RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW165 2267569-1 Spruch, W165 2267570-1/5E W165 2267569-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), eine Staatsangehörige von Belarus, reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2022 für sich und ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2), Anträge auf internationalen Schutz. Den Beschwerdeführern (in der Folge: BF) war zuvor von der italienischen Botschaft in Minsk ein italienisches Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von 24.06.2022 bis 23.07.2022, erteilt worden. Am 30.
- 2022 wurde die BF1 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen. Am 28.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf die den BF erteilten italienischen Schengenvisa. Am 28.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf die den BF erteilten italienischen Schengenvisa. Mit Schreiben vom 29.11.2022 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens der BF sei. Unter einem wurde ersucht, die notwendigen Schritte zur Übernahme der BF zu veranlassen und deren praktische Durchführung zu organisieren. Am 07.12.20222 fand eine Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (jeweils Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt II.). Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen die Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Innerhalb offener Überstellungsfrist wurden die BF nicht nach Italien überstellt. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 30.05.2023 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Überstellungsfristen mit 29.05.2023 abgelaufen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Ungeachtet der grundsätzlich vorliegenden Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der BF erfolgte deren Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 29.05.
- Ungeachtet der grundsätzlich vorliegenden Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der BF erfolgte deren Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 29.05.
- Die BF sind nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig und aufrecht behördlich gemeldet.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere dem Konsultationsverfahren mit Italien, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Überdies gab das BFA dem Gericht bekannt, dass die Überstellungsfristen abgelaufen seien.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lauten: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. ……………………...
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ …………………..… Art. 42 Berechnung der FristenArtikel 42, Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
- a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
- b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
- c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Aufgrund der Aufnahmegesuche Österreichs an Italien vom 28.09.2022 und der Zuständigkeit Italiens durch Verfristung (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO) ist zwar grundsätzlich zunächst die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der BF eingetreten. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO endete jedoch mit Ablauf des 29.05.2023, ohne dass die BF innerhalb offener Frist nach Italien überstellt worden wären. Aufgrund der Aufnahmegesuche Österreichs an Italien vom 28.09.2022 und der Zuständigkeit Italiens durch Verfristung (Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO) ist zwar grundsätzlich zunächst die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der BF eingetreten. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 42, Dublin III-VO endete jedoch mit Ablauf des 29.05.2023, ohne dass die BF innerhalb offener Frist nach Italien überstellt worden wären. Eine Aussetzung der Verfahren bzw eine Verlängerung der Überstellungsfristen sind nicht erfolgt. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang auf den eine Überstellung während dieser Frist nicht durchführenden Mitgliedstaat. Ein Übergang der Zuständigkeit hat in den gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr zur Führung des materiellen Verfahrens der BF zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen. Im gegebenen Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die in Art 29 Abs 1 und Abs. 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). Im gegebenen Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die in Artikel 29, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die in den gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die in den gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2267569.1.00