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{'item': 'W167 2251670-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW167 2251670-2 Spruch, W167 2251670-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Die gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
  6. Die gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Umstände enthalte, die eine Verfolgungsmotivation des syrischen Regimes indizieren würden.
  7. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom XXXX zurückgewiesen.
  8. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom römisch 40 zurückgewiesen.
  9. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
  10. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Diesem Antrag schloss sie als Beilage unter anderem ihren im Jahr 2021 abgelaufenen syrischen Reisepass an.
  11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
  12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
  13. In ihrer Stellungnahme vom XXXX (übermittelt durch XXXX ) führte sie aus, dass sie in Syrien Sanktionen wegen ihrer unerlaubten Ausreise aus Syrien befürchte und dass sich noch mehrere ihrer Verwandten in Syrien aufhalten würden. Sie könne nicht die syrische Botschaft aufsuchen, da sie dadurch die syrischen Behörden auf ihren unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die in Syrien verbliebenen Verwandten deshalb Probleme bekommen. Sie verwies diesbezüglich auf das Länderinformationsblatt, die Entscheidung VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, und Art. 25 Abs. 2 der Status-RL 2011/95/EU.
  14. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 (übermittelt durch römisch 40 ) führte sie aus, dass sie in Syrien Sanktionen wegen ihrer unerlaubten Ausreise aus Syrien befürchte und dass sich noch mehrere ihrer Verwandten in Syrien aufhalten würden. Sie könne nicht die syrische Botschaft aufsuchen, da sie dadurch die syrischen Behörden auf ihren unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die in Syrien verbliebenen Verwandten deshalb Probleme bekommen. Sie verwies diesbezüglich auf das Länderinformationsblatt, die Entscheidung VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, und Artikel 25, Absatz 2, der Status-RL 2011/95/EU.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien aufgrund der Entscheidung im Asylverfahren, wonach keinerlei Verfolgung ihrer Person durch den syrischen Staat vorliege, zumutbar sei.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (übermittelt durch XXXX ) und führte darin aus, dass die Behörde ihre individuelle Situation nicht ermittelt habe und den Inhalt ihrer Stellungnahme vom XXXX ignoriert habe. Sie und ihre Familie befürchten, dass im Fall einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft Informationen durch Botschaftsmitglieder an andere Personen in Syrien weitergegeben werden könnten. Sie verweist diesbezüglich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11.06.2019, E67/2019 und führt an, dass in der daran anschließenden Entscheidung des BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei und festgestellt worden sei, dass in den syrischen Botschaften Informationsgewinnung zu im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen stattfinde. In diesem Fall habe das BVwG erkannt, dass ein Reisepass auszustellen sei, da der Sohn der Beschwerdeführer Wehrdienstverweigerer gewesen sei. Auch für sie bestehe keine Möglichkeit, sich an die Botschaft zu wenden, um einen Reisepass zu beantragen. Die Ausstellung des Fremdenpasses sei derzeit ihre einzige Möglichkeit z.B. ihren Sohn, der sich seit Kurzem in Deutschland aufhalte, zu besuchen und sonst ins Ausland zu fahren.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (übermittelt durch römisch 40 ) und führte darin aus, dass die Behörde ihre individuelle Situation nicht ermittelt habe und den Inhalt ihrer Stellungnahme vom römisch 40 ignoriert habe. Sie und ihre Familie befürchten, dass im Fall einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft Informationen durch Botschaftsmitglieder an andere Personen in Syrien weitergegeben werden könnten. Sie verweist diesbezüglich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11.06.2019, E67/2019 und führt an, dass in der daran anschließenden Entscheidung des BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei und festgestellt worden sei, dass in den syrischen Botschaften Informationsgewinnung zu im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen stattfinde. In diesem Fall habe das BVwG erkannt, dass ein Reisepass auszustellen sei, da der Sohn der Beschwerdeführer Wehrdienstverweigerer gewesen sei. Auch für sie bestehe keine Möglichkeit, sich an die Botschaft zu wenden, um einen Reisepass zu beantragen. Die Ausstellung des Fremdenpasses sei derzeit ihre einzige Möglichkeit z.B. ihren Sohn, der sich seit Kurzem in Deutschland aufhalte, zu besuchen und sonst ins Ausland zu fahren.
