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{'item': 'W177 2268141-1'}

Obsah (14)§ 17Art. 133§ 52§ 43§ 89c§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 89a§ 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW177 2268141-1 Spruch, W177 2268141-1/5EW177 2268141-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 375,50 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der minderjährigen XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache der minderjährigen römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Mit E-Mail vom 05.12.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten, mit E-Mail vom 19.12.2022 die dazugehörige Honorarnote übermittelt, wie folgt:
  2. Mit E-Mail vom 05.12.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten, mit , E-Mail vom 19.12.2022 die dazugehörige Honorarnote übermittelt, wie folgt: HONORARNOTE Nr. 2022_GU_18_Prudence LEISTUNG § 36 AktenstudiumParagraph 36, Aktenstudium 203,70 § 43 Mühewaltung für die GA Erstellung, Exploration, testpsychologische Untersuchung, kinder- und jugendpsychiatrische Anamnese, Erhebung des psychopathologischen Befundes, Ausarbeitung des GutachtensParagraph 43, Mühewaltung für die GA Erstellung, Exploration, testpsychologische Untersuchung, kinder- und jugendpsychiatrische Anamnese, Erhebung des psychopathologischen Befundes, Ausarbeitung des Gutachtens 4h 781,60 Beiziehung einer Hilfskraft für Vorarbeiten und Befunderstellung 125,-- Schreibgebühren 16 Seiten 48,-- Summe 1.158,30
  3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle vom 19.01.2023 wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass die Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 GebAG sowie die Gebühr für Mühewaltung

§ 43Geb

AG überhöht erscheine. Desweiteren könne die Verrechnung von Hilfskraftkosten iHv € 125,00 nicht nachvollzogen werden und die von ihr gelegte Honorarnote erfülle nicht die entsprechenden Rechnungsmerkmale; insbesondere fehle der Hinweis auf eine Umsatzsteuerbefreiung. Abschließend wurde die Antragstellerin auch auf die seit 01.07.2019 geltende Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Einbringung von Gutachten und Honorarnoten im Wege des ERV) hingewiesen. 3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle vom 19.01.2023 wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass die Gebühr für das Aktenstudium iSd Paragraph 36, GebAG sowie die Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 43, GebAG überhöht erscheine. Desweiteren könne die Verrechnung von Hilfskraftkosten iHv € 125,00 nicht nachvollzogen werden und die von ihr gelegte Honorarnote erfülle nicht die entsprechenden Rechnungsmerkmale; insbesondere fehle der Hinweis auf eine Umsatzsteuerbefreiung. Abschließend wurde die Antragstellerin auch auf die seit 01.07.2019 geltende Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Einbringung von Gutachten und Honorarnoten im Wege des ERV) hingewiesen. ,

  1. Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelte die Antragstellerin nachstehende, korrigierte Honorarnote: HONORARNOTE Nr. 2022_GU_18_Prudence_Korrektur LEISTUNG § 36 AktenstudiumParagraph 36, Aktenstudium 39,70 § 43 Mühewaltung für GA Erstellung, Exploration, testpsychologische Untersuchung, kinder- und jugendpsychiatrische Anamnese, Erhebung des psychopathologischen Befundes, Ausarbeitung des Gutachtens (4 h à € 195,40)Paragraph 43, Mühewaltung für GA Erstellung, Exploration, testpsychologische Untersuchung, kinder- und jugendpsychiatrische Anamnese, Erhebung des psychopathologischen Befundes, Ausarbeitung des Gutachtens (4 h à € 195,40) 4h 781,60 Beiziehung einer Hilfskraft für Vorarbeiten und Befunderstellung 125,-- Schreibgebühren 16 Seiten à 2,-- 32,-- Zwischensumme 978,30 USt 20 % 195,66 Summe 1.173,96 In der mitübermittelten Stellungnahme teilte die Antragstellerin mit, dass sie die Gebühr für Mühewaltung deshalb nach Stunden verzeichnet habe, weil die psychiatrische Untersuchung durch die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers und die ständige Rücksprache mit der bei der Befundaufnahme anwesenden Mutter sowie ihre ständige Anwesenheit bei der Durchführung der psychologischen Tests, die erst mit Hilfe des Dolmetschers erklärt werden mussten, besonders zeitaufwändig gewesen sei. Dadurch, dass die erste Frage verneint werden konnte, habe sich die Beantwortung der weiteren vier Fragen erübrigt. Desweiteren teilte sie mit, dass sie die Hilfskräfte für die Terminkoordination, das Verschicken der Ladungen, der Beaufsichtigung der Kinder im Wartebereich und die Mitschrift unbedingt benötigt habe und ihre Honorarnoten seit 01.01.2023 der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W177 2268141-1/3Z, wurde die Antragstellerin zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass sie als Sachverständige

