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{'item': 'W187 2272283-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2023 GeschäftszahlW187 2272283-1 Spruch, W187 2272283-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom

  1. Mai 2023 begehrte die Beschwerdeführerin, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung, durchführen“, „den angefochtenen Verwaltungsakt, also das Schreiben der belangten Behörde, datiert mit 12.5.2023 (Beilage ./A), AZ 2023-0.299.986, insbesondere die darin enthaltenen Unterlassungsgebote und Untersagungen, für unzulässig erklären“, „gemäß § 35 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegen. Es wird insbesondere der Ersatz der Eingabegebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand gemäß der VwG-AufErsV begehrt, wobei die Geltendmachung weiterer Ansprüche in der Verhandlung vorbehalten bleibt“ und „der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“.Mit Schriftsatz vom
  2. Mai 2023 begehrte die Beschwerdeführerin, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung, durchführen“, „den angefochtenen Verwaltungsakt, also das Schreiben der belangten Behörde, datiert mit 12.5.2023 (Beilage ./A), AZ 2023-0.299.986, insbesondere die darin enthaltenen Unterlassungsgebote und Untersagungen, für unzulässig erklären“, „gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegen. Es wird insbesondere der Ersatz der Eingabegebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand gemäß der VwG-AufErsV begehrt, wobei die Geltendmachung weiterer Ansprüche in der Verhandlung vorbehalten bleibt“ und „der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“. In der Beschwerde wird die Qualifikation der Erledigung der belangten Behörde vom
  3. Mai 2023, 2023-0.299.986, als Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begründet und insbesondere ausgeführt, dass das fragliche Schiff der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  4. Feststellungen Die Beschwerdeführerin erhielt folgendes Schreiben vom
  5. Mai 2023 mit der Geschäftszahl 2023-0.299.986: „Gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt ohne Konzession Sehr geehrte Damen und Herren! Der Oberste Schifffahrtsbehörde ist zur Kenntnis gelangt, dass Sie mit dem in Ihrer Verfügungsmacht stehenden Bunkerschiff ‚ XXXX ‘ regelmäßig Tankfahrten auf der Donau zwischen XXXX und XXXX durchführen, ohne über eine entsprechende schifffahrtsrechtliche Konzession nach dem Schifffahrtsgesetz zu verfügen.Der Oberste Schifffahrtsbehörde ist zur Kenntnis gelangt, dass Sie mit dem in Ihrer Verfügungsmacht stehenden Bunkerschiff ‚ römisch 40 ‘ regelmäßig Tankfahrten auf der Donau zwischen römisch 40 und römisch 40 durchführen, ohne über eine entsprechende schifffahrtsrechtliche Konzession nach dem Schifffahrtsgesetz zu verfügen. Gemäß § 75 Abs 1 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der geltenden Fassung bedarf die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt auf den in § 74 genannten Gewässern einer (österreichischen) Konzession.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der geltenden Fassung bedarf die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern einer (österreichischen) Konzession. Die XXXX , verfügt derzeit über keine schifffahrtsrechtliche Konzession. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist wurde bislang nicht bescheinigt. Die von Ihnen durchgeführten Fahrten mit dem Bunkerschiff ‚ XXXX ‘ ohne entsprechende Konzession sind daher unzulässig und stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 88 Abs 2 Z 1 SchFG dar.Die römisch 40 , verfügt derzeit über keine schifffahrtsrechtliche Konzession. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist wurde bislang nicht bescheinigt. Die von Ihnen durchgeführten Fahrten mit dem Bunkerschiff ‚ römisch 40 ‘ ohne entsprechende Konzession sind daher unzulässig und stellen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, SchFG dar. Darüber hinaus steht es Ihnen unter den Voraussetzungen des § 78 ff SchFG frei, um die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Konzession bei der zuständigen Behörde anzusuchen oder sich auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu berufen, welcher der Behörde zu bescheinigen und allenfalls auch anzuzeigen wäre.Darüber hinaus steht es Ihnen unter den Voraussetzungen des Paragraph 78, ff SchFG frei, um die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Konzession bei der