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{'item': 'W169 1416048-4'}

Obsah (21)§ 12aArt 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 29§ 68§ 22§ 58§ 17Art 130§ 28§ 61§ 66§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW169 1416048-4 Spruch, W169 1416048-4/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ba

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 09.417-BAT,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 09.417-BAT,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. C14 416.048-1/2010/5E,

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert habe, weshalb es nicht glaubhaft sei. Da er als junger, erwerbsfähiger, gesunder Mann in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Durch eine Rückführung würde er auch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.2. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. C14 416.048-1/2010/5E,

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert habe, weshalb es nicht glaubhaft sei. Da er als junger, erwerbsfähiger, gesunder Mann in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Durch eine Rückführung würde er auch nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.

  1. Am 09.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am 11.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Im Wesentlichen gab er an, nach der Entscheidung (des Asylgerichtshofes) Österreich am 07.06.2014 verlassen zu haben, weil sein Bruder schwer verletzt gewesen sei. Er sei schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisepass von Rom nach Indien geflogen, habe ca. einen Monat zu Hause, danach bei Verwandten gelebt und habe Indien am 02.12.2014 wieder verlassen. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und die diesbezügliche Lage habe sich verschlechtert. Er sei von seinen ehemaligen Verfolgern wieder verfolgt und bedroht worden. Er sei auch zwei Mal attackiert worden, habe aber flüchten können. Er sei zur Polizei gegangen, die zu ihm gesagt habe, dass eine Anzeige gegen ihn laufe, weshalb sie ihm nicht helfen könnten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er umgebracht oder eingesperrt zu werden.
  2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund im Wesentlichen dahingehend, dass er am 31.06.2014 angegriffen worden sei, als er auf dem Weg von einem Landwirt mit dem Traktor auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Dann sei er ca. am 10.07.2014 noch einmal angegriffen worden, als er im Bazar gewesen sei. Zum Glück habe er ein Motorrad gehabt und habe flüchten können.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 800941708 - 140266936, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 800941708 - 140266936, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht erlebt habe. Selbst bei Wahrunterstellung der von ihm angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Privatpersonen seien diese nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen, zumal sie in keiner Weise den in der GFK taxativ angeführten Gründen entsprechen würden. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um seinen angeblichen Problemen zu entgehen. Zu Spruchpunkt II hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einen jungen, gesunden Mann zugemutet werden könne, sich eine Existenz im Heimatland aufzubauen. Zu Spruchpunkt III wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestehe und dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht erlebt habe. Selbst bei Wahrunterstellung der von ihm angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Privatpersonen seien diese nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen, zumal sie in keiner Weise den in der GFK taxativ angeführten Gründen entsprechen würden. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um seinen angeblichen Problemen zu entgehen. Zu Spruchpunkt römisch zwei hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einen jungen, gesunden Mann zugemutet werden könne, sich eine Existenz im Heimatland aufzubauen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestehe und dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass die Länderinformationen nur unzureichende Informationen über den Zustand der indischen Sicherheitsbehörden enthalten würden und auf deren Basis nicht beurteilt werden könne, ob dem Beschwerdeführer effektiver Schutz durch die Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehe.
  2. Am 17.04.2018 und am 05.06.2018 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und Indien befragt wurde.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2018, Zl. W222 1416048-2/15E, wurde die – gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 erhobene – Beschwerde des Beschwerdeführers (vollinhaltlich) abgewiesen.
  4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 19.11.2018 mit, dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat ergangen sei und aufgrund dieser Entscheidung eine zwingende Ausreiseverpflichtung aus Österreich für den Beschwerdeführer bestehe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies zur Kenntnis nehme.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 22.12.2021 wegen der Vergehen der Körperverletzung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung sowie des Besitzes falscher oder verfälschter öffentlich besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
  6. Am 29.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.)