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 9 BVwGG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet sei, aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen jedoch von einer (verpflichtenden) Übermittlung des Gutachtens samt dazugehöriger Honorarnote abgesehen werden könne. Desweiteren wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesamtsumme der von ihr mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelten Honorarnote iHv € 1.173,96 um den Betrag von € 15,66 höher sei als die ursprünglich mit E-Mail vom 19.12.2022 eingebrachte und die geltend gemachte Erhöhung außerhalb der vierwöchigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG liege. Im Übrigen wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung iSd Tarife des § 43 GebAG nicht nach Stunden, sondern nach den jeweils zu beantwortenden Themen- bzw. Fragenkomplexen zu verrechnen sei und in Bezug auf die Hilfskraftkosten diese nur dann zu ersetzen seien, wenn es sich bei den von diesen erbrachten Tätigkeiten nicht um administrative Arbeiten handle bzw. diese unbedingt erforderlich seien. Abschließend wurde die Antragstellerin noch ersucht, die ihr zugewiesene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nr.) bekannt zu geben, widrigenfalls ihr in weiterer Folge die von ihr verzeichnete Umsatzsteuer im Ausmaß von 20 % der Gesamtsumme nicht zuerkannt werden könne. 5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W177 2268141-1/3Z, wurde die Antragstellerin zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass sie als Sachverständige

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet sei, aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen jedoch von einer (verpflichtenden) Übermittlung des Gutachtens samt dazugehöriger Honorarnote abgesehen werden könne. Desweiteren wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesamtsumme der von ihr mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelten Honorarnote iHv € 1.173,96 um den Betrag von € 15,66 höher sei als die ursprünglich mit E-Mail vom 19.12.2022 eingebrachte und die geltend gemachte Erhöhung außerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG liege. Im Übrigen wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung iSd Tarife des Paragraph 43, GebAG nicht nach Stunden, sondern nach den jeweils zu beantwortenden Themen- bzw. Fragenkomplexen zu verrechnen sei und in Bezug auf die Hilfskraftkosten diese nur dann zu ersetzen seien, wenn es sich bei den von diesen erbrachten Tätigkeiten nicht um administrative Arbeiten handle bzw. diese unbedingt erforderlich seien. Abschließend wurde die Antragstellerin noch ersucht, die ihr zugewiesene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nr.) bekannt zu geben, widrigenfalls ihr in weiterer Folge die von ihr verzeichnete Umsatzsteuer im Ausmaß von 20 % der Gesamtsumme nicht zuerkannt werden könne.

