G 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 09.417-BAT,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 09.417-BAT,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. C14 416.048-1/2010/5E,
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert habe, weshalb es nicht glaubhaft sei. Da er als junger, erwerbsfähiger, gesunder Mann in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Durch eine Rückführung würde er auch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.2. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. C14 416.048-1/2010/5E,
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert habe, weshalb es nicht glaubhaft sei. Da er als junger, erwerbsfähiger, gesunder Mann in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Durch eine Rückführung würde er auch nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 800941708 - 140266936, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht erlebt habe. Selbst bei Wahrunterstellung der von ihm angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Privatpersonen seien diese nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen, zumal sie in keiner Weise den in der GFK taxativ angeführten Gründen entsprechen würden. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um seinen angeblichen Problemen zu entgehen. Zu Spruchpunkt II hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einen jungen, gesunden Mann zugemutet werden könne, sich eine Existenz im Heimatland aufzubauen. Zu Spruchpunkt III wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestehe und dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht erlebt habe. Selbst bei Wahrunterstellung der von ihm angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Privatpersonen seien diese nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen, zumal sie in keiner Weise den in der GFK taxativ angeführten Gründen entsprechen würden. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um seinen angeblichen Problemen zu entgehen. Zu Spruchpunkt römisch zwei hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einen jungen, gesunden Mann zugemutet werden könne, sich eine Existenz im Heimatland aufzubauen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestehe und dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.)
G erhalten habe, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr Gelegenheit habe, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits neue Probleme geschildert habe. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten , ob es Änderungen bzw. Neuigkeiten zu seinem Fluchtgrund gebe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Auf Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten habe, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr Gelegenheit habe, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits neue Probleme geschildert habe. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten , ob es Änderungen bzw. Neuigkeiten zu seinem Fluchtgrund gebe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich wurde am 31.12.2021 entlassen, ich war zuvor in der Justizanstalt Josefstadt und danach kam ich in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Vor meiner Festnahme kam es zu einer Demo in Delhi. Ich habe XXXX gefolgt, ich habe alle seine Nachrichten gesehen. Als ich festgenommen worden bin, war XXXX im Gefängnis in Indien und nach meiner Entlassung, habe ich erfahren, dass ich auch entlassen worden bin. Im Februar 2022 wurde XXXX von der indischen Regierung ermordet. XXXX war ein sehr gebildeter Mann, ich war ein großer Anhänger von ihm, ich war sehr betroffen von seinem Tod. Wir haben die letzten Rituale für ihm in
G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs.2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 06.04.2023 (gemeint wohl 23.05.2023) hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz
G 2005 auf. 17. Mit gegenständlichem
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 06.04.2023 (gemeint wohl 23.05.2023) hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeführt habe, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bzw. den früheren Verfahren aufrecht bleiben würden, „genauer gesagt ihre Grundsituation hätte sich nicht geändert. Nunmehr gaben Sie an, aus denselben Gründen Ihr Heimatland verlassen zu haben.“ Sein nunmehriges „zusätzliches“ Vorbringen sei nicht geeignet, einen „neuen, entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt“ zu begründen, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sei. Im gegenständlichen Verfahren würde der Beschwerdeführer seine neuen Fluchtgründe in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren aufbauen, über das bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei, weshalb dieses nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Mit dem nunmehrigen Asylantrag bezwecke der Beschwerdeführer offenbar „die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache“. Zusätzlich wurde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine Beweismittel vorgelegt habe, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde somit voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. 18. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 26.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber die belangte Behörde
2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. 18. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 26.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber die belangte Behörde
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist 2.2. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet: 2.2. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 leg cit mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, leg cit mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete § 22BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete Paragraph 22,, BFA-VG lautet: „
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ 2.
G
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Erstbefragung am 21.04.2023 bzw. bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2023 erstmals vor, dass er sich in Österreich für die Khalistan-Bewegung einsetze, vor der indischen Botschaft in Österreich demonstriert habe, wobei dies der indischen Botschaft bereits zu Kenntnis gelangt sei, bzw. es Videos von ihm geben würde, wo er eine Rede gehalten habe und es folglich auch zu einer Beschwerde gegen ihn bei der indischen Botschaft in Österreich gekommen sei. Es sei gut dokumentiert, dass er sich in Österreich politisch gegen die indische Regierung gestellt habe, weil er diesbezügliche Beweismittel auf seinem Handy gespeichert habe. Die indische Polizei sei deshalb bereits bei ihm zu Hause gewesen und habe seiner Familie gesagt, dass er aufhören solle, ansonsten er Probleme mit der Regierung in Indien bekommen würde, wenn er wieder zurückkehren sollte. Im vorliegenden Bescheid argumentierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber betreffend die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache, dass dieses neue Vorbringen im Vergleich zu seinen vorherigen Anträgen – in denen er weder explizit noch implizit behauptete, je ein aktives Mitglied der Khalistan Bewegungen in Österreich gewesen zu sein bzw. sich in Österreich diesbezüglich politisch exponiert zu haben – kein neuer, entscheidungsrelevanter, asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt sei, weshalb mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen werde, zumal seine neuen Fluchtgründe in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren aufbauen würden, über das aber bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei, weshalb dieses nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache kann in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf jene des Erstverfahrens aufbauen. Diese Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid sind eindeutig aktenwidrig, da der Beschwerdeführer bereits sowohl bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren mehrmals und ausdrücklich sowie auch ausführlich darauf hingewiesen hat, dass er sich eben gerade nicht auf seine alten Fluchtgründe beziehe, sondern er neue Gründe habe, da er sich aktiv in Österreich für die Khalistan Bewegung einsetze und dies bereits der indischen Botschaft zur Kenntnis gelangt sei. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch ausdrücklich an, dass er diesbezügliche Beweismittel auf seinem Handy gespeichert habe, welches aber in der Depositenstelle des PAZ HG liege, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auch eine Frist von zehn Tagen eingeräumt hat, um diese Beweismittel in schriftlicher Form vorzulegen. Trotz Gewährung dieser Frist zur Vorlage der diesbezüglichen Beweismittel, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid noch am selben Tag erlassen. Wenn nun das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid behauptet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch keine Beweismittel vorgelegt habe, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten, so ist dies vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass die indische Polizei wegen seines politischen Engagement in Österreich bereits bei der Familie des Beschwerdeführers in Indien gewesen sei und gedroht habe, dass der Beschwerdefürer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Probleme mit der indischen Regierung bekommen werde. Somit kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornhinein angenommen werden, die künftige Zurückweisung des Antrages vom 21.04.2023 liege auf der Hand. Sonstige stichhaltige Gründe, welche eine für das gegenständliche Verfahren hinreichende Annahme rechtfertigten würden, dass der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.1416048.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.