  1. Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und brachte zusammenfassend vor, dass er seit dem Jahr 2010 – mit einer Unterbrechung im Jahr 2014 – durchgehend in Österreich aufhältig sei. Vor der gegenständlichen Verurteilung habe sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen lassen und sei um ein geordnetes Leben in Österreich bemüht gewesen. Bei einem Strafrahmen von drei Jahren habe das Gericht mit dieser Bestrafung – zudem zur Gänze bedingt nachgesehen – zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich straffällig werden würde. Der Beschwerdeführer bedauere die von ihm begangene Straftat und habe sich seither wohl verhalten. Der Beschwerdeführer halte sich seit 12 Jahren in Österreich auf und es bestehe eine ausgeprägte soziale Integration. Das Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erweise sich als unrechtmäßig und zudem als unverhältnismäßig.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, Zl. W123 1416048-3/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 21.04.2023 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft seinen dritten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an, dass er „Pro Khalistani“ und in Österreich sehr aktiv sei. Bei diesen Versammlungen halte er Reden wegen der indischen Regierung, die bereits viele unschuldige Sikhs festgenommen und ermordet hätte. Vor kurzem sei eine wichtige Person namens XXXX von der Khalistani Bewegung von der Polizei in Indien festgenommen worden. „Sie“ würden hier von der indischen Botschaft obsolviert werden; sie hätten auch hier in Wien Demos gegen die Regierung abgehalten. Über seine Aktivitäten seien „sie“ sehr wohl in Kenntnis. Die indische Polizei sei bereits bei ihm zu Hause gewesen und habe seine Familie gewarnt. Er könne zahlreiche Beweise vorlegen, dass er Aktivist sei und dass er für Khalistan hier in Österreich kämpfe. Es hätte auch Wahlen im April 2022 gegeben, bei welchen alle wichtigen Personen von der Khalistan-Bewegung aus ganz Europa gewesen seien. Bei der Wahl in Wien hätten „wir“ von der Polizei Schutz bekommen. Deshalb ersuche er in Österreich wieder um Asyl. Im Falle einer Rückkehr werde er in Indien von der Polizei festgenommen und „irgendwohin“ gebracht.
  4. Am 21.04.2023 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft seinen dritten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an, dass er „Pro Khalistani“ und in Österreich sehr aktiv sei. Bei diesen Versammlungen halte er Reden wegen der indischen Regierung, die bereits viele unschuldige Sikhs festgenommen und ermordet hätte. Vor kurzem sei eine wichtige Person namens römisch 40 von der Khalistani Bewegung von der Polizei in Indien festgenommen worden. „Sie“ würden hier von der indischen Botschaft obsolviert werden; sie hätten auch hier in Wien Demos gegen die Regierung abgehalten. Über seine Aktivitäten seien „sie“ sehr wohl in Kenntnis. Die indische Polizei sei bereits bei ihm zu Hause gewesen und habe seine Familie gewarnt. Er könne zahlreiche Beweise vorlegen, dass er Aktivist sei und dass er für Khalistan hier in Österreich kämpfe. Es hätte auch Wahlen im April 2022 gegeben, bei welchen alle wichtigen Personen von der Khalistan-Bewegung aus ganz Europa gewesen seien. Bei der Wahl in Wien hätten „wir“ von der Polizei Schutz bekommen. Deshalb ersuche er in Österreich wieder um Asyl. Im Falle einer Rückkehr werde er in Indien von der Polizei festgenommen und „irgendwohin“ gebracht.
  5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2023 (gemeint wohl 23.05.2023, siehe E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an den Vertreter des Beschwerdeführers, AS 41), gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung nur die Hauptprobleme geschildert habe. Heute wolle er alles ausführlich erzählen. Er könne alle seine Probleme beweisen, die Beweismittel würden auf seinem Handy gespeichert sein und dieses liege in der Depositenstelle des PAZ HG. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die diesbezüglichen Beweismittel in schriftlicher Form unter Angabe der Verfahrenszahl innerhalb von zehn Tagen nachzureichen. Nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. In Indien würden seine Mutter und sein Bruder mit dessen Familie leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter. Ein Cousin von ihm lebe hier in Österreich. Wenn er Geld brauche, leihe ihm dieser etwas. Seit 2010 sei er durchgehend in Österreich gemeldet. Er sei in Österreich Mitglied in einem Sikh-Tempel. Im Jahr 2017 und 2018 sei er Mitglied des Komitees gewesen. Auf Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 und 6 Asyl