  1. Mit Stellungnahme vom 12.04.2023, übermittelt via E-Mail vom 14.04.2023, teilte die Antragstellerin mit, dass die Gebühr für Mühewaltung deshalb nach Stunden verzeichnet worden sei, da die psychiatrische Untersuchung durch die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers und die ständige Rücksprache mit der bei der Befundaufnahme anwesenden Mutter sowie ihre ständige Anwesenheit bei der Durchführung der psychologischen Tests, die erst mit Hilfe des Dolmetschers erklärt werden mussten, besonders zeitaufwändig gewesen sei. Für die Beschwerdeführerin seien – wie von ihr verzeichnet – vier Stunden notwendig gewesen, wobei sich die Beantwortung der übrigen vier Fragen durch die Verneinung der ersten Frage erübrigt habe. Des Weiteren seien die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit e erfüllt, da es sich um schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten und Themenkomplexe mit einer eingehenden Gutachtensbegründung gehandelt habe. Zudem seien umfangreiche, nicht gesondert honorierte Tests, für deren Durchführung auch die Hinzuziehung von Hilfskräften erforderlich gewesen sei, durchgeführt worden. Bezüglich der Hinzuziehung der Hilfskräfte teilte die Antragstellerin mit, dass sie diese unter anderem für die Beobachtungen und Überwachungen der Tests benötigt habe. Abschließend teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht sowohl das Leistungsdatum als auch ihre derzeit gültige UID-Nummer mit.
  2. Mit Stellungnahme vom 12.04.2023, übermittelt via E-Mail vom 14.04.2023, teilte die Antragstellerin mit, dass die Gebühr für Mühewaltung deshalb nach Stunden verzeichnet worden sei, da die psychiatrische Untersuchung durch die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers und die ständige Rücksprache mit der bei der Befundaufnahme anwesenden Mutter sowie ihre ständige Anwesenheit bei der Durchführung der psychologischen Tests, die erst mit Hilfe des Dolmetschers erklärt werden mussten, besonders zeitaufwändig gewesen sei. Für die Beschwerdeführerin seien – wie von ihr verzeichnet – vier Stunden notwendig gewesen, wobei sich die Beantwortung der übrigen vier Fragen durch die Verneinung der ersten Frage erübrigt habe. Des Weiteren seien die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, erfüllt, da es sich um schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten und Themenkomplexe mit einer eingehenden Gutachtensbegründung gehandelt habe. Zudem seien umfangreiche, nicht gesondert honorierte Tests, für deren Durchführung auch die Hinzuziehung von Hilfskräften erforderlich gewesen sei, durchgeführt worden. Bezüglich der Hinzuziehung der Hilfskräfte teilte die Antragstellerin mit, dass sie diese unter anderem für die Beobachtungen und Überwachungen der Tests benötigt habe. Abschließend teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht sowohl das Leistungsdatum als auch ihre derzeit gültige UID-Nummer mit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt wurde. Das Gutachten wurde am 05.12.2022, die dazugehörige Honorarnote am 19.12.2022 via E-Mail übermittelt. Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelte die Antragstellerin die um das Aktenstudium und die Schreibgebühr korrigierte sowie um die Umsatzsteuer ergänzte Honorarnote. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt wurde. Das Gutachten wurde am 05.12.2022, die dazugehörige Honorarnote am 19.12.2022 via E-Mail übermittelt. Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelte die Antragstellerin die um das Aktenstudium und die Schreibgebühr korrigierte sowie um die Umsatzsteuer ergänzte Honorarnote. ,
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 18.10.2022, GZ. XXXX dem Gebührenantrag vom 19.12.2022, dem korrigierten Gebührenantrag vom 01.02.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.04.2023, GZ. W177 2268141-1/3Z, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.04.2023 und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 18.10.2022, GZ. römisch 40 dem Gebührenantrag vom 19.12.2022, dem korrigierten Gebührenantrag vom 01.02.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.04.2023, GZ. W177 2268141-1/3Z, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.04.2023 und dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. ,

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

§ 89a

GOGZur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 89 a, GOG

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 9 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für den oder die Sachverständige:n oder den oder die Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für den oder die Sachverständige:n oder den oder die Dolmetscher:in verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Im gegenständlichen Fall übermittelte die Antragstellerin ihr Gutachten sowie die dazugehörige (korrigierte) Honorarnote via E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass sie – mit Ausnahme der Bestellung im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin – erst einmal als Sachverständige am Bundesverwaltungsgericht bestellt wurde. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen kann diese Verpflichtung unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit.Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen kann diese Verpflichtung unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit. Zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 38 Abs. 1 GebAGZur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 38, Absatz eins, GebAG

