GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 375,50 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der minderjährigen XXXX ,
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache der minderjährigen römisch 40 ,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
AG überhöht erscheine. Desweiteren könne die Verrechnung von Hilfskraftkosten iHv € 125,00 nicht nachvollzogen werden und die von ihr gelegte Honorarnote erfülle nicht die entsprechenden Rechnungsmerkmale; insbesondere fehle der Hinweis auf eine Umsatzsteuerbefreiung. Abschließend wurde die Antragstellerin auch auf die seit 01.07.2019 geltende Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Einbringung von Gutachten und Honorarnoten im Wege des ERV) hingewiesen. 3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle vom 19.01.2023 wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass die Gebühr für das Aktenstudium iSd Paragraph 36, GebAG sowie die Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 43, GebAG überhöht erscheine. Desweiteren könne die Verrechnung von Hilfskraftkosten iHv € 125,00 nicht nachvollzogen werden und die von ihr gelegte Honorarnote erfülle nicht die entsprechenden Rechnungsmerkmale; insbesondere fehle der Hinweis auf eine Umsatzsteuerbefreiung. Abschließend wurde die Antragstellerin auch auf die seit 01.07.2019 geltende Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Einbringung von Gutachten und Honorarnoten im Wege des ERV) hingewiesen. ,
Vm § 21 Abs. 9 BVwGG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet sei, aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen jedoch von einer (verpflichtenden) Übermittlung des Gutachtens samt dazugehöriger Honorarnote abgesehen werden könne. Desweiteren wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesamtsumme der von ihr mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelten Honorarnote iHv € 1.173,96 um den Betrag von € 15,66 höher sei als die ursprünglich mit E-Mail vom 19.12.2022 eingebrachte und die geltend gemachte Erhöhung außerhalb der vierwöchigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG liege. Im Übrigen wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung iSd Tarife des § 43 GebAG nicht nach Stunden, sondern nach den jeweils zu beantwortenden Themen- bzw. Fragenkomplexen zu verrechnen sei und in Bezug auf die Hilfskraftkosten diese nur dann zu ersetzen seien, wenn es sich bei den von diesen erbrachten Tätigkeiten nicht um administrative Arbeiten handle bzw. diese unbedingt erforderlich seien. Abschließend wurde die Antragstellerin noch ersucht, die ihr zugewiesene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nr.) bekannt zu geben, widrigenfalls ihr in weiterer Folge die von ihr verzeichnete Umsatzsteuer im Ausmaß von 20 % der Gesamtsumme nicht zuerkannt werden könne. 5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W177 2268141-1/3Z, wurde die Antragstellerin zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass sie als Sachverständige
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet sei, aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen jedoch von einer (verpflichtenden) Übermittlung des Gutachtens samt dazugehöriger Honorarnote abgesehen werden könne. Desweiteren wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesamtsumme der von ihr mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelten Honorarnote iHv € 1.173,96 um den Betrag von € 15,66 höher sei als die ursprünglich mit E-Mail vom 19.12.2022 eingebrachte und die geltend gemachte Erhöhung außerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG liege. Im Übrigen wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung iSd Tarife des Paragraph 43, GebAG nicht nach Stunden, sondern nach den jeweils zu beantwortenden Themen- bzw. Fragenkomplexen zu verrechnen sei und in Bezug auf die Hilfskraftkosten diese nur dann zu ersetzen seien, wenn es sich bei den von diesen erbrachten Tätigkeiten nicht um administrative Arbeiten handle bzw. diese unbedingt erforderlich seien. Abschließend wurde die Antragstellerin noch ersucht, die ihr zugewiesene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nr.) bekannt zu geben, widrigenfalls ihr in weiterer Folge die von ihr verzeichnete Umsatzsteuer im Ausmaß von 20 % der Gesamtsumme nicht zuerkannt werden könne.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. ,
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
GOGZur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
Paragraph 89 a, GOG
AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Vm § 21 Abs. 9 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für den oder die Sachverständige:n oder den oder die Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für den oder die Sachverständige:n oder den oder die Dolmetscher:in verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Im gegenständlichen Fall übermittelte die Antragstellerin ihr Gutachten sowie die dazugehörige (korrigierte) Honorarnote via E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass sie – mit Ausnahme der Bestellung im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin – erst einmal als Sachverständige am Bundesverwaltungsgericht bestellt wurde. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen kann diese Verpflichtung unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit.Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen kann diese Verpflichtung unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit. Zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 38 Abs. 1 GebAGZur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 38, Absatz eins, GebAG
AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Mit E-Mail vom 05.12.2022 übermittelte die Antragstellerin das Gutachten, mit E-Mail vom 19.12.2022 die Gebührennote betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ XXXX mit einer Gesamtsumme in Höhe von € 1.158,30 (exkl. USt). Mit E-Mail vom 05.12.2022 übermittelte die Antragstellerin das Gutachten, mit E-Mail vom 19.12.2022 die Gebührennote betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ römisch 40 mit einer Gesamtsumme in Höhe von € 1.158,30 (exkl. USt). In weiterer Folge wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 GebAG sowie die Gebühr für Mühewaltung
AG überhöht erscheine und die Verrechnung der Hilfskraftkosten iHv € 125,00 nicht nachvollzogen werde könne. Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelte die Antragstellerin eine korrigierte Honorarnote, welche nunmehr eine Gesamtsumme iHv € 1.173,96 (inkl. USt.) auswies und somit den seinerzeitig geltend gemachten Honorarbetrag von € 1.158,30 um € 15,66 übersteigt. In weiterer Folge wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gebühr für das Aktenstudium iSd Paragraph 36, GebAG sowie die Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 43, GebAG überhöht erscheine und die Verrechnung der Hilfskraftkosten iHv € 125,00 nicht nachvollzogen werde könne. Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelte die Antragstellerin eine korrigierte Honorarnote, welche nunmehr eine Gesamtsumme iHv € 1.173,96 (inkl. USt.) auswies und somit den seinerzeitig geltend gemachten Honorarbetrag von € 1.158,30 um € 15,66 übersteigt. Die Geltendmachungsfrist des § 38 Abs. 1 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 71 zu § 38 GebAG). Verzeichnet der Sachverständige im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist (sic! nunmehr vier Wochen) des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4
AG Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
Paragraph 43, GebAG § 43 Abs. 1 GebAG lautet: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG lautet: „Die Gebühr für Mühewaltung beträgt1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena) bis
AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).
Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2,). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm 1 und E 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung 1 und E 1 zu Paragraph 30, GebAG). In der Honorarnote macht die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 125,00 für die „Beiziehung einer Hilfskraft für Vorarbeiten und Befunderstellung“ geltend. In ihrer Stellungnahme vom 31.01.2023 führte die Antragstellerin an, dass die Hilfskräfte für die Terminkoordination, das Verschicken der Ladungen und der Beaufsichtigung der Kinder im Wartebereich sowie der Mitschrift benötigt worden seien. Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W177 2268141-1/3Z, darauf aufmerksam gemacht, dass insbesondere im Hinblick auf die – auch in Anbetracht der Neufassung des § 31 GebAG – hiezu ergangene gefestigte (einheitliche) Rechtsprechung des OLG Wien administrativen Hilfskraftkosten für die Terminkoordination, das Verschicken der Ladungen und die Mitschrift nicht zuerkannt werden können. Hinsichtlich der Kosten zur Beaufsichtigung der Kinder wurde festgehalten, dass den Ausführungen in ihrem Gutachten folgend die Mutter im Zeitpunkt der Befunderhebung und bei Durchführung der Tests durchgehend anwesend gewesen, zum Begutachtungstermin am 21.10.2022 aber auch eine Freundin der Mutter mitgekommen sei, welche nicht an der (weiteren) Befundaufnahme bzw. dem Gespräch teilgenommen habe. Die Hinzuziehung einer Hilfskraft zur Beaufsichtigung des Kindes (der Kinder) erscheine vor diesem Hintergrund daher nicht (unbedingt) erforderlich und können daher diese Kosten auch nicht zuerkannt werden.Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W177 2268141-1/3Z, darauf aufmerksam gemacht, dass insbesondere im Hinblick auf die – auch in Anbetracht der Neufassung des Paragraph 31, GebAG – hiezu ergangene gefestigte (einheitliche) Rechtsprechung des OLG Wien administrativen Hilfskraftkosten für die Terminkoordination, das Verschicken der Ladungen und die Mitschrift nicht zuerkannt werden können. Hinsichtlich der Kosten zur Beaufsichtigung der Kinder wurde festgehalten, dass den Ausführungen in ihrem Gutachten folgend die Mutter im Zeitpunkt der Befunderhebung und bei Durchführung der Tests durchgehend anwesend gewesen, zum Begutachtungstermin am 21.10.2022 aber auch eine Freundin der Mutter mitgekommen sei, welche nicht an der (weiteren) Befundaufnahme bzw. dem Gespräch teilgenommen habe. Die Hinzuziehung einer Hilfskraft zur Beaufsichtigung des Kindes (der Kinder) erscheine vor diesem Hintergrund daher nicht (unbedingt) erforderlich und können daher diese Kosten auch nicht zuerkannt werden. Mit Stellungnahme vom 12.04.2023 verwies die Antragstellerin darauf, dass sie die Hilfskräfte vor allem für das Beobachten und die Überwachung der Tests sowie die Mitschrift der Exploration zur Abgleichung benötigt habe. Einen entsprechenden Überweisungsbeleg legte die Antragstellerin bei. Ausgehend davon, dass – den Ausführungen der Antragstellerin folgend – die Hilfskraft nunmehr insbesondere für das Beobachten und die Überwachung der Tests unbedingt erforderlich war und auch der entsprechende Zahlungsnachweis von der Antragstellerin erbracht wurde, können ihr diese Kosten in der von ihr geltend gemachten Höhe zuerkannt werden. , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: § 36 AktenstudiumParagraph 36, Aktenstudium 39,70 § 43 Mühewaltung für die GA Erstellung, Exploration, testpsychologische Untersuchung, kinder- und jugendpsychiatrische Anamnese, Erhebung des psychopathologischen Befundes, Ausarbeitung des GutachtensParagraph 43, Mühewaltung für die GA Erstellung, Exploration, testpsychologische Untersuchung, kinder- und jugendpsychiatrische Anamnese, Erhebung des psychopathologischen Befundes, Ausarbeitung des Gutachtens ein Fragen- bzw. Themenkomplex à € 116,20 116,20 Beiziehung einer Hilfskraft für Vorarbeiten und Befunderstellung 125,00 Schreibgebühren 16 Seiten à € 2,00 32,00 Summe 312,90 20 % Umsatzsteuer 62,58 Summe 375,48 Summe gerundet auf volle 10 Cent 375,50 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 375,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2268141.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.