  19. Das BFA legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Feststellungen zum Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Revision mit Beschluss des VwGH vom XXXX zurückgewiesen.Die gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Revision mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 zurückgewiesen. 1.
  22. Feststellungen zum Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Nach Vorlage der entsprechenden Dokumente ist die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich. Zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses sind der syrischen Vertretungsbehörde folgende Dokumente vorzulegen:  Formular zur Ausstellung eines Reisepasses (Formular der Botschaft) persönlich in der Botschaft auszufüllen und zu unterzeichnen,  6 Passfotos,  eine Kopie des alten Reisepasses oder  Personalausweis oder  beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, mit einem Foto darauf, das den offiziellen Stempel trägt, um den Pass das erste Mal zu beantragen. Die Beschwerdeführerin besitzt einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Reisepass, der am XXXX ausgestellt wurde und am XXXX abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin besitzt einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Reisepass, der am römisch 40 ausgestellt wurde und am römisch 40 abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien bisher noch nicht beantragt. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre in Syrien aufhältigen Familienangehörigen (insbesondere ihr Ehemann und ihre Kinder) sind gegenwärtig (aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Asylantragstellung in Österreich) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen. Es ist der Beschwerdeführerin daher zumutbar zur etwaigen Erlangung eines syrischen Reisedokumentes, die syrische Botschaft in Wien aufzusuchen.
  23. Beweiswürdigung: 1.
  24. Der festgestellte maßgebliche Sachverhalt zum Verfahren betreffend den internationalen Schutz ergibt sich aus dem Inhalt des im gegenständlichen Verfahren übermittelten Verwaltungsaktes, sowie aus dem der Beschwerdeführerin ebenfalls bekannten Inhalt des Verfahrensaktes zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX . 1.
  25. Der festgestellte maßgebliche Sachverhalt zum Verfahren betreffend den internationalen Schutz ergibt sich aus dem Inhalt des im gegenständlichen Verfahren übermittelten Verwaltungsaktes, sowie aus dem der Beschwerdeführerin ebenfalls bekannten Inhalt des Verfahrensaktes zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 . 1.
  26. Die Feststellungen, dass die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich ist und welche Dokumente dafür erforderlich sind, ergeben sich aus den unbestritten geblieben Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Diese basieren auf einem von der Konsularabteilung der syrischen Botschaft Wien an die Staatendokumentation übermittelten Dokument, das dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „SYRIEN Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft Wien“ vom 23.11.2017 bekannt ist. Der Beschwerdeführerin wurden diese maßgeblichen Sachverhaltselemente bereits mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Sie bestritt diese jedoch weder in ihrer Stellungnahme vom XXXX , noch in der vorliegenden Beschwerde. 1.
  27. Die Feststellungen, dass die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich ist und welche Dokumente dafür erforderlich sind, ergeben sich aus den unbestritten geblieben Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Diese basieren auf einem von der Konsularabteilung der syrischen Botschaft Wien an die Staatendokumentation übermittelten Dokument, das dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „SYRIEN Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft Wien“ vom 23.11.2017 bekannt ist. Der Beschwerdeführerin wurden diese maßgeblichen Sachverhaltselemente bereits mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Sie bestritt diese jedoch weder in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 , noch in der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat zudem weder behauptet, noch Nachweise erbracht, dass sie die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihr die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre. Dass die Beschwerdeführerin einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Reisepass besitzt, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA vom XXXX und war bereits im Verfahren betreffend den internationalen Schutz aktenkundig. Zudem legte die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine Kopie ihres syrischen Reisepasses bei. Darauf basieren auch die Feststellungen zum Ausstellungs- und Ablaufdatum ihres Reispasses. Dass die Beschwerdeführerin einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Reisepass besitzt, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA vom römisch 40 und war bereits im Verfahren betreffend den internationalen Schutz aktenkundig. Zudem legte die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine Kopie ihres syrischen Reisepasses bei. Darauf basieren auch die Feststellungen zum Ausstellungs- und Ablaufdatum ihres Reispasses. Dass weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre in Syrien aufhältigen Familienangehörigen gegenwärtig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen sind, ergibt sich bereits aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals im Zuge von „Straßenkontrollen“ kurz angehalten, kontrolliert und befragt wurde. Darüber hinaus hatten die Beschwerdeführerin und ihre Familie keine Probleme mit den syrischen Behörden/der Armee/regierungsnahen Milizen. Die Beschwerdeführerin engagierte sich niemals politisch oder religiös. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als quasi missliebige Person in das Blickfeld der Regierung oder regierungsnaher Truppen geriet. In der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses wird diesbezüglich ausgeführt, dass kein Zusammenhang zwischen den Anhaltungen im Zuge von „Straßenkontrollen“ und der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse rund um das Begräbnis XXXX bzw. den persönlichen Problemen mit Nachbarn besteht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX – also einige Jahre nach dem Begräbnis XXXX – ein Reisepass von syrischen Behörden ausgestellt wurde. Dass weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre in Syrien aufhältigen Familienangehörigen gegenwärtig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen sind, ergibt sich bereits aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals im Zuge von „Straßenkontrollen“ kurz angehalten, kontrolliert und befragt wurde. Darüber hinaus hatten die Beschwerdeführerin und ihre Familie keine Probleme mit den syrischen Behörden/der Armee/regierungsnahen Milizen. Die Beschwerdeführerin engagierte sich niemals politisch oder religiös. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als quasi missliebige Person in das Blickfeld der Regierung oder regierungsnaher Truppen geriet. In der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses wird diesbezüglich ausgeführt, dass kein Zusammenhang zwischen den Anhaltungen im Zuge von „Straßenkontrollen“ und der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse rund um das Begräbnis römisch 40 bzw. den persönlichen Problemen mit Nachbarn besteht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 – also einige Jahre nach dem Begräbnis römisch 40 – ein Reisepass von syrischen Behörden ausgestellt wurde. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen, dass weitere Ermittlungen erfordert hätte, erstattete die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht. In ihrer Stellungnahme vom XXXX (übermittelt durch XXXX ) behauptete sie bloß, dass sie durch das Aufsuchen der syrischen Botschaft die Behörden auf ihren unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre in Syrien verbliebenen Verwandten deshalb Probleme bekommen könnten. Eine weitere Konkretisierung dieses Vorbringens oder Belegung durch sonstige Beweismittel erfolgte auch nicht in der gegenständlichen Beschwerde, die von der XXXX beim BFA eingebracht wurde. Auch Ermittlungen zur Frage, ob Daten der Botschaft auf irgendeinem Weg nach Syrien gelangen, waren auf Basis des Vorbringens nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerin in keiner Weise konkretisieren konnte, weshalb ihrer Familie aufgrund ihres Auslandsaufenthalts Konsequenzen drohen könnten. Insgesamt blieb ihr diesbezügliches Vorbringen sehr vage. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen, dass weitere Ermittlungen erfordert hätte, erstattete die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 (übermittelt durch römisch 40 ) behauptete sie bloß, dass sie durch das Aufsuchen der syrischen Botschaft die Behörden auf ihren unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre in Syrien verbliebenen Verwandten deshalb Probleme bekommen könnten. Eine weitere Konkretisierung dieses Vorbringens oder Belegung durch sonstige Beweismittel erfolgte auch nicht in der gegenständlichen Beschwerde, die von der römisch 40 beim BFA eingebracht wurde. Auch Ermittlungen zur Frage, ob Daten der Botschaft auf irgendeinem Weg nach Syrien gelangen, waren auf Basis des Vorbringens nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerin in keiner Weise konkretisieren konnte, weshalb ihrer Familie aufgrund ihres Auslandsaufenthalts Konsequenzen drohen könnten. Insgesamt blieb ihr diesbezügliches Vorbringen sehr vage. Angesichts des Umstandes, dass weder im vorangegangenen Verfahren (zum internationalen Schutz) noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familienmitglieder in Syrien aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien oder aufgrund der Asylantragstellung in Österreich hervorgekommen sind bzw. ihr aus irgendeinem anderen Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familienangehörigen in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt wären.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  29. maßgebliche Rechtsgrundlagen Fremdenpässe sind gemäß § 88 Abs. 2a FremdenpolizeiG 2005 (FPG) Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Fremdenpässe sind gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FremdenpolizeiG 2005 (FPG) Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.