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Mit E-Mail vom 05.12.2022 übermittelte die Antragstellerin das Gutachten, mit E-Mail vom 19.12.2022 die Gebührennote betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ XXXX mit einer Gesamtsumme in Höhe von € 1.158,30 (exkl. USt). Mit E-Mail vom 05.12.2022 übermittelte die Antragstellerin das Gutachten, mit E-Mail vom 19.12.2022 die Gebührennote betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ römisch 40 mit einer Gesamtsumme in Höhe von € 1.158,30 (exkl. USt). In weiterer Folge wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 GebAG sowie die Gebühr für Mühewaltung

§ 43Geb

AG überhöht erscheine und die Verrechnung der Hilfskraftkosten iHv € 125,00 nicht nachvollzogen werde könne. Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelte die Antragstellerin eine korrigierte Honorarnote, welche nunmehr eine Gesamtsumme iHv € 1.173,96 (inkl. USt.) auswies und somit den seinerzeitig geltend gemachten Honorarbetrag von € 1.158,30 um € 15,66 übersteigt. In weiterer Folge wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gebühr für das Aktenstudium iSd Paragraph 36, GebAG sowie die Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 43, GebAG überhöht erscheine und die Verrechnung der Hilfskraftkosten iHv € 125,00 nicht nachvollzogen werde könne. Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelte die Antragstellerin eine korrigierte Honorarnote, welche nunmehr eine Gesamtsumme iHv € 1.173,96 (inkl. USt.) auswies und somit den seinerzeitig geltend gemachten Honorarbetrag von € 1.158,30 um € 15,66 übersteigt. Die Geltendmachungsfrist des § 38 Abs. 1 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 71 zu § 38 GebAG). Verzeichnet der Sachverständige im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist (sic! nunmehr vier Wochen) des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4

(2017)§ 38 GebAG, Rz 6).Die Geltendmachungsfrist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 71 zu Paragraph 38, GebAG). Verzeichnet der Sachverständige im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist (sic! nunmehr vier Wochen) des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4
(2017)Paragraph 38, GebAG, Rz 6). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr ein Gutachtensauftrag erteilt. Ausgehend davon, dass der Gutachtensauftrag mit Übermittlung des Gutachtens seitens der Sachverständigen am 05.12.2022 an die Gerichtsabteilung bzw. das Bundesverwaltungsgericht beendet wurde, endete die Frist zur Geltendmachung der Gebühr iSd Bestimmungen des GebAG mit Ablauf des 02.01.
  1. Durch die Übermittlung der Honorarnote via E-Mail vom 19.12.2022 wurden die Kosten ihrer gutachterlichen Tätigkeit fristgerecht innerhalb der vierwöchigen Frist geltend gemacht. Der danach von ihr im Rahmen der korrigierten Honorarnote vom 31.01.2023 (übermittelt via E-Mail vom 01.02.2023) begehrte Mehraufwand ist verspätet eingebracht und damit iSd § 38 Abs. 1 GebAG verfristet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr ein Gutachtensauftrag erteilt. Ausgehend davon, dass der Gutachtensauftrag mit Übermittlung des Gutachtens seitens der Sachverständigen am 05.12.2022 an die Gerichtsabteilung bzw. das Bundesverwaltungsgericht beendet wurde, endete die Frist zur Geltendmachung der Gebühr iSd Bestimmungen des GebAG mit Ablauf des 02.01.
  2. Durch die Übermittlung der Honorarnote via E-Mail vom 19.12.2022 wurden die Kosten ihrer gutachterlichen Tätigkeit fristgerecht innerhalb der vierwöchigen Frist geltend gemacht. Der danach von ihr im Rahmen der korrigierten Honorarnote vom 31.01.2023 (übermittelt via E-Mail vom 01.02.2023) begehrte Mehraufwand ist verspätet eingebracht und damit iSd Paragraph 38, Absatz eins, GebAG verfristet. Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