zuständigen Behörde anzusuchen oder sich auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu berufen, welcher der Behörde zu bescheinigen und allenfalls auch anzuzeigen wäre. Einstweilen untersagt Ihnen das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; Sektion IV – Oberste Schifffahrtsbehörde die gewerbsmäßige Schifffahrtsausübung ohne entsprechende Konzession mit dem in Ihrer Verfügungsmacht stehenden Bunkerschiff ‚ XXXX ‘ und fordert Sie zugleich auf, jegliche Fahrten dieser Art zu unterlassen.Einstweilen untersagt Ihnen das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; Sektion römisch vier – Oberste Schifffahrtsbehörde die gewerbsmäßige Schifffahrtsausübung ohne entsprechende Konzession mit dem in Ihrer Verfügungsmacht stehenden Bunkerschiff ‚ römisch 40 ‘ und fordert Sie zugleich auf, jegliche Fahrten dieser Art zu unterlassen. Für die Bundesministerin XXXX “ römisch 40 “ Als Absender dieses Schreibens ist das „Federal Ministry, Rpublic of Austria, Climate Action, Environment, Energy, Mobility, Innovation and Technology“ mit der im Spruch genannten Adresse angeführt. Die genannte Abteilung ist ‚“BMK – IV/W1 (Schiffahrt – Recht)“. Es ist mit einer Amtssignatur vom
  6. Mai 2023 versehen.
  7. Beweiswürdigung Die Feststellung über den Inhalt der der Beschwerdeführerin zugegangenen Erledigung ergibt sich aus der Beilage ./A der Beschwerde. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit ergeben sich daraus nicht.
  8. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 lauten: „Einzelrichter §
  9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57, lauten: „Anwendungsbereich §
  10. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:,
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
  4. das Begehren und,
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)… Schriftsätze §
  1. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. … Anzuwendendes Recht §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. … Schriftsätze §
  3. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.Paragraph 20, Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen. … Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. …;
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn,
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder,
  2. …; Prüfungsumfang §
  3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)…“ 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58, lauten: „§ 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)… Erledigungen § 18.
(1)…Paragraph 18,
(1)
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19, … Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, 3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl I 1997/62 idF BGBl I 2021/230, lauten:3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl römisch eins 1997/62 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/230, lauten: „Konzessionspflicht § 75.
(1)Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.Paragraph 75,
(1)Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
(2)Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3)… Behörden und ihre Zuständigkeit § 86.
(1)Behörden im Sinne dieses Teiles sind
  1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;
  2. …Paragraph 86,
(1)Behörden im Sinne dieses Teiles sind,
  1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;,
  2. … Aufsicht §
  3. Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“Paragraph 87, Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach Paragraph 86, zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde 3.2.1 Nach § 6 BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das SchiffG keine anderslautenden Anordnungen enthält.3.2.1 Nach Paragraph 6, BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das SchiffG keine anderslautenden Anordnungen enthält. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin begehrt, dass das Bundesverwaltungsgericht die ausdrücklich als solche bezeichnete Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „für unzulässig erklären“ möge. Sie erhebt damit eine Maßnahmenbeschwerde. Ihr Begehren entspricht dem einer Maßnahmenbeschwerde. Sie hat diese auch ausdrücklich entsprechend § 20 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.3.2.2 Die Beschwerdeführerin begehrt, dass das Bundesverwaltungsgericht die ausdrücklich als solche bezeichnete Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „für unzulässig erklären“ möge. Sie erhebt damit eine Maßnahmenbeschwerde. Ihr Begehren entspricht dem einer Maßnahmenbeschwerde. Sie hat diese auch ausdrücklich entsprechend Paragraph 20, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. 3.2.3 Als Maßnahme bezeichnet sie die ihr zugegangene Erledigung der Obersten Schifffahrtsbehörde vom
