanzlei abgemeldet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Meldepflichtiger sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung Handlungen der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen muss vergleiche VwGH 2010/08/0076 vom 25.05.2011). Soweit die BF mit ihrem Beschwerdeeinwand, es liege für die genannten Personen nun – nachträglich - eine durchgehende Meldung zur Sozialversicherung vor, argumentieren möchte, dass der in § 113 Abs 1 ASVG definierte Tatbestand der nicht vor Arbeitsantritt erfolgten Meldung zur Sozialversicherung nicht erfüllt sei, so ist diesem Argument nicht zu folgen. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt den in § 113 Abs 1 ASVG umschrieben Tatbestand.Soweit die BF mit ihrem Beschwerdeeinwand, es liege für die genannten Personen nun – nachträglich - eine durchgehende Meldung zur Sozialversicherung vor, argumentieren möchte, dass der in Paragraph 113, Absatz eins, ASVG definierte Tatbestand der nicht vor Arbeitsantritt erfolgten Meldung zur Sozialversicherung nicht erfüllt sei, so ist diesem Argument nicht zu folgen. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt den in Paragraph 113, Absatz eins, ASVG umschrieben Tatbestand. Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verwirklicht. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verwirklicht. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Die Berechnung des Beitragszuschlages entspricht § 113 Abs. 2 ASVG. Die Folgen des Meldeverstoßes sind im vorliegenden Fall nicht als unbedeutend anzusehen (vgl. VwGH 2008/08/0246 vom 18.11.2009). Eine Herabsetzung/ein Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz

§ 113Abs.

3 ASVG kommt daher nicht in Betracht.Die Berechnung des Beitragszuschlages entspricht Paragraph 113, Absatz 2, ASVG. Die Folgen des Meldeverstoßes sind im vorliegenden Fall nicht als unbedeutend anzusehen vergleiche VwGH 2008/08/0246 vom 18.11.2009). Eine Herabsetzung/ein Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kommt daher nicht in Betracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2262439.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.