§ 43Geb

AG Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

Paragraph 43, GebAG § 43 Abs. 1 GebAG lautet: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG lautet: „Die Gebühr für Mühewaltung beträgt1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena) bis

  1. c)[….]„Die Gebühr für Mühewaltung beträgt, 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten,
  2. a)bis
  3. c)[….]
  4. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  5. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro […]“ Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222). Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ XXXX waren folgende Fragen von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ römisch 40 waren folgende Fragen von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern: 1. Liegt bei den mj Beschwerdeführerinnen eine Traumatisierung vor? 2. Wenn Frage 1. bejaht wird, wie äußert sich diese Traumatisierung? 3. Sollte eine Traumatisierung vorliegen, besteht ein Erfordernis aus medizinischer Sicht, diese Traumatisierung zu behandeln? Wenn ja, welche Behandlung ist aus medizinischer Sicht erforderlich? 4. Wenn eine behandlungspflichtige Traumatisierung besteht, welche Auswirkungen hätte eine Unterlassung einer solchen Behandlung auf die mj Beschwerdeführerinnen? 5. Sollte eine Traumatisierung bestehen, ist eine medikamentöse Behandlung erforderlich? Wenn ja, wird um die genaue Bezeichnung der Wirkstoffe gebeten. 6. Ist von einer Verschlechterung einer allenfalls diagnostizierten Traumatisierung auszugehen, wenn die mj Beschwerdeführer gemeinsam mit den Eltern Österreich verlassen und nach Nigeria zurückkehren müssten? Wenn ja, in welcher Weise würde sich eine solche Verschlechterung äußern? Wäre eine solche allfällig zu erwartende Verschlechterung bloß von vorübergehend oder von dauerhaft? In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen sowie ihrer Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag der Honorarnote, ergeben sich aus den Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX im Verfahren zur GZ. XXXX insgesamt sieben Fragen- bzw. Themenkomplexe, wobei lediglich eine Frage bzw. ein Themenkomplex im von ihr erstatteten Gutachten vom 02.12.2022 auch beantwortet wurde. In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen sowie ihrer Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag der Honorarnote, ergeben sich aus den Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 im Verfahren zur GZ. römisch 40 insgesamt sieben Fragen- bzw. Themenkomplexe, wobei lediglich eine Frage bzw. ein Themenkomplex im von ihr erstatteten Gutachten vom 02.12.2022 auch beantwortet wurde. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG und lit e leg cit ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die fachliche Eignung des Sachverständigen entscheidend. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG und Litera e, leg cit ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die fachliche Eignung des Sachverständigen entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt (vgl. 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 30 zu § 43 GebAG). Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt vergleiche 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 30 zu Paragraph 43, GebAG). Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): „Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen „besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung“, da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden.“Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus vergleiche ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): „Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen „besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung“, da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden.“ Für die Beantwortung jenes Fragen- bzw. Themenkomplexes (s. hiezu Punkt 1. laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. XXXX „Liegt bei den mj Beschwerdeführerinnen eine Traumatisierung vor?“) bedarf es keiner besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung, weshalb die Beantwortung der Frage bzw. des Themenkomplexes nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten ist. Für die Beantwortung jenes Fragen- bzw. Themenkomplexes (s. hiezu Punkt 1. laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. römisch 40 „Liegt bei den mj Beschwerdeführerinnen eine Traumatisierung vor?“) bedarf es keiner besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung, weshalb die Beantwortung der Frage bzw. des Themenkomplexes nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten ist. Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des Paragraph 30, GebAG