  4. Mai
  5. Diese ist der belangten Behörde eindeutig zuzurechnen, da ungeachtet des in Englischer Sprache gehaltenen Briefkopfs, der im Übrigen der eigenen Bezeichnung der belangten Behörde auf ihrer Homepage auf Englischer Sprache entspricht, sie im letzten Absatz der Erledigung in deutscher Sprache sich selbst so bezeichnet. 3.2.4 Eine Maßnahmenbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie sich gegen eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet (zB VwGH
  6. 2022, Ro 2022/03/0039). Richtete sie sich gegen einen Bescheid, ist sie unzulässig (st Rspr, zB VwGH
  7. 2001, Ro 2021/03/0005; VwGH
  8. 2022, Ra 2021/03/0139). Bei der Frage, ob eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung (st Rspr, zB VwGH
  9. 2022, Ra 2021/01/0418). Auch im Wege der Auslegung lässt sich ein Mandatsbescheid nicht als eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ansehen (zB VwGH
  10. 2022, Ra 2022/11/0150). Zu prüfen ist daher, ob der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt, wobei diese Beurteilung aus der Erledigung selbst (zB VwGH
  11. 2020, Ra 2019/12/0033) nach objektiven Gesichtspunkten (zB VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096) vorzunehmen ist. 3.2.5 Die Mindestanforderungen an einen Bescheid, die konstitutiven Bescheidmerkmale, sind eine Verwaltungsbehörde als Urheber, dh die Erlassung durch eine Verwaltungsbehörde und deren Bezeichnung, ein Spruch, der aus einer hoheitlichen, normativen und außenwirksamen Anordnung besteht und ein individuell bestimmter, tauglicher Adressat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 10 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]).3.2.5 Die Mindestanforderungen an einen Bescheid, die konstitutiven Bescheidmerkmale, sind eine Verwaltungsbehörde als Urheber, dh die Erlassung durch eine Verwaltungsbehörde und deren Bezeichnung, ein Spruch, der aus einer hoheitlichen, normativen und außenwirksamen Anordnung besteht und ein individuell bestimmter, tauglicher Adressat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 10 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]). 3.2.6 Unstrittig ist die belangte Behörde Urheberin des Bescheids, wie sich aus ihrem letzten Satz und der Fertigung ergibt. Er ist im Namen der zuständigen Ministerin gefertigt und trägt eine Amtssignatur, die der belangten Behörde zuzurechnen ist. Damit ist die Erledigung bei objektiver Betrachtung der belangten Behörde eindeutig zuzurechnen (zB VwGH
  12. 2022, Ra 2019/07/0116). Daraus ergeben sich die Erlassung durch eine Behörde und deren eindeutige Bezeichnung (zB VwGH
  13. 2022, Ra 2021/12/0022). Sie ist auch gemäß § 86 Abs 1 Z 1 SchFG zuständige Behörde für Konzessionen gemäß § 75 SchFG ua auf der Donau. In diesem Rahmen übt sie gemäß § 87 SchFG die Aufsicht aus.3.2.6 Unstrittig ist die belangte Behörde Urheberin des Bescheids, wie sich aus ihrem letzten Satz und der Fertigung ergibt. Er ist im Namen der zuständigen Ministerin gefertigt und trägt eine Amtssignatur, die der belangten Behörde zuzurechnen ist. Damit ist die Erledigung bei objektiver Betrachtung der belangten Behörde eindeutig zuzurechnen (zB VwGH
  14. 2022, Ra 2019/07/0116). Daraus ergeben sich die Erlassung durch eine Behörde und deren eindeutige Bezeichnung (zB VwGH
  15. 2022, Ra 2021/12/0022). Sie ist auch gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG zuständige Behörde für Konzessionen gemäß Paragraph 75, SchFG ua auf der Donau. In diesem Rahmen übt sie gemäß Paragraph 87, SchFG die Aufsicht aus. 3.2.7 Der letzte Absatz der Erledigung enthält eine normative Anordnung, nämlich die Untersagung der gewerbsmäßigen Schifffahrtsausübung eines näher bezeichneten Schiffs. Aufgrund der Zurechnung zu einer eindeutig bezeichneten Behörde ist dieser Ausspruch hoheitlich. Er enthält eine klare Anordnung, im konkreten Fall eine Untersagung, und ist daher normativ. Er ist an eine bestimmte – juristische – Person gerichtet und ist daher außenwirksam. Er ist auch entsprechend individualisiert. Damit erfüllt der letzte Absatz der Erledigung die Anforderungen an den Spruch eines Bescheids (zB VwGH