  30. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde Die Beschwerdeführerin, der in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Es war daher zu prüfen, ob sie in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die belangte Behörde bejahte dies und wies den Antrag der Beschwerdeführerin daher ab. Die Beschwerdeführerin, der in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Es war daher zu prüfen, ob sie in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die belangte Behörde bejahte dies und wies den Antrag der Beschwerdeführerin daher ab. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie durch das Aufsuchen der syrischen Botschaft die Behörden auf ihren unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre in Syrien verbliebenen Verwandten deshalb Probleme bekommen könnten. Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K9). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K9). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7 unter Verweis auf W159 2100079-1).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG E7 unter Verweis auf W159 2100079-1). Bei der Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Bei der Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht darlegen, dass es ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu beschaffen. Obwohl die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Identitätsdokumente für die Ausstellung eines (neuen) syrischen Reisepasses verfügt, unternahm sie bislang nicht den Versuch, bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Außerdem erstattete sie betreffend die Gefährdung ihrer in Syrien verbliebenen Familienmitglieder bloß unsubstantiiertes und vages Vorbringen, dem nicht entnommen werden konnte aus welchen konkreten Gründen, sie im Falle ihrer Vorsprache bei der syrischen Botschaft eine Verfolgung ihrer Familie befürchtet. Bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung in Syrien glaubhaft darzulegen, insbesondere nicht die Unterstellung einer oppositionellen-politischen Gesinnung. Auch im gegenständlichen Verfahren kamen keine Anhaltspunkte hervor, dass ihr selbst oder ihren Familienmitgliedern Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung oder wegen ihres Auslandsaufenthalts drohen würden. Außerdem erstattete sie betreffend die Gefährdung ihrer in Syrien verbliebenen Familienmitglieder bloß unsubstantiiertes und vages Vorbringen, dem nicht entnommen werden konnte aus welchen konkreten Gründen, sie im Falle ihrer Vorsprache bei der syrischen Botschaft eine Verfolgung ihrer Familie befürchtet. Bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung in Syrien glaubhaft darzulegen, insbesondere nicht die Unterstellung einer oppositionellen-politischen Gesinnung. Auch im gegenständlichen Verfahren kamen keine Anhaltspunkte hervor, dass ihr selbst oder ihren Familienmitgliedern Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung oder wegen ihres Auslandsaufenthalts drohen würden. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidungen vermögen keine andere (rechtliche) Beurteilung zu stützen. So ist die Entscheidung des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, die die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX vorbrachte, nicht einschlägig, da diese einen Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat und die zitierten Textstellen die Übermittlung von persönlichen Daten an den Herkunftsstaat durch die Asylbehörden bei Ermittlungen betreffen. So ist die Entscheidung des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, die die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom römisch 40 vorbrachte, nicht einschlägig, da diese einen Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat und die zitierten Textstellen die Übermittlung von persönlichen Daten an den Herkunftsstaat durch die Asylbehörden bei Ermittlungen betreffen. Der in der Beschwerde zitierte Entscheidung des VfGH vom 11.06.2019, E67/2019, lag zugrunde, dass in dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG überhaupt keine Feststellungen zur Frage, ob es für die Beschwerdeführer bzw. ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft von ihrem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlangen würde, getroffen wurden. Ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall kann nicht erkannt werden. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig festgestellt, dass sie keine Verfolgung in Syrien glaubhaft machen konnte. Im nunmehrigen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses legte sie, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht dar, aus welchen Gründen sie konkret eine Gefährdung ihrer in Syrien aufhältigen Familienmitglieder befürchte. Darauf basieren die nunmehr getroffenen Feststellungen. Sie verfügt zudem, wie festgestellt, sowohl über einen abgelaufenen syrischen Reisepass, als auch einen syrischen Personalausweis. Der Beschwerdeführerin ist es daher zumutbar und möglich, sich mit ihren syrischen Dokumenten auch einen gültigen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Damit ist ein zwingendes Tatbestandsmerkmal des § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist ein zwingendes Tatbestandsmerkmal des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.
  31. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen Antrag gestellt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen Antrag gestellt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, allerdings ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin wurde bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ausreichend Parteiengehör gewährt und auch in der Beschwerde trat sie den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht substantiiert entgegen. Die bloß allgemeine Behauptung, dass im Fall einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft Informationen durch Botschaftsmitglieder an andere Personen in Syrien weitergegeben werden könnten, ohne jedoch darzulegen, weshalb ihren Familienmitgliedern in einem solchen Fall Verfolgung drohen würde, stellt kein konkretes Vorbringen dar, dass weitere Ermittlungen erfordert. Die mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin (nicht) in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin (nicht) in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2251670.2.00

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