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2,). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm 1 und E 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung 1 und E 1 zu Paragraph 30, GebAG). In der Honorarnote macht die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 125,00 für die „Beiziehung einer Hilfskraft für Vorarbeiten und Befunderstellung“ geltend. In ihrer Stellungnahme vom 31.01.2023 führte die Antragstellerin an, dass die Hilfskräfte für die Terminkoordination, das Verschicken der Ladungen und der Beaufsichtigung der Kinder im Wartebereich sowie der Mitschrift benötigt worden seien. Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W177 2268141-1/3Z, darauf aufmerksam gemacht, dass insbesondere im Hinblick auf die – auch in Anbetracht der Neufassung des § 31 GebAG – hiezu ergangene gefestigte (einheitliche) Rechtsprechung des OLG Wien administrativen Hilfskraftkosten für die Terminkoordination, das Verschicken der Ladungen und die Mitschrift nicht zuerkannt werden können. Hinsichtlich der Kosten zur Beaufsichtigung der Kinder wurde festgehalten, dass den Ausführungen in ihrem Gutachten folgend die Mutter im Zeitpunkt der Befunderhebung und bei Durchführung der Tests durchgehend anwesend gewesen, zum Begutachtungstermin am 21.10.2022 aber auch eine Freundin der Mutter mitgekommen sei, welche nicht an der (weiteren) Befundaufnahme bzw. dem Gespräch teilgenommen habe. Die Hinzuziehung einer Hilfskraft zur Beaufsichtigung des Kindes (der Kinder) erscheine vor diesem Hintergrund daher nicht (unbedingt) erforderlich und können daher diese Kosten auch nicht zuerkannt werden.Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W177 2268141-1/3Z, darauf aufmerksam gemacht, dass insbesondere im Hinblick auf die – auch in Anbetracht der Neufassung des Paragraph 31, GebAG – hiezu ergangene gefestigte (einheitliche) Rechtsprechung des OLG Wien administrativen Hilfskraftkosten für die Terminkoordination, das Verschicken der Ladungen und die Mitschrift nicht zuerkannt werden können. Hinsichtlich der Kosten zur Beaufsichtigung der Kinder wurde festgehalten, dass den Ausführungen in ihrem Gutachten folgend die Mutter im Zeitpunkt der Befunderhebung und bei Durchführung der Tests durchgehend anwesend gewesen, zum Begutachtungstermin am 21.10.2022 aber auch eine Freundin der Mutter mitgekommen sei, welche nicht an der (weiteren) Befundaufnahme bzw. dem Gespräch teilgenommen habe. Die Hinzuziehung einer Hilfskraft zur Beaufsichtigung des Kindes (der Kinder) erscheine vor diesem Hintergrund daher nicht (unbedingt) erforderlich und können daher diese Kosten auch nicht zuerkannt werden. Mit Stellungnahme vom 12.04.2023 verwies die Antragstellerin darauf, dass sie die Hilfskräfte vor allem für das Beobachten und die Überwachung der Tests sowie die Mitschrift der Exploration zur Abgleichung benötigt habe. Einen entsprechenden Überweisungsbeleg legte die Antragstellerin bei. Ausgehend davon, dass – den Ausführungen der Antragstellerin folgend – die Hilfskraft nunmehr insbesondere für das Beobachten und die Überwachung der Tests unbedingt erforderlich war und auch der entsprechende Zahlungsnachweis von der Antragstellerin erbracht wurde, können ihr diese Kosten in der von ihr geltend gemachten Höhe zuerkannt werden. , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: § 36 AktenstudiumParagraph 36, Aktenstudium 39,70 § 43 Mühewaltung für die GA Erstellung, Exploration, testpsychologische Untersuchung, kinder- und jugendpsychiatrische Anamnese, Erhebung des psychopathologischen Befundes, Ausarbeitung des GutachtensParagraph 43, Mühewaltung für die GA Erstellung, Exploration, testpsychologische Untersuchung, kinder- und jugendpsychiatrische Anamnese, Erhebung des psychopathologischen Befundes, Ausarbeitung des Gutachtens ein Fragen- bzw. Themenkomplex à € 116,20 116,20 Beiziehung einer Hilfskraft für Vorarbeiten und Befunderstellung 125,00 Schreibgebühren 16 Seiten à € 2,00 32,00 Summe 312,90 20 % Umsatzsteuer 62,58 Summe 375,48 Summe gerundet auf volle 10 Cent 375,50 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 375,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2268141.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.