G erhalten habe, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68

AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr Gelegenheit habe, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits neue Probleme geschildert habe. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten , ob es Änderungen bzw. Neuigkeiten zu seinem Fluchtgrund gebe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Auf Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten habe, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr Gelegenheit habe, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits neue Probleme geschildert habe. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten , ob es Änderungen bzw. Neuigkeiten zu seinem Fluchtgrund gebe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich wurde am 31.12.2021 entlassen, ich war zuvor in der Justizanstalt Josefstadt und danach kam ich in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Vor meiner Festnahme kam es zu einer Demo in Delhi. Ich habe XXXX gefolgt, ich habe alle seine Nachrichten gesehen. Als ich festgenommen worden bin, war XXXX im Gefängnis in Indien und nach meiner Entlassung, habe ich erfahren, dass ich auch entlassen worden bin. Im Februar 2022 wurde XXXX von der indischen Regierung ermordet. XXXX war ein sehr gebildeter Mann, ich war ein großer Anhänger von ihm, ich war sehr betroffen von seinem Tod. Wir haben die letzten Rituale für ihm in

  1. Bezirk im Tempel gehalten und seine Bilder in beiden Tempeln aufgehängt. Wir haben auch Parolen laut gesagt: „Khalistan Zindabad“. Als wir diese Messe gehalten haben, habe ich selbst auch eine Rede gehalten, wo ich gesagt habe, dass unsere Regierung diskriminiert die Sikhs. Es gibt ein Video von diesen Sachen, wo ich die Rede gehalten habe und die Bilder aufgehängt habe, es gab folglich eine Beschwerde gegen mich bei der indischen Botschaft in Österreich. Im Juni 2022 haben Wahlen hier in Österreich für Khalistan abgehalten. Diese Wahlen waren auf der ganzen Welt stattgefunden, in welcher die Sikhs befragt wurden ob Kahlistan gewollt wird oder nicht. Befragt erkläre ich, dass Khalistan unser Land der Sikhs sein soll. Es wurde 1947 Pakistan abgepalten für die Moslems, die Hindus haben Indien bekommen und wir möchten Khalistan für die Sikhs. Die Wahlen wurden von der UNO genehmigt. Bei dieser Wahl waren auch 10 bis 8 Personen beteiligt und wir hatten sogar Polizeischutz vor dem Tempel. Es gibt Videos von mir auf Tiktok wo ich vorspreche, und die Leute auffordere bei den Wahlen teilzunehmen. Es gibt eine wichtige Person namens XXXX , der kam aus England, auch zu dieser Wahl, er ist ein anerkannter Flüchtling in England. Es gab Bilder von mir und ich wurde auch sehr gelobt von diesen Personen. Es ist gut dokumentiert, dass ich mich politisch gegen die Regierung gestellt habe. In Indien wird man nur für die laute Parole „Khalistan“ für 5 bis 10 Jahre ins Gefängnis gesteckt. Ich habe ja, nicht nur die Rede gehalten und auch noch mitgewirkt, dass die Wahlen hier stattfinden. Die Polizei war schon bei mir in Indien zu Hause. Sie haben meiner Familie gesagt, dass ich aufhören soll, sonst bekomme ich Probleme mit der Regierung in Indien, sollte ich eines Tages zurückkehren und es gab auch Proteste an denen ich gegen die indische Regierung teilgenommen habe. Sie können in den indischen Tempel gehen dort wird man Aussagen bestätigen können. XXXX hat den Platz von XXXX eingenommen, er hatte in Dubai gelebt und ist zurück nach Indien gereist und hat auch für die Sikhs gesprochen. Ich habe alle seine Videos und Bilder auf Facebook mit