  16. 2016, Ro 2015/05/0008). 3.2.8 Schließlich ist die Erledigung an eine klar bezeichnete – juristische – Person gerichtet, die nicht nur im Anschreiben, sondern auch im dritten Absatz der Erledigung genannt ist. 3.2.9 Damit erfüllt die als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete Erledigung der belangten Behörde alle Mindestanforderungen an einen Bescheid gemäß § 58 Abs 1 AVG. Auch die Fertigung gemäß § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG sind vorhanden. Andere Merkmale wie die Bezeichnung als Bescheid, eine Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs 1 und 2 AVG sind für einen Bescheid nicht konstitutiv (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 8 [Stand 1.3.2023, rdb.at]), sodass ihr Fehlen nichts an der Bescheidqualität der gegenständlichen Erledigung ändert. Damit erweist sich die verfahrenseinleitende Maßnahmenbeschwerde als unzulässig (zB VwGH
  17. 2022, Ra 2022/09/0029).3.2.9 Damit erfüllt die als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete Erledigung der belangten Behörde alle Mindestanforderungen an einen Bescheid gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG. Auch die Fertigung gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG sind vorhanden. Andere Merkmale wie die Bezeichnung als Bescheid, eine Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG sind für einen Bescheid nicht konstitutiv (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 8 [Stand 1.3.2023, rdb.at]), sodass ihr Fehlen nichts an der Bescheidqualität der gegenständlichen Erledigung ändert. Damit erweist sich die verfahrenseinleitende Maßnahmenbeschwerde als unzulässig (zB VwGH
  18. 2022, Ra 2022/09/0029). 3.2.10 Da der Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgerichten gemäß § 27 VwGVG durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren begrenzt ist, kommt eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG der gegenständlichen auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Maßnahmenbeschwerde als auf Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Bescheidbeschwerde nicht in Frage. Der Verfahrensgegenstand unterscheidet sich durch das Begehren derart, dass eine Behandlung als Bescheidbeschwerde nicht in Frage kommt und auch die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung treffen könnte.3.2.10 Da der Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 27, VwGVG durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren begrenzt ist, kommt eine Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der gegenständlichen auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützten Maßnahmenbeschwerde als auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Bescheidbeschwerde nicht in Frage. Der Verfahrensgegenstand unterscheidet sich durch das Begehren derart, dass eine Behandlung als Bescheidbeschwerde nicht in Frage kommt und auch die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung treffen könnte. 3.2.11 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben da die Beschwerde alleine aufgrund der Aktenlage zurückgewiesen werden konnte (zB VwGH
  19. 2018, Ra 2017/05/0239; VwGH
  20. 2019, Ra 2018/08/0244). Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der ihr noch offen stehenden Frist die Möglichkeit, bis
  21. Juni 2023 eine Bescheidbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190). Es handelt sich bei der vorliegenden Entscheidung nicht um eine inhaltliche Entscheidung iSd Art 6 MRK oder Art 47 GRC (zB VwGH
  22. 2019, Ra 2018/05/0282; VwGH
  23. 2020, Ra 2019/06/0023).3.2.11 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben da die Beschwerde alleine aufgrund der Aktenlage zurückgewiesen werden konnte (zB VwGH
  24. 2018, Ra 2017/05/0239; VwGH
  25. 2019, Ra 2018/08/0244). Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der ihr noch offen stehenden Frist die Möglichkeit, bis
  26. Juni 2023 eine Bescheidbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190). Es handelt sich bei der vorliegenden Entscheidung nicht um eine inhaltliche Entscheidung iSd Artikel 6, MRK oder Artikel 47, GRC (zB VwGH
  27. 2019, Ra 2018/05/0282; VwGH
  28. 2020, Ra 2019/06/0023). 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 dieses Beschlusses zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 dieses Beschlusses zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W187.2272283.1.00

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