anderen geteilt. Alle Sikhs haben ihm zugehört. Was Hitler hier gemacht hat, hat die indische Regierung in Indien gemacht, XXXX wurde laut §NSA verurteilt. Befragt erkläre ich, dass der §NSA bedeutet, dass die indische Regierung durch einen Verräter gefährdet ist. Überall vor der indischen Botschaft haben die Sikhs demonstriert, auch in Österreich haben wir Werbung gemacht. Das war in den Google Nachrichten zu sehen. Ich habe eine Flagge von Khalistan in der Hand, die Polizei war anwesend, und ich habe die Parole gesagt und lässt XXXX frei. Ich habe erfahren, dass die indische Regierung in Österreich gefragt hat, wer an dieser Demonstration teilgenommen hat. Dies wurde von der Botschaft gemacht. Ich bin gefährdet von der indischen Regierung, im Falle der Rückkehr muss ich mein ganzes Leben im Gefängnis verbringen. Ich gehöre zur Sikh Religion, die Regierung sind die Hindus, sie wollen uns vernichten. Es gibt auch andere Probleme, die ich nicht erwähnen wollte, als ich hier einen Streit hatte in Österreich, wurde in Indien auf meinen Bruder geschossen, die Kugel traf aber unseren Nachbar im Bauchbereich. Auch von diesen Privatpersonen bin ich gefährdet, aber nicht so sehr, wie von der Regierung.“„Ich wurde am 31.12.2021 entlassen, ich war zuvor in der Justizanstalt Josefstadt und danach kam ich in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Vor meiner Festnahme kam es zu einer Demo in Delhi. Ich habe römisch 40 gefolgt, ich habe alle seine Nachrichten gesehen. Als ich festgenommen worden bin, war römisch 40 im Gefängnis in Indien und nach meiner Entlassung, habe ich erfahren, dass ich auch entlassen worden bin. Im Februar 2022 wurde römisch 40 von der indischen Regierung ermordet. römisch 40 war ein sehr gebildeter Mann, ich war ein großer Anhänger von ihm, ich war sehr betroffen von seinem Tod. Wir haben die letzten Rituale für ihm in
  2. Bezirk im Tempel gehalten und seine Bilder in beiden Tempeln aufgehängt. Wir haben auch Parolen laut gesagt: „Khalistan Zindabad“. Als wir diese Messe gehalten haben, habe ich selbst auch eine Rede gehalten, wo ich gesagt habe, dass unsere Regierung diskriminiert die Sikhs. Es gibt ein Video von diesen Sachen, wo ich die Rede gehalten habe und die Bilder aufgehängt habe, es gab folglich eine Beschwerde gegen mich bei der indischen Botschaft in Österreich. Im Juni 2022 haben Wahlen hier in Österreich für Khalistan abgehalten. Diese Wahlen waren auf der ganzen Welt stattgefunden, in welcher die Sikhs befragt wurden ob Kahlistan gewollt wird oder nicht. Befragt erkläre ich, dass Khalistan unser Land der Sikhs sein soll. Es wurde 1947 Pakistan abgepalten für die Moslems, die Hindus haben Indien bekommen und wir möchten Khalistan für die Sikhs. Die Wahlen wurden von der UNO genehmigt. Bei dieser Wahl waren auch 10 bis 8 Personen beteiligt und wir hatten sogar Polizeischutz vor dem Tempel. Es gibt Videos von mir auf Tiktok wo ich vorspreche, und die Leute auffordere bei den Wahlen teilzunehmen. Es gibt eine wichtige Person namens römisch 40 , der kam aus England, auch zu dieser Wahl, er ist ein anerkannter Flüchtling in England. Es gab Bilder von mir und ich wurde auch sehr gelobt von diesen Personen. Es ist gut dokumentiert, dass ich mich politisch gegen die Regierung gestellt habe. In Indien wird man nur für die laute Parole „Khalistan“ für 5 bis 10 Jahre ins Gefängnis gesteckt. Ich habe ja, nicht nur die Rede gehalten und auch noch mitgewirkt, dass die Wahlen hier stattfinden. Die Polizei war schon bei mir in Indien zu Hause. Sie haben meiner Familie gesagt, dass ich aufhören soll, sonst bekomme ich Probleme mit der Regierung in Indien, sollte ich eines Tages zurückkehren und es gab auch Proteste an denen ich gegen die indische Regierung teilgenommen habe. Sie können in den indischen Tempel gehen dort wird man Aussagen bestätigen können. römisch 40 hat den Platz von römisch 40 eingenommen, er hatte in Dubai gelebt und ist zurück nach Indien gereist und hat auch für die Sikhs gesprochen. Ich habe alle seine Videos und Bilder auf Facebook mit anderen geteilt. Alle Sikhs haben ihm zugehört. Was Hitler hier gemacht hat, hat die indische Regierung in Indien gemacht, römisch 40 wurde laut §NSA verurteilt. Befragt erkläre ich, dass der §NSA bedeutet, dass die indische Regierung durch einen Verräter gefährdet ist. Überall vor der indischen Botschaft haben die Sikhs demonstriert, auch in Österreich haben wir Werbung gemacht. Das war in den Google Nachrichten zu sehen. Ich habe eine Flagge von Khalistan in der Hand, die Polizei war anwesend, und ich habe die Parole gesagt und lässt römisch 40 frei. Ich habe erfahren, dass die indische Regierung in Österreich gefragt hat, wer an dieser Demonstration teilgenommen hat. Dies wurde von der Botschaft gemacht. Ich bin gefährdet von der indischen Regierung, im Falle der Rückkehr muss ich mein ganzes Leben im Gefängnis verbringen. Ich gehöre zur Sikh Religion, die Regierung sind die Hindus, sie wollen uns vernichten. Es gibt auch andere Probleme, die ich nicht erwähnen wollte, als ich hier einen Streit hatte in Österreich, wurde in Indien auf meinen Bruder geschossen, die Kugel traf aber unseren Nachbar im Bauchbereich. Auch von diesen Privatpersonen bin ich gefährdet, aber nicht so sehr, wie von der Regierung.“ Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er in seinen vorherigen Asylverfahren immer von den Problemen mit seinem Vater erzählt habe, die dieser als Sikh gehabt habe bzw. welche Auswirkungen diese auf das Leben des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders gehabt hätten. Jetzt sei er selbst politisch/religiös aktiv. Seit eineinhalb Jahren halte er Reden für seine Religion in Österreich. Wenn er zurückgehe, werde er festgenommen. „Ich verlange mein eigenes Land, wie sollte meine Regierung das tolerieren?“ Das habe er nicht zu Hause gesagt, sondern hier vor der Botschaft. Die Demonstration, bei welcher er in Österreich teilgenommen habe, sei am 20.03 oder 21.
  3. dieses Jahres gewesen, und zwar im ersten Bezirk vor der indischen Botschaft. Leute von der Botschaft seien heruntergekommen und hätten ihre Flugblätter mitgenommen. Erneut wies der einvernehmende Beamte den Beschwerdeführer auf die Frist zur Vorlage der Beweismittel in schriftlicher Form innerhalb von zehn Tagen hin. Der Beschwerdeführer werde in Indien aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Forderung eines eigenen Sikh-Staates von den indischen Behörden bedroht. Wegen dieser neuen Gründe habe er somit diesen gegenständlichen neuerlichen Asylantrag gestellt. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das von ihm dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen, entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es sei Absicht der Behörde, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und ihn nach Indien zu überstellen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er Beweise vorlegen werde, damit das Bundesamt diese prüfen könne. Bei einer Rückkehr nach Indien befürchte er das Schlimmste. Er werde festgenommen oder vielleicht sogar getötet werden. 20.000 Sikhs seien einfach so ermordet worden. Ihre Leichen seien überall gefunden worden.
  4. Mit gegenständlichem

§ 12aAbs.2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs.2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 06.04.2023 (gemeint wohl 23.05.2023) hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 auf. 17. Mit gegenständlichem

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 06.04.2023 (gemeint wohl 23.05.2023) hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeführt habe, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bzw. den früheren Verfahren aufrecht bleiben würden, „genauer gesagt ihre Grundsituation hätte sich nicht geändert. Nunmehr gaben Sie an, aus denselben Gründen Ihr Heimatland verlassen zu haben.“ Sein nunmehriges „zusätzliches“ Vorbringen sei nicht geeignet, einen „neuen, entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt“ zu begründen, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sei. Im gegenständlichen Verfahren würde der Beschwerdeführer seine neuen Fluchtgründe in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren aufbauen, über das bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei, weshalb dieses nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Mit dem nunmehrigen Asylantrag bezwecke der Beschwerdeführer offenbar „die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache“. Zusätzlich wurde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine Beweismittel vorgelegt habe, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde somit voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. 18. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 26.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber die belangte Behörde

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. 18. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 26.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber die belangte Behörde

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs-und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
  2. Rechtlich ergibt sich Folgendes: 2.
  3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 id

F BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist 2.2. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet: 2.2. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: „

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn „
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht, 1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 leg cit mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, leg cit mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete § 22BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete Paragraph 22,, BFA-VG lautet: „

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ 2.

  1. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: 2.3.
  3. Aufrechte Rückkehrentscheidung: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022 rechtskräftig abgewiesen. 2.3.
  4. Res iudicata: Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
  5. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Erstbefragung am 21.04.2023 bzw. bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2023 erstmals vor, dass er sich in Österreich für die Khalistan-Bewegung einsetze, vor der indischen Botschaft in Österreich demonstriert habe, wobei dies der indischen Botschaft bereits zu Kenntnis gelangt sei, bzw. es Videos von ihm geben würde, wo er eine Rede gehalten habe und es folglich auch zu einer Beschwerde gegen ihn bei der indischen Botschaft in Österreich gekommen sei. Es sei gut dokumentiert, dass er sich in Österreich politisch gegen die indische Regierung gestellt habe, weil er diesbezügliche Beweismittel auf seinem Handy gespeichert habe. Die indische Polizei sei deshalb bereits bei ihm zu Hause gewesen und habe seiner Familie gesagt, dass er aufhören solle, ansonsten er Probleme mit der Regierung in Indien bekommen würde, wenn er wieder zurückkehren sollte. Im vorliegenden Bescheid argumentierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber betreffend die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache, dass dieses neue Vorbringen im Vergleich zu seinen vorherigen Anträgen – in denen er weder explizit noch implizit behauptete, je ein aktives Mitglied der Khalistan Bewegungen in Österreich gewesen zu sein bzw. sich in Österreich diesbezüglich politisch exponiert zu haben – kein neuer, entscheidungsrelevanter, asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt sei, weshalb mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen werde, zumal seine neuen Fluchtgründe in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren aufbauen würden, über das aber bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei, weshalb dieses nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache kann in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf jene des Erstverfahrens aufbauen. Diese Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid sind eindeutig aktenwidrig, da der Beschwerdeführer bereits sowohl bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren mehrmals und ausdrücklich sowie auch ausführlich darauf hingewiesen hat, dass er sich eben gerade nicht auf seine alten Fluchtgründe beziehe, sondern er neue Gründe habe, da er sich aktiv in Österreich für die Khalistan Bewegung einsetze und dies bereits der indischen Botschaft zur Kenntnis gelangt sei. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch ausdrücklich an, dass er diesbezügliche Beweismittel auf seinem Handy gespeichert habe, welches aber in der Depositenstelle des PAZ HG liege, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auch eine Frist von zehn Tagen eingeräumt hat, um diese Beweismittel in schriftlicher Form vorzulegen. Trotz Gewährung dieser Frist zur Vorlage der diesbezüglichen Beweismittel, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid noch am selben Tag erlassen. Wenn nun das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid behauptet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch keine Beweismittel vorgelegt habe, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten, so ist dies vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass die indische Polizei wegen seines politischen Engagement in Österreich bereits bei der Familie des Beschwerdeführers in Indien gewesen sei und gedroht habe, dass der Beschwerdefürer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Probleme mit der indischen Regierung bekommen werde. Somit kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornhinein angenommen werden, die künftige Zurückweisung des Antrages vom 21.04.2023 liege auf der Hand. Sonstige stichhaltige Gründe, welche eine für das gegenständliche Verfahren hinreichende Annahme rechtfertigten würden, dass der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

§ 22Abs.

1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